4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am 14.09.2023 ein bis 30.11.2025 befristet gewesener Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgestellt. Am 14.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte sie medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2024 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2024 – ein, in dem als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Einschätzungen nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vorgenommen wurden: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09 aus 2014, GZ Oberer Rahmensatz da aktuell watch & wait in 3 monatigen Nachkontrollen, jedoch ohne Hinweis auf infektiöse Komplikationen 10.03.05 40 2 Abnutzungserscheinungen sowie Fehlhaltungen der gesamten Wirbelsäule mit Cervikalsyndrom und Lumboischialgie beidseits Unterer Rahmensatz bei Rotationsskoliose der Hals-, Streckfehlhaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Osteochondrose und Spondylarthrose L3-S1, leichte Funktionseinschränkung in der unteren Extremität, Dauerschmerz, Therapiereserven erhalten. 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz - bei oraler Therapie, ohne Vorlage eines rezenten HbA1c Wertes 09.02.01 20 4 St.p. Hysterektomie Fixer Rahmensatz - bei St.p. desc. Uteri 08.03.02 10 5 arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: St.p. Hemityreoidektomie, Sigmadivertikulose - da Beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie. Hörstörung - fehlendes Tonaudiogramm, fehlende fachärztliche Befunde Depressio - fehlende fachärztliche Befunde Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wegfall: Depression Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens Hinzu kommt: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Eine Stufe niedriger“ Mit Schreiben vom 10.01.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihr mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Bescheid vom 19.02.2025 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. neu fest. Die belangte Behörde stützte sich auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde nochmals das Sachverständigengutachten vom 30.12.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.04.2025, eingebracht per E-Mail am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie derzeit über einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. verfüge und ihr Zustand sich keinesfalls gebessert habe. Im Gegenteil leide sie nunmehr zusätzlich an Diabetes und arterieller Hypertonie. Der Diabetes mellitus sei zwar gutachterlich eingeschätzt worden, es sei aber die wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint worden. Dieser Annahme werde klar widersprochen. Die Diagnose der Chronisch Lymphatischen Leukämie sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend und verstärke das Auftreten einer weiteren schweren Krankheit die Belastung sehr. Dass eine Depression nicht mehr vorliege, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer Hörstörung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde vor. Die belangte Behörde holte daraufhin im Rahmen einer beabsichtigen Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 – ein, in welchem unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde folgende Einschätzung vorgenommen wurde und der Gesamtgrad der Behinderung wie folgt begründet wurde: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Beschwerden, inkludiert den Verdacht auf kognitive Störung. 03.05.01 20 , Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - weitere Leiden siehe internistisches Zusatzgutachten - St.p. Hemityreoidektomie, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie. - Sigmadivertikulose, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie. - Hörstörung und Hörgerät links, da keine Vorlage eines aktuellen HNO fachärztlichen Befundes incl. Audiogramm - 2/2025 Blepharoplastik, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus vorliegend - 2 aus 2025, Blepharoplastik, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: neu aufgenommen im Vergleich zum Vorgutachten 10/24 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten“ Der weiters beigezogene Facharzt für Innere Medizin nahm in seinem Sachverständigengutachten vom 16.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2025, folgende Einschätzungen vor und begründete dies wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait) Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09 aus 2014, GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait) Oberer RS, da trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck leicht reduzierter AZ. 10.03.05 40 2 Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom Unterer RS, da trotz deutlicher radiologischer Veränderungen HWS, BWS und LWS keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation, und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven. 02.01.02 30 3 Diabetes mellitus II Diabetes mellitus römisch zwei Mittlerer RS, da orale Therapie, keine Spätschäden dokumentiert, keine HbA1c-Angabe, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte, Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten. 09.02.01 20 4 Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie Fixer RS 05.01.02 20 5 Z.n. Hysterektomie Fixer RS 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, psychiatrische Diagnosen (eigenes Gutachten). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bis Leiden 3 werden übernommen. Leiden 5 wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 wird als Leiden 5 übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamt-GdB erhöht sich aufgrund des geringeren AZ im Vergleich zum VGA um eine Stufe. Dauerzustand Nachuntersuchung 07/2028 - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist“ Nachuntersuchung 07 aus 2028, - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist“ Auf Grundlage der vorgenannten Sachverständigengutachten führte der beigezogene Facharzt für Innere Medizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 21.07.2025 Folgendes aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait) Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09 aus 2014, GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait) Oberer RS, da trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck leicht reduzierter AZ. 10.03.05 40 2 Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom Unterer RS, da trotz deutlicher radiologischer Veränderungen HWS, BWS und LWS keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation, und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven. 02.01.02 30 3 Diabetes mellitus II Diabetes mellitus römisch zwei Mittlerer RS, da orale Therapie, keine Spätschäden dokumentiert, keine HbA1c-Angabe, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte, Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten 09.02.01 20 4 Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie Fixer RS 05.01.02 20 5 Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Beschwerden, includiert den Verdacht auf kognitive Störung. 03.05.01 20 6 Z.n. Hysterektomie Fixer RS 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, Hörstörung, Blepharoplastik, Sigmadivertikulose. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bis Leiden 3 des VGA werden übernommen. Leiden 5 des VGA wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 des VGA wird als Leiden 6 übernommen. Leiden 5 wird neu hinzugenommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamt-GdB erhöht sich um eine Stufe. Dauerzustand Nachuntersuchung 09/2028 - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist.“Nachuntersuchung 09 aus 2028, - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist.“ In Folge des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 zur Entscheidung vor. Mit Parteiengehörsschreiben vom 28.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben unter Punkt II.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Wie oben festgestellt, ist eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten, weshalb eine Befristung des Behindertenpasses bis 30.09.2028 auszusprechen war. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die belangte Behörde wird somit der Beschwerdeführerin in der Folge (wieder) einen befristeten Behindertenpass auszustellen haben. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2317155.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.