G307 2334035-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlG307 2334035-1 Spruch, G307 2334035-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 02.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , StA.: Irak, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl XXXX und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2026 (Zeitpunkt der Stellung des jüngsten Asylantrages) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2026 (Zeitpunkt der Stellung des jüngsten Asylantrages) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist und, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist und, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), die entstandenen Kommissionsgebühren und Barauslagen ersetze, wird abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), die entstandenen Kommissionsgebühren und Barauslagen ersetze, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft am dem römisch 40 .2026. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2026 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist irakischer Staatsbürger, ledig und kinderlos. Er reiste im Oktober 2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am XXXX 2022 seinen ersten Asylantrag, welcher – nach Rechtsgang zum BVwG – mit dessen Erkenntnis vom XXXX 2025, Zahl XXXX abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.1. Der BF ist irakischer Staatsbürger, ledig und kinderlos. Er reiste im Oktober 2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am römisch 40 2022 seinen ersten Asylantrag, welcher – nach Rechtsgang zum BVwG – mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Am XXXX .2025 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach.1.2. Am römisch 40 .2025 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach.
1.3. Ab dem XXXX .2025 war der BF bis zum XXXX .2026 nicht mehr gemeldet. Er nahm während dieser Zeitspanne bei Freunden in XXXX und XXXX Unterkunft, ohne seinen jeweiligen Wohnort dem Bundesamt bekanntzugeben, weil er Angst vor der (Umsetzung) der Rückkehrentscheidung hatte.1.3. Ab dem römisch 40 .2025 war der BF bis zum römisch 40 .2026 nicht mehr gemeldet. Er nahm während dieser Zeitspanne bei Freunden in römisch 40 und römisch 40 Unterkunft, ohne seinen jeweiligen Wohnort dem Bundesamt bekanntzugeben, weil er Angst vor der (Umsetzung) der Rückkehrentscheidung hatte.
1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die derzeit im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird. 1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die derzeit im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.
1.5. Der BF verfügt weder über ausreichende Barmittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts noch über eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft, noch über enge freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit einem gewissen XXXX eine Beziehung führt oder führte. Dessen Adresse und Geburtsdatum wurden bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht stellig gemacht und erschien er auch aus eigenem Antrieb nicht vor dem Verwaltungsgericht. 1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit einem gewissen römisch 40 eine Beziehung führt oder führte. Dessen Adresse und Geburtsdatum wurden bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht stellig gemacht und erschien er auch aus eigenem Antrieb nicht vor dem Verwaltungsgericht.
1.7. Der BF ist gesund und haftfähig. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und war bis dato im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt.
1.8. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX XXXX om XXXX .2023 in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, gemäß §§ 223 Abs 2, § 224 StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen a € 4,00 (somit insgesamt € 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, davon Geldstrafe von 180 Tagsätzen a € 4,00 (somit insgesamt € 720,00 EUR) bedingt, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.8. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 römisch 40 om römisch 40 .2023 in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen a € 4,00 (somit insgesamt € 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, davon Geldstrafe von 180 Tagsätzen a € 4,00 (somit insgesamt € 720,00 EUR) bedingt, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF seinen originalen irakischen Reisepass beschädigte, wodurch dieser ungültig wurde.
1.9. Der BF hat sich seit der negativen Entscheidung nicht um die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes bei den irakischen Behörden bemüht.
1.10. Im Zuge der am XXXX .2026 mit dem BF aus Anlass seiner Festnahme durchgeführten Befragung antwortete er auf die an ihn – den Sachverhalt betreffenden – Fragen nicht und begründete dies vor dem BVwG damit, seine Nerven seien blank gelegen. 1.10. Im Zuge der am römisch 40 .2026 mit dem BF aus Anlass seiner Festnahme durchgeführten Befragung antwortete er auf die an ihn – den Sachverhalt betreffenden – Fragen nicht und begründete dies vor dem BVwG damit, seine Nerven seien blank gelegen.
1.11. Der BF zeigte sich sowohl im Rahmen des am XXXX .2026 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs als auch vor dem Verwaltungsgericht als nicht rückkehrwillig.1.11. Der BF zeigte sich sowohl im Rahmen des am römisch 40 .2026 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs als auch vor dem Verwaltungsgericht als nicht rückkehrwillig.
1.12. Im Jahr 2025 wurden 100 Personen in den Irak rückgeführt, davon 49 Personen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, 2 Personen gemäß § 133a StVG und 49 Personen im Rahmen einer Abschiebung. 2025 wurden von der irakischen Botschaft in Wien 72 Heimreisezertifikate für Abschiebungen ausgestellt und dem BFA ausgehändigt. Die Vorgangsweise nach Beantragung eines HRZ ist derart ausgestaltet, dass nach erfolgter Identifizierung durch das irakische Innenministerium der irakischen Botschaft in Wien die Genehmigung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird. Das BFA wird im Regelfall umgehend von der Erteilung der Genehmigung benachrichtigt. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die irakische Botschaft ist in einem solchen Fall nur mehr reine Formsache und könnte jederzeit erfolgen.
Im Regelfall wird das Heimreisezertifikat, nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA, wenige Tage vor dem Abflugtermin von der irakischen Botschaft ausgestellt.1.12. Im Jahr 2025 wurden 100 Personen in den Irak rückgeführt, davon 49 Personen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, 2 Personen gemäß Paragraph 133 a, StVG und 49 Personen im Rahmen einer Abschiebung. 2025 wurden von der irakischen Botschaft in Wien 72 Heimreisezertifikate für Abschiebungen ausgestellt und dem BFA ausgehändigt. Die Vorgangsweise nach Beantragung eines HRZ ist derart ausgestaltet, dass nach erfolgter Identifizierung durch das irakische Innenministerium der irakischen Botschaft in Wien die Genehmigung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird.
Das BFA wird im Regelfall umgehend von der Erteilung der Genehmigung benachrichtigt. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die irakische Botschaft ist in einem solchen Fall nur mehr reine Formsache und könnte jederzeit erfolgen. Im Regelfall wird das Heimreisezertifikat, nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA, wenige Tage vor dem Abflugtermin von der irakischen Botschaft ausgestellt.
1.13. Am XXXX .2026 stellte der BF – nicht jedoch aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur – einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am XXXX .2026 wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen aktuellen Asylantrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Von Seiten der Erstaufnahmestelle XXXX wird das Folgeverfahren zur Person des BF auf der Basis einer entschiedenen Sache geführt, dessen Glaubwürdigkeit geprüft und ist zeitnah eine Videoeinvernahme mit dem BF zu dieser Thematik vorgesehen.1.13. Am römisch 40 .2026 stellte der BF – nicht jedoch aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur – einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am römisch 40 .2026 wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen aktuellen Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Von Seiten der Erstaufnahmestelle römisch 40 wird das Folgeverfahren zur Person des BF auf der Basis einer entschiedenen Sache geführt, dessen Glaubwürdigkeit geprüft und ist zeitnah eine Videoeinvernahme mit dem BF zu dieser Thematik vorgesehen.
Laut belangter Behörde ist die Abschiebung des BF nach Abschluss des Asylfolgeverfahrens zeitnah geplant. Eine Kopie des originalen irakischen Reisepasses des BF liegt vor, weshalb die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments seitens der irakischen Behörden absehbar ist.
1.14. Angefochten wurden der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF ab dem XXXX .2026, dem Tag seiner (zweiten) Asylantragstellung.1.14. Angefochten wurden der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF ab dem römisch 40 .2026, dem Tag seiner (zweiten) Asylantragstellung.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie dem – fragmentarisch vorhandenen Reisepass des BF (AS 107 bis 111). Familienstand und Kinderlosigkeit erschließen sich aus dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX 2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie dem – fragmentarisch vorhandenen Reisepass des BF (AS 107 bis 111). Familienstand und Kinderlosigkeit erschließen sich aus dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 2.2.2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sind dessen Meldedaten wie die oben beschriebene Meldelücke zu entnehmen, welche mit den Aussagen des BF über dessen unsteten Aufenthalt in XXXX in Einklang zu bringen ist. Den Grund hierfür hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt (siehe Verhandlungsprotokoll, Seiten 4, 5 und 7). 2.2.2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sind dessen Meldedaten wie die oben beschriebene Meldelücke zu entnehmen, welche mit den Aussagen des BF über dessen unsteten Aufenthalt in römisch 40 in Einklang zu bringen ist. Den Grund hierfür hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt (siehe Verhandlungsprotokoll, Seiten 4, 5 und 7).
2.2.3. Die zu fehlendem Besitz ausreichender finanzieller Mittel, mangelnder Möglichkeit des Rückgriffs auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft und dem Nichtvorhandensein enger privater oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des Referentenportals vom 18.02.2026, den Ausführungen des BF vor dem BVwG und den Feststellungen in dem am XXXX 2025 vom BVwG zu Zahl XXXX erlassenen Erkenntnis. Der BF konnte weder eine Beziehung noch die Existenz seines Freundes, namens XXXX , glaubhaft machen. Zum einen war er weder in der Lage, dessen Adresse noch genaues Geburtsdatum nennen, noch existiert eine derartige, vermeintlich XXXX jährige Person im ZMR, noch wurde die Anschrift des Genannten – wie in der Beschwerde zugesichert – stellig gemacht, noch erschien der angebliche Freund des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.3.
Die zu fehlendem Besitz ausreichender finanzieller Mittel, mangelnder Möglichkeit des Rückgriffs auf eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft und dem Nichtvorhandensein enger privater oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des Referentenportals vom 18.02.2026, den Ausführungen des BF vor dem BVwG und den Feststellungen in dem am römisch 40 2025 vom BVwG zu Zahl römisch 40 erlassenen Erkenntnis. Der BF konnte weder eine Beziehung noch die Existenz seines Freundes, namens römisch 40 , glaubhaft machen. Zum einen war er weder in der Lage, dessen Adresse noch genaues Geburtsdatum nennen, noch existiert eine derartige, vermeintlich römisch 40 jährige Person im ZMR, noch wurde die Anschrift des Genannten – wie in der Beschwerde zugesichert – stellig gemacht, noch erschien der angebliche Freund des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.4. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor und förderte der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug keine Beschäftigung zu Tage.
2.2.5. Die zur Person des BF bis dato geführten asylrechtlichen Verfahren sind dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wie dem zu XXXX geführten Asylverfahren zu entnehmen. Der Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise des ersten Bescheides ergibt sich durch Hinzurechnung ihrer Dauer zum Zeitpunkt der Zustellung.2.2.5. Die zur Person des BF bis dato geführten asylrechtlichen Verfahren sind dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wie dem zu römisch 40 geführten Asylverfahren zu entnehmen. Der Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise des ersten Bescheides ergibt sich durch Hinzurechnung ihrer Dauer zum Zeitpunkt der Zustellung.
2.2.6. Dass der BF den aktuellen Asylantrag nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten seiner Rechtsvertretung gestellt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zugestanden. Die Verständigung über die dahingehende Absicht des BF, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hat die belangte Behörde dem BVwG via E-Mail vom 02.02.2026 ebenso bestätigt, wie die weitere dahingehende Vorgangsweise. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem Datenbestand des IZR, insbesondere was die Verständigung vom XXXX .2026 über die geplante Zurückweisung des Asylantrages betrifft.2.2.6. Dass der BF den aktuellen Asylantrag nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten seiner Rechtsvertretung gestellt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zugestanden. Die Verständigung über die dahingehende Absicht des BF, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hat die belangte Behörde dem BVwG via E-Mail vom 02.02.2026 ebenso bestätigt, wie die weitere dahingehende Vorgangsweise. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem Datenbestand des IZR, insbesondere was die Verständigung vom römisch 40 .2026 über die geplante Zurückweisung des Asylantrages betrifft.
2.2.7. Die Verurteilung des BF erschließt sich dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, die näheren Umstände dazu sind der Beschwerdevorlage (Seite 2) zu entnehmen.
2.2.8. Die Anzahl der für das Jahr 2025 ausgestellten HRZ, die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer, Überstellungen in den Herkunftsstaat und die zugrundliegenden Modalitäten der Rückführung in den Irak ergeben sich aus dem Inhalt der dem BVwG am 30.01.2026 per E-Mail übermittelten Anfragebeantwortung des BFA.
2.2.9. Die fehlende Rückkehrunwilligkeit hat der BF im Rückkehrberatungsprotokoll (AS 83) wie auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die fehlende Beantwortung wesentlicher Fragen ist aus der diesbezüglich angefertigten Niederschrift ersichtlich (AS 13 ff).
2.2.10. Dem Akteninhalt sind keinerlei Bemühungen seitens des BF um Ausstellung eines neuen Reisedokuments zu entnehmen.
2.2.11. Gesundheitszustand und Haftfähigkeit erschließen sich aus dem Referentenportal wie den damit übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BVwG.
2.2.12. Die Anfechtung des Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft (erst) ab dem XXXX .2026 ergeben sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde.2.2.12. Die Anfechtung des Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft (erst) ab dem römisch 40 .2026 ergeben sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde.
3.1. Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, lauten: § 76 FPG Paragraph 76, FPG
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
3.2. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft:
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft.
Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit der angeordneten und andauernden Schubhaft im Wesentlichen mit, es fehle dem jüngst gestellten Asylantrag des BF an der Ausschließlichkeit der Verzögerungs- oder Gefährdungsabsicht im Hinblick auf den Vollzug der Rückehrentscheidung. Der BF habe im vorliegenden Fall durch die Offenlegung seiner sexuellen Orientierung und der damit einhergehenden Befürchtungen sehr wohl einen geänderten Sachverhalt vorgebracht, der eine inhaltliche Neubeurteilung (und damit die Zulassung des Verfahrens) erfordere. Ferner wird dem Bundesamt - in Bezug auf den gemäß § 76 Abs. 2 FPG zur Fortsetzung der Schubhaft erstellten Aktenvermerk - eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und zur daraus resultierenden Verfolgungsgefahr vorgeworfen.
Schließlich sei die vor diesem Hintergrund erforderliche Grobprüfung des Asylvorbringens bei der Erlassung des Mandatsbescheides nicht vorgenommen worden.Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit der angeordneten und andauernden Schubhaft im Wesentlichen mit, es fehle dem jüngst gestellten Asylantrag des BF an der Ausschließlichkeit der Verzögerungs- oder Gefährdungsabsicht im Hinblick auf den Vollzug der Rückehrentscheidung. Der BF habe im vorliegenden Fall durch die Offenlegung seiner sexuellen Orientierung und der damit einhergehenden Befürchtungen sehr wohl einen geänderten Sachverhalt vorgebracht, der eine inhaltliche Neubeurteilung (und damit die Zulassung des Verfahrens) erfordere.
Ferner wird dem Bundesamt - in Bezug auf den gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG zur Fortsetzung der Schubhaft erstellten Aktenvermerk - eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und zur daraus resultierenden Verfolgungsgefahr vorgeworfen. Schließlich sei die vor diesem Hintergrund erforderliche Grobprüfung des Asylvorbringens bei der Erlassung des Mandatsbescheides nicht vorgenommen worden.
3.2.1. In rechtlicher Hinsicht hat sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Folgendes ergeben:
Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG.
So ist in Anschlag zu bringen, dass der BF durch Beschädigung seines Reisepasses am Tag der ersten Asylantragstellung, dem XXXX .2022, nicht nur ein Vergehen begangen hat, welches schlussendlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 223 und 224 StGB geführt hat, sondern dadurch seine Überstellung in den Irak verzögert hat. So ist in Anschlag zu bringen, dass der BF durch Beschädigung seines Reisepasses am Tag der ersten Asylantragstellung, dem römisch 40 .2022, nicht nur ein Vergehen begangen hat, welches schlussendlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach den Paragraphen 223 und 224 StGB geführt hat, sondern dadurch seine Überstellung in den Irak verzögert hat.
Des Weiteren wirkte der BF bis dato am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit. So hat er nicht nur die Frist zur freiwilligen Ausreise fruchtlos verstreichen lassen, sondern tauchte nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG in seinem ersten Asylverfahren für mehrere Monate unter, indem er sich dem behördlichen Verfügungsbereich durch unangemeldeten Umzug nach Vorarlberg entzog. In der mündlichen Verhandlung gab er dahingehend unmissverständlich an, er habe „Angst vor der Rückkehrentscheidung“ gehabt, was eindeutig auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr hinweist.
Vermittelt durch das soeben erwähnte Erkenntnis des BVwG war eine durchsetzbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung aufrecht, welcher sich der BF durch sein Untertauchen entzog.
Des Weiteren fanden sich gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Der BF vermochte weder darzulegen, dass er zu dem von ihm genannten XXXX eine enge Beziehung pflegt, noch anderweitige, verwandtschaftliche Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen hat. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, keine Barmittel, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und ist auch sonst nicht integriert.Des Weiteren fanden sich gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Der BF vermochte weder darzulegen, dass er zu dem von ihm genannten römisch 40 eine enge Beziehung pflegt, noch anderweitige, verwandtschaftliche Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen hat. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, keine Barmittel, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und ist auch sonst nicht integriert.
Der massivste Hinweis auf den Bestand einer erheblichen Fluchtgefahr ist jedoch die neuerliche Stellung des Asylantrages. In Schubhaft befindlich, stellte der BF bereits zwei Tage nach deren Ausspruch den jüngsten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nicht nur der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch die „Begleitumstände“ deuten darauf hin, dass der BF diesen Antrag eindeutig und ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat. So ist in Anschlag zu bringen, dass der BF bereits zuvor und genau wegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung unsteten Aufenthalts war. Schon dieses Moment spricht eindeutig für einen Verzögerungswillen. Zudem stellte der BF den Antrag auf „Anraten“ seiner Rechtsvertretung. Des Weiteren war dem BF bewusst, dass der Umstand des von ihm beschädigten Reisepasses den Zeithorizont seiner Abschiebung weiter nach hinten verschieben werde. Ferner wurde das Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet und vermochte er bis dato nicht darzutun, dass er tatsächlich wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden sein soll. Schließlich beantwortete er in der die Anordnung der Schubhaft bezogenen Vernehmung keine einzige, inhaltsbezogene Frage.
In Summe ist eindeutig vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels ausschied.
3.3. Zu Spruchteil A) II. Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft3.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft Die geschilderten Argumente für den Ausspruch gelten auch für die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft. So existiert ein – wenn auch beschädigter – Reisepass von der Person des BF, welcher dessen Identität bestätigt und das Verfahren zu dessen Rückführung der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht nur erleichtert, sondern auch beschleunigen wird. Zudem beabsichtigt das BFA im aktuellen Verfahren demnächst die Einvernahme des BF via Videokonferenz und teilte ihm bereits am XXXX .2026 mit, dass beabsichtigt sei, sein jüngstes Begehren gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Derzeit stehen somit alle „Zeichen“ auf eine formelle Zurückweisung des Asylantrages. Somit kann angesichts der dadurch erwartbaren raschen Erledigung des Antrages und nach dem oben Gesagten auch mit einer zeitnahen Überstellung des BF in den Irak gerechnet werden.
Die geschilderten Argumente für den Ausspruch gelten auch für die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft. So existiert ein – wenn auch beschädigter – Reisepass von der Person des BF, welcher dessen Identität bestätigt und das Verfahren zu dessen Rückführung der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht nur erleichtert, sondern auch beschleunigen wird. Zudem beabsichtigt das BFA im aktuellen Verfahren demnächst die Einvernahme des BF via Videokonferenz und teilte ihm bereits am römisch 40 .2026 mit, dass beabsichtigt sei, sein jüngstes Begehren gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Derzeit stehen somit alle „Zeichen“ auf eine formelle Zurückweisung des Asylantrages. Somit kann angesichts der dadurch erwartbaren raschen Erledigung des Antrages und nach dem oben Gesagten auch mit einer zeitnahen Überstellung des BF in den Irak gerechnet werden.
Wie bereits ausgeführt, überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF dessen persönliches an einer Freilassung. Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erfüllt im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die Schubhaft war daher aufrechtzuerhalten.
3.4. Zu den Spruchteilen A) III. und IV. – Kosten3.4. Zu den Spruchteilen A) römisch drei. und römisch vier. – Kosten Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. In Ermangelung der Teilnahme an der Verhandlung war kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2334035.1.00