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{'item': 'W235 2330512-1'}

Obsah (23)§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 12§ 29Art. 12Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW235 2330512-1 Spruch, W235 2330512-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Visum der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 erteilt worden war. Dieses Visum wurde der Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, ausgestellt. Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Visum der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 erteilt worden war. Dieses Visum wurde der Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, ausgestellt. 1.
  2. Am 08.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, der Volksgruppe der Sikhs anzugehören und sich in religiöser Hinsicht zum Sikhismus zu bekennen. Sie sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn [und dessen Ehefrau] gereist. Sonstige Angehörige habe die Beschwerdeführerin in Österreich nicht und sie leide auch an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin sei vor einem Jahr aus Afghanistan ausgereist und in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses mit dem Flugzeug nach Indien gelangt. Dieser Reisepass sei ihr vom Schlepper wieder abgenommen worden. Sie habe nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr in Indien sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 08.09.2025 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 08.09.2025 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien. Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter

§ 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter

Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 nachweislich übergeben. 1.

  1. Am 05.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie eine „Knochenkrankheit“ habe. Ihre Füße würden ihr wehtun und sie habe starke Schmerzen in den Knochen. Wie diese Krankheit heiße, wisse die Beschwerdeführerin nicht, aber sie leide seit drei oder vier Jahren daran. Diesbezüglich sei sie auch schon in Afghanistan behandelt worden. In Österreich sei ihr bei der Polizeistation eine Salbe verschrieben worden. Im ersten Camp habe sie von einem Arzt Tabletten bekommen. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant und medizinische Unterlagen könne sie auch nicht vorlegen. In Österreich lebe ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes. Finanziell werde sie von ihm nicht unterstützt. Ihren Schwager habe die Beschwerdeführerin im Sikh-Tempel getroffen. Er lebe schon viele Jahre in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei. Es gebe regelmäßig Treffen zwischen ihnen sowohl im Sikh-Tempel als auch gegenseitige Besuche. Davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nie in Slowenien gewesen. Auf die Frage nach dem slowenischen Visum gab sie an, dass sie sich nicht darum gekümmert habe, sondern dies der Schlepper getan habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Slowenien zu veranlassen, brachte sie vor, sie wisse nicht, ob es in Slowenien Sikh-Tempel gebe. Daher wolle sie nicht nach Slowenien, sondern hier bleiben. Auch habe sie nach langer Zeit hier ihren Schwager gefunden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich. Die Beschwerdeführerin bitte um Asyl in Österreich. Im Verwaltungsakt findet sich das Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beidseitig an Gonalgie (= Knieschmerzen) leidet und das Medikament Metagelan 500mg einnimmt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.

  1. Am 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist sei. Hinzu komme, dass sie an einer Knochenkrankheit leide. Eine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose liege nicht vor. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden.
  2. Am 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist sei. Hinzu komme, dass sie an einer Knochenkrankheit leide. Eine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose liege nicht vor. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien von einer Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden.
  3. Mit E-Mail vom 02.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter an die slowenische Dublinbehörde vom selben Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste im Sommer 2024 in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieb. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter und gelangte in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums, das von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig war und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurde, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso mit ihre mitgereisten Angehörigen – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste im Sommer 2024 in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieb. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter und gelangte in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums, das von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig war und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurde, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso mit ihre mitgereisten Angehörigen – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet seit drei oder vier Jahren an Schmerzen in den Knochen, wogegen sie bereits in Afghanistan behandelt wurde. In Österreich wurde ihr diesbezüglich eine Salbe verschrieben und sie bekam Tabletten. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich lebt ein Schwager der Beschwerdeführerin. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. In den Verfahren des mitgereisten Sohnes sowie der mitgereisten Schwiegertochter der Beschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt. 1.2. Zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien: Zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien wurden auf den Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Bescheides aktuelle Feststellungen vom 02.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024):Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024): […] Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, Entscheidungen erfolgen oft bis zu zwei Jahre nach Antragstellung (ECRE/PIC 5.2024). Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023). Laut Angaben des slowenischen Innenministeriums wurden 2024 insgesamt 5.634 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon mit 3.548 Anträgen der mit Abstand größte Anteil auf Personen aus Marokko entfällt (P_GOV 14.1.2025). EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und sollte die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich: ● Durchführung qualitativ hochwertiger Vorverfahren und Asylverfahren ● Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen ● Umsetzung der kürzlich verlängerten Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (EUAA 20.12.2022). Die Unterstützung für die Republik Slowenien wurde im Juni 2023 um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2024 verlängert (EUAA o.D.). b). Dublin-Rückkehrer: Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (ECRE/PIC 5.2024). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (ECRE/PIC 5.2024); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (ECRE/PIC 5.2024); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (ECRE/PIC 5.2024); ● Dublin Rückkehrer haben nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber [Anm.: Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc.] und werden in Asylheimen untergebracht (ECRE/PIC 5.2024); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (ECRE/PIC 5.2024); ● Im Laufe des Jahres 2023 wurden 22 ausgehende und 165 eingehende Dublin-Transfers durchgeführt (ECRE/PIC 5.2024). c). Non-Refoulement: Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vgl. ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vergleiche ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024). 2.361 Personen wurden im Jahr 2022 auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit Anfang 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die sich seitdem weigert, rücküberstellte Personen wieder in Kroatien aufzunehmen. Im Jahr 2023 wurden nur 257 Personen in ein anderes Land rücküberstellt (ECRE/PIC 5.2024). Folgende Drittstaaten werden von der Regierung als sichere Herkunftsstaaten angesehen: Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Ägypten, Ghana, Gambia, Georgien, Kosovo, Marokko, Nepal, Senegal, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei. Der überwiegende Teil der Antragssteller aus sicheren Drittstaaten kam aus Marokko (ECRE/PIC 5.2024). d). Versorgung: Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023). Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023). Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vgl. VB Laibach 6.10.2023).Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vergleiche VB Laibach 6.10.2023). Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vgl. ECRE/PIC 5.2024).

den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vergleiche ECRE/PIC 5.2024).

den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023). Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Die Arbeitsvermittlungsstellen bieten Unterstützung beim Eintritt in das Erwerbsleben, bei der Arbeitssuche, bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen, bei der Weiterbildung und beim Erwerb von Qualifikationen sowie beim Zugang zu den Rechten, die sich aus der Arbeit ergeben (z. B. Arbeitslosenunterstützung usw.) (ECRE/PIC 5.2024). e). Unterbringung: Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Die Verwaltung aller Aufnahmeeinrichtungen erfolgt durch das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM). Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 710 Personen aufnehmen kann. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten. Die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana beherbergt ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 1.222 Plätze (ECRE/PIC 5.2024). Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial zu den Themen sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB Laibach 6.10.2023). Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im Jahr 2022 in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl suchende schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB Laibach 6.10.2023). Ist die Identität des Antragstellers eindeutig und hat er bereits eine persönliche Anhörung absolviert, kann er beantragen, in einer Privatunterkunft untergebracht zu werden; in diesem Fall hat er jedoch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Lebensbedingungen in einer Privatunterkunft müssen angemessen sein, daher führt das UOIM vor der Bewilligung des Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft eine Überprüfung der Lebensbedingungen durch. Bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen und wenn im Asylwerberheim oder seiner Außenstelle keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass UOIM einen Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung wie etwa einem Altenheim unterbringt, selbst dann, wenn dessen Identität nicht bestätigt ist und noch keine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird von einem speziellen Ausschuss geprüft. Sofern der Antragsteller nicht über eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder nicht in der Lage ist, die Kosten für die Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung ganz oder anteilig zu tragen, werden die Unterbringungskosten von der UOIM übernommen. Im Jahr 2023 wurde kein Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht (ECRE/PIC 5.2024). f). Medizinische Versorgung: Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.), sowie auch auf psychologische Betreuung (UNHCR 2.2024).Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche Includ-EU o.D.), sowie auch auf psychologische Betreuung (UNHCR 2.2024). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss (ECRE/PIC 5.2024). Allerdings mangelt es in Slowenien generell an Hausärzten. Somit haben Asylwerber - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten, solche zu finden (USDOS 23.4.2024).Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche Includ-EU o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss (ECRE/PIC 5.2024). Allerdings mangelt es in Slowenien generell an Hausärzten. Somit haben Asylwerber - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten, solche zu finden (USDOS 23.4.2024). Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen an (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023).Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen an (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche VB Laibach 6.10.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihres Sohnes, XXXX , und ihrer Schwiegertochter, XXXX , (hg. Zln. W235 XXXX und W235 XXXX ). Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihres Sohnes, römisch 40 , und ihrer Schwiegertochter, römisch 40 , (hg. Zln. W235 römisch 40 und W235 römisch 40 ). 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Reise nach Indien gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter sowie zum dortigen einjährigen Aufenthalt, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums war, das von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig war, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Aus der VIS-Abfrage ist darüber hinaus auch die im gefälschten indischen Reisepass angeführte Identität der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützte. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums war, das von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig war, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Aus der VIS-Abfrage ist darüber hinaus auch die im gefälschten indischen Reisepass angeführte Identität der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützte. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Slowenien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Sloweniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer medikamentösen Behandlung in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, seit drei oder vier Jahren an einer „Knochenkrankheit“ zu leiden, die schon in Afghanistan behandelt worden sei. In Österreich habe sie bei der Polizeistation eine Salbe und im Camp Tabletten bekommen (vgl. AS 95, AS 96). Da weiters vorgebracht wurde, dass keine Behandlungstermine geplant seien und auch (abgesehen vom Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“) keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer medikamentösen Behandlung in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, seit drei oder vier Jahren an einer „Knochenkrankheit“ zu leiden, die schon in Afghanistan behandelt worden sei. In Österreich habe sie bei der Polizeistation eine Salbe und im Camp Tabletten bekommen vergleiche AS 95, AS 96). Da weiters vorgebracht wurde, dass keine Behandlungstermine geplant seien und auch (abgesehen vom Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“) keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes, schon viele Jahre in Österreich lebe. Sie habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei und dann habe sie ihn im Sikh-Tempel getroffen. Es gebe regelmäßige Treffen und Besuche, aber davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben. Finanziell werde sie von ihrem Schwager nicht unterstützt (vgl. AS 96, AS 97). Dass in den Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 XXXX und Zl. W235 XXXX , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.
  5. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes, schon viele Jahre in Österreich lebe. Sie habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei und dann habe sie ihn im Sikh-Tempel getroffen. Es gebe regelmäßige Treffen und Besuche, aber davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben. Finanziell werde sie von ihrem Schwager nicht unterstützt vergleiche AS 96, AS 97). Dass in den Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 römisch 40 und Zl. W235 römisch 40 , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Slowenien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen in ihrer letzten Überarbeitung vom 02.07.2025 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich (vgl. AS 98). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Slowenien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich vergleiche AS 98). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Slowenien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt (07.09.2025) in Besitz eines slowenischen Visums war, das die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 erteilt, was bedeutet, dass dieses Visum im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die slowenischen Behörden in ihrem Schreiben vom 08.10.2025 der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt (07.09.2025) in Besitz eines slowenischen Visums war, das die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 erteilt, was bedeutet, dass dieses Visum im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die slowenischen Behörden in ihrem Schreiben vom 08.10.2025 der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführerin das Visum unter einer falschen – nämlich einer indischen - Identität ausgestellt wurde und sie selbst dazu angab, dass sie sich um das Visum nicht gekümmert habe, sondern dies der Schlepper getan habe. Diesbezüglich ist allerdings auf auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass auch wenn der indische Reisepass, aufgrund dessen das Visum erteilt worden war (vgl. hierzu AS 105), gefälscht war und/oder die Beschwerdeführerin die indische Identität falsch oder missbräuchlich verwendet hat, dies nichts an der Zuständigkeit Sloweniens

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ändert. Aus dem Akteninhalt geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, von den slowenischen Behörden ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass ihr der gefälschte indische Reisepass vom Schlepper wieder abgenommen worden sei, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die slowenischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich mit Schreiben vom 08.10.2025 zugestimmt haben.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführerin das Visum unter einer falschen – nämlich einer indischen - Identität ausgestellt wurde und sie selbst dazu angab, dass sie sich um das Visum nicht gekümmert habe, sondern dies der Schlepper getan habe. Diesbezüglich ist allerdings auf auf Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass auch wenn der indische Reisepass, aufgrund dessen das Visum erteilt worden war vergleiche hierzu AS 105), gefälscht war und/oder die Beschwerdeführerin die indische Identität falsch oder missbräuchlich verwendet hat, dies nichts an der Zuständigkeit Sloweniens

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ändert.

Aus dem Akteninhalt geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, von den slowenischen Behörden ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass ihr der gefälschte indische Reisepass vom Schlepper wieder abgenommen worden sei, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die slowenischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich mit Schreiben vom 08.10.2025 zugestimmt haben. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 02.01.2026 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 02.01.2026 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowenien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowenien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und ebenso wenig in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Slowenien kritisiert und/oder die Befürchtung geäußert hat, als Asylwerberin in Slowenien durch die slowenischen Behörden nicht gut behandelt zu werden und/oder nicht adäquat untergebracht sowie verpflegt zu werden bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie befürchtet, in Slowenien keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben und/oder nicht ausreichend versorgt zu werden. Sie brachte lediglich vor, nie in Slowenien gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob es in Slowenien Sikh-Tempel gebe. Auch habe sie hier nach langer Zeit ihren Schwager gefunden. Systemische Mängel im slowenischen Asylsystem sind aus diesen Aussagen jedenfalls nicht zu erblicken und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Allerdings ist zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist, zum einen auszuführen, dass eine Asylantragstellung in Slowenien nicht Gegenstand des Verfahrens ist, da die Zuständigkeit Sloweniens auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO beruht und nicht auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, niemals in Slowenien gewesen zu sein und sich sohin das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hierzu als widersprüchlich erweist. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und ebenso wenig in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Slowenien kritisiert und/oder die Befürchtung geäußert hat, als Asylwerberin in Slowenien durch die slowenischen Behörden nicht gut behandelt zu werden und/oder nicht adäquat untergebracht sowie verpflegt zu werden bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie befürchtet, in Slowenien keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben und/oder nicht ausreichend versorgt zu werden. Sie brachte lediglich vor, nie in Slowenien gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob es in Slowenien Sikh-Tempel gebe. Auch habe sie hier nach langer Zeit ihren Schwager gefunden. Systemische Mängel im slowenischen Asylsystem sind aus diesen Aussagen jedenfalls nicht zu erblicken und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Allerdings ist zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist, zum einen auszuführen, dass eine Asylantragstellung in Slowenien nicht Gegenstand des Verfahrens ist, da die Zuständigkeit Sloweniens auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO beruht und nicht auf Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin angab, niemals in Slowenien gewesen zu sein und sich sohin das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hierzu als widersprüchlich erweist. Grundsätzlich ist zur Lage für Asylwerber in Slowenien auszuführen, dass bereits aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden kann, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Slowenien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Verurteilungen Sloweniens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des slowenischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen-Staaten der Europäischen Union, erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die slowenische Dublinbehörde ausdrücklich mit Schreiben vom 08.10.2025 bereit erklärt hat, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

den getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Dublin-Rückkehrer gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber. Weiters haben Dublin-Rückkehrer nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung, Kleidung etc.) und werden in Asylheimen untergebracht. Laut Gesetz wird allen Asylwerbern während der gesamten Verfahrensdauer das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung in einem Asylheim oder in einer seiner Außenstellen, gewährt. Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im slowenischen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen zu erblicken. Betreffend die in der Beschwerde angesprochene Gefahr einer Kettenabschiebung ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt hat. Daher kann sie nach Einreise einen Erstantrag stellen, befindet sich somit im laufenden Asylverfahren und ist sohin als gesichert anzusehen, dass Slowenien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird, sodass die in der Beschwerde angesprochene Gefahr einer Kettenabschiebung keinesfalls unmittelbar bevorsteht. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls noch auf die unbestrittenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, denen zufolge die slowenische Regierung zwar einige Länder als sichere Drittstaaten ansieht (Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien, Montenegro, Ägypten, Ghana, Gambia, Georgien, Kosovo, Marokko, Nepal, Senegal, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei), aber ebenso aus dieser Liste ersichtlich ist, dass Indien (und im Übrigen auch der Herkunftsstaat Afghanistan) nicht als sichere Drittstaaten angesehen werden, sodass auch aus diesem Grund die Gefahr einer sofortigen Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Verfahren befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Verfahren befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowenischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaats (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Slowenien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Slowenien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Slowenien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Slowenien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern vergleichbar wären.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Slowenien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Slowenien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Slowenien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Slowenien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern vergleichbar wären. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Österreich wollte, weil es ein sicheres Land ist und sie hier ihren Schwager wieder gefunden hat, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Slowenien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Slowenien Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Slowenien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Slowenien Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin bereits seit einigen Jahren an Schmerzen in den Knochen und wurden ihr in Österreich eine Salbe und Tabletten verschrieben. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt und wurde auch in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass keine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose vorliege. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, sodass in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten ist, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass erwachsene Asylwerber in Slowenien das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen sowie auch auf psychologische Betreuung haben. Antragsteller haben Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser) und können von Sozialarbeitern unterstützt werden, wenn sie Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen (vgl. Seite 14 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf eine entsprechende medizinische Versorgung in Slowenien gewährt werden wird, zumal Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin bereits seit einigen Jahren an Schmerzen in den Knochen und wurden ihr in Österreich eine Salbe und Tabletten verschrieben. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt und wurde auch in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass keine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose vorliege. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, sodass in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten ist, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass erwachsene Asylwerber in Slowenien das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen sowie auch auf psychologische Betreuung haben. Antragsteller haben Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser) und können von Sozialarbeitern unterstützt werden, wenn sie Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen vergleiche Seite 14 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf eine entsprechende medizinische Versorgung in Slowenien gewährt werden wird, zumal Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.