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{'item': 'W114 2332230-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW114 2332230-1 Spruch, W114 2332230-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, wurden als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2023 mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24287750010 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.1. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, wurden als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2023 mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24287750010 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 2. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2023 für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag und beantragte dabei auch die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024. 3. Am 25. und am 27.03.2024 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch der ordnungsgemäße Einsatz von Pflanzenschutzmitteln am Betrieb kontrolliert wurde. Dazu wurde vom zuständigen Kontrollorgan Einsicht in die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich verpflichtend zu erstellende Dokumentation hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln genommen. In der diesbezüglichen von der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnung, die vom VOK-Kontrollorgan fotografiert wurde, und die dem BVwG vorgelegt wurde, wird festgehalten, dass die BF am 07.04.2023 auf ihren Feldstücken „Masterfeld 3“, „Acker A1“ und „Hummelfeld“, auf denen im Antragsjahr 2023 Winterweichweizen angebaut wurde, das Produkt „Broadway“ (Pflanzenschutz Registernummer: 3049-0, hergestellt von Kwizda Agro Österreich) in einer von der BF angegebenen Konzentration von „500“ (ohne Angabe einer Einheit) je ha aufgebracht worden sei. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin eine Rechnung von Lagerhaus Eferding vom 18.04.2023 zu einem Lieferschein vom 03.04.2023 vorgelegt. Darin wird eine Menge von 3,000 kg des Produktes „Broadway (+AKTIV 3KG (4HA)“ fakturiert. Auf dieser Rechnung wird bei dieser Position auch auf einen AKTIVATOR als Zusatzstoff hingewiesen. Vom zuständigen Kotrollorgan XXXX wurde dazu in einer Maschinenschreibschrift auf einem Protokoll Folgendes angeführt:Vom zuständigen Kotrollorgan römisch 40 wurde dazu in einer Maschinenschreibschrift auf einem Protokoll Folgendes angeführt: „4.4.2: Broadway Reg. Nr. 3049 wurde aufgebracht am 7.4.23 mit einer Aufwandmenge von 461g/ha. Geringe Restmenge noch vorhanden. Zulässige Aufwandmenge sind 275 g/ha. Aufgebracht aus FS 34, 69, 46, gesamt 5,91 ha Winterweichweizen.“ Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Beschwerdeführerin nur ein Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle unterzeichnet. Insbesondere wurde auch der in den von der AMA vorgelegten Unterlagen enthaltene und vom AMA-Prüfer erstellte „Prüfkatalog der landwirtschaftlichen Gewässeraufsicht Oberösterreich 2024“, in welchem der oben wiedergegebene Absatz enthalten ist, nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Aus den Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass dieses Dokument der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vorgelegt wurde, und dass der BF damit ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu einem konkret ausgeführten Vorwurf, der auch im Bereich der Konditionalität hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu berücksichtigen ist, ihren Standpunkt darzulegen bzw. dazu eine Stellungnahme abzugeben. 4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126123010, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurde unter Hinweis auf die der BF für das Antragsjahr 2023 gewährten Direktzahlungen ein „Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen“ in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. 4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126123010, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurde unter Hinweis auf die der BF für das Antragsjahr 2023 gewährten Direktzahlungen ein „Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen“ in Höhe von EUR römisch 40 vorgenommen. Zum „Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen“ wird hingewiesen, dass dieser alle Fördermaßnahmen betreffe und im „Unterabschnitt Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen“ näher erläutert werde. Der „Unterabschnitt Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen“ weist folgenden Inhalt auf: „Im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Jahr 2024 wurden Konditionalitäts-Verstöße festgestellt, die im Prämienjahr 2023 begangen wurden. Die Konditionalitäts-Kürzungsbeträge berechnen sich wie folgt: Fördermaßnahme Verstoß- jahr Bewertung Kürzung (%) Berechnungs- grundlage (EUR) Kürzungs-betrag (EUR) Basiszahlung für Heimgutfläche 2023 Vrömisch fünf 3,00 11.736,61 352,10 Umverteilungszahlung 1 2023 Vrömisch fünf 3,00 895,20 26,86 Umverteilungszahlung 2 2023 Vrömisch fünf 3,00 447,60 13,43 Kürzungsbetrag in Summe 392,39 Bei der Berechnungsgrundlage handelt es sich um den am Bescheid des Verstoßjahres in den jeweiligen Fördermaßnahmentabellen angedruckten Prämienbetrag. Abweichungen kann es aufgrund der Anwendung von Bagatellgrenzen geben. V ... Aufgrund der festgestellten Verstöße (V) erfolgt eine Kürzung des Prämienbetrages.römisch fünf ... Aufgrund der festgestellten Verstöße (römisch fünf) erfolgt eine Kürzung des Prämienbetrages. Rechtsgrundlagen Konditionalität: Art. 85 VO 2021/2116, Art. 9 und 10 VO 2022/1172Rechtsgrundlagen Konditionalität: Artikel 85, VO 2021/2116, Artikel 9 und 10 VO 2022/1172 Weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen finden sich auf dem beiliegenden Anhang "Konditionalitäts-Berechnung". Der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Anhang "Konditionalitäts-Berechnung" weist folgenden Wortlaut auf: „ANHANG "Konditionalitäts-Berechnung" zum Bescheid - Direktzahlungen 2024, AZ: II/4-DZ/24-26126123010 Übersicht der festgestellten Verstöße gegen die Konditionalität (bis 2022 Cross Compliance "CC") gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 VO 2021/2115gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 VO 2021/2115 In der/den nachstehenden Tabelle(

  1. n)sind jene Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2024 ("Feststellungsjahr") Verstöße festgestellt wurden. Die Tabelle(
  2. n)richtet/richten sich danach, in welchem Jahr ("Verstoßjahr") der festgestellte Verstoß begangen wurde, da der Kürzungsbetrag auf der Grundlage der Prämien des Verstoßjahres zu berechnen ist. Der Abzug des errechneten Kürzungsbetrages erfolgt grundsätzlich im Feststellungsjahr (Art. 85 Abs. 1 VO 2021/2116).In der/den nachstehenden Tabelle(
  3. n)sind jene Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2024 ("Feststellungsjahr") Verstöße festgestellt wurden. Die Tabelle(
  4. n)richtet/richten sich danach, in welchem Jahr ("Verstoßjahr") der festgestellte Verstoß begangen wurde, da der Kürzungsbetrag auf der Grundlage der Prämien des Verstoßjahres zu berechnen ist. Der Abzug des errechneten Kürzungsbetrages erfolgt grundsätzlich im Feststellungsjahr (Artikel 85, Absatz eins, VO 2021/2116). Übersicht über die Verstöße betreffend das Verstoßjahr 2023, die im Jahr 2023 bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen der Konditionalität (bis 2022 Cross Compliance) berücksichtigt wurden: Anforderung bzw. Standard Bereich Rechtsakt VOK-Datum/ VWK Betriebs-nummer gravie-render Verstoß vorheriger Verstoß Vorsatz Einhaltung der Anwendungsbestimmungen Gesundheit PSM 18.03.2024 XXXX römisch 40 Das angegebene "VOK-Datum/VWK" ist das Datum der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder das Jahr der Verwaltungskontrolle (VWK), bei der ein Verstoß gemäß Art. 9 und 10 VO 2022/1172 im Kontrollzeitraum 2024 von der Agrarmarkt Austria oder einer anderen Behörde festgestellt wurde. Festgehalten wird, dass Verstöße auch dann als festgestellt gelten, sofern sie der Agrarmarkt Austria auf andere Weise (z.B. Behördenmeldung) zur Kenntnis gelangen (Art. 7 Abs. 5 VO 2022/1172).Das angegebene "VOK-Datum/VWK" ist das Datum der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder das Jahr der Verwaltungskontrolle (VWK), bei der ein Verstoß gemäß Artikel 9 und 10 VO 2022/1172 im Kontrollzeitraum 2024 von der Agrarmarkt Austria oder einer anderen Behörde festgestellt wurde. Festgehalten wird, dass Verstöße auch dann als festgestellt gelten, sofern sie der Agrarmarkt Austria auf andere Weise (z.B. Behördenmeldung) zur Kenntnis gelangen (Artikel 7, Absatz 5, VO 2022/1172). Die Verwaltungskontrolle ist ein EDV-unterstützter Datenabgleich in der Agrarmarkt Austria, der sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Konditionalitäts-Vorschriften eingehalten werden. Der Verstoß wurde auf der angegebenen Betriebsnummer festgestellt. Verstöße auf Almen werden den Auftreibern zugerechnet. Wird im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass derselbe Verstoß über mehrere Jahre aufrecht ist, so wird für jedes betroffene Verstoßjahr eine Kürzung berechnet und im Jahr der Feststellung abgezogen. --------------- Verwendete Abkürzungen --------------- FFH (Fauna-Flora-Habitat), GLÖZ (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand), HOR (Hormone), LMS (Lebens- und Futtermittelsicherheit), NIT (Nitrat), PSM (Pflanzenschutzmittel), TSKAE (Schutz von Kälbern), TSNT (Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere), TSSW (Schutz von Schweinen), VS (Vogelschutz), WAB (Wasserbewirtschaftung und Bewässerung)“ 5. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 15.01.2025 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 28.01.2025 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie dabei im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das Pflanzenschutzmittel Broadway aus zwei Komponenten – dem Wirkstoff Broadway und einem Netzmittel - zusammengesetzt sei. Beim Ablesen der Rechnung sei durch den Kontrollor irrtümlich davon ausgegangen worden, dass 3 kg des Wirkstoffes Broadway auf der gesamten Fläche von 5,91 ha zum Einsatz gekommen sei, wodurch AMA irrtümlich von einer gravierenden Überdosierung des Pflanzenschutzmittels bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ausgegangen sei und deswegen zu Unrecht vom Vorliegen eines Konditionalverstoßes ausgehe. Auch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sei deswegen eine Verwaltungsstrafverfügung erlassen worden, die jedoch, nachdem vor der Bezirksverwaltungsbehörde der Irrtum aufgeklärt und erkannt worden sei, bereits wieder aufgehoben worden sei. Der Beschwerde wurde auch eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 08.07.2024 angeschlossen, aus der sich ergibt, dass das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren zwischenzeitig eingestellt wurde. 6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.01.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie ausführte, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 07.04.2023 auf drei Feldstücken, die mit Winterweichweizen bepflanzt gewesen wären, das Pflanzenschutzmittel Broadway versprüht habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer eigenen Aufzeichnung dazu festgehalten, dass sie 500 (ohne Angabe einer Einheit) Broadway auf der Fläche von 5,91 ha aufgebracht habe. Da bei einer Vor-Ort-Kontrolle noch eine „geringe Menge“ Broadway vorhanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass - ausgehend von einer gekauften Menge von 3.000 g Broadway (was sich aus einer von der BF vorgelegten Rechnung ergebe) - je ha eine Menge von 461g Broadway versprüht worden sei. Da (gemäß Pflanzenschutzmittelregister) Broadway bei einer ordnungsgemäßen Anwendung nur bis zu einer Dosierung von bis zu 275 g je ha aufgebracht werden dürfe, liege mit 461 g je ha eine deutliche Überdosierung vor. Der Verstoß sei mit Ausmaß 5/Schwere 5/Dauer 1 und somit mit 3 % bewertet worden, weswegen ein entsprechender Konditionalitätsverstoß zu verfügen gewesen wäre. In der „Aufbereitung für das BVwG“, wird von der AMA auch darauf hingewiesen, dass, wenn der Beschwerde stattgegeben werden würde, der Verstoß gegen die PSM-Anforderung 2: „Einhaltung der Anwendungsbestimmungen“ aufzuheben sei. Gleichzeitig müsste jedoch überlegt werden, ob stattdessen ein Verstoß gegen die Biozid (BIOZ)-Anforderung 1 „Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln (LMS)“ vorliege. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet Aufzeichnungen über den Einsatz der Pflanzenschutzmittel zu führen. Die von der BF geführten Aufzeichnungen wären dann nicht vollständig bzw. richtig vorhanden. Nach den festgelegten Kriterien wäre ein Verstoß gegen die Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Antragsjahr 2024 (= Verstoß- und Feststellungsjahr) mit Ausmaß 1/Schwere 1/Dauer 1 und somit mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % zu sanktionieren. 7. Das BVwG lud für den 17.02.2026 zu einer Beschwerdeverhandlung. 8. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nahm der vorsitzende Richter telefonisch mit Kwizda Agro Österreich Kontakt auf. XXXX , zuständiger Produktmanager des Pflanzenschutzmittels Broadway bei Kwizda Agro Österreich erklärte am 16.02.2026 telefonisch, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung angegebene 3kg-Produkt-Broadway aus zwei Komponenten bestehe, dem eigentlichen Wirkstoff Broadway und einem „Netzmittel“, welches benötigt werde, damit Broadway seine Wirkung als Pflanzenschutzmittel auch entfalte. Bei einer 3kg-Packung-Broadway werde 500 g des Wirkstoffes Broadway mit 2,5 l Netzmittel gemeinsam verkauft, sodass das gesamte Paket letztlich ein Gewicht von etwa 3 kg aufweise, was auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung auch fakturiert worden sei. Auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung werde das verkaufte Produkt Broadway auch als „Broadway (+Aktiv.)3KG (4HA)“ bezeichnet, was darauf hinweise, dass diese Packung für eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf einer Fläche von 4 ha ausgelegt sei. Wenn eine 3kg-Packung-„Broadway (+Aktiv.)3KG (4HA)“ auf einer Fläche von 5,91 ha zum Einsatz komme, liege keinesfalls eine Überdosierung vor. Eine geringere Dosierung als die angegebene Maximal-Dosierung von 275g/ha sei nicht verboten. Bei einer geringeren Dosierung würde Broadway jedoch nicht die maximal erreichbare Wirkung erzielen.8. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nahm der vorsitzende Richter telefonisch mit Kwizda Agro Österreich Kontakt auf. römisch 40 , zuständiger Produktmanager des Pflanzenschutzmittels Broadway bei Kwizda Agro Österreich erklärte am 16.02.2026 telefonisch, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung angegebene 3kg-Produkt-Broadway aus zwei Komponenten bestehe, dem eigentlichen Wirkstoff Broadway und einem „Netzmittel“, welches benötigt werde, damit Broadway seine Wirkung als Pflanzenschutzmittel auch entfalte. Bei einer 3kg-Packung-Broadway werde 500 g des Wirkstoffes Broadway mit 2,5 l Netzmittel gemeinsam verkauft, sodass das gesamte Paket letztlich ein Gewicht von etwa 3 kg aufweise, was auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung auch fakturiert worden sei. Auf der verfahrensgegenständlichen Rechnung werde das verkaufte Produkt Broadway auch als „Broadway (+Aktiv.)3KG (4HA)“ bezeichnet, was darauf hinweise, dass diese Packung für eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf einer Fläche von 4 ha ausgelegt sei. Wenn eine 3kg-Packung-„Broadway (+Aktiv.)3KG (4HA)“ auf einer Fläche von 5,91 ha zum Einsatz komme, liege keinesfalls eine Überdosierung vor. Eine geringere Dosierung als die angegebene Maximal-Dosierung von 275g/ha sei nicht verboten. Bei einer geringeren Dosierung würde Broadway jedoch nicht die maximal erreichbare Wirkung erzielen. Abschließen erklärte XXXX telefonisch, dass er am 17.02.2026 zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit an einer Besprechung bei Kwizda Agro Österreich teilnehmen müsse, für eine telefonische Kontaktaufnahme jedoch auch zum Zeitpunkt der Verhandlung beim BVwG zur Verfügung stehe und auch gegenüber allen Verfahrensparteien bereit sei, telefonisch seine Auskünfte zu wiederholen bzw. zusätzliche Fragen zu beantworten.Abschließen erklärte römisch 40 telefonisch, dass er am 17.02.2026 zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit an einer Besprechung bei Kwizda Agro Österreich teilnehmen müsse, für eine telefonische Kontaktaufnahme jedoch auch zum Zeitpunkt der Verhandlung beim BVwG zur Verfügung stehe und auch gegenüber allen Verfahrensparteien bereit sei, telefonisch seine Auskünfte zu wiederholen bzw. zusätzliche Fragen zu beantworten. 9. Am 17.02.2026 wurden die anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens noch vor Beginn einer mündlichen Verhandlung vom vorsitzenden Richter über das Gespräch mit XXXX informiert. Vom vorsitzenden Richter wurden die Parteien gefragt, ob die Parteien den telefonisch von XXXX gegebenen Auskünften Glauben schenken, allenfalls wünschen, dass XXXX seine Auskünfte noch einmal telefonisch wiederholt bzw., ob auf eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.9. Am 17.02.2026 wurden die anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens noch vor Beginn einer mündlichen Verhandlung vom vorsitzenden Richter über das Gespräch mit römisch 40 informiert. Vom vorsitzenden Richter wurden die Parteien gefragt, ob die Parteien den telefonisch von römisch 40 gegebenen Auskünften Glauben schenken, allenfalls wünschen, dass römisch 40 seine Auskünfte noch einmal telefonisch wiederholt bzw., ob auf eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Die Beschwerdeführer gaben zu erkennen, dass die Angaben von XXXX ihr eigenes Beschwerdevorbringen bestätigen würden und dass sich daraus ergebe, dass von ihr am 07.04.2023 Broadway jedenfalls nicht – wie von der AMA behauptet – überdosiert verwendet worden sei. Weder eine nochmalige Kontaktaufnahme mit XXXX , noch eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei erforderlich, weswegen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin gestand jedoch selbst ein, dass sie bei der verpflichtend zu führenden Dokumentation hinsichtlich der Anwendung von Broadway am 07.04.2023 einen Fehler gemacht habe, indem sie bei der „Menge / Konzentration je ha“, wo sie „500“ angegeben habe, einen Fehler, der letztlich zum gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren geführt habe, gemacht habe. Es werde von ihr eingesehen, dass ihr diesbezüglich ein Verstoß gegen die Biozid (BIOZ)-Anforderung 1 „Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln (LMS)“ unterlaufen sei und daher ein Konditionalitätsverstoß, der zu einem 1 %igen Abzug führt, vorliegen würde.Die Beschwerdeführer gaben zu erkennen, dass die Angaben von römisch 40 ihr eigenes Beschwerdevorbringen bestätigen würden und dass sich daraus ergebe, dass von ihr am 07.04.2023 Broadway jedenfalls nicht – wie von der AMA behauptet – überdosiert verwendet worden sei. Weder eine nochmalige Kontaktaufnahme mit römisch 40 , noch eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei erforderlich, weswegen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin gestand jedoch selbst ein, dass sie bei der verpflichtend zu führenden Dokumentation hinsichtlich der Anwendung von Broadway am 07.04.2023 einen Fehler gemacht habe, indem sie bei der „Menge / Konzentration je ha“, wo sie „500“ angegeben habe, einen Fehler, der letztlich zum gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren geführt habe, gemacht habe. Es werde von ihr eingesehen, dass ihr diesbezüglich ein Verstoß gegen die Biozid (BIOZ)-Anforderung 1 „Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln (LMS)“ unterlaufen sei und daher ein Konditionalitätsverstoß, der zu einem 1 %igen Abzug führt, vorliegen würde. Die anwesende Vertreterin der Rechtsabteilung der AMA akzeptierte die Angaben des Herstellers von Broadway und verzichtete auf eine nochmalige telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme mit XXXX . Eingestanden wurde, dass nunmehr am 07.04.2023 keine Überdosierung von Broadway vorgelegen sei. Nach einer längeren Diskussion verzichtete auch die AMA auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.Die anwesende Vertreterin der Rechtsabteilung der AMA akzeptierte die Angaben des Herstellers von Broadway und verzichtete auf eine nochmalige telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme mit römisch 40 . Eingestanden wurde, dass nunmehr am 07.04.2023 keine Überdosierung von Broadway vorgelegen sei. Nach einer längeren Diskussion verzichtete auch die AMA auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.04.2023 als Bewirtschafterin ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. XXXX im „ XXXX “ ein 3,000 kg-Paket des Produktes Broadway gekauft. Dieses 3,000 kg-Paket Broadway ist ein Pflanzenschutzmittel, welches vom Hersteller XXXX für eine ausreichende Anwendung auf einer Fläche von 4 ha ausgelegt ist. Das 3,000 kg-Paket Broadway besteht aus zwei Komponenten: Ca 500 g des Wirkstoffes Broadway und ca. 2,5 l eines zugehörigen Netzmittels, welches als Aktivator für eine Menge von ca. 500 g des Wirkstoffes Broadway benötigt werde, damit der Wirkstoff seine volle Wirkung entfalten könne.1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.04.2023 als Bewirtschafterin ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. römisch 40 im „ römisch 40 “ ein 3,000 kg-Paket des Produktes Broadway gekauft. Dieses 3,000 kg-Paket Broadway ist ein Pflanzenschutzmittel, welches vom Hersteller römisch 40 für eine ausreichende Anwendung auf einer Fläche von 4 ha ausgelegt ist. Das 3,000 kg-Paket Broadway besteht aus zwei Komponenten: Ca 500 g des Wirkstoffes Broadway und ca. 2,5 l eines zugehörigen Netzmittels, welches als Aktivator für eine Menge von ca. 500 g des Wirkstoffes Broadway benötigt werde, damit der Wirkstoff seine volle Wirkung entfalten könne. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 07.04.2023 auf drei Feldstücken bzw. Schlägen, die von ihr im Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 mit einer Fläche mit 5,91 ha beantragt wurden, das Pflanzenschutzmittel Broadway in einer Konzentration von jedenfalls weniger als 275 g je ha aufgebracht. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass in einem 3,000 kg-Paket Broadway der Wirkstoff Broadway nur mit einem Gewicht von 500 g enthalten ist und wenn man davon ausgeht, dass dieser Wirkstoff am 07.04.2023 zur Gänze auf der Fläche von 5,91 ha verteilt worden wäre, würde sich eine Konzentration von 500 : 5,91 = 84,6024 g Broadway je ha Fläche ergeben. Da aber noch eine geringe Restmenge Broadway (ohne exakte Angabe dieser Restmenge durch den Kontrollor) im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 25. und am 27.03.2024 vorgefunden wurde, betrug die Konzentration des am 07.04.2023 aufgebrachten Pflanzenschutzmittels Broadway jedenfalls unter 84,6024 g Broadway je ha. 1.3. Der Kontrollor wies im „Prüfkatalog der landwirtschaftlichen Gewässeraufsicht Oberösterreich 2024“ auf eine von der Beschwerdeführerin am 07.04.2023 auf drei Feldstücken aufgebrachte Aufwandmenge von 461 g/ha hin. Wenn man diesen Wert von 461 g/ha mit der verfahrensgegenständlichen Fläche von 5,91 ha multipliziert, gelangt man zu jenem Gewicht des Wirkstoffes Broadway, von dem der Kontrollor ausging, dass dieses auf den drei Feldstücken/Schlägen von der BF am 07.04.2023 aufgebracht wurde. Das Ergebnis dieser Multiplikation beträgt 2.724,51 g. Da – wie vom AMA-Kontrollor angegeben - eine geringe Restmenge bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden wurde, muss die nach Meinung der AMA aufgebrachte Menge von 2.724,51 von 3000 g (das ist jenes Gewicht des Wirkstoffes Broadway, das nach Auffassung der AMA im „3,000 kg-Paket Broadway“ enthalten war) abgezogen werden, um die „geringe Restmenge“ zu ermitteln. Die angestellte Subtraktion führt zum Ergebnis, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25. und 27. 03.2024 vom Kontrollor eine „geringe Restmenge“ von 275,49 g vorgefunden wurde. Wie diese „geringe Restmenge“ mit 275,49 g vom Kontrollorgan ermittelt wurde, ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht. Wenn man nunmehr das Gewicht der „geringen Restmenge“ mit 275,49 g ansetzt und - wie vom Hersteller des Produktes Broadway ausgeführt wird - von einer tatsächlichen Menge von 500 g reinem Wirkstoff, der in einem „3,000 kg-Paket Broadway“ enthalten ist, ausgeht, kommt man zum Ergebnis, dass die BF in diesem Fall auf ihren 5,91 ha nur eine Menge von 224,41 g (500 – 275,49) und damit Broadway in einer Konzentration von nur 37,9712 g/ha (224,41 : 5,91) versprüht hat. 1.4. Im Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist unter der Registernummer 3049-0 auch das Pflanzenschutzmittel Broadway aufgelistet. Dieses Pflanzenschutzmittel weist eine aktuelle bis 30.09.2028 befristete Zulassung auf. Hinsichtlich des Einsatzgebietes wird mehrfach auch auf Ackerbau / Winterweichweizen hingewiesen. Sicherheits- bzw. Gefahrenhinweise liegen vor. Hinsichtlich der Aufwandsmengen wird auf 275 g/ha bzw. auf 130 g/ha hingewiesen, wobei nicht angeführt wird, dass eine Aufwandsmenge von weniger als 130 g/ha unzulässig sei. Welche Auswirkungen bei einer Dosierung von weniger als 130 g/ha bzw. bei einer Dosierung von 37,9712 g/ha zu erwarten sind, insbesondere, ob dabei Resistenzen gefördert werden, ergibt sich aus dem Pflanzenschutzmittelregister nicht. 1.5. Ausgehend von den von den Parteien nicht widersprochenen Angaben von Kwizda Agro Österreich, dass in einer 3,000 kg-Packung nur ca. 500 g des Wirkstoffes Broadway enthalten sind, und bei einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle am 25. und am 27.03.2024 festgestellt wurde, dass noch eine „geringe Restmenge“ mit einem Ausmaß von 224,41 g vorgefunden wurde, gelangt das erkennende Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung und letztlich auch von den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zum Ergebnis, dass am 07.04.2023 von der Beschwerdeführerin eine Überdosierung mit Broadway auf drei Feldstücken/Schlägen ihres eigenen Betriebes nicht stattgefunden hat und dass der deswegen verfügte Konditionalitätsabzug von 3 % in Folge einer Überdosierung bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Broadway zu Unrecht erfolgte und daher aufzuheben ist. 1.6. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass im Zuge des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin nur unzureichend Parteiengehör gewährt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren von der AMA zu keinem Zeitpunkt ganz konkret mitgeteilt, welcher Verstoß geltend gemacht wird und ihr diesbezüglich auch zu Unrecht bereits im Verwaltungsverfahren bei der AMA niemals ausreichend Gelegenheit gegeben, zu einem konkret vorgehaltenen Verstoß ihren Standpunkt darzulegen und aufklärend bereits im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, wodurch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren vermieden hätte werden können. 1.7. Sofern die AMA, wie am 17.02.2026 angedeutet, nunmehr überlegt, ob allenfalls ein Konditionalverstoß wegen einer allenfalls vorliegenden Unterdosierung des Pflanzenschutzmittels Broadway vorliegen könnte, bleibt es der AMA unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 MOG 2021 unbenommen, diesbezüglich ein allfälliges neues Ermittlungsverfahren zu führen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herstellers von Broadway und den Angaben zu Broadway im Pflanzenschutzmittelregister besteht für das erkennende Gericht diesbezüglich derzeit jedenfalls keine Veranlassung weitere Ermittlungen anzustellen.1.7. Sofern die AMA, wie am 17.02.2026 angedeutet, nunmehr überlegt, ob allenfalls ein Konditionalverstoß wegen einer allenfalls vorliegenden Unterdosierung des Pflanzenschutzmittels Broadway vorliegen könnte, bleibt es der AMA unter Berücksichtigung von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 unbenommen, diesbezüglich ein allfälliges neues Ermittlungsverfahren zu führen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herstellers von Broadway und den Angaben zu Broadway im Pflanzenschutzmittelregister besteht für das erkennende Gericht diesbezüglich derzeit jedenfalls keine Veranlassung weitere Ermittlungen anzustellen. 1.8. Die Beschwerdeführerin selbst hat ausgeführt, dass sie ebenfalls die Auffassung vertritt, bei der Dokumentation der Aufzeichnungen hinsichtlich des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels Broadway einen Fehler gemacht zu haben, indem sie nicht die am 07.04.2023 tatsächlich zum Einsatz gekommene Menges des Pflanzenschutzmittels Broadway richtig in ihrer Dokumentation verzeichnet hat. Sie hat auch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorliegen eines diesbezüglichen Konditionalitätsverstoß im Ausmaß eines Prozentpunktes einsehe und auch akzeptiere. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Dieser wurde nicht bestritten. Die nunmehr getroffenen Feststellungen sind das Ergebnis einer telefonischen Befragung des Herstellers von Broadway, die letztlich von den Parteien weder bestritten noch angezweifelt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache:
  5. a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein. […] ANHANG IIIANHANG römisch drei VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12 GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen Bereiche Hauptthema Anforderungen und Standards Wichtigstes Ziel des Standards […] […] […] […] […] Öffentliche Gesundheit und Pflanzen- gesundheit Pflanzenschutz-mittel GAB 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S. 1): Artikel 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Be-schränkungen bei der Verwen-dung von Pestiziden in Schutz-gebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen […] […] […] […] […] […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. [..]
(5)Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz
  1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 04.05.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 08.07.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 04.05.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 08.07.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
  2. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards; c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde; d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/
  3. Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. […] Artikel 8 Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen […]
(2)Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde. […] Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2)Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3)Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß. […]“ Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309/1 vom 24.11.2009, im Folgenden VO (EU) 1107/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt L 309/1 vom 24.11.2009, im Folgenden VO (EU) 1107 aus 2009,, lautet auszugsweise: „Erwägungsgrund 44: Es sollten Bestimmungen zur Führung von Aufzeichnungen und zur Information über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden, um das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt durch die Rückverfolgbarkeit einer möglichen Exposition zu erhöhen, die Effizienz der Überwachung und Kontrolle zu steigern und die Kosten für die Überwachung der Wasserqualität zu verringern.“ „Erwägungsgrund 46: Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sieht Kontrollmaßnahmen bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in allen Phasen der Lebensmittelherstellung vor, einschließlich des Führens von Aufzeichnungen über deren Verwendung. Die Kommission sollte ähnliche Vorschriften über die Überwachung und Kontrolle der Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festlegen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fallen. Der Verwaltungsaufwand für Landwirte sollte so gering wie möglich sein.“„Erwägungsgrund 46: Die Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sieht Kontrollmaßnahmen bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in allen Phasen der Lebensmittelherstellung vor, einschließlich des Führens von Aufzeichnungen über deren Verwendung. Die Kommission sollte ähnliche Vorschriften über die Überwachung und Kontrolle der Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festlegen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, fallen. Der Verwaltungsaufwand für Landwirte sollte so gering wie möglich sein.“ „KONTROLLEN Artikel 67 Aufzeichnungen
(1)Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen. Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Sie stellen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. Dritte wie beispielsweise die Trinkwasserwirtschaft, Einzelhändler oder Anrainer können bei der zuständigen Behörde um Zugang zu diesen Informationen ersuchen.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen in Anhang III die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen in Anhang römisch drei die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/
  1. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
  2. Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte am
  3. und 27.03.2024 am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der auch die von der BF zu führende Aufzeichnung hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln kontrolliert wurde. Wie in dieser Entscheidung feststellend dargelegt wurde, wurde hinsichtlich der sich letztlich aus Art. 67 der VO (EU) 1107/2009 ergebenden Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln von der Beschwerdeführerin ein Fehler gemacht, in dem sie die am 07.04.2023 zum Einsatz gebrachte Menge des Pflanzenschutzmittels Broadway nicht richtig angab, wodurch es zu daraus sich ergebenden Verwirrungen und einem Irrtum hinsichtlich der Dosierung dieses Pflanzenschutzmittels kam. Noch im von der AMA geführten Verwaltungsverfahrens ging diese davon aus, dass sich in einer 3 kg-Packung-„Broadway (+AKTIV 3KG (4HA)“ auch 3 kg des Wirkstoffes Broadway befinden. Dieser Irrtum wurde im durch das vom erkennenden Gericht geführte Ermittlungsverfahren durch eine simple Nachfrage bei Kwizda Agro Österreich aufgeklärt. Der wegen einer angenommenen Überdosierung des Pflanzenschutzmittels Broadway von der AMA in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Konditionalitätsverstoß liegt nicht vor. Daher war auch der darauf aufbauende 3 %ige Konditionalitätsverstoß spruchgemäß aufzuheben.Wie in dieser Entscheidung feststellend dargelegt wurde, wurde hinsichtlich der sich letztlich aus Artikel 67, der VO (EU) 1107 aus 2009, ergebenden Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln von der Beschwerdeführerin ein Fehler gemacht, in dem sie die am 07.04.2023 zum Einsatz gebrachte Menge des Pflanzenschutzmittels Broadway nicht richtig angab, wodurch es zu daraus sich ergebenden Verwirrungen und einem Irrtum hinsichtlich der Dosierung dieses Pflanzenschutzmittels kam. Noch im von der AMA geführten Verwaltungsverfahrens ging diese davon aus, dass sich in einer 3 kg-Packung-„Broadway (+AKTIV 3KG (4HA)“ auch 3 kg des Wirkstoffes Broadway befinden. Dieser Irrtum wurde im durch das vom erkennenden Gericht geführte Ermittlungsverfahren durch eine simple Nachfrage bei Kwizda Agro Österreich aufgeklärt. Der wegen einer angenommenen Überdosierung des Pflanzenschutzmittels Broadway von der AMA in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Konditionalitätsverstoß liegt nicht vor. Daher war auch der darauf aufbauende 3 %ige Konditionalitätsverstoß spruchgemäß aufzuheben. Da jedoch – wie von der Beschwerdeführerin bereits selbst eingestanden – hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Broadway am 07.04.2023 der BF ein Fehler unterlaufen ist, ist diese Aufzeichnung fehlerhaft. Es liegt ein Fehler der Beschwerdeführerin vor, der letztlich unter Bezugnahme auf § 18a des Oberösterreichischen Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, das letztlich auf Art. 67 der VO (EU) 1107/2009 fußt, dazu führt, dass ein im Rahmen der Konditionalität zu ahndender Verstoß festgestellt werden musste.Da jedoch – wie von der Beschwerdeführerin bereits selbst eingestanden – hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Broadway am 07.04.2023 der BF ein Fehler unterlaufen ist, ist diese Aufzeichnung fehlerhaft. Es liegt ein Fehler der Beschwerdeführerin vor, der letztlich unter Bezugnahme auf Paragraph 18 a, des Oberösterreichischen Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, das letztlich auf Artikel 67, der VO (EU) 1107 aus 2009, fußt, dazu führt, dass ein im Rahmen der Konditionalität zu ahndender Verstoß festgestellt werden musste. In Übereinstimmung mit der AMA wird vom erkennenden Gericht dieser Verstoß mit Ausmaß 1/Schwere 1/Dauer 1 beurteilt, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 9 der VO (EU) 2022/1172 der Verstoß mit einem Konditionalabzug in Höhe von 1 % sanktioniert wird. Die Anweisung des erkennenden Gerichtes an die AMA, gemäß den Vorgaben im zweiten Spruchpunkt dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.Die Anweisung des erkennenden Gerichtes an die AMA, gemäß den Vorgaben im zweiten Spruchpunkt dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG
  4. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2332230.1.00

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