RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW247 2308816-1 Spruch, W247 2308816-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. 7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 24.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.03.2025 ein.
- Mit Schreiben vom 02.06.2025 legte der BF über seine Rechtsvertretung ein Dokument, einen sogenannten Festnahmebefehl, ohne Übersetzung, vor. Dieses Schriftstück soll der Familie des BF von der Distriktpolizei persönlich ausgehändigt worden sein.
- Am 11.09.2025 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen worden ist und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Aufruf der Sache um 12:12 Uhr Der RI prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden, sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. Der RI macht auf das strikte Verbot von Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlung aufmerksam und fordert die anwesenden Personen auf, Ihre Mobiltelefone abzuschalten. Eröffnung der Verhandlung RI legt den Gegenstand der Verhandlung – wie oben eingetragen - dar. BF ersucht die D um Wiederholung. D wiederholt. RI stellt fest, dass BF, die belangte Behörde und D rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweis im Akt). RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen? D verneint dies. RI befragt den Beschwerdeführer, ob dieser Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen? Der Beschwerdeführer verneint dies. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird Maria HEIDER durch RI gemäß § 52 Abs. 2 AVG für das gegenständliche Verfahren für die Sprache DARI bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird Maria HEIDER durch RI gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG für das gegenständliche Verfahren für die Sprache DARI bestellt. RI ermahnt die D, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung (§288 StGB). RV gibt an das die Muttersprache des BF Paschai ist und er nur wenig Dari und kein Paschtu versteht.Regierungsvorlage gibt an das die Muttersprache des BF Paschai ist und er nur wenig Dari und kein Paschtu versteht. RI an BF: Sind Sie mit der heutigen Übersetzung in der Sprache Dari einverstanden oder wäre es Ihnen lieber, dass wir zu einem anderen Zeitpunkt mit einer Paschai Dolmetscherin die Verhandlung durchführen? BF: Wenn es einen Paschai Dolmetscher gibt ist es für mich besser. Die Verhandlung wird vertagt.“
- Am 12.09.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass nach Rücksprache mit diversen Übersetzungsbüros kein Dolmetscher für die Sprache Pashayi in Österreich verfügbar ist und dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Wochenfrist eingeräumt. Die Stellungnahmefrist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeseite bis zum 30.09.2025 erstreckt.
- Mit Schreiben vom 30.09.2025 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.09.2025 ein in welcher seitens der BBU auf eine Person hingewiesen wurde, welcher Pashayi sprechen würde und sich mit dem BF überwiegend gut verständigen könne. Die Daten der Person würden dem BVwG übermittelt.
- Am 16.10.2025 wurde der seitens der BBU namhaft gemachte Dolmetscher für Pashayi, XXXX kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob dieser für eine Verhandlung in casu zur Verfügung stehen würde. Der Dolmetscher teilte mit, dass dieser bereits durch die BBU mit dem BF in Kontakt getreten sei und eine Verständigung beidseitig schwierig gewesen sei. Er möchte sich daher nicht für die Verhandlung als Dolmetscher zur Verfügung stellen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wurde daher ein anderer D ( für Pashto, Dari, Farsi) für die Verhandlung am 20.11.2025 beauftragt.
- Am 16.10.2025 wurde der seitens der BBU namhaft gemachte Dolmetscher für Pashayi, römisch 40 kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob dieser für eine Verhandlung in casu zur Verfügung stehen würde. Der Dolmetscher teilte mit, dass dieser bereits durch die BBU mit dem BF in Kontakt getreten sei und eine Verständigung beidseitig schwierig gewesen sei. Er möchte sich daher nicht für die Verhandlung als Dolmetscher zur Verfügung stellen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wurde daher ein anderer D ( für Pashto, Dari, Farsi) für die Verhandlung am 20.11.2025 beauftragt.
- Am 20.11.2025 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. „[…] Es wird eingangs festgehalten, dass im Rahmen der ersten Verhandlung am 11.09.2025 in casu seitens des Beschwerdeführers der Wunsch nach einem Paschai-Dolmetscher geäußert wurde, weswegen die Verhandlung damals vertagt worden ist. Nach Rücksprache mit diversen Übersetzungsbüros konnte seitens des BVwG kein Pashai-Dolmetscher gefunden werden und es wurden die Parteienvertreter über diesen Umstand per Parteiengehör vom 12.09.2025 eingehend informiert. Mit Stellungnahme vom 30.09.2025 wurde das BVwG seitens der BBU auf eine Paschai-sprachige Person aufmerksam gemacht und die Daten dieser Person dem BVwG übermittelt, worauf ein Verfahren zur Aufnahme dieser Person in die Dolmetscherliste des BVwG gestartet und abgeschlossen wurde. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens wurde das BVwG auf Nachfrage in Kenntnis gesetzt, dass der nunmehr in die Dolmetschliste eingetragene Pashai-Dolmetscher als Dolmetscher in casu jedoch nicht zur Verfügung steht, da er durch die BBU in Kontakt mit dem BF getreten sei und sich eine Verständigung beidseitig als schwierig herausgestellt hat. Es wird daher casu mit einem DARI-Dolmetscher die Verhandlung abgehalten, d.h. in einer Übersetzungssprache mit der sich der BF im erstbehördlichen Verfahren bereits bei beiden Einvernahmen (Ersteinvernahmeprotokoll: S. 3; BFA-Protokoll: S. 3) explizit einverstanden erklärt hat. RI an D: Sollte Ihnen auffallen, dass es zu irgendwelchen Verständigungsschwierigkeiten kommt, bitte sagen Sie sofort Bescheid und ich werde die Frage erklären. BF: Der D hat schon Paschai gesprochen. Allerdings einen anderen Dialekt. Ich komme aus Dar-e-Nor und der D woanders her und der D hat einen anderen Dialekt. D an BF: Wenn Sie eine Frage nicht verstehen, sagen Sie es bitte. […] (Die Befragung des BF findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.) RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX , in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Staatsangehörigkeit Afghanistan, im Dorf XXXX .BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Staatsangehörigkeit Afghanistan, im Dorf römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Aus einer im Akt einliegenden Kommunikation (AS 67) geht hervor, dass Sie sich in Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz in D einer Aliasidentität bedient hätten und u.a den Namen XXXX angegeben hätten. Auch ein Aliasgeburtdatum, nämlich den XXXX , hätten Sie in Deutschland u.a. angegeben. Was ist Ihr richtiger Namen und Ihr richtiges Geburtsdatum und warum vermochten Sie in Ihren Verfahren auf internationalen Schutz in Europa keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Aus einer im Akt einliegenden Kommunikation (AS 67) geht hervor, dass Sie sich in Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz in D einer Aliasidentität bedient hätten und u.a den Namen römisch 40 angegeben hätten. Auch ein Aliasgeburtdatum, nämlich den römisch 40 , hätten Sie in Deutschland u.a. angegeben. Was ist Ihr richtiger Namen und Ihr richtiges Geburtsdatum und warum vermochten Sie in Ihren Verfahren auf internationalen Schutz in Europa keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten zu tätigen? BF: Wie schon gesagt, es war Dari, ich habe nicht gut verstanden. Die Zahlenangaben, z.B. Jahreszahl, wusste ich nicht. Jetzt verstehe ich das. Nachgefragt: Es gab sprachliche Probleme. Sie haben mich nicht verstanden. RI: VORHALTUNG: Aus der im Verfahren vorgelegten Tazkira (AS. 71) geht XXXX als Ihr Geburtsort hervor. Im bisherigen Verfahren haben Sie allerdings das Dorf XXXX als Geburtsort angegeben. Wie erklären Sie sich die Abweichungen?RI: VORHALTUNG: Aus der im Verfahren vorgelegten Tazkira (AS. 71) geht römisch 40 als Ihr Geburtsort hervor. Im bisherigen Verfahren haben Sie allerdings das Dorf römisch 40 als Geburtsort angegeben. Wie erklären Sie sich die Abweichungen? BF: XXXX weiß ich nicht.BF: römisch 40 weiß ich nicht. RI an BF: Sehen Sie sich bitte AS 71 an, es handelt sich um die Tazkira auf Englisch. BF möchte seine Tazkira vorlegen und wühlt in seinen Unterlagen. RV: Der BF hat seine Tazkira offenbar zuhause vergessen.Regierungsvorlage, Der BF hat seine Tazkira offenbar zuhause vergessen. RI: Sagt Ihnen XXXX als eingetragener Geburtsort irgendetwas?RI: Sagt Ihnen römisch 40 als eingetragener Geburtsort irgendetwas? BF: Es gibt ein Dorf namens XXXX . Nachgefragt: Ja, das ist in unserer Nähe. Nachgefragt: Ich weiß nicht, warum da XXXX steht.BF: Es gibt ein Dorf namens römisch 40 . Nachgefragt: Ja, das ist in unserer Nähe. Nachgefragt: Ich weiß nicht, warum da römisch 40 steht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Meine Muttersprache ist Paschai, vom Stamm Paschai. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Moslem. RI: Halten Sie die 5 Gebetszeiten und den Fastenmonat Ramadan ein? BF: Ja, ich bin Moslem. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen? BF: Ja. RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: In Afghanistan, ja, jetzt hier nicht. RI: Warum haben Sie den nicht mitgenommen? BF: Die Lage war schlecht. Ich habe alles verlassen und bin weggegangen. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nur den in Afghanistan. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Dari und Paschai. Paschai aber schwach. BF: Ich korrigiere mich. Dari ist meine schwache Sprache. RI: Auf der von Ihnen im Verfahren vorgelegten Tazkira (AS 71) steht als Sprache Paschtu. Wie erklären Sie sich das? BF: Es gibt 2 offizielle Sprachen in Afghanistan und zwar Dari und Paschtu. Deswegen steht auf meiner Tazkira Paschtu. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch etwaigen Drittstaaten in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: 3 Jahre habe ich die Schule in XXXX besucht. Als ich größer wurde, habe ich bei meinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachgefragt: Ich war Erntehelfer bei Zwiebeln, Spinat,BF: 3 Jahre habe ich die Schule in römisch 40 besucht. Als ich größer wurde, habe ich bei meinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachgefragt: Ich war Erntehelfer bei Zwiebeln, Spinat, Gemüse. Nachgefragt: In Afghanistan habe ich sonst nichts gearbeitet. In der Türkei habe ich 2 bis 3 Monate als Taschennäher gearbeitet. Was ich in der letzten EV (Einvernahme) gesagt habe, ist wegen der Sprache vielleicht nicht richtig, aber was ich jetzt sage, ist richtig. Ich kam 2023 nach Österreich, habe nach einem Monat bereits begonnen, bei der Gemeinde zu arbeiten. Nachgefragt: Ich habe geholfen und habe 100 Euro pro Monat bekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren vorgebracht nur 3 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Sind Sie des Lesens und des Schreibens grundsätzlich mächtig? BF: Schreiben kann ich nicht. Ich kann ein bisschen lesen. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein, nur die 3 Jahre Schule. RI: Wovon lebten Sie und Ihre Familie vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF: Mein Vater hat in der Landwirtschaft gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 29.03.2023 auf Seite 6 angegeben, dass Ihre Familie im Herkunftsstaat über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt hat und vor dem BFA am 05.11.2024 haben Sie auf Seite 5 vorgebracht, dass Sie Ihrem Vater in der Landwirtschaft geholfen hätten. Wem genau in der Familie hat die Landwirtschaft gehört? BF: Die Grundstücke haben meinem Vater gehört. RI: VORHALTUNG: Sie sprachen bei EE davon, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke einerseits Ihrem Vater und andererseits einem Onkel gehört hätten. Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort des Onkels und ob es sich um einen Onkel ms oder vs gehandelt hat? BF: Die Grundstücke gehören meinem Vater und der Onkel ist ein Onkel vs. XXXX ist sein Name. Geburtsdatum und Aufenthaltsort des Onkels weiß ich nicht.BF: Die Grundstücke gehören meinem Vater und der Onkel ist ein Onkel vs. römisch 40 ist sein Name. Geburtsdatum und Aufenthaltsort des Onkels weiß ich nicht. RI: Wo sind die Felder, wie groß sind diese Felder, was wurde von der Familie dort angebaut und betrieb Ihre Familie dort auch Viehzucht? Wenn ja, welches Vieh und wieviel Stück davon? BF: Im Dorf XXXX , im Distrikt Dar-e-Nur, liegen die Felder. Die Größe kann ich auf Dari nicht sagen. Zwiebel, Gemüse, Minze, wurden angebaut. 3 bis 4 Kühe.BF: Im Dorf römisch 40 , im Distrikt Dar-e-Nur, liegen die Felder. Die Größe kann ich auf Dari nicht sagen. Zwiebel, Gemüse, Minze, wurden angebaut. 3 bis 4 Kühe. RI: Befindet sich die Landwirtschaft immer noch im Eigentum der Familie und wer betreibt die Landwirtschaft heute? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Normal. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich war immer in XXXX . Nachgefragt: Von Geburt bis zur Ausreise.BF: Ich war immer in römisch 40 . Nachgefragt: Von Geburt bis zur Ausreise. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Es war im
- oder
- Monat
- RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich war alleine. RI: Wie lange lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Insgesamt war ich dort 4 Monate und ich habe dort gearbeitet. Nachgefragt: Als Taschennäher. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Türkei? BF: Ich habe dort gearbeitet. Ich habe von diesem Geld gelebt und etwas eingespart und bin weitergereist. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort? BF: Nein. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Normal. Ich habe gut gelebt. Ich habe gearbeitet und bin weitergereist. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Ich wollte nach Europa weiterreisen. Dort war es schwierig. Ich habe gearbeitet und davon gelebt. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Es war im
- oder
- Monat 2022, als ich nach Österreich kam. Nachgefragt: Ca. 8 Monate lang war ich in Deutschland. Im Jahr 2023 bin ich zurückgekehrt. Nachgefragt: Genauere Angaben kann ich nicht machen. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich arbeite derzeit in einem Hotel, nämlich das Hotel XXXX . Ich bin Küchenhelfer und Abwäscher.BF: Ich arbeite derzeit in einem Hotel, nämlich das Hotel römisch 40 . Ich bin Küchenhelfer und Abwäscher. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet vom 12.06.2025 bis 02.11.2025 einer angemeldeten Berufstätigkeit als Arbeiter nachgegangen sind. Wieso gehen Sie seit 02.11.2025 keiner angemeldeten Tätigkeit im Bundesgebiet mehr nach? BF: Ich habe einen neuen Vertrag. Jetzt ist einmal ein Monat lang Pause. BF legt vor einen Vertragsentwurf, welcher besagt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart ist, welches mit 18.12.2025 beginnen soll und dessen Ende mit 05.04.2026 einvernehmlich festgelegt wird. Dieser Vertrag ist seitens des Hotels XXXX bereits unterschrieben. Allerdings nicht seitens des BF.BF legt vor einen Vertragsentwurf, welcher besagt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart ist, welches mit 18.12.2025 beginnen soll und dessen Ende mit 05.04.2026 einvernehmlich festgelegt wird. Dieser Vertrag ist seitens des Hotels römisch 40 bereits unterschrieben. Allerdings nicht seitens des BF. RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , verstorben; Mutter XXXX ; Bruder XXXX ; Schwester XXXX ; Verlobte; alle aufhältig im Dorf XXXX . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , verstorben; Mutter römisch 40 ; Bruder römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Verlobte; alle aufhältig im Dorf römisch 40 . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Ich habe keinen Kontakt. Nachgefragt: Zu den Genannten habe ich keinen Kontakt. Nachgefragt: Damals war ich verlobt, als ich 15 oder 16 war, in Afghanistan, mit der Tochter meines Onkels ms. Es gibt meine Familie nicht, es gibt auch keine Verlobung mehr. RI: Zu den oben genannten Personen wissen Sie weder wo sie wohnen, noch, ob sie leben? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Familienmitgliedern im Herkunftsstaat? BF: Vor meiner EV beim BFA hatte ich noch Kontakt. RI: Wie und wodurch ist er abgebrochen? BF: Ein Nachbar oder eine Nachbarin hat mich einmal angerufen und mir gesagt, dass die Familie dort nicht mehr lebt. Damals hat meine Mutter in einem Dorf namens XXXX gelebt und von dort hat ein Nachbar bzw. eine Nachbarin mich angerufen.BF: Ein Nachbar oder eine Nachbarin hat mich einmal angerufen und mir gesagt, dass die Familie dort nicht mehr lebt. Damals hat meine Mutter in einem Dorf namens römisch 40 gelebt und von dort hat ein Nachbar bzw. eine Nachbarin mich angerufen. RI: Konnte der Nachbar erzählen, wohin Ihre Familie übersiedelt ist? BF: Der Nachbar hat gesagt, dass die Taliban hinter meiner Familie her sind und sie daher nicht mehr dort sind. Der Nachbar hatte Angst. Er sagte, dass ich ihn nicht kontaktieren darf. RI: Bitte nennen Sie die jeweiligen Geburtdaten der Familienmitglieder? BF: Die Geburtsdaten weiß ich nicht. RI: Wann ist der Vater XXXX genau verstorben und wie ist er genau verstorben?RI: Wann ist der Vater römisch 40 genau verstorben und wie ist er genau verstorben? BF: Er wurde von seinem Feind angegriffen und getötet. Nachgefragt: Es handelt sich um XXXX , er ist Malek. Das ist sein Vorname. Den Nachnamen weiß ich nicht.BF: Er wurde von seinem Feind angegriffen und getötet. Nachgefragt: Es handelt sich um römisch 40 , er ist Malek. Das ist sein Vorname. Den Nachnamen weiß ich nicht. RI: Wie stand er zu dem Vater? Seit wann kannten sie sich und wie? BF: Ich war jung und bin älter geworden und wurde mit einem Messer angegriffen und verletzt. Im Jahr 2019 wurde ich mit einem Messer angegriffen. RI wiederholt die Frage. BF: Diese Feindschaft besteht schon lange, seit ich noch jung war. Es war wegen den Grundstücken. RI wiederholt die Frage. BF: Dieser Feind kommt aus einem anderen Dorf neben uns. Die Probleme sind wegen der Grundstücke. Weil er mächtig war, wollte er die Grundstücke. Nachgefragt: Ich war damals minderjährig. Ich weiß nicht, wann die Probleme wegen der Grundstücke begonnen haben. RI: Wann ist Ihr Vater verstorben und wie ist er verstorben? BF: Er wurde durch einen Kopfschuss getötet. Ich habe auch ein Video. Der Feind meines Vaters war im Gefängnis. Als die Taliban an die Macht kamen, wurde er freigelassen. Danach hat er meinen Vater getötet. Nachgefragt: Die Taliban kamen an die Macht. Das war
- Ungefähr eine Woche oder 10 Tage später, genau weiß ich es nicht, wurde er freigelassen und zeitnah zur Freilassung wurde mein Vater getötet. RI: Haben Sie zum Tod des Vaters XXXX irgendwelche Unterlagen (Sterbeurkunde bzw. Totenschein,…)?RI: Haben Sie zum Tod des Vaters römisch 40 irgendwelche Unterlagen (Sterbeurkunde bzw. Totenschein,…)? BF: Es gibt Fotos und 2 Videos. RI wiederholt die Frage. BF: Die Regierung ist gefallen, die Taliban sind an die Macht gekommen. Wie soll ich an solche Unterlagen gelangen? RI: Sie haben Videos, wie lange dauern die? BF: Ca. je eine Minute. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor, schalten das Handy ein und zeigen mir bitte das erste Video. RI an D: Wir schauen uns das erste Video an und wenn irgendwelche akustische Aufnahmen auf Namen, Ort etc. hindeuten, bitte übersetzen. D: Ja. BF weint. BF: Ich kann es mir nicht anschauen. RI: Zu sehen ist ein Hinterhof mit Treppen und ein Leichnam, der rücklings über eine Treppenstufe kopfüber auf dem Boden liegt, in einer Blutlache. Der Leichnam ist in weiß gekleidet, wobei sich die Kleidung teils durch das Blut rot verfärbt hat. Das Gesicht des Leichnams, welches nach rechts abgewandt ist, ist in seinen Details nicht zu erkennen. Das Video wird abgespult. D: Es wird gesprochen „Gott, Gott, ja“. Der restliche kurze Satz ist nicht verständlich. RI an BF: Der restliche kurze Satz, der unverständlich ist, könnte theoretisch Paschai sein, bitte hören Sie ihn sich ganz kurz an und sagen Sie mir, was gesagt wird. BF: Es wird gesagt: „Mein Gott, mein Gott, wer hat das gemacht?“ RI: Bitte spielen Sie das
- Video ab. BF legt noch einmal das Handy vor. RI: Zu sehen ist ein Leichnam in weißen Gewändern, wobei die Gewänder ziemlich blutdurchtränkt sind. Der Leichnam liegt auf einem metallenen Tisch. Es könne ein OP-Tisch sein. Das
- Video wird vorgespielt. RI an D: Auch hier bitte, falls etwas gesprochen wird, dieses übersetzen. D: Am Ende des
- Videos ist eine Stimme aus der Ferne zu hören, allerdings durch Geräusche ist nicht wahrzunehmen, was genau gesprochen ist. RI: Die Kamera schwenkt über dem Leichnam, welcher mit einem Tuch abgedeckt ist. Zu sehen ist das blutverschmierte Gesicht eines Mannes mit einem weißen Bart, sowie eine massive Wunde am Kopf. RI an RV: Sie werden aufgefordert, die Videos binnen einer Woche, hg einlangend, dem Gericht zur Verfügung zu stellen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, die Videos binnen einer Woche, hg einlangend, dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Die VH wird um 10:50 Uhr unterbrochen und fortgesetzt um 10:56 Uhr. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich habe Onkel vs und Onkel ms und ich habe Familie. Ich weiß nicht, wo sie sind. Es ist keiner mehr in Afghanistan. RI: Woher wissen Sie, dass keiner mehr in Afghanistan ist, wenn Sie keinen Kontakt haben? BF: Wie gesagt, der Nachbar hat gesagt, dass die Familie nicht mehr dort ist. RI: Verfügen Ihre Familie über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nein, nicht. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Ja, sie haben Probleme. Deswegen haben sie Afghanistan verlassen. Nachgefragt: Wegen dem Feind meines Vaters. Er ist ein Taliban. Er ist von den Taliban unterstützt. RI: Seit wann haben Sie zu Ihren Familienmitgliedern im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass ich Kontakt noch vor der BFA-EV hatte. RI: Hatten Sie auch Kontakt nach der BFA-EV zu irgendeinem Zeitpunkt? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Erstmals im Verfahren haben Sie im Rahmen einer Dokumentenvorlage am 02.06.2025 behauptet, dass Ihre Familie mehrfach von der Distriktspolizei aufgesucht worden ist. Wann und wie oft ist die Distriktspolizei zu Ihrer Familie nach Hause gekommen, seit Sie den Herkunftsstaat verlassen haben und was ist jeweils geschehen? BF: Die Polizei war dort und hat nach den Kindern des Vaters gefragt und nach dem Onkel. Das hat der Nachbar gesagt. Nachgefragt: Ca. vor 7 Monaten war das. Von heute ab gerechnet. RI: Wann war der erste Besuch, wann der letzte Besuch bei Ihren Familienmitgliedern und wann haben Sie jeweils von diesen Besuchen der Distriktspolizei bei Ihnen zu Hause erfahren? BF: Ich bin hier, nicht in Afghanistan. Das hat mir der Nachbar gesagt. Ich kann nicht sagen, wann das erste und wann das letzte Mal war. RI: Von den Besuchen der Distriktspolizei bei Ihnen zuhause, haben Sie nur von Nachbarn erfahren, oder wurde Ihnen das auch von Ihren Familienmitgliedern mitgeteilt, als Sie noch in Kontakt standen? BF: Nur von den Nachbarn habe ich es. Nachgefragt: Er hat mich angerufen, nur dieses eine Mal vor ca. 7 Monaten und danach hat er mich aus Angst blockiert. RI: D. h. über weitere Besuche oder Details der Besuche oder Anzahl der Besuche der Distriktspolizei bei Ihrem Elternhaus wissen Sie nichts Genaues? BF: Mehr weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus? Sind Sie in einer Beziehung oder sind Sie verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Ich bin Single, ich bin alleine. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Ich bin nicht verheiratet. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Niemand. RI: Wann ist Ihre Bruder XXXX in den Iran gezogen und was war der genaue Grund?RI: Wann ist Ihre Bruder römisch 40 in den Iran gezogen und was war der genaue Grund? BF: Damals sind wir getrennt weggegangen aus Afghanistan. Die Lage war schlecht. RI wiederholt die Frage. BF: Wegen den Taliban und den familiären Problemen ist er geflüchtet. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder XXXX im Iran?RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder römisch 40 im Iran? BF: Ich weiß es nicht. Es gibt keinen Kontakt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX und wie treten Sie in Kontakt mit diesen?RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Es gibt keinen Kontakt. RI: Seit wann gibt es keinen Kontakt mit dem Bruder XXXX ?RI: Seit wann gibt es keinen Kontakt mit dem Bruder römisch 40 ? BF: Seit langem habe ich keinen Kontakt mehr. Es gab Abschiebungen. RI: Was für Abschiebungen meinen Sie? BF: Ich weiß es nicht. RI: Sie haben gerade von Abschiebungen gesprochen. Welche meinen Sie? BF: Ich habe gesagt, unser Kontakt wurde plötzlich abgebrochen. Aber ich habe auf meinem Handy gesehen, dass es Abschiebungen gibt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA auf Seite 5 angegeben, dass zwei Onkeln von Ihnen mit Ihnen ausgereist sind und sich nun in Indien aufhalten würden. Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten der beiden Onkel, ob diese Onkeln ms oder vs sind und wo sich diese nun genau aufhalten? BF: Sie waren Onkeln vs und ich weiß nicht, wo sie sind. Nachgefragt: XXXX ist der eine Onkel vs.BF: Sie waren Onkeln vs und ich weiß nicht, wo sie sind. Nachgefragt: römisch 40 ist der eine Onkel vs. RI: Gibt es einen
- Onkel vs, der mit Ihnen gleichzeitig aus Afghanistan ausgereist ist und nach Indien gegangen ist? Wenn ja, wie heißt er? Es entbrennt eine Diskussion zwischen RV und D hinsichtlich der Frage, ob es um 2 Onkeln vs oder um einen Onkel vs und Onkel ms handelt.Es entbrennt eine Diskussion zwischen Regierungsvorlage und D hinsichtlich der Frage, ob es um 2 Onkeln vs oder um einen Onkel vs und Onkel ms handelt. RI: Gibt es einen
- Onkel von Ihnen, der mit Ihnen gleichzeitig aus Afghanistan ausgereist ist, wenn ja, wie heißt er und ist es ein Onkel ms oder vs? BF: Ich bin alleine hierher gekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe gesagt, dass ich Afghanistan alleine verlassen habe. Er ist separat nach Indien gegangen. RI: Ist noch ein Onkel von Ihnen separat nach Indien gegangen. Wenn ja, wie heißt er? BF: Ich war jung, ich bin allein gegangen. RI: Wie heißt der
- Onkel, der nach Indien gegangen ist? BF: XXXX war der eine Onkel. Mein Onkel ms heißt XXXX .BF: römisch 40 war der eine Onkel. Mein Onkel ms heißt römisch 40 . RI: Was war der Grund der Ausreise der Onkeln nach Indien? BF: Es gab Probleme. Ich habe Beweismittel vorgelegt. Meine Onkeln vs und ms waren Kommandanten. RI: Sie haben gesagt, dass Ihre Onkeln XXXX und XXXX Kommandanten waren. Waren diese Kommandanten des Heeres oder der Polizei?RI: Sie haben gesagt, dass Ihre Onkeln römisch 40 und römisch 40 Kommandanten waren. Waren diese Kommandanten des Heeres oder der Polizei? BF: Polizei. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Onkeln in Indien? BF: Nein, es gibt keinen Kontakt zur Familie. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: In Österreich habe ich keine Familie. RI: Mit welchen Personen leben im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF: Im Hotel XXXX .BF: Im Hotel römisch 40 . RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und warum? BF: Vor 3 Jahren war ich in Deutschland. Jetzt bin ich hier. Es entbrennt zwischen RV und D ein Disput darüber, ob der BF den D um Hilfe bei Antworten ersucht hat im Rahmen der Übersetzung oder nicht. Der Streit konnte geschlichtet werden.Es entbrennt zwischen Regierungsvorlage und D ein Disput darüber, ob der BF den D um Hilfe bei Antworten ersucht hat im Rahmen der Übersetzung oder nicht. Der Streit konnte geschlichtet werden. D an RI: Ich ersuche Sie, dem BF die Frage zu stellen, ob er mich gut versteht und ob er mich als D bisher gut verstanden hat und auch weiterhin haben möchte. RI: Bitte fragen Sie den BF diese Frage. BF: Ja, ich habe den D bisher gut verstanden. Ich möchte auch, dass er weiter dolmetscht. BF an D: Beruhigen Sie sich, ich möchte, dass sie weiter für mich dolmetschen. RI: Sind Sie seit Ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich am 28.03.2023 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe Videos als Beweismittel vorgelegt. Nachgefragt: Es handelt sich um die Videos, die wir heute angesehen haben. 2019 wurde ich mit einem Messer verletzt. Mein Vater hatte Feinde. Ich bin der älteste Sohn. Deswegen wurde ich angegriffen. Damals war Ashraf GHANI an der Macht. Meine Onkeln vs und ms Kommandanten. Nachgefragt: Es handelt sich um XXXX und XXXX . Sie haben den Feind meines Vaters festgenommen und ihn inhaftiert. Meine Familie hat normal in Afghanistan gelebt. 2021 sind die Taliban gekommen und haben die Macht übernommen. Der Feind meines Vaters ist freigekommen. Die Taliban meinten, dass Ashraf GHANI die Menschen ungerechtfertigt in das Gefängnis gebracht hätten. Als der Feind wieder auf freiem Fuß war, hat er meinen Vater mit einem Kopfschuss getötet, siehe Video. Mein Vater ist daraufhin gestorben. Die Lage war sehr schlecht, weil die Taliban gekommen sind. Meine Onkel vs und ms sind geflüchtet und ich bin hierher gekommen. Dieser Feind meines Vaters hat all unsere Grundstücke und auch das Haus enteignet.BF: Ich habe Videos als Beweismittel vorgelegt. Nachgefragt: Es handelt sich um die Videos, die wir heute angesehen haben. 2019 wurde ich mit einem Messer verletzt. Mein Vater hatte Feinde. Ich bin der älteste Sohn. Deswegen wurde ich angegriffen. Damals war Ashraf GHANI an der Macht. Meine Onkeln vs und ms Kommandanten. Nachgefragt: Es handelt sich um römisch 40 und römisch 40 . Sie haben den Feind meines Vaters festgenommen und ihn inhaftiert. Meine Familie hat normal in Afghanistan gelebt. 2021 sind die Taliban gekommen und haben die Macht übernommen. Der Feind meines Vaters ist freigekommen. Die Taliban meinten, dass Ashraf GHANI die Menschen ungerechtfertigt in das Gefängnis gebracht hätten. Als der Feind wieder auf freiem Fuß war, hat er meinen Vater mit einem Kopfschuss getötet, siehe Video. Mein Vater ist daraufhin gestorben. Die Lage war sehr schlecht, weil die Taliban gekommen sind. Meine Onkel vs und ms sind geflüchtet und ich bin hierher gekommen. Dieser Feind meines Vaters hat all unsere Grundstücke und auch das Haus enteignet. RI: Woher wissen Sie das? BF: Wegen der Grundstücke wurde mein Vater getötet. Deswegen gibt es diesen Krieg. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 29.03.2023, befragt nach Ihren Fluchtgründen angegeben, dass es nach dem Regimewechsel Probleme gegeben habe und Ihre Familie von den Taliban unter Druck gesetzt worden seien, da diese landwirtschaftlichen Grundstücke für sich beanspruchen wollten, welche der Familie gehörten. Aus diesem Grunde sei auch Ihr Vater erschossen worden. Wann hat dieser Streit um die Grundstücke also genau begonnen, mit wem genau und wie verlief die Auseinandersetzung bis zum Tode des Vaters? BF: Wie gesagt, besteht diese Feindschaft seit langem. Ich war damals minderjährig. Nachgefragt: XXXX ist ein Malek. Gemeint mit Malek ist der Dorfvorsteher bzw. der Dorfälteste. Er war Malek von mehreren Dörfern. Nachgefragt: Auch von XXXX . Da er Malek war, hatte er weitere Personen unter seinem Befehl. Die wichtigste Person ist der XXXX .BF: Wie gesagt, besteht diese Feindschaft seit langem. Ich war damals minderjährig. Nachgefragt: römisch 40 ist ein Malek. Gemeint mit Malek ist der Dorfvorsteher bzw. der Dorfälteste. Er war Malek von mehreren Dörfern. Nachgefragt: Auch von römisch 40 . Da er Malek war, hatte er weitere Personen unter seinem Befehl. Die wichtigste Person ist der römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 05.11.2024 haben Sie von auf Seite 5, befragt nach Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Sie von Feinden Ihres Vaters attackiert und verletzt worden seien. Wann fand diese Attacke statt, womit und durch wen genau sind Sie attackiert worden und welche Verletzungen haben Sie von der Attacke davon getragen? BF: XXXX hat Leute geschickt, um mich zu verletzen. Es war im Jahr
- Nachgefragt: Ich glaube, es war Sommer. Es war jedenfalls kein Winter. Nachgefragt: Ich wurde mit einem Messer verletzt am Bauch.BF: römisch 40 hat Leute geschickt, um mich zu verletzen. Es war im Jahr
- Nachgefragt: Ich glaube, es war Sommer. Es war jedenfalls kein Winter. Nachgefragt: Ich wurde mit einem Messer verletzt am Bauch. BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt die Narbe. BF hebt seine Oberbekleidung. Zu sehen ist rechts über dem Bauchnabel eine ca. 7 cm lange, recht schmale Narbe. Des weiteren deutet der BF auf eine vertikal vom Bauchnabel nach oben verlaufende, ca. ein bis 2 cm breite Narbe hin, welche nach Angaben des BF von einer Operation stammt. BF: Die schmale Narbe stammt von einer Messerattacke. Aufgrund der Messerattacke hatte ich innere Blutungen und musste operiert werden. Es wurde mir der Bauch geöffnet und gereinigt. Daher stammt die vertikal verlaufende Narbe. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 05.11.2024 auf Seite 5 angegeben, dass Ihre beiden Onkeln Kommandanten bei der Regierung gewesen seien. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Sie haben auch gesagt, dass beide bei der Polizei Kommandanten gewesen sind. Wissen Sie, welchem Einsatzgebiet oder welchem Rajon Ihre Onkeln als Kommandanten zugeteilt waren? BF: In der Provinz Nangarhar. RI: Von wann bis wann genau hat Ihr erster Onkel XXXX , als Polizist in Afghanistan gedient, wo wurde er ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert?RI: Von wann bis wann genau hat Ihr erster Onkel römisch 40 , als Polizist in Afghanistan gedient, wo wurde er ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert? BF: Vor langer Zeit hatte er begonnen. Ich war damals noch minderjährig. Langsam ist er aufgestiegen. Ich weiß nicht, wo er die Ausbildung gemacht hat, weil ich damals minderjährig war. Er war in der Provinz Nangarhar stationiert. Nachgefragt: Er wurde immer versetzt, an andere Orte, ich weiß es nicht. RI: Wo war er zuletzt stationiert? BF: Zum Schluss weiß ich es nicht. Die Taliban sind gekommen. RI: Bei welcher Einheit war Ihr erster Onkel XXXX während seiner Zeit bei der afghanischen Polizei und welchen Rang hat er zuletzt bekleidet?RI: Bei welcher Einheit war Ihr erster Onkel römisch 40 während seiner Zeit bei der afghanischen Polizei und welchen Rang hat er zuletzt bekleidet? BF: Ich weiß, „wenn du einen Fehler machst, wirst du ins Gefängnis geschickt“. Das hat mein Onkel gemacht. RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr erster Onkel XXXX in Afghanistan als Polizist gedient hat?RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr erster Onkel römisch 40 in Afghanistan als Polizist gedient hat? BF: Jetzt habe ich hier nichts. Meine Familie gibt es auch nicht mehr. Ich habe zur Zeit nur Fotos. RI: Von wann bis wann genau hat Ihr zweiter Onkel XXXX , als Polizist in Afghanistan gedient, wo wurde er ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert?RI: Von wann bis wann genau hat Ihr zweiter Onkel römisch 40 , als Polizist in Afghanistan gedient, wo wurde er ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert? BF: Genau wie beim Onkel vs. Es ist lange her. Ich war damals minderjährig. Ich weiß nicht, welche Ausbildung er gemacht hat. Ich war minderjährig. RI: Bei welcher Einheit war Ihr zweiter Onkel XXXX während seiner Zeit bei der afghanischen Polizei und welchen Rang hat er zuletzt bekleidet?RI: Bei welcher Einheit war Ihr zweiter Onkel römisch 40 während seiner Zeit bei der afghanischen Polizei und welchen Rang hat er zuletzt bekleidet? BF: Er war in Nangarhar. Bei welcher Abteilung er war, weiß ich nicht. Die Taliban sind gekommen und er ist geflüchtet. RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr zweiter Onkel XXXX in Afghanistan als Polizist gedient hat?RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr zweiter Onkel römisch 40 in Afghanistan als Polizist gedient hat? BF: Meine Familie gibt es nicht mehr. Es gibt keine Dokumente. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Das Problem war, dass mein Vater Feinde hatte und er getötet worden ist. Der Feind wurde damals inhaftiert durch den Onkel. Er will die Rache. RI: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt als Ihr Vater getötet worden ist? BF: Ich war in XXXX .BF: Ich war in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Ich war auf dem Feld arbeiten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Das ist alles. RI: Nach der Ermordung Ihres Vaters, hat es da noch eine Art Anschlag auf Ihr Leben gegeben? Wenn ja, was ist geschehen? BF: Ich habe Angst, dass er mich auch tötet, weil er im Gefängnis war. RI wiederholt die Frage. BF: Ich bin geflüchtet. Wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich auch getötet. RI: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Zeitpunkt der Ermordung Ihres Vaters und dem Zeitpunkt als Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich war dort versteckt. Ich kann es nicht genau sagen, aber es waren 3 oder 4 Tage lang und dann bin ich geflüchtet. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst vor dem Feind meines Vaters. Er war wegen mir im Gefängnis. Er wird Rache nehmen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Ich habe alles verlassen. Ich bin von dort geflüchtet. Meinen Reisepass und alles habe ich dort gelassen. RI: Sie haben im Rahmen einer Dokumentenvorlage am 02.06.2025 über Ihre Rechtsvertretung die Kopie eines Schreibens vorgelegt, welches Sie als Festnahmebefehl für Sie und den Bruder XXXX betreffend bezeichnet haben. Wann und welchem Mitglied der Familie ist dieses Schreiben durch wen übergeben worden?RI: Sie haben im Rahmen einer Dokumentenvorlage am 02.06.2025 über Ihre Rechtsvertretung die Kopie eines Schreibens vorgelegt, welches Sie als Festnahmebefehl für Sie und den Bruder römisch 40 betreffend bezeichnet haben. Wann und welchem Mitglied der Familie ist dieses Schreiben durch wen übergeben worden? BF: Das hat mir der Nachbar geschickt. Vor ca. 7 Monaten. Er hat auch gesagt, dass die Taliban zu meiner Familie gekommen sind und die Familie belästigt haben. Damals vor 7 Monaten als der Nachbar mich angerufen hat, hat er gesagt, dass der Feind und die Taliban hinter uns her sind. Meine Familie war in XXXX . Die Familie hat sich dort versteckt. Jemand hat meine Familie verraten, dass sie sich dort versteckt. Die Taliban und der Feind haben nach den Onkeln und nach uns und meiner Familie gefragt, wo sie sind.BF: Das hat mir der Nachbar geschickt. Vor ca. 7 Monaten. Er hat auch gesagt, dass die Taliban zu meiner Familie gekommen sind und die Familie belästigt haben. Damals vor 7 Monaten als der Nachbar mich angerufen hat, hat er gesagt, dass der Feind und die Taliban hinter uns her sind. Meine Familie war in römisch 40 . Die Familie hat sich dort versteckt. Jemand hat meine Familie verraten, dass sie sich dort versteckt. Die Taliban und der Feind haben nach den Onkeln und nach uns und meiner Familie gefragt, wo sie sind. RI wiederholt die Frage und ergänzt die Frage, wie der Nachbar zu dem Schreiben gekommen ist. BF: Die Taliban haben das Schreiben dem Nachbarn gegeben. Der Nachbar hat damals meiner Familie geholfen und plötzlich hat er danach den Kontakt abgebrochen. RI: Wie ist dieses Schreiben vom Nachbarn an Sie gelangt? BF: Per WhatsApp hat er mir das geschickt. RI: Wie viel Zeit zwischen dem letzten Anruf und Übermittlung der WhatsApp ist vergangen? BF: Gleich nach dem Telefonat. RI: D.h. Sie haben nur diese Kopie. Das Original wurde Ihnen nie geschickt? BF: Ich habe nur das Foto per WhatsApp. RI an D: Bitte sehen Sie sich das Schreiben an und übersetzen Sie bitte den Inhalt. D: Kopfzeile: Das islamische Emirat Afghanistan, Innenministerium, Abteilung für Sicherheit, Sicherheitskommissariat Provinz Nangarhar, Präsidium für Straftaten, Direktion E, technische Recherche Datum 02.11.1446 (30.04.2025) An Distrikt Dar-e-Nur, Provinz Nangarhar Betreff: Befehl Saja (hier ist nicht genau klar, was gemeint ist. Es geht um einen Haftbefehl) Begrüßungsfloskel an geehrten Distrikt Dar-e-Nur Der Vorfall, der bei dieser Behörde liegt. Es wird angesucht, XXXX und XXXX (Dieser Begriff ist nicht verständlich. Wären es Eltern, dann müsste es XXXX heißen) XXXX , derzeitiger Wohnort im Distrikt XXXX , festzunehmen und an die oben genannte Direktion auszuliefern.Der Vorfall, der bei dieser Behörde liegt. Es wird angesucht, römisch 40 und römisch 40 (Dieser Begriff ist nicht verständlich. Wären es Eltern, dann müsste es römisch 40 heißen) römisch 40 , derzeitiger Wohnort im Distrikt römisch 40 , festzunehmen und an die oben genannte Direktion auszuliefern. Hochachtungsvoll XXXX , Direktor der Kriminalabteilung Nangarhar römisch 40 , Direktor der Kriminalabteilung Nangarhar Stempel links: Islamisches Emirat Afghanistan, Innenministerium, Kommissariat, unleserlich. Stempel rechts: Innenministerium, Sicherheitsabteilung XXXX , weiters nicht leserlich.Stempel rechts: Innenministerium, Sicherheitsabteilung römisch 40 , weiters nicht leserlich. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ich habe vergessen. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. Ich gehe arbeiten, ich komme müde nach Hause und gehe schlafen. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Dort wo ich wohne, gibt es eine afghanische Familie schon sein 14 Jahren. Im XXXX .BF: Dort wo ich wohne, gibt es eine afghanische Familie schon sein 14 Jahren. Im römisch 40 . RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja. A0 habe ich besucht und A1 habe ich besucht, danach bin ich arbeiten gegangen. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? BF: Nein. RV legt vor 2 Kursbesuchsbestätigungen.Regierungsvorlage legt vor 2 Kursbesuchsbestätigungen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich gefällt Österreich. Arbeit, Küchen Arbeit machen. Und Abwaschen. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich Hobby Spiele und dann fertig Arbeit machen und fertig. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich gemacht laste Woche Freunde gehen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich will mein Leben hier aufbauen, ich möchte die Schule besuchen, mein Deutsch verbessern. Ich arbeite. Ich möchte Chefkoch werden. Das ist mein Ziel. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Bei der Gemeinde ein Jahr und 9 Monate. Ich habe alles mögliche gemacht, Reinigung z.B. Nachgefragt: Bei der letzten EV habe ich eine Fotokopie der Bestätigung vorgelegt. RI an RV: Ich ersuche binnen einer Woche hg einlangend diese Fotokopie zu übermitteln.RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche binnen einer Woche hg einlangend diese Fotokopie zu übermitteln. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein, mit der Arbeit habe ich begonnen, aber ich möchte weiter Deutsch lernen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich mache mir sehr viele Sorgen. Am Abend, wenn ich an meine Familie denke, mache ich mir Sorgen, weine ich und nehme eine Tablette und gehe schlafen. RI wiederholt die Frage. BF: Innerlich bin ich immer unruhig. Nachgefragt: Ich hatte einmal Nierensteine. Nachgefragt: Mir geht es gesundheitlich gut. Ich habe nur diese innere Unruhe. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Wegen Sorgen und damit ich schlafen kann, nehme ich Tabletten. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche hg einlangend eine Medikationsliste für den BF vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche hg einlangend eine Medikationsliste für den BF vorzulegen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Wenn ich Stress habe, wenn ich Schmerzen habe, gehe ich zum Arzt. Dann bekomme ich Tabletten. Die VH wird um 13:06 Uhr unterbrochen und um 13:10 Uhr fortgesetzt. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Wird über die RV vorgelegt.BF: Wird über die Regierungsvorlage vorgelegt. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die letzte Stellungnahme und die Stellungnahme davor.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die letzte Stellungnahme und die Stellungnahme davor. RI: Ihnen wird Ihr Protokoll nun rückübersetzt. Schluss der Verhandlung“
- Mit beschwerdeseitiger Dokumentenvorlage vom 27.11.2025 wurden zum einen Ablichtungen des Arbeitsvertrages des BF, einer Packung Mexalen-Tabletten 500mg, eine Information zum elektronischen Rezept, Lohnabrechnungen des BF von Juni 2025 bis November 2025; sowie diverse Fotos vorgelegt; Des Weiteren wurden die in der VH 20.11.2025 vorgespielten Video übermittelt, wie auch eine Bestätigung vom 23.09.2024, betreffend den BF über die Leistung von gemeinnütziger Tätigkeit; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz und der polizeilichen Erstbefragung vom 29.03.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 05.11.2024 vor dem BFA, der für den BF am 28.01.2025 eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web-Auszuges und nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.09.2025 und am 20.11.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashayi und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Erstsprache ist Pashayi. Darüber hinaus versteht und spricht er auch Dari jedenfalls in einem Umfang, der eine Verfahrensführung in Dari ermöglicht. Der BF verfügt über grundlegende Lesekenntnisse in beiden Sprachen und über keine Schreibkenntnisse. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist im Dorf XXXX , im Distrikt Dar-e-Nur, in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und war bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Der BF ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt Dar-e-Nur, in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und war bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. In Afghanistan leben – nach wie vor – seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF. Ein Bruder des BF lebt im Iran. Darüber hinaus verfügt er in seinem Herkunftsstaat über Onkeln mütterlicher- und väterlicherseits. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt bzw. ist es ihm möglich mit dieser Kontakt aufzunehmen. Die Familie des BF verfügt über ein (Eigentums)Haus und landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatdorf. Sein Vater ist - nach wie vor - als Landwirt tätig. Die Familie kann – nach wie vor – (gut) von den Erträgnissen der Landwirtschaft leben. Zudem unterstützt der Bruder des BF, der sich im Iran aufhält, die Familie finanziell. Der BF hat im Jahr 2021 seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt verlassen und reiste am 18.07.2022 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Daraufhin reiste der BF nach Deutschland weiter, wo er am 16.08.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 28.03.2023 stellte er am 29.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 28.01.2025 in casu Beschwerde erhoben.Der BF hat im Jahr 2021 seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt verlassen und reiste am 18.07.2022 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Daraufhin reiste der BF nach Deutschland weiter, wo er am 16.08.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 28.03.2023 stellte er am 29.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 28.01.2025 in casu Beschwerde erhoben. Der BF ist seit 28.03.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige, noch hat er sonst maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der BF besuchte Deutschkurse bist zum Niveau A1, hat aber bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, diese gehen jedoch nicht über rudimentäre Sprachkenntnisse hinaus. Er leistete im Bundesgebiet seit Mai 2023 ehrenamtliche Arbeit für die Gemeinde XXXX . Darüber hinaus besucht er keine sonstigen Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Der BF war vom 12.06.2025 bis zum 02.11.2025 und ist wieder seit dem 18.12.2025 bei der XXXX im Hotel- und Gastgewerbe beschäftigt. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige, noch hat er sonst maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der BF besuchte Deutschkurse bist zum Niveau A1, hat aber bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, diese gehen jedoch nicht über rudimentäre Sprachkenntnisse hinaus. Er leistete im Bundesgebiet seit Mai 2023 ehrenamtliche Arbeit für die Gemeinde römisch 40 . Darüber hinaus besucht er keine sonstigen Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Der BF war vom 12.06.2025 bis zum 02.11.2025 und ist wieder seit dem 18.12.2025 bei der römisch 40 im Hotel- und Gastgewerbe beschäftigt. Der BF weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF und seine Familie waren und sind keiner Verfolgung durch den Dorfvorsteher bzw. die Taliban aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, in denen seine Familie verwickelt gewesen sei, ausgesetzt. Er wurde von dem Dorfvorsteher und Taliban-Anhänger nicht mit einem Messer attackiert und verletzt. Der BF hat eine sonstige Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: 1.6.1 Länderinformation der Staatendokumentation (Version 13 vom 07.11.2025): „[…] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Darstellung der vorläufigen Regierung der Taliban mit Namen und politischen Positionen BBC 7.9.2021 Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schri