RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlI413 2319926-1 Spruch, I413 2319926-1/12EI413 2321055-1/10EI413 2319926-1/12E, I413 2321055-1/10E IM NAMEN DER RE
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 30.06.2025 stellte die ÖGK, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet fest, dass XXXX , im Folgenden als BF1 bezeichnet, hinsichtlich der für den XXXX , im Folgenden als BF2 bezeichnet, ausgeübten Tätigkeit als Yogalehrer in den Zeiträumen 29.04.2022 bis 08.05.2022, 11.09.2022 bis 09.10.2022, 17.10.2022 bis 02.01.2023, 21.04.2023 bis 23.04.2023, 28.04.2023 bis 07.05.2023, 24.09.2023 bis 29.09.2023, 06.10.2023 bis 03.12.2023, 26.04.2024 bis 05.05.2024 sowie 13.10.2024 bis 22.11.2024 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF1 hinsichtlich der für den BF2 ausgeübten Tätigkeit als Yogalehrer im Zeitraum 03.01.2022 bis 07.02.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und im Zeitraum 03.01.2022 bis 07.02.2022 aufgrund der Ausübung einer weiteren Tätigkeit als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer aufgrund der Mehrfachbeschäftigung in diesem Zeitraum mit allen seinen Tätigkeiten der Vollversicherung unterliegt.
- Mit Bescheid vom 30.06.2025 stellte die ÖGK, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet fest, dass römisch 40 , im Folgenden als BF1 bezeichnet, hinsichtlich der für den römisch 40 , im Folgenden als BF2 bezeichnet, ausgeübten Tätigkeit als Yogalehrer in den Zeiträumen 29.04.2022 bis 08.05.2022, 11.09.2022 bis 09.10.2022, 17.10.2022 bis 02.01.2023, 21.04.2023 bis 23.04.2023, 28.04.2023 bis 07.05.2023, 24.09.2023 bis 29.09.2023, 06.10.2023 bis 03.12.2023, 26.04.2024 bis 05.05.2024 sowie 13.10.2024 bis 22.11.2024 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF1 hinsichtlich der für den BF2 ausgeübten Tätigkeit als Yogalehrer im Zeitraum 03.01.2022 bis 07.02.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und im Zeitraum 03.01.2022 bis 07.02.2022 aufgrund der Ausübung einer weiteren Tätigkeit als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer aufgrund der Mehrfachbeschäftigung in diesem Zeitraum mit allen seinen Tätigkeiten der Vollversicherung unterliegt.
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der BF1 mit Schriftsatz vom 18.07.2025, als auch der BF2 mit Schriftsatz vom 31.07.2025 fristgereicht Beschwerde. Der BF1 begründete die Beschwerde zusammengefasst damit, dass beim BF2 eine freiberufliche Tätigkeit nachgehe und verschiedene Seminare und Ausbildungen anbiete, die allein seiner Expertise unterlägen. Er sei nicht weisungsgebunden und erstelle den Unterrichtsplan unabhängig und trage das unternehmerische Risiko, da Seminare und Ausbildungen wegen geringer Teilnehmerzahl ausfallen könnten. Der BF2 führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht alle für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses notwendigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt habe. Die Rechtsgrundlagen am Sitz des BF2 dürften nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
- Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemeinsam mit einem den BF1 und einen weiteren Beteiligten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Einlangend mit 19.11.2025 übermittelte der BF2 eine schriftliche Stellungnahme.
- Am 01.12.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF1, der Bevollmächtigte des BF2 und auch ein Vertreter eines weiteren Beteiligten (samt dessen Rechtsvertreter) in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurden. Vertreter der AUVA und des AMS blieben der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF1 verfügt über eine buddhistische Meditationsausbildung und ist (unter anderem) als Yogalehrer bzw Seminarleiter tätig. Über eine Haftpflichtversicherung verfügt er hinsichtlich dieser Beschäftigungen nicht. Im Juni 2022 brachte der BF1 bei der SVS eine Versicherungserklärung für Freiberufler (unter anderem) als Yogalehrer ein, erneut mit März 2023 mit der Bezeichnung „Seminarleiter“. Er hat beim BF2, einem eingetragenen Verein mit Sitz in Deutschland, eine Ausbildung absolviert, die Voraussetzung dafür ist, um beim BF2 tätig werden zu können. Die Aufträge mit dem BF2 kamen per E-Mail-Korrespondenz zustande. Dabei formuliert der BF1 entsprechend der Richtlinien des BF2 den Text an die Zielgruppe, die im Weiteren vonseiten einer Kommission des BF2 begutachtet wurde, die darüber entschied, ob das Seminar in das Programm des BF2 aufgenommen wurde. Bei der Yogalehrerausbildung, die unter anderem auch der BF1 leitete, sowie der Meditationslehrerausbildung waren die Vorgaben des Berufsverbandes sowie auch der Krankenkassen einzuhalten. Teilweise wurden Seminarinhalte vom BF2 vorgegeben, wobei die selbst konzipierten Konzepte des BF1 jedenfalls im Jahr 2022 überwogen. Im Zeitraum 29.04.2022 bis 08.05.2022, 11.09.2022 bis 09.10.2022, 17.10.2022 bis 02.01.2023, 21.04.2023 bis 23.04.2023, 28.04.2023 bis 07.05.2023, 24.09.2023 bis 29.09.2023, 06.10.2023 bis 03.12.2023, 26.04.2024 bis 05.05.2024 sowie 13.10.2024 bis 22.11.2024 und 03.01.2022 bis 07.02.2022 war der BF1 für den BF2 als Yogalehrer bzw Seminarleiter tätig. Eine schriftliche Vereinbarung wurde (über die E-Mail-Korrespondenz hinaus) nicht abgeschlossen. Vom 03.01.2022 bis 07.02.2022 übte der BF1 eine weitere Tätigkeit als vollversicherter Dienstnehmer aus. Auf der Website des BF2 waren bzw sind die meist einwöchigen bzw ein Wochenende andauernden Yogaseminare mit Datum und Preisen – differenziert nach Ausgestaltung der Unterbringung – ersichtlich. Im Weiteren ist der Veranstaltungsort (inklusive Anreisebeschreibung) angeführt und beschrieben, der jeweilige Tagesablauf mit konkretem Stundenplan inkludierend die Seminareinheiten und Verpflegung (Mittag- und Abendessenzeiten), die Kursvoraussetzungen und auch Hinweise zu Anreisemodalitäten, das Erfordernis des pünktlichen Seminarbeginns und Zeiten des Seminarendes. Auch die Yogastunde war vom BF2 fix vorgegeben. Die gesamte Buchungsabwicklung sowie auch das Beschwerde- und Rückerstattungsmanagement oblag dem BF
- Im Falle des Zustandekommens eines Seminars war vom BF1 vorab ein Unterrichtsplan zu erstellen, wozu er seinen eigenen Laptop nutzte. Bei der Seminardurchführung war er an das ausgeschriebene und von den Teilnehmenden gebuchte Yoga-Seminarprogramm sowie an die festen Zeiten bzw den veröffentlichten Unterrichtsplan gebunden. Der BF1 trug Yoga-Kleidung des BF2 und begrüßte die Teilnehmenden im Namen des BF2, auch stellte er sich selbst vor. Die Seminare wurden in den Räumlichkeiten des BF2 abgehalten, die mit Laptop, Drucker sowie weiteren Betriebsmitteln (Yoga-Matten, Flip-Charts etc) ausgestattet sind und vom BF1 auch genutzt wurden. Für sich nutzte der BF1 seine eigene Yogamatte. Didaktisch war der BF1 frei. Im Veranstaltungshaus war vonseiten des BF2 eine Seminarbegleitung als Ansprechperson zugegen. Am Ende eines Seminars wurden vonseiten des BF2 Feedback-Bögen verteilt und erfolgte eine Beurteilung des BF1, über die er auch informiert wurde. Auch der BF1 selbst führte am Schluss mit den Teilnehmenden eine Feedback-Runde durch. Ein Vertretungsrecht war nicht vereinbart. Von ihm zugesagte Yoga-Seminare hat der BF1 stets selbst durchgeführt; eine Vertretung war nicht erforderlich. Der BF2 konnte davon ausgehen, dass der BF1 die Yoga-Seminare selbst durchführt. Eine Vertretung wäre aus dem Datenbank-Pool des BF2 möglich gewesen, wobei der BF2 eine Vertretung organisiert hätte. Seine Honorarnote gegenüber dem BF2 legte der BF1 im Nachhinein, wobei Pauschalbeträge verrechnet wurden. Ausbildungskurse wurden dabei etwas höher entlohnt. Dem BF1 wurden Zugkosten vom BF2 erstattet, für das Hotel, Essen und Getränke musste seinerseits nichts bezahlt werden. Ein Konkurrenzverbot bestand nicht. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Herbst 2022 über eine eigene Homepage, auf der er die Seminare, die er für den BF2 abhielt, dargestellt hat, zudem auch Mediationstage andernorts und eine Vortragsreihe anführte. Er verfügte über Visitenkarten, in denen (unter anderem) auf Yoga und Ausbildungen sowie die Website hingewiesen wurde. In seiner Einkommenssteuererklärung machte der BF1 im Jahr 2022 Aufwendungen / Betriebsausgaben in Höhe von EUR 6.503,86 geltend. Hierbei führte er EUR 2.413,06 an „Waren, Rohstoff, Hilfsstoff“, EUR 1.344,00 an „Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten“ und EUR 2.746,80 an „eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbständigenvorsorge“ an. In seiner Einkommenssteuererklärung machte der BF1 im Jahr 2023 Aufwendungen / Betriebsausgaben in Höhe von EUR 6.772,97 geltend. Hierbei führte er EUR 3.640,11 an „Waren, Rohstoff, Hilfsstoff“, EUR 1.344,00 an „Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten“, EUR 1.648,56 an „eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbständigenvorsorge“ und EUR 140,00 als „in den obigen Kennzahlen nicht erfasste übrige Aufwendungen / Betriebsausgaben“ an. In seiner Einkommenssteuererklärung machte der BF1 im Jahr 2024 Aufwendungen / Betriebsausgaben in Höhe von EUR 4.925,46 geltend. Hierbei führte er EUR 2.340,18 an „Waren, Rohstoff, Hilfsstoff“, EUR 630,00 an „Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten“, EUR 1.805,28 an „eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbständigenvorsorge“ und EUR 150,00 als „in den obigen Kennzahlen nicht erfasste übrige Aufwendungen / Betriebsausgaben“ an.
- Beweiswürdigung: Dass der BF1 über eine buddhistische Meditationsausbildung verfügt und (unter anderem) als Yogalehrer bzw Seminarleiter tätig ist, gab dieser im Verfahren stringent an (Versicherungserklärung für Freiberufler, OZ 2, S 2 f; Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4 ff). Zudem ist auch ein Screenshot der Website des BF2 im Verwaltungsakt befindlich, auf der der BF1 als Seminarleiter ausgewiesen ist (OZ 3). Der BF1 selbst verneinte auf Nachfrage, hinsichtlich dieser Beschäftigungen über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen (Protokoll vom 01.12.2025, S 19). Die beiden Versicherungserklärungen liegen im Verwaltungsakt ein (OZ 2; OZ 5). Der BF1 legte auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, beim BF2, einem eingetragenen Verein mit Sitz in Deutschland (vgl https://www. XXXX /, Zugriff am 23.02.2026; Stellungnahme vom 19.11.2025, S 2), eine Ausbildung als Voraussetzung dafür, um beim BF2 tätig werden zu können, absolviert zu haben (Protokoll vom 01.12.2025, S 30), wie auch der Bevollmächtigte des BF2 bestätigte (Protokoll vom 01.12.2025, S 28 und S 30), was keine Bedenken hervorruft. Gleiches trifft auch auf das Zustandekommen der Aufträge per E-Mail-Korrespondenz zu (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4; Stellungnahme vom 19.11.2025, S 2) sowie hinsichtlich des Prozederes in Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kurses ins Programm (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4; Protokoll vom 01.12.2025, S 11). Der Bevollmächtigte des BF2 selbst nahm dabei eine Differenzierung zwischen der Yogalehrerausbildung und der Meditationslehrerausbildung sowie der sonstigen Seminare samt dem Erfordernis der Einhaltung der Vorgaben des Berufsverbandes sowie der Krankenkassen vor (Protokoll vom 01.12.2025, S 29). In diesem Zusammenhang bestätigte der BF1 in Einklang damit vor der belangten Behörde, dass teilweise die Seminarinhalte vorgegeben waren, selbst konzipierte Seminare jedoch (jedenfalls 2022, zumal in dieser Zeit die Einvernahme stattfand) überwogen hätten (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4). Der BF1 legte auf Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, beim BF2, einem eingetragenen Verein mit Sitz in Deutschland vergleiche https://www. römisch 40 /, Zugriff am 23.02.2026; Stellungnahme vom 19.11.2025, S 2), eine Ausbildung als Voraussetzung dafür, um beim BF2 tätig werden zu können, absolviert zu haben (Protokoll vom 01.12.2025, S 30), wie auch der Bevollmächtigte des BF2 bestätigte (Protokoll vom 01.12.2025, S 28 und S 30), was keine Bedenken hervorruft. Gleiches trifft auch auf das Zustandekommen der Aufträge per E-Mail-Korrespondenz zu (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4; Stellungnahme vom 19.11.2025, S 2) sowie hinsichtlich des Prozederes in Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kurses ins Programm (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4; Protokoll vom 01.12.2025, S 11). Der Bevollmächtigte des BF2 selbst nahm dabei eine Differenzierung zwischen der Yogalehrerausbildung und der Meditationslehrerausbildung sowie der sonstigen Seminare samt dem Erfordernis der Einhaltung der Vorgaben des Berufsverbandes sowie der Krankenkassen vor (Protokoll vom 01.12.2025, S 29). In diesem Zusammenhang bestätigte der BF1 in Einklang damit vor der belangten Behörde, dass teilweise die Seminarinhalte vorgegeben waren, selbst konzipierte Seminare jedoch (jedenfalls 2022, zumal in dieser Zeit die Einvernahme stattfand) überwogen hätten (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4). Die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume der Tätigkeit des BF1 für den BF2 wurden weder vonseiten des BF1, noch vonseiten des BF2 moniert. Dass eine schriftliche Vereinbarung (über die E-Mail-Korrespondenz hinaus) nicht abgeschlossen wurde, legte der BF1 bereits vor der belangten Behörde dar (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4), was auch der BF2 in seiner Stellungnahme bestätigte (Stellungnahme vom 19.11.2025, S 2). Diesbezüglich haben sich auch ansonsten aus dem Akteninhalt und der mündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Der Umstand, dass der BF1 vom 03.01.2022 bis 07.02.2022 eine weitere Tätigkeit als vollversicherter Dienstnehmer ausübte, geht aus seinem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug hervor (OZ 7). Auszüge der Website des BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, auf denen die Feststellungen zu den veröffentlichten Informationen der meist einwöchigen bzw ein Wochenende andauernden Yogaseminare beruhen, wobei die Website des BF2 nach wie vor in gleicher Weise besteht (vgl etwa https://www. XXXX /, Zugriff am 23.02.2026). Auch der BF1 bestätigte in Einklang damit, dass die von ihm gehaltenen Yogaseminare meist eine Woche oder ein Wochenende andauerten (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4), die Yogastunde fix vorgegeben war (Protokoll vom 01.12.2025, S 19) und die gesamte Buchungsabwicklung dem BF2 oblag (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4 f). Der BF2 wiederum nahm auf die fixen Verpflegungszeiten für Mittag- und Abendessen in seiner Stellungnahme Bezug (OZ 3 im Gerichtsakt; Protokoll vom 01.12.2025, S 19), was der BF1 ebenfalls bestätigte (Protokoll vom 01.12.2025, S 7). Der Bevollmächtigte des BF2 stellte zudem auch auf das dem BF2 obliegende Beschwerde- und Rückerstattungsmanagement ab (Protokoll vom 01.12.2025, S 29 f). Auszüge der Website des BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, auf denen die Feststellungen zu den veröffentlichten Informationen der meist einwöchigen bzw ein Wochenende andauernden Yogaseminare beruhen, wobei die Website des BF2 nach wie vor in gleicher Weise besteht vergleiche etwa https://www. römisch 40 /, Zugriff am 23.02.2026). Auch der BF1 bestätigte in Einklang damit, dass die von ihm gehaltenen Yogaseminare meist eine Woche oder ein Wochenende andauerten (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4), die Yogastunde fix vorgegeben war (Protokoll vom 01.12.2025, S 19) und die gesamte Buchungsabwicklung dem BF2 oblag (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4 f). Der BF2 wiederum nahm auf die fixen Verpflegungszeiten für Mittag- und Abendessen in seiner Stellungnahme Bezug (OZ 3 im Gerichtsakt; Protokoll vom 01.12.2025, S 19), was der BF1 ebenfalls bestätigte (Protokoll vom 01.12.2025, S 7). Der Bevollmächtigte des BF2 stellte zudem auch auf das dem BF2 obliegende Beschwerde- und Rückerstattungsmanagement ab (Protokoll vom 01.12.2025, S 29 f). Der BF1 selbst wies auf das Erfordernis zum Ausfüllen eines Unterrichtsplans vor dem Seminar hin, wozu er seinen eigenen Laptop nutzte (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5). Seine Angaben hinsichtlich der Bindung an die festen Zeiten bzw den Unterrichtsplan (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5; Protokoll vom 01.12.2025, S 21) rufen keine Bedenken hervor. Festzuhalten bleibt, dass der BF1 selbst vor der belangten Behörde zweimalig auf eine vonseiten des BF2 bereitgestellte Kleidung abgestellt hat (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5). Wenn er dazu in der mündlichen Verhandlung anführt, dass angenommen worden sei, dass die Arbeitskleidung ein Logo des BF2 draufhaben müsse (Protokoll vom 01.12.2025, S 5), so steht dieser Umstand seinen Angaben vor der belangten Behörde nicht entgegen, da er in dieser lediglich auf Kleidung des BF2 Bezug genommen hat, nicht jedoch auf ein angebrachtes Logo. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er, dass die Kleidung des BF2 spezifisch weiß-gelb sei und er diese auch dort anhabe (Protokoll vom 01.12.2025, S 15). In Einklang damit steht die Stellungnahme des BF2, in der das Bestehen einer eigenen Kleidung bestätigt wird (Stellungnahme vom 19.11.2025, S 3). Stringent schilderte der BF1, die Teilnehmenden im Namen des BF2 begrüßt und auch sich selbst vorgestellt zu haben (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5; Protokoll vom 01.12.2025, S 19). Seine Darlegungen zur Seminarraumausstattung sowie auch zur Nutzung derselben (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5) bzw zur Nutzung seiner eigenen Yogamatte (Protokoll vom 01.12.2025, S 19) rufen keine Bedenken hervor, ebenso wenig die stringenten Angaben des BF1 und des BF2, dass der BF1 didaktisch frei gewesen sei (Stellungnahme vom 19.11.2025, S 3; Protokoll vom 01.12.2025, S 20). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF1 dazu erneut, die Seminare in den Räumlichkeiten des BF2 abgehalten zu haben (Protokoll vom 01.12.2025, S 7, S 11 und S 16), wobei er in diesem Zusammenhang auch auf die bestehende Struktur des BF2 verwies (Protokoll vom 01.12.2025, S 11). Hinsichtlich der im Veranstaltungshaus anwesenden Ansprechperson (Protokoll vom 01.12.2025, S 19) haben sich keine Bedenken ergeben. Hinsichtlich der Feedback-Bögen bleibt auf die Angaben des BF1 vor der belangten Behörde zu verweisen, hinsichtlich der er auch auf seine eigene Beurteilung abstellte (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5). Der Bevollmächtigte des BF2 bestätigte das Vorhandensein eines Beschwerdemanagements (Protokoll vom 01.12.2025, S 29 f). Hinsichtlich der Angaben des BF1, auch selbst am Schluss eine Feedback-Runde gemacht zu haben (Protokoll vom 01.12.2025, S 15), haben sich keine Bedenken ergeben. Aus der Stellungnahme des BF2 ergibt sich klar, dass ein Vertretungsrecht nicht vereinbart war (Stellungnahme vom 19.11.2025, S 3). Zumal der BF1 in der mündlichen Verhandlung zu einer etwaigen Vertretung befragt ausführte, die Frage hinsichtlich seiner Vertretung sei rein hypothetisch und eine solche nie vorgekommen (Protokoll vom 01.12.2025, S 12), war festzustellen, dass der BF1 von ihm zugesagte Yoga-Seminare stets selbst durchgeführt hat und eine Vertretung nicht erforderlich war. Auch der Bevollmächtige des BF2 stellte ausschließlich auf ein hypothetisches Vertretungsszenario ab (Protokoll vom 01.12.2025, S 28). Aus einer Zusammenschau der Angaben ergibt sich schließlich die Feststellung, dass der BF2 davon ausgehen konnte, dass der BF1 die Seminare selbst durchführt: So ist eine Vertretung des BF1 einerseits nie vorgekommen und stellte dieser bloß theoretisch auf eine Vertretung ab, wobei er betonte, dass eine solche eben nicht vorkomme, da er ja schließlich Geld damit [als Yogalehrer bzw Seminarleiter] verdiene (Protokoll vom 01.12.2025, S 12). Weiters gab der BF1 an, im (theoretischen) Falle einer Verhinderung diese unverzüglich dem BF2 melden zu müssen (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4). Auch der Bevollmächtigte des BF2 schilderte, in einem solchen Fall einen Ersatz für den BF1 aufzutreiben (Protokoll vom 01.12.2025, S 28). Diese Umstände sprechen letztlich dafür, dass der BF2 nicht mit einem tatsächlichen Gebrauch einer generellen Vertretungsbefugnis zu rechnen hatte, sondern vielmehr damit, dass der BF1 selbst die zugesagten Seminare durchführt und eine Vertretung lediglich die Ausnahme darstellt. Schließlich bleibt auch auf die Angaben des BF1 in der Versicherungserklärung zu verweisen, in der er noch angab, Aufträge nicht delegieren zu können (Versicherungserklärung für Freiberufler, OZ 5, S 11) und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet zu sein (Versicherungserklärung für Freiberufler, OZ 5, S 12). Dies lässt nur den Schluss zu, dass der BF1 selbst nicht von einer Vertretungsmöglichkeit ausging, womit auch seine Angaben vor der belangten Behörde, wonach er seine Tätigkeit beim BF2 persönlich ausüben müsse (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4), in Einklang stehen. Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er hätte im (theoretischen) Vertretungsfall einen anderen Yogalehrer kontaktiert und gefragt, ob dieser übernehmen wolle (Protokoll vom 01.12.2025, S 12), so bleibt festzuhalten, dass er zuvor noch eben auf die Besorgung einer Vertretung durch den BF2 abgestellt hat (Protokoll vom 01.12.2025, S 12). Wie bereits zuvor angeführt, hat er zudem vor der belangten Behörde noch angegeben, im Falle einer Erkrankung sich unverzüglich beim Auftraggeber zu melden, damit eben dieser einen Ersatz suchen könne (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4). Es war daher festzustellen, dass eine Vertretung durch den BF2 organisiert worden wäre. Der Bevollmächtigte des BF2 stellte schließlich selbst auf die eigene Datenbank mit Yogalehrern ab, die sie als Ersatz heranziehen könnten (Protokoll vom 001.12.2025, S 28). Sowohl die Aussagen des BF1 (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 4; Protokoll vom 01.12.2025, S 20), als auch des Bevollmächtigten des BF2 (Protokoll vom 01.12.2025, S 28) ergaben damit, dass primär der BF2 eine Vertretung zu organisieren hätte. Hinsichtlich der Honorarnotenlegung des BF1 im Nachhinein (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5; Protokoll vom 01.12.2025, S 10) sind entsprechende Urkunden im Verwaltungsakt befindlich, die dies sowie auch den Umstand des Zugkostenersatzes belegen (OZ 10). In der schriftlichen Stellungnahme des BF2 wird auf die Verrechnung eines Pauschalhonorars Bezug genommen (OZ 3 im Gerichtsakt), was keine Bedenken hervorruft, ebenso wenig, dass Ausbildungskurse höher entlohnt wurden (Protokoll vom 01.12.2025, S 10). Stringent legte der BF1 dar, dass das Hotel, Essen und Getränke direkt vom BF2 bezahlt wurden (Niederschrift vom 12.10.2022, OZ 3, S 5; Protokoll vom 01.12.2025, S 7), wie auch die Honorarnoten (OZ 10) aufzeigen, zumal derartige Posten nicht verzeichnet wurden. Hinsichtlich der Angaben des BF1, dass ein Konkurrenzverbot nicht bestanden hat (Versicherungserklärung für Freiberufler, OZ 2, S 4; Versicherungserklärung für Freiberufler, OZ 5, S 11) haben sich keine Bedenken ergeben und standen auch die Angaben des Bevollmächtigten des BF2 dem nicht entgegen. Die Angaben des BF1 zur im Herbst 2022 geschlossenen Homepage samt Inhalt (Protokoll vom 01.12.2025, S 5 und S 21) rufen keine Bedenken hervor. Die vorgelegte Visitenkarte verschriftlicht (unter anderem) Yoga und Ausbildungen und nimmt Bezug auf ebendiese geschlossene Website (Beilage ./A). Die Feststellungen zu den in der jeweiligen Einkommenssteuererklärung geltend gemachten Positionen und Beträgen fußen auf den vorgelegten Beilagen zur Einkommenssteuererklärung [OZ 20, S 18 ff (Verfahrensakt BF1)].
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der BF1 als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer des BF2 anzusehen ist, oder nicht. 3.
- Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl I Nr 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 (Z 1) oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z 2) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 (Ziffer eins,) oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Ziffer 2,) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Ziffer 3,). Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z 1), eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z 2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs 1 BSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind (lit a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt (lit b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (lit d).Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Ziffer eins,), eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Ziffer 2,), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (Litera d,). Entsprechend § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 aus.Entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte § 539a ASVG lautet:Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte Paragraph 539 a, ASVG lautet: „§ 539a
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“ § 1 Abs 1 lit a AlVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG lautet: „§ 1
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall 3.2.
- Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Der BF1 schuldete die Durchführung von Yogakursen bzw -seminaren. Dies umfasste die Abwicklung des auf der Website des BF2 angebotenen Seminars und die Durchführung derselben in den Räumlichkeiten des BF
- Es liegt damit eine Dienstleistung vor, indem sich der BF1 verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht hingegen ein Werk herzustellen. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich bei der Durchführung von mehrtägigen Yogakursen bzw -seminaren nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des BF1 ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Schließlich hat er auch ein leistungs- und kein erfolgsbezogenes pauschales Honorar erhalten. In der Folge ist daher nun zu prüfen, ob der BF1 seine Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, oder nicht. 3.2.
- Zur persönlichen Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN).Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN). Gegenständlich wurde ein Vertretungsrecht mit dem BF1 nicht explizit vereinbart. Zudem bleibt festzuhalten, dass eine Vertretung des BF1 nicht vorgekommen ist; er hat stets selbst die von ihm zugesagten Yogakurse bzw -seminare durchgeführt. Damit ist auch ein –konkludent vereinbartes – generelles Vertretungsrecht jedenfalls nicht tatsächlich gelebt worden. Alternativ haben sich auch Hinweise darauf, dass der BF2 nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätte rechnen können, dass von einer generellen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde, nicht ergeben. Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach der BF1 jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihn übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand somit nicht. Wie bereits oben kurz ausgeführt, fehlt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also, wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100). Wie unter Punkt II.
- festgestellt, hat der BF1 mit dem BF2 die Durchführung von Yogakursen bzw -seminaren vereinbart und hatte der BF1 die Möglichkeit, nach Absolvierung der Ausbildung bei dem BF2 entsprechend den Richtlinien des BF2 Seminare anzubieten bzw. entsprechend den Vorgaben des Berufsverbandes und der Krankenkassen als Seminarleiter der Yogalehrerausbildung oder der Meditationslehrerausbildung zu fungieren. Nach Zusage eines konkreten Kurses bzw Seminars war dieser Termin grundsätzlich auch einzuhalten und stellte die Verhinderung zur Durchführung einer solchen – wofür spricht, dass den BF1 in diesem Fall eine Verpflichtung zur schnellstmöglichen Information des BF2 diesbezüglich traf, um einen Ersatz zu organisieren – die Ausnahme dar. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter (vgl VwGH 02.10.2024, Ra 2023/08/0154). Der BF2 konnte gegenständlich vielmehr darauf bauen, dass der BF1 an dem vereinbarten Treffpunkt zur vereinbarten Zeit für die Durchführung der Yogakurse bzw -seminare zur Verfügung stehen wird (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein Ablehnungsrecht, das unabhängig von Verhinderungsgründen bestand und auch gelebt wurde, lag faktisch nicht vor (vgl VwGH 02.10.2024, Ra 2023/08/0154). Vielmehr war es – auch in Hinblick auf die längerfristige Zusammenarbeit mit dem BF2 – gerade nicht so, dass dieser nicht auf den BF1 hätte bauen können. Wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt, hat der BF1 mit dem BF2 die Durchführung von Yogakursen bzw -seminaren vereinbart und hatte der BF1 die Möglichkeit, nach Absolvierung der Ausbildung bei dem BF2 entsprechend den Richtlinien des BF2 Seminare anzubieten bzw. entsprechend den Vorgaben des Berufsverbandes und der Krankenkassen als Seminarleiter der Yogalehrerausbildung oder der Meditationslehrerausbildung zu fungieren. Nach Zusage eines konkreten Kurses bzw Seminars war dieser Termin grundsätzlich auch einzuhalten und stellte die Verhinderung zur Durchführung einer solchen – wofür spricht, dass den BF1 in diesem Fall eine Verpflichtung zur schnellstmöglichen Information des BF2 diesbezüglich traf, um einen Ersatz zu organisieren – die Ausnahme dar. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter vergleiche VwGH 02.10.2024, Ra 2023/08/0154). Der BF2 konnte gegenständlich vielmehr darauf bauen, dass der BF1 an dem vereinbarten Treffpunkt zur vereinbarten Zeit für die Durchführung der Yogakurse bzw -seminare zur Verfügung stehen wird vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein Ablehnungsrecht, das unabhängig von Verhinderungsgründen bestand und auch gelebt wurde, lag faktisch nicht vor vergleiche VwGH 02.10.2024, Ra 2023/08/0154). Vielmehr war es – auch in Hinblick auf die längerfristige Zusammenarbeit mit dem BF2 – gerade nicht so, dass dieser nicht auf den BF1 hätte bauen können. Dass der BF1 – vorab – Termine nach seiner zeitlichen und persönlichen Verfügbarkeit vorschlagen konnte, ist entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028) nicht entscheidend. Da es sich bei seiner Tätigkeit als Yogalehrer bzw Seminarleiter gerade um keine „einfache Aushilfsarbeit“ handelt, sondern diese ein Vorliegen entsprechender Qualifikationen erfordert, ist auch die im obigen Absatz angeführte Rechtsprechung des VwGH nicht zur Anwendung zu bringen. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung war daher nicht gegeben. 3.2.
- Zur persönlichen Abhängigkeit Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im "delegierten Aktionsbereich" des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2013/08/0093; VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im "delegierten Aktionsbereich" des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2013/08/0093; VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN). Gegenständlich hat der BF1 als Yogalehrer bzw Seminarleiter seine Kurse zu bestimmten, an einen Unterrichtsplan gebundenen Zeiten samt Verpflegungsvorgaben in den Räumlichkeiten des BF2 durchgeführt. Die örtliche Bindung ist dabei als unterscheidungskräftiges Merkmal anzusehen, zumal bei den Kursen mit dem Veranstaltungsort des BF2 geworben wurde (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN). Hinsichtlich der zeitlichen Bindung ist ebenfalls beachtenswert, dass der BF1 den vom BF2 vorgegebenen Rahmen betreffend Verpflegung und Yogastunden einzuhalten hatte und damit ebenfalls ein unterscheidungskräftiges Merkmal vorliegt.Gegenständlich hat der BF1 als Yogalehrer bzw Seminarleiter seine Kurse zu bestimmten, an einen Unterrichtsplan gebundenen Zeiten samt Verpflegungsvorgaben in den Räumlichkeiten des BF2 durchgeführt. Die örtliche Bindung ist dabei als unterscheidungskräftiges Merkmal anzusehen, zumal bei den Kursen mit dem Veranstaltungsort des BF2 geworben wurde vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN). Hinsichtlich der zeitlichen Bindung ist ebenfalls beachtenswert, dass der BF1 den vom BF2 vorgegebenen Rahmen betreffend Verpflegung und Yogastunden einzuhalten hatte und damit ebenfalls ein unterscheidungskräftiges Merkmal vorliegt. Festzuhalten gilt, dass der BF1 jedenfalls sowohl bei der Durchführung der Yogalehrerausbildung, als auch der Meditationslehrerausbildung inhaltlich an die Vorgaben des Berufsverbandes und der Krankenkassen gebunden war und sich auch hinsichtlich der von ihm selbst konzipierten Konzepte an die Richtlinien des BF2 zu halten hatte, mag er auch in der Didaktik frei gewesen sein. Der BF2 hat damit hinsichtlich der seinerseits einzuhaltenden Richtlinien auf das arbeitsbezogene Verhalten des BF1 eingewirkt, andererseits hatte der BF1 auch die Anforderungen gegenüber dem Berufsverband und der Krankenkassen zu erfüllen, was in der Art sachlicher Weisungen Einfluss auf den Inhalt und die Qualität der abzuhaltenden Seminare bzw Kurse genommen hat. Wie bereits erwähnt waren dabei auch die Verpflegungszeiten sowie die Yoga-Stunde fix vom BF2 vorgegeben. Die Preisgestaltung oblag dem BF2, abhängig von der Unterbringungsart. Weiters trat der BF1 in der Kleidung des BF2 auf, stellte neben seiner Person auch den BF2 vor und nutzte die Infrastruktur in den Seminarräumlichkeiten des BF2 (Laptop, Druck, Yoga-Matten, Flip-Charts etc.). Zudem war auch vonseiten des BF2 ein Feedback-System implementiert, über das eine Beurteilung des BF1 erfolgte und damit letztlich darüber Auskunft gab, ob der BF1 seine Tätigkeit ordnungsgemäß erbringt. Der BF2 ist somit kontrollierend gegenüber dem BF1 aufgetreten bzw sind personenbezogene Kontrollmechanismen gegeben (vgl VwGH 13.11.2018, Ra 2018/08/0172). Dass ein Konkurrenzverbot nicht bestand, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass im Veranstaltungshaus eine Seminarbegleitung als Ansprechpartner zugegen war.Weiters trat der BF1 in der Kleidung des BF2 auf, stellte neben seiner Person auch den BF2 vor und nutzte die Infrastruktur in den Seminarräumlichkeiten des BF2 (Laptop, Druck, Yoga-Matten, Flip-Charts etc.). Zudem war auch vonseiten des BF2 ein Feedback-System implementiert, über das eine Beurteilung des BF1 erfolgte und damit letztlich darüber Auskunft gab, ob der BF1 seine Tätigkeit ordnungsgemäß erbringt. Der BF2 ist somit kontrollierend gegenüber dem BF1 aufgetreten bzw sind personenbezogene Kontrollmechanismen gegeben vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/08/0172). Dass ein Konkurrenzverbot nicht bestand, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass im Veranstaltungshaus eine Seminarbegleitung als Ansprechpartner zugegen war. Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/010, mwN). In Anbetracht der zuvor dargelegten Erwägungen überwiegen gegenständlich die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit beim BF1 gegenüber des BF2 bei einer Gesamtbetrachtung, weswegen ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen ist. Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/010, mwN). In Anbetracht der zuvor dargelegten Erwägungen überwiegen gegenständlich die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit beim BF1 gegenüber des BF2 bei einer Gesamtbetrachtung, weswegen ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF1 didaktisch frei war, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen ankommt, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (vgl. bspw. VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0160). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF1 didaktisch frei war, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen ankommt, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert vergleiche bspw. VwGH vom 19.02.2014, 2013/08/0160). Hinsichtlich eigener Betriebsmittel ist festzuhalten, dass – nachdem das erkennende Gericht ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG bejaht hat – die Judikatur zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach § 4 Abs 4 ASVG, der ein freies Dienstverhältnis ausschließt, nicht einschlägig ist (vgl VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/0106).Hinsichtlich eigener Betriebsmittel ist festzuhalten, dass – nachdem das erkennende Gericht ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht hat – die Judikatur zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, der ein freies Dienstverhältnis ausschließt, nicht einschlägig ist vergleiche VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/0106). Die Zurverfügungstellung notwendiger Betriebsmittel durch den Dienstnehmer lässt für sich nicht schon den Schluss zu, dass im Sinn der genannten Judikatur die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht weitgehend ausgeschaltet wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit festgehalten hat, wird im Rahmen der nach § 4 Abs 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nämlich dadurch allein ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit nicht bewirkt, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann, wie dies eben auch auf den eigenen Laptop des BF1 und seine Yogamatte zutrifft. Hinsichtlich der Website des BF1 bleibt anzumerken, dass er diese bereits im Herbst 2022 geschlossen hat und wohl auch seine Visitenkarten, die auf ebendiese Homepage verweisen, nicht mehr verwendete. Darauf, dass der Beschäftigte diese Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an (vgl erneut VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/0106, mwN). Anders wäre dies – wie im vorigen Absatz bereits dargelegt – hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf § 4 Abs 4 ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0030).Die Zurverfügungstellung notwendiger Betriebsmittel durch den Dienstnehmer lässt für sich nicht schon den Schluss zu, dass im Sinn der genannten Judikatur die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht weitgehend ausgeschaltet wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit festgehalten hat, wird im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nämlich dadurch allein ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit nicht bewirkt, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann, wie dies eben auch auf den eigenen Laptop des BF1 und seine Yogamatte zutrifft. Hinsichtlich der Website des BF1 bleibt anzumerken, dass er diese bereits im Herbst 2022 geschlossen hat und wohl auch seine Visitenkarten, die auf ebendiese Homepage verweisen, nicht mehr verwendete. Darauf, dass der Beschäftigte diese Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche erneut VwGH 08.09.2023, Ra 2023/08/0106, mwN). Anders wäre dies – wie im vorigen Absatz bereits dargelegt – hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu beurteilen vergleiche VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0030). 3.2.
- Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080). 3.2.
- Zusammenfassung Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen dem BF1 und dem BF2 im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen dem BF1 und dem BF2 im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 539 a, ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume der Vollversicherungspflicht wurden weder vonseiten des BF1, noch vonseiten des BF2 beanstandet und blieben damit unbestritten. Den Erwägungen der belangten Behörde, dass der BF1 im Januar 2022 und Februar 2022 ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog und eine weitere Tätigkeit als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer ausübte, wurde ebenfalls nicht entgegengetreten bzw ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Ergebnis waren die Beschwerden des BF1 und des BF2 damit als unbegründet abzuweisen. Da hinsichtlich des BF1 A1-Bescheinigungen vorlagen, waren österreichische Rechtsvorschriften zur Anwendung zu bringen, mag auch die Tätigkeit in Deutschland stattgefunden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2319926.1.00