Obsah (23)
§ 5Art. 133§ 2Art. 12§ 61Art. 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 46Art. 4Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW241 2335028-1 Spruch, W241 2335028-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige des Iran, brachte am 12.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag
§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige des Iran, brachte am 12.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. Anlässlich ihrer am 12.08.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF an, dass sie den Iran 2019 verlassen und in Ungarn gelebt habe. Sie habe dort gearbeitet, aber keinen Job mehr gefunden und sei deshalb nach Österreich gereist. Die BF legte ihren iranischen Reisepass sowie ihren am 21.07.2023 ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitel, gültig bis 31.12.2024, vor.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete am 26.08.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete am 26.08.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 27.08.2025 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der BF ein Aufenthaltstitel in Ungarn erteilt worden sei, lehnten die Aufnahme der BF jedoch ab. Zur Feststellung der Zuständigkeit seien weitere Informationen über die Aufenthaltsorte der BF notwendig.
- Am 09.10.2025 wurde die BF im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie 2019 zuletzt aus dem Iran ausgereist sei. Sie habe in Ungarn studiert und gearbeitet. Sie habe Ungarn am 06.01.2025 verlassen und in Wien gewohnt. Den Asylantrag habe sie gestellt, da ihre Familie im Iran von ihrer Konversion zum Christentum erfahren habe.
- Das BFA richtete am 10.10.2025 ein weiteres auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde ausgeführt, dass sich die BF ab 06.01.2025 in Österreich aufgehalten habe.
- Das BFA richtete am 10.10.2025 ein weiteres auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde ausgeführt, dass sich die BF ab 06.01.2025 in Österreich aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 29.10.2025 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der BF
Art. 12Abs.
4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 29.10.2025 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der BF
Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Am 19.12.2025 wurde die BF erneut durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, dass Ungarn keine Flüchtlinge aufnehme, weshalb sie dort keinen Asylantrag gestellt habe. Die BF gab am 15.01.2026 schriftlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Ungarn ab.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-10-03 15:31 Hinweis: Situation ukrainischer Geflüchteter: In Ungarn ist ein spezieller temporärer Schutz für Situationen eines Massenzustroms Schutzsuchender vorgesehen. Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 erließ die Regierung ein Dekret, das ukrainischen Staatsbürgern und Personen, die als anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine lebten, vorübergehenden Schutz gewährte. Der Status gewährte Aufenthaltsrechte, Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Zugang zu Arbeitsplätzen (mit einigen Einschränkungen), Bildung für Kinder unter 18 Jahren sowie rechtliche Vormundschaft und sichere Betreuung für unbegleitete Minderjährige unter 18 Jahren. Ab Februar 2023 konnten Familienangehörige ukrainischer Staatsbürger aus Drittländern nurmehr dann ohne Visum nach Ungarn einreisen, wenn sie die Ukraine nicht vor der Invasion verlassen hatten. (USDOS 23.4.2024). Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Ukraine haben weder Anspruch auf temporären noch auf einen anderen Schutz in Ungarn. Drittstaatsangehörigen ohne gültige Reisedokumente und Personen, die vor dem
- Februar 2022 in der Ukraine lebten und die Ukraine später verließen, aber dann zurückkehrten, wird die Einreise nach Ungarn verweigert. Diese Personen können nicht am Verfahren für vorübergehenden Schutz in Ungarn teilnehmen. Das Asylverfahren steht Personen nicht offen, die keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen können. Um die gesamte Bandbreite der Aufnahmebedingungen in Anspruch nehmen zu können, reicht eine Registrierung für den vorübergehenden Schutz nicht aus. Das Verfahren zur Festlegung des vorübergehenden Schutzstatus muss abgeschlossen sein, was bis zu 2–3 Monate dauern kann. Während des Verfahrens haben die Antragsteller Anspruch auf Unterbringung, jedoch noch keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld (HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die staatliche Unterstützung für Ukrainer in Ungarn (diese umfasst kostenlose Unterkunft und einen monatlichen Geldbetrag), auf diejenigen Individuen beschränkt, die aus jenen Teilen der Ukraine kommen, die direkt von Kämpfen betroffen sind. Dreizehn Regionen der Ukraine stehen auf einer Liste, die von der ungarischen Regierung monatlich aktualisiert wird. Es ist nicht bekannt, wie viele der 31.000 Ukrainer in Ungarn von dem neuen Gesetz betroffen sein werden. UNHCR schätzt, dass 2.000 bis 3.000 Ukrainer den Zugang zu subventionierten Unterkünften verlieren werden (BBC 21.8.2024). Quellen BBC - British Broadcasting Corporation (21.8.2024): Hungary law could make Ukrainian refugees homeless, https://www.bbc.com/news/articles/ckg2jxjd7r7o, Zugriff 19.9.2024 HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-10-16 06:19 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit
- Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024). Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit
- Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: Quelle: HHC/ECRE 7.2024 Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis
- März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis
- März 2025 (VB Budapest 3.9.2024). Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis
- Dezember
- Am
- Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit
- Das Urteil erging am
- Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis
- Dezember
- Am
- Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit
- Das Urteil erging am
- Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024). 2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 OIF - Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-10-07 08:24 Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: ● Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023). Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023). ● Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024). ● Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024). Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn] VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-10-07 08:23 Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024). Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-10-07 08:25 Vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 7.2024). Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind (HHC/ECRE 7.2024). Die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ist ungeklärt. Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten (HHC/ECRE 7.2024). Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung im Umgang mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, um Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern psychologische Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung. Im Jahr2023 behandelten 15 Cordelia-Therapeuten 198 Patienten in Budapest, von denen 85 % aus der Ukraine stammten (HHC/ECRE 7.2024).Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung im Umgang mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, um Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern psychologische Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung. Im Jahr, 2023 behandelten 15 Cordelia-Therapeuten 198 Patienten in Budapest, von denen 85 % aus der Ukraine stammten (HHC/ECRE 7.2024). Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 3.5.2023). Es gibt kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht (HHC/ECRE 7.2024). Unbegleitete Minderjährige Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat, der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, z. B. Gewicht, Größe usw., sowie Geschlechtsreife, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei nach Erfahrung von NGOs das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022 und 2023 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 7.2024). Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung.
Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein, diese Zahl wird aber Berichten zufolge oft überschritten. Das führt dazu, dass Vormunde in der Praxis nicht immer allen Minderjährigen, die sie vertreten, ausreichend Zeit widmen können. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 7.2024). Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht. Es verfügt über 34 Plätze (Stand 2022) (HHC/ECRE 7.2024). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bietet Programme für Kinder im Kinderheim Fót an (HHC/ECRE 7.2024). Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Minderjährige mit speziellen Bedürfnissen haben aufgrund der Sprachbarriere selten Zugang zu spezialisierter Bildung (HHC/ECRE 7.2024). Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst nach Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 7.2024). 2023 haben elf unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 7.2024). Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-10-07 08:29
Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben
Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert (HHC/ECRE 7.2024). Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2024-10-07 08:29 Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024). ● Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024). ● Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 7.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-10-07 08:32 Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch
gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023). Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024). Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-10-07 09:21 Schutzberechtigte erhalten in Ungarn statt einer Aufenthaltsberechtigung einen ungarischen Ausweis, der zwischen dem
- und
- Lebensjahr für sechs Jahre und unter dem
- Lebenjahr für drei Jahre gültig ist. Alle drei Jahre muss der Schutzstatus überprüft werden. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es formell 20 Zage, in der Praxis jedoch mindestens einen Monat (HHC/ECRE 7.2024). Das Gesetz beschränkt Leistungen und Unterstützung für Schutzberechtigte mit der Begründung, dass sie nicht mehr Vorteile als ungarische Staatsbürger haben sollen. Die Behörden gewähren Schutzberechtigten weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom AMIF finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30.6.2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist jedoch darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen. Aufgrund des Wohnungsmangels auf dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer, wollen nicht, dass Mieter die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz angeben, oder bevorzugen Mieter ohne Kinder. Auch kann der Kontakt zum Eigentümer aufgrund der Sprachbarriere schwierig sein (HHC/ECRE 7.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2023 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (HHC/ECRE 7.2024). Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in das allgemeine ungarische Kinderfürsorgesystem aufgenommen und für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Minderjährigen, auch das Recht auf Bildung. Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Während alle unbegleiteten Minderjährigen im Kinderheim in Fót eingeschult wurden, beschwerten sich einige über die niedrige Qualität in den weiterführenden Schulen. Diese werden nicht immer nach Fähigkeiten, Wünschen und Potenzial der Minderjährigen ausgesucht, sondern nach der Verfügbarkeit freier Plätze. Es gibt keine offizielle, staatlich geförderte Förderung des Spracherwerbs für Flüchtlingskinder beim Eintritt ins Schulsystem. Unbegleitete Minderjährige, die vor Vollendung des
- Lebensjahres einen Schutzstatus erhalten, haben Anspruch auf Nachsorgedienstleistungen, die auch das Recht auf kostenlose Bildung und Unterkunft umfassen. Dies kann bis zum Alter von 30 Jahren fortgesetzt werden. Am
- Dezember 2023 erhielten elf Schutzberechtigte Nachsorgedienstleistungen des Kinderheims in Fót. Auch bei Kindern mit Familien ist die Situation schwierig. Kaum eine Schule ist bereit, spezialisierte Betreuung und Unterstützung für die Flüchtlingskinder anzubieten oder sie haben Angst vor Gegenreaktionen von Eltern oder Spendern. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst und kooperierende Freiwillige halfen auch 2023 unbegleiteten wie begleiteten Minderjährigen bei der Integration in das Bildungssystem, durch Unterstützung beim Spracherwerb und in bestimmten Schulfächern. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zu Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bot 2023 auch für Erwachsene Sprachtraining an (HHC/ECRE 7.2024). Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung, neben anderen Ansprüchen (z. B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Durch die COVID-19-Pandemie wurden viele Schutzberechtigte arbeitslos. Das Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, kaum möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (HHC/ECRE 7.2024). Schutzberechtigte haben für sechs Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Nach Angaben der NGO Stiftung Menedék erhalten Schutzberechtigte ihre Sozialversicherungskarte jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Statuszuerkennung, was zu Schwierigkeit beim Zugang zu medizinischer Versorgung führt, da das medizinische Personal die Rechtslage oft nicht kennt und nicht weiß, dass diese Personen Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. Die Ausstellung der Krankenversicherungskarte wird durch die Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Identifikations- und Adresskarte weiter erschwert, da ohne diese der Antrag auf die Krankenversicherungskarte nicht gestellt werden kann. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr unmittelbar medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Cordelia ist die einzige NGO, die sich speziell auf psychosoziale Unterstützungsangebote für Menschen mit internationalem Status konzentriert (HHC/ECRE 7.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Begründend führte BFA im Wesentlichen aus, dass Ungarn sich auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF bereiterklärt habe. Die BF habe in Ungarn folglich das Recht auf Unterbringung und kostenlose medizinische Versorgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, auch sei in Ungarn eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht der BF auf Achtung des Privatlebens erkennbar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte BFA im Wesentlichen aus, dass Ungarn sich auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF bereiterklärt habe. Die BF habe in Ungarn folglich das Recht auf Unterbringung und kostenlose medizinische Versorgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, auch sei in Ungarn eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht der BF auf Achtung des Privatlebens erkennbar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen den Bescheid erhob die BF in der Folge durch ihren bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage langte am 06.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Ungarn im angefochtenen Bescheid - die Korrespondenz mit Ungarn - die vorgelegten Dokumente.
- Feststellungen: 2.
- Die BF ist Staatsangehörige Iran. 2.
- Die BF verließ den Iran zuletzt 2019 und lebte ab diesem Zeitpunkt in Ungarn, wo sie ein Studium absolvierte und auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Am 06.01.2025 verließ die BF Ungarn und lebte in Österreich, wo sie am 12.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF verfügte ab 2019 über ungarische Aufenthaltstitel, zuletzt wurde ihr am 21.07.2023 ein bis 31.12.2024 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt. 2.
- Am 26.08.2025 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Aufenthaltstitels ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, das das Ersuchen zunächst ablehnte. Das BFA stellte daher am 10.10.2025 ein erneutes Aufnahmegesuch an Ungarn, das einer Aufnahme der BF am 29.10.2025
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO zustimmte. 2.3. Am 26.08.2025 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Aufenthaltstitels ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, das das Ersuchen zunächst ablehnte. Das BFA stellte daher am 10.10.2025 ein erneutes Aufnahmegesuch an Ungarn, das einer Aufnahme der BF am 29.10.2025
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor. 2.
- Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrerin, die in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung, sondern kann in Ungarn ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch eine Erklärung aufrechterhalten, sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in der Botschaft außerhalb des ungarischen Staatsterritoriums nicht notwendig ist. Davon ausgehend ist auch die Unterbringung und Versorgung als Dublin-Rückkehrerin gesichert. 2.
- Die BF ist gesund. Hinweise auf akut schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder krankheitswertige psychische Störungen haben sich somit keine ergeben. 2.
- Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Sonstige private oder berufliche Bindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Ungarn und in Österreich, zu ihrem ungarischen Aufenthaltstitel sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Ungarn und in Österreich, zu ihrem ungarischen Aufenthaltstitel sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.). 3.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.). Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt vom 13.02.2026) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.3.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.). Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt vom 13.02.2026) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Insofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2026 auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“ Bezug nimmt, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder der Ukraine ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft war, ist festzuhalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich – in einem unzuständigen Mitgliedstaat – gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden. Ferner ist dazu auszuführen, dass zumindest zwei voneinander unabhängige Quellen (nämlich die ungarische Asylbehörde, die sowohl im Bericht AIDA, Country Report Hungary aus April 2023 als auch im Bericht der EUAA, Information on the procedural elements and rights of applicants aus Mai 2023 als Quelle genannt wird, sowie der österreichische Verbindungsbeamte) von der gleichen Behördenpraxis berichten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte, um an der tatsächlichen Umsetzung der (insbesondere im EUAA-Bericht „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin Transfer to Hungary“ vom 03.05.2023) seitens der zuständigen ungarischen Behörde beschriebenen Praxis zu zweifeln. Im AIDA-Bericht aus April 2023 wird zudem ein Fall erwähnt, in dem nach einer Dublin-Rücküberstellung tatsächlich in der beschriebenen Weise vorgegangen wurde. Der Umstand, dass keine größere Anzahl von Fällen bekannt ist, in denen Dublin-Rückkehrern Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wurde, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern, zumal umgekehrt auch von keinem bekannten Fall berichtet wird, in dem ein Dublin-Rückkehrer tatsächlich auf das Botschaftsverfahren und damit auf eine Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes verwiesen wurde. Es bestehen daher keine begründeten Anhaltspunkte, dass die ungarischen Behörden die beschriebene Behördenpraxis wider ihrer eigenen, hinreichend aktuellen Angaben tatsächlich nicht zur Anwendung bringen und Dublin-Rückkehrer zu einer (erneuten) Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes veranlasst wären. Wenn die Vertretung der BF einwendet, dass keine rechtliche Absicherung bestehe, dass Dublin-Rückkehrer tatsächlich in der beschriebenen Weise Zugang zum Asylverfahren in Ungarn erhalten würden, übersieht sie zudem, dass zwar die allgemeine Regelung in Ungarn dergestalt ist, dass Fremde ihre Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft stellen können, dass Dublin-Rückkehrer jedoch einen solchen Antrag eben gerade nicht stellen müssen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Daher bestehen auch keine Bedenken, wenn unter den Ausnahmebestimmungen, welche Antragsteller nicht in das ungarische Botschaftsverfahren fallen, Dublin-Rückkehrer nicht ausgewiesen sind, da diese eben gar keine Anträge stellen müssen. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht durch Erhebungen in einem Parallelfall (W144 2256669-1) – durch ergänzende Ermittlungen und anschließende ausdrückliche Mitteilung der ungarischen Behörden – in Kenntnis darüber, dass die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen worden sind, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch staatlich untergebracht und versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Feststellungen dargelegte Vorgangsweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird. Eine die BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde somit nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 4.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist
ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist
ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Artikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 19Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 4.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die BF über einen durch die ungarischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte, der vor weniger als zwei Jahren abgelaufen war. 4.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die BF über einen durch die ungarischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte, der vor weniger als zwei Jahren abgelaufen war. Die ungarischen Behörden haben das Aufnahmeersuchen zunächst abgelehnt, das BFA stellte aber am 10.10.2025 und damit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen dreimonatigen Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs ein erneutes Gesuch. Dieses Gesuch wurde durch Ungarn fristgerecht positiv beantwortet. Die ungarischen Behörden haben das Aufnahmeersuchen zunächst abgelehnt, das BFA stellte aber am 10.10.2025 und damit innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen dreimonatigen Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs ein erneutes Gesuch. Dieses Gesuch wurde durch Ungarn fristgerecht positiv beantwortet. Der Verwaltungsgerichthof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.01.2019, Ra 2017/20/0205 – bezugnehmend auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie – aus, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde (EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f). Das Vorgehen des BFA, das auf die Einleitung eines Remonstrationsverfahrens verzichtete, aber innerhalb der Frist ein erneutes Aufnahmegesuch stellte, war daher korrekt (vgl. auch VwGH vom 10.
- 2023, Ra 2022/01/0222-16).Der Verwaltungsgerichthof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.01.2019, Ra 2017/20/0205 – bezugnehmend auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, römisch zehn und römisch zehn gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie – aus, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde (EuGH 13.11.2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f). Das Vorgehen des BFA, das auf die Einleitung eines Remonstrationsverfahrens verzichtete, aber innerhalb der Frist ein erneutes Aufnahmegesuch stellte, war daher korrekt vergleiche auch VwGH vom 10.
- 2023, Ra 2022/01/0222-16). Mängel im Konsultationsverfahren sind somit nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. 4.
- Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 4.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:4.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. 4.3.1.1. Zur Situation in Ungarn: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zunächst, dass die BF als Dublin-Rückkehrerin, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass Personen, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und
der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben, ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylverfahren zu erhalten: Die ungarische fremdenpolizeiliche Behörde (OIF; NDGAP) erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung
Art. 12
der Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung
Artikel 12
, der Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme der BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ist der Zugang der BF zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme der BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ist der Zugang der BF zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vo