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{'item': 'I412 2312644-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 5§ 21§ 55§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlI412 2312644-1 SpruchI412 2312644-1/8EI412 2312645-1/6EI412 2312646-1/6E, I412 2312644-1/8E, I412 2312645-1/6E, I

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4).

  1. Die volljährige BF1 stellt am 12.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Begründend gab sie am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge ihrer Erstbefragung an, dass sie sich seit dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr gut gefühlt habe, unruhig und besorgt gewesen sei. Sie habe in einer Apotheke als Pharmazeutin gearbeitet. Diese habe sie jedoch schließen müssen und ihren Arbeitsplatz verloren. Sie habe keine neue Arbeit mehr finden können, weshalb sie ihr Land verlassen habe. Weitere Fluchtgründe verneinte sie.
  2. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024 der Bescheid der belangten Behörde, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde,

§ 21Abs.

3 BFA-VG behoben.2. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024 der Bescheid der belangten Behörde, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.

  1. Am XXXX wurden die minderjährigen Zwillinge, BF2 und BF3, in Österreich geboren und für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne eigene Fluchtgründe vorbringen.
  2. Am römisch 40 wurden die minderjährigen Zwillinge, BF2 und BF3, in Österreich geboren und für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne eigene Fluchtgründe vorbringen.
  3. Am 14.03.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 statt, in der die BF1 ihre Angaben in der Erstbefragung wiederholte.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 09.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 09.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.

  1. In der gegen die Spruchpunkte I. – III. der Bescheide unter einem erhobenen Beschwerde vom 08.05.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der BF1, die sich stationär in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX befand, eine akut polymorphe psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei (DD: bipolare affektive Störung und schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik). Die BF1 sei auf die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und bedürfe intensiver ärztlicher Betreuung.
  2. In der gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der Bescheide unter einem erhobenen Beschwerde vom 08.05.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der BF1, die sich stationär in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des römisch 40 befand, eine akut polymorphe psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei (DD: bipolare affektive Störung und schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik). Die BF1 sei auf die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und bedürfe intensiver ärztlicher Betreuung. Laut Angaben der behandelnden Ärzte sei im Falle eines Absetzens der derzeitigen Medikamente mit einem Rückfall und erneut auftretender paranoider Episode zu rechnen. Die BF1 könne die Medikation und Behandlung, die für die fortdauernde Gesundheit der BF1 erforderlich sei, in Benin nicht erhalten, da das Gesundheitssystem nicht den europäischen Standards entspreche und Medikamente nicht für jeden finanziell zugänglich seien. In Benin habe die BF1 vor ihrer Flucht als Apothekerin gearbeitet. Die Apotheke, in der sie gearbeitet habe, sei jedoch geschlossen worden und der Verkauf nigerianischer Medikamente aus Qualitätsgründen verboten worden. Um ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten, habe die BF1, wie zahlreiche andere PharmazeutInnen sohin Medikamente privat aus ihrer Wohnung weiterverkauft. Als die Polizei dies bemerkt habe, sei es zu einer großen Zahl an Verhaftungen privater ApothekerInnen gekommen. Die BF1 habe der Verhaftung nur aus purem Glück entkommen können. Da sie als Apothekerin in ihrem Heimatort bekannt sei, fürchte sie im Falle einer Rückkehr erkannt, an die Polizei verraten und in weiterer Folge wegen des privaten Verkaufes von Medikamenten inhaftiert zu werden. Die BF1 fürchte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Erkrankung sowie Verfolgung durch staatliche Akteure, aufgrund ihres privaten Verkaufes von Medikamenten. Zumindest wäre die BF1 gefährdet, im Falle einer Rückkehr nach Benin in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, da die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Die belangte Behörde hab es unterlassen, adäquate Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 zu treffen und hätte die Behörde ein länderkundliches Sachverständigengutachten von Benin zur Situation psychisch kranker Personen und Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie einholen müssen. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob psychisch kranke Personen wie die BF1 in Benin angemessene medizinische Versorgung erlangen können, ob es psychiatrische Einrichtungen gäbe und ob die erforderlichen Medikamente flächendeckend zugänglich und leistbar seien, beantragt bzw. seien insgesamt Ermittlungen zur Situation und Gefährdungslage psychisch kranker Personen in Benin anzustellen. Das aktuelle Länderinformationsblatt zeige zudem klar auf, das die Lage für Kleinkinder, insbesondere Mädchen äußerst gefährlich sein könne. Mit Schriftsatz vom 09.05.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.05.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor.
  3. Am 27.05.2025 und am 18.02.2026 langten weitere Unterlagen (Kurzarztbriefe ein). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Personen der Beschwerdeführer Der volljährige, verwitwete BF1 ist die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen Zwillinge (BF2 und BF3). Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Benin, aktuell ist sie schwanger (errechneter Geburtstermin 31.05.2026). Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Benin und der islamischen Glaubensgemeinschaft.Der volljährige, verwitwete BF1 ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen Zwillinge (BF2 und BF3). Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Benin, aktuell ist sie schwanger (errechneter Geburtstermin 31.05.2026). Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Benin und der islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Benin. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine akut psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie (DD: bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik), Eisenmangelanämie sowie Heterozygote Trägerin für Sichelzellenanämie diagnostiziert. Sie ist derzeit stabilisiert und benötigt keine Medikation. Für den Zeitraum der Geburt wäre eine Woche davor und eine Woche danach eine medikamentöse Phasenprophylaxe (Olanzapin 2,5 – 5 mg tgl) empfohlen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung der BF1 liegt nicht vor, die BF2 und BF3 sind gesund. Die BF1 nimmt regelmäßig psychiatrische Kontrolltermine wahr. Die BF 2 und BF3 sind gesund. Der BF1 stammt aus Djougou, hat eigenen Angaben zu Folge 13 Jahre lang die Schule besucht und war in ihrem Heimatland als Pharmazeutin tätig. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Benin, wo die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandte der BF1 leben. Eine Schwester der BF1 lebt in Italien. Die BF1 steht in gutem Kontakt mit ihrer Familie. Im Dezember 2023 verließ die BF1 gemeinsam mit ihrer Schwester legal mit einem Visum für Frankreich per Flugzeug Benin und kam nach Aufenthalten in Frankreich und in Italien schließlich nach Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater der BF2 und BF3 ebenfalls ein Staatsangehöriger Benins, mit dem sie traditionell verheiratet ist. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.03.2022 eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G, ebenso wie den Beschwerdeführern mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde erteilt.Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater der BF2 und BF3 ebenfalls ein Staatsangehöriger Benins, mit dem sie traditionell verheiratet ist. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.03.2022 eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, ebenso wie den Beschwerdeführern mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde erteilt. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Strafgerichtlich ist die volljährige Beschwerdeführerin unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer Die BF1 erfuhr vor der Ausreise in ihrem Heimatland Benin keine Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die BF1 keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist sie auch im Falle ihrer Rückkehr nicht ausgesetzt. Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr nach Benin droht den Beschwerdeführern nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrem Herkunftsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in ihrer Existenz bedroht zu werden. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Benin
  3. Politische Lage Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023). Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom
  4. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023). Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023). Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).
  5. Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023). Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023). Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023).
  6. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023). Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023). Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023). Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).
  7. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024). Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende

(2022)nicht getan (USDOS 20.3.2023). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).
  1. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c) Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023). Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023). Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vergleiche TI 2023).
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023). Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023). Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023). Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023 ). Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).
  3. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023). Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.
  4. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023). Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023). Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023).
  5. Todesstrafe Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
  6. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vergleiche AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
  7. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).
  8. Relevante Bevölkerungsgruppen 10.
  9. Frauen Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Frauen in der Ehe und sieht das Recht auf gleichberechtigtes Erbe vor (USDOS 20.3.2023), jedoch wird vielen Frauen in der Praxis dieses Recht trotz Aufklärung darüber durch die Regierung and NGOs verweigert (FH 2023). einschließlich des Verbots von Zwangsheirat, Kinderehe und Polygamie. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Frauen werden bei der Beschäftigung und beim Zugang zu Krediten, zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung diskriminiert (FH 2023). Die Löhne von Frauen sind durchweg niedriger als die von Männern. Laut dem Global Wage Report der Internationalen Arbeitsorganisation verdienten Frauen 2017 im Durchschnitt 45 % weniger pro Stunde als Männer. Diskriminierung in der Beschäftigung findet im privaten und öffentlichen Sektor statt. Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für den informellen Sektor (USDOS 20.3.2023). Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2023). Aufgrund von Gewohnheiten und Traditionen übernehmen Frauen Aufgaben im Haushalt, haben weniger Zugang zu formaler Bildung und werden von der Beteiligung an der Politik abgehalten. Nach Angaben der Wahlplattform der Organisationen der Zivilgesellschaft haben 11 % der Frauen an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Insgesamt gibt es keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie nehmen sehr wohl teil (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Die Beamten sind korrupt und die Überlebenden melden aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung keine Fälle. Die Strafen für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung reichen von fünf bis 20 Jahren Haft. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vergewaltigung in der Ehe und sieht die Höchststrafe für die Vergewaltigung eines Lebenspartners vor (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet auch sexuelle Belästigung und bietet den Opfern Schutz, aber sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in Schulen bleibt weit verbreitet. Personen, die wegen sexueller Belästigung verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren und hohen Geldstrafen rechnen. Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die von sexueller Belästigung wissen, diese aber nicht melden. Aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen erstatteten die Überlebenden jedoch nur selten Anzeige. Obwohl Gesetze, die sexuelle Belästigung verbieten, nicht in großem Umfang durchgesetzt werden, greifen die Richter auf andere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zurück, um gegen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorzugehen. Am 3.7.2022 klagte der Staatsanwalt des Gerichts für die Verfolgung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) drei Lehrer der Nationalen Schule für angewandte Wirtschaft und Management wegen sexueller Belästigung an, nachdem das National Institute for Women (INF) Anzeige erstattet hatte (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2021 richtete die Regierung das Nationale Institut für Frauen (INF) ein, das sich mit Beschwerden über Verletzungen der Rechte von Frauen befassen und Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt finanziell unterstützen soll. Von September 2021 bis zum 31.8.2022 verzeichnete das INF 156 Beschwerden aus den Städten Cotonou, Parakou, Savalou und Abomey Calavi (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz aus dem Jahr 2003, das die Genitalverstümmelung (FGM/C) von Frauen verbietet, hat die Zahl der Verstümmelungen zwar etwas verringert, doch das Problem besteht weiterhin (FH 2023). Das Gesetz sieht Strafen für die Verurteilung zur Durchführung des Eingriffs vor, darunter Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren und hohe Geldstrafen. Dennoch kommt es zu FGM/C, und aufgrund des Schweigegebots, das mit diesem Verbrechen verbunden ist, wurde es nur selten durchgesetzt. Die Praxis war weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden beschränkt. Nach Angaben von UNICEF wurden im Jahr 2018 7 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit NGOs und internationalen Partnern die Öffentlichkeit weiter für die Gefahren dieser Praxis sensibilisiert (USDOS 20.3.2023). Die Heirat von Personen unter 18 Jahren ist verboten, obwohl Ausnahmen für 14- bis 17-Jährige mit Zustimmung der Eltern möglich sind. Kinderheirat und Zwangsehe sind in ländlichen Gebieten nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). 10.
  10. Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023). Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023). Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023). Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen bestraft. Das Gesetz erhöht die Strafen für Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Kinder werden auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen (FH 2023). Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren, gewährt aber Ausnahmen für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung eines Richters. Laut dem Demographic Health Survey 2017-2018 waren 9 % der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem
  11. Lebensjahr verheiratet. Zu den Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen gehörten Tauschehen und Heiraten durch Entführung, bei denen der Bräutigam traditionell seine zukünftige Kinderbraut entführt und vergewaltigt. Diese Praxis war in ländlichen Gebieten weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
  12. Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024). Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023) Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023). Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023). Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023). Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023).
  13. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023). Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c).
  14. Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
  15. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die angefochtenen Bescheide und die dagegen in Einem erhobene Beschwerde, in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den vorgelegten Unterlagen, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Benin. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, Strafregisterauszüge und Sozialversicherungsdatenauszüge von Amts wegen eingeholt. 2.
  16. Zu den Personen der Beschwerdeführer Da die BF1 Identitätsnachweise im Original nicht vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht fest. Für die BF2 und BF3 wurden österreichische Geburtsurkunden im Original vorgelegt. Die Feststellungen zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen, zu den Familienverhältnissen und Berufserfahrung sowie zur Ausreise nach Europa ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Vater der BF2 und BF3 Österreich und dessen Aufenthaltstitel ergeben sich insbesondere durch Einsichtnahme in dessen Verfahren zu I406 2234525-1 sowie den Angaben der BF
  17. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit den eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass die BF1 vor dem BFA am 29.03.2024 ihren Gesundheitszustand als gut beschrieb und sie die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung verneinte (Protokoll vom 29.03.2024, AS 97). Aus einem fachärztlichen Kurzbericht des XXXX vom 14.03.2025 geht erstmals die in den Feststellungen angeführte Diagnose hervor und ist dort eine Medikation der Beschwerdeführerin angeführt. Der Kurzbericht führt aus, dass es im Jänner 2025 erstmalig zu einem mutistisch katatonen Zustandsbild mit fehlender Nahrungsaufnahme gekommen sei. Vor dem Zeitpunkt der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin weitestgehend alleine ihre beiden sechs Monate alten Zwillinge voll gestillt und versorgt. Während einer notwendigen intravenösen Antibiose habe der Kindsvater vollständig die Versorgung der Zwillinge übernommen. Zum Berichtszeitpunkt sei die psychotische und die depressive Symptomatik vollständig abgeklungen und sei die Beschwerdeführerin wohlauf, wobei eine reduzierte Belastbarkeit und relative Überforderung in Stresssituationen bleibe. Aus einem fachärztlichen Kurzbericht des römisch 40 vom 14.03.2025 geht erstmals die in den Feststellungen angeführte Diagnose hervor und ist dort eine Medikation der Beschwerdeführerin angeführt. Der Kurzbericht führt aus, dass es im Jänner 2025 erstmalig zu einem mutistisch katatonen Zustandsbild mit fehlender Nahrungsaufnahme gekommen sei. Vor dem Zeitpunkt der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin weitestgehend alleine ihre beiden sechs Monate alten Zwillinge voll gestillt und versorgt. Während einer notwendigen intravenösen Antibiose habe der Kindsvater vollständig die Versorgung der Zwillinge übernommen. Zum Berichtszeitpunkt sei die psychotische und die depressive Symptomatik vollständig abgeklungen und sei die Beschwerdeführerin wohlauf, wobei eine reduzierte Belastbarkeit und relative Überforderung in Stresssituationen bleibe. Auch aus einem weiteren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kurzarztbrief vom 11.02.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit stabilisiert ist und keine Medikation benötigt. Für den Zeitraum der Geburt wäre eine Woche davor und eine Woche danach eine medikamentöse Phasenprophylaxe (Olanzapin 2,5 – 5 mg tgl) empfohlen, bzw. festgehalten, dass die BF1 psychiatrische Kontrolltermine wahrnimmt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht ersichtlich. Für die BF2 und BF3 wurde vorgebracht, dass diese gesund sind. Den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen zum BF1 und zur BF2 war zu entnehmen, dass sie strafgerichtlich unbescholten sind. 2.
  18. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer 2.3.
  19. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Die von der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleichbleibend angeführten Gründe für ihre Ausreise können auch bei Wahrunterstellung keinen Sachverhalt aufzeigen, der eine asylrelevante Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe. Wie auch die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung festhielt, hat die Beschwerdeführerin durchgehend angegeben, aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sowie des Verlusts ihres Ehemannes, der an einer Krankheit gestorben sei, Benin verlassen zu haben. Wenn im Falle der BF1 nun erstmals in der Beschwerde die Befürchtung vorgebracht wird, aufgrund privaten Medikamentenverkaufs von der Polizei bei ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden, wird nicht dargetan, inwiefern dies in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen sollte. Maßnahmen der Behörden aufgrund eines – wie dem Vorbringen zu entnehmen ist - vorschriftswidrigen Verkaufs von Medikamenten sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen und hat die BF1 auch keine weiteren Befürchtungen in diesem Zusammenhang konkretisiert. Wie bereits ausgeführt, ist der aktuelle Gesundheitszustand der BF1, die derzeit erneut schwanger ist, nicht dergestalt, dass sie eine medikamentöse Behandlung benötigt, abgesehen von einer empfohlenen kurzfristigen Therapie kurz vor und nach der Geburt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob in Benin ausreichend Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie vorhanden sind, was nicht der aus den für die BF1 vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Diagnose entspricht. Vorgebracht wurde ebenso, die belangte Behörde hätte Behandlungs- und Medikamentenkosten ermitteln und den finanziellen Möglichkeiten der BF1 gegenüberstellen müssen, das Vorliegen eines sozialen bzw. finanziellen Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen wäre zu berücksichtigen gewesen. Die in der Beschwerde beantragte Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob Medikamente in Benin verfügbar und zugänglich seien, kann schon aus dem Grund unterbleiben, als die BF1 derzeit, wie festgestellt, keine Medikation benötigt, abgesehen von einer kurzfristig (auch lediglich empfohlenen) Therapie eine Woche vor und nach der Geburt. Aus dem bereits von der belangten Behörde im Verfahren herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin vom 28.02.2024 geht hervor, dass das Gesundheitswesen in Benin im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c) ist. Außerhalb der großen Städte fehle vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung sei in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Weiters geht hervor, dass Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente hätten, auch wenn Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt vorkommen würden (AA 2.11.2023). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom
  20. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen - vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom
  21. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen - vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0005, mwN). Die BF1 ist den vorgelegten medizinischen Unterlagen Kurzartbrief vom 11.2.2026 zu Folge derzeit stabil und benötigt auch – anders als im Kurzbericht vom März 2025, wo ebenfalls bereits ein stabiler Zustand beschrieben ist – keine Medikation, sie nimmt lediglich psychiatrische Kontrolltermine war. Es sind damit unter Einbeziehung der von der BF1 vorgelegten medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese hohe Schwelle erreicht wäre. Es erübrigt sich damit auch die Frage nach Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Behandlung, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass aus den Länderinformationen für Benin das Vorhandensein medizinischer Notfall- und Basisversorgung durchaus hervorgeht. Die BF1 verfügt über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat, die vorgelegten Unterlagen belegen, dass sie vom Vater der BF2 und BF3 während ihrer medizinischen Betreuung unterstützt wurde bzw. dieser die Versorgung der Kinder übernahm und wurde auch im bekämpften Bescheid die (in Österreich) bestehende finanzielle Abhängigkeit von ihrem Partner festgehalten. Die BF1 verfügt über eine hohe Bildung und Arbeitserfahrung als Pharmazeutin. Insgesamt kann weder aus dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der BF1, noch aus der dargestellten Lage in Benin geschlossen werden, dass diese lebensbedrohlich erkrankt wären und im Herkunftsstaat einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe angeführt, infolge deren diese mit einem realen Risiko konfrontiert sein würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Insgesamt ist daher in Ansehung der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die BF1 (sowie auch die mj BF2 und BF3) bei einer (ohnehin nur theoretisch anzunehmenden) Rückkehr Unterstützung, sei es in Form von Hilfestellung oder in finanzieller Hinsicht, durch den Vater der Kinder bzw. ihre Familie in Benin erhalten würden und nicht auf sich alleine gestellt wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass Gefahr bestünde, dass sich ihre Lage derart verschlechtern würde, dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. In der Beschwerde wird ohne nähere Substantiierung vorgebracht, im bekämpften Bescheid würden entsprechende Ermittlungen zur Lage minderjähriger Kinder (insbesondere Mädchen) in Benin fehlen und leide der Bescheid auch aus diesem Grund an groben Mängeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-
(5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-
(5). Konkrete Darlegungen diesbezüglich sind dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht zu entnehmen und ergeben sich Anhaltspunkte für eine existentielle Bedrohung weder aus den Länderinformationen noch aus der festgestellten persönlichen Situation der gesunden BF2 und BF3, die bei einer – ohnehin aufgrund des erteilten Aufenthaltstitels nur theoretisch zu prüfenden – Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter ein familiäres Netzwerk in Benin vorfinden würden. 2.
  1. Zur Lage im Herkunftsland Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Benin vom 28.02.2024 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, von Nichtregierungsorganisationen und auf Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210) und erfolgte zuletzt einer Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210) und erfolgte zuletzt einer Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154). Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen zudem nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  4. Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargestellt, konnte die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen´. Zudem hat sie Benin nicht illegal verlassen und hat deshalb im Falle ihrer Rückkehr auch nicht aufgrund dessen oder wegen ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargestellt, konnte die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen´. Zudem hat sie Benin nicht illegal verlassen und hat deshalb im Falle ihrer Rückkehr auch nicht aufgrund dessen oder wegen ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung mit staatlichen Sanktionen zu rechnen. Für die minderjährigen BF2 und BF3 wurden keine Verfolgungsgründe dargelegt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Beschwerdeführerin droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es drohen ihr aufgrund ihrer familiären Einbettung und ihrer persönlichen Bildung und Berufserfahrung auch keine existentiellen Sorgen. In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Erkrankungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn eine lebensbedrohlich erkrankte Person durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Erkrankungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn eine lebensbedrohlich erkrankte Person durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach Benin in Anbetracht ihrer Erkrankungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.1.). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach Benin in Anbetracht ihrer Erkrankungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2312644.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.