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{'item': 'W247 2292554-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW247 2292554-2 SpruchW247 2292554-2/15E , W247 2292554-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 27.08.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei der Erstbefragung am 27.08.2022 brachte er vor, am XXXX geboren zu sein, XXXX zu heißen, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Zu seinem familiären Hintergrund gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben wären. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass sein Bruder bei der Ortspolizei für die damalige Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn getötet und den BF mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Das habe er abgelehnt. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen. Er habe dort keine Familie und auch keine Zukunft mehr. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er die Taliban fürchte und Angst vor der neuen Regierung habe.1.
  4. Bei der Erstbefragung am 27.08.2022 brachte er vor, am römisch 40 geboren zu sein, römisch 40 zu heißen, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Zu seinem familiären Hintergrund gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben wären. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass sein Bruder bei der Ortspolizei für die damalige Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn getötet und den BF mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Das habe er abgelehnt. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen. Er habe dort keine Familie und auch keine Zukunft mehr. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er die Taliban fürchte und Angst vor der neuen Regierung habe. 1.
  5. Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt. 1.3. Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt. 1.

  1. Am 27.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Der BF gab hierbei unter der Vorlage der Kopie eines Reisepasses an, dass er richtigerweise am XXXX geboren sei. Sein Nachname sei bei der Erstbefragung XXXX falsch erfasst worden, richtigerweise laute dieser XXXX . Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der BF an, dass er ledig und kinderlos sei. Er stamme aus der Provinz XXXX und hätten sie dort ca 5 Jirib Felder gehabt, auf denen seine Familie gearbeitet habe. Sie hätten viele Tiere gehabt und seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten ein eigenes 1-2 Jirib großes Haus, in dem früher sein Vater, sein Bruder und er gelebt hätten. Zur Zeit lebe die Frau seines Bruders dort. Diese knüpfe Teppiche und verpachte die Felder und lebe aus dem dadurch erwirtschafteten Erlös. Die Felder und das Haus seien auf den Namen des Vaters des BF geschrieben, der BF bekomme jetzt alles. Zu seiner Schwägerin habe er etwa alle drei Monate Kontakt. Er habe Cousins und Cousinen in XXXX zu denen er ca. einmal alle 6 Monate Kontakt habe. 1.
  2. Am 27.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Der BF gab hierbei unter der Vorlage der Kopie eines Reisepasses an, dass er richtigerweise am römisch 40 geboren sei. Sein Nachname sei bei der Erstbefragung römisch 40 falsch erfasst worden, richtigerweise laute dieser römisch 40 . Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der BF an, dass er ledig und kinderlos sei. Er stamme aus der Provinz römisch 40 und hätten sie dort ca 5 Jirib Felder gehabt, auf denen seine Familie gearbeitet habe. Sie hätten viele Tiere gehabt und seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten ein eigenes 1-2 Jirib großes Haus, in dem früher sein Vater, sein Bruder und er gelebt hätten. Zur Zeit lebe die Frau seines Bruders dort. Diese knüpfe Teppiche und verpachte die Felder und lebe aus dem dadurch erwirtschafteten Erlös. Die Felder und das Haus seien auf den Namen des Vaters des BF geschrieben, der BF bekomme jetzt alles. Zu seiner Schwägerin habe er etwa alle drei Monate Kontakt. Er habe Cousins und Cousinen in römisch 40 zu denen er ca. einmal alle 6 Monate Kontakt habe. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass im Jahr 2020 Soldaten im Haus seiner Familie untergebracht worden seien, als die Taliban mit der früheren Armee gekämpft hätten. Es seien viele verletzte Soldaten aufgenommen worden, weil es imm Dorf keine anderen Bewohner gegeben habe. Die Taliban hätten damals schon die Kontrolle über ihr Dorf gehabt und den Bewohnern gesagt, dass diese wieder im Dorf leben könnten. Der BF sei dann mit seinem Vater zurückgekehrt und seien drei Tage nach ihrer Rückkehr die Taliban in ihr Haus gekommen und hätten diese alles zerstört und den Vater geschlagen. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF für die Regierung gearbeitet habe. So sei dem BF vorgeworfen worden, der BF habe der Regierung über die Taliban berichtet. Sie hätten den Vater gefragt, wo er die Waffen versteckt habe. Sie hätten seiner Familie vorgeworfen, für die Regierung gearbeitet zu haben und hätten ihn und seinen Vater brutal geschlagen. Sie hätten den BF und den Vater mit dem unteren Teil der Waffen auf den Kopf und den Körper geschlagen, gefoltert und gefragt, wo die Waffen seien. Der Vater habe gesagt, dass sie keine Waffen hätten. Schlussendlich sie der BF mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden und ohnmächtig geworden. Die Taliban hätten ihr Haus dann nochmals durchsucht und Blutflecken gefunden, weshalb sie sicher waren, dass der BF und der Vater Soldaten geholfen hätten. Danach hätten sie sie wieder geschlagen. Der BF sei ohnmächtig geworden und im Krankenhaus wieder aufgewacht. Nach 10 Tagen sei die Armee gekommen und hätte die Taliban vertrieben. Es seien dann afghanische Soldaten in das Haus des BF gekommen und hätten nach den Personen gefragt, welche sie geschlagen hätten. Der BF hätte er ihnen erzählt, dass er nur eine der Personen, die zu ihnen nach Hause gekommen seien, an der Stimme erkannt habe. Die Soldaten hätten ihm 2 Tage später erzählt, dass sie diese Person festgenommen und zwei weitere Taliban umgebracht hätten. Es habe einen großen Kampf gegeben zwischen den Taliban und den Soldaten und seien jene, die festgenommen worden seien im Gefängnis gelandet und der Machtübernahme der Taliban auf freien Fuß gekommen. Der BF sei nach der Machtübernahme der Taliban geflüchtet. Die Taliban seien nach seiner Flucht in sein Haus gegangen und hätten sie nach dem BF gesucht. Sie hätten seinen Bruder, der für kurze Zeit als Ortspolizist tätig gewesen sei, mitgenommen und seinen Vater geschlagen und hätte meine Adresse wollen. Am nächsten Tag habe der Vater den BF angerufen und ihm gesagt, dass er fliehen sollte. Als der BF dann im Iran gewesen sei, habe ihm sein Cousin gesagt, dass die Taliban die Leiche seines Bruders nach Hause geschickt hätten und sein Vater dies nicht ausgehalten hätte und danach verstorben sei. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Eine gegen diesen Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 mit Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: W105 2292554-1/8E, vollinhaltlich als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Es bestehe für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  2. Der BF reiste im April 2025 wieder aus Österreich nach Deutschland aus und stellte am 08.04.2025 seinen dritten Asylantrag in Deutschland. Ende Juli 2025 reiste er wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.
  3. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz): 2.
  4. Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.08.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  5. Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.08.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  6. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 04.08.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass seine Lebenssituation bzw. Umstände sich nach Jahren geändert hätten. Er sei telefonisch bedroht worden und führe (gemeint wohl: fühle) sich nicht mehr sicher, er denke sein Leben sei in Gefahr. Er sei durch die Taliban mit dem Tod bedroht worden, da er während einer Videotelefonie mit seiner Schwägerin, dieser die Kirche in der er sich damals aufgehalten habe, gezeigt habe. Ein Talib wäre neben ihr gestanden, habe alles mitgehört und den Hörer genommen und dem BF mit dem Tod gedroht und nannte den BF einen Abtrünnigen, der zum Tode verurteilt sei. Am nächsten Tag habe der BF seine Schwägerin wieder angerufen, da er sich um ihr Leben Sorgen gemacht habe. Das Telefon sei ausgeschaltet gewesen und sie sei nicht erreichbar gewesen. Danach hab der BF seinen Cousin mütterlicherseits angerufen, welcher total aufgebracht gewesen wäre und dem BF gesagt habe, er würde den BF töten, bevor die Taliban den BF finden würden. Wie er in seiner ersten Asyleinvernahme angegeben habe, sei sein Bruder von den Taliban getötet worden und dessen Frau sei anscheinend nach ihrem Telefonat in das Haus ihres Vaters geflüchtet. Damals als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe er geflüchtete Militärbedienstete der afghanischen Armee bei sich im Haus versteckt und danach hätten die Taliban davon erfahren und als Rache hätten sie jetzt sein Haus besetzt. Die Taliban hätten nun koranlernende und pasho-sprechende Kinder untergebracht. Die Taliban hätten in der Moschee laut geschrien und den BF als einen gesäßloser Abtrünnigen genannt und gesagt, dass der BF den Tod verdienen würde. Leute, die dem BF helfen würden, würden dasselbe Schicksal erleiden, wie sie es dem BF angekündigt hätten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst getötet zu werden. 2.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2025 führte der BF, befragt zu seinen neuen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er aktuell in Lebensgefahr sei und von den Taliban mit dem Tod bedroht werde. Er hätte einen Videoanruf von seiner Schwägerin in Afghanistan bekommen. Sie habe gefragt, wo er sei und der BF habe das Handy gehoben und, damit sie die Umgebung sehe. Der BF sei da vor einer Kirche gestanden und in ihrer Nähe seien Taliban gewesen, welche ihr das Handy weggenommen hätten und den BF direkt bedroht hätten. Die Taliban hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei und deswegen dürften und müssten sie ihn umbringen. Der BF habe Angst bekommen und habe das Telefonat beendet. Am nächsten Tag habe er wieder angerufen, aber es habe niemand abgehoben. Da habe er seinen Cousin ms angerufen. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe gesagt, dass er den BF persönlich töten werde, bevor ihn die Taliban erwischen würden, da der BF ein Ungläubiger sei. Sie wären seinetwegen geschlagen und bedroht worden. Die Taliban hätten sein Haus besetzt und dort Koranschüler untergebracht. Das sei eine Racheaktion, weil der BF damals zugelassen habe, dass verletzte Soldaten in seinem Haus gewesen seien. Die Taliban hätten in der Moschee seinen Namen öffentlich verkündet, dass der BF ein Ungläubiger sei. Wenn ihm jemand helfen würde, dann würde diese Person – genauso, wie der BF - bestraft werden. Sein Cousin habe gesagt, dass der BF seine Verwandten in Afghanistan nicht mehr kontaktieren dürfe. Jeder Kontaktversuch würde die Leute dort gefährden und er solle alle in Ruhe lassen. Dieser Videoanruf sei vor etwa sechs Monaten gewesen. Der Anruf sei vor 6 Monaten gewesen. 2.
  8. Am 17.09.2025 wurde der BF erneut niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei hielt der BF seine am 18.08.2025 gemachten Angaben im Wesentlichen aufrecht und wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daraufhin gab der BF an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurück könne, dort sei sein Leben in Gefahr. Die Drohungen seinen noch immer aufrecht. Er habe keine anderen Fluchtgründe. Bei ihm gehe es darum, dass die Drohungen noch immer aufrecht seien. Die seien nicht vom Datum abhängig. Er sei nur hier sicher, dort nicht. 2.
  9. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Karte über die Aufenthaltsgestattung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025; ● Röntgen vom 07.08.2025; ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 08.10.2024; ● Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vom 11.06.2024; ● Arbeitsbestätigung vom 14.11.2024; ● Teilnahmebestätigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom 21.03.2025; ● Teilnahmebestätigung Grundregelkurs vom 15.08.2025; ● Bestätigung des BFI XXXX über den Kursbesuch „Pflichtschulabschluss für Erwachsene“ vom 18.02.2025; Bestätigung des BFI römisch 40 über den Kursbesuch „Pflichtschulabschluss für Erwachsene“ vom 18.02.2025; ● Anmeldebestätigung des BFI für die Veranstaltung „Pflichtschulabschluss“ vom 28.08.2025; ● Teilnahmebestätigung des BFI Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vom 11.09.2025 und ● Afghanischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ; Afghanischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ; 2.6.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).2.6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.6.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Vorverfahren, zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsbestrebungen hätten nicht ermittelt werden können. 2.6.
  2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF, wie auch schon im Erstverfahren vor dem BFA, erneut seinen ersten Angaben widerspreche. Sein Vorbringen verliere an Glaubhaftigkeit, wenn er keine gleichlautenden Angaben mache. Das angebliche Telefonat hätte sechs Monate vor der Antragstellung (04.08.2025) stattgefunden und damit vor der Entscheidung des BVwG am 11.03.2025 und der Rechtskraft des Vorverfahrens am 18.03.
  3. Es sei fraglich warum der BF nicht sofort, eine schriftliche Stellungnahme an das BVwG übermittelt habe, um von dem „aktuellen Vorfall“ zu berichten. Es scheine, dass er etwas Zeit benötigt hätte, um ein neues Fluchtvorbringen zu konstruieren. Feststehe, dass der BF die Soldaten damals nicht unterstütz habe, nie eine Verfolgung durch die Taliban fürchten habe müssen und, dass diese auch aktuell nicht nach dem BF gesucht hätten oder suchen würden. Würden die Taliban dem BF tatsächlich eine Zusammenarbeit mit der damaligen Armee unterstellen oder jetzt seit Februar behaupten, dass der BF ein Ungläubiger wäre, dann hätte er auch keinen Pass bekommen. Für die Behörde stehe fest, dass keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen würden. 2.6.
  4. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses Zl. W105 2292554-1/8E, keine neuen Umstände vorliegen würden, die relevant seien. Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrages entgegen. Über die Rückkehrentscheidung nach Afghanistan sei nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im Erstverfahren abgesprochen worden und für zulässig erklärt worden. Da der BF zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens (18.03.2025) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht habe, könne eine Rückkehr nach Afghanistan daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 BFA-VG zulässig. 2.6.
  5. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses Zl. W105 2292554-1/8E, keine neuen Umstände vorliegen würden, die relevant seien. Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrages entgegen. Über die Rückkehrentscheidung nach Afghanistan sei nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im Erstverfahren abgesprochen worden und für zulässig erklärt worden. Da der BF zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens (18.03.2025) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht habe, könne eine Rückkehr nach Afghanistan daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Die Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, BFA-VG zulässig. 2.
  6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.09.2025 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 22.09.2025 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.8.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 08.10.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.09.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der BF werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf eine inhaltliche Entscheidung seines Asylfolgeantrages vom 04.08.2025 und in weiterer Folge in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sri Lanka (gemeint wohl: Afghanistan); in eventu auf Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei sowie in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. Der belangten Behörde sei der Vorwurf zu machen in absoluter Willkür den Antrag zurückgewiesen zu haben. Das erste als auch dieses Asylverfahren unter schwerwiegenden Verfahrensmängeln leide, die im ersten Verfahren noch nicht zu Tage getreten seien. Die Muttersprache und Erstsprache des BF sei Turkmenisch. Er habe Dari zwar in der Schule gelernt, Dari sei jedoch nicht seine Muttersprache. Für ihn sei Dari, wie eine gelernte Fremdsprache und nur seine Zweitsprache. Er habe in der Erstbefragung vom 04.08.2025 mit dem Dolmetscher Dari gesprochen, der Dolmetscher habe jedoch zwischen Dari und Farsi gewechselt, wobei Farsi zwar ähnlich aber im Detail doch erhebliche Abweichungen von Dari aufweise. Der BF habe sagen wollen, dass er sich beim Eingang der Kirche aufgehalten habe, jedoch nicht innen. Er habe gemeint „an der Kirche“ und habe das Wort „dar“ verwendet und nicht „dakheli“. „Dar“ heiße „die Außentüre“ bzw. „an der Türe“ und „dakheli“ heiße „Darinnen“. Man nutze das Wort „dar“ oft zusammen mit „dakheli“ als „dar dakheli“ und meine damit eine „Türe im inneren des Hauses“ bzw. „man befindet sich im Haus“. Dies habe der BF jedoch nicht verwendet und müsse dieses Detail vom Dolmetscher falsch verstanden und sodann falsch übersetzt worden sein. Bei der mündlichen Rückübersetzung, wobei der BF den deutschen Text nicht mitlesen hätte können, sei dem BF dieser Fehler nicht aufgefallen, weil der Dolmetscher bei der Rückübersetzung auch wieder nur das Wort „dar“ und nicht „dar dakheli“ verwendet habe. So habe der Dolmetscher zweimal die gleiche sinnändernde Abweichung in seiner Übersetzung gemacht, welche sich gegenseitig aufgehoben hätten und dem BF nicht auffallen hätte können. Die belangte Behörde wäre in der Einvernahme vom 18.08.2025 bzw. in der vom 17.09.2025 verpflichtet gewesen, den genaueren Zeitpunkt des Telefonats durch Fragen nach den Begleitumständen dieses Telefonats zeitlich einzugrenzen, um die verfahrensentscheidende Frage zu klären, ob das Telefonat vor der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 11.03.2025 stattgefunden habe oder danach. Das behauptete Videotelefonat des BF mit seiner Schwägerin habe am XXXX stattgefunden und das behauptete Telefonat mit seinem Cousin am XXXX . Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass das Telefonat jedenfalls nach dem 11.03.2025, nämlich am XXXX , stattgefunden habe und dass er aufgrund dieses Telefonats in Afghanistan in asylrelevanter Art und Weise wegen der unterstellten Abkehr vom Islam und der Zuwendung zu den Ungläubigen verfolgt werde. Auf dem ausgestellten afghanischen Reisepass stehe „Islamische Republik Afghanistan“ und nicht „Emirat Afghanistan“. Der BF gehe daher davon aus, dass dieser Reisepass nicht im Namen des Talibanregimes und ohne Kontaktaufnahme mit dem Talibanregime ausgestellt worden sei. Die belangte Behörde wäre in der Einvernahme vom 18.08.2025 bzw. in der vom 17.09.2025 verpflichtet gewesen, den genaueren Zeitpunkt des Telefonats durch Fragen nach den Begleitumständen dieses Telefonats zeitlich einzugrenzen, um die verfahrensentscheidende Frage zu klären, ob das Telefonat vor der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 11.03.2025 stattgefunden habe oder danach. Das behauptete Videotelefonat des BF mit seiner Schwägerin habe am römisch 40 stattgefunden und das behauptete Telefonat mit seinem Cousin am römisch 40 . Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass das Telefonat jedenfalls nach dem 11.03.2025, nämlich am römisch 40 , stattgefunden habe und dass er aufgrund dieses Telefonats in Afghanistan in asylrelevanter Art und Weise wegen der unterstellten Abkehr vom Islam und der Zuwendung zu den Ungläubigen verfolgt werde. Auf dem ausgestellten afghanischen Reisepass stehe „Islamische Republik Afghanistan“ und nicht „Emirat Afghanistan“. Der BF gehe daher davon aus, dass dieser Reisepass nicht im Namen des Talibanregimes und ohne Kontaktaufnahme mit dem Talibanregime ausgestellt worden sei. 2.8.
  2. In der Beschwerde wurde beantragt eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines turkmenischen Dolmetschers durchzuführen; der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde anzuweisen, in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 08.10.2025 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 10.10.2025 ein. 2.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2025, GZ: W247 2292554-2/4Z wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.10. Mit Beschluss des BVw

G vom 23.10.2025, GZ: W247 2292554-2/4Z wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Gleichzeitig wurde der BF für den 21.11.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. 2.
  2. Am 21.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der BF ist in der Verhandlung erschienen, gekleidet mit weißen Sportschuhe, einer Jeans, einem Kapuzenpulli und einer dunklen Jacke. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort in Afghanistan vor Ausreise der Familie. BF: XXXX , geboren am XXXX in der Provinz XXXX , im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX , StA. Afghanistan; mein letzter Wohnort in Afghanistan vor der Ausreise war im Heimatdorf XXXX .BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 , StA. Afghanistan; mein letzter Wohnort in Afghanistan vor der Ausreise war im Heimatdorf römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 27.08.2022 auf Seite 1 des EE-Prot. angegeben XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Aus dem Akteninhalt, wie auch einer Ablichtung eines Ausweises „Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens“ des BF vom 25.04.2025 geht hervor, dass Sie in Ihrem dritten Asylverfahren in Deutschland unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in Erscheinung getreten sind und unter Angabe dieser persönlichen Daten auch Ihre bisherigen 3 Asylanträge in Deutschland gestellt habe. In Österreich haben Sie am 27.02.2024 vor dem BFA die Kopie eines afghanischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , gültig vom XXXX vorgelegt aus dem hervorgeht, dass Sie den Namen XXXX tragen und am XXXX geboren sind. Wieso vermochte Sie in Ihren bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich und Deutschland keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihren persönlichen Daten anzugeben?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 27.08.2022 auf Seite 1 des EE-Prot. angegeben römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Aus dem Akteninhalt, wie auch einer Ablichtung eines Ausweises „Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens“ des BF vom 25.04.2025 geht hervor, dass Sie in Ihrem dritten Asylverfahren in Deutschland unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Erscheinung getreten sind und unter Angabe dieser persönlichen Daten auch Ihre bisherigen 3 Asylanträge in Deutschland gestellt habe. In Österreich haben Sie am 27.02.2024 vor dem BFA die Kopie eines afghanischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , gültig vom römisch 40 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass Sie den Namen römisch 40 tragen und am römisch 40 geboren sind. Wieso vermochte Sie in Ihren bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich und Deutschland keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihren persönlichen Daten anzugeben? BF: Ich weiß es nicht. Als ich Österreich erreicht habe, war ich extrem müde. Meine Sprache ist Turkmenisch, aber es wurde geschrieben, dass ich XXXX heiße. Ich habe es unterzeichnet, nachgefragt: das Protokoll, weil ich rausgehen wollte. Ich habe mehrere Nächte nicht geschlafen. Ich war sehr müde. Mir ist es nicht gut gegangen.BF: Ich weiß es nicht. Als ich Österreich erreicht habe, war ich extrem müde. Meine Sprache ist Turkmenisch, aber es wurde geschrieben, dass ich römisch 40 heiße. Ich habe es unterzeichnet, nachgefragt: das Protokoll, weil ich rausgehen wollte. Ich habe mehrere Nächte nicht geschlafen. Ich war sehr müde. Mir ist es nicht gut gegangen. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Turkmene und meine Muttersprache ist Turkmenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die 5 Gebetszeiten und den Fastenmonat Ramadan ein? BF: Nein, alle 5 schaffe ich nicht. In der Früh das Gebet schaffe ich. Fasten, ja. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen? BF: Ja. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und Sie bisher nicht vorgelegt haben? BF: Nein, ich habe schon alles vorgelegt. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Ich hatte ein Reisepass. Der ist verloren gegangen. Aber in Deutschland habe ich online einen Reisepass beantragt und das habe ich schon vorgelegt. Nachgefragt: Der ist noch beim BFA. RI: Eine Ablichtung ist im Akt. RI: VORHALTUNG: Sie verfügen über einen afghanischen Reisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom XXXX . Wo und bei welcher Gelegenheit haben Sie sich diesen Reisepass ausstellen lassen und aus welchem genauen Grunde?RI: VORHALTUNG: Sie verfügen über einen afghanischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig vom römisch 40 . Wo und bei welcher Gelegenheit haben Sie sich diesen Reisepass ausstellen lassen und aus welchem genauen Grunde? BF: Ich habe meinen Reisepass online beantragt. Der Grund dafür war, dass ich damit beweisen wollte, wie ich genau hieße und welches Geburtsdatum ich habe. RV legt vor: eine DHL-Lieferbestätigung vom 02.06.2025, mit dieser Lieferung ist der Reisepass dem BF nach XXXX übermittelt worden. Damit möchte wir auch berichtigen, dass die Zustelladresse XXXX in XXXX war und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt: XXXX .Regierungsvorlage legt vor: eine DHL-Lieferbestätigung vom 02.06.2025, mit dieser Lieferung ist der Reisepass dem BF nach römisch 40 übermittelt worden. Damit möchte wir auch berichtigen, dass die Zustelladresse römisch 40 in römisch 40 war und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt: römisch 40 . RI: Sind Sie bei der Antragstellung auf Ausstellung dieses Passes auf irgendwelche Schwierigkeiten gestoßen? BF: Das war online. RI: Ausstellende Behörde war in Dubai. Wieso haben Sie das über Dubai gemacht? BF: Ich war zu dem Zeitpunkt in Deutschland. Nachgefragt: Nur in Dubai kann man das online machen. RI: Welche Reisebewegungen hatten Sie konkret im Sinne, als Sie sich den Pass haben ausstellen lassen? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Meine Muttersprache Turkmenisch, Dari, Deutsch, teilweise auch Englisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe die 12 Jahre Schule in XXXX fertig gemacht. Danach habe ich als Landwirt gearbeitet bis zur Ausreise. Alles, was dort angebaut wurde, haben wir am Bazar verkauft. Damals als die Taliban die Macht übernommen haben, haben wir das Land verlassen. Keine Ausbildung.BF: Ich habe die 12 Jahre Schule in römisch 40 fertig gemacht. Danach habe ich als Landwirt gearbeitet bis zur Ausreise. Alles, was dort angebaut wurde, haben wir am Bazar verkauft. Damals als die Taliban die Macht übernommen haben, haben wir das Land verlassen. Keine Ausbildung. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Ich mache gerade den Pflichtschulabschluss. Danach möchte ich eine Ausbildung machen zum Pflegeassistenten. RV legt vor: eine Bestätigung für den Besuch XXXX vom XXXX und wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: eine Bestätigung für den Besuch römisch 40 vom römisch 40 und wird zum Akt genommen. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Landwirtschaft. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Vorverfahren angegeben, dass Ihre Familie eine 5 Jirib große Landwirtschaft, sowie Nutzvieh besitzt. Was wurde darauf angebaut und über welches Nutzvieh und wieviel Stück davon hat die Familie verfügt? BF: Gemüse, unterschiedliche Arten von Gemüse und Weizen. Nicht viel, wir haben 2 Kühe gehabt, fünf oder sechs Schafe. RI: Ging es Ihnen grundsätzlich finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Mittelmäßig. Finanziell hatten wir keine großen Probleme. Selber angebaut, verkauft. Finanzielle Schwierigkeiten hatten wir nicht. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Nur im Heimatort. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ca. sechs Monate in der Türkei, zwei Monate ca. im Iran, ein Monat Serbien, ein paar Monate war ich so unterwegs. RI: Wo haben Sie in der Türkei gelebt und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: In Istanbul gelebt und vom eigenen Ersparten habe ich gelebt. RI: Hatten Sie in der Türkei eine Aufenthaltsberechtigung, einen Kimlik? BF: Nein. Nachgefragt: An einem Ausreisedatum aus der Türkei erinnere ich mich nicht. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ende August
  3. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Erste Einreise war am 27.08.2022 und seit Ende Juli 2025 durchgehend. RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren eine Kursbesuchsbestätigung für einen Pflichtschulabschluss für Erwachsene, datiert mit 18.02.2025 vorgelegt. In der BFA-Einvernahme vom 18.08.2025 wurde auf Seite 7 vermerkt, dass dieser Kurs abgebrochen wurde. Warum haben Sie diese abgebrochen? BF: Dieser Kurs war in XXXX , den jetzigen Kurs besuche ich in XXXX .BF: Dieser Kurs war in römisch 40 , den jetzigen Kurs besuche ich in römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren eine neuerliche Kursbesuchsbestätigung für einen Pflichtschulabschluss, datiert mit 28.08.2025 vorgelegt aus der hervorgeht, dass dieser Kurs von 01.09.2025 bis 06.02.2026 geht. Nehmen Sie an diesem Kurs zur Zeit regelmäßig teil und wie lange brauchen Sie insgesamt noch für Ihren Pflichtschulabschluss in Österreich? BF: Ja, ich nehme regelmäßig teil, es dauert bis Juli oder August nächsten Jahres und danach sind die Prüfungen. Das erste Semester wird im Februar 2026 fertig sein. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Im Jänner 2024 habe ich angefangen. Ich habe im XXXX gearbeitet.BF: Im Jänner 2024 habe ich angefangen. Ich habe im römisch 40 gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt vom 15.01.2024 bis zum 31.03.2025 als Angestellter im Bundesgebiet einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sind. Wieso sind Sie seit Ihrer Rückkehr aus Deutschland am 31.07.2025 nicht wieder einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen? BF: Ich durfte es leider nicht. RI: Welcher Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und genauen Aufenthaltsort. BF: In Afghanistan habe ich nicht mehr. Ich hatte nur eine Schwägerin samt Kind, aber mit denen habe ich keinen Kontakt mehr. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits im Vorverfahren über eine Schwägerin samt Kind gesprochen, wie auch einen bereits verstorbenen Bruder, sowie bereits verstorbene Eltern; Nennen Sie mir bitte die Namen und Geburtsdaten der Schwägerin, deren Kind, des Bruders und der Eltern? BF: Geburtsdatum weiß ich von niemanden. Mein verstorbener Bruder heißt XXXX und seine Frau heißt XXXX . Sie haben zwei Kinder, XXXX . Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX . Auch von den Eltern kenne ich die Geburtsdaten nicht.BF: Geburtsdatum weiß ich von niemanden. Mein verstorbener Bruder heißt römisch 40 und seine Frau heißt römisch 40 . Sie haben zwei Kinder, römisch 40 . Mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter römisch 40 . Auch von den Eltern kenne ich die Geburtsdaten nicht. RI: Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten Ihrer Cousins? BF: Ich habe Cousins ms, aber ich weiß nicht, wann sie geboren sind. Einer heißt XXXX , der anderer heißt XXXX und zwei Cousinen ms, XXXX . Nachgefragt. sie leben in Afghanistan, aber wo, weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.BF: Ich habe Cousins ms, aber ich weiß nicht, wann sie geboren sind. Einer heißt römisch 40 , der anderer heißt römisch 40 und zwei Cousinen ms, römisch 40 . Nachgefragt. sie leben in Afghanistan, aber wo, weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Nur das, was ich gesagt habe, mehr nicht. Vier Personen. RI: Also haben Ihre Cousins und Cousinen haben keine Kinder und Eltern mehr? BF: Ich weiß es nicht, ob sie Kinder haben und wie viele. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Damals als ich in Österreich war und nach Deutschland gefahren bin. Nachgefragt: Ein paar Sekunden habe ich mit der Schwägerin gesprochen und ganz kurz mit meinem Cousin ms am nächsten Tag, nämlich den Cousin XXXX .BF: Damals als ich in Österreich war und nach Deutschland gefahren bin. Nachgefragt: Ein paar Sekunden habe ich mit der Schwägerin gesprochen und ganz kurz mit meinem Cousin ms am nächsten Tag, nämlich den Cousin römisch 40 . RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Landwirtschaft. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Weiß ich nicht. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Sie hatten Grundstücke, aber ich weiß nicht, ob sie sie noch haben. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? Nachdem Ihre Eltern verstorben sind, werden Sie wohl etwas geerbt haben. BF: Ich hatte ein Lehmhaus, aber jetzt ist es im Besitz der Taliban. Ich hatte auch ein Grundstück, aber das ist auch im Besitz der Taliban. RI: Woher wissen Sie das? BF: Beim letzten Kontakt hat es mein Cousin XXXX mir gesagt.BF: Beim letzten Kontakt hat es mein Cousin römisch 40 mir gesagt. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Wie ist Ihre Beziehungsstatus? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung, wenn ja, mit wem? BF: Ich bin ledig. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb von Afghanistan in Drittstaaten? BF: Niemand. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Mit welchen Personen leben Sie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim. Wir sind ca. acht Personen in einem Zimmer. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie sind Ihre Verfahren ausgegangen? BF: Nur in Deutschland und es waren Dublinverfahren. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021 wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Sie haben im Bundesgebiet bereits am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2024 abgewiesen hat. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2025 abgewiesen. Welche Umstände haben Sie konkret veranlasst nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? BF: Ich wurde von den Taliban bedroht. Grund, warum ich einen neuen Antrag gestellt habe, ist diese Bedrohung durch die Taliban. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: 8.500 USD. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit afghanischen Wurzeln? BF: Ich habe österreichische Freunde, ich habe afghanische Freunde. RI: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet am 26.09.2024 eine Integrationsprüfung, auf dem Niveau B1 abgelegt haben? Legen Sie bitte das Zertifikat im Original vor. BF legt vor: Kopien von einem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 26.09.2024 sowie einen Zeugnis zur Integrationsprüfung Spracheniveau A2 vom 28.06.2024, Arbeitsbestätigung und werden zum Akt genommen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am Bundesland XXXX besonders?RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am Bundesland römisch 40 besonders? BF (ohne Übersetzung): In XXXX gefällt mir besonders Bildung zu absolvieren und gefällt mir die Anlass mit Freunde zu sprechen, österreichische Freunde zu sprechen. Ich habe so viel in XXXX Freunde, Mitschüler und Mitschülerin gehe ich immer raus, Party oder anderes oder Workshop.BF (ohne Übersetzung): In römisch 40 gefällt mir besonders Bildung zu absolvieren und gefällt mir die Anlass mit Freunde zu sprechen, österreichische Freunde zu sprechen. Ich habe so viel in römisch 40 Freunde, Mitschüler und Mitschülerin gehe ich immer raus, Party oder anderes oder Workshop. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): In meiner Freizeit mache ich gerne Volleyball spielen und wenn ich freie Zeit habe am Wochenende, dann mache ich mit roten Kreuz freiwillige ehrenamtliche Arbeiten gehen. Verwende meine Zeit mit meine Freunde. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vor kommendes Wochenende zu machen? BF (ohne Übersetzung): Noch habe ich nicht geplant, aber mein Mitschüler haben gesagt, wir haben Geburtstagparty, nur habe ich noch nicht geplant. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Pflichtschulabschluss zuerst fertig machen, danach möchte ich eine Ausbildung als Pflegeassistent machen und in diesem Bereich möchte ich gerne arbeiten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Beim roten Kreuz. Nachgefragt: Ich arbeite bei der Tafel. Nachgefragt: Lebensmittel haben wir von den Geschäften geholt, sortiert und aufgeteilt für die Flüchtlinge. Nachgefragt: Ich habe unterschiedliche Sachen gemacht. Manchmal habe ich beim Transport geholfen, manchmal bei der Aufteilung, unterschiedliche Tätigkeiten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Mehr nicht, als das bereits Erwähnte. Ich habe an einem Seminar teilgenommen, dort wurde mir beigebracht, wie man an der Kassa arbeiten kann. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF: Von der Grundversorgung. RI: Wieviel Geld steht Ihnen monatlich zu Verfügung? BF: 40 Euro pro Monat. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie zur Zeit irgendwelche Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, also ich hatte XXXX , aber ich bin davon geheilt und ich habe nur noch Kontrollen.BF: Nein, also ich hatte römisch 40 , aber ich bin davon geheilt und ich habe nur noch Kontrollen. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich ausreichend zu Ihren Familienverhältnissen, Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sie haben ausgesagt, dass Sie beim XXXX gearbeitet hätten. Wieso hat es geendet?Regierungsvorlage, Sie haben ausgesagt, dass Sie beim römisch 40 gearbeitet hätten. Wieso hat es geendet? BF: Weil ich nach Deutschland gegangen bin, weil ich mich bedroht gefühlt habe. RV: War der Abschuss des Asylverfahrens auch ein Grund?Regierungsvorlage, War der Abschuss des Asylverfahrens auch ein Grund? BF: Ja. RV: Ihr Vater ist verstorben, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben?Regierungsvorlage, Ihr Vater ist verstorben, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ja. RV: Um in Afghanistan ein Erbe anzutreten, muss man da eine Erklärung abgeben, da Sie nach unserer Diktion der einzige Erbe sind?Regierungsvorlage, Um in Afghanistan ein Erbe anzutreten, muss man da eine Erklärung abgeben, da Sie nach unserer Diktion der einzige Erbe sind? BF: Es ist alles im Besitz der Taliban. RV: Um Ihr fiktives Erbe anzutreten, müssen Sie dann vor Ort sein und eine Erklärung im Verfahren abgeben?Regierungsvorlage, Um Ihr fiktives Erbe anzutreten, müssen Sie dann vor Ort sein und eine Erklärung im Verfahren abgeben? BF: Ja, man muss persönlich anwesend sein. RV: Was ist nach dem 18.03.2025 geschehen, nachdem das letzte Erkenntnis vom BVwG erlassen worden ist?Regierungsvorlage, Was ist nach dem 18.03.2025 geschehen, nachdem das letzte Erkenntnis vom BVwG erlassen worden ist? BF: Ich habe einen negativen Bescheid erhalten. Diesbezüglich war ich bei XXXX . Mir wurde gesagt, dass ich keine Chancen mehr habe und ich nach Afghanistan zurück muss. Danach habe ich einen Drohanruf bekommen, aus Angst bin ich nach Deutschland gegangen.BF: Ich habe einen negativen Bescheid erhalten. Diesbezüglich war ich bei römisch 40 . Mir wurde gesagt, dass ich keine Chancen mehr habe und ich nach Afghanistan zurück muss. Danach habe ich einen Drohanruf bekommen, aus Angst bin ich nach Deutschland gegangen. RV: Kann man den Drohanruf zeitlich eingrenzen?Regierungsvorlage, Kann man den Drohanruf zeitlich eingrenzen? BF: Ich glaube, ich war am XXXX bei XXXX und am XXXX habe ich einen Anruf bekommen. In der Früh hatte meine Schwägerin angerufen, das war am Vormittag. Am nächsten Tag habe ich meine Schwägerin angerufen, weil ich sehr besorgt war. Ich habe sie nicht erreicht, sie hat nicht abgehoben. Dann habe ich meinen Cousin ms angerufen. Er sagte mir, bevor mich die Taliban umbringen werden, wird er mich umbringen. Er sagte, dass meine Schwägerin zu ihren Vater gegangen ist. Er sagte, dass er wegen mir von den Taliban geschlagen worden ist. Die Taliban haben in unserer Moschee gesagt, dass ich ein Feind von ihnen und von der Religion bin.BF: Ich glaube, ich war am römisch 40 bei römisch 40 und am römisch 40 habe ich einen Anruf bekommen. In der Früh hatte meine Schwägerin angerufen, das war am Vormittag. Am nächsten Tag habe ich meine Schwägerin angerufen, weil ich sehr besorgt war. Ich habe sie nicht erreicht, sie hat nicht abgehoben. Dann habe ich meinen Cousin ms angerufen. Er sagte mir, bevor mich die Taliban umbringen werden, wird er mich umbringen. Er sagte, dass meine Schwägerin zu ihren Vater gegangen ist. Er sagte, dass er wegen mir von den Taliban geschlagen worden ist. Die Taliban haben in unserer Moschee gesagt, dass ich ein Feind von ihnen und von der Religion bin. RV: Wie genau ist das Telefonat am XXXX verlaufen?Regierungsvorlage, Wie genau ist das Telefonat am römisch 40 verlaufen? BF: Am XXXX habe ich mit meiner Schwägerin telefoniert. Ich habe einen Anruf gekriegt von einer afghanischen Vorwahl. Ich wusste nicht, wer anruft. Es war ein Videoanruf und ich habe gesehen, dass meine Schwägerin anruft. Sie wusste, wo ich bin, aber sie wollte wissen, wo genau ich mich befinde. Ich habe ihr die Umgebung am Handy gezeigt. Ich habe ihr die Kirche gezeigt und die Taliban haben ihr das Handy weggenommen und sie sagten zu mir, dass ein Ungläubiger bin und wenn sie mich erwischen, dass sie mich umbringen. Ich habe aus Angst das Handy abgeschaltet. Das Gespräch war nur ein paar Sekunden. Danach habe ich am nächsten Tag selber angerufen und diesbezüglich habe ich schon erzählt.BF: Am römisch 40 habe ich mit meiner Schwägerin telefoniert. Ich habe einen Anruf gekriegt von einer afghanischen Vorwahl. Ich wusste nicht, wer anruft. Es war ein Videoanruf und ich habe gesehen, dass meine Schwägerin anruft. Sie wusste, wo ich bin, aber sie wollte wissen, wo genau ich mich befinde. Ich habe ihr die Umgebung am Handy gezeigt. Ich habe ihr die Kirche gezeigt und die Taliban haben ihr das Handy weggenommen und sie sagten zu mir, dass ein Ungläubiger bin und wenn sie mich erwischen, dass sie mich umbringen. Ich habe aus Angst das Handy abgeschaltet. Das Gespräch war nur ein paar Sekunden. Danach habe ich am nächsten Tag selber angerufen und diesbezüglich habe ich schon erzählt. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift und möchte weiter ausführen, dass durch das Telefonat vom XXXX in welchem der BF unabsichtlich den Taliban per Videotelefonie eine in seinem Nahebereich befindliche christliche Kirche zeigte. Nunmehr aufgrund dieses Telefonats in Afghanistan wird der BF von den Taliban als Ungläubiger angesehen und daher aus religiösen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt. Es ist eine neue Bedrohungslage nach dem 18.03.
  4. Daher hätte der Folgeantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen.Regierungsvorlage, Ich verweise grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift und möchte weiter ausführen, dass durch das Telefonat vom römisch 40 in welchem der BF unabsichtlich den Taliban per Videotelefonie eine in seinem Nahebereich befindliche christliche Kirche zeigte. Nunmehr aufgrund dieses Telefonats in Afghanistan wird der BF von den Taliban als Ungläubiger angesehen und daher aus religiösen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt. Es ist eine neue Bedrohungslage nach dem 18.03.
  5. Daher hätte der Folgeantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt. […]“ 2.
  6. Mit beschwerdeseitiger Dokumentenvorlage vom 20.02.2026 wurden vorgelegt: 1.) eine Bestätigung hinsichtlich des BF für den Besuch des Pflichtschullehrganges am BFI XXXX , datiert mit 18.02.2026; 2.) eine Teilnahmebestätigung am Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss hinsichtlich des BF, datiert mit 12.02.2026; 3) ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in „Gesundheit und Soziales“ als der Teil der Pflichtschulabschlussprüfung mit der Noten „Genügend“, datiert mit 06.02.2026; 2.
  7. Mit beschwerdeseitiger Dokumentenvorlage vom 20.02.2026 wurden vorgelegt: 1.) eine Bestätigung hinsichtlich des BF für den Besuch des Pflichtschullehrganges am BFI römisch 40 , datiert mit 18.02.2026; 2.) eine Teilnahmebestätigung am Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss hinsichtlich des BF, datiert mit 12.02.2026; 3) ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in „Gesundheit und Soziales“ als der Teil der Pflichtschulabschlussprüfung mit der Noten „Genügend“, datiert mit 06.02.2026; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 04.08.2025, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 08.10.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und Dokumente und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. XXXX und den hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W105 2292554-1, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 04.08.2025, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 08.10.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und Dokumente und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. römisch 40 und den hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W105 2292554-1, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  9. Vorverfahren und gegenständliches Verfahren: Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 27.08.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt.Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine gegen diesen Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 mit Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: W105 2292554-1/8E, vollinhaltlich als unbegründet ab. Das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 erwuchs am 18.03.2025 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: „1.1.

  1. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Turkmene), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.1.
  2. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.“ Beweiswürdigend wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Er verwickelte sich jedoch auch bezüglich der eigentlichen Fluchtgeschichte in Widersprüche dergestalt, als er etwa in der Erstbefragung erklärt hatte, dass sein Bruder Ortspolizist gewesen sei, von den Taliban getötet worden wäre und der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (AS 6), wohingegen er in der Einvernahme vor dem BFA als zentralen Fluchtgrund vorbrachte, dass seine Familie Soldaten im Haus untergebracht und versorgt habe und die Taliban ihm unterstellt hätten, dass er für die Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn bewusstlos geschlagen, dass er erst im Krankenhaus wieder aufgewacht wäre. Der Beschwerdeführer habe afghanischen Soldaten sodann berichtet, von wem er überfallen worden sei und wären sodann Taliban verhaftet und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Machtübernahme Afghanistans dann sein Heimatland verlassen, da die festgenommenen Taliban dann freigelassen worden seien (AS 125 f.). Es ist evident, dass die vor dem BFA präsentierte Fluchtgeschichte gänzlich von seinem in der Erstbefragung zentral ins Treffen geführten Fluchtgrund abweicht. Der Beschwerdeführer wusste diesen Umstand nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel zu erklären, sondern gab nur an, dass er bei der Erstbefragung müde und gesundheitlich „nicht ok“ gewesen wäre (VH-Prot., S. 6). […] Darüber hinaus ist dem Bericht von EUAA vom Jänner 2023 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde (vgl. Update der EASO Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023, S. 125).Darüber hinaus ist dem Bericht von EUAA vom Jänner 2023 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde vergleiche Update der EASO Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023, S. 125). […] Hieraus ergibt sich für den konkreten Fall des Beschwerdeführers, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz XXXX kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des Beschwerdeführers in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, da das Verfahren ergeben hat, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.Hieraus ergibt sich für den konkreten Fall des Beschwerdeführers, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz römisch 40 kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des Beschwerdeführers in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, da das Verfahren ergeben hat, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. […] Dennoch hat sich für das erkennende Gericht im konkreten Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort eine zwölfjährige Schuldbildung absolviert und Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfügt im Herkunftsland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte dergestalt, dass noch seine Schwägerin sowie mehrere Cousins in seinem Heimatdorf leben. Seine Schwägerin hat aktuell die im Familienbesitz befindlichen Grundstücke verpachtet und ist der Beschwerdeführer Erbe seines Elternhauses und der familieneigenen Grundstücke. Auch haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht bereits wie davor im Haus seiner Familie leben könnte, sodass seine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls gesichert wäre. Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.“ Der BF reiste spätestens im April 2025 wieder aus Österreich nach Deutschland aus und stellte am 08.04.2025 seinen dritten Asylantrag in Deutschland. Ende Juli 2025 reiste er wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 08.10.2025 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2025, GZ: W247 2292554-2/4Z wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 08.10.2025 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 23.10.2025, GZ: W247 2292554-2/4Z wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF begründete seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche auf dem bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erachteten Fluchtvorbringen beruht bzw. aufbaut. Dass dem BF etwa sechs Monate vor der Einvernahme beim BFA am 18.08.2025 von den Taliban bzw. einem Talib und dem Cousin des BF mit dem Tod gedroht worden ist, weist keinen glaubhaften Kern auf. Die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des BF hat sich nicht wesentlich geändert. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf jene – den BF betreffende - asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten werde. 1.2. Zur Person des BF: Der BF afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Turkmenisch und Dari auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021. Der BF besuchte in Afghanistan für zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Er absolvierte keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete er für mehrere Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft als landwirtschaftlicher Arbeiter und Verkäufer von Obst und Gemüse. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021. Der BF besuchte in Afghanistan für zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Er absolvierte keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete er für mehrere Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft als landwirtschaftlicher Arbeiter und Verkäufer von Obst und Gemüse. In der Herkunftsprovinz des BF leben seine Schwägerin samt deren Sohn, sowie Cousins und Cousinen des BF. Der BF steht zu seiner Schwägerin und seinen Cousins und Cousinen in Kontakt. Die Verwandten des BF in Afghanistan sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Schwägerin und deren Kind leben im Elternhaus des BF und verpachten die familieneigene Landwirtschaft. Der BF ist Erbe der im Familienbesitz befindlichen Grundstücke, sowie seines im Heimatdorf befindlichen Elternhauses. Der BF ist seit Ende Juli 2025 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er befindet sich in der Grundversorgung. Von 15.01.2024 bis 31.03.2025 war der BF als Angestellter im Bundesgebiet beschäftigt. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen. Er hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich absolviert und hat sich im Zeitraum zwischen 30.11.2024 bis 31.08.2025 ehrenamtlich engagiert. Er hat an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs erfolgreich teilgenommen. Außerdem hat er an einem 7,5 stündigen Grundregelkurs für Asylwerber teilgenommen. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF besucht einen Pflichtschulabschlusskurs. Er hat davor bereits einen Pflichtschulabschlusskurs im Bundesgebiet abgebrochen und ist ansonsten keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Nord-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:05 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023a Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nord-Afghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Badakhshan Fayz Abad 1,111.007 Baghlan Pul-i-Khumri 1,072.947 Balkh Mazar-e Sharif 1,525.690 Faryab Maimana 1,171.084 Jawzjan Sheberghan 636.841 Nuristan Paroon 172.523 Kunduz Kunduz 1,208.389 Samangan Aybak 542.720 Panjsher Bazarak 178.959 Sar-e Pul Sar-e Pul 655.048 Takhar Taluqan (Taloqan) 1,154.279 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-ePayin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, DawlatAbad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz:AliAbad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, KhanAbad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Darae-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der

igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Tal

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