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{'item': 'G305 2318688-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 76§ 2§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§§ 127§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlG305 2318688-1 Spruch, G305 2318688-1/8E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX geb. am XXXX , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18

Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 geb. am römisch 40 , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am XXXX .2025, 13:10 Uhr, an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid vom XXXX .2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstiger Bescheid erzielt worden wäre, anfechte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung, einschließlich seiner nochmaligen Einvernahme, anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
  2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am römisch 40 .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am römisch 40 .2025, 13:10 Uhr, an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid vom römisch 40 .2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstiger Bescheid erzielt worden wäre, anfechte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung, einschließlich seiner nochmaligen Einvernahme, anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Im Kern heißt es in der Begründung, dass er ungarischer Staatsangehöriger sei und „seit sie zwölf Jahre alt ist“ in Österreich lebe. Die Familie der BF, bestehend aus ihrer Mutter und den Geschwistern lebe ebenfalls in Österreich. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben und ein enger, familiärer Kontakt. Es fänden Besuche in der Justizanstalt statt und bestehe telefonischer Kontakt. Zuletzt sei der BF am XXXX vom XXXX wegen § 85, 127, 120 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich aktuell in der JA XXXX und verspüre nun das Haftübel, sodass von einer besonderen spezialpräventiven Wirkung auszugehen sei. Er nutze die Zeit in Haft, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und besuche eine Suchttherapie. Er sei sich seiner Fehler bewusst und wolle künftig für seine Familie da sein und diese unterstützen. Er wolle nach seiner Haftentlassung arbeiten gehen. Aktuell arbeite er in der JA XXXX im Hausdienst. Darüber hinaus befinde sich die gesamte Kernfamilie, somit die Eltern und die Geschwister, in Österreich. Der BF habe zu etwaigen Familienangehörigen in Ungarn keinen Kontakt. Bei der Rüge des Ermittlungsverfahrens monierte der BF den Umstand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er sich in Behandlung im Rahmen einer Suchttherapie befinde. Er wolle jedenfalls in Zukunft sein Leben wieder in geordneten Bahnen führen. Ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Daher möge das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben werden. In der Beweisrüge monierte der BF, dass das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei.Im Kern heißt es in der Begründung, dass er ungarischer Staatsangehöriger sei und „seit sie zwölf Jahre alt ist“ in Österreich lebe. Die Familie der BF, bestehend aus ihrer Mutter und den Geschwistern lebe ebenfalls in Österreich. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben und ein enger, familiärer Kontakt. Es fänden Besuche in der Justizanstalt statt und bestehe telefonischer Kontakt. Zuletzt sei der BF am römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 85, 127, 120, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich aktuell in der JA römisch 40 und verspüre nun das Haftübel, sodass von einer besonderen spezialpräventiven Wirkung auszugehen sei. Er nutze die Zeit in Haft, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und besuche eine Suchttherapie. Er sei sich seiner Fehler bewusst und wolle künftig für seine Familie da sein und diese unterstützen. Er wolle nach seiner Haftentlassung arbeiten gehen. Aktuell arbeite er in der JA römisch 40 im Hausdienst. Darüber hinaus befinde sich die gesamte Kernfamilie, somit die Eltern und die Geschwister, in Österreich. Der BF habe zu etwaigen Familienangehörigen in Ungarn keinen Kontakt. Bei der Rüge des Ermittlungsverfahrens monierte der BF den Umstand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er sich in Behandlung im Rahmen einer Suchttherapie befinde. Er wolle jedenfalls in Zukunft sein Leben wieder in geordneten Bahnen führen. Ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Daher möge das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben werden. In der Beweisrüge monierte der BF, dass das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei.
  3. Am 02.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am 02.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Mit hg. Teilerkenntnis vom 04.09.2025, GZ: G305 2318688-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dieses, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 04.09.2025, 14:53:15 Uhr per ERV zugestellte Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
  6. Am 09.01.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung - nach erklärtem Teilnahmeverzicht - fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist ungarisch. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 3 Mitte]. 1.
  9. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist ungarisch. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 3 Mitte]. 1.
  10. Er ist unverheiratet und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 4 unten]. Ihn treffen aus diesem Titel auch keine Sorge- und Unterhaltspflichten. 1.
  11. Er hat mit seiner Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder, im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Die angeführten Verwandten leben im XXXX . Außer diesen Personen hat er keine weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 oben].1.
  12. Er hat mit seiner Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder, im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Die angeführten Verwandten leben im römisch 40 . Außer diesen Personen hat er keine weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 oben]. 1.
  13. Er ist weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, etwa einem Haus, einem Grundstück und/oder einer Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 4f]. 1.
  14. Der BF erlernte den Beruf eines XXXX und schloss seine Lehre am XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung ab [im Gerichtsakt einliegende Kopie des Abschlussprüfungszeugnisses vom XXXX ]. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig, sondern arbeitete für die Dauer von 1,5 Jahren als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX . Anschließend wechselte er zur Dienstgeberin, Dr. XXXX , einer Reinigungsfirma. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin Dr. XXXX wechselte er in den Stand der Arbeitslosigkeit, mit der nach eigenen Angaben „seine Probleme“ begannen, womit er im konkreten Diebstähle, Drogendelikte und Schlägereien meinte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 Mitte].1.
  15. Der BF erlernte den Beruf eines römisch 40 und schloss seine Lehre am römisch 40 mit einer Lehrabschlussprüfung ab [im Gerichtsakt einliegende Kopie des Abschlussprüfungszeugnisses vom römisch 40 ]. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig, sondern arbeitete für die Dauer von 1,5 Jahren als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 . Anschließend wechselte er zur Dienstgeberin, Dr. römisch 40 , einer Reinigungsfirma. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin Dr. römisch 40 wechselte er in den Stand der Arbeitslosigkeit, mit der nach eigenen Angaben „seine Probleme“ begannen, womit er im konkreten Diebstähle, Drogendelikte und Schlägereien meinte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 Mitte]. 1.6.
  16. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem XXXX bis laufend nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf:1.6.
  17. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem römisch 40 bis laufend nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf: XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX bis laufend liegen bei ihm keine die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigungen mehr vor [tagesaktuelle HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis laufend liegen bei ihm keine die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigungen mehr vor [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.6.
  18. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Zeiten auf, während denen er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand: XXXX bis XXXX Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe XXXX bis XXXX Bezug der Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Nostandshilfe, Überbrückungshilfe XXXX bis XXXX Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe XXXX bis XXXX Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Seit dem XXXX bis laufend stand bzw. steht er nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [tagesaktuelle HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis laufend stand bzw. steht er nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
  19. Beim BF scheinen im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen bei nachstehend angeführten Unterkunftsgeberinnen im Bundesgebiet auf: XXXX bis XXXX 2009 XXXX ( XXXX „ XXXX “) römisch 40 bis römisch 40 2009 römisch 40 ( römisch 40 „ römisch 40 “) XXXX 2009 bis XXXX .2010 XXXX ( XXXX “) römisch 40 2009 bis römisch 40 .2010 römisch 40 ( römisch 40 “) XXXX 2010 bis XXXX .2011 XXXX ( XXXX ) römisch 40 2010 bis römisch 40 .2011 römisch 40 ( römisch 40 ) XXXX .2011 bis XXXX 2013 XXXX ( XXXX “) römisch 40 .2011 bis römisch 40 2013 römisch 40 ( römisch 40 “) XXXX bis XXXX .2017 XXXX XXXX ) römisch 40 bis römisch 40 .2017 römisch 40 römisch 40 ) XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 (JA römisch 40 ) XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX (PAZ XXXX ) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 (PAZ römisch 40 ) XXXX .2020 bis laufend XXXX ( XXXX ) römisch 40 .2020 bis laufend römisch 40 ( römisch 40 ) Weiter scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen bei nachstehend angeführten Unterkunftsgeberinnen im Bundesgebiet auf: XXXX .2011 bis XXXX .2013 XXXX ( XXXX ) römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 römisch 40 ( römisch 40 ) XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 (JA römisch 40 ) XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 (JA römisch 40 ) XXXX .2024 bis XXXX .2024 XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 römisch 40 (JA römisch 40 ) XXXX 2024 bis XXXX .2025 XXXX (JA XXXX ) römisch 40 2024 bis römisch 40 .2025 römisch 40 (JA römisch 40 ) XXXX .2025 bis laufend XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2025 bis laufend römisch 40 (JA römisch 40 ) Darüber hinaus scheinen bei ihm vom XXXX .2008 bis XXXX .2017 mehrere Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenquartieren auf. Darüber hinaus scheinen bei ihm vom römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2017 mehrere Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenquartieren auf. 1.
  20. Aus der Gesamtschau folgt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer schon früh, konkret im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam und sich hier bis zur Absolvierung seines
  21. Lebensjahres aufgehalten hat und während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalts, nämlich während eines Zeitraums von vier Jahren in Obdachlosenquartieren untergebracht war. 1.
  22. Aus der Gesamtschau folgt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer schon früh, konkret im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam und sich hier bis zur Absolvierung seines
  23. Lebensjahres aufgehalten hat und während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalts, nämlich während eines Zeitraums von vier Jahren in Obdachlosenquartieren untergebracht war. Vom XXXX 2017 bis zu einer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX , am XXXX .2020, scheint bei ihm in Österreich weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Allerdings ging er, ohne meldeamtlich erfasst gewesen zu sein, im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX nach [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Vom römisch 40 2017 bis zu einer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 , am römisch 40 .2020, scheint bei ihm in Österreich weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Allerdings ging er, ohne meldeamtlich erfasst gewesen zu sein, im Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 nach [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Anschließend scheint bei ihm vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 erneut eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift einer Justizanstalt, konkret an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in Österreich auf. Am XXXX 2020 war er im Polizeianhaltezentrum (kurz: PAZ) XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Anschließend scheint bei ihm vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 erneut eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift einer Justizanstalt, konkret an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 in Österreich auf. Am römisch 40 2020 war er im Polizeianhaltezentrum (kurz: PAZ) römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen dem XXXX .2017 bis XXXX .2019 scheint bei ihm im Bundesgebiet kein, aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister ableitbares Lebenszeichen auf. Im bezogenen Zeitraum war daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen.Zwischen dem römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 scheint bei ihm im Bundesgebiet kein, aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister ableitbares Lebenszeichen auf. Im bezogenen Zeitraum war daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen. Bei ihm scheint erst seit dem XXXX .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in XXXX , auf, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 erneut eine Unterbrechung erfuhr.Bei ihm scheint erst seit dem römisch 40 .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in römisch 40 , auf, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 erneut eine Unterbrechung erfuhr. Seit dem XXXX .2020 bis laufend ist er wieder an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet.Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend ist er wieder an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet. Neben dieser Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm mehrere Nebenwohnsitzmeldungen - während stattgehabter Strafvollzüge - in österreichischen Justizanstalten in den Zeiträumen vom XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2025 und seit dem XXXX .2025 bis laufend auf [ZMR-Abfrage]. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt XXXX , wo er eine langjährige Haftstrafe bis mindestens XXXX .2029 zu verbüßen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 oben].Neben dieser Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm mehrere Nebenwohnsitzmeldungen - während stattgehabter Strafvollzüge - in österreichischen Justizanstalten in den Zeiträumen vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 und seit dem römisch 40 .2025 bis laufend auf [ZMR-Abfrage]. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 , wo er eine langjährige Haftstrafe bis mindestens römisch 40 .2029 zu verbüßen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 oben]. 1.
  24. Beim Beschwerdeführer scheinen zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf [amtswegig eingeholte Strafregisterauskunft]. 1.9.
  25. Demnach wurde er am XXXX vom Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148
  26. Fall StGB und der §§ 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.9.
  27. Demnach wurde er am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  28. Fall StGB und der Paragraphen 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.9.
  29. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ), wurde er gemeinsam mit weiteren, namentlich genannten Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Bewährungshilfe an. 1.9.
  30. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ), wurde er gemeinsam mit weiteren, namentlich genannten Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Bewährungshilfe an. Mit diesem Urteil wurde der mit Urteil vom XXXX unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Probezeit in Ansehung des bedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.Mit diesem Urteil wurde der mit Urteil vom römisch 40 unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Probezeit in Ansehung des bedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert. Aus der Urteilsbegründung geht im Kern hervor, dass sowohl der BF, als auch dessen Mitangeklagten Drogen und Benzodiazepine konsumierten und dass sie übereinkamen, zur Finanzierung ihrer Drogensucht Einbruchsdiebstähle zu begehen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 8 Mitte].Aus der Urteilsbegründung geht im Kern hervor, dass sowohl der BF, als auch dessen Mitangeklagten Drogen und Benzodiazepine konsumierten und dass sie übereinkamen, zur Finanzierung ihrer Drogensucht Einbruchsdiebstähle zu begehen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 8 Mitte]. 1.9.
  31. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und § 15 StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten über ihn.1.9.
  32. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und Paragraph 15, StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten über ihn. Darin wurde er schuldig erkannt, er habe in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig iSd. § 70 Abs. 1 Z 3 StGB mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Parfums aus den Regalen an sich nahm, in seiner Kleidung verbarg und ohne zu zahlen, das Geschäftslokal verließ bzw. zu verlassen trachtete und zwarDarin wurde er schuldig erkannt, er habe in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens römisch 40 fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig iSd. Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Parfums aus den Regalen an sich nahm, in seiner Kleidung verbarg und ohne zu zahlen, das Geschäftslokal verließ bzw. zu verlassen trachtete und zwar I./ am XXXX sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 428,94;römisch eins./ am römisch 40 sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 428,94; II./ am XXXX sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 433,94;römisch zwei./ am römisch 40 sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 433,94; III./ am XXXX fünfzehn Parfums im Gesamtwert von EUR 1.076,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, da er auf frischer Tat betreten und angehalten worden war [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd die geständige Verantwortung und dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Beute teilweise sichergestellt werden konnte [Ebda., S. 3 oben].römisch drei./ am römisch 40 fünfzehn Parfums im Gesamtwert von EUR 1.076,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, da er auf frischer Tat betreten und angehalten worden war [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd die geständige Verantwortung und dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Beute teilweise sichergestellt werden konnte [Ebda., S. 3 oben]. 1.9.
  33. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er des Vergehens de Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten über ihn verhängt.1.9.
  34. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er des Vergehens de Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten über ihn verhängt. Konkret wurde er schuldig erkannt, er habe am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für ihn einen zuvor gekauften Goldbarren mit Gewinn weiterzuverkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des Goldbarrens verleitet zu haben, wodurch XXXX mit einem Betrag von EUR 3.059,50 am Vermögen geschädigt wurde. Konkret wurde er schuldig erkannt, er habe am römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für ihn einen zuvor gekauften Goldbarren mit Gewinn weiterzuverkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des Goldbarrens verleitet zu haben, wodurch römisch 40 mit einem Betrag von EUR 3.059,50 am Vermögen geschädigt wurde. In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht aus, dass sich der BF, der über kein feststellbares Einkommen verfügte, aus dem Verkaufserlös des Goldbarrens unrechtmäßig bereichern wollte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass der BF schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, als mildernd dagegen nichts [Versäumungsurteil des BG XXXX vom XXXX , S. 5 Mitte]. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen führte das Gericht aus, dass der Angeklagte nunmehr innerhalb offener Probezeiten zu den mit den Urteilen des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und vom XXXX , GZ: XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten neuerlich straffällig geworden sei [Versäumungsurteil des BG XXXX vom XXXX , S. 6 unten].In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht aus, dass sich der BF, der über kein feststellbares Einkommen verfügte, aus dem Verkaufserlös des Goldbarrens unrechtmäßig bereichern wollte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass der BF schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, als mildernd dagegen nichts [Versäumungsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , S. 5 Mitte]. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen führte das Gericht aus, dass der Angeklagte nunmehr innerhalb offener Probezeiten zu den mit den Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten neuerlich straffällig geworden sei [Versäumungsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , S. 6 unten]. 1.9.
  35. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, § 15 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn. Das unbekämpft gebliebene Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.1.9.
  36. Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn. Das unbekämpft gebliebene Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Konkret wurde der BF schuldig erkannt, er habe in XXXX Konkret wurde der BF schuldig erkannt, er habe in römisch 40 A./ gewerbsmäßig iSd. § 70 Abs. 1 Z 3 StGB Verfügungsberechtigten der nachgenannten Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er ohne Bezahlung der Parfums das Geschäft verließ bzw. verlassen wollte, und zwarA./ gewerbsmäßig iSd. Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Verfügungsberechtigten der nachgenannten Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er ohne Bezahlung der Parfums das Geschäft verließ bzw. verlassen wollte, und zwar 1./ am XXXX Parfums der XXXX im Wert von EUR 190,70, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er nach dem Passieren des Kassenbereichs von einem Zeugen angehalten wurde;1./ am römisch 40 Parfums der römisch 40 im Wert von EUR 190,70, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er nach dem Passieren des Kassenbereichs von einem Zeugen angehalten wurde; 2./ am XXXX Parfums des Unternehmens XXXX im Wert von EUR 899,75;2./ am römisch 40 Parfums des Unternehmens römisch 40 im Wert von EUR 899,75; 3./ am XXXX Parfums des Unternehmens XXXX im Wert von EUR 378,35.3./ am römisch 40 Parfums des Unternehmens römisch 40 im Wert von EUR 378,
  37. B./ am XXXX , indem er gegen einen Lichtschalter schlug, eine fremde Sache beschädigt und dadurch XXXX am Vermögen in Höhe von EUR 20,00 geschädigt zu haben.B./ am römisch 40 , indem er gegen einen Lichtschalter schlug, eine fremde Sache beschädigt und dadurch römisch 40 am Vermögen in Höhe von EUR 20,00 geschädigt zu haben. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung während offener Probezeit, die Begehung während dem Strafaufschub gem. § 39 SMG als erschwerend, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das Geständnis [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , S. 2f].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung während offener Probezeit, die Begehung während dem Strafaufschub gem. Paragraph 39, SMG als erschwerend, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das Geständnis [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 2f]. Der Urteilsbegründung lässt sich im Kern entnehmen, dass der BF die Diebstähle zu Faktum ./A auch begangen habe, um durch den Verkauf der Parfums seine Drogensucht zu finanzieren, wobei ein ähnlicher modus operandi wie zur GZ: XXXX festgestellt wurde. Dabei sei es ihm durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch längere Zeit hindurch darauf angekommen, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 überstieg [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , S. 3 Mitte]. Weiter heißt es, dass in den einschlägigen Vorstrafen, schon zuvor nicht genutzten Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht und Beigebung eines Bewährungshelfers) und der Tatsache, dass weder das wiederholte Verspüren eines Haftübels, noch die Verlängerungen der Probezeiten mit zuletzt in Schwebe über ihn gehaltenen Sanktionen im Gesamtausmaß von einem Jahr eine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, manifestiere sich eine besondere Sanktions- und Resozialisierungsresistenz des auf eine lange Suchtgiftgeschichte zurückblickenden Angeklagten, die den Widerruf der oben genannten, bisher bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen erfordere, um seiner verfestigten Deliktsneigung entgegenzuwirken, ihn also von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX S. 4].Der Urteilsbegründung lässt sich im Kern entnehmen, dass der BF die Diebstähle zu Faktum ./A auch begangen habe, um durch den Verkauf der Parfums seine Drogensucht zu finanzieren, wobei ein ähnlicher modus operandi wie zur GZ: römisch 40 festgestellt wurde. Dabei sei es ihm durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch längere Zeit hindurch darauf angekommen, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 überstieg [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 3 Mitte]. Weiter heißt es, dass in den einschlägigen Vorstrafen, schon zuvor nicht genutzten Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht und Beigebung eines Bewährungshelfers) und der Tatsache, dass weder das wiederholte Verspüren eines Haftübels, noch die Verlängerungen der Probezeiten mit zuletzt in Schwebe über ihn gehaltenen Sanktionen im Gesamtausmaß von einem Jahr eine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, manifestiere sich eine besondere Sanktions- und Resozialisierungsresistenz des auf eine lange Suchtgiftgeschichte zurückblickenden Angeklagten, die den Widerruf der oben genannten, bisher bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen erfordere, um seiner verfestigten Deliktsneigung entgegenzuwirken, ihn also von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 S. 4]. 1.9.
  38. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , gewährte das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer gem. § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis XXXX , um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen und zwar der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung, einschließlich der Entzugsbehandlung, der Psychotherapie, der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung und der psychosozialen Beratung und Betreuung [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , S. 1].1.9.
  39. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gewährte das Landesgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis römisch 40 , um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen und zwar der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung, einschließlich der Entzugsbehandlung, der Psychotherapie, der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung und der psychosozialen Beratung und Betreuung [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 1]. In der Begründung der bezogenen Entscheidung heißt es im Kern, dass einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten gem. § 39 Abs. 1 iVm. § 39 Abs. 3 SMG ein Aufschub einer über ihn nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder höchstens dreijährigen Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen sei, soweit er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und im Fall einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der SV XXXX liege beim BF ein „Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Cannabinoide“ vor und bestehe die Notwendigkeit einer Therapie [Beschluss des LG XXXX vom XXXX S. 3 Mitte].In der Begründung der bezogenen Entscheidung heißt es im Kern, dass einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten gem. Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, SMG ein Aufschub einer über ihn nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder höchstens dreijährigen Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen sei, soweit er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und im Fall einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der SV römisch 40 liege beim BF ein „Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Cannabinoide“ vor und bestehe die Notwendigkeit einer Therapie [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 S. 3 Mitte]. 1.9.
  40. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 85 Abs. 1 Z 2 und 85 Abs. 2 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15 StGB §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren über ihn.1.9.
  41. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 85, Absatz eins, Ziffer 2 und 85 Absatz 2, StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren über ihn. Im bezogenen Urteil wurde ihm konkret zur Last gelegt, er habe in XXXX Im bezogenen Urteil wurde ihm konkret zur Last gelegt, er habe in römisch 40 I./ in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer XXXX am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe;römisch eins./ in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer römisch 40 am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe; II./ Nachgenannten gewerbsmäßig im Sinne des § 70 Abs. 1 Z 3 StGB in Hinblick auf die Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur AZ: XXXX und vom XXXX zur AZ XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, wobei er jeweils von Angestellten auf frischer Tat betreten aufgehalten wurde, und zwarrömisch zwei./ Nachgenannten gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Hinblick auf die Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur AZ: römisch 40 und vom römisch 40 zur AZ römisch 40 fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, wobei er jeweils von Angestellten auf frischer Tat betreten aufgehalten wurde, und zwar A./ am XXXX der BF Gewahrsamsträgern der XXXX drei Parfums im Gesamtwert von EUR 311,97, indem er dieses in seinem Jackenärmel versteckte und versuchte, die Filiale, ohne zu bezahlen, zu verlassen;A./ am römisch 40 der BF Gewahrsamsträgern der römisch 40 drei Parfums im Gesamtwert von EUR 311,97, indem er dieses in seinem Jackenärmel versteckte und versuchte, die Filiale, ohne zu bezahlen, zu verlassen; B./ am XXXX der BF gemeinsam mit einem mitangeklagten Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Gewahrsamsträgern der Parfümerie XXXX zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 430,00, indem der BF und sein Mittäter jeweils ein Parfum an sich nahmen und beide in die mitgebrachte Sporttasche des BF steckten, um im Anschluss, ohne zu bezahlen, die Filiale zu verlassen.B./ am römisch 40 der BF gemeinsam mit einem mitangeklagten Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Gewahrsamsträgern der Parfümerie römisch 40 zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 430,00, indem der BF und sein Mittäter jeweils ein Parfum an sich nahmen und beide in die mitgebrachte Sporttasche des BF steckten, um im Anschluss, ohne zu bezahlen, die Filiale zu verlassen. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass es dem BF bei den von ihm begangenen Diebstählen darauf angekommen war, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen hindurch, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, wobei der BF auch wusste, dass er bereits mehrfach wegen solcher Taten verurteilt wurde [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 unten].In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass es dem BF bei den von ihm begangenen Diebstählen darauf angekommen war, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen hindurch, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, wobei der BF auch wusste, dass er bereits mehrfach wegen solcher Taten verurteilt wurde [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 unten]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis zu Faktum /II. und dass es teilweise beim Versuch geblieben war (Faktum ./II.) und die untergeordnete Beteiligung an der Tathandlung zu Faktum /I. als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 oben]. Weiter heißt es, dass im vorliegenden Fall insbesondere darauf Bedacht zu nehmen war, dass der Angeklagte bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist, der gegenständlichen Anklage wiederum mehrere Taten zugrunde lagen und dass die unter ./I. verurteilte Tat dadurch, dass sich der Angeklagte in einer für alle Beteiligten schwierigen und beengenden Haftsituation in einer besonders demütigenden Weise gegen einen Mithäftling gerichtet hat, einen erhöhten Unrechtsgehalt aufweist. Es sei daher insbesondere aus spezialpräventiver und generalpräventiver Sicht die Verhängung einer deutlichen unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich gewesen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 Mitte].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis zu Faktum /II. und dass es teilweise beim Versuch geblieben war (Faktum ./II.) und die untergeordnete Beteiligung an der Tathandlung zu Faktum /I. als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 10 oben]. Weiter heißt es, dass im vorliegenden Fall insbesondere darauf Bedacht zu nehmen war, dass der Angeklagte bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist, der gegenständlichen Anklage wiederum mehrere Taten zugrunde lagen und dass die unter ./I. verurteilte Tat dadurch, dass sich der Angeklagte in einer für alle Beteiligten schwierigen und beengenden Haftsituation in einer besonders demütigenden Weise gegen einen Mithäftling gerichtet hat, einen erhöhten Unrechtsgehalt aufweist. Es sei daher insbesondere aus spezialpräventiver und generalpräventiver Sicht die Verhängung einer deutlichen unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich gewesen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 10 Mitte]. 1.9.
  42. Die von ihm begangenen Straftaten beging der mittellose Beschwerdeführer, um seinen persönlichen Suchtmittelkonsum zu finanzieren. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten ist er nicht einsichtig [siehe dazu PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 Mitte]. 1.
  43. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ordnete die belangte Behörde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer an. 1.10. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ordnete die belangte Behörde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer an.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die getroffenen Feststellungen entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er gesund sei. Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen gewesen. Auf dieser Grundlage beruht in Abstimmung mit den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen Angaben, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen dem XXXX .2017 und XXXX .2019 unterbrochen war. So hat sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister kein Lebenszeichen in Hinblick auf den Beschwerdeführer ergeben. Zudem kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass er im bezogenen Zeitraum unstet wo im Bundesgebiet gelebt hätte. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm weder (legale) Beschäftigungszeiten, noch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf. Auch aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich keine Anzeichen, dass der BF im Zeitraum vom XXXX .2017 bis XXXX .2019 im Bundesgebiet strafgerichtlich aufgefallen wäre. Das im Abgleich mit allen sachlich in Betracht kommenden Urkunden durchgeführte Ermittlungsverfahren legt daher eine Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum nahe.Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen gewesen. Auf dieser Grundlage beruht in Abstimmung mit den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen Angaben, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen dem römisch 40 .2017 und römisch 40 .2019 unterbrochen war. So hat sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister kein Lebenszeichen in Hinblick auf den Beschwerdeführer ergeben. Zudem kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass er im bezogenen Zeitraum unstet wo im Bundesgebiet gelebt hätte. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm weder (legale) Beschäftigungszeiten, noch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf. Auch aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich keine Anzeichen, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 im Bundesgebiet strafgerichtlich aufgefallen wäre. Das im Abgleich mit allen sachlich in Betracht kommenden Urkunden durchgeführte Ermittlungsverfahren legt daher eine Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum nahe. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung getroffenen Konstatierungen gründen auf den aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen eingeholten Informationen. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den von den bezogenen Strafgerichten getroffenen Feststellungen in den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen. Die Konstatierung, dass er die von ihm begangenen Straftaten beging, um seinen persönlichen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, gründet einerseits auf den Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen Urteil der Strafgerichte und auf seiner Verantwortung im Rahmen der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht einsichtig ist, gründet einerseits darauf, dass er auf diese im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur einsilbig und sehr oberflächlich einging, andererseits darauf, dass er seine deliktische Beteiligung bei Straftaten – ungeachtet der von den Strafgerichten getroffenen Feststellungen – herunterzuspielen versuchte. Das lässt sich insbesondere daran festmachen, dass er mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , vom Landesgericht XXXX schuldig erkannt wurde, er habe in XXXX in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten, namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer XXXX am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung bestritt der BF seine Beteiligung an dieser Straftat und führte dazu aus, dass nicht richtig gewesen sei, er habe XXXX festgehalten. Er sei zwar anwesend gewesen, jedoch habe er ihn nicht festgehalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 Mitte]. Darauf gründet daher die Feststellung, dass er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht einsichtig sei.Die Konstatierung, dass er die von ihm begangenen Straftaten beging, um seinen persönlichen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, gründet einerseits auf den Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen Urteil der Strafgerichte und auf seiner Verantwortung im Rahmen der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht einsichtig ist, gründet einerseits darauf, dass er auf diese im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur einsilbig und sehr oberflächlich einging, andererseits darauf, dass er seine deliktische Beteiligung bei Straftaten – ungeachtet der von den Strafgerichten getroffenen Feststellungen – herunterzuspielen versuchte. Das lässt sich insbesondere daran festmachen, dass er mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom Landesgericht römisch 40 schuldig erkannt wurde, er habe in römisch 40 in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten, namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer römisch 40 am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung bestritt der BF seine Beteiligung an dieser Straftat und führte dazu aus, dass nicht richtig gewesen sei, er habe römisch 40 festgehalten. Er sei zwar anwesend gewesen, jedoch habe er ihn nicht festgehalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 Mitte]. Darauf gründet daher die Feststellung, dass er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht einsichtig sei. Abgesehen davon vermittelte der BF dem Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Mit Teilerkenntnis vom 04.09.2025, GZ: G305 2318688-1/2Z, wies das erkennende Gericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dieses Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis vom 04.09.2025, GZ: G305 2318688-1/2Z, wies das erkennende Gericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dieses Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Demnach ist der angefochtene Bescheid des BFA vom 31.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 532532306/240904135, in Bezug auf seinen Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen, sodass gegenständlich nur noch die Spruchpunkte I. (Aufenthaltsverbot) und II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes) verfahrensgegenständlich sind.Demnach ist der angefochtene Bescheid des BFA vom 31.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 532532306/240904135, in Bezug auf seinen Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen, sodass gegenständlich nur noch die Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltsverbot) und römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes) verfahrensgegenständlich sind. 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

§ 2Abs.

4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ungarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ungarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Der BF war zuletzt am XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei ihm scheint erstmals wieder am XXXX .2020 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA XXXX , XXXX , auf. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm keine Nebenwohnsitzmeldungen auf. Abgesehen von einer legalen Beschäftigung vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auch keine Hinweise auf eine Beschäftigung des BF im Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX .2020 auf. In Ermangelung von Lebenszeichen ist daher davon auszugehen, dass sich der BF vom XXXX .2017 bis XXXX .2019 im Bundesgebiet nicht aufgehalten hat. Der BF war zuletzt am römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei ihm scheint erstmals wieder am römisch 40 .2020 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA römisch 40 , römisch 40 , auf. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm keine Nebenwohnsitzmeldungen auf. Abgesehen von einer legalen Beschäftigung vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auch keine Hinweise auf eine Beschäftigung des BF im Zeitraum vom römisch 40 2017 bis römisch 40 .2020 auf. In Ermangelung von Lebenszeichen ist daher davon auszugehen, dass sich der BF vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 im Bundesgebiet nicht aufgehalten hat. Aus den angeführten Gründen hat er daher kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist.Aus den angeführten Gründen hat er daher kein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben, sodass anlassbezogen der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist. Es steht fest, dass der schon seit langer Zeit an Suchtgift gewöhnte Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Sucht regelmäßig Vermögensdelikte begangen hat. Davon legen die zahlreichen Verurteilungen des BF seit dem XXXX ein stichhältiges Zeugnis ab.Es steht fest, dass der schon seit langer Zeit an Suchtgift gewöhnte Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Sucht regelmäßig Vermögensdelikte begangen hat. Davon legen die zahlreichen Verurteilungen des BF seit dem römisch 40 ein stichhältiges Zeugnis ab. Bei den vom BF zahlreich begangenen Diebstahlsdelikten, die teils als (einfacher) Diebstahl gem. § 127 StGB, teils als gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch

§§ 127, 129 und 130 St

GB begangen wurden, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Hinzu kommt, dass schon allgemein bekannt ist, dass die beim BF vorliegende Mittellosigkeit, die er mit dem in seiner Beschwerde enthaltenen Vorbringen nicht zu widerlegen vermochte, eine hohe Gefahr des Rückfalls in sich birgt. Im Gegenteil, hat der BF anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mittellosigkeit belegt, indem er angegeben hat, dass er weder in Österreich, noch in Ungarn, noch in einem Mitgliedsstaat des Schengenraums über Ersparnisse in ausreichender Höhe sowie über Immobilienbesitz verfügt. Diese chronische Mittellosigkeit führte schließlich dazu, dass er den persönlichen Suchtgiftkonsum durch die laufende Begehung von Vermögensdelikten zu finanzieren versuchte, wie sich dies einerseits aus der Begründung der strafgerichtlichen Urteile, andererseits aus der Verantwortung des BF vor dem erkennenden Gericht ergeben hat. Demnach hatte er die von ihm begangenen Taten gesetzt, weil er mittellos war bzw. ist und sich mit der Begehung dieser Straftaten bereichern wollte. Auf Grund seiner Mittellosigkeit und der kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung ist mit einer neuerlichen Delinquenz des BF zu rechnen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen keine Besserung, sondern vielmehr eine Steigerung seiner kriminellen Neigung erkennen. So wurde er vom Landesgericht XXXX im zuletzt am XXXX , GZ: XXXX , ergangenen (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil nicht nur der Begehung von Vermögensdelikten schuldig erkannt, sondern auch des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd. des § 85 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB, was ihm eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren einbrachte. Hinzu kommt, dass er die einschlägigen Delikte in immer kürzeren Abständen beging, dies ungeachtet bereits erlittener Haftübel in der Vergangenheit. Dem BF kann daher nicht konzediert werden, er habe aus den erlittenen Haftübeln etwas gelernt und sei um eine Besserung seines Verhaltens bemüht. Bei den vom BF zahlreich begangenen Diebstahlsdelikten, die teils als (einfacher) Diebstahl gem. Paragraph 127, StGB, teils als gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch

Paragraphen 127, 129 und 130 StGB begangen wurden, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Hinzu kommt, dass schon allgemein bekannt ist, dass die beim BF vorliegende Mittellosigkeit, die er mit dem in seiner Beschwerde enthaltenen Vorbringen nicht zu widerlegen vermochte, eine hohe Gefahr des Rückfalls in sich birgt. Im Gegenteil, hat der BF anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mittellosigkeit belegt, indem er angegeben hat, dass er weder in Österreich, noch in Ungarn, noch in einem Mitgliedsstaat des Schengenraums über Ersparnisse in ausreichender Höhe sowie über Immobilienbesitz verfügt. Diese chronische Mittellosigkeit führte schließlich dazu, dass er den persönlichen Suchtgiftkonsum durch die laufende Begehung von Vermögensdelikten zu finanzieren versuchte, wie sich dies einerseits aus der Begründung der strafgerichtlichen Urteile, andererseits aus der Verantwortung des BF vor dem erkennenden Gericht ergeben hat. Demnach hatte er die von ihm begangenen Taten gesetzt, weil er mittellos war bzw. ist und sich mit der Begehung dieser Straftaten bereichern wollte. Auf Grund seiner Mittellosigkeit und der kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung ist mit einer neuerlichen Delinquenz des BF zu rechnen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen keine Besserung, sondern vielmehr eine Steigerung seiner kriminellen Neigung erkennen. So wurde er vom Landesgericht römisch 40 im zuletzt am römisch 40 , GZ: römisch 40 , ergangenen (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil nicht nur der Begehung von Vermögensdelikten schuldig erkannt, sondern auch des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd. des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, was ihm eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren einbrachte. Hinzu kommt, dass er die einschlägigen Delikte in immer kürzeren Abständen beging, dies ungeachtet bereits erlittener Haftübel in der Vergangenheit. Dem BF kann daher nicht konzediert werden, er habe aus den erlittenen Haftübeln etwas gelernt und sei um eine Besserung seines Verhaltens bemüht.

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Er hat zwar im Bundesgebiet aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige. Hier leben seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder. Abgesehen von diesen Verwandten hat er keine eigene Kernfamilie im Bundesgebiet. Berücksichtigt man, dass es sich bei ihm um einen 30 Jahre alten, gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, und er sich von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten von der Begehung von Straftaten nicht abhalten ließ, muss das im Bundesgebiet bestehende Familien- und Privatleben eine Relativierung hinnehmen, sodass dieses der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegensteht. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes, der Vielzahl der von ihm innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit begangenen Straftaten und im Vergleich des von ihm gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt. Ein allfälliger Therapieerfolg, einer vom Strafgericht angeordneten Therapie vermag anlassbezogen ein berücksichtigungswürdiges Wohlverhalten nicht zu erzeugen. Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 67Abs.

1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.

(1)[…]Paragraph 70,
(1)[…] […]
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“ 3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen seines Persönlichkeitsbildes und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit ein rascher Rückfall in die Delinquenz wegen Delikten gegen das Vermögen Dritter zu erwarten. Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, er mit seinem kontinuierlichen und gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhalten insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht habe, er sich nach wie vor in Strafhaft befinde und noch keine Phase des Wohlverhaltens gegeben sei, welches einen Wegfall der von ihm ausgehenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren könnte, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und daher dringend geboten sei, begegnet dies keinen Bedenken und ist durch die Entscheidung der belangten Behörde in Hinblick auf das erlassene Aufenthaltsverbot nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass sich der BF von der Begehung der Straftaten weder vom erlittenen Haftübel, noch von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, noch von der ihm von den Strafgerichten gewährten Bewährungshilfe, noch von seinen Beteuerungen, sich bessern zu wollen, noch durch die Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie abhalten ließ. Bei ihm ist vielmehr eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu verzeichnen, ist er doch in den letzten Jahren in immer kürzeren Abständen rückfällig geworden und hat mit den von ihm begangenen Taten (zuletzt einer Beteiligung an einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen) gezeigt, dass er sich hinsichtlich der Eigentumskriminalität zu steigern vermag. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318688.1.00

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