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{'item': 'G314 2335675-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlG314 2335675-1 Spruch, G314 2335675-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.01.2025, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.01.2025, Beitragsnummer römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX .2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu beziehen. In ihrem Haushalt würden noch vier weitere Personen (geboren 2004, 2009, 2022 und 2023) leben. Dem Antrag schloss sie eine Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem KBG bis XXXX .2024, Meldebestätigungen, eine Schulbesuchsbestätigung und einen Beschluss über die Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen an. Am römisch 40 .2024 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu beziehen. In ihrem Haushalt würden noch vier weitere Personen (geboren 2004, 2009, 2022 und 2023) leben. Dem Antrag schloss sie eine Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem KBG bis römisch 40 .2024, Meldebestätigungen, eine Schulbesuchsbestätigung und einen Beschluss über die Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen an. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung zu verbessern. Insbesondere seien eine Anspruchsgrundlage sowie die „Alimente“ für die 2004, 2022 und 2023 geborenen Kinder nachzureichen. Sollten die benötigen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung zu verbessern. Insbesondere seien eine Anspruchsgrundlage sowie die „Alimente“ für die 2004, 2022 und 2023 geborenen Kinder nachzureichen. Sollten die benötigen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Die BF legte hierauf einen Beschluss betreffend den Unterhalt für ihre 2004 geborene Tochter sowie Erklärungen der gemeinsamen Obsorge betreffend die 2022 und 2023 geborenen Kinder vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei. Die Anspruchsgrundlage sowie die Alimente für die 2022 und 2023 geborenen Kinder würden fehlen. Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie erkennbar die Stattgebung des Befreiungsantrags anstrebt. Sie begründet dies damit, dass sie fristgerecht alle Unterlagen vorgelegt habe. Mit E-Mail vom XXXX .2025 reichte sie weitere Unterlagen (insbesondere die Mitteilung des AMS über den Bezug von Weiterbildungsgeld ab XXXX .2024) nach. Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom römisch 40 .2025 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie erkennbar die Stattgebung des Befreiungsantrags anstrebt. Sie begründet dies damit, dass sie fristgerecht alle Unterlagen vorgelegt habe. Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 reichte sie weitere Unterlagen (insbesondere die Mitteilung des AMS über den Bezug von Weiterbildungsgeld ab römisch 40 .2024) nach. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2026 vor.Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 .2026 vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). § 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag der BF vom XXXX .2024 zu entscheiden haben. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es der OBS GmbH verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag der BF vom römisch 40 .2024 zu entscheiden haben. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es der OBS GmbH verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen ist.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2335675.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.