Obsah (10)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW265 2326146-1 Spruch, W265 2326146-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit am 18.05.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Jahr 2022 in Richtung Türkei verlassen zu haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in seinem Land Krieg sei und dass er zum Militärdienst hätte müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst.
- Am 26.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, es gebe keine Sicherheit und keiner in seiner Heimat fühle sich sicher. Er wisse nicht, ob er Waffen tragen müsse oder nicht und ob der Krieg weiter gehe oder nicht. Er habe auch Bedenken gegenüber der neuen Regierung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurden
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurden
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.11.2025 eine Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 13.11.2025 vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimesturz Ende 2024 katastrophal sei. Zuletzt sei es Anfang Jänner 2026 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Regierung und der kurdischen SDF in Aleppo gekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet; auch familiäre Unterstützung sei nicht gegeben, da seine Angehörigen selbst unter prekären Bedingungen leben würden. Abgesehen davon würden aktuelle Berichte beweisen, dass eine sichere Rückkehr unter Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse in Syrien aktuell nicht möglich ist. So habe der VwGH im Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 – betreffend einen Antragsteller aus Damaskus – mit Verweis auf die aktuelle Berichtslage sowie die Leitlinien von UNHCR und EUAA – festgestellt, dass auf Basis der vielen Berichte über willkürliche Menschenrechtsverletzungen (Verhaftungen, Misshandlungen, Folter) aktuell die persönliche Sicherheit für Rückkehrer*innen in keiner Region Syriens gewährleistet ist. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall sei das zentrale Hindernis für Rückkehrende (vgl. insb. Rz: 24 ff).
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimesturz Ende 2024 katastrophal sei. Zuletzt sei es Anfang Jänner 2026 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Regierung und der kurdischen SDF in Aleppo gekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet; auch familiäre Unterstützung sei nicht gegeben, da seine Angehörigen selbst unter prekären Bedingungen leben würden. Abgesehen davon würden aktuelle Berichte beweisen, dass eine sichere Rückkehr unter Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse in Syrien aktuell nicht möglich ist. So habe der VwGH im Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 – betreffend einen Antragsteller aus Damaskus – mit Verweis auf die aktuelle Berichtslage sowie die Leitlinien von UNHCR und EUAA – festgestellt, dass auf Basis der vielen Berichte über willkürliche Menschenrechtsverletzungen (Verhaftungen, Misshandlungen, Folter) aktuell die persönliche Sicherheit für Rückkehrer*innen in keiner Region Syriens gewährleistet ist. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall sei das zentrale Hindernis für Rückkehrende vergleiche insb. Rz: 24 ff).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2026 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Situation in Österreich, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Rückkehrsituation befragt. Zu den weiteren ins Verfahren genommenen Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Aleppo, im Bezirk XXXX , Syrien. Er besuchte neun Jahre die Schule mit Pflichtschulabschluss. Er hat keine Berufsausbildung und verfügt lediglich über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter neben dem Schulbesuch und in den Sommermonaten. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Aleppo, im Bezirk römisch 40 , Syrien. Er besuchte neun Jahre die Schule mit Pflichtschulabschluss. Er hat keine Berufsausbildung und verfügt lediglich über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter neben dem Schulbesuch und in den Sommermonaten. 2022 verließ der Beschwerdeführer Syrien. Über die Türkei reiste er nach Europa weiter und stellte schließlich im Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben noch in Aleppo, in Syrien. Dass Haus in dem die Familie des Beschwerdeführers in Aleppo gelebt hat, ist inzwischen zerstört. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nunmehr in einer Einzimmerwohnung zur Miete. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Aleppo, Bezirk XXXX , ist derzeit unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung unter Leitung des ehemaligen HTS-Anführers Ahmed al-Sharaa.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Aleppo, Bezirk römisch 40 , ist derzeit unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung unter Leitung des ehemaligen HTS-Anführers Ahmed al-Sharaa. Der Beschwerdeführer könnte die Stadt Aleppo etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon sicher und legal erreichen ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber als der Übergangsregierung sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Wunde Ohr rechts und steht diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst. Die derzeitige syrische Übergangsregierung führt keine Zwangsrekrutierungen und keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst durch. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Übergangsregierung nicht oppositionell-politisch aktiv gewesen oder aufgefallen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien. 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers: Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auf Grund der nach wie vor instabilen und volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet über keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Es besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerät, weil er seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht sichern könnte. Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassung weder in Damaskus noch in anderen Teilen Syriens zumutbar, da er dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt und mangels entsprechender Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung dort nicht für sich alleine sorgen können wird. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützten sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 08.05.2025): Politische Lage: Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Sicherheitslage: Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). Die folgende Karte stellt die Kontamination der syrischen Gouvernements durch Kampfmittelreste farblich dar: Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a.) Wehr- und Reservedienst: Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Grundversorgung Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher.Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vergleiche WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Lebensmittelversorgung 5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Wasserversorgung Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024). Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Stromversorgung Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Wirtschaftliche Lage Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Arbeitsmarkt Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Wohnsituation und Infrastruktur Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung 60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). 1.2.
- Euaa, Syria: Country focus, Juli 2025 (Auszüge): Socio-economic situation with a focus on Damascus city Poverty According to UNDP in February 2025, 90 % of population could no longer afford essential goods and 75 % depended on some form of humanitarian assistance, up from 5 % in the first year of the conflict. The same report indicated that 66 % of the population (equal to 15.8 million) lived in condition of extreme poverty and 60 % of the population (equal to 13.8 million) faced extreme food insecurity. Food security Between November 2024 and May 2025, an estimated 14.56 million people were food insecure, including 9.1 million classified as acutely food insecure and 1.3 million among them facing severe food insecurity. An additional 5.4 million were identified as at risk of hunger. Housing According to UNDP, about one-third of housing units – corresponding to 1.3 million - have been either destroyed or severely damaged over the conflict. According to The Humanitarian, ‘There is no one number that captures how many homes, hospitals, and infrastructure have been wrecked over the course of Syria’s war’. Over 40 % of surveyed returnees by NRC lacked access to adequate shelter. Security situation Aleppo governate (c) Security trends The International Crisis Group reported in March 2025 that the transitional administration forces were able to quickly expand their presence in several parts of Syria, particularly in central cities like Aleppo, where they succeeded in restoring confidence and preserving calm. Unidentified armed men shot and killed civilians in the governorate in the reference period. In March and April 2025, the Harmoon Center for Contemporary Studies reported of a rise in targeted assassinations, with a sharp surge in mid-April. Incidents of kidnappings, raids, arrests and security operations against illegal drug traders in Azaz and Bab were also reported, as were armed clashes. The Harmoon Center also reported an increase in criminality and the pursuit of Assad government remnants in the governorate in April. In early March, the number of Turkish airstrikes around the Tishreen Dam and the Qara Qozak Bridge, as well as armed engagements between the SDF and Turkish-backed forces, decreased following the PKK’s ceasefire announcement on 1 March. However, in the second week of March, an escalation in Turkish airstrikes against SDF positions in eastern Aleppo was reported, resulting in ‘some of the highest daily death tolls in weeks’. As of mid March 2025, Türkiye had conducted aerial attacks on SDF positions in several Syrian governorates, including in Aleppo, on an almost daily basis since December
- Furthermore, clashes were reported between the SDF and Turkish-backed SNA forces near the Tishreen Dam in Menbij district and near the Qara Qozaq Bridge to the south of Ain Al Arab city, two locations over which the SNA had attempted to gain control. Clashes between the SDF and the SNA around the Tishreen Dam had been ongoing for months by early April
- According to ACLED, confrontations between the SNA and the SDF sharply declined after the 10 March agreement was signed by the transitional government and the SDF (see section 5.1.1), coinciding with fewer Turkish airstrikes on SDF areas. Following the aforementioned agreement in March 2025, Turkish aerial attacks continued, including an attack on Ain Al-Arab in March that killed a family of
- However, shortly afterwards, Türkiye and its affiliated forces largely suspended attacks on SDF positions. In late March, Etana Syria reported that, although there were ‘signs of cautious support’ from Türkiye for the agreement, the shelling of SDF positions in eastern Aleppo by Turkish-backed forces continued, including in the Tishreen Dam area. Turkish airstrikes on SDF targets and retaliatory SDF attacks on SNA positions near the dam and the Qara Qozaq Bridge also continued. Agreements signed between the SDF and the transitional government, including a ceasefire agreement signed on 12 April, aim to create a demilitarised or buffer zone in the Tishreen Dam area. According to UNOCHA, the agreements led to an improved security situation in parts of the governorate, with a reduction in attacks affecting civilians and civilian infrastructure. However, relations between the two parties had ‘rapidly deteriorated’ by late April, as the SDF had stepped back on its promises to withdraw forces and had begun imposing new conditions. Referring to social media sources, ISW and CTP stated that neither Türkiye, nor the SNA nor the transitional government forces had attacked the SDF near the Tishreen Dam since early April. SNHR reported incidents of abductions of minors by the SDF-affiliated Revolutionary Youth (Al-Shabiba Al-Thawriya) in Aleppo governorate in the reference period. Sources reported sporadic attacks by the group Saraya Ansar al-Sunnah between March and April 2025 in Aleppo governorate. (d) Security incidents Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 1 048 security incidents in Aleppo governorate, the highest number of any governorate (see Figure 9). For the period between 1 March 2025 and 31 May 2025, ACLED recorded security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, and violence against civilians) in Aleppo governorate. Of these, were coded as explosions/remote violence, 80 as incidents of violence against civilians, and 52 as battles. The majority of the incidents occurred in March (145 incidents). 1.2.
- Euaa, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (Auszüge): For those applicants who meet the 'safety' and 'travel and admittance' requirements under Article 8
(1)QD/QR, the availability of IPA in Damascus city will depend on the assessment of the reasonableness to settle there. At the time of writing, the information available is of no such nature that it would require amending the conclusion on reasonableness to settle as stated in 'EUAA, '7.4.
- Conclusions on reasonableness' in Country Guidance: Syria, April 2024'. As a consequence, such conclusion would largely remain valid: 'Based on the general situation in the capital city, and taking into account the applicable individual circumstances, internal protection in Damascus City may be a reasonable alternative only in exceptional cases. Such exceptional cases would in particular include some adult applicants with significant financial means or who have a support network that is willing and capable of assisting them in accessing basic subsistence if they settle in the city.' 1.2.
- Euaa, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025 (Auszüge):
- Security situation In a July 2025 report, the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) assessed that since December 2024, urban areas have seen rising criminality, including more kidnappings and property-related disputes in return areas, while overall security across much of the country remains fragile. In the assessment of researcher Gregory Waters, current security challenges primarily stem from two issues. First, poor-performing local security officials are failing to enforce discipline within their ranks. Discussions Waters had with Ministry of Interior (MoI) officials and activists across regions indicated that these officials hold considerable sway over their forces’ conduct. While some have developed effective internal and civilian-engagement policies, consistent enforcement across all districts remains lacking. The second major driver of insecurity is inter-communal conflict, which has become the leading trigger of sectarian violence in Syria. Recent security incidents have often stemmed from unresolved local disputes, including housing and property claims or cycles of revenge, which civil peace mechanisms have failed to contain. Security incidents Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the months of July and August (see Table 1). Between 1 June and 26 September 2025, ACLED recorded the highest number of security incidents in the governorates of Deir Ez-Zor
(332), Sweida
(206)and Aleppo
(187). The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous
(24), Latakia
(41)and Damascus
(41).
- Socio-economic situation A July 2025 report by UNOCHA assessed the economic situation in Syria to be dire, compounded by deteriorating public services. While prices have stabilised, living conditions are strained by reduced purchasing power and difficulties with banking and liquidity. Fuel, electricity, and water shortages persist across governorates. The projected wheat deficit of 2.73 million metric tons in 2025 risks leaving more than 16 million people without sufficient food to meet their dietary needs. This comes as Syria is already facing a severe food insecurity crisis, with 14.6 million people assessed to be food insecure, of whom 9.1 million are classified as acutely food insecure and 1.4 million as severely food insecure. Nutrition indicators have also continued to deteriorate: more than 600 000 children under the age of five are acutely malnourished and require treatment to survive, including over 177 000 who are severely wasted. The cost of living, as measured by the minimum expenditure basket (MEB), rose by 21 % in one year and more than tripled over two years. The minimum wage now covers only 16 % of the food component of the MEB, underscoring the severe strain on households. One in four Syrians lives in extreme poverty on less than USD 2.15 a day, while 67 % fall below the lower middle-income poverty line of USD 3.
- Since Assad’s fall, Syria has faced a severe liquidity crisis from cash shortages and disrupted currency circulation. Economic activity has further declined amid insecurity, oil supply disruptions, and tight liquidity. Inflation has eased somewhat due to fewer checkpoints and cheaper Turkish imports.232 The World Bank projected that Syria’s GDP will contract by 1 % in 2025, with extreme poverty expected to rise from 33.1 % in 2024 to 37.4 % in
- As of May 2025, data available to UNOCHA indicates that only 57 % of hospitals and 37 % of primary healthcare centres in Syria are fully operational, while over 452 health facilities that previously received formal support are now threatened by funding cuts, risking closure and potentially leaving over 5 million people without access to critical medical care. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. It is estimated that 50-70 % of the health workforce has left the country. Consequently, eight out of Syria's 14 governorates fall below the international minimum threshold for the availability of health workers per 10 000 population. There is a persistent shortage of specialists in areas such as trauma and emergency care, intensive care, orthopaedics, psychiatry, anaesthesia, oncology, and prosthetics. In Deir Ez-Zor, Hasaka and Raqqa only one out of 16 hospitals are fully functional because of full reliance on humanitarian partners who are lacking funds.As of May 2025, data available to UNOCHA indicates that only 57 % of hospitals and 37 % of primary healthcare centres in Syria are fully operational, while over 452 health facilities that previously received formal support are now threatened by funding cuts, risking closure and potentially leaving over 5 million people without access to critical medical care. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. römisch eins t is estimated that 50-70 % of the health workforce has left the country. Consequently, eight out of Syria's 14 governorates fall below the international minimum threshold for the availability of health workers per 10 000 population. There is a persistent shortage of specialists in areas such as trauma and emergency care, intensive care, orthopaedics, psychiatry, anaesthesia, oncology, and prosthetics. In Deir Ez-Zor, Hasaka and Raqqa only one out of 16 hospitals are fully functional because of full reliance on humanitarian partners who are lacking funds. Many areas, especially Dar’a, Latakia, and Damascus, receive only two to six hours of electricity daily, affecting up to 75 % of communities. The situation is even worse in other governorates, with most communities reporting less than two hours of electricity per day. This includes Deir Ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %), and Rural Damascus (69 %). 1.2.
- UNHCR, UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (Auszüge): This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. Moratorium on Forced Returns At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnis, zu seinem Geburtsort, seinen Familienverhältnissen sowie zu den Aufenthaltsorten und zur Wohnsituation seiner Familienangehörigen, seiner Schulbildung und seiner gelegentlichen Arbeitstätigkeit neben dem Schulbesuch, gründen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme sowie auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet (Stadt Aleppo) fußen auf den aktuellen Länderfeststellungen sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte dersyria.liveuamap.com/de. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsgebiet erreichen könnte, ohne Gebiete zu durchqueren die nicht in Hand der Übergangsregierung sind ergibt sich aus der Verortung des Herkunftsgebiets, dem auch auf der Karte ersichtlichen Umstand, dass das Gebiet zwischen Aleppo und der Grenze zum Libanon bzw. zum Flughafen in Damaskus ausschließlich in der Hand der Übergangsregierung ist sowie dem Umstand, dass der Flughafen Damaskus in Betrieb und in Hand der Übergangsregierung ist (LIB S. 226). 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass es im Dezember 2024 zum Sturz des syrischen Regimes von Präsident Bashar al-Assad kam und das Assad-Regime keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt. Die Syrische Arabische Armee wurde per Befehl aufgelöst. Das gestürzte Assad-Regime hat daher keine Möglichkeit den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowie bei einer Einreise nach Syrien zu rekrutieren, wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen oder zu verhaften. Auch seitens der neuen syrischen Übergangsregierung kann keine Bedrohung/Verfolgung erkannt werden. Der Präsident der neuen syrischen Übergangsregierung hat die Wehrdienstpflicht abgeschafft und setzt stattdessen auf freiwillige Rekrutierung. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die neue syrische Übergangsregierung ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch sonst schilderte der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohungs-/Verfolgungssituationen hinsichtlich der syrischen Übergangsregierung (bzw. der ehemaligen HTS). Den Angaben des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass er in Syrien keinerlei Kontakt zur HTS hatte, er der Gruppierung nicht bekannt ist und dieser gegenüber auch zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder durch die HTS, noch durch eine andere Gruppierung aus seiner Herkunftsregion Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund droht. Dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Ausreise und seiner Asylantragstellung drohen würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Ausreise fand während des aktiven Bürgerkrieges bzw. Bestehen des Assad-Regimes statt. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Länderberichten wonach Personen, die unter der Assad-Regierung illegal Syrien verlassen haben oder Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt werden. Vielmehr sind gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurückgekehrt. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten. Aus diesem kann entnommen werden, dass im Zeitraum
- März bis
- Mai 2025 von ACLED in Syrien 1.706 Sicherheitsvorfälle registriert wurden: 328 davon wurden als Kämpfe, 556 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 822 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. In diesem Zeitraum handelte es sich bei den als Kämpfe eingestuften Vorfällen in erster Linie um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und Regierungstruppen sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen wurde von ACLED im März mit 775 Vorfällen verzeichnet. Nach diesem Höchststand kam es in den folgenden zwei Monaten zu einem Rückgang um etwa 40 %. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Provinzen Deir Ez-Zor
(307), Aleppo
(261), Homs
(180)und Latakia
(162). Die niedrigsten Zahlen wurden in den Provinzen Quneitra
(22), Damaskus
(27)und Sweida
(52)verzeichnet. Wie eine Grafik im Bericht zeigt folgt mit 136 sicherheitsrelevanten Vorfällen Idlib auf Suweida (Country Focus S. 94f). Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 SNHR 2854 zivile Todesopfer dokumentierte. Die Höchste Zahlen wurden im Dezember 2024
(503)und März 2025 (1.562) verzeichnet, während im April
(174)und Mai 2025
(157)die niedrigsten Zahlen verzeichneten. Die meisten zivilen Todesopfer gab es in den Provinzen Latakia
(631), Aleppo
(444), Tartus
(363)und Hama
(336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Provinzen Aleppo und Idlib im Dezember 2024 die höchste Zahl an zivilen Todesopfern verzeichneten. Die niedrigste Zahl an zivilen Todesopfern im Berichtszeitraum wurde in den Provinzen Hasaka
(9), Damaskus
(6)und Quneitra
(2)dokumentiert. Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 war die höchste Zahl der von SNHR zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 registrierten zivilen Todesopfer auf Angriffe durch unbekannte Akteure, Landminen und Blindgänger zurückzuführen. Im Dezember 2024 waren im Zusammenhang mit der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und den Kämpfen zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der von SNHR registrierten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 waren die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) sowie pro Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) zuzuschreiben. Während des Berichtszeitraums (März bis Mai 2025) dokumentierte SNHR 1 893 zivile Todesfälle. Die meisten davon wurden in den Provinzen Latakia
(594), Tartus
(352)und Hama
(187)registriert und ereigneten sich vor allem im Zusammenhang mit den Gewalttaten in den Küstengebieten im März. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Provinzen Quneitra (1 zivile Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet. Im gleichen Zeitraum verzeichnete das UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2 098 Todesopfern in Syrien, darunter 1 362 Zivilisten. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Latakia
(610), Tartus
(171), Hama
(137)und Homs
(136)verzeichnet. Die geringste Zahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra
(3), Sweida
(9)und Raqqa
(10)registriert (Country Focus S. 96ff). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Zusammenfassend lässt sich ableiten, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin instabil ist und die neue syrische Übergangsregierung bislang nicht in der Lage ist, das gesamte Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Es finden noch immer kriegerische Auseinandersetzungen statt und liegt ein hohes allgemeines Gewaltrisiko vor. Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet eine existenzbedrohende Lage drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Länderberichte zeigen, dass die humanitäre Lage in Syrien sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt erweist. Laut EUAA COI Query Response – Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025 (in Folge: Query Response) wird in einem UNOCHA Bericht die wirtschaftliche Lage in Syrien als katastrophal bewertet und herrscht in allen Gouvernements weiterhin Mangel an Treibstoff, Strom und Wasser (Query Response, S.40). Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken. Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut (LI, S. 238). Es bestehen regionale Unterschiede der sozioökonomischen Lage. Eine Umfrage zeigte, dass im Vergleich der drei Städte Damaskus, Aleppo und Homs die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (LI, S. 239). Wobei die sozio-ökonomischen Bedingungen in Aleppo und Homs für kaum nachhaltig befunden wurden; in Damaskus für gerade noch nachhaltig (LI, S.240). Insbesondere in Bezug auf die Wohnsituation herrscht in Syrien eine komplexe Krise, nicht zuletzt da der Konflikt erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur verursachte. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt (LI, S. 284). Aufgrund der sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lage, ist es vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich, dass dieser ohne Unterstützung Gefahr liefe, auch unmittelbar nach der Rückkehr sein Grundbedürfnisse nicht decken zu können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm dort keine gesicherte Wohnmöglichkeit zukommt. Das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde durch den Krieg zerstört und die Familie lebt nunmehr in einer Einzimmerwohnung zur Miete. Auch verfügt der Beschwerdeführer weder selbst über relevante Vermögenswerte noch ist zu sehen, dass die Familie in einer derart guten finanziellen Lage wäre, dass sie diesen relevant unterstützen könnten. Dass eine Ansiedlung in Damaskus für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, ergibt sich aus seinen persönlichen Umständen vor dem Hintergrund der EUAA Richtlinien. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben diese EUAA Richtlinien „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439). Laut dem – in das Verfahren eingeführte – Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (in Folge: Interim Country Guidance) stellt die Niederlassung in Damaskus aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Alternative dar. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere einige erwachsene Antragsteller mit erheblichen finanziellen Mitteln oder die über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das bereit und in der Lage ist, ihnen beim Zugang zu grundlegenden Lebenshaltungskosten zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country – Guidance). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder erhebliche finanzielle Mittel noch ein derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen, sodass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Damaskus (Stadt) nicht zumutbar ist. Insbesondere führen keine dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage. Im Syrien Vergleich herrschen jedoch in Damaskus Stadt noch am ehesten sozioökonomischen Bedingungen die eine Ansiedlung zumutbar machen würden, sodass nicht zu sehen ist, dass für den Beschwerdeführer ohne erhebliche finanzielle Mittel noch einem derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen, eine Ansiedlung in einem anderen Teil Syriens zumutbar wäre, wenn dort keine Anknüpfungspunkte bestehen. 2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm seitens der ehemaligen syrischen Assad-Regierung eine Rekrutierung zum Wehrdienst und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestützt, die syrische Armee ist aktuell nicht aktiv, ihre Soldaten wurden nach Hause geschickt und es finden keine Zwangsrekrutierungen mehr statt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufrechterhalten hat. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Auch bezogen auf die derzeitige syrische Übergangsregierung besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung hinsichtlich einer allfälligen Wehrdienstverweigerung drohen könnte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Wehrpflicht abgeschafft und erfolgen derzeit lediglich Rekrutierungen auf Freiwilligkeitsbasis. Der Beschwerdeführer weist auch keine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung, sodass sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seitens der Übergangsregierung für den Beschwerdeführer ergeben haben. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Übergangsregierung sind. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung kann im Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind seit dem Sturz des Assad-Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurückkehrten. Auch sonst haben sich im Verfahren vor dem Hintergrund der Länderberichte keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Im Ergebnis ist daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.
- Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 und 6 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G gegeben sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind. Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nämlich konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art 3 gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nämlich konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Artikel 3, gewährleisteten Rechte bedeuten könnte: So ist die Sicherheitslage in ganz Syrien weitgehend unübersichtlich und volatil. Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen. Auch am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Heimat ist die Sicherheitslage weiterhin als instabil anzusehen. Ferner sind die Gouvernments Aleppo und Homs von einem besonders signifikanten Level an Kriminalität betroffen (DIS, Dezember 2025, S. 9 f.) und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist von Gewalt und Engpässen in der Versorgung gekennzeichnet. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Syrien unübersichtlich und prekär: Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist die humanitäre Lage in Syrien trotz des Sturzes des Assad Regimes sehr schlecht. Die Armut ist weitverbreitet, Lebensmittel, Wasser und Strom sind knapp und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Ausländische Hilfsleistungen laufen schleppend an, nachdem erst jüngst die Wirtschaftssanktionen gelockert wurden. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse sowie die fehlende oder der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Aufgrund der im Herkunftsgebiet bestehenden Versorgungslage und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dem Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können. Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz
§ 11Abs. 1 Asyl
G abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Darüber hinaus muss für die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative dem Asylwerber zumutbar sein, das heißt es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung weder in Damaskus noch in einem anderen Teil Syriens zumutbar. Dies wurde auf Grundlage der des EUAA Berichts Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2020 festgestellt, wonach aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände Damaskus nur in Ausnahmefällen eine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative darstellen kann. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere erwachsene Antragsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen oder ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country Guidance, S. 68). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über jegliche Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Herkunftsgebiets verfügt, sodass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen, wobei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Z 3 leg. cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Ziffer 3, leg. cit.). Daher war dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher war dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. 3.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2326146.1.00