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{'item': 'I413 2329044-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 241Art. 220§ 3§§ 4§ 8§ 57§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlI413 2329044-1 SpruchI413 2329044-1/14E, I413 2329044-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, es liege gegen ihn ein Haftbefehl in der Türkei vor und er werde gesucht. Er habe sich seit zehn Jahren mit Immobilien beschäftigt und habe mit einer in der Politik und Polizei gut bekannten Person ein Immobiliengeschäft abgeschlossen. Diese Person schulde ihm aus diesem Geschäft EUR 20.000,

  1. Obwohl er ein notarielles Papier besitze, hätte die Person nicht bezahlt, ihm Schwierigkeiten gemacht und es werde behauptet, dass er für eine kurdische Partei tätig sei. Deswegen sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Am 18.12.2023, am 02.04.2025 und am 06.05.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.11.2025 abgesendete Beschwerde samt Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wird eine Verletzung der Art 2, 3, 8 EMRK und des Art 8 EMRK behauptet. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil er nicht über die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes aufgeklärt worden sei. Zudem würde es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangeln und der angefochtene Bescheid auf Mutmaßungen und unbewiesenen Unterstellungen beruhen. Weiters mangle es dem Bescheid an Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten. Es werde auch die Lebensgemeisnchaft des Beschwerdeführers ignoriert. Er und seine Lebensgefährtin würden nachweislich in Lebensgemeinschaft in Österreich leben und würden eine Ehe schließen, sofern die dafür nötigen Dokumente beim türkischen Consulat eingeholt werden könnten, was dem Beschwerdeführer nicht zumutar sei. Zudem liege eine nachweisliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Eine Reintegration in der Türkei sei aufgrund seiner Entwurzelung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, über die ihm vorgeworfenen Delikte hinaus aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Angaben über höchst zweifelhaft anmutende Kontakte zu türkischen Politikern, die ihn angezeigt hätten, seien absolut unüberprüft geblieben. Er werde unter dem Vorwand einer strafbaren Handlung politisch verfolgt und da er, ohne es zu wissen, Geschäfte mit einflussreichen Politikern bzw mit dem Umfeld einflussreicher Politiker, die Verbindungen zum Deep-State hätten, gemacht, und gegen diese Forderungen habe, laufe er Gefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eliminiert zu werden. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ausreise aus der Türkei ständig in Österreich und habe nur sporadisch Kontakte zu dort lebenden Verwandten. Freunde und Bekanntschaften würden in der Türkei nicht mehr exisitieren. Insbesondere bestehe ein inniges Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder, der in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht von Verwandten in der Türkei unterstützt werden. In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft und damit ein Familienleben. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde der Beschwerdeführer psychisch schwer verkraften. Weiters werden der belangten Behörde Verfahrensmängel vorgeworfen. Sie habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beziehung eines Rechtsbeistands zu informieren und habe ihn nicht detailliert einvernommen. Die Beweiswürdigung sei einseitig und rudimentär. Im Weiteren wird auf die getroffenen Feststellungen des Bescheides eingegangen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird insbeondere hinsichtlich eines bestehenden Familienlebens in Österreich kritisiert und ausgeführt, dass ein Privat-und Familienleben in Österreich bestehe und dieses nur im Aufnahmestaat, nicht aber im Herkunftsstaat geführt werden könne. Zum Antrag auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird auf seine Ausführungen in der Beschwerde in Abschnitt A verwiesen und weiters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.11.2025 abgesendete Beschwerde samt Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wird eine Verletzung der Artikel 2, 3, 8, EMRK und des Artikel 8, EMRK behauptet. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil er nicht über die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes aufgeklärt worden sei. Zudem würde es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangeln und der angefochtene Bescheid auf Mutmaßungen und unbewiesenen Unterstellungen beruhen. Weiters mangle es dem Bescheid an Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten. Es werde auch die Lebensgemeisnchaft des Beschwerdeführers ignoriert. Er und seine Lebensgefährtin würden nachweislich in Lebensgemeinschaft in Österreich leben und würden eine Ehe schließen, sofern die dafür nötigen Dokumente beim türkischen Consulat eingeholt werden könnten, was dem Beschwerdeführer nicht zumutar sei. Zudem liege eine nachweisliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Eine Reintegration in der Türkei sei aufgrund seiner Entwurzelung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, über die ihm vorgeworfenen Delikte hinaus aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Angaben über höchst zweifelhaft anmutende Kontakte zu türkischen Politikern, die ihn angezeigt hätten, seien absolut unüberprüft geblieben. Er werde unter dem Vorwand einer strafbaren Handlung politisch verfolgt und da er, ohne es zu wissen, Geschäfte mit einflussreichen Politikern bzw mit dem Umfeld einflussreicher Politiker, die Verbindungen zum Deep-State hätten, gemacht, und gegen diese Forderungen habe, laufe er Gefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eliminiert zu werden. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ausreise aus der Türkei ständig in Österreich und habe nur sporadisch Kontakte zu dort lebenden Verwandten. Freunde und Bekanntschaften würden in der Türkei nicht mehr exisitieren. Insbesondere bestehe ein inniges Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder, der in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht von Verwandten in der Türkei unterstützt werden. In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft und damit ein Familienleben. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde der Beschwerdeführer psychisch schwer verkraften. Weiters werden der belangten Behörde Verfahrensmängel vorgeworfen. Sie habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beziehung eines Rechtsbeistands zu informieren und habe ihn nicht detailliert einvernommen. Die Beweiswürdigung sei einseitig und rudimentär. Im Weiteren wird auf die getroffenen Feststellungen des Bescheides eingegangen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird insbeondere hinsichtlich eines bestehenden Familienlebens in Österreich kritisiert und ausgeführt, dass ein Privat-und Familienleben in Österreich bestehe und dieses nur im Aufnahmestaat, nicht aber im Herkunftsstaat geführt werden könne. Zum Antrag auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird auf seine Ausführungen in der Beschwerde in Abschnitt A verwiesen und weiters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 05.12.2025 (in der Außenstelle Innsbruck eingelangt am 10.12.2025) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Am 04.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er spricht Türkisch und bekennt sich zur alevitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. Er ist geschieden und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Erzincan geboren. Er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung, schloss die AHS jedoch nicht ab. Er ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Verkauf/Marketing, Bürotätigkeit in einem Bauunternehmen, Lagerverantwortlicher in einer Firma, Immobiliensektor). Zuletzt lebte der Beschwerdeführer in Istanbul. In der Zeit von 2006 bis 2010 leistete der Beschwerdeführer Militärdienst in Ankara und wurde schließlich wegen Untauglichkeit entlassen. Ende des Jahres 2021 verließ der Beschwerdeführer erstmals sein Heimatland und reiste nach Österreich ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ehe er wieder in die Türkei zurückkehrte. Mitte des Jahre 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut aus seinem Heimatland aus und stellte am 28.06.2022 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Türkei verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Kontakte. Mit seinen drei in Istanbul lebenden Kindern steht der Beschwerdeführer mehmals pro Woche in telefonischem Kontakt und leistet für diese Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 600 – 650 monatlich. Mit seinen in der Türkei lebenden Brüdern steht der Beschwerdeführer ebenso mehmals wöchentlich in Kontakt. Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2023 eine in Österreich lebende, 12 Jahre ältere, ungarische Staatsangehörige kennen, mit welcher er eine Beziehung einging. Am 21.01.2026 heiratete das Paar. Die Hochzeit fand ohne Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses und in Kenntnis der für den 26.01.2026 angebraumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche letztlich aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers abberaumt werden musste, statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibt ein Caféhaus. In diesem ist der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt gemeldet, arbeit dort aber in Vollzeit. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Das Paar lebt im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebt zudem ein Bruder des Beschwerdeführers. Mit diesem steht er in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte bisher keinen Deutschkurs. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Türkei weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer einer illegitimen Strafverfolgung wurde. Auch besteht nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbüßens einer Untersuchungs- bzw. Strafhaft Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden würde. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr in die Türkei droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seiner Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  6. Politische Lage Die politsche Lage in der Türkei ist geprägt von den Folgen des Putschversuches vom 15.07.2016 und dem darauf ausgerufenen Ausnahmezustand, von einen "Dauerwahlkampf" und dem Kampf gegen den Terrorismus. Zudem steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage, der Inflation und der hohen Anzahl von Migranten und Flüchtlingen unter Druck, was zu erfolgen der oppositionellen CHP auf Gemeindeebene führte. Gegen diese Opposition geht die Regierung mit Verhaftungen von Repräsentanten dieser Partei, zB des Oberbürgermeisters von Istanbul, vor und ermittelt das Innenministerium zB gegen Mitglieder dieser Partei wergen Korruption. Die politische Lage ist durch zunehmend autoritäre Entwicklungen,. Insbesondere durch einen mit großer Machtfülle ausgestatteten Präsidenten gekennzeichnet, mit einer starken Exekutive und geschwächten demokratischen Institutionen, sodass die Türkei als "kompetivtives autoritäres" Regime eingestuft wird, das zwar Wahlen kennt und auch die Möglichkeit des Machtwechsels, jedoch von Unterdrückung von Regierungsgenern, Kontrolle der Presse- und Meinungsfreiheit bis hin zu gezielter Gewalt gegen Oppositionspolitiker geprägt ist. 1.3.
  7. Sicherheitslage Die Türkei ist mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Problemen konfrontiert, die einerseits aufgrund von gewalttätigen Protesten und Terror im Inneren und aufgrund der Involvierung der Türkei in bewaffnete Konflikte in Syrien und im Irak bestehen. Der seit mehr als vierzig Jahre andauernde Konflikt mit der Terrororganistation PKK scheint nunmehr, nachdem Abdullah Öcalan am 27.02.2025 seine Anhänger aufgerufen hatte, die Waffen nierderzulegen und die PKK aufzulösen, dem Ende zuzugehen, zumal die PKK im Mai 2025 im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekanntgab. Weitere Akteure der Sicherheitsbedrohung sind die in der Türkei ebenfalls zur Terrororganisation gezählten Gülen-Bewegung, der Islamische Stat sowie linksextremistische Gruppierungen. Nach einer Serie von Terroranschlägen in den Jahren 2015 bis 2017 ging das Ausmaß der Eskalation innerhalb der Türkei sukzessive zurück, währen die Gewaltrate in Nordsyrien und im Nordirak aufgrund von Zusammenstößen türkischer Sicherheitskräfte und Einheiten der PKK sowie der YPG stieg. Türkische Sicherheitskräfte setzten zudem unverhältnismäßige Maßnahmen in bestimmten städtischen und ländlichen kurdischen Gemeinden, wie Ausgangssperren und Sicherheitszonen, um den Kampf gegen die PKK zu erleichtern. 1.3.
  8. Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Die Türkei verfügt über eine europäischen Vorbildern entpsprechende Justizorganisation mit grundsätzlich je einer Tatsachen- und einer Berufungsinstanz in Zivil- und Strafsachen. Art 138 der Verfassung der Türkei stellt die Gerichtsbarkeit unabhängig und weisungsfrei. Durch Reformen in den letzten Jahrzehnten übt die Exekutive allerdings erhebliche Kontrolle über die Jusitz aus und mischt sich auch in die Entscheidungsfindung ein. Aufgrund dieser Problematik wird seitens des Europarats – zuletzt im Mai 2025 – auf den kritischen Zustand des Justizwesen und die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch die türkische Regierung hingewiesen. Reformen der Justiz haben bislang die strukurellen Defizite des Justizsystems nicht beseitigt. Durch das achte Reformpaket wurde eine Korrektur der Anti Terror Gesetzgebung vorgenommen, nachdem eine Bestimmung des Türkischen Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Letztlich wurde mit dem Justizpaket 2024 die aufgehobene Bestimmung unverändert wieder übernommen. Die Türkei verfügt über eine europäischen Vorbildern entpsprechende Justizorganisation mit grundsätzlich je einer Tatsachen- und einer Berufungsinstanz in Zivil- und Strafsachen. Artikel 138, der Verfassung der Türkei stellt die Gerichtsbarkeit unabhängig und weisungsfrei. Durch Reformen in den letzten Jahrzehnten übt die Exekutive allerdings erhebliche Kontrolle über die Jusitz aus und mischt sich auch in die Entscheidungsfindung ein. Aufgrund dieser Problematik wird seitens des Europarats – zuletzt im Mai 2025 – auf den kritischen Zustand des Justizwesen und die Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch die türkische Regierung hingewiesen. Reformen der Justiz haben bislang die strukurellen Defizite des Justizsystems nicht beseitigt. Durch das achte Reformpaket wurde eine Korrektur der Anti Terror Gesetzgebung vorgenommen, nachdem eine Bestimmung des Türkischen Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Letztlich wurde mit dem Justizpaket 2024 die aufgehobene Bestimmung unverändert wieder übernommen. Nach dem Auslaufen des auf den Putschversucht folgenden Ausnahmezustandes im Jahr 2018, blieben zahlreiche Änderungen im Bereich der Grundrechte bestehen, wie zB die Übertragung bestimmter außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen von Grundfreiheiten. Der Terrorismusbegriff wird weit ausgelegt und Antiterrorbestimmungen werden zur Unterdrückung der Menschenrechte und kritischer Stimmen eingesetzt, wobei die Jusitz nicht diesen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen vermag. Soweit keine Einmischung seitens der Regierung erfolgt, funktioniert die türkische Justiz; anders ist es bei politisch motivierten Verfahren und Verfahren, die gegen Rechtsanwälte geführt werden, welche Personen in derartigen Verfahren vertreten haben, wobei auch in solchen Fällen nicht zwingend ein Schuldspruch bzw eine Verurteilung erfolgt, sondern auch Freisprüche erzielt werden können. Es bestehen allerdings in solchen Fällen Probleme, wie etwa der Missbrauch der Untersuchungshaft oder die lockere Anwendung des Strafrechts auf rechtskonforme Handlungen, die zu Rechtsunsicherheit und Willkür führen. Der EGMR zeigt häufig Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren auf; vielfach lassen sich diese auf mangelnde Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten zurückführen. Besondere Probleme ergeben sich auch aus dem Thema der geheimen Zeugenaussagen aufgrund des Zeugenschutzgesetzes. Geheime Zeugenaussagen wurden etwa in Gülen-Fälllen als herangezogen, wobei sich herausstellte, dass solche anonymen Zeugen gar nicht existierten. Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichts könten Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als starke Indizien für eine Straftat akzeptiert werden, wohingegen der EGMR geheime Zeugenaussagen nicht als geeignete Beweismittel akzepitert hatte. Verurteilungen durch den EGMR wegen Verstöße gegen die EMRK werden von der türkischen Regierung missachtet. 1.3.
  9. Folter, unmenschliche Behandlung, Todesstrafe, Haftbedingungen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind durch Verfassung und Gesetz verboten. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Benandlung oder Strafe von 1987 und hat das Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Dennoch wird der Regierung vorgeworfen, dass in der Türkei systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden. Vorfälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen sind dokumentiert. Jüngste Entscheidungen des Verfassungsgerichts stellten Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen fest und ordneten neue Untersuchungen von Beschwerden an. Amtsträge, welche Folter oder Misshandlungen zu verantworten haben, werden von Gerichten häufig entweder zu milden Strafen wegen vorsätzlicher Körßerverletzung mit Fodesfolge oder rücksichtsloser Tötung statt vorsätzlicher Tötung und Folter verurteilt, was milde Strafen und allenfalls auch gänzliche Straflosigkeit ermöglicht. Das Fehlen angemessener Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen wird durch den UN-Menschenrechtsausschuss bemängelt. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Versöße gegen das Misshandlungsverbot fest, ordnete neue Ermittlungen an und sprach auch Schadenersatzzahlungen zu. Betroffen waren hiervon Personen, die wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet worden waren. Für Opfer von Misshandlungen oder Folter bestehen formelle Beschwerdeverfahren, welche aber nicht besonders wirksam sind. Hinzu kommt die Angst vor erneuten Misshandlungen, die zu Misstrauen in diese Institutionen führen. 1.3.
  10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Türkei ist Vertragspartei des Europarates und der EMRK. Innerstaatlich wird der Schutz von Menschenrechten garantiert. Die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kristische Zustand des Justizwesens sind aber Hauptgründe für den – nach Auffassung des Europäischen Parlaments – katastrophalenen Lage der Menschenrechte im Land. Hintergrund dieser Auffassung ist die Problematik der Anti-Terror-Gesetzgebung und die extensive Nutzung des Straftatbestandes der Beleidigung des Präsidenten sowie die mangelnde Umsetzung von EGMR-Urteilen und grundrechtlichen Standards in der Türkei. Als maßgebliche Menschenrechtsproblme werden angeführt: Verschwindenlassen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftung; mangelnde Unabhängkgigkeit der Justiz udgl. 1.3.
  11. Haftbedingungen Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 15f.). Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen "[...] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; [...und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten" (EP 7.5.2025, Pt. 21).Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen "[...] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; [...und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten" (EP 7.5.2025, Pt. 21). Menschenrechtssituation Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2024 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet. Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Die in der nationalen Gesetzgebung festgelegten Grundrechte werden nicht respektiert. Sie werden oft als Privilegien angesehen und Gefangenen, die sich nicht daran halten, willkürlich entzogen. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein (Prison Insider 2024). Die Gefängnisse in der Türkei sind seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK

(2015)und dem Putschversuch
(2016)und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen. Die TİHV gibt an, dass 2.729 von 5.553 ihrer Beschwerdeführer zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2023 in der Haft gefoltert und misshandelt wurden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16).Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2024 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet. Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Die in der nationalen Gesetzgebung festgelegten Grundrechte werden nicht respektiert. Sie werden oft als Privilegien angesehen und Gefangenen, die sich nicht daran halten, willkürlich entzogen. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein (Prison Insider 2024). Die Gefängnisse in der Türkei sind seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK
(2015)und dem Putschversuch
(2016)und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen. Die TİHV gibt an, dass 2.729 von 5.553 ihrer Beschwerdeführer zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2023 in der Haft gefoltert und misshandelt wurden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2024; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2024; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.). Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten, Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. İHD/HRA 31.5.2024).Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten, Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vergleiche İHD/HRA 31.5.2024). Die Gefängnisse erfüllen im Allgemeinen die baulichen Standards, d. h. Infrastruktur und Grundausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führen in vielen Gefängnissen zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Committee for the Prevention of Torture - CPT) des Europarats als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können (USDOS 20.3.2023, S. 9). Diese Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Kontrollorgane Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 15).Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 15). Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vergleiche BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vergleiche BirGün 4.8.2024). Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 30.10.2024, S. 30f.). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Kontakte zur Außenwelt Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vergleiche DTJ 4.12.2020). Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29). Medizinische Behandlungen und Kontrollen Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19). Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersuchungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt (CAT 14.8.2024, S. 6). Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10). Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020). Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Daneben bestehen die allgemeinen Probleme mit der Frischluftzufuhr, dem eingeschränkten Zugang zu sauberen oder warmen Wasser und der Mangel an Diätmahlzeiten. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus "Sicherheitsgründen" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener. Mit Stand Ende April 2022 konnte die İHD 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Im Jahr 2023 wurden von der İHD 6.639 Verstöße gegen das Recht auf Gesundheit festgestellt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vergleiche SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024). Kurdische Häftlinge Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vergleiche CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vergleiche SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vergleiche SCF 12.8.2024). 1.3.7. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. 1.3.8. Grundversorgung Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, mit Lebensmitteln, Wasser, Kleidung, Strom, Gas, Medikamenten und Hygieneartikeln ist landesweit gesichert. Ein großes Problelm ist die hohe Inflation und die damit einhergehende Teuerung, wobei die nunmehr eingeschlagene Wirtschaftspolitik langsam zu greifen beginnt und sich die Teuerung verlangsamt. Für Arbeitslose und Personen in pekären Arbeitsverhältnissen besteht ein reales Armutsrisiko, das durch staatliche Sozialleistungen nicht gemindert werden kenn. Sozialleistungen für Bedürftige sind gesetzlich gewährleistet und stehen Personen, die sich in Armut und Not befinden, gesetzlich nicht sozialversichert wsine und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können, zur Verfügung. In der Türkei besteht ein Sozialversicherungssystem nach europäischem Muster und umfasst die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung sowie die Verseicherung für Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten und Mutterschaftsurlaub. Das System wird durch Prämien und Beiträge, die von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und von Staat geleistet werden, finanziert. Die medizinische Versorgung ist in der Türkei landesweit gesichert. Es besteht eine allgemeine Krankenversicherung. 1.3.9. Behandlung nach Rückkehr Die Rückkehr in die Türkei ist Staatsbürgern problemlos möglich. Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei zurückgenommen. Problme infolge einer Aslynatragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Bei Einreise in die Türkei können über die vom Staat unterhaltene Datenbanken Datenabfragen vorgenimmen werden und werden Personen, wenn zB festgestellt wird, dass eine Person im Fahndungsregister eingetragen ist, auch in Poizeigewahrsam genommen. Der Staatsanwalt entscheidet letztlich über die Freilassung oder Vorführung an das Gericht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt. Weiters fand am 04.02.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin sowie seine Ehefrau einvernommen wurden. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen Lebensumständen sowie zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2023 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Vorlage eines türkischen Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 18.12.2023, S 4) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2026, S 4). Die Feststellungen hinsichtlich des Geburtsortes, der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 18.12.2023, S 8 f). Diese Angaben sind glaubhaft. Die Feststellungen hinsichtlich des geleisteten Militrädienstes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 18.12.2023, S 9) und sind glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer schließlich wegen Untauglichkeit entlassen wurde, ergibt sich aus dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungszertifikat. Ebenso aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 18.12.2023, S 13) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2021 erstmals sein Heimatland verließ, nach Österreich einreiste, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch in der Folge wieder in die Türkei zurückkehrte, ehe er Mitte des Jahre 2022 erneut aus seinem Heimatland ausreiste. Das Datum des verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über familiäre Kontakte verfügt, steht ausgrund seiner glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 18.12.2023, S 7) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2026, S 7) fest. Der aufrechte Kontakt zu seinen seinen drei Kindern, die Höhe der Unterhaltszahlungen, sowie der aufrechte Kontakt zu seinen Brüdern, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2023, S 6 f). Die Beziehung und die Verehelichung des Beschwerdeführers zu einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen sowie die Lebensumstände des Paares ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2023, S 4 ff und S 20 f). Die Verehelichung ist zudem aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem Heiratseintrag belegt. Die Feststellungen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebt und der Beschwerdeführer zu diesem in aufrechtem Kontakt steht sowie, dass er bisher keinen Deutschkurs besuchte, ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2023, S 7). Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.02.2026, S 9). Aus dem AJ-WEB-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ehefrau geringfügig gemeldet ist. Nach eigenen Aussagen ist er in deren Caféhaus als Kellner beschäftigt und arbeite unter der Woche von acht bis sechs Uhr täglich und am Samstag bis 13 Uhr (Protokoll vom 04.02.2026, S 8). Auch seine nunmehrige Ehefrau bestätigt über Nachfrage diesen Sachverhalt, wenn sie auch angibt, er würde ihr "freiwillig" helfen (Protokoll vom 04.02.2026, S 20). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zwar geringfügig gemeldet ist, in Wahrheit aber eine Vollzeitbeschäftigung ausübt. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. 2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.1. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in der Türkei gesucht werde, da gegen ihn ein Stafverfahren laufe. Konkret würden ihm die Delikte des „Wuchers“ sowie des „organisierten Verbrechens“ vorgeworfen werden (Protokoll vom 04.02.2026, S 12). Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer diverse gerichtliche Unterlagen vor (Polizeiliche Vernehmung vom 23.03.2022, Polizeiliche Vernehmungen der Opfer, Protokolle der Staatssanwaltschaft, Auzüge aus dem e-Devlet), aus welchen ein laufendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hervor geht. Aus der Einsichtnahme in sein e-devlet und einem vorgelegten türkischen Strafregisterauszug ergibt sich zudem, dass aus diesem Verfahren bislang noch keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte und er in der Türkei strafgerichtlich unbescholten ist. Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der türkischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den (türkischen) Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens die (türkischen) Strafgerichte von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen sind und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 28.05.2024, Ra 2023/01/0061, mwN).Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der türkischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den (türkischen) Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens die (türkischen) Strafgerichte von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen sind und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 28.05.2024, Ra 2023/01/0061, mwN).

Art. 241t

StGB (Wucher) wird, wer einer anderen Person zu dem Zweck Geld leiht, daraus Gewinn zu erzielen, mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.

Art. 220/1 t

StGB (organisiertes Verbrechen) wird, wer eine Vereinigung gründet oder leitet, um Straftaten zu begehen, mit Freitheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft, sofern die Struktur, Mitgliederzahl und Ausrüstung zur Tatausführung geeignet sind. Wer Mitglied einer solchen Vereinigung wird, wird

Art. 220/2 t

StGB mit Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren bestraft.

Artikel 241, t

StGB (Wucher) wird, wer einer anderen Person zu dem Zweck Geld leiht, daraus Gewinn zu erzielen, mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.

Artikel 220/, eins, t

StGB (organisiertes Verbrechen) wird, wer eine Vereinigung gründet oder leitet, um Straftaten zu begehen, mit Freitheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft, sofern die Struktur, Mitgliederzahl und Ausrüstung zur Tatausführung geeignet sind. Wer Mitglied einer solchen Vereinigung wird, wird

Artikel 220/, 2, t

StGB mit Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren bestraft. Bei den Delikten „Wucher“ bzw. „Organisiertes Verbrechen“ handelt es sich um strafbare Handlungen, aufgrund welcher man grundsätzlich auch in Österreich (vgl. dazu §§ 154, 155 und 278 StGB) strafgerichtlich verfolgt wird. Bei den Delikten „Wucher“ bzw. „Organisiertes Verbrechen“ handelt es sich um strafbare Handlungen, aufgrund welcher man grundsätzlich auch in Österreich vergleiche dazu Paragraphen 154, 155 und 278 StGB) strafgerichtlich verfolgt wird. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: § 154 StGB (Geldwucher), Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, § 155 StGB (Sachwucher), Strafdrohung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 278 StGB (Kriminelle Vereinigung), Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates nicht davon auszugehen, dass die vom türkischen Staat für diese Deliktsgruppen vorgesehenen Strafen unverhältnismäßig sind. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und das türkische Strafgesetz durchaus auch Milderungsgründe vorsieht, wie beispielsweise minderschweres Verschulden (§ 29 tStGB), Unbesonnenheit oder heftige Gemütsbewegung (§ 29 tStGB), oder aber auch Reue und Geständnis bzw. auch die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten in die Entscheidung miteinfließen. Dies lässt auch darauf schließen, dass nicht zwingend die volle Strafhöhe zur Anwendung gebracht wird. (vgl. das türkische Rechtsinformationssystem: https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=5237&MevzuatTur=1&MevzuatTertip=5)Zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: Paragraph 154, StGB (Geldwucher), Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Paragraph 155, StGB (Sachwucher), Strafdrohung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, Paragraph 278, StGB (Kriminelle Vereinigung), Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates nicht davon auszugehen, dass die vom türkischen Staat für diese Deliktsgruppen vorgesehenen Strafen unverhältnismäßig sind. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und das türkische Strafgesetz durchaus auch Milderungsgründe vorsieht, wie beispielsweise minderschweres Verschulden (Paragraph 29, tStGB), Unbesonnenheit oder heftige Gemütsbewegung (Paragraph 29, tStGB), oder aber auch Reue und Geständnis bzw. auch die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten in die Entscheidung miteinfließen. Dies lässt auch darauf schließen, dass nicht zwingend die volle Strafhöhe zur Anwendung gebracht wird. vergleiche das türkische Rechtsinformationssystem: https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=5237&MevzuatTur=1&MevzuatTertip=5) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte begründet ein extremes Missverhältnis zwischen der Höhe des Strafmaßes und der Schwere der vorgeworfenen Straftat möglicherweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Demnach soll nur in sehr außergewöhnlichen Fällen, in denen eine "evidente Unverhältnismäßigkeit" ("gross disproportionality") anzunehmen ist, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen. In Anbetracht des in der österreichischen Rechtsordnung für vergleichbare Straftaten vorgesehenen Strafrahmens ist nicht ersichtlich, dass den Strafdrohungen

Art. 241t

StGB, Art. 220/1 tStGB sowie Art. 220/2 tStGB jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte begründet ein extremes Missverhältnis zwischen der Höhe des Strafmaßes und der Schwere der vorgeworfenen Straftat möglicherweise einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK. Demnach soll nur in sehr außergewöhnlichen Fällen, in denen eine "evidente Unverhältnismäßigkeit" ("gross disproportionality") anzunehmen ist, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliegen. In Anbetracht des in der österreichischen Rechtsordnung für vergleichbare Straftaten vorgesehenen Strafrahmens ist nicht ersichtlich, dass den Strafdrohungen

Artikel 241, t

StGB, Artikel 220 /, eins, tStGB sowie Artikel 220 /, 2, tStGB jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es handelt sich um ein legitimes Ziel der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der unabhängigen Justiz im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren und steht eine solche Vorgehensweise für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz eines der größten Probleme in der Türkei darstellt. Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche, seit Langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen vorgelegten Beweismitteln ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm im konkreten Fall kein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickeltes Anklage- und Strafverfahren zu Teil kommen würde oder seitens der türkischen Justiz grundlegende Garantien für ein faires Verfahren missachtet werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in dem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gegen eine allfällige Entscheidung des Strafgerichtes ein Rechtsmittel zu ergreifen. Eine mit unverhältnismäßigen Mittel geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall sohin nicht erblicken. In einer Gesamtbetrachtung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen und unter Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren agiert hätten. Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte inwiefern es sich im Verfahren des Beschwerdeführers um ein illegitimes Strafverfahren handeln sollte. Die materielle Ausstattung der türkischen Haftanstalten ist in den letzten Jahren deutlich verbessert worden und wurde die Schulung des Personals fortgesetzt. Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlicher Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt, unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z.B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aber grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Wenngleich Berichte existieren, wonach kurdische Häftlinge von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden und sich Gefangene beschwerten, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein, wobei insbesondere Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden können, handelt es sich hierbei um Einzelfälle. Es ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte für eine systematische Misshandlung kurdischer Häftlinge in türkischen Justizanstalten. Dasselbe gilt für Personen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden. Diese werden zwar von anderen Insassen separiert, jedoch genießen politische Gefangene im Allgemeinen den gleichen Schutz wie andere Häftlinge, wenngleich sie mitunter deutlich anderen Haftbedingungen ausgesetzt sind als der Rest der Insassen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung „mangelnder guter Führung“ verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind. Eine systematische Misshandlung dieser Insassen ist den einschlägigen Länderberichten jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch als Kurde, im Falle der Verbüßung einer Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Türkei, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Anwendung von Folter ausgesetzt sein wird. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Die materielle Ausstattung der türkischen Haftanstalten ist in den letzten Jahren deutlich verbessert worden und wurde die Schulung des Personals fortgesetzt. Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlicher Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt, unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z.B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aber grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Wenngleich Berichte existieren, wonach kurdische Häftlinge von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden und sich Gefangene beschwerten, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein, wobei insbesondere Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden können, handelt es sich hierbei um Einzelfälle. Es ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte für eine systematische Misshandlung kurdischer Häftlinge in türkischen Justizanstalten. Dasselbe gilt für Personen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden. Diese werden zwar von anderen Insassen separiert, jedoch genießen politische Gefangene im Allgemeinen den gleichen Schutz wie andere Häftlinge, wenngleich sie mitunter deutlich anderen Haftbedingungen ausgesetzt sind als der Rest der Insassen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung „mangelnder guter Führung“ verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind. Eine systematische Misshandlung dieser Insassen ist den einschlägigen Länderberichten jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch als Kurde, im Falle der Verbüßung einer Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Türkei, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Anwendung von Folter ausgesetzt sein wird. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. 2.3.

  1. Individuelle Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei bzw. einer Abschiebung in die Türkei beruhen auf den in Punkt II. 1.
  2. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei bzw. einer Abschiebung in die Türkei beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal eine solche in der Türkei 2004 abgeschafft wurde (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal eine solche in der Türkei 2004 abgeschafft wurde vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Schulbildung sowie umfassender Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der die türkische Sprache sprechende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Schließlich existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über zahlreiche familiäre Kontakte in der Türkei. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Schulbildung sowie umfassender Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der die türkische Sprache sprechende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Schließlich existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über zahlreiche familiäre Kontakte in der Türkei. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat Die getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, Version 10 und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Alle diese Feststellungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer eingehend erörtert, wobei der Beschwerdeführer die entsprehenden Länderinformationen nicht substantiiert bestritten hat, weshalb kein Grund besteht, diese nicht den Länderfeststellungen zugrunde zu legen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  8. Rechtslage

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen.Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen. Wie im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert wurde, brachte der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung von maßgeblicher Intensität in der Türkei vor. Zudem konnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Türkei leben und seinen Lebensunterhalt durch eigenes Schaffen sicherstellen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorkam, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  4. Rechtslage

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in der Türkei – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Dem Beschwerdeführer droht in der Türkei – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt römisch zwei. 2.3.2. erörtert wurde. Daher war die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Auswei

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