RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW255 2327101-1 Spruch, W255 2327101-1/10EW255 2327101-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die russische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 08.07.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die Dienstgeberin, die XXXX . Laut eingereichter Arbeitgebererklärung und schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 sei geplant, die BF als Kundenberaterin und -betreuerin mit einem Gehalt von EUR 3.225,- (laut ausgefülltem Antragsformular und Arbeitgebererklärung) oder EUR 3.325,- (laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025) anzustellen, die folgende Agenden im Unternehmen abdecken solle:1.
- Die russische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 08.07.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die Dienstgeberin, die römisch 40 . Laut eingereichter Arbeitgebererklärung und schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 sei geplant, die BF als Kundenberaterin und -betreuerin mit einem Gehalt von EUR 3.225,- (laut ausgefülltem Antragsformular und Arbeitgebererklärung) oder EUR 3.325,- (laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025) anzustellen, die folgende Agenden im Unternehmen abdecken solle: o die Betreuung russischsprachiger Kunden der Dienstgeberin sowohl in Versicherungsfragen als auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die damit im Zusammenhang stehen, wie die Begleitung der Kunden bei Behördenwegen zur Übersetzung in die russische Sprache o die Pflege von Kundenbeziehungen der Dienstgeberin o die Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks der Dienstgeberin und die Akquisition neuer Kunden auf den Märkten der postsowjetischen Staaten o die Beratung von russisch-sprachigen Kunden in Versicherungsfragen unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin o die Übersetzung von Dokumenten in russischer Sprache für die Zwecke der Dienstgeberin; o die Übersetzung von Dokumenten in deutscher Sprache zum Verständnis der russischsprachigen Kunden der Dienstgeberin o Telefonate mit Kunden auch im Rahmen des Erstkontakts mit potenziellen Kunden o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Abmeldungen, Inkassokontrolle und die Meldung von Adressänderungen o Unterstützung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin im täglichen Geschäftsbetrieb; o die Rechnungslegung und Ablage o die Polizzenkontrolle und Bonifikations- und Courtagekontrolle sowie andere vergleichbare Tätigkeiten Die erfolgreiche Verrichtung dieser Tätigkeiten erfordere laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 folgende Kenntnisse und Fähigkeiten: o ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse o eine abgeschlossene akademische Hochschulausbildung (Linguistik, Sprachwissenschaften, Russisch) o einschlägige Berufserfahrung im Sektor der Dienstgeberin o starke konzeptionelle Fähigkeiten und umfassendes Verständnis der Materie o Gründlichkeit und äußerste Sorgfalt in Bezug auf detaillierte Aufgabenstellungen o mehrjährige Führungserfahrung o hohe Eigenmotivation und Verantwortung o verhandlungssichere Deutschkenntnisse o grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten Die BF sei bereits seit März 2025 bei der XXXX beschäftigt, weshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Die BF sei bereits seit März 2025 bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. 1.
- Am 09.07.2025 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Am 09.07.2025 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.07.2025 wurde der XXXX mitgeteilt, dass die BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Der BF würden 30 Punkte für Qualifikation, 0 Punkte für Sprachkenntnisse, 2 Punkte für ihre Berufserfahrung und 15 Punkte für ihr Alter, somit insgesamt nur 47 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Dem vorgelegten Bachelordiplom seien keine konkreten Fremdsprachenkenntnisse zu entnehmen, Sprachdiplome seien nicht vorgelegt worden. Es seien keine Nachweise für die behauptete Berufserfahrung vorgelegt worden. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.07.2025 wurde der römisch 40 mitgeteilt, dass die BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Der BF würden 30 Punkte für Qualifikation, 0 Punkte für Sprachkenntnisse, 2 Punkte für ihre Berufserfahrung und 15 Punkte für ihr Alter, somit insgesamt nur 47 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Dem vorgelegten Bachelordiplom seien keine konkreten Fremdsprachenkenntnisse zu entnehmen, Sprachdiplome seien nicht vorgelegt worden. Es seien keine Nachweise für die behauptete Berufserfahrung vorgelegt worden. Weiters wurde vom AMS festgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zwingend erforderlich sei. Sofern für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erforderlich sei, sei nachzuweisen, dass die beantragte Ausländerin ebenfalls diese Erfordernisse erfülle. Der XXXX wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen.Weiters wurde vom AMS festgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zwingend erforderlich sei. Sofern für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erforderlich sei, sei nachzuweisen, dass die beantragte Ausländerin ebenfalls diese Erfordernisse erfülle. Der römisch 40 wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben vom 30.07.2025 übermittelte die XXXX die folgenden Unterlagen an das AMS:1.
- Mit Schreiben vom 30.07.2025 übermittelte die römisch 40 die folgenden Unterlagen an das AMS: o Studienzeitbestätigung der Universität XXXX (ordentliche Studentin des Masterstudiums „ XXXX “ seit 01.03.2024 und außerordentliche Studentin des Universitätslehrgangs Vorstudienlehrgangs von 01.10.2022 bis 31.03.2024)o Studienzeitbestätigung der Universität römisch 40 (ordentliche Studentin des Masterstudiums „ römisch 40 “ seit 01.03.2024 und außerordentliche Studentin des Universitätslehrgangs Vorstudienlehrgangs von 01.10.2022 bis 31.03.2024) o Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Englisch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 31.01.2023o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Englisch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 31.01.2023 o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Deutsch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 22.11.2023o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Deutsch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 22.11.2023 o Goethe Zertifikat A2 vom 16.04.2022 Dazu führte die XXXX aus, dass die BF zwecks Zulassung zum Masterstudium „ XXXX “ Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen habe müssen. Zwecks Zulassung zum ordentlichen Studium habe sie sodann Englisch- und Deutschkenntnisse auf C1 Niveau nachweisen müssen. Ihre seien daher für ihre Sprachkenntnisse zumindest 25 Punkte anzurechnen. Dazu führte die römisch 40 aus, dass die BF zwecks Zulassung zum Masterstudium „ römisch 40 “ Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen habe müssen. Zwecks Zulassung zum ordentlichen Studium habe sie sodann Englisch- und Deutschkenntnisse auf C1 Niveau nachweisen müssen. Ihre seien daher für ihre Sprachkenntnisse zumindest 25 Punkte anzurechnen. Weiters übermittelte die XXXX dem AMS das ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“. Laut diesem soll die einzustellende Person als Kundenberaterin und -betreuerin fungieren, mit einem Gehalt von EUR 3.225,- entlohnt werden und folgende Tätigkeiten ausüben:Weiters übermittelte die römisch 40 dem AMS das ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“. Laut diesem soll die einzustellende Person als Kundenberaterin und -betreuerin fungieren, mit einem Gehalt von EUR 3.225,- entlohnt werden und folgende Tätigkeiten ausüben: o Kundenbetreuung und -beratung insbesondere der russischsprachigen Kunden o Kunden-Akquisition im russischsprachigen Raum o Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks o Übersetzung von der deutschen in die russische Sprache in Wort und Schrift o Betreuung russischsprachiger Kunden auch zu nicht Versicherungsfragen o Insbesondere Begleitung bei diversen Behördenwegen zur Übersetzung o Telefonate mit Kunden zu Auskünften o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Adressänderungen o Assistenz der Geschäftsführung und Büroleitung o Rechnungslegung und Ablage o Zahlungserinnerungen an Kunden versenden o Polizzenkontrolle und weitere ähnliche Tätigkeiten Für die Ausführung dieser Tätigkeiten seien folgende Kenntnisse und Qualifikationen zwingend erforderlich: o Russischkenntnisse mindestens auf B2 Niveau o Deutschkenntnisse mindestens auf B2 Niveau o Einschlägige Berufserfahrung im Sektor o Reisebereitschaft 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass seitens der BF nicht jene Qualifikationen und Kenntnisse nachgewiesen worden seien, die von der XXXX im Ersatzkraftverfahren gefordert würden. So habe die BF keine einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Zudem entspreche die beabsichtigte Einstufung der BF gemäß Beschäftigungsgruppe C des Kollektivvertrages für Handelsangestellte nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag. Daher würde die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht vorliegen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass seitens der BF nicht jene Qualifikationen und Kenntnisse nachgewiesen worden seien, die von der römisch 40 im Ersatzkraftverfahren gefordert würden. So habe die BF keine einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Zudem entspreche die beabsichtigte Einstufung der BF gemäß Beschäftigungsgruppe C des Kollektivvertrages für Handelsangestellte nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag. Daher würde die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht vorliegen. 1.
- Am 18.09.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte die BF vor, dass seitens der Dienstgeberin für das Ersatzkraftverfahren zwar einschlägige Berufserfahrung in ihrem Sektor gefordert worden sei, jedoch keine diesbezügliche Mindestdauer. Die BF verfüge durch ihre Berufserfahrung bei der XXXX jedenfalls über eine sechsmonatige einschlägige Berufserfahrung. 1.
- Am 18.09.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte die BF vor, dass seitens der Dienstgeberin für das Ersatzkraftverfahren zwar einschlägige Berufserfahrung in ihrem Sektor gefordert worden sei, jedoch keine diesbezügliche Mindestdauer. Die BF verfüge durch ihre Berufserfahrung bei der römisch 40 jedenfalls über eine sechsmonatige einschlägige Berufserfahrung. Seitens der BF und der XXXX sei am 16.09.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag geschlossen worden, aufgrund derer die BF im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.325,- beziehen werde. Dies entspreche einer Überbezahlung der festgelegten Beschäftigungsgruppe D, deren Mindestentgelt mit EUR 3.303,- ausgewiesen sei. Diese Zusatzvereinbarung wurde der Beschwerde ebenso beigelegt, wie eine Kopie des Bescheides des AMS vom 24.02.2025, mit dem der XXXX die Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026, im Ausmaß von 20 Wochenstunden, erteilt wurde.Seitens der BF und der römisch 40 sei am 16.09.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag geschlossen worden, aufgrund derer die BF im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.325,- beziehen werde. Dies entspreche einer Überbezahlung der festgelegten Beschäftigungsgruppe D, deren Mindestentgelt mit EUR 3.303,- ausgewiesen sei. Diese Zusatzvereinbarung wurde der Beschwerde ebenso beigelegt, wie eine Kopie des Bescheides des AMS vom 24.02.2025, mit dem der römisch 40 die Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026, im Ausmaß von 20 Wochenstunden, erteilt wurde. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 20.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass im Verfahren unterschiedliche Angaben zum Anforderungsprofil gemacht worden seien. Die Angaben in der Stellenbeschreibung vom 08.07.2025 würden sich nicht mit den Angaben im Vermittlungsauftrag decken. Es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil nun konkret für die beantragte Tätigkeit erfüllt werden müsse Es sei nicht klar, was unter „Reisebereitschaft“ zu verstehen sei. Die BF sei nicht als Dolmetscherin beantragt worden. Es erschließe sich daher nicht, weshalb eine abgeschlossene Hochschulbildung in Linguistik, Sprachwissenschaften bzw. Russisch vorliegen müsse. Gehe man vom Anforderungsprofil laut Schreiben vom 08.07.2025 aus, habe die BF selbst keine Nachweise für folgende Anforderungen erbracht: o starke konzeptionelle Fähigkeiten und umfassendes Verständnis der Materie o Gründlichkeit und äußerste Sorgfalt in Bezug auf detaillierte Aufgabenstellungen o mehrjährige Führungserfahrung o hohe Eigenmotivation und Verantwortung o grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Aus diesem Grund habe kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. Die BF sei zudem bei der Dienstgeberin als Back-Office-Mitarbeiterin beschäftigt und nicht als Kundenberaterin für Versicherungsdienstleistungen, auch verfüge die BF über keine Berufsausbildung im Versicherungswesen. Wenn weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (vgl. VwGH Ra 2019/09/0141 vom 29.01.2020).Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Aus diesem Grund habe kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. Die BF sei zudem bei der Dienstgeberin als Back-Office-Mitarbeiterin beschäftigt und nicht als Kundenberaterin für Versicherungsdienstleistungen, auch verfüge die BF über keine Berufsausbildung im Versicherungswesen. Wenn weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen vergleiche VwGH Ra 2019/09/0141 vom 29.01.2020). 1.
- Mit Schreiben vom 24.10.2025 teilte die BF mit, dass richtiggestellt werde, dass für die ausgeschriebene Stelle keine mehrjährige Führungserfahrung erforderlich sei. Eine abgeschlossene akademische Ausbildung wäre wünschenswert. Hinsichtlich der Reisebereitschaft werde ergänzt, dass dienstliche Reisen in Österreich und den Staaten der ehemaligen UDSSR vorgesehen seien und ein Gesamtausmaß von 10% der regulären Arbeitszeit erreichen können würden. Die ausgeschriebene Stelle als Kundenbetreuerin beinhalte unzweifelhaft Tätigkeitsbereiche einer Translatorin und die BF sei zu dieser Tätigkeit befähigt. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass weiterhin nicht geklärt sei, welche Kann- und Muss-Anforderungen seitens der Dienstgeberin gestellt werden würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ein Linguistik-Studium für die Tätigkeit als Kundenbetreuerin zwingend erforderlich sein solle. Es sei ohne Angabe von Gründen von der ursprünglich geforderten Anforderung der mehrjährigen Führungserfahrung Abstand genommen worden. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben habe das AMS kein eindeutiges Anforderungsprofil für die beantragte Position erstellen können. Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Es habe demnach kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. 1.
- Mit Schreiben vom 17.11.2025 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 20.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dokumente: ● Stellenbeschreibung für die beantragte Position (Kundenbetreuerin und -beraterin) ● Abschlusszeugnis über die allgemeine Mittelschulbildung der BF ● Beilagen zum Abschlusszeugnis der BF 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Geschäftsführer der XXXX als Zeuge einvernommen.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Geschäftsführer der römisch 40 als Zeuge einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. 2.1.
- Die BF hat im Juni 2017 die allgemeine Mittelschule im „ XXXX “ in XXXX erfolgreich absolviert. 2.1.
- Die BF hat im Juni 2017 die allgemeine Mittelschule im „ römisch 40 “ in römisch 40 erfolgreich absolviert. 2.1.
- Die BF hat im Juni 2021 das Bachelorstudium „Linguistik“ an der XXXX für Wirtschaft in XXXX erfolgreich absolviert.2.1.
- Die BF hat im Juni 2021 das Bachelorstudium „Linguistik“ an der römisch 40 für Wirtschaft in römisch 40 erfolgreich absolviert. 2.1.
- Die BF betrieb von 01.10.2022 bis 31.03.2024 als außerordentliche Studentin und betreibt seit 01.03.2024 als ordentliche Studentin das Masterstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX . 2.1.
- Die BF betrieb von 01.10.2022 bis 31.03.2024 als außerordentliche Studentin und betreibt seit 01.03.2024 als ordentliche Studentin das Masterstudium „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 . 2.1.
- Zur Berufserfahrung der BF: Die BF war von 14.07.2023 bis 30.04.2024 als Serviererin bei der XXXX in Österreich geringfügig beschäftigt.Die BF war von 14.07.2023 bis 30.04.2024 als Serviererin bei der römisch 40 in Österreich geringfügig beschäftigt. Die BF war von 01.05.2024 bis 31.07.2024 als Servicekraft bei der XXXX in Österreich beschäftigt.Die BF war von 01.05.2024 bis 31.07.2024 als Servicekraft bei der römisch 40 in Österreich beschäftigt. Die BF ist seit 03.03.2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Back-Office-Mitarbeiterin bei der XXXX in Österreich beschäftigt. Als solche übt sie Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt aus, vermerkt Kundenänderungen (Adressänderungen etc.), unterstützt die Geschäftsführung bei der Office-Tätigkeit und administrativen Aufgaben, ordnet Unterlagen und übersetzt Dokumente. Die BF ist seit 03.03.2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Back-Office-Mitarbeiterin bei der römisch 40 in Österreich beschäftigt. Als solche übt sie Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt aus, vermerkt Kundenänderungen (Adressänderungen etc.), unterstützt die Geschäftsführung bei der Office-Tätigkeit und administrativen Aufgaben, ordnet Unterlagen und übersetzt Dokumente. Die verfügt über keine Berufserfahrung als Kundenbetreuerin und -beraterin. Sie verfügt über keine Berufserfahrung im Versicherungswesen mit direktem Kundenkontakt. Sie verfügt über keine Berufserfahrung als Beraterin im Versicherungswesen. Die BF verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Kundenakquise. 2.1.
- Zu den Sprachkenntnissen der BF: Die Muttersprache der BF ist Russisch. Sie verfügt über ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse. Die BF verfügt über Englischkenntnisse auf B2 Niveau. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse auf B2 Niveau. 2.1.
- Die XXXX verfügt über die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und sucht eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden. 2.1.
- Die römisch 40 verfügt über die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und sucht eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden. 2.1.
- Die neue Kundenbetreuerin und -beraterin soll mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.225,- oder EUR 3.325,- auf Vollzeitbasis entlohnt werden. 2.1.
- Die Kundenbetreuerin und -beraterin soll folgenden Aufgabenbereich übernehmen: o die Betreuung russischsprachiger Kunden der Dienstgeberin sowohl in Versicherungsfragen als auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die damit im Zusammenhang stehen, wie die Begleitung der Kunden bei Behördenwegen zur Übersetzung in die russische Sprache o die Pflege von Kundenbeziehungen der Dienstgeberin o die Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks der Dienstgeberin und die Akquisition neuer Kunden auf den Märkten der postsowjetischen Staaten o die Beratung von russisch-sprachigen Kunden in Versicherungsfragen unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin o die Übersetzung von Dokumenten in russischer Sprache für die Zwecke der Dienstgeberin o die Übersetzung von Dokumenten in deutscher Sprache zum Verständnis der russischsprachigen Kunden der Dienstgeberin o Telefonate mit Kunden auch im Rahmen des Erstkontakts mit potenziellen Kunden o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Abmeldungen, Inkassokontrolle und die Meldung von Adressänderungen o Unterstützung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin im täglichen Geschäftsbetrieb o die Rechnungslegung und Ablage o die Polizzenkontrolle und Bonifikations- und Courtagekontrolle sowie andere vergleichbare Tätigkeiten 2.1.
- Zu den erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationen: Seitens der XXXX wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben dazu gemacht, welche konkreten Kenntnisse und Qualifikationen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin nachweisen können muss, sodass seitens des AMS im Hinblick auf ein mögliches Ersatzkraftverfahren kein konkretes Jobprofil samt Festlegung der geforderten Kenntnisse und Qualifikationen erstellt werden bzw. einem etwaigen Ersatzkraftverfahren zugrunde gelegt werden konnte.Seitens der römisch 40 wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben dazu gemacht, welche konkreten Kenntnisse und Qualifikationen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin nachweisen können muss, sodass seitens des AMS im Hinblick auf ein mögliches Ersatzkraftverfahren kein konkretes Jobprofil samt Festlegung der geforderten Kenntnisse und Qualifikationen erstellt werden bzw. einem etwaigen Ersatzkraftverfahren zugrunde gelegt werden konnte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der XXXX die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der XXXX wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt: In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der römisch 40 die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der römisch 40 wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt: o ausgezeichnete Russischkenntnisse o verhandlungssichere Deutschkenntnisse o einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche o Reisebereitschaft Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der XXXX dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse.Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der römisch 40 dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass folgende Fähigkeiten und Kenntnisse von Vorteil wären: o Russisch-Native Speaker o Universitätsabschluss oder Abschluss im Versicherungsbereich wie z.B. Versicherungskaufmann/-kauffrau o Genauigkeit o Vertrauenswürdigkeit o selbständiges Arbeiten 2.
- Zum aktuellen Zeitpunkt übernimmt Frau XXXX die Aufgaben als Kundenbetreuerin und -beraterin für die XXXX . Sie ist seit 2019 für die XXXX tätig und war zuvor über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig. 2.
- Zum aktuellen Zeitpunkt übernimmt Frau römisch 40 die Aufgaben als Kundenbetreuerin und -beraterin für die römisch 40 . Sie ist seit 2019 für die römisch 40 tätig und war zuvor über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig. 2.
- Die Tätigkeitsmerkmale des Beruf Kundenbetreuer werden im AMS-Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1693-KundenbetreuerIn/#beschaeftigung) wie folgt beschrieben: KundenbetreuerInnen pflegen den Kontakt zwischen einem Unternehmen und den KundInnen. Sie besuchen die KundInnen und informieren sie über das Produkt- und Dienstleistungsangebot sowie über neue Angebote ihres Betriebes, legen Muster vor und verhandeln über Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie erarbeiten dabei auch maßgeschneiderte Lösungen für bestehende und neue KundInnen. Oft sind sie auch für Verkaufsabschlüsse zuständig. KundenbetreuerInnen sind außerdem Ansprechpersonen für Fragen, Probleme und Reklamationen, die sie an die entsprechenden Abteilungen im Unternehmen weitergeben. Typische Tätigkeiten sind z.B.: o KundInnen beraten und informieren o Anfragen entgegennehmen und bearbeiten o Verkaufsgespräche führen o Reklamationen bearbeiten o Kundenkarteien pflegen und führen Als Ausbildung kommen vor allem kaufmännische und wirtschaftliche berufsbildende Schulen in Betracht. KundenbetreuerInnen müssen auch über das jeweilige Know-how in der Branche, für die sie tätig sind, verfügen. Zusätzliche Qualifikationen, z.B. in den Bereichen Marketing und Verkauf sowie Fremdsprachenkenntnisse, sind vorteilhaft. 2.1.
- Die BF verfügt derzeit über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“. 2.1.
- Am 08.07.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die XXXX . 2.1.
- Am 08.07.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die römisch 40 . 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 17.11.2025 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses der BF. 2.2.
- Die Feststellungen zur Absolvierung der allgemeinen Mittelschule (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die von der BF vorgelegten Diplome/Zeugnisse. 2.2.
- Die Feststellungen zur Absolvierung des Bachelorstudiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das von der BF vorgelegte Diplom. 2.2.
- Die Feststellungen zum Studium in Österreich (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Studienzeitbestätigung vom 24.06.2025, Ergänzungsprüfungszeugnis im Fach Englisch, Ergänzungsprüfungszeugnis im Fach Deutsch). 2.2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Bescheid des AMS vom 24.02.2025, ABB-Nr. 4526200, mit dem der XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026 im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt wurde. 2.2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Bescheid des AMS vom 24.02.2025, ABB-Nr. 4526200, mit dem der römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026 im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt wurde. Sie stützen sich weiters auf die folgenden Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: „VR: Welche Tätigkeiten üben Sie dort seit dem 03.03.2025 aus? BF: Ich arbeite dort als Back-Office Mitarbeiterin, ich lege neue Kunden und Verträge im System an. Wenn uns Kunden Änderungen schreiben, wie zB Adressänderungen dann lege ich diese auch an. Ich unterstütze den Z bei der Office-Tätigkeit und bei administrativen Sachen. Ich scanne zB Unterlagen, mache die Ablage, ordne Dokumente richtig zu und mache auch Polizzen-Kontrollen und Provisionsabrechnungen und unterstütze auch bei Kurtage-Abrechnungen. [...] VR: Haben Sie je Menschen in Versicherungsfragen beraten? BF: Hier berate ich nicht, da ich keinen direkten Kontakt zu Kunden habe. In Russland auch nicht. VR: Verfügen Sie über Kenntnisse im Versicherungsrecht? Kennen Sie sich mit Versicherungen aus? BF: Ich kann nach einem Jahr Versicherungsfragen ein bisschen beantworten. VR: Verfügen Sie über Erfahrung im Rechnungswesen? BF: Nein. VR: Haben Sie je beruflich Erfahrung damit gemacht, Kunden zu akquirieren? BF: Ja, habe ich. Ich habe diese Erfahrung in Russland bei der Fa. XXXX gemacht. Nachgefragt, diese Personen haben erst unsere Firma online kontaktiert und um einen Ersttermin gebeten und den habe ich dann vereinbart. BF: Ja, habe ich. Ich habe diese Erfahrung in Russland bei der Fa. römisch 40 gemacht. Nachgefragt, diese Personen haben erst unsere Firma online kontaktiert und um einen Ersttermin gebeten und den habe ich dann vereinbart. VR: Haben Sie je Erfahrung damit gemacht, dass Sie selbst Menschen ansprechen, ob sie Kunden werden wollen, wie zB dass Sie diese auf der Straße ansprechen? BF: Nein.“ Seitens der BF wurde zwar behauptet, dass sie in der Russischen Föderation von Juni 2019 bis September 2021 Berufserfahrung als Kundenbetreuerin gesammelt habe. Die BF hat jedoch weder vor dem AMS noch vor dem Bundesverwaltungsgericht je diesbezügliche Nachweise erbracht, obwohl seitens des AMS im gegenständlichen Verfahren mehrfach festgehalten wurde, dass die „erwähnte Berufserfahrung im Ausland“ bis dato nicht nachgewiesen wurde, so etwa im Parteiengehör vom 20.10.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025). Mangels jeglichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über diese Berufserfahrung verfügt. Von der BF wurde nicht behauptet, über eine weitere Berufserfahrung zu verfügen., Seitens der BF wurde zwar behauptet, dass sie in der Russischen Föderation von Juni 2019 bis September 2021 Berufserfahrung als Kundenbetreuerin gesammelt habe. Die BF hat jedoch weder vor dem AMS noch vor dem Bundesverwaltungsgericht je diesbezügliche Nachweise erbracht, obwohl seitens des AMS im gegenständlichen Verfahren mehrfach festgehalten wurde, dass die „erwähnte Berufserfahrung im Ausland“ bis dato nicht nachgewiesen wurde, so etwa im Parteiengehör vom 20.10.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025). Mangels jeglichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über diese Berufserfahrung verfügt. Von der BF wurde nicht behauptet, über eine weitere Berufserfahrung zu verfügen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.6.) sind unstrittig und stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Reisepass, Bachelordiplom, Studienbestätigung der Universität XXXX , Ergänzungsprüfungszeugnis) sowie den Umstand, dass die Zulassung zum Masterstudium „ XXXX “ entsprechende Deutsch- und Englischkenntnisse voraussetzt. Die BF war zudem in der Lage, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die in deutscher Sprache abgehalten wurde, gut zu folgen und sich zu artikulieren. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.6.) sind unstrittig und stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Reisepass, Bachelordiplom, Studienbestätigung der Universität römisch 40 , Ergänzungsprüfungszeugnis) sowie den Umstand, dass die Zulassung zum Masterstudium „ römisch 40 “ entsprechende Deutsch- und Englischkenntnisse voraussetzt. Die BF war zudem in der Lage, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die in deutscher Sprache abgehalten wurde, gut zu folgen und sich zu artikulieren. 2.2.
- Es ist unstrittig, dass die XXXX eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden sucht (Punkt 2.1.7.). Dies ergibt sich ua aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der RWR – Karte, aus der Arbeitgebererklärung und den Aussagen des Geschäftsführers der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Es ist unstrittig, dass die römisch 40 eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden sucht (Punkt 2.1.7.). Dies ergibt sich ua aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der RWR – Karte, aus der Arbeitgebererklärung und den Aussagen des Geschäftsführers der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zur Entlohnung (Punkt 2.1.8.) basieren darauf, dass seitens der XXXX im Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zum beabsichtigen Gehalt getätigt wurden. So wurden im ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und in der Arbeitgebererklärung jeweils EUR 3.225,- angeführt. Dieser Betrag würde exakt dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte (RWR - Karte) für das Jahr 2025 entsprechen. In der am selben Tag mit der Arbeitgebererklärung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 wurden EUR 3.325,- angeführt. In dem am 30.07.2025 dem AMS übermittelten Vermittlungsauftrag und dem Arbeitsvertrag vom 30.06.2025 wurden ebenso EUR 3.325,- angeführt. Laut Beschwerde der BF vom 11.09.2025 sei beabsichtigt, sie mit EUR 3.225,- zu entlohnen. Der Geschäftsführer der XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass die anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin im Bereich von monatlich brutto EUR 3.000,- bis 3.500,- entlohnt werden solle. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben im laufenden Verfahren erklärte er, dass ein Gehalt von EUR 3.325,- beabsichtigt sei, es wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch nie eine korrigierte Arbeitgeberklärung mit einem beabsichtigten Gehalt von EUR 3.325,- vorgelegt. 2.2.
- Die Feststellungen zur Entlohnung (Punkt 2.1.8.) basieren darauf, dass seitens der römisch 40 im Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zum beabsichtigen Gehalt getätigt wurden. So wurden im ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und in der Arbeitgebererklärung jeweils EUR 3.225,- angeführt. Dieser Betrag würde exakt dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte (RWR - Karte) für das Jahr 2025 entsprechen. In der am selben Tag mit der Arbeitgebererklärung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 wurden EUR 3.325,- angeführt. In dem am 30.07.2025 dem AMS übermittelten Vermittlungsauftrag und dem Arbeitsvertrag vom 30.06.2025 wurden ebenso EUR 3.325,- angeführt. Laut Beschwerde der BF vom 11.09.2025 sei beabsichtigt, sie mit EUR 3.225,- zu entlohnen. Der Geschäftsführer der römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass die anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin im Bereich von monatlich brutto EUR 3.000,- bis 3.500,- entlohnt werden solle. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben im laufenden Verfahren erklärte er, dass ein Gehalt von EUR 3.325,- beabsichtigt sei, es wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch nie eine korrigierte Arbeitgeberklärung mit einem beabsichtigten Gehalt von EUR 3.325,- vorgelegt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Aufgabenbereich (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 bekanntgegeben Aufgabenbereich, der sich mit dem als „Beschreibung und Anforderungen der bzw. an die freie Stelle im Unternehmen“ betitelten Dokument deckt, das dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelt wurde. Der jeweils bekanntgegebene Aufgabenbereich stimmt zudem im Wesentlichen mit den Schilderungen des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein. 2.2.
- Die Feststellungen zum Aufgabenbereich (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 bekanntgegeben Aufgabenbereich, der sich mit dem als „Beschreibung und Anforderungen der bzw. an die freie Stelle im Unternehmen“ betitelten Dokument deckt, das dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelt wurde. Der jeweils bekanntgegebene Aufgabenbereich stimmt zudem im Wesentlichen mit den Schilderungen des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein. 2.2.
- Zu den Feststellungen zu den geforderten Kenntnissen und Qualifikationen (Punkt 2.1.10.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der schriftlichen Stellungnahme der BF und der XXXX vom 08.07.2025 wurde ausgeführt, dass die „erfolgreiche Verrichtung dieser Tätigkeit [gemeint: als Kundenbetreuerin und -beraterin] erfordert:In der schriftlichen Stellungnahme der BF und der römisch 40 vom 08.07.2025 wurde ausgeführt, dass die „erfolgreiche Verrichtung dieser Tätigkeit [gemeint: als Kundenbetreuerin und -beraterin] erfordert: o ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse o eine abgeschlossene akademische Hochschulausbildung (Linguistik, Sprachwissenschaften, Russisch) o einschlägige Berufserfahrung im Sektor der Dienstgeberin o starke konzeptionelle Fähigkeiten und umfassendes Verständnis der Materie o Gründlichkeit und äußerste Sorgfalt in Bezug auf detaillierte Aufgabenstellungen o mehrjährige Führungserfahrung o hohe Eigenmotivation und Verantwortung o verhandlungssichere Deutschkenntnisse o grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten“ In dem dem AMS am 30.07.2025 übermittelten Vermittlungsauftrag 30.07.2025 wurde ausgeführt, dass folgende Kenntnisse und Qualifikationen erforderlich seien: o Russisch- sowie Deutschkenntnisse auf Niveau zumindest B2 o einschlägige Berufserfahrung im Sektor o Reisebereitschaft Im angefochtenen Bescheid wurde seitens des AMS insbesondere ausgeführt, dass laut Vermittlungsauftrag einschlägige Berufserfahrung im Sektor vorausgesetzt werde, die BF jedoch erst seit März 2025 bei der XXXX beschäftigt sei und kein weiterer Nachweis der Berufserfahrung der BF erbracht worden sei, weshalb eine einschlägige Berufserfahrung nicht erbracht werden habe können und auch aus diesem Grund kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden könne.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens des AMS insbesondere ausgeführt, dass laut Vermittlungsauftrag einschlägige Berufserfahrung im Sektor vorausgesetzt werde, die BF jedoch erst seit März 2025 bei der römisch 40 beschäftigt sei und kein weiterer Nachweis der Berufserfahrung der BF erbracht worden sei, weshalb eine einschlägige Berufserfahrung nicht erbracht werden habe können und auch aus diesem Grund kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden könne. In der Beschwerde der BF vom 11.09.2025 wurde vorgebracht, dass mit der Stellenbeschreibung laut Vermittlungsauftrag vom 30.07.2025 eindeutig festgelegt worden sei, welche Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle erforderlich seien. Zur „einschlägigen Berufserfahrung“ wurde sinngemäß ausgeführt, dass es nicht nötig sei, diese näher auszuführen/konkretisieren und aus den gesetzlichen Bestimmungen unzweifelhaft hervorgehe, dass das ausschlaggebende Wesensmerkmal der Einschlägigkeit sei, dass eine Vertrautheit mit der beabsichtigten Tätigkeit bestehe und dadurch eine Einarbeitung am Arbeitsplatz unterbleiben könne. Mit Parteiengehör des AMS vom 20.10.2025 wurde neuerlich festgehalten, dass nicht klar sei, welches Anforderungsprofil der Tätigkeit zu Grunde gelegt werde, da sich jenes im Schreiben vom 08.07.2025 von den Ausführungen im Vermittlungsauftrag unterscheiden würde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die BF über keine Berufserfahrung als Kundenberaterin und -betreuerin und über keine Berufsausbildung im Versicherungswesen verfügt. In der Stellungnahme vom 24.10.2025 hielt die XXXX fest, dass sich aus einer Zusammenschau des Schreibens vom 08.07.2025 und dem Vermittlungsauftrag ergebe, dass es sich bei folgenden Anforderungen um Muss-Anforderungen handle:In der Stellungnahme vom 24.10.2025 hielt die römisch 40 fest, dass sich aus einer Zusammenschau des Schreibens vom 08.07.2025 und dem Vermittlungsauftrag ergebe, dass es sich bei folgenden Anforderungen um Muss-Anforderungen handle: o Russisch- sowie Deutschkenntnisse auf Niveau zumindest B2 o Einschlägige Berufserfahrung im Sektor o Reisebereitschaft Weiters wurde ausgeführt, dass die XXXX besonderes Interesse an einer reibungslosen Kommunikation mit neuen und bestehenden russischsprachigen Kunden in ihrer Muttersprache habe und wolle, dass die zukünftige Arbeitnehmerin in der Lage sei, eine kulturell sensible und den Gepflogenheiten der Heimat der Kunden entsprechende Geschäftskommunikation zu führen. Im Rahmen dieser Geschäftskommunikation solle die zukünftige Arbeitnehmerin die Kunden in ihrer Muttersprache über den Inhalt der ausgewählten Versicherungsprodukte informieren und deren Anfragen beantworten und diese zu Behördenterminen oder vergleichbaren Terminen begleiten. Die BF sei zu all diesen Tätigkeiten befähigt und adäquat ausgebildet. Weiters wurde ausgeführt, dass die römisch 40 besonderes Interesse an einer reibungslosen Kommunikation mit neuen und bestehenden russischsprachigen Kunden in ihrer Muttersprache habe und wolle, dass die zukünftige Arbeitnehmerin in der Lage sei, eine kulturell sensible und den Gepflogenheiten der Heimat der Kunden entsprechende Geschäftskommunikation zu führen. Im Rahmen dieser Geschäftskommunikation solle die zukünftige Arbeitnehmerin die Kunden in ihrer Muttersprache über den Inhalt der ausgewählten Versicherungsprodukte informieren und deren Anfragen beantworten und diese zu Behördenterminen oder vergleichbaren Terminen begleiten. Die BF sei zu all diesen Tätigkeiten befähigt und adäquat ausgebildet. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der XXXX die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der XXXX wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt: In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der römisch 40 die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der römisch 40 wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt: ● ausgezeichnete Russischkenntnisse ● verhandlungssichere Deutschkenntnisse ● einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche Im Hinblick auf die Russischkenntnisse wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig auch verlangt, dass es sich zwingend um einen Native-Speaker handeln müsse, dies aber sodann dahingehend revidiert, dass ein „Native Speaker“ von Vorteil wäre, es jedoch nicht zwingend ein solcher sein müsse. Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der XXXX dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Mehrfach nachgefragt, erklärte er, er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse:Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der römisch 40 dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Mehrfach nachgefragt, erklärte er, er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse: „VR: Im gegenständlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass einschlägige Berufserfahrung gefordert werde. Dies wurde nie konkretisiert. Warum wurde das nie konkretisiert? Z: Damit meine ich, dass ich diese Person nicht erst einschulen muss, sondern, dass diese weiß, was zu tun ist. VR: Meinen Sie mit einschlägiger Berufserfahrung, dass die anzustellende Person schon allgemein Erfahrung als Kundenbetreuerin gesammelt hat? Oder meinen Sie, dass die anzustellende Person schon Erfahrung als Kundenbetreuerin konkret in der Versicherungsbranche gesammelt hat? Oder meinen Sie, dass die anzustellende Person irgendeine Erfahrung in der Versicherungsbranche gesammelt hat, egal welche Tätigkeit sie dort ausgeübt hat? Z: Grundsätzlich, dass diese Person in der Versicherungsbranche gearbeitet hat. Wir haben bestimmte Software-Lösungen mit denen wir arbeiten und da ist es mir wichtig, dass sie diese bedienen kann und dass sie Aufgaben, die ich übertrage, selbstständig lösen kann. VR: Über welche Dauer an Berufserfahrung muss die anzustellende Kundenbetreuerin zwingend verfügen? Z: Nein, ich beurteile das am Arbeiten selbst. VR: In einem Bewerbungsprozess können Sie das „am Arbeiten selbst“ schwer beurteilen. Wie beurteilen Sie dann den Bewerbungsprozess, ob der Bewerber das Kriterium einschlägige Berufserfahrung erfüllt? Z: Ich habe das bisher auch so mit dem AMS gehandhabt, dass ich Bewerber zu einem Arbeitstraining einladen konnte. Das hat dann vier oder acht Wochen gedauert und da konnte ich mir einen Überblick verschaffen. VR: Sie haben vorhin gemeint, Sie hätten gar nicht die Kapazitäten jemanden einzuschulen. Daher wundert es mich, dass Sie sich vier bis acht Wochen Zeit nehmen würden, um zu überprüfen, ob jemand das Kriterium einschlägige Berufserfahrung erfüllt. Wollen Sie dabei bleiben, dass das AMS bei einem Inserat ausschließlich „einschlägige Berufserfahrung“ schreibt und das nicht näher konkretisiert? Z: Ja, dabei bleibe ich. Dazu möchte ich auch noch sagen, dass mit dem Arbeitstraining nicht gemeint war, dass das jedenfalls immer vier oder acht Wochen dauern muss und es sich hier um eine bloße Einschulung handeln würde. Wenn mir eine Person in einer Bewerbung zB schreibt, dass sie mit einer bestimmten Software vertraut ist und ich gebe dieser Person Aufgaben, die sie damit löst, merke ich schon in zwei Wochen, ob die Person diese Software beherrscht oder nicht. Außerdem würde diese Person während des Arbeitstrainings nicht ständig neben mir sitzen, sondern die verschiedenen Bereiche in meiner Firma durchlaufen. Danach würde ich auch das Feedback von meinen Mitarbeiterinnen bekommen. Ich möchte auch noch ergänzen, dass die Situation bei uns derzeit auch deshalb angespannt ist, weil zwei von sechs Mitarbeiterinnen in meinem Unternehmen mit Ende Februar verlassen werden. VR: Die BF verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung als Kundenbetreuerin in der Versicherungsbranche. Sie verfügt ausschließlich über Berufserfahrung als Back-Office-Mitarbeiterin in der Versicherungsbranche, nämlich in Ihrem Unternehmen. Stört Sie das nicht? Z: Nein, das stört mich gar nicht. Ich habe sie als sehr lernwillig kennengelernt und alleine das was sie in den ersten zwei Monaten umgesetzt hat, was ich von ihr gefordert habe. Sie ist sehr kommunikativ. Sie hat ihre Arbeiten zu meiner vollsten Zufriedenheit erfüllt und das ist auch der Grund, warum ich ihr die Vollzeitstelle angeboten habe.“ Der Geschäftsführer betonte mehrfach, dass es ihm wichtig sei, dass die neue Kundenbetreuerin und -beraterin aktiv den Erstkontakt zu Kunden herstelle bzw. die Neuakquirierung von Kunden in den postsowjetischen Staaten betreibe. Weiters wurde ausgeführt, dass folgende Fähigkeiten und Kenntnisse von Vorteil wären: ● Russisch-Native Speaker ● Universitätsabschluss oder Abschluss im Versicherungsbereich wie z.B. Versicherungskaufmann/-kauffrau ● Genauigkeit ● Vertrauenswürdigkeit ● selbständiges Arbeiten Seitens des Geschäftsführers der XXXX wurde insofern zumindest implizit bestätigt, dass im Verfahren vor dem AMS nicht klar bekanntgegeben wurde, welche Kenntnisse und Qualifikationen von der anzustellenden Person verlangt werden, als er beispielsweise meinte, dass die zunächst zwingend geforderte „mehrjährige Führungserfahrung“ fehlerhaft gewesen sei und nicht mehr verlangt werde. Im Hinblick auf den Umstand, dass zunächst als Voraussetzung eine „abgeschlossene Hochschulausbildung in Linguistik, Sprachwissenschaften oder Russisch“ verlangt worden sei und diese später gestrichen worden sei, erklärte er, dass es sich („nur“) um ein „Kann-Kriterium“ handle, aber keine zwingende Voraussetzung. Auf Vorhalt, dass zunächst bei Einreichung des Antrages als Voraussetzung „grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten verlangt“ (siehe schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2025), dann gestrichen (siehe Vermittlungsauftrag vom 30.07.2025) und zuletzt wieder als Kann-Voraussetzungen einbezogen worden sei (siehe Beschreibung und Anforderung vom 16.02.2026), antwortete er, dass diese Voraussetzung mit der Reisebereitschaft konkretisiert worden sei, weil bei diesen Reisen auch die Kenntnis der Gepflogenheiten vor Ort wichtig sei. So sei es gemeint gewesen. , Seitens des Geschäftsführers der römisch 40 wurde insofern zumindest implizit bestätigt, dass im Verfahren vor dem AMS nicht klar bekanntgegeben wurde, welche Kenntnisse und Qualifikationen von der anzustellenden Person verlangt werden, als er beispielsweise meinte, dass die zunächst zwingend geforderte „mehrjährige Führungserfahrung“ fehlerhaft gewesen sei und nicht mehr verlangt werde. Im Hinblick auf den Umstand, dass zunächst als Voraussetzung eine „abgeschlossene Hochschulausbildung in Linguistik, Sprachwissenschaften oder Russisch“ verlangt worden sei und diese später gestrichen worden sei, erklärte er, dass es sich („nur“) um ein „Kann-Kriterium“ handle, aber keine zwingende Voraussetzung. Auf Vorhalt, dass zunächst bei Einreichung des Antrages als Voraussetzung „grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten verlangt“ (siehe schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2025), dann gestrichen (siehe Vermittlungsauftrag vom 30.07.2025) und zuletzt wieder als Kann-Voraussetzungen einbezogen worden sei (siehe Beschreibung und Anforderung vom 16.02.2026), antwortete er, dass diese Voraussetzung mit der Reisebereitschaft konkretisiert worden sei, weil bei diesen Reisen auch die Kenntnis der Gepflogenheiten vor Ort wichtig sei. So sei es gemeint gewesen. 2.2.
- Die Feststellung, dass XXXX seit 2019 für die XXXX tätig ist (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Aussagen der BF und des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass diese vor Beginn ihrer Tätigkeit für die XXXX bereits über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig gewesen ist (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Angaben auf der vom Geschäftsführer der XXXX geführten Homepage ( XXXX , abgerufen am 18.02.2026): „[...] Nach über 10 Jahren Erfahrung im Versicherungsvertrieb in Russland unterstützt uns XXXX [...]“ Dass diese die Funktion als Kundenbetreuerin ausführt (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellung, dass römisch 40 seit 2019 für die römisch 40 tätig ist (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Aussagen der BF und des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass diese vor Beginn ihrer Tätigkeit für die römisch 40 bereits über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig gewesen ist (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Angaben auf der vom Geschäftsführer der römisch 40 geführten Homepage ( römisch 40 , abgerufen am 18.02.2026): „[...] Nach über 10 Jahren Erfahrung im Versicherungsvertrieb in Russland unterstützt uns römisch 40 [...]“ Dass diese die Funktion als Kundenbetreuerin ausführt (Punkt 2.1.11.), stützt sich auf die Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zum Beruf Kundenbetreuer (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf das AMS-Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1693-KundenbetreuerIn/#beschaeftigung) 2.2.
- Es ist unstrittig, dass die BF über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ verfügt (Punkt 2.1.13.). 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuerin und -beraterin (Punkt 2.1.14., 2.1.15., 2.1.
- und 2.1.17.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, und 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
- keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
- die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
- der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
- der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
- Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
- Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. [...] Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
- als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
- als Künstler gemäß §
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt EUR 3.225,-.Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG beträgt EUR 3.225,-. 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
- Die BF soll von der XXXX als Kundenbetreuerin und -beraterin beschäftigt werden.2.3.2.
- Die BF soll von der römisch 40 als Kundenbetreuerin und -beraterin beschäftigt werden. 2.3.2.
- Gemäß § 12b AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 12 b, AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. 2.3.2.
- Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH
- 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258). Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz). Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406). Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195). Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18). Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
- 1991 ZfVB 1992/2012).Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
- 1991 ZfVB 1992 aus 2012,). 2.3.2.
- Die BF soll als Kundenbetreuerin und -beraterin für die XXXX tätig werden. 2.3.2.
- Die BF soll als Kundenbetreuerin und -beraterin für die römisch 40 tätig werden. Laut aktuellsten Angaben der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss die neu anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin folgende Voraussetzungen zwingend erfüllen:Laut aktuellsten Angaben der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss die neu anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin folgende Voraussetzungen zwingend erfüllen: ● ausgezeichnete Russischkenntnisse ● verhandlungssichere Deutschkenntnisse ● einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche ● Reisebereitschaft Die neu anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin soll den folgenden Aufgabenbereich übernehmen: o die Betreuung russischsprachiger Kunden der Dienstgeberin sowohl in Versicherungsfragen als auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die damit im Zusammenhang stehen, wie die Begleitung der Kunden bei Behördenwegen zur Übersetzung in die russische Sprache o die Pflege von Kundenbeziehungen der Dienstgeberin o die Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks der Dienstgeberin und die Akquisition neuer Kunden auf den Märkten der postsowjetischen Staaten o die Beratung von russisch-sprachigen Kunden in Versicherungsfragen unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin o die Übersetzung von Dokumenten in russischer Sprache für die Zwecke der Dienstgeberin; o die Übersetzung von Dokumenten in deutscher Sprache zum Verständnis der russischsprachigen Kunden der Dienstgeberin o Telefonate mit Kunden auch im Rahmen des Erstkontakts mit potenziellen Kunden o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Abmeldungen, Inkassokontrolle und die Meldung von Adressänderungen o Unterstützung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin im täglichen Geschäftsbetrieb o die Rechnungslegung und Ablage o die Polizzenkontrolle und Bonifikations- und Courtagekontrolle sowie andere vergleichbare Tätigkeiten Die XXXX wurde sowohl seitens des AMS als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach aufgefordert, zu konkretisieren, wie die Voraussetzung „einschlägige Berufserfahrung“ zu verstehen sei bzw. was konkret von BewerberInnen gefordert werde. Laut Angaben des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wolle er diese zwingende Voraussetzung „einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche“ – auch im Falle einer durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens – nicht konkretisieren, weder im Hinblick auf die Tätigkeit noch die Dauer. Es wurde von ihm jedoch erklärt, dass es ihm darum gehe, dass er die neu anzustellende Person für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse. Die römisch 40 wurde sowohl seitens des AMS als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach aufgefordert, zu konkretisieren, wie die Voraussetzung „einschlägige Berufserfahrung“ zu verstehen sei bzw. was konkret von BewerberInnen gefordert werde. Laut Angaben des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wolle er diese zwingende Voraussetzung „einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche“ – auch im Falle einer durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens – nicht konkretisieren, weder im Hinblick auf die Tätigkeit noch die Dauer. Es wurde von ihm jedoch erklärt, dass es ihm darum gehe, dass er die neu anzustellende Person für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt die BF verfügt über keine Berufserfahrung als Kundenbetreuerin und -beraterin. Sie verfügt nur über knapp einjährige Berufserfahrung als Back-Office Mitarbeiterin ohne direkten Kundenkontakt. Sie verfügt über keine Berufserfahrung im Versicherungswesen mit direktem Kundenkontakt. Sie verfügt über keine Berufserfahrung als Beraterin im Versicherungswesen. Sie verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Kundenakquise. Damit erfüllt sie weder das Kriterium „einschlägige Berufserfahrung“ im Hinblick auf eine einzustellende Kundenberaterin -und betreuerin in der Versicherungsbranche, da sie als solche noch nie tätig war, noch erfüllt sie das Kriterium, für die Stelle keiner Einschulung zu bedürfen, da sie insbesondere die Akquisition neuer Kunden betreiben müsste, jedoch weder über eine Berufserfahrung noch Berufsausbildung noch sonstige objektivierbare Qualifikation in diesem Bereich verfügt. Die BF erfüllt somit nicht das im gegenständlichen Verfahren bekanntgegebene Anforderungsprofil für die Stelle als „Kundenbetreuerin und -beraterin“ mit dem seitens der XXXX definierten Aufgabenbereich. Die BF erfüllt somit nicht das im gegenständlichen Verfahren bekanntgegebene Anforderungsprofil für die Stelle als „Kundenbetreuerin und -beraterin“ mit dem seitens der römisch 40 definierten Aufgabenbereich. 2.3.2.
- Da die BF das Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2327101.1.00