RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlI403 2285185-2 Spruch, I403 2285185-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Tralalobe, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2025, am 16.12.2025 und am 20.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Tralalobe, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2025, am 16.12.2025 und am 20.02.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein; sie war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am 29.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz für die ganze Familie, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2023 abgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein; sie war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am 29.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz für die ganze Familie, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2023 abgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Durchführung einer Verhandlung am 26.06.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 18.12.2023 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.07.2024, I405 2285185-1/13E als unbegründet ab. Die Familie der Beschwerdeführerin verließ nach der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im August 2024 das Bundesgebiet und reiste weiter zu Verwandten nach Frankreich. Die zu diesem Zeitpunkt 17jährige Beschwerdeführerin kehrte allerdings im Oktober 2024 alleine in das Bundesgebiet zurück und stellte hier am 21.10.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 21.10.2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sich in Österreich gut integriert zu haben. Sie habe hier einen Freund und werde deswegen von ihren Onkeln in Tunesien verfolgt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 05.02.2025 gab die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch die BH XXXX , an, dass sie seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu einem syrischen Staatsbürger führe. Sie habe ihre Eltern in Frankreich verlassen, um dem Druck zu entkommen und sei deswegen von ihrem Vater und ihrem Onkel bedroht worden. Sie sei von ihren Eltern auch regelmäßig geschlagen und misshandelt worden.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 05.02.2025 gab die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch die BH römisch 40 , an, dass sie seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu einem syrischen Staatsbürger führe. Sie habe ihre Eltern in Frankreich verlassen, um dem Druck zu entkommen und sei deswegen von ihrem Vater und ihrem Onkel bedroht worden. Sie sei von ihren Eltern auch regelmäßig geschlagen und misshandelt worden. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), ebenso hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht für glaubwürdig befunden und keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tunesien angenommen. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ebenso hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht für glaubwürdig befunden und keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tunesien angenommen. Dagegen wurde fristgerecht am 12.06.2025 Beschwerde erhoben und ergänzend zum bisherigen Vorbringen erklärt, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile von ihrem männlichen Partner getrennt habe, sich als lesbische Frau definiere und sich ihrer sexuellen Orientierung erst langsam bewusst geworden sei. Homosexualität sei in Tunesien strafbar und befürchte die Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Zudem drohe ihr “häusliche Gewalt, aufgrund des ihr unterstellten ehrverletzendem Verhalten bzw. Verfolgungshandlungen durch ihre in Tunesien befindlichen Familienangehörigen”. Das BFA legte am 18.06.2025 Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und die Rechtssache wurde am 11.07.2025 aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 20 AsylG der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. In der Folge wurde am 10.10.202, am 16.12.2025 und am 20.02.2026 eine mündliche Verhandlung abgehalten.Das BFA legte am 18.06.2025 Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und die Rechtssache wurde am 11.07.2025 aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß Paragraph 20, AsylG der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. In der Folge wurde am 10.10.202, am 16.12.2025 und am 20.02.2026 eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , ca. XXXX km von der Hauptstadt Tunis entfernt, wo sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in einer Mietwohnung lebte. Sie besuchte in Tunesien für die Dauer von 12 Jahren die Schule. Die Familie verließ Tunesien aufgrund der schweren Erkrankung (Entwicklungsretardierung mit motorischen Problemen) der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin und stellte am 29.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024 rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin besuchte während des ersten Asylverfahrens einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses auf der Volkshochschule und legte am 08.06.2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 ab.1.1.
- Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , ca. römisch 40 km von der Hauptstadt Tunis entfernt, wo sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in einer Mietwohnung lebte. Sie besuchte in Tunesien für die Dauer von 12 Jahren die Schule. Die Familie verließ Tunesien aufgrund der schweren Erkrankung (Entwicklungsretardierung mit motorischen Problemen) der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin und stellte am 29.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024 rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin besuchte während des ersten Asylverfahrens einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses auf der Volkshochschule und legte am 08.06.2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 ab. 1.1.
- Die Familie verließ Österreich im August 2024 und zog nach Frankreich zu Verwandten. Die zu diesem Zeitpunkt 17jährige Beschwerdeführerin kehrte am 21.10.2024 alleine in das Bundesgebiet zurück und stellte hier einen Folgeantrag, den sie damit begründete, dass sie von ihren männlichen Verwandten wegen ihrer im Dezember 2022 begonnenen Beziehung zu einem syrischen Staatsbürger bedroht werde. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin führte von Dezember 2022 bis Frühjahr 2025 eine Beziehung mit dem syrischen Staatsbürger XXXX (im Folgenden: A.H.), den sie kurz nach ihrer Ankunft in Österreich über SnapChat kennengelernt hatte. Aktuell führt sie keine Beziehung.1.1.
- Die Beschwerdeführerin führte von Dezember 2022 bis Frühjahr 2025 eine Beziehung mit dem syrischen Staatsbürger römisch 40 (im Folgenden: A.H.), den sie kurz nach ihrer Ankunft in Österreich über SnapChat kennengelernt hatte. Aktuell führt sie keine Beziehung. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Ihre Eltern und Geschwister halten sich bei einem Onkel in Frankreich auf, der Rest ihrer Familie lebt in Tunesien. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihren Angaben Kontakt nach Tunesien. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat vom 20.02.2025 bis 19.03.2025 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 besucht und spricht gut Deutsch. Sie war vom 01.04.2025 bis 10.04.2025 beschäftigt. Seit 09.01.2026 verfügt sie über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung: 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Familie nicht wegen ihrer Beziehung zu einem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger bedroht. Ihr entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin hat sich seit März 2025 ein soziales Netzwerk im Umfeld von Queer Base, der Anlaufstelle für bisexuelle, inter*, Trans*Gender und queere Flüchtlinge aufgebaut. Sie nahm 2025 auch an der Regenbogenparade teil. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass sie homosexuell oder bisexuell ist, weswegen ihr in Tunesien auch keine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund, volljährig und erwerbsfähig und verfügt über Familie in Tunesien. Eine die Existenz bedrohende Notlage ist für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien nicht ersichtlich. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Tunesien werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Tunesien (Stand: 27.02.2025) folgende Feststellungen getroffen: Frauen Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz, gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft. Innerhalb des Familienverbandes blieb die patriarchale Struktur allerdings bestehen, z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB Tunis 10.2022). Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz, gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft. Innerhalb des Familienverbandes blieb die patriarchale Struktur allerdings bestehen, z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB Tunis 10.2022). Das Personenstandsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschränken; Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterliche Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Eine weitere Ausnahme stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022), es kommt zu Unterschieden zwischen Männern und Frauen (USDOS 23.4.2024).Das Personenstandsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschränken; Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterliche Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Eine weitere Ausnahme stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022), es kommt zu Unterschieden zwischen Männern und Frauen (USDOS 23.4.2024). Insgesamt hat sich die Lage bzgl. Frauenrechte unter Saïeds Präsidentschaft verschlechtert. Seine maßgeschneiderte Verfassung, die im Juli 2022 durch ein nationales Referendum angenommen worden ist, besagt, dass Frauen und Männer "in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind". In Artikel 5 heißt es jedoch, dass "Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist", was die Verwirklichung der Ziele des Islam zu einer Aufgabe des Staates macht. Solche Bestimmungen können dazu dienen, Angriffe auf die Rechte der Frauen zu rechtfertigen, die auf der Auslegung religiöser Gebote beruhen, wie es andere Staaten in der Region getan haben (HRW 11.1.2024). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 29.2.2024). Das tunesische Recht diskriminiert Frauen nach wie vor beim Erbrecht, und Saïed hat sich entschieden gegen die Reform des Erbrechts ausgesprochen, die 2019 im Parlament debattiert worden ist (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen die Hälfte des Anteils, den Männer am Erbe erhalten, und die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter im Erbrecht sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 29.2.2024). Die Erbschaftsbestimmungen der Scharia gewähren Männern in einigen Fällen einen größeren Anteil am Erbe. Nicht-muslimische Frauen und ihre muslimischen Ehemänner können nicht voneinander erben, es sei denn, sie beantragen ein gerichtliches Urteil auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Rechte (USDOS 23.4.2024).Das tunesische Recht diskriminiert Frauen nach wie vor beim Erbrecht, und Saïed hat sich entschieden gegen die Reform des Erbrechts ausgesprochen, die 2019 im Parlament debattiert worden ist (HRW 11.1.2024; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen die Hälfte des Anteils, den Männer am Erbe erhalten, und die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter im Erbrecht sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 29.2.2024). Die Erbschaftsbestimmungen der Scharia gewähren Männern in einigen Fällen einen größeren Anteil am Erbe. Nicht-muslimische Frauen und ihre muslimischen Ehemänner können nicht voneinander erben, es sei denn, sie beantragen ein gerichtliches Urteil auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Rechte (USDOS 23.4.2024). Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Der Präsident hat die erste Regierungschefin im arabischen Raum ernannt und ein Drittel der Ministerposten mit Frauen besetzt (ÖB Tunis 10.2022). Trotzdem wird die politische Teilhabe von Frauen sowohl durch rechtliche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Mit dem vom Präsidenten im Jahr 2022 eingeführten Wahlgesetz wurde das 2014 eingeführte Quotensystem zur Förderung der Geschlechterparität in der Legislative abgeschafft (USDOS 23.4.2024). Mit dem neuen, von Saïed im September 2022 einseitig erlassenen Wahlgesetz wurden Bestimmungen aus dem vorherigen Gesetz gestrichen, mit denen eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den gewählten Versammlungen Tunesiens erreicht werden sollte (HRW 11.1.2024). Infolgedessen sitzen in der neuen Versammlung mit 161 Sitzen nur 25 Frauen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Ferner wurde mit dem Wahlgesetz die Quote von 2017 - gleiche Anzahl von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste - aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur 11 % der Kandidaten Frauen (FH 29.2.2024). Nur 15 % der Kandidaten, die im Januar in die Legislative gewählt wurden, sind Frauen, verglichen mit mehr als 30 % zwischen 2014 und 2018 (USDOS 23.4.2024).Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Der Präsident hat die erste Regierungschefin im arabischen Raum ernannt und ein Drittel der Ministerposten mit Frauen besetzt (ÖB Tunis 10.2022). Trotzdem wird die politische Teilhabe von Frauen sowohl durch rechtliche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Mit dem vom Präsidenten im Jahr 2022 eingeführten Wahlgesetz wurde das 2014 eingeführte Quotensystem zur Förderung der Geschlechterparität in der Legislative abgeschafft (USDOS 23.4.2024). Mit dem neuen, von Saïed im September 2022 einseitig erlassenen Wahlgesetz wurden Bestimmungen aus dem vorherigen Gesetz gestrichen, mit denen eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den gewählten Versammlungen Tunesiens erreicht werden sollte (HRW 11.1.2024). Infolgedessen sitzen in der neuen Versammlung mit 161 Sitzen nur 25 Frauen (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Ferner wurde mit dem Wahlgesetz die Quote von 2017 - gleiche Anzahl von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste - aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur 11 % der Kandidaten Frauen (FH 29.2.2024). Nur 15 % der Kandidaten, die im Januar in die Legislative gewählt wurden, sind Frauen, verglichen mit mehr als 30 % zwischen 2014 und 2018 (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB Tunis 10.2022). Dieses Gesetz befasst sich mit häuslicher Gewalt und enthält Bestimmungen zum Schutz von Frauen vor Belästigung in der Öffentlichkeit und vor wirtschaftlicher Diskriminierung (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zum Verbot häuslicher Gewalt sieht für Übergriffe, die vom Ehepartner oder einem Familienmitglied begangen werden, doppelt so hohe Strafen vor. Die Durchsetzung erfolgt allerdings selten, und häusliche Gewalt bleibt ein ernstes Problem. Das Gesetz ermöglicht es Frauen jedoch, einstweilige Verfügungen gegen Täter zu erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB Tunis 10.2022). Dieses Gesetz befasst sich mit häuslicher Gewalt und enthält Bestimmungen zum Schutz von Frauen vor Belästigung in der Öffentlichkeit und vor wirtschaftlicher Diskriminierung (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zum Verbot häuslicher Gewalt sieht für Übergriffe, die vom Ehepartner oder einem Familienmitglied begangen werden, doppelt so hohe Strafen vor. Die Durchsetzung erfolgt allerdings selten, und häusliche Gewalt bleibt ein ernstes Problem. Das Gesetz ermöglicht es Frauen jedoch, einstweilige Verfügungen gegen Täter zu erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen (USDOS 23.4.2024). Dennoch bleiben Frauen in hohem Maße von häuslicher Gewalt betroffen (FH 29.2.2024). Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet und systemisch (USDOS 23.4.2024). Eine NGO hat mindestens 21 Femizide dokumentiert (AI 24.4.2024). Rechtliche, kulturelle und soziale Normen führen häufig dazu, dass Straftaten nicht gemeldet werden und die Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Gewalt gegen Frauen nur unzureichend reagieren. Die Beamten weigern sich häufig, Anzeigen entgegenzunehmen, oder setzen, wenn es sich bei dem Täter um einen Ehepartner handelt, Opfer unter Druck, sich privat mit dem Täter zu versöhnen, anstatt rechtliche Schritte einzuleiten (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung des entsprechenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt wird durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse bei der Anzeige von Missbrauch (FH 29.2.2024). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB Tunis 10.2022). Trotz neuer Unterstützungsdienste, der Präventions- und Schutzmechanismen für Opfer vorsieht, gibt es zahlreiche Mängel bei der Umsetzung des Gesetzes, insbesondere bei der Art und Weise, wie Polizei und Justiz Beschwerden über häusliche Gewalt behandeln. Die unzureichende staatliche Finanzierung für die Umsetzung des Gesetzes sowie das Fehlen von Frauenhäusern sind entscheidende Lücken (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023). Opfer können sich an zwei Dutzend Sozialzentren im ganzen Land wenden, es gibt Zentren unter staatlicher Leitung und jene von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich an Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt wenden (USDOS 23.4.2024). So hat etwa die Organisation "Tunesischer Verband demokratischer Frauen" mehr als 600 Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterstützt (AI 24.4.2024).Dennoch bleiben Frauen in hohem Maße von häuslicher Gewalt betroffen (FH 29.2.2024). Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet und systemisch (USDOS 23.4.2024). Eine NGO hat mindestens 21 Femizide dokumentiert (AI 24.4.2024). Rechtliche, kulturelle und soziale Normen führen häufig dazu, dass Straftaten nicht gemeldet werden und die Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Gewalt gegen Frauen nur unzureichend reagieren. Die Beamten weigern sich häufig, Anzeigen entgegenzunehmen, oder setzen, wenn es sich bei dem Täter um einen Ehepartner handelt, Opfer unter Druck, sich privat mit dem Täter zu versöhnen, anstatt rechtliche Schritte einzuleiten (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung des entsprechenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt wird durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse bei der Anzeige von Missbrauch (FH 29.2.2024). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB Tunis 10.2022). Trotz neuer Unterstützungsdienste, der Präventions- und Schutzmechanismen für Opfer vorsieht, gibt es zahlreiche Mängel bei der Umsetzung des Gesetzes, insbesondere bei der Art und Weise, wie Polizei und Justiz Beschwerden über häusliche Gewalt behandeln. Die unzureichende staatliche Finanzierung für die Umsetzung des Gesetzes sowie das Fehlen von Frauenhäusern sind entscheidende Lücken (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Opfer können sich an zwei Dutzend Sozialzentren im ganzen Land wenden, es gibt Zentren unter staatlicher Leitung und jene von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich an Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt wenden (USDOS 23.4.2024). So hat etwa die Organisation "Tunesischer Verband demokratischer Frauen" mehr als 600 Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterstützt (AI 24.4.2024). Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren geht Beschwerden über häusliche Gewalt nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten hat eine digitale Plattform entwickelt, die der Unterstützung von Opfern, der verstärkten Nachverfolgung von Fällen sowie Interventionen im Sinne der Opfer dient (USDOS 23.4.2024). Das Innenministerium betreibt im ganzen Land in unterschiedlichen Polizeistationen insgesamt 127 spezialisierte Abteilungen, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen betraut sind. Das Justizministerium verfolgt Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelt Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten. Beide Ministerien arbeiten nach Angaben lokaler NGOs mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für die Gesetze zu schärfen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung (auch von Männern) ist gesetzlich unter Strafe gestellt. Die Zahl an Vergewaltigungen wird seitens der Regierung nicht systematisch erfasst. Vertreter der Zivilgesellschaft berichten, dass nur wenige Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen. Vergewaltigung ist nach wie vor ein Tabuthema. Der kulturelle Druck sowie die Kriminalisierung von außerehelichem Geschlechtsverkehr hält Opfer oft davon ab, sexuelle Übergriffe anzuzeigen. Es gibt keine öffentlichen Aufklärungsprogramme der Regierung hinsichtlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). 2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“ durch die tunesische MeToo-Bewegung zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 22.6.2023). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u. a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Art.23
(4)CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB Tunis 10.2022).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u. a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Artikel 23 (, 4,) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Artikel 154, CPS) (ÖB Tunis 10.2022). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z. B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). 2017 hat das Justizministerium ein Dekret aufgehoben, mit welchem tunesischen Frauen verboten wurde, nicht-muslimische Männer zu heiraten (ÖB Tunis 10.2022). Das Gesetz fordert ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit, und die Regierung setzt dies im Allgemeinen mittels Geldstrafen durch. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Hindernisse schränken die Beteiligung von Frauen an der Erwerbsbevölkerung erheblich ein, insbesondere in Führungspositionen (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 forderte ein landesweites Kollektiv von Landarbeiterinnen Gesetzesreformen, um ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung, sicheren Transportmitteln und einem angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Einer FTDES-Studie (das Tunesische Forum für wirtschaftliche und soziale Rechte) zufolge kamen 92 % der befragten Landarbeiterinnen nicht in den Genuss von Sozialleistungen (AI 24.4.2024). Fälle von Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet (FH 29.2.2024). Trotz der Bemühungen von Gruppen der Zivilgesellschaft, Probleme des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung zu bekämpfen, werden tunesische Frauen und Kinder sowohl in Tunesien als auch im Ausland Opfer von Sexhandel und erzwungener Hausarbeit. Auch Flüchtlinge und andere Migranten sind anfällig für die Ausbeutung durch Menschenhändler (FH 29.2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Sexuelle Minderheiten Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA22.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024).Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA22.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024). Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024).Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024). Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024). Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgruppen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024). Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. V. a. in den letzten Jahren hat sich die OnlineErpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten bestehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022). Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgruppen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024). Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. römisch fünf. a. in den letzten Jahren hat sich die OnlineErpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten bestehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022). Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_ Amt, Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2024): Länderkurzinformation Tunesien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30081872, Zugriff 14.11.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 Politische Lage Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
- Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
- Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024). Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024). Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vergleiche DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024). Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
- Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
- Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, römisch eins Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025). Quellen DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https://www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833, Zugriff 21.1.2025 DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024 JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman, Zugriff 21.1.2025 Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024). Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024). Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024). Quellen FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024). Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). 7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024). Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024). Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 6.2.2025 AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024, https://www.afdb.org/en/documents/african-economic-outlook-2024, Zugriff 6.2.2025 CMEC - Carnegie Middle East Center (31.10.2024): Kais Saied’s Grip on Tunisia Comes at a High Cost, https://carnegieendowment.org/research/2024/10/kais-saieds-grip-on-tunisia-comes-at-a-high-cost?center=middle-east&lang=en, Zugriff 6.2.2025 GTAI - Germany Trade and Invest (6.12.2024): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 6.2.2025 ISPI - Italian Institute for International Political Studies (4.10.2024): Tunisia’s Saïed Cannot Avoid the Economy in His Second Term, https://www.ispionline.it/en/publication/tunisias-saied-cannot-avoid-the-economy-in-his-second-term-185808, Zugriff 6.2.2025 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.11.2024): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht, Zugriff 6.2.2025 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(2024): Survey report on the socio-economic situation – Tunisia
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Beschwerdeführerin: Die unter Punkt 1.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, I405 2285185-1/13E sowie dem im Akt einliegenden Zeugnis des ÖIF zur Integrationsprüfung. Die unter Punkt 1.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 21.10.
- Die unter Punkt 1.1.3., 1.1.
- und 1.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sich die Richterin auch von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen konnte. Der Besuch eines Deutschkurses auf Sprachniveau B1 ergibt sich aus der vorgelegten „Teilbesuchsbestätigung“ der XXXX Volkshochschulen vom 30.04.
- Ihr Beschäftigungsverhältnis im April 2025 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web. Dass sie über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR am 23.02.2026.Die unter Punkt 1.1.3., 1.1.
- und 1.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus ihren Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sich die Richterin auch von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen konnte. Der Besuch eines Deutschkurses auf Sprachniveau B1 ergibt sich aus der vorgelegten „Teilbesuchsbestätigung“ der römisch 40 Volkshochschulen vom 30.04.
- Ihr Beschäftigungsverhältnis im April 2025 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web. Dass sie über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR am 23.02.
- Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben Kontakt nach Tunesien hält, ergibt sich aus der Kontakt- und Anrufliste ihres Mobiltelefons, die sie im Rahmen der Verhandlung am 10.10.2025 dem Gericht vorlegte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung: 2.2.
- Zum Vorbringen einer Bedrohung durch ihre Familie wegen ihrer Beziehung zu einem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie von ihrem in Frankreich aufhältigen Vater und ihren in Tunesien lebenden Onkeln bedroht werde, weil sie eine Beziehung zu dem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger A.H. führe bzw. geführt habe. Dies ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: In der Erstbefragung des gegenständlichen Folgeantragsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, sich wegen ihrer Beziehung von ihren Onkeln in Tunesien bedroht zu fühlen, ihre Eltern wurden nicht erwähnt. Dagegen betonte sie in der späteren Einvernahme durch das BFA, dass ihre Eltern sie aufgrund dieser Beziehung bereits in der Vergangenheit misshandelt hätten. Bereits dies ist ein auffälliger Widerspruch, doch ist in diesem Zusammenhang anzuerkennen, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient. Schwerer wiegt in diesem Zusammenhang, dass ihre Aussagen zu den erlebten Misshandlungen und zum auslösenden Grund widersprüchlich und nicht kohärent sind. Vor dem BFA erklärte sie am 05.02.2025, dass ihre Freundschaft zu A.H. von ihrer Familie, insbesondere von ihrer sehr konservativ eingestellten Mutter, abgelehnt werde. Sie sei von ihrer Familie unterdrückt und streng kontrolliert worden, dies auch schon in Tunesien. Bereits dieses Bild, das sie von ihrer Familie zeichnet, ist nicht glaubhaft. So fällt zunächst auf, dass sie laut ihren Angaben am 05.02.2025 im Alter von 13 Jahren ihr erstes Mobiltelefon von ihrer Mutter erhalten habe. Soweit sie angab, dass die Eltern sie damit kontrollieren wollten und sie auch kein Internet gehabt habe, steht dies in Widerspruch dazu, dass ihre Eltern sie immer gefragt hätten, was sie sich gerade auf dem Mobiltelefon ansehe. Soweit sie am 05.02.2025 behauptete, dass ihre Familie sie dazu zwingen wollte, sich zu verschleiern, steht dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihre Mutter XXXX – während des ersten Asylverfahrens unverschleiert auftrat, wie sich etwa an den im IZR hinterlegten Lichtbildern zeigt. Darauf angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter wegen des Rassismus in Österreich hier kein Kopftuch getragen habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025), dennoch lässt sich dies schwer mit einer extrem religiös-konservative Einstellung vereinbaren – ebenso wie der Umstand, dass ihre Mutter in Tunesien im Polizeidienst tätig war. Schwerer wiegt in diesem Zusammenhang, dass ihre Aussagen zu den erlebten Misshandlungen und zum auslösenden Grund widersprüchlich und nicht kohärent sind. Vor dem BFA erklärte sie am 05.02.2025, dass ihre Freundschaft zu A.H. von ihrer Familie, insbesondere von ihrer sehr konservativ eingestellten Mutter, abgelehnt werde. Sie sei von ihrer Familie unterdrückt und streng kontrolliert worden, dies auch schon in Tunesien. Bereits dieses Bild, das sie von ihrer Familie zeichnet, ist nicht glaubhaft. So fällt zunächst auf, dass sie laut ihren Angaben am 05.02.2025 im Alter von 13 Jahren ihr erstes Mobiltelefon von ihrer Mutter erhalten habe. Soweit sie angab, dass die Eltern sie damit kontrollieren wollten und sie auch kein Internet gehabt habe, steht dies in Widerspruch dazu, dass ihre Eltern sie immer gefragt hätten, was sie sich gerade auf dem Mobiltelefon ansehe. Soweit sie am 05.02.2025 behauptete, dass ihre Familie sie dazu zwingen wollte, sich zu verschleiern, steht dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihre Mutter römisch 40 – während des ersten Asylverfahrens unverschleiert auftrat, wie sich etwa an den im IZR hinterlegten Lichtbildern zeigt. Darauf angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter wegen des Rassismus in Österreich hier kein Kopftuch getragen habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025), dennoch lässt sich dies schwer mit einer extrem religiös-konservative Einstellung vereinbaren – ebenso wie der Umstand, dass ihre Mutter in Tunesien im Polizeidienst tätig war. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Einvernahme am 05.02.2025 erstmals, dass sie wiederholt Opfer von körperlichen Misshandlungen durch ihre Eltern geworden sei. Insgesamt war die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 05.02.2025 aber nicht in der Lage, glaubwürdig eine regelmäßige Misshandlung durch ihre Eltern aufzuzeigen, da ihre Angaben in sich kein stimmiges Bild ergeben. So sprach sie zunächst immer nur von einem Druck, dem sie ausgesetzt gewesen sei und schilderte detailreich, dass man ihr den Hijab aufzwingen wollte, etc.. Erst auf S. 19 des Einvernahmeprotokolls ist erstmals die Rede davon, dass sie körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Zunächst erwähnt sie dies in Zusammenhang damit, dass ihre Eltern am 09.04.2023, als ihr Freund ihr zu ihrem
- Geburtstag ein Geschenk vorbeigebracht hatte, entdeckt hätten, dass sie eine Beziehung führte, woraufhin sie geschlagen worden sei. Auf die Frage, ob es noch weitere Auseinandersetzungen mit ihren Eltern gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin: „Nein, nur in Tunesien habe ich Schläge bekommen.“ Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach sie dann aber von weiteren Übergriffen, zunächst davon, dass sie viele Male geschlagen worden sei, dann „dauernd“. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 05.02.2025 entsteht der Eindruck, dass die körperlichen Übergriffe durch ihre Eltern nicht tatsächlich stattgefunden haben, zumal die Beschwerdeführerin sie im Laufe der Einvernahme steigerte. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme am 05.02.2025 auch ein Video und zwei Lichtbilder vor, die ihre Verletzungen beweisen sollten. Sie gab an, dass sie diese mit ihrem Mobiltelefon in Österreich aufgenommen habe. Allerdings ist dies wiederum nicht schlüssig, hatte sie doch angegeben, ihr altes Mobiltelefon vernichtet zu haben, ehe sie wieder nach Österreich gekommen war. Im Übrigen fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 10.10.2025 eine Bedrohung durch ihre Familie gar nicht mehr erwähnte („Ich habe zwei Gründe, warum ich nicht nach Tunesien zurückkehren möchte. Als wir Tunesien damals verlassen haben, war ich noch minderjährig, ich war erst 15 Jahre alt. Aktuell habe ich niemanden mehr dort, ich kenne auch niemanden mehr dort. Im Falle der Rückkehr bestehen für mich keine Möglichkeiten für Schulungen oder eine Unterkunft. Der zweite Grund ist meine sexuelle Orientierung.“). Im Rahmen der Verhandlung am 10.10.2025 widersprach sie zudem ihren Angaben vor dem BFA hinsichtlich der Misshandlungen durch ihre Eltern, indem sie erklärte, das erste Mal an ihrem Geburtstag am 09.04.2023 geschlagen worden zu sein und dann noch einmal später von ihrem Vater. Vor dem BFA hatte sie von „dauernden“ Misshandlungen, auch durch ihre Mutter, gesprochen. Die Beschwerdeführerin sprach in der Einvernahme am 05.02.2025 auch von einem Polizeieinsatz: Ihre Eltern hätten von der Existenz von A.H. erfahren, als dieser ihr zu ihrem
- Geburtstag am 09.04.2023 in XXXX ein Geschenk vorbei gebracht habe. Sie sei wiederholt von ihren Eltern geschlagen worden, so auch am 09.04.
- Die Nachbarn hätten ein Video von den Schreien gemacht und die Polizei sei gekommen, doch habe sie – aufgrund der Anweisung ihrer Mutter – ausgesagt, dass es ein Problem zwischen ihren Eltern gegeben habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme korrigierte sich die Beschwerdeführerin dann aber und meinte, dass die Polizei nicht an ihrem Geburtstag, sondern etwa sieben Monate nach ihrem Geburtstag gekommen sei. In der Verhandlung am 10.10.2025 erwähnte sie den Polizeieinsatz von sich aus gar nicht, auch nicht, als sie nach den Misshandlungen durch ihre Eltern gefragt wurde. Erst auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab sie an, dass es einen Streit gegeben habe, im Zuge dessen ihr Vater ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Die Nachbarn hätten das gehört, dann auch gesehen, wie ihr Vater sie geschlagen habe und die Polizei gerufen. Zeitlich ordnete sie den Vorfall nunmehr ganz anders ein, nämlich zwei bis drei Monate nach ihrem Geburtstag am 09.04.
- Die Beschwerdeführerin sprach in der Einvernahme am 05.02.2025 auch von einem Polizeieinsatz: Ihre Eltern hätten von der Existenz von A.H. erfahren, als dieser ihr zu ihrem
- Geburtstag am 09.04.2023 in römisch 40 ein Geschenk vorbei gebracht habe. Sie sei wiederholt von ihren Eltern geschlagen worden, so auch am 09.04.
- Die Nachbarn hätten ein Video von den Schreien gemacht und die Polizei sei gekommen, doch habe sie – aufgrund der Anweisung ihrer Mutter – ausgesagt, dass es ein Problem zwischen ihren Eltern gegeben habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme korrigierte sich die Beschwerdeführerin dann aber und meinte, dass die Polizei nicht an ihrem Geburtstag, sondern etwa sieben Monate nach ihrem Geburtstag gekommen sei. In der Verhandlung am 10.10.2025 erwähnte sie den Polizeieinsatz von sich aus gar nicht, auch nicht, als sie nach den Misshandlungen durch ihre Eltern gefragt wurde. Erst auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab sie an, dass es einen Streit gegeben habe, im Zuge dessen ihr Vater ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Die Nachbarn hätten das gehört, dann auch gesehen, wie ihr Vater sie geschlagen habe und die Polizei gerufen. Zeitlich ordnete sie den Vorfall nunmehr ganz anders ein, nämlich zwei bis drei Monate nach ihrem Geburtstag am 09.04.
- Es kam auch tatsächlich hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin zu einem Polizeieinsatz am 22.03.2024 (und somit fast ein Jahr nach ihrem Geburtstag). Allerdings hatte eine Nachbarin in der Flüchtlingsunterkunft angezeigt, dass die Eltern die schwerbehinderte jüngere Schwester der Beschwerdeführerin geschlagen hätten, doch wurde das Verfahren eingestellt, wie sich aus dem Bericht der zuständigen PI XXXX , XXXX ergibt, weil es keinerlei Hinweise auf Misshandlungen der jüngeren Schwester gegeben hatte. Dies passt daher auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin zusammen, zumal wohl im Polizeibericht vermerkt worden wäre, wenn sie, wie von ihr behauptet, von einem Streit zwischen den Eltern erzählt hätte. Es kam auch tatsächlich hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin zu einem Polizeieinsatz am 22.03.2024 (und somit fast ein Jahr nach ihrem Geburtstag). Allerdings hatte eine Nachbarin in der Flüchtlingsunterkunft angezeigt, dass die Eltern die schwerbehinderte jüngere Schwester der Beschwerdeführerin geschlagen hätten, doch wurde das Verfahren eingestellt, wie sich aus dem Bericht der zuständigen PI römisch 40 , römisch 40 ergibt, weil es keinerlei Hinweise auf Misshandlungen der jüngeren Schwester gegeben hatte. Dies passt daher auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin zusammen, zumal wohl im Polizeibericht vermerkt worden wäre, wenn sie, wie von ihr behauptet, von einem Streit zwischen den Eltern erzählt hätte. Im Übrigen verwickelte sich die Beschwerdeführerin auch in Widersprüche, inwieweit ihre Eltern Kenntnis von ihrer Beziehung zum syrischen Staatsbürger A.H. hatten oder nicht. In der Verhandlung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erzählte die Beschwerdeführerin am 26.06.2024 offen und von sich aus im Beisein ihrer Eltern von ihrem Freund, den sie über Soziale Medien kennengelernt habe und der öfter nach XXXX komme. Die konkrete Frage, ob ihre Eltern von der Beziehung wüssten und damit einverstanden seien, bejahte die Beschwerdeführerin explizit. Dies steht in vollkommenem Gegensatz dazu, dass sie im Folgeverfahren plötzlich behauptete, dass ihre Eltern gegen die Beziehung seien und sie deswegen misshandelt und bedroht hätten. In diesem Fall hätte sie auch nicht von sich aus in der Gerichtsverhandlung von ihrem Freund erzählt. Im Übrigen verwickelte sich die Beschwerdeführerin auch in Widersprüche, inwieweit ihre Eltern Kenntnis von ihrer Beziehung zum syrischen Staatsbürger A.H. hatten oder nicht. In der Verhandlung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erzählte die Beschwerdeführerin am 26.06.2024 offen und von sich aus im Beisein ihrer Eltern von ihrem Freund, den sie über Soziale Medien kennengelernt habe und der öfter nach römisch 40 komme. Die konkrete Frage, ob ihre Eltern von der Beziehung wüssten und damit einverstanden seien, bejahte die Beschwerdeführerin explizit. Dies steht in vollkommenem Gegensatz dazu, dass sie im Folgeverfahren plötzlich behauptete, dass ihre Eltern gegen die Beziehung seien und sie deswegen misshandelt und bedroht hätten. In diesem Fall hätte sie auch nicht von sich aus in der Gerichtsverhandlung von ihrem Freund erzählt. Bereits die belangte Behörde, das BFA, zeigte auch auf, dass es nicht plausibel ist, wenn die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, von ihrem Vater und ihrem Onkel über Nachrichten am Mobiltelefon bedroht worden zu sein, andererseits aber, dass sie ihr altes Mobiltelefon vernichtet habe und nunmehr eine neue Nummer und somit alle Kontaktdaten verloren habe. Die Beschwerdeführerin behauptete diesbezüglich in der Einvernahme am 05.02.2025, dass sie die zwei Nachrichten am Tag ihrer Flucht erhalten habe, ehe sie ihr Mobiltelefon weggeworfen habe. Dies erklärt allerdings noch nicht, wie sie zu den zwei Kopien von Textnachrichten gekommen sein will, die sie dem BFA vorlegte. Beide enthalten Beschimpfungen, eine von einer Nummer mit einer tunesischen Vorwahl, eine von einem Kontakt namens „ XXXX “ (dies ist der Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin). In beiden Nachrichten wird auch ausgedrückt, dass sie in Österreich keine Sicherheit finden werde, sondern sie dort aufgespürt werden würde, um die Ehre wiederherzustellen, welche sie durch ihre Beziehung zu einem Syrer verletzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin allerdings ihren Angaben nach von ihren Eltern weggelaufen war, ist auch unklar, woher diese wissen sollten, dass sie nach Österreich gefahren war. Ebenso ist es unlogisch, dass – nur weil die Beschwerdeführerin plötzlich ein paar Stunden verschwunden war – Morddrohungen geschrieben werden, weil sie sich mit einem Mann eingelassen hatte, obwohl dies ja seit Monaten bekannt war. Tatsächlich ist es inzwischen vollkommen einfach, über Apps WhatsApp-Nachrichten mit jedem Namen und jedem Inhalt herzustellen; nachdem es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den Chatverlauf am Mobiltelefon zu zeigen (Verhandlungsprotokoll am 10.10.2025) und auch vollkommen unlogisch ist, wie sie die Nachrichten in Kopie vorlegen konnte, wenn sie ihre alte Nummer nicht mehr verwendete, können die vorgelegten Kopien ihre Darstellung nicht untermauern. Bereits die belangte Behörde, das BFA, zeigte auch auf, dass es nicht plausibel ist, wenn die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, von ihrem Vater und ihrem Onkel über Nachrichten am Mobiltelefon bedroht worden zu sein, andererseits aber, dass sie ihr altes Mobiltelefon vernichtet habe und nunmehr eine neue Nummer und somit alle Kontaktdaten verloren habe. Die Beschwerdeführerin behauptete diesbezüglich in der Einvernahme am 05.02.2025, dass sie die zwei Nachrichten am Tag ihrer Flucht erhalten habe, ehe sie ihr Mobiltelefon weggeworfen habe. Dies erklärt allerdings noch nicht, wie sie zu den zwei Kopien von Textnachrichten gekommen sein will, die sie dem BFA vorlegte. Beide enthalten Beschimpfungen, eine von einer Nummer mit einer tunesischen Vorwahl, eine von einem Kontakt namens „ römisch 40 “ (dies ist der Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin). In beiden Nachrichten wird auch ausgedrückt, dass sie in Österreich keine Sicherheit finden werde, sondern sie dort aufgespürt werden würde, um die Ehre wiederherzustellen, welche sie durch ihre Beziehung zu einem Syrer verletzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin allerdings ihren Angaben nach von ihren Eltern weggelaufen war, ist auch unklar, woher diese wissen sollten, dass sie nach Österreich gefahren war. Ebenso ist es unlogisch, dass – nur weil die Beschwerdeführerin plötzlich ein paar Stunden verschwunden war – Morddrohungen geschrieben werden, weil sie sich mit einem Mann eingelassen hatte, obwohl dies ja seit Monaten bekannt war. Tatsächlich ist es inzwischen vollkommen einfach, über Apps WhatsApp-Nachrichten mit jedem Namen und jedem Inhalt herzustellen; nachdem es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den Chatverlauf am Mobiltelefon zu zeigen (Verhandlungsprotokoll am 10.10.2025) und auch vollkommen unlogisch ist, wie sie die Nachrichten in Kopie vorlegen konnte, wenn sie ihre alte Nummer nicht mehr verwendete, können die vorgelegten Kopien ihre Darstellung nicht untermauern. Wenig plausibel ist im Übrigen auch, wenn die Beschwerdeführerin, danach befragt, wie sie die Fahrt mit dem Zug von Frankreich nach Österreich bezahlt habe, trotz der Notwendigkeit vier verschiedene Züge zu nehmen (Umsteigen in Paris, Stuttgart und München), meint, dass sie schwarz gefahren sei und sich bei Kontrollen einfach auf der Toilette versteckt habe. 2.2.
- Zu einer Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung: Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde im gegenständlichen Folgeantragserfahren erstmals geltend, dass sie homosexuell sei. Unbestritten ist diesbezüglich, dass sie sich im Umfeld des Vereins Queer Base ein soziales Netzwerk geschaffen hat und Veranstaltungen des Vereins besucht. Dies ergibt sich etwa aus den in der Verhandlung vorgelegten Schreiben von Queer Base vom 03.07.2025 und vom 09.10.
- Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Regenbogenparade teilnahm, wie sich aus vorgelegten Fotos ergibt, und dass sie Donnerstags häufig im Café von Queer Base ist und auch an Partys des Vereins teilnimmt, ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine homosexuelle Orientierung. So hatte die Beschwerdeführerin auch schon zu einem Zeitpunkt, als sie sich noch nicht zu Frauen hingezogen fühlte, bereits Kontakt zu Queer Base aufgenommen: In der Einvernahme durch das BFA am 05.02.2025 erklärte sie, als sie gefragt wurde, ob sie in einem Verein Mitglied sei, dass sie „früher“ beim Verein Queer Base gewesen sei; sie sei interessiert gewesen und nach ihrer Rückkehr nach Österreich zwei bis drei Mal dort gewesen. Auf erneute Nachfrage, warum sie bei Queer Base gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Aus Neugierde, meine Freunde waren dort und deshalb war ich auch dort und wollte mich dort informieren.“ Für das Bundesverwaltungsgericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in der Community und dem Verein wohl fühlt und kann sich aus dem Kontakt auch die Idee entwickelt haben, nach der erneuten Abweisung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung zu behaupten, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht zu erhöhen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der folgenden Erwägungen allerdings nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin homosexuell oder bisexuell ist: Zunächst fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde als „lesbisch“ bezeichnet und gegenüber Queer Base offenbar auch anmerkte, dass sich eine sexuelle Beziehung mit einem Mann falsch anfühle (Schreiben von Queer Base vom 09.10.2025), dass sie ihre sexuelle Orientierung in der Verhandlung am 10.10.2025 dann aber als „bisexuell“ angab. Dann wiederum - auf konkrete Nachfrage, ob sie sich sexuell auch zu Männern hingezogen fühle - verneinte sie dies. Damit machte sie innerhalb kurzer Zeit unterschiedliche Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung. In dem Schreiben von Queer Base vom 09.10.2025 ist auch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin, als sie eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe, „bald“ gemerkt habe, dass dies für sie nicht richtig sei. Dies lässt sich aber schwer damit in Einklang bringen, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2022 eine Beziehung mit A.H. führte und diese nach ihrer Rückkehr von dem etwa zweimonatigen Aufenthalt in Frankreich im Oktober 2025 wieder aufnahm und ihn, wie sie in der Einvernahme durch das BFA am 05.02.2025 erklärte, fast täglich sah und die Wochenenden nicht in dem Mädchenwohnheim, in dem sie zu diesem Zeitpunkt untergebracht war, sondern bei ihrem Freund A.H. verbrachte. Sie erklärte auch in der Verhandlung am 10.10.2025, dass ihr Freund der Grund gewesen sei, warum sie von Frankreich nach Österreich zurückgekehrt sei. Dies passt nicht damit zusammen, dass sie – laut Queer Base – schon früh bemerkt haben will, dass die Beziehung zu einem Mann nicht richtig für sie sei. In der Verhandlung am 10.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, eine sexuelle Beziehung zur ebenfalls aus Tunesien stammenden XXXX (im Folgenden: W.M.) gehabt zu haben. Das ganze Vorbringen rund um diese angebliche Beziehung ist allerdings nicht glaubhaft, da vollkommen widersprüchlich:In der Verhandlung am 10.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, eine sexuelle Beziehung zur ebenfalls aus Tunesien stammenden römisch 40 (im Folgenden: W.M.) gehabt zu haben. Das ganze Vorbringen rund um diese angebliche Beziehung ist allerdings nicht glaubhaft, da vollkommen widersprüchlich: A.H. bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2025, dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2025 von ihm getrennt habe, weil sie „eine andere Orientierung“ hat; sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung mit einer anderen Tunesierin geführt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies aber nicht damit vereinbar, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar keine sexuelle Beziehung zu einer Frau hatte; sie hatte immer angegeben, ihre Gefühle für Frauen erst nach der ersten Begegnung mit W.M., die sie zeitlich teilweise im Februar 2025 (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025), teilweise im März 2025 (so etwa auch die Zeugin W.M. in der Verhandlung am 20.02.2026) ansiedelte, entdeckt zu haben und erst zwei Wochen später den ersten sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Sie gab jedenfalls an, erst im März 2025 entdeckt zu haben, dass sie sich zu Frauen hingezogen fühlt (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025). Dass sie sich dennoch im Februar 2025 mit der klaren Aussage, dass sie homosexuell sei und eine Beziehung mit einer Frau führe, von ihrem Freund getrennt haben will, erscheint wenig plausibel. Während die Beschwerdeführerin einmal angab, dass sie selbst es gewesen sei, die W.M. im Februar oder März 2025 in einem Café angesprochen habe, nachdem sie gehört habe, wie diese auf Tunesisch gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025), sagte sie im Widerspruch dazu - ebenso wie W.M. - in der Verhandlung am 20.02.2026, dass W.M. sie angesprochen habe, nachdem sie gehört habe, wie die Beschwerdeführerin am Telefon Tunesisch gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie in weiterer Folge W.M. per Snapchat angeschrieben habe und sie sich dann zwei bis drei Tage später getroffen hätten (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Dagegen berichtete W.M. in ihrer zeugenschaftlichen Befragung, dass sie die Beschwerdeführerin angerufen habe, um ein Treffen zu vereinbaren (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass der erste Kuss bzw. sexuelle Kontakt zwei Wochen nach der Begegnung im Café stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025 und vom 20.02.2026). Im Widerspruch dazu erklärte W.M., dass bereits beim ersten Treffen, zwei bis drei Tage nach dem Kennenlernen, „etwas“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die sexuellen Kontakte mit W.M. immer in deren Wohnung in XXXX stattgefunden hätten (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025 und vom 20.02.2026). Zugleich gab W.M. aber an, dass sie bereits im Mai oder Juni 2025 von XXXX nach XXXX gezogen sei; wenn die Beziehung zwischen den beiden tatsächlich bis zum Ende des Sommers gedauert hätte, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, hätte sie nicht behauptet, dass W.M. immer in XXXX gewohnt habe. W.M. behauptete auch – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, dass sie auch Sex in ihrer Wohnung in XXXX gehabt hätten (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026).Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die sexuellen Kontakte mit W.M. immer in deren Wohnung in römisch 40 stattgefunden hätten (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025 und vom 20.02.2026). Zugleich gab W.M. aber an, dass sie bereits im Mai oder Juni 2025 von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei; wenn die Beziehung zwischen den beiden tatsächlich bis zum Ende des Sommers gedauert hätte, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, hätte sie nicht behauptet, dass W.M. immer in römisch 40 gewohnt habe. W.M. behauptete auch – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, dass sie auch Sex in ihrer Wohnung in römisch 40 gehabt hätten (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Befragt nach ihrem Geburtstag am 09.04.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass zu diesem Zeitpunkt die (sexuelle) Beziehung mit W.M. noch nicht begonnen hätte, daher habe sie kein Geschenk bekommen. Allerdings hätten sie diesen Abend zu zweit im XXXX gefeiert. Dagegen berichtete W.M., dass sie der Beschwerdeführerin ein kleines Geschenk gemacht habe und sie zu sich nach Hause zum Essen eingeladen habe.Befragt nach ihrem Geburtstag am 09.04.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass zu diesem Zeitpunkt die (sexuelle) Beziehung mit W.M. noch nicht begonnen hätte, daher habe sie kein Geschenk bekommen. Allerdings hätten sie diesen Abend zu zweit im römisch 40 gefeiert. Dagegen berichtete W.M., dass sie der Beschwerdeführerin ein kleines Geschenk gemacht habe und sie zu sich nach Hause zum Essen eingeladen habe. Auch die Angaben zum Ende der Beziehung sind widersprüchlich: In der Verhandlung am 10.10.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich etwa sechs Wochen zuvor (daher etwa Ende August) von W.M. getrennt habe, weil sie gemerkt habe, dass W.M. eine andere Freundin habe. Dies steht in Widerspruch dazu, dass in der Verhandlung am 20.02.2026 sowohl die Beschwerdeführerin wie auch W.M. angaben, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber war, dass W.M. eine Freundin hatte. In der Verhandlung am 20.02.2026 konnte sich die Beschwerdeführerin dann nur mehr daran erinnern, dass die Trennung gegen Ende des Sommers und in XXXX vollzogen worden sei, an die genauere Zeit oder den Ort konnte sie sich aber nicht erinnern, was zumindest ungewöhnlich erscheint. Die Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage aber aus, dass W.M. gesagt habe, dass sie mit der Beschwerdeführerin reden wolle und dass sie sich dann einvernehmlich getrennt hätten (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). W.M. dagegen sagte, dass die Beziehung bereits im Mai geendet habe; danach hätten sie sich nur mehr zufällig bei Queer Base getroffen. Sie hätten aber kein Gespräch darüber geführt, das ganze hätte sich einfach verlaufen (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Diese Aussagen stehen in diametralem Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin.Auch die Angaben zum Ende der Beziehung sind widersprüchlich: In der Verhandlung am 10.10.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich etwa sechs Wochen zuvor (daher etwa Ende August) von W.M. getrennt habe, weil sie gemerkt habe, dass W.M. eine andere Freundin habe. Dies steht in Widerspruch dazu, dass in der Verhandlung am 20.02.2026 sowohl die Beschwerdeführerin wie auch W.M. angaben, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber war, dass W.M. eine Freundin hatte. In der Verhandlung am 20.02.2026 konnte sich die Beschwerdeführerin dann nur mehr daran erinnern, dass die Trennung gegen Ende des Sommers und in römisch 40 vollzogen worden sei, an die genauere Zeit oder den Ort konnte sie sich aber nicht erinnern, was zumindest ungewöhnlich erscheint. Die Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage aber aus, dass W.M. gesagt habe, dass sie mit der Beschwerdeführerin reden wolle und dass sie sich dann einvernehmlich getrennt hätten (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). W.M. dagegen sagte, dass die Beziehung bereits im Mai geendet habe; danach hätten sie sich nur mehr zufällig bei Queer Base getroffen. Sie hätten aber kein Gespräch darüber geführt, das ganze hätte sich einfach verlaufen (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Diese Aussagen stehen in diametralem Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, Koseworte für W.M. verwendet zu haben, was W.M. in der Verhandlung aber verneinte (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Es ist aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und W.M. eine sexuelle Beziehung bestand. Es wird nicht verkannt, dass die beiden sich kennen, so wusste die Beschwerdeführerin etwa, dass sich die Wohnung von W.M. in XXXX im ersten Stock befand (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026); eine, wohl im Umfeld von Queer Base, wo sich W.M. ebenfalls seit Februar 2025 aufhielt, entstandene Bekanntschaft ist glaubhaft, eine darüberhinausgehende Beziehung bzw. sexuelle Kontakte dagegen nicht. Es ist aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und W.M. eine sexuelle Beziehung bestand. Es wird nicht verkannt, dass die beiden sich kennen, so wusste die Beschwerdeführerin etwa, dass sich die Wohnung von W.M. in römisch 40 im ersten Stock befand (Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026); eine, wohl im Umfeld von Queer Base, wo sich W.M. ebenfalls seit Februar 2025 aufhielt, entstandene Bekanntschaft ist glaubhaft, eine darüberhinausgehende Beziehung bzw. sexuelle Kontakte dagegen nicht. Gegen eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und W.M. spricht auch der Umstand, dass W.M. selbst in ihrem Asylverfahren die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte. In einer Verhandlung am 20.02.2025 erklärte sie, seit etwa zehn Tagen sexuellen Kontakt zu einer Frau namens XXXX zu haben; im Rahmen der fortgesetzten Verhandlung am 02.09.2025 erwähnte sie wiederum die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, sondern eine andere Frau, mit der sie eine Beziehung führen würde. Es ist wenig plausibel, dass W.M. die Beschwerdeführerin nicht genannt hätte, um sie als Zeugin für ihre eigene sexuelle Orientierung ins Verfahren einzubringen. Gegen eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und W.M. spricht auch der Umstand, dass W.M. selbst in ihrem Asylverfahren die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte. In einer Verhandlung am 20.02.2025 erklärte sie, seit etwa zehn Tagen sexuellen Kontakt zu einer Frau namens römisch 40 zu haben; im Rahmen der fortgesetzten Verhandlung am 02.09.2025 erwähnte sie wiederum die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, sondern eine andere Frau, mit der sie eine Beziehung führen würde. Es ist wenig plausibel, dass W.M. die Beschwerdeführerin nicht genannt hätte, um sie als Zeugin für ihre eigene sexuelle Orientierung ins Verfahren einzubringen. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, einmal, etwa im Juni 2025, einen sexuellen Kontakt zu einer Marokkanerin namens XXXX (im Folgenden: S.K.) gehabt zu haben, die sie in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX kennengelernt habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025). Im Rahmen der nächsten Verhandlung vom 16.12.2025 gab sie dann wiederum an, dass es im Oktober 2024 passiert sei; erst nach Hinweis der erkennenden Richterin, dass sie von Juni 2025 gesprochen hatte, revidierte sie ihre Aussage und meinte, im Oktober 2024 habe sie sie kennengelernt. Die Beschwerdeführerin konnte allerdings weder die Namen der Personen nennen, mit denen sie an dem Abend gemeinsam ausgegangen seien, als es zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, noch jenen der Frau, in deren Wohnung es zu dem se