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{'item': 'W142 2293384-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW142 2293384-1 Spruch, W142 2293384-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1347349904/230620542, nach Durchführung einer Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1347349904/230620542, nach Durchführung einer Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 27.03.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Madhibaan zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über zwei Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben Vater und Mutter fünf Brüder sowie drei Schwestern an. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Gubadley, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)gehabt, nämlich Deutschland, weil er gehört habe, dass es ein gutes Land sei. Der BF sei im November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei illegal mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihm von einem Schlepper besorgt worden und sei ihm wieder vom Schlepper abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich zwei Monate in der Türkei und zwei Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Durch Albanien sei er in der Folge durchgereist und habe er sich dann vier Tage in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er in der Folge nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 26.03.2023 aufhalte. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, verneinte er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe, gab er dann an, hier in Österreich bleiben zu wollen, weil Österreich ein gutes Land sei. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese selbst mit Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 6000 Dollar betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Madhibaan zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über zwei Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben Vater und Mutter fünf Brüder sowie drei Schwestern an. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Gubadley, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)gehabt, nämlich Deutschland, weil er gehört habe, dass es ein gutes Land sei. Der BF sei im November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei illegal mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihm von einem Schlepper besorgt worden und sei ihm wieder vom Schlepper abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich zwei Monate in der Türkei und zwei Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Durch Albanien sei er in der Folge durchgereist und habe er sich dann vier Tage in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er in der Folge nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 26.03.2023 aufhalte. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, verneinte er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe, gab er dann an, hier in Österreich bleiben zu wollen, weil Österreich ein gutes Land sei. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese selbst mit Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 6000 Dollar betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Alshabab hat gedroht meinen Vater umzubringen. Er ist auch geflüchtet. Sie wollten mich auch zwangsrekrutieren. Sie sagten mir ich muss mich der Gruppe anschließen, weil ich Madhiban bin. Sie haben mich entführt aber ich konnte fliehen. Meine Mutter hat mir dann geraten zu flüchten. Sie haben gedroht meine Mutter zu töten. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „keine“
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF. Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des XXXX vom 28.06.2023 zufolge konnte als spätestmögliches Geburtsdatum des BF der XXXX bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des römisch 40 vom 28.06.2023 zufolge konnte als spätestmögliches Geburtsdatum des BF der römisch 40 bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).
  4. Am 20.09.2023 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Somali ist Ihre Muttersprache! Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird? VP: Ja. Nachgefragt - Ich spreche keine weiteren Sprachen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin dazu in der Lage. [ … ] LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Sehr gut. LA: Haben Sie im Verfahren - insbesondere auch anlässlich der Erstbefragung - bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. Ich habe nie Personendokumente besessen. LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit! VP: XXXX Ich bin somalischer Staatsbürger.VP: römisch 40 Ich bin somalischer Staatsbürger. Anm.: Lt. med. Sachverständigengutachten vom 20.06.2023 entspricht das spätestmögliche ‚fiktive‘ Geburtsdatum dem XXXX .Anmerkung, Lt. med. Sachverständigengutachten vom 20.06.2023 entspricht das spätestmögliche ‚fiktive‘ Geburtsdatum dem römisch 40 . Ich möchte angeben, dass ich bezüglich meines Geburtsdatums nicht gelogen habe, so hat es mir meine Mutter gesagt. Ich habe nie eine Geburtsurkunde gehabt. LA: Können Sie auch Ihren Reisepass vorlegen? VP: Nein. Nachgefragt: Ich bin mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei geflogen. Der RP wurde mir vom Schlepper abgenommen. LA: Wie sind Sie zu dem Reisepass gekommen? VP: Mein Onkel hat ihn mir gegeben. Nachgefragt: Er hat mir darüber nichts erzählt, er hat mir einfach den Reisepass gegeben. LA: War der Reisepass auf Ihren richtigen Namen ausgestellt? VP: Nein, er lautete auf XXXX .VP: Nein, er lautete auf römisch 40 . LA: Wo wurde der Reisepass ausgestellt? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wo haben Sie im Heimatland zuletzt gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: Ich habe XXXX bis vor meiner Ausreise am
  5. November 2022 in der Stadt XXXX , Bezirk Hawo Taako, XXXX . Jedoch habe ich mich zwei Wochen vor meiner Ausreise in Mogadischu Umgebung, im Dorf Gubadley, XXXX .VP: Ich habe römisch 40 bis vor meiner Ausreise am
  6. November 2022 in der Stadt römisch 40 , Bezirk Hawo Taako, römisch 40 . Jedoch habe ich mich zwei Wochen vor meiner Ausreise in Mogadischu Umgebung, im Dorf Gubadley, römisch 40 . LA: Bei wem haben Sie in Gubadley gewohnt? VP: Ich habe bei meinem Onkel, der mir auch den Reisepass besorgt hat, XXXX , gewohnt.VP: Ich habe bei meinem Onkel, der mir auch den Reisepass besorgt hat, römisch 40 , gewohnt. LA: Was macht Ihr Onkel beruflich? VP: Er ist Nomade und hat Tiere in Gubadley. LA: Wie groß in die Entfernung von Gubadley in die Stadt Mogadischu? VP: Ca. 1 Stunde Autofahrt. LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengelebt? VP: Ich habe mit meinen Eltern und meinen 8 Geschwistern zusammengelebt. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welchem Clan und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre dem Clan der Madhibaan und bin sunnitischer Moslem. LA: Zu welchem Sub-Clan gehören Sie? VP: Ich gehöre dem Sub-Clan der Muuse dheeryo an. LA: Was sind die Merkmale Ihres Clans Madhibaan? VP: Das ist ein Minderheitsclan und die Angehörigen dieses Clans werden diskriminiert. Nachgefragt: Wir dürfen nicht Angehörige eines anderen Clans heiraten und auch ein Zusammenleben mit Angehörigen von anderen Clans ist schwierig. Die Angehörigen des Clans der Madhibaan werden oft von anderen bekannten, großen Clans beraubt und können nichts besitzen. LA: Gibt es sonst noch besondere Merkmale Ihres Clans? VP: Madhibaan arbeiten meist als Schuhmacher, das ist keine beliebte Arbeit in Somalia. LA: Hat Ihr Sub-Clan Muuse dheeryo besondere Merkmale? VP: Nein. LA: Sind Sie religiös? VP: Ja. VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? VP: Ja. Nachgefragt: Ich besuchte meist freitags eine arabische Moschee in St. Pölten. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Sehr gut. Befragt gebe ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe 2 Jahre die Grundschule in XXXX besucht.VP: Ich habe 2 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Ja. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt bzw. ausgeübt? VP: Nein. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Meine Eltern haben für mich gesorgt. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Sehr schlecht. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe, einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt? VP: Nein. Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, wo leben sie? VP: Vater: XXXX , 60 Jahre altVP: Vater: römisch 40 , 60 Jahre alt Mutter: XXXX , ca. 53 Jahre altMutter: römisch 40 , ca. 53 Jahre alt Meine Eltern leben in Somalia, Dhoobley, im Grenzgebiet zu Kenia. LA: Seit wann leben Ihre Eltern in Dhoobley? VP: Dort leben dort seit Oktober
  7. Nachgefragt: Sie sind vor der AS geflüchtet. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja, ich habe 5 Brüder und 3 Schwester: Brüder: XXXX , ca. 20 Jahre altBrüder: römisch 40 , ca. 20 Jahre alt XXXX , ca. 24 Jahre alt römisch 40 , ca. 24 Jahre alt XXXX , ca. 25 Jahre alt römisch 40 , ca. 25 Jahre alt XXXX , ca. 8 Jahre alt römisch 40 , ca. 8 Jahre alt XXXX , ca. 12 Jahre alt römisch 40 , ca. 12 Jahre alt Schwestern: XXXX , 14 Jahre altSchwestern: römisch 40 , 14 Jahre alt XXXX , 6 Jahre alt römisch 40 , 6 Jahre alt XXXX , 10 Jahre alt römisch 40 , 10 Jahre alt Meine jüngeren Geschwister

(5)leben bei meinen Eltern in Somalia. Mein Bruder XXXX lebt in Jemen, meine Brüder XXXX leben in Kenia. Alle drei Brüder haben im Oktober 2022 Somalia verlassen, sie sind wegen der AS geflüchtet.Meine jüngeren Geschwister
(5)leben bei meinen Eltern in Somalia. Mein Bruder römisch 40 lebt in Jemen, meine Brüder römisch 40 leben in Kenia. Alle drei Brüder haben im Oktober 2022 Somalia verlassen, sie sind wegen der AS geflüchtet. LA: Aus welchem Grund sind Sie nicht mit Ihren Brüdern mitgereist? VP: Sie sind vor mir ausgereist. Nachgefragt: Zu dem Zeitpunkt war ich im Gefängnis, deshalb konnte ich nicht mit ihnen mitreisen. LA: Haben Sie außer Ihren Eltern und Geschwistern noch weitere Verwandte in Somalia? VP: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits, wie bereits erwähnt. Alle meine Großeltern sind bereits verstorben. LA: Wovon bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern und meine kleineren Geschwister sind in einem Flüchtlingsheim in Somalia. Meine Eltern sind nicht berufstätig. LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Gut. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein, es wurde uns alles weggenommen von der AS. LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? VP: Ich spreche einmal pro Monat mit meiner Mutter über WhatsApp. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel? VP: Nein. Nachgefragt: Ich habe keine Telefonnummer von ihm. Nachgefragt: Ich habe mein Handy verloren. LA: Woher wussten Sie dann die Telefonnummer Ihrer Mutter? VP: Ich habe meine Face-Book Zugangsdaten nicht vergessen, über Face-Book habe ich meinen Bruder kontaktiert und er hat mir die Telefonnummer von meiner Mutter gegeben. Um die Nummer von meinem Onkel habe ich nicht gefragt. LA: Wie konnten Sie Ihre Reise nach Europa finanzieren? VP: Ich habe Unterstützung von meinem Onkel bekommen. Ich liebe meinen Onkel, aber ich hatte viele Probleme auf meinem Fluchtweg und habe viel Stress, aber ich möchte schon versuchen, meinen Onkel zu erreichen, um mich bei ihm zu bedanken, er ist derjenige der mich gerettet hat. LA: Wann hatten Sie zuletzt mit Ihrer Mutter Kontakt? VP: Vor einem Monat habe ich mit ihr gesprochen. LA: Wie geht es Ihrer Familie in Somalia? VP: Sie haben eine sehr schlechte Situation, sie bekommen Unterstützung von Hilforganisationen. Fragen zum Fluchtweg LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder auf somalischem Staatsgebiet? VP: Nein. LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Am 20. Oktober 2022. LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Am 03.November 2022 LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich bin in XXXX geboren, mein Vater war in dieser Region sehr bekannt, er war einer von den älteren Leuten. Wir haben Tiere besessen und eine Landwirtschaft gehabt. Außerdem hat mein Vater ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Am 07.10.2022 sind AS-Leute zu meinem Vater gekommen und haben von ihm verlangt, Sakawaat (eine Art Reichensteuer) zu bezahlen und außerdem sollte mein Vater, da er einer der älteren Personen der Region war, junge Männer für die AS zwangsrekrutieren. Ihm wurde dafür eine Frist von 3 Tage gewährt. Mein Vater hat uns von alldem erzählt. Am 12.10.2022 sind mein Vater und meine drei Brüder nach Mogadischu gereist. Sie haben mich zurückgelassen, damit ich auf die Familie aufpasse. Nach den 3 Tagen sind 3 Autos voller ASLeute zu uns nach Hause gekommen. Sie haben meinen Vater und meinen Bruder nicht angetroffen und haben mich zu Ihrem Stützpunkt, der in der Umgebung XXXX liegt, gebracht und mich dort eingesperrt. Sie haben zu mir gesagt, dass ich und meine gesamte Familie Ungläubige und keine Muslime seien. Sie haben mich dort geschlagen und gefoltert. Nachdem ich dort 3 Tage eingesperrt war, haben Milizen von anderen Clans den AS-Stützpunkt angegriffen. Diese Milizen haben mich frei gelassen. Ich habe die Milizen gebeten, mich nach Mogadischu zu bringen, was sie auch gemacht haben. Ich habe meinen Onkel kontaktiert und habe dann bei ihm bis vor meiner Ausreise gewohnt. Er hat mir dann bei meiner Ausreise geholfen.VP: Ich bin in römisch 40 geboren, mein Vater war in dieser Region sehr bekannt, er war einer von den älteren Leuten. Wir haben Tiere besessen und eine Landwirtschaft gehabt. Außerdem hat mein Vater ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Am 07.10.2022 sind AS-Leute zu meinem Vater gekommen und haben von ihm verlangt, Sakawaat (eine Art Reichensteuer) zu bezahlen und außerdem sollte mein Vater, da er einer der älteren Personen der Region war, junge Männer für die AS zwangsrekrutieren. Ihm wurde dafür eine Frist von 3 Tage gewährt. Mein Vater hat uns von alldem erzählt. Am 12.10.2022 sind mein Vater und meine drei Brüder nach Mogadischu gereist. Sie haben mich zurückgelassen, damit ich auf die Familie aufpasse. Nach den 3 Tagen sind 3 Autos voller ASLeute zu uns nach Hause gekommen. Sie haben meinen Vater und meinen Bruder nicht angetroffen und haben mich zu Ihrem Stützpunkt, der in der Umgebung römisch 40 liegt, gebracht und mich dort eingesperrt. Sie haben zu mir gesagt, dass ich und meine gesamte Familie Ungläubige und keine Muslime seien. Sie haben mich dort geschlagen und gefoltert. Nachdem ich dort 3 Tage eingesperrt war, haben Milizen von anderen Clans den AS-Stützpunkt angegriffen. Diese Milizen haben mich frei gelassen. Ich habe die Milizen gebeten, mich nach Mogadischu zu bringen, was sie auch gemacht haben. Ich habe meinen Onkel kontaktiert und habe dann bei ihm bis vor meiner Ausreise gewohnt. Er hat mir dann bei meiner Ausreise geholfen. Das sind all meine Fluchtgründe. LA: Wie lange war Ihr Vater in Mogadischu? VP: Mein Vater war zwei Wochen lang in Mogadischu und ist dann weitergereist nach Dhoobley. LA: Wo waren Ihre Mutter und Ihre kleineren Geschwister, als die AS-Leute Sie mitgenommen haben? VP: Sie waren zu Hause. LA: Wann und wie sind Ihre Mutter und Ihre jüngeren Geschwister nach Dhoobley gekommen? VP: Als ich im AS-Gefängnis war, sind sie nach Dhoobley geflüchtet. LA: Woher wissen Sie davon? VP: Ich habe das erst von meinem Onkel erfahren, als ich von den Milizen freigelassen wurde. LA: Aus welchem Grund sind Sie nach Ihrer Freilassung nicht zu Ihrer Familie nach XXXX gefahren?LA: Aus welchem Grund sind Sie nach Ihrer Freilassung nicht zu Ihrer Familie nach römisch 40 gefahren? VP: Ich hatte Angst davor, dass mich die AS-Leute wiederfinden. LA: Sie hatten doch von Ihrem Vater den Auftrag, auf Ihre Mutter und Ihre Geschwister aufzupassen? VP: Ja, aber ich hatte Angst, mein Leben zu verlieren, wenn ich nach Hause zurückkehre. LA: Hat Ihr Vater junge Männer für die AS rekrutiert? VP: Nein, er hat weder junge Männer rekrutiert, noch hat er das Geld an die AS bezahlt. LA: Schildern Sie, was während Ihrer 3-tätigen Haft im AS-Gefängnis passiert ist? VP: Ich war ungefähr 15 bis 20 Leuten in einer dunklen Zelle eingesperrt. Sie haben uns nur eine Mahlzeit pro Tag gegeben. In der Nacht wurden wir geschlagen. Mir wurde gesagt, dass ich ein Ungläubiger bin und dass sie mich töten werden. Es war kalt in der Zelle, wir mussten am Boden schlafen, es gab auch keine Decken dort. Wir wurden oft geschlagen und gefoltert. LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass Sie gefoltert wurden? VP: Sie haben mich mit dem Gewehr am ganzen Körper geschlagen, mir wurde ein an der Vorderseite des Gewehrs befindliches Schwert in meinen linken Arm ca. einen Zentimeter tief im Bereich des Ellbogens gestochen. Anm.: VP zeigt eine Narbe die er bei dem Vorfall davongetragen an der Innenseite des Ellenbogens.Anmerkung, VP zeigt eine Narbe die er bei dem Vorfall davongetragen an der Innenseite des Ellenbogens. Mir wurde mit den Ellbogen von einem AS-Mitglied auf die Vorderzähne geschlagen und dabei ist ein Stück meines oberen Vorderzahnes ausgebrochen, das war, weil ich nach Essen gefragt habe. [ … ] LA: Schildern Sie die Gegebenheiten, an jenem Tag, als Sie von den AS-Leuten gefangengenommen wurden, genauer! VP: Es war am 13.10.2022, in der Früh, so gegen 05.00 Uhr, es sind 3 Autos – es waren militärische Wagen auf welchen etwa 8 Personen pro Wagen transportiert werden können, mit insgesamt 15 AS-Leuten zu uns nach Hause gekommen. Sie haben nach meinem Vater gefragt, wir haben gesagt, dass mein Vater nicht da ist. Der AS-Kommandant hat gesagt, dass sie mich mitnehmen, weil mein Vater nicht zu Hause ist. Ich war zu dem Zeitpunkt mit meiner Mutter und meinen jüngeren Geschwistern zu Hause und wir haben alle noch geschlafen. Die AS-Leute haben die verschlossene Tür aufgebrochen und sind in unser Haus gestürmt. Meine Mutter hat geweint und gefleht, dass sie mich nicht mitnehmen. Sie haben mich aber trotzdem mitgenommen und nicht auf meine Mutter gehört. Meine Mutter wurde auch geschlagen, als sie mich von den AS-Leuten zurückziehen wollte. Auch meine kleinen Geschwister wurden geschlagen, auch sie wollten mich festhalten, damit mich die AS-Leute nicht mitnehmen. LA: Sie haben angegeben, dass Milizen von anderen Clans den AS-Stützpunkt gestürmt hätten, machen Sie diesbezüglich genauere Angaben! VP: Ich habe damit gemeint, dass es sich um Regierungssoldaten gehandelt hat. Ich konnte nicht sehen wie viele Soldaten es waren, ich wurde von einem Teil der Soldaten befreit. Es war in der Früh am 16.10.2022, die Regierungssoldaten haben den Stützpunkt der AS gestürmt. Ich habe Schüsse gehört. Die Regierungssoldaten haben die Gefängnistür aufgebrochen und uns frei gelassen. Die Regierungssoldaten haben uns nach unseren Namen gefragt und auch wie lange wir schon eingesperrt seien. Sie haben gesehen, dass wir Zivilisten sind und haben uns frei gelassen. LA: Waren zu dem Zeitpunkt, als Sie freigelassen wurden, noch AS-Leute auf dem Stützpunkt? VP: Nein. LA: Gab es, abgesehen von den oben angeführten, irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Nein. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein, ich hätte auch woanders in Somalia wegen der AS nicht überleben können. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Die Situation ist immer noch dieselbe, ich habe Angst um mein Leben. LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können? VP: Es müsste Frieden in Somalia geben, die AS dürfte es nicht mehr geben und auch keine Diskriminierung meines Clan. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache) VP: Etwas. (Anm: Antwort erfolgt in deutscher Sprache)VP: Etwas. Anmerkung, Antwort erfolgt in deutscher Sprache) LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Ich besuche seit 03.08.2023 einen Deutschkurs, die Bestätigung lege ich hiermit vor: [ … ] (wird zum Akt genommen) LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Tagesablauf in Österreich? VP: Meistens lerne ich via Internet Deutsch, mein Deutschkurs ist nur einmal pro Woche, ich fahre gerne mit dem Fahrrad, das mache ich jeden Tag, nachmittags spiele ich meistens Fußball. In der Nacht lerne ich wieder Deutsch. Nach Mitternacht schlafe ich dann. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Nein, ich habe aber Bekannte, mit denen ich Fußball spiele. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift! VP: Nein keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. [ … ]“ 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der allgemeinen angespannten Versorgungslage in seiner Heimat in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. 6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 7. Am 11.06.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Am 16.01.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Können Sie sich erinnern, wie lange Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert hat? BF: Ja. R: Wie lange? BF: Ca. 5 Monate. R: In welchem Land haben Sie sich am längsten aufgehalten? BF: In der Türkei und Griechenland war ich je 2 Monate. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich habe diese Informationen nicht gehabt. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Mein somalischer Reisepass? R: Haben Sie noch einen anderen Reisepass? BF: Ich habe keinen somalischen Reisepass. Nur in Österreich habe ich einen Reisepass. R: Was meinen Sie mit: “nur in Österreich habe ich einen Reisepass”? BF: Fremdenpass. R: Wie konnten Sie Somalia verlassen, wenn Sie keinen Reisepass hatten? BF: Es war ein gefälschter Reisepass. R: Wo befindet sich dieser? BF: Der Schlepper hat mir diesen weggenommen. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Mein Onkel ms. R: Hatten Sie ein Zielland, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Nein. Ich hatte kein Zielland. R: Wann haben Sie die Türkei verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass ich 2 Monate dort war. R: Haben Sie alleine Somalia Richtung Türkei verlassen? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Der Schlepper hat mich mitgenommen und irgendwohin gebracht. R: Während dieser 2 Monate in der Türkei haben Sie nicht “mitbekommen”, wo Sie sich genau in der Türkei aufhalten? BF: Ich kenne mich in der Türkei nicht aus. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Der Schlepper hat mir gesagt, dass wir in Griechenland sind. Er hat nicht gesagt, wo ich mich befinde. R: Wann haben Sie genau Griechenland verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Im März. R: In welchem Jahr? BF: 2023. R: Haben Sie eine Koranschule in Somalia besucht? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Ca. 4 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ca. 12 Jahre. R: Haben Sie auch eine andere Schule als die Koranschule besucht? BF: Ja. R: Und welche? BF: 2 Jahre habe ich die Grundschule besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Grundschule zu besuchen? BF: Ca. 12-13 Jahre alt. R: Was haben Sie danach gemacht, als Sie aufgehört haben, die Grundschule zu besuchen? BF: Ich bin nur zu Hause geblieben. Ich habe nichts gemacht. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: 16-17 Jahre alt. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt der Familie verdient? BF: Mein Vater war Viehhalter. Er hatte eine kleine Landwirtschaft und ein kleines Geschäft gehabt. R: Wo hatte er diese Landwirtschaft und dieses kleine Geschäft? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben und die Namen Ihrer Eltern? BF schreibt dies auf die Beilage ./A. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer ist das? BF: Vater (auf Deutsch). R: Wie alt ist derzeit Ihr Vater? BF: 2023 war er 60 Jahre alt. Jetzt ist er 62 bzw. 63. R: Wer ist XXXX ? R: Wer ist römisch 40 ? BF: Das ist meine Mutter. R: Wie alt ist derzeit Ihre Mutter? BF: 55 bzw. 56. R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: 5. R: Wer sind die aufgeschriebenen Brüder? BF: XXXX (siehe Beilage ./A). BF: römisch 40 (siehe Beilage ./A). R: Wer noch? BF: XXXX (siehe Beilage ./A). BF: römisch 40 (siehe Beilage ./A). R: Können Sie mir die Namen Ihrer Schwestern nennen? BF: XXXX (siehe Beilage ./A). BF: römisch 40 (siehe Beilage ./A). R: Wer ist das älteste Kind? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer ist das jüngste Kind? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Können Sie das derzeitige Alter Ihrer Geschwister auf die Beilage ./A notieren? BF notiert dies auf die Beilage ./A. BF: XXXX ist 27 bzw. 28. XXXX ist 26 bzw. 27. XXXX ist derzeit 22 bzw. 23. XXXX ist derzeit 16 bzw. 17. XXXX ist derzeit 14 bzw. 13. XXXX ist derzeit 12 bzw. 13. XXXX ist derzeit 10 bzw. 11. XXXX ist derzeit 8 bzw. 9. BF: römisch 40 ist 27 bzw. 28. römisch 40 ist 26 bzw. 27. römisch 40 ist derzeit 22 bzw. 23. römisch 40 ist derzeit 16 bzw. 17. römisch 40 ist derzeit 14 bzw. 13. römisch 40 ist derzeit 12 bzw. 13. römisch 40 ist derzeit 10 bzw. 11. römisch 40 ist derzeit 8 bzw. 9. R: Haben Sie gemeinsam in XXXX mit Ihrer Familie gelebt? R: Haben Sie gemeinsam in römisch 40 mit Ihrer Familie gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Familie auf der Landwirtschaft in XXXX gelebt? R: Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Familie auf der Landwirtschaft in römisch 40 gelebt? BF: Ja. R: Welches kleine Geschäft hatte Ihr Vater? BF: Lebensmittelgeschäft. R: Wo hat sich dieses befunden? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Haben Ihre anderen Geschwister auch die Koranschule und die Grundschule besucht? BF: Ja. R: Haben Sie Kontakt mit Ihren Eltern und mit Ihren Geschwistern? BF: Jetzt momentan nicht. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? BF: Vor einem Jahr oder vor eineinhalb Jahren. R: Wieso haben Sie jetzt keinen Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ich habe mein altes Handy verloren. Dadurch habe ich den ganzen Kontakt verloren. R: Wo hat sich Ihre Familie befunden, als Sie noch Kontakt zu ihr hatten? BF: Sie haben in einem IPD-Lager in Kenia gelebt. R: Seit wann haben sie in diesem IPD-Lager gelebt? Wissen Sie das? BF: Nachdem sie von XXXX geflüchtet sind, haben sie dort gelebt. BF: Nachdem sie von römisch 40 geflüchtet sind, haben sie dort gelebt. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Einen Bruder. R: Wo lebt Ihr Onkel derzeit? BF: Als ich Somalia verlassen habe, hat er in Qubale (phonetisch) gelebt. R: Können Sie Qubale (phonetisch) buchstabieren? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./B. BF: Gubadley. R: Wo liegt Gubadley? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrem Onkel? BF: Nein, jetzt nicht. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt? BF: Als ich Somalia verlassen habe. R: Hat Ihre Mutter außer diesem Bruder noch andere Geschwister? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat keine Geschwister. R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Sie sind alle verstorben. R: Wann hat Ihre Familie XXXX verlassen? R: Wann hat Ihre Familie römisch 40 verlassen? BF: Okt. 2022. R: Wie viel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Mein Onkel hat gesagt, es hat 6.000 Dollar gekostet. R: Wie hat sich Ihr Onkel den Lebensunterhalt verdient? BF: Er hat auch eine Landwirtschaft gehabt. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: 2 Wochen. R: Wo haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich bin nicht nach Mogadischu, sondern nach Gubadley gegangen. R: Von wo aus haben Sie Somalia Richtung Türkei verlassen? BF: Von Mogadischu aus. Ich bin von Mogadischu abgeflogen. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten, wenn Sie von dort abgeflogen sind? BF: Ich war nicht so lange in Mogadischu. R: Was bedeutet für Sie „nicht so lange“? BF: Ich bin von der Wohnung meines Onkels direkt auf den Flughafen von Mogadischu gelangt. R: Ihr Onkel hat in einer Wohnung gelebt? BF: Es war ein normales Haus. R: Waren bei diesem „normalen Haus“ Grundstücke dabei? BF: Nein. Es war keine Landwirtschaft. R: Wie sind Sie von Gubadley bis zum Flughafen von Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Welches Auto war das? BF: Wie das Auto ausgesehen hat? R: Welches Auto war das? BF: Das war ein normales Auto. R: Wem hat dieses Auto gehört? BF: Ich habe sie nicht gekannt. Mein Onkel hat die Leute gekannt. R: Wie lange sind Sie mit dem Auto gefahren, um von Gubadley bis zum Flughafen von Mogadischu zu gelangen? BF: Ca. 1 Stunde bis eineinhalb Stunden hat die Autofahrt gedauert. Wir sind nicht direkt gefahren. R: Wie sind Sie dann gefahren, wenn Sie nicht direkt gefahren sind? BF: Es gab einen Stau. R: Können Sie sagen, wann Sie in Gubadley angekommen sind? BF: Im Oktober 2022 war es. R: Wie lange haben Sie sich in Gubadley aufgehalten? BF: 2 Wochen. R: Wie sind Sie von XXXX bis nach Gubadley gelangt? R: Wie sind Sie von römisch 40 bis nach Gubadley gelangt? BF: Von Gubadley bis nach Mogadischu? R: Wie sind Sie von XXXX bis nach Gubadley gelangt? R: Wie sind Sie von römisch 40 bis nach Gubadley gelangt? BF: Leute haben mir geholfen. Ich bin mit einem Auto gefahren. R: Welche Leute haben Ihnen geholfen? BF: Die Regierungstruppen haben mich von XXXX bis nach Mogadischu gebracht. Von Mogadischu bis nach Gubadley haben mir andere Leute geholfen. BF: Die Regierungstruppen haben mich von römisch 40 bis nach Mogadischu gebracht. Von Mogadischu bis nach Gubadley haben mir andere Leute geholfen. R: Welche anderen Leute waren das? BF: Es waren die Stadtbewohner. R: Welche Stadtbewohner? BF: Zivilisten. R: Haben Sie die Leute gekannt? BF: Nein. R: Haben Sie für die Fahrt bezahlt? BF: Sie haben mir geholfen. R: Wann haben Sie XXXX verlassen? R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Okt. 2022. R: Können Sie sich an den Tag genau erinnern, wann Sie XXXX genau verlassen haben? R: Können Sie sich an den Tag genau erinnern, wann Sie römisch 40 genau verlassen haben? BF: Zwischen 16. Oktober und 20. Oktober. R: Warum haben Sie XXXX verlassen? R: Warum haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Ich bin vor der Al-Shabaab geflüchtet. R: Was wollte die Al-Shabaab von Ihnen? BF: Sie wollten von meinem Vater etwas. Sie haben ihn nicht gefunden. Deswegen haben sie mich mitgenommen. R: Wann wurden Sie von der Al-Shabaab mitgenommen? BF: Am 13. Okt. 2022. R: Was wollte die Al-Shabaab von Ihrem Vater? BF: Sie wollten von meinem Vater Erpressungsgelder. Sie wollten, dass mein Vater Soldaten rekrutiert. R: Sind Al-Shabaab-Mitglieder zu Ihrem Haus gekommen? BF: Ja. R: Wie oft sind diese Al-Shabaab-Mitglieder zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Sie waren nur 1x bei uns. Sie haben mich gleich mitgenommen. R: Wann wurde Ihr Vater das 1. Mal von der Al-Shabaab kontaktiert? BF: Soll ich ein Datum nennen? R: Was Ihnen in Erinnerung ist. BF: Mein Vater hat uns erzählt, dass ihn die Al-Shabaab kontaktiert hat und von ihm Geld verlangt hat. R: Wann war das? Wann hat die Al-Shabaab Ihren Vater kontaktiert? BF: Anfang Okt. 2022. R: Hat Ihr Vater der Al-Shabaab Geld bezahlt? BF: Nein. R: Wie viele Al-Shabaab-Mitglieder sind zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Sie dann mitgenommen? BF: Ca. 15 Personen waren es. R: Wer war noch anwesend, als Sie von zu Hause mitgenommen wurden? BF: Meine jüngeren Geschwister und meine Mutter. R: Wo war Ihr Vater? BF: Mein Vater war auf der Flucht. R: Wieso war Ihr Vater auf der Flucht? BF: Er ist vor der Al-Shabaab geflüchtet. R: Seit wann war Ihr Vater auf der Flucht? BF: Die Al-Shabaab hat ihm 3 Tage gegeben. Er ist innerhalb dieser 3 Tage geflüchtet. R: Wofür hat die Al-Shabaab ihm 3 Tage gegeben? BF: Damit er macht, was sie verlangt haben. R: Was haben die Al-Shabaab-Mitglieder verlangt? BF: Dass er Zakat zahlt und auch Al-Shabaab-Mitglieder rekrutiert. R: Ist Ihr Vater alleine geflüchtet? BF: Nein. Er ist mit meinen 3 größeren Brüdern geflüchtet. R: Wie heißen diese 3 Brüder, die mit Ihrem Vater geflüchtet sind? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wohin sind diese geflüchtet? BF: XXXX , ist in den Jemen geflüchtet. Die anderen zwei Brüder sind nach Kenia geflüchtet. BF: römisch 40 , ist in den Jemen geflüchtet. Die anderen zwei Brüder sind nach Kenia geflüchtet. R: Wohin ist Ihr Vater geflüchtet? BF: Er ist zuerst nach Mogadischu geflüchtet und dann nach Kenia, Dooble. R: Wie viele Autos sind mit Al-Shabaab-Mitgliedern zu Ihnen gekommen, als Sie mitgenommen wurden? BF: 3 Autos. R: Wer hat mit den Al-Shabaab-Mitgliedern gesprochen, als Sie mitgenommen wurden? BF: Ein Al-Shabaab-Mitglied hat mit mir gesprochen. R: Wie ist das vor sich gegangen? Die Al-Shabaab-Mitglieder sind mit den Autos vorgefahren. Haben diese angeklopft? Wie waren die näheren Umstände? BF: Es war in der Früh. Wir haben alle geschlafen. Sie haben die Außentür aufgebrochen. So sind sie in das Haus hineingekommen. R: Was hat dieses Al-Shabaab-Mitglied genau zu Ihnen gesagt? BF: Sie haben meinen Vater gefragt. R: Was haben Sie gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater nicht da ist. R: Wie war dann die Reaktion des Al-Shabaab-Mitgliedes? BF: Sie sagten, wenn dein Vater nicht da, nehmen sie mich mit. R: Wohin genau wurden Sie gebracht? BF: In ein Gefängnis. R: Wo war dieses Gefängnis? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie lange wurden Sie in diesem Gefängnis festgehalten? BF: 3 Tage. R: Wie kamen Sie frei? BF: Die Regierung hat sie attackiert. R: Wie wurden diese Al-Shabaab-Mitglieder attackiert? BF: Die Regierungstruppen haben attackiert. Schüsse sind gefallen. R: Mit wie vielen Personen wurden Sie festgehalten? BF: 15-20 Leute. R: Waren Sie alle in einem Raum gemeinsam eingesperrt? BF: Ja. R: Wie konnten Sie freikommen? BF: Nach der Auseinandersetzung zwischen der Al-Shabaab und den Regierungstruppen haben uns die Regierungstruppen festgenommen. Dann haben sie gesehen, dass wir Zivilisten sind und festgehalten wurden. R: Wohin sind Sie von den Regierungstruppen gebracht worden? BF: Nach Mogadischu. R: Wieso wurden Sie nach Mogadischu gebracht? BF: Ich habe verlangt, dass ich nach Mogadischu möchte. R: Wieso wollten Sie nach Mogadischu? BF: Ich wollte zu meinem Onkel mütterlicherseits, der in Gubadley lebt. R: Was ist mit Ihrer restlichen Familie passiert? BF: Nachdem sie uns mitgenommen haben, sind sie geflüchtet. R: Wer hat Ihnen den Reisepass gegeben, damit Sie Mogadischu verlassen konnten? BF: Das hat mein Onkel organisiert. R: Wer hat Ihnen nun den Reisepass gegeben, damit Sie Somalia verlassen konnten? BF: Der Schlepper. R: War der Reisepass ausgestellt auf Ihren Namen? BF: Nein, auf einen anderen Namen. R: War auf dem Reisepass Ihr Foto darauf? BF: Nein. R: Als Sie abgeflogen sind, hat man nicht nachgesehen, ob Sie diese Person sind, die auf dem Reisepass abgebildet war? BF: Sie haben geschaut, aber ich weiß nicht, was sie meinen. Keiner hat mich etwas gefragt. R: Wenn man Sie und das Bild vom Reisepass ansieht, muss man bemerkt haben, dass das eine andere Person ist. Wie konnten Sie dann von Mogadischu abfliegen? BF: Die Person hat kontrolliert und geschaut. Das Foto war mir ähnlich. R: Wann haben Sie nun XXXX verlassen? Können Sie sich erinnern? R: Wann haben Sie nun römisch 40 verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Als ich von den Regierungstruppen befreit wurde. R: Können Sie sich an das Datum erinnern? BF: 16. Okt. 2022. R: Wo war genau dieses Gefängnis? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Direkt in XXXX ? R: Direkt in römisch 40 ? BF: Ja. R: Können Sie sich an den Namen erinnern, welcher in Ihrem Reisepass angeführt wurde? BF: Ja. R: Wie lautet der Name? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wo wurde Ihnen dieser Pass wieder abgenommen? BF: Als ich in der Türkei angekommen bin. R: Haben Sie mit dem Flugzeug in die Türkei alleine Mogadischu verlassen, oder wurden Sie von jemandem begleitet? BF: Der Schlepper. R: Wo hat Sie dann der Schlepper alleine zurückgelassen? BF: Er hat mich bis zur Türkei und Griechenland begleitet. R: Wo waren Sie untergebracht in der Türkei? BF: Er hat mich irgendwohin gebracht. Ich weiß nicht wo. R: Waren Sie in einem Haus oder in einer Wohnung? Wo waren Sie? BF: Außerhalb der Stadt. Ich war in einem Wald. R: Haben Sie im Freien geschlafen? Sie haben gesagt, dass Sie 2 Monate in der Türkei waren. Sie können doch nicht 2 Monate im Wald aufhältig gewesen sein. BF: Es war ein kleines Haus mitten im Wald. R: Wenn Sie diese Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie in Somalia leben? BF: Ich hatte auch Clanprobleme. Ich komme aus einem Minderheiten-Clan. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Maadhiban. R: Welche Probleme hatten Sie als Clan-Angehöriger der Maadhiban? BF: Ich wurde so oft wegen meines Clans diskriminiert. R: Wie haben diese Diskriminierungen ausgesehen? BF: Als ich in der Schule war, durfte ich nicht bei den anderen Kindern sitzen. Ich musste immer in einem Eck sitzen. Das hat mich als Kind sehr verletzt. Uns wird auch nicht erlaubt, jemandem von einem anderen Clan zu heiraten. R: Wieso konnten Sie nicht bei Ihrem Onkel in Gubadley bleiben? BF: Ich habe Angst gehabt, dass sie mich verfolgen. R: Wer sollte Sie verfolgen? BF: Die Al-Shabaab. R: Woher sollten diese wissen, dass Sie in Gubadley sind? BF: Die Al-Shabaab-Mitglieder sind überall. Sie können mich in Mogadischu und in Gubadley finden. Wenn jemand Neues in die Stadt kommt, dann merkt man das. Das kann die Al-Shabaab herausfinden. R: Sie konnten in Mogadischu nicht bleiben, weil Sie die Al-Shabaab-Mitglieder auch dort hätten finden können? BF: Ja. Sie sind unter Zivilisten. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. BFV: Ich habe doch eine Frage: Was befürchten Sie bei einer theoretischen Rückkehr? BF: Ich habe Angst, dass mich die Al-Shabaab findet und mir etwas antut. Ich habe auch keinen Clan-Schutz. Ich habe auch Angst, dass ich wegen meines Clans diskriminiert werde. Ich habe auch niemanden, der mich auffängt in Somalia. Alle aus meiner Familie sind geflüchtet. Erörtert werden folgende Berichte:
  1. o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
  2. o)Landkarte
  3. o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
  4. o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
  5. o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
  6. o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Wenn ich die Nachrichten schaue bzw. über Social Media schaue, sehe ich, dass es in Somalia noch einen Bürgerkrieg gibt. Momentan herrscht starke Dürre. Als junger Mann ist man in Gefahr, dass man von irgendeiner Gruppe zwangsrekrutiert wird. BFV: Haben Sie eine Stellungnahme vorbereitet? BFV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerdeschrift. R: Welche verschiedene Clans hat es in XXXX gegeben? R: Welche verschiedene Clans hat es in römisch 40 gegeben? BF: Mehrere Volksgruppen. R: Hat es mehrere Angehörige Ihres Clans in XXXX gegeben? R: Hat es mehrere Angehörige Ihres Clans in römisch 40 gegeben? BF: Wir waren sehr wenige. R: Welche Clan-Angehörige waren hauptsächlich in XXXX vertreten? R: Welche Clan-Angehörige waren hauptsächlich in römisch 40 vertreten? BF: Am Meisten Hawiiye und Angehörige des Darod-Clans. R: Wie viele Angehörige der Madhiiban hat es in XXXX gegeben? Können Sie das ungefähr angeben? R: Wie viele Angehörige der Madhiiban hat es in römisch 40 gegeben? Können Sie das ungefähr angeben? BF: Ich weiß es nicht genau, aber wir waren sehr wenige. R: Gibt es bei den Maadhiban einen Sub-Clan bzw. einen Sub-Sub-Clan? BF: Musaderia. R: Was sind die Musaderia? BF: Das ist mein Sub-Clan. R: Wie kann ich wissen, dass Sie den Maadhiban zugehörig sind? Wie kann das ein Außenstehender feststellen? BF: Meine Eltern haben gesagt, dass wir aus dem Maadhiban-Clan sind. Deswegen haben wir viele Diskriminierungen erlitten. Soll ich die Eigenschaften sagen? R: Wie kann ich wissen, dass Sie den Maadhiban zugehörig sind? Wie kann das ein Außenstehender feststellen? BF: Maadhiban werden wegen ihrem Beruf diskriminiert. Meistens sind sie Schuster. R: Was wissen Sie noch dazu? BF: Sie machen alle Arbeiten, was andere Leute nicht machen wollen. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der Madhiban, Subclan Muuse Dheeryo anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Region XXXX , wo er im Familienverband lebte. Er besuchte in Somalia nach eigenen Angaben für ca. vier Jahre die Koranschule und für zwei Jahre die Grundschule.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der Madhiban, Subclan Muuse Dheeryo anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Region römisch 40 , wo er im Familienverband lebte. Er besuchte in Somalia nach eigenen Angaben für ca. vier Jahre die Koranschule und für zwei Jahre die Grundschule. An Familienangehörigen verfügt der BF nach eigenen Angaben insbesondere über seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere über einen Onkel mütterlicherseits. Der BF hat Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF reiste weiter über Albanien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.03.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  7. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  8. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurücker

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