RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW142 2293691-1 Spruch, W142 2293691-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1339377104/230047966, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1339377104/230047966, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(60)Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe deshalb bei meinem Onkel gelebt, damit ich zur Schule gehen kann. Außerdem konnte unsere Familie uns nicht versorgen. Mich und meinen älteren Bruder Ich hatte noch einen Bruder, er ist aber bereits verstorben. Er starb am 19. Oktober 2022. Er starb bei einem Schusswechsel, er war aber nicht das Ziel. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Nein F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? A.: Mein letzter Kontakt war, als ich in Albanien war. Das war Anfang Jänner 2023. Ich war mit meinem Cousin XXXX (ca. 23) unterwegs. Wir haben uns aber auf der Flucht verloren.A.: Mein letzter Kontakt war, als ich in Albanien war. Das war Anfang Jänner 2023. Ich war mit meinem Cousin römisch 40 (ca. 23) unterwegs. Wir haben uns aber auf der Flucht verloren. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Mein Onkel hat eine kleine Fleischerei. Ich weiß nicht was meine Eltern besitzen. F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja, mein Onkel hatte auch Probleme mit der al-Shabaab, nachdem wir geflohen waren, musste er nach Dadab in Kenia reisen. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Meine Eltern waren arm, mein Onkel gehört zum unteren Mittelstand F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Ich bekam mein Problem am 23 September 2022. Ab da habe ich nicht mehr geholfen. F.: Hatten Sie gleichaltrige Freunde in der Heimat? A.: Ja F.: Wie oft haben Sie sich mit Ihren Freunden bis zu Ihrer Ausreise getroffen? A.: Nein, nur vor dem Problem F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Ich habe nie darüber nachgedacht, mein Onkel hat das so entschieden. F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Mein Onkel hat mir Ende Oktober gesagt, dass ich die Heimat verlassen soll. F.: Sie sind am 06.01.2023 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits am 8 November 2022. Wo waren Sie in der Zwischenzeit? A.: Türkei 1M Griechenland Einige Tage Albanien 2T Kosovo DR Serbien 2T Ungarn 1T F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt (Türkei)? A.: Ich war beim Schlepper. F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt? A.: Ich war mit meinem Cousin unterwegs. Wir hatten Angst, dass wir wieder in die Heimat zurückgeschickt werden würden. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation? A.: Das weiß ich nicht. Mein Onkel hat für unsere Ausreise bezahlt. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Ich wusste nicht, dass ich in Österreich bin. Wir wurden von der Polizei aufgegriffen. Wir hatten kein spezielles Ziel. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A.: Nein F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A.: Nein F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A.: Nein F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Ja F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Letzten Freitag F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich? A.: Ich habe damit kein Problem. Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zusonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Der erste Kontakt mit der al-Shabaab war bei einem Fußballspiel mit Freunden. Das war an einem Freitag. Es war der 23.09.2022. Ich, mein Bruder und mein Cousin wollten heimgehen. Bei Sonnenuntergang kamen Männer auf Motorräder auf uns zu (es waren 2 Motorräder). Sie haben uns aufgefordert stehen zu bleiben und leise zu sein. Dann kam ein kleiner Minibus. In dem mussten wir alle drei einsteigen. Sie haben uns zu einem Haus in der Nähe vom Spielplatz (in Mogadischu) gebracht. Dort mussten wir die Nacht verbringen. Am nächsten Morgen wurden wir mit dem Minibus aus der Stadt gefahren. Dorthin wo die Erde schwarz ist. Das war in der Nähe vom Fluss, bei Afgooye. Dort wurden wir zu einem großen Haus gebracht. Dort waren auch andere Jugendliche. Wir konnten dann weiterschlafen. Gegen Mittag wurden wir aufgeweckt. Wir konnten dann beten. Dann wurden uns die Regeln erklärt. Uns wurden die Haare geschnitten. Wir bekamen auch Kleidung. Uns wurde auch gesagt, dass wir Bücher bekommen würden und den Koran lernen könnten. Wir bekamen auch etwas zu essen. Die Räume mussten wir selbst putzen. Jeden Morgen mussten wir aufstehen. Am nächsten Morgen wurde uns gesagt, dass man uns etwas beibringen würde und dass unsere Familien Geld erhalten würden. Wir sollten für die al-Shabaab kämpfen. Das ganze Monat mussten wir immer allem zustimmen. Sie haben uns auch nach den Telefonnummern unserer Verwandten gefragt. Diese haben Sie auch angerufen und ihnen gesagt, dass sie jeweils eine Waffe für die al-Shabaab kaufen müssten. Pro Kopf eine Waffe. Dann würden Sie freigelassen werden. Uns wurde gesagt, dass unsere Familien Geld erhalten. Mein Onkel hat dann versucht, Geld zu besorgen, damit wir freigelassen werden. Wir bekamen in der Zwischenzeit immer eine Predigt, wonach wir für den Islam kämpfen sollen. Wenn wir etwas nicht richtig auswendig gelernt haben, wurden wir ausgepeitscht. Ich hatte Angst, ich konnte nichts dagegen machen. Nach ca. einem Monat, es war Abend, wurde das Lager von der Regierung angegriffen. Mein Bruder wurde von einem Querschläger getroffen. Er starb dort. Wir sind über Felder geflohen. Wir haben auf den Feldern übernachtet. Wir waren zu dritt. Am nächsten Tag fuhren wir zurück nach Mogadischu. Wir haben dann meinem Onkel angerufen und ihm alles erzählt. Am nächsten Tag habe ich erfahren, dass die Leiche meines Bruders gefunden wurde. Auf Nachfrage gebe ich an, dass einige verletzte ins Krankenhaus gebracht wurden. Mein Onkel ist dann nach Afgooye gefahren und hat dort nach meinem Bruder gesucht. Er hat die Leiche in einem Krankenhaus dort gefunden. Ich bin in der Zwischenzeit wieder zu meinem Onkel nach Hause gefahren. 3 Tage später erhielt mein Onkel einen Anruf der al-Shabaab. Er sollte uns entweder zurückbringen oder die entsprechenden Waffen besorgen. Mein Onkel hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Geld gesammelt. Er hat dann entschieden, an die al-Shabaab nichts zu bezahlen, er hat dafür unsere Ausreise ermöglicht. Mit dem Geld sollten keine Menschen verletzt werden. Am selben Tag hat er uns zu einem Schlepper gebracht. Das war am 26.10.2022. Dort waren wir bis 8. November 2022. F.: Gab es Mitgefangene? A.: Ja, mehr als 20. F.: Beschreiben Sie den Alltag während Ihrer Gefangenschaft A.: Wir wurden geweckt, dann war das Morgengebet. Wir lernten die Übersetzungen einiger Koran Suren. Manchmal wurde uns auch etwas vorgelesen. Wir beteten gemeinsam. Wir mussten früh ins Bett gehen. Wir mussten auch gemeinsam putzen. Auf Nachfrage gebe ich an, wir bekamen ganz normales Essen. Reis F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden. A.: Es gab einen Teppich. Dort haben wir alle geschlafen. Manche haben auch im Gebetsraum geschlafen. Es war ein großer Raum, mit einer Trennwand. In dem waren wir eingesperrt. F.: Wie genau konnten Sie aus dem Raum ausbrechen? Dieser war doch versperrt. A.: Das Haus war aus Blech. Nachdem wir Schüsse gehört haben, hat einer der Mitgefangenen die Blechwand durchbrochen. Ich weiß nicht genau wie. F.: Mit welchem Telefon haben Sie nach Ihrer Flucht aus der Gefangenschaft Ihren Onkel angerufen? A.: Ich habe nicht angerufen. F.: Die betreffende Textpassage wird vorgelesen und die Frage wiederholt. A.: Wir durften kurz mit dem Telefon des Taxifahrers telefonieren. So haben wir den Onkel erreicht. F.: Wie konnten Sie trotz der unzähligen Straßensperren der Polizei in Mogadischu unbehelligt nach Afgooye reisen. A.: Von unserem Wohnort im Bezirk Deynile in Richtung Afgooye gibt es keine Sperren. F.: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie? A.: Das weiß ich nicht. F.: Warum haben Sie den Tod Ihres Bruders während der Gefangenschaft nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt. A.: Ich wurde nur nach lebenden Familienmitgliedern befragt. F.: Ich meine im Rahmen der Fluchtgeschichte. Der Tod des Bruders neben Ihnen muss doch gravierend gewesen sein. A.: Ich wurde nicht danach befragt. (Nach erfolgter Rückübersetzung: Ich musste nur von miraus sprechen) F.: Gem. vorliegender Information gibt es in Mogadischu seit längerem keine Zwangsrekrutierung mehr. Was sagen Sie dazu? A.: In meiner Region ist das öfters passiert. F.: Wie passt das zusammen, einerseits sollen die Verwandten selbst eine Waffe kaufen, andererseits würden die Verwandten Geld bekommen. A.: Sie sagten zu uns, wir müssten für sie kämpfen, unsere Familie würden Geld erhalten. Zu unserem Onkel haben Sie nur gesagt, er soll Waffen besorgen. F.: Wäre es nicht für Sie sicherer gewesen, wenn Ihr Onkel einfach die Waffen gekauft hätte? A.: Wenn wir noch bei der al-Shabaab gewesen wären, hätte mein Onkel die Waffen sicher besorgt. Nach unserer Flucht hat mein Onkel aber anders entschieden. Eine neuerliche Entführung wäre auch möglich gewesen. F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, anstatt dass man Mitglied wird. Wieso haben Sie dies nicht versucht? A.: Wenn wir noch bei der al-Shabaab sein würden, hätte mein Onkel sicher das bezahlt. Aber nachdem wir frei waren, hat er sich anders entschieden. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Nein F.: Wieso nicht? A.: Das konnte ich nicht tun. Mein Onkel war für mich verantwortlich. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)? A.: Nein F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Kismaayo, Merka, Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen? A.: Ohne Familie hätte ich dort nicht leben können. (Nach erfolgter Rückübersetzung: Es gibt dort auch Clanprobleme) F.: Für Ihre Ausreise wurden ca. US$3.500.- bezahlt. Mit diesem Geld hätten Sie auch bei Ihrer Familie (Eltern) leben können. Oder eben in einem der sicheren Gebieten. Was sagen Sie dazu? A.: Mit dem Geld könnte ich nicht in der Heimat leben, da es immer passieren kann, dass die al-Shabaab angreift. F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: Murusade F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Sabti F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Abakar Israfil F.: Gehören die Murusade zum Clan der Hawiye? A.: Ja F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Ja, es gibt viele Mitglieder. F.: Möchten Sie eine Pause? A.: Nein F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?? A.: Nein F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A.: Ich habe Angst, dass ich von der al-Shabaab umgebracht werde. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern in der Heimat. Zu Ihrem Leben im Bundesgebiet: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein, aber ich habe hier ein sichereres und besseres Leben. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Ich lerne gerade Deutsch. Ich habe versucht programmieren zu lernen, aber Deutsch ist wichtiger. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht? A.: Nein F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? A.: In mein Tage ist lang, ich stehe auf in der Früh, fahr um 5 Uhr ich steh auf dann ich mache Gebet. Danach mach ich mein Frühstück. Danach wenn ich habe Hausaufgabe ich mach, wenn ich habe keine Aufgabe, ich spiele Videogames. Mittags mache mein Gebet und mach mein Mittagessen. Anmerkung: AW antwortet in Deutsch. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … A.: Nein. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Ich helfe anderen Somali beim Übersetzten. F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Ich lerne Deutsch und besuche Integrationskurse. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint? A.: Ich bin auf der Suche nach meinem Onkel, da benötige ich Hilfe. (Nach erfolgter Rückübersetzung: Ich habe erfahren, dass meine Eltern nicht mehr im Heimatdorf leben.) Anmerkung: Der AW wird an das Rote Kreuz und UNHCR verwiesen. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A.: Nichts F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte die Sprache lernen. Im September möchte ich den Hauptschulabschluss beginnen. Dann möchte ich Programmieren lernen. Das ist mein Wunsch. [ … ] F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Mein Heimatland ist nicht sicher. Ich kann nicht zurück. [ … ] F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen? A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich erkenne den Ländervorhalt an [ … ] F.: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. [ … ] F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A.: Ja. [ … ]“ 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. 7. Am 14.07.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Am 09.01.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs besucht? BF: Das 1. Jahr habe ich einen Deutschkurs besucht, letztes Jahr konnte ich nicht mehr. R: Wieso konnten Sie das letzte Jahr nicht mehr? BF: Ich wollte Deutsch lernen, mental-gesundheitlich konnte ich nicht. R: Welchen Deutschkurs haben Sie besucht? BF: A1 habe ich abgeschlossen. A2 habe ich angefangen. Dann konnte ich aber nicht mehr. R: Haben Sie den A1-Kurs mit einer Prüfung abgeschlossen? BF: Ja. Ich habe auch ein Zeugnis. BFV legt vor:
- o)Zertifikat ÖSD A1 vom 30.01.2024; eine Kopie dieses Zertifikates wird als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Ich kann sprachen, ich kann verstehen, aber nix besser. R: Was ist nicht besser? BF: Hören. R: Können Sie mir Ihren typischen Tagesablauf in deutscher Sprache erzählen? BF: Mein German ist nix gut. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich bin meistens in meiner Freizeit zu Hause. Ich unterstütze auch manchmal andere Leute. R: Was meinen Sie mit „unterstützen“? BF: Ich kann sehr gut Englisch. Ich übersetze für die Leute, die keine Sprache können, z.B. in Spitälern. BFV legt vor: Die Unterlagen werden in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen.
- o)Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 04.11.2025
- o)Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 20.02.2024
- o)Empfehlungsschreiben von XXXX vom 14.02.2024o) Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 14.02.2024
- o)Anmeldebestätigungen Deutsch A2-Teil 1 und Teil 2 jeweils vom 21.02.2024
- o)Teilnahmebestätigung Verein „Begegnung arcobaleno“ vom 15.09.2023
- o)Deutsch-Integrationskurs A1, Teil 2 R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: In Mogadischu habe ich 6 Jahre eine Schule besucht. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: 3 Jahre habe ich die Koranschule besucht. 3 Jahre habe ich die normale Schule besucht. R: Mit „normaler Schule“ meinen Sie die Grundschule? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen? BF: 15 Jahre war ich alt. R: Wieso haben Sie nur 3 Jahre lang die Grundschule besucht? BF: Nach 3 Jahren Schule habe ich Probleme bekommen. Deswegen habe ich aufgehört, die Schule zu besuchen. R: Wo haben Sie die Koranschule besucht? BF: In Mogadischu. Im Bezirk Daylele. R: D.h. Sie haben gleich, als Sie die Koranschule beendet haben, im Anschluss die Grundschule besucht? BF: Ich habe am Anfang die Koranschule besucht. Dann habe ich die Grundschule angefangen. Dann habe ich am Vormittag die Grundschule und am Nachmittag die Koranschule gleichzeitig besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ca. 8, 9 Jahre. R: Sie sind in XXXX geboren und aufgewachsen? Stimmt das?R: Sie sind in römisch 40 geboren und aufgewachsen? Stimmt das? BF: In XXXX bin ich geboren, ich und mein Bruder. Dann sind wir nach Bargane (phonetisch) umgezogen. Als ich ca. 7 Jahre alt war, sind wir nach Mogadischu zurückgezogen. BF: In römisch 40 bin ich geboren, ich und mein Bruder. Dann sind wir nach Bargane (phonetisch) umgezogen. Als ich ca. 7 Jahre alt war, sind wir nach Mogadischu zurückgezogen. R: Dann waren Sie in Mogadischu bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia aufhältig? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Nur die lebenden oder auch die gestorbenen? R: Bitte nennen Sie alle namentlich, nennen Sie die verstorbenen und die lebenden Geschwister. BF: 2 Brüder und 2 Schwestern. Momentan weiß ich nicht, ob ich noch mehr Geschwister habe. R: Können Sie mir auf die Beilage ./C die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben? (Verstorbene und lebende Geschwister, sowie das derzeitige Alter der Geschwister). BF notiert dies. BF: XXXX . Er ist verstorben. XXXX ist derzeit 16 Jahre alt. XXXX ist derzeit 14 Jahre alt. XXXX ist derzeit 12 Jahre alt.BF: römisch 40 . Er ist verstorben. römisch 40 ist derzeit 16 Jahre alt. römisch 40 ist derzeit 14 Jahre alt. römisch 40 ist derzeit 12 Jahre alt. R: Ist XXXX Ihr älterer Bruder?R: Ist römisch 40 Ihr älterer Bruder? BF: Ja. R: Wann ist Ihr Bruder verstorben? BF: Während meiner Flucht ist er gestorben. R: Können Sie sich erinnern, wann ungefähr Ihr Bruder verstorben ist? BF: Am 19. Okt. 2022. R: Wo ist Ihr Bruder verstorben? BF: Wo wir festgehalten wurden, gab es Schüsse. Bei diesen Schüssen ist er ums Leben gekommen. R: Wie alt war Ihr Bruder, als er verstorben ist? BF: Ca. 2, 3 Jahre war er älter als ich. Er war 18 Jahre alt, als er verstorben ist. R: Wieso haben Sie gesagt, Sie würden nicht wissen, ob Sie noch weitere Geschwister haben? BF: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Ich weiß nicht, ob sie noch weitere Kinder bekommen haben. R: Wann hatten Sie das letzte Mal zu Ihren Eltern Kontakt? BF: Als ich bei meinem Onkel war. R: Meinen Sie, dass Sie bei Ihrem Onkel in Somalia waren? BF: Ja. In Somalia. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Nur einen Bruder. R: Lebt Ihr Onkel in Mogadischu oder hat er dort gelebt? BF: Früher hat er in Mogadischu gelebt. Jetzt nicht mehr. R: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits? BF: Bei meinem letzten Kontakt war er in Kenia in einem IPD-Lager in Dadab. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Onkel väterlicherseits? BF: Als ich in Albanien war. R: Wann waren Sie in Albanien? BF: Ende 2022. R: Wie lange haben Sie sich in Albanien aufgehalten? BF: 2 Tage. R: Seit wann befindet sich Ihr Onkel väterlicherseits in Kenia? BF: Als ich in Albanien war, hat er mich angerufen und mir gesagt, dass er nach Kenia gegangen ist. R: Wieso hat Sie Ihr Onkel väterlicherseits nicht mehr angerufen? BF: Er hat mich nicht direkt angerufen, sondern meinen Cousin, der mit mir in Albanien war. R: Wo lebt derzeit Ihr Cousin? BF: Als wir nach Österreich gekommen sind, wurden wir getrennt. Die Polizei hat mich mitgenommen. Seit dieser Zeit habe ich von ihm nichts mehr gehört und gesehen. R: D.h. Ihr Cousin wurde auch von der Polizei mitgenommen? BF: Als wir hierhergekommen sind nach Österreich, war ich ein bisschen früher da als er. Die Polizei hat mich mitgenommen. R: Wo war Ihr Cousin? Wieso sind Sie nicht gleichzeitig nach Österreich eingereist? BF: Der Schlepper hat die Leute auf mehrere Autos aufgeteilt. Ich war in einem anderen Auto. Es war nachts und dunkel. Wir durften nicht reden. Die Leute, die in meinem Auto waren, wurden von der Polizei erwischt. R: In welchem Land haben Sie sich befunden, als die Leute auf mehrere Autos aufgeteilt wurden? BF: In Ungarn. R: D.h. seit Ungarn haben Sie mit Ihrem Cousin nicht mehr gesprochen? BF: Ja. R: Können Sie den Namen, Geburtsdatum bzw. das Alter Ihres Cousins auf die Beilage ./D aufschreiben? BF: XXXX Er ist derzeit 26 Jahre alt. BF: römisch 40 Er ist derzeit 26 Jahre alt. R: Wie lautet sein Nachname? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie viele Cousins vs und Cousinen vs haben Sie? BF: Nur diesen Cousin. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Eine Schwester hat sie gehabt und einen Bruder. Beide sind im Krieg gestorben. R: Wie alt waren Ihre Tante und Ihr Onkel, als sie verstorben sind? Wissen Sie das? BF: Nein. Das weiß ich nicht. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Tante und Ihr Onkel verstorben sind? Wissen Sie das? BF: Ich war sehr, sehr, sehr klein. R: Was bedeutet für Sie „sehr, sehr, sehr klein“? BF: Ich war sehr klein. Ich kann mich nicht erinnern. Meine Eltern haben mir es erzählt. R: Wo leben Ihre Großeltern vs? BF: Ich habe sie nie gesehen. R: Wieso haben Sie sie nie gesehen? BF: Sie sind schon längst verstorben. R: Was ist mit Ihren Großeltern ms? BF: Sie sind auch vor langer Zeit gestorben. R: Was bedeutet „vor langer Zeit“? BF: Sie sind vor meiner Geburt gestorben. R: Sind Ihre Großeltern vs auch vor Ihrer Geburt gestorben? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie können sehr gut Englisch sprechen. Woher haben Sie Ihre guten Englischkenntnisse? BF: Ich habe es in Somalia gelernt. Ich habe Englischkurse gemacht. R: Wann haben Sie Englischkurse gemacht? BF: Ich war ca. 12 Jahre alt. R: Wo haben Sie die Englischkurse besucht und bei welcher Schule? BF: In Mogadischu. In meiner Schule gab es nach der Schule Kurse. Diese habe ich gemacht. R: Wie viele Englischkurse haben Sie gemacht? BF: Neben meiner Schule, die ich 3 Jahre besucht habe, habe ich am Nachmittag immer Englisch gehabt. R: Diese Englischkurse mussten privat bezahlt werden? BF: Es war privat bezahlt. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt für die Familie verdient? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nicht bei meinem Vater gelebt. R: Sind Ihre Eltern geschieden? BF: Nein. R: Wieso hat Ihre Mutter dann von Ihrem Vater getrennt gelebt? BF: Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen. Meine Eltern haben mich und meinen Bruder zu meinem Onkel geschickt. Er hat besser verdient und konnte die Schule bezahlen. R: D.h. Ihr Vater und Ihre Mutter haben zusammengelebt? BF: Ja. R: Wo haben Ihre Eltern gelebt? BF: In Bagaardi. R: Als Sie in Mogadischu bei Ihrem Onkel gelebt haben, hatten Sie zu Ihren Eltern Kontakt? BF: Ja. Ich habe ab und zu Kontakt. R: Eingangs erzählten Sie: „Wir sind von Bagaardi wieder nach Mogadischu zurückgekehrt“. BF: Damit habe ich mich und meinen Bruder gemeint. R: Wie hat sich Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt verdient? Was hat er gearbeitet? BF: Er hatte eine Fleischerei. Er war Metzger. R: D.h. in Mogadischu hatte er dieses Geschäft, diese Fleischerei? BF: Ja, in Mogadischu. R: Ist Ihr Onkel verheiratet? BF: Als ich bei ihm war, war er alleine. Er war geschieden von seiner Frau. R: Wie viele Kinder hat Ihr Onkel? BF: 1 Sohn. R: Wie alt ist dieser Sohn? BF: Den Cousin meine ich, den ich aufgeschrieben habe. R: Sie meinen XXXX ?R: Sie meinen römisch 40 ? BF: Ja. R: Haben Sie mit Ihrem Onkel in einem Haus in Mogadischu gelebt? BF: Wir hatten ein Zimmer, ein Apartment zur Miete. R: Sie haben in einem Zimmer mit Ihrem Onkel und Bruder gelebt? BF: Ja. R: D.h. die Wohnung bestand aus 1 Zimmer? BF: Nein. Es hatte mehrere Zimmer gehabt. Wir haben nur ein Zimmer gemietet. R: Wie viele Zimmer hatte diese Wohnung? BF: 3 und 3. R: Was bedeutet 3 und 3? BF: Ich meine 6 Zimmer. R: Wer hat nun in den restlichen 5 Zimmern gelebt? BF: Andere Mieter. R: Wissen Sie die Namen dieser Mieter? BF: Es war eine Familie und andere Einzelpersonen. R: D.h. wie viele Personen insgesamt haben in dieser Wohnung gelebt? BF: Ca. 11 Personen. R: Diese Personen waren nicht mit Ihrem Onkel verwandt? BF: Nein. R: Wo haben Sie nun mit Ihrem Onkel in Mogadischu genau gelebt? Können Sie die Adresse angeben? BF: Ich kann es zeigen. Bei uns gibt es keine Adresse. R: Was möchten Sie zeigen? BF: Ich kann den Bezirk und die Gegend sagen. R: Nennen Sie mir den Bezirk. Der BF schreibt auf die Beilage ./E den Bezirk und nach Aufforderung den Namen des Ortes Bagaadi. BF: Deyniile. R: Was ist Deyniile? BF: Das ist der Bezirk. R: Sie haben Gubta aufgeschrieben? BF: So heißt unsere Gegend. R: Sie haben auch Barwaago aufgeschrieben. Was bedeutet Barwaago? BF: Das ist der Straßenname. R: Ist Bargaan ein Dorf oder eine Stadt? BF: Es ist ein Dorf in Galmaduug. R: Haben in Bargaan Ihre Eltern in einem Haus gelebt? Wie haben die Wohnverhältnisse ihrer Eltern in Bargaan ausgesehen? BF: Es war ein Buschhaus aus Metall. R: Meinen Sie mit „Galmaduug“ Galguduud? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./F BF: Galmudug. R: Haben Sie Ihre Eltern in Bargaan öfters besucht, als Sie bei Ihrem Onkel in Mogadischu aufhältig waren? BF: Nein. Ich bin nicht zurückgekehrt. R: Ich habe nicht gefragt, ob Sie zurückgekehrt sind, sondern, ob Sie Ihre Eltern öfters besucht haben? BF: Ich habe gemeint, ich habe sie nie besucht. R: Wieso haben Sie Ihre Eltern nicht besucht? BF: Wo meine Eltern leben, ist die Al-Shabaab präsent. Deswegen konnten wir meine Eltern nicht besuchen. Sie hatten Angst, dass uns die Al-Shabaab erwischt. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: 15 Jahre. R: Wissen Sie, wann Sie genau Somalia verlassen haben? BF: Am 08. Nov. 2022. R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Somalia verlassen? BF: Mit dem Flugzeug in die Türkei. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Ca. 1 Monat. R: Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich war mit dem Schlepper. Ich weiß nicht, in welcher Stadt. R: Sind Sie mit Ihrem Cousin XXXX gemeinsam in die Türkei geflogen?R: Sind Sie mit Ihrem Cousin römisch 40 gemeinsam in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Wann haben Sie die Türkei verlassen? BF: Ich habe die Türkei nach einem Monat verlassen. R: Können Sie sich erinnern, in welchem Monat Sie die Türkei verlassen haben? BF: Es war Dezember, aber an welchem Tag, daran kann ich mich nicht erinnern. R: Können Sie das Jahr angeben? BF: 2022. R: Von der Türkei sind Sie dann wohin gereist? BF: Nach Griechenland. R: Sie sind wieder gemeinsam mit Ihrem Cousin XXXX nach Griechenland gereist?R: Sie sind wieder gemeinsam mit Ihrem Cousin römisch 40 nach Griechenland gereist? BF: Ja. Wir waren zusammen. R: Wann haben Sie Griechenland verlassen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wo genau haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Ich weiß es nicht. Wir waren nicht in einer Stadt. R: Wo waren Sie dann, wenn Sie nicht in einer Stadt waren? BF: Wir waren unterwegs mit dem Schlepper. R: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Ich bin mir nicht sicher. Ca. 2 bis 3 Wochen. R: Haben Sie Griechenland wieder gemeinsam mit Ihrem Cousin XXXX verlassen?R: Haben Sie Griechenland wieder gemeinsam mit Ihrem Cousin römisch 40 verlassen? BF: Ja. R: Wieso haben Sie nicht in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ich war mit dem Schlepper. Ich wusste nicht, wo wir waren. R: Hatten Sie einen eigenen Reisepass, als Sie Mogadischu verließen? BF: Nein. Ich hatte keinen eigenen Reisepass. Der Schlepper hat einen organisiert. R: Wer hat in Mogadischu den Schlepper organisiert? BF: Mein Onkel hat das alles organisiert. Unser Leben war in Gefahr. R: Wie lange hat die Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ca. 2 Monate. R: Welches Zielland hatten Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich hatte kein Zielland. R: Haben Sie Verwandte, die innerhalb der EU leben? BF: Nein. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Haawiye ist der Hauptclan. Der Sub-Clan ist Murusaade. R: Wie heißt der Sub-Sub-Clan? BF: Sabdi. R: Können Sie Sabdi buchstabieren? BF: Sabdi. R: Können Sie Sabdi aufschreiben? BF schreibt Sabdi auf die Beilage ./G. BF: Sabti. R: Wie alt waren Sie, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: 15 Jahre alt und ein paar Monate. R: Möchten Sie eine Pause? BF: Wir können weiter machen. R: Was war der Grund? Wieso haben Sie Somalia in so jungen Jahren verlassen? BF: Ich habe wegen der Al-Shabaab Somalia verlassen. R: Was wollte von Ihnen die Al-Shabaab? BF: Sie wollten mich zwangsrekrutieren. Sie rekrutieren Kinder in meinem damaligen Alter. R: Hatten Sie persönlich zu Al-Shabaab-Mitgliedern Kontakt? BF: Sie haben mich entführt. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie entführt wurden? BF: Ich war auf einem Fußballspielplatz in meinem Bezirk Deyniile, als sie mich entführt haben. R: Wurden Sie alleine entführt, oder mit Ihren Fußballmitspielern? BF: Nach dem Spiel wollten mein Bruder, mein Cousin und ich den Fußballplatz verlassen. Dann haben sie uns entführt. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: Sie haben uns in ein Haus mit einem Auto gebracht. Es war nicht so weit weg. R: Hat sich dieser Fußballplatz in Mogadischu befunden? BF: Ja. In unserem Bezirk Deyniile. R: Können Sie sich erinnern, wann das ungefähr war? BF: Ja. Am 23. Sept. 2022. R: Wurden Sie eingesperrt? BF: Sie haben uns in ein Zimmer eingesperrt. R: Von wie vielen Personen wurden Sie entführt? BF: Am Anfang, als sie zu uns gekommen sind, waren es 2 Motorräder. Auf jedem Motorrad waren 2 Männer und der Fahrer. Dann haben sie uns mit dem Auto in ein Haus gebracht. R: Wie viele Personen sind auf diesen beiden Motorrädern gesessen? BF: 6 Personen. R: Wie waren diese Personen bekleidet, die auf den Motorrädern gesessen sind? BF: Sie waren normal gekleidet. R: Was verstehen Sie unter „normal“? BF: Sie haben ganz normale Kleidung getragen, wie andere Zivilisten. Sie hatten keine Militärkleidung. R: Mit welchem Auto wurden Sie zu einem Haus gebracht? BF: In einem Minibus. Es hat wie ein Minibus drinnen ausgesehen. R: Zu diesem Haus, zu dem Sie gebracht wurden, hat sich dieses in Mogadischu befunden? BF: Deyniile ist am Rand von Mogadischu. Sie haben uns die Augen verbunden. Wir sind nicht so lange gefahren. Ich weiß nicht, ob wir nach Mogadischu gefahren sind, oder ob wir außerhalb von Mogadischu gebracht wurden. R: Wie lange wurden Sie in diesem Haus festgehalten? BF: Wir sind dort nur nachts geblieben. Am nächsten Tag haben sie uns weggebracht. R: Wen meinen Sie mit „uns“? BF: Ich, mein Bruder und mein Cousin. R: Andere Personen wurden nicht gemeinsam mit Ihnen weggebracht? BF: Wir waren alleine, als sie uns weggebracht haben. Dort, wo sie uns hingebracht haben, waren auch andere Personen. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: Wo wir am Anfang festgehalten wurden, hat der Sand anders ausgesehen, als wo wir hingebracht wurden. Ich glaube, es war Richtung Afgooye. R: Können Sie sich ungefähr erinnern, wie lange Sie mit dem Auto unterwegs waren, als Sie woanders hingebracht wurden? BF: Ich kann es leider nicht genau sagen, wie viele Stunden oder Minuten wir gefahren sind. Wir wurden bei Sonnenaufgang weggebracht und wir waren noch am Vormittag dort. R: Welches Haus war das, wohin Sie Richtung Afgooye gebracht wurden? BF: Es war ein Al-Shabaab-Militärstützpunkt mitten in einem Wald. Mehrere kleine Häuser und einen riesigen Zaun gab es. R: Waren auf diesem Stützpunkt nur Al-Shabaab-Mitglieder? BF: Ja. Al-Shabaab-Mitglieder und die Gefangenen. R: Wie viele Gefangene waren dort ungefähr? Waren es sehr viele? BF: Ich kann es nicht genau sagen. Es waren über 20 Leute. Sie haben Leute gebracht, andere weggebracht. R: Wie lange haben Sie sich auf diesem Stützpunkt der Al-Shabaab befunden? BF: Ca. 1 Monat. R: Wie konnten Sie den Stützpunkt verlassen? BF: Man konnte dort nicht leicht fliehen. An diesem Tag, als wir weggelaufen sind, gab es Schüsse. R: Woher kamen diese Schüsse? Wer hat diese Schüsse abgegeben? BF: Als ich Schüsse gehört habe, hatte ich bei dieser Auseinandersetzung nicht gewusst, wer geschossen hat. Später, als ich nach Hause kam, hörte ich, dass die Regierung angegriffen hat. R: Wer ist mit Ihnen gemeinsam aus diesem Stützpunkt geflohen? BF: Ich bin mit meinem Cousin und einem anderen Mann geflohen. R: Wohin sind Sie geflüchtet? BF: Wir sind in irgendeine Richtung gelaufen. Wohin wir gehen, das wussten wir nicht. R: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Cousin und dem anderen Mann zu Fuß weggelaufen? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich dann befunden, als Sie zu laufen aufgehört haben? BF: Wir sind gelaufen. Es gab einen Fluss. Wir sind entlang des Flusses zu Fuß gegangen. Dann sind wir zu einem kleinen Dorf gekommen. Wir haben einen Mann getroffen, der uns geholfen hat. R: Wissen Sie, wie dieses kleine Dorf geheißen hat? BF: Ich weiß es nicht. Wir sind die ganze Nacht durchgelaufen. R: Wie hat Ihnen dieser Mann geholfen, den Sie getroffen haben? Wie hat diese Hilfe ausgesehen? BF: Der Cousin hat mit diesem Mann gesprochen. Mein Cousin hat ihn gefragt, wie wir nach Mogadischu gehen können. Der Mann hat gesagt, dass Mogadischu weit weg ist und dass wir nicht zu Fuß gehen können. R: Wie sind Sie dann nach Mogadischu gelangt? BF: Der Mann hat meinem Cousin gesagt, dass es Transportautos gibt. Dann haben wir ein Auto gefunden, welches nach Mogadischu ging. R: D.h. Sie und Ihr Cousin sind dann zurück zu Ihrem Onkel nach Mogadischu gelangt? BF: Ja. R: Wo ist dann die andere Person hingegangen? BF: Er ist auch mit uns nach Mogadischu gefahren. R: Wo ist dieser geblieben? BF: Als wir in Mogadischu ankamen, fragten wir den Fahrer, ob er uns ein Telefon gibt. Meinen Onkel haben wir dann kontaktiert, angerufen. Der Fahrer hat uns zu unserem Onkel gebracht. Der andere Mann ist im Auto geblieben. R: Sie wissen nicht, wo sich dieser Mann befindet, der mit Ihnen geflohen ist? BF: Ich weiß es nicht. R: Welches Auto brachte Sie nach Mogadischu? BF: Das war ein Transportauto. Er hat Obst und Gemüse nach Mogadischu gebracht. R: War das dann ein LKW? BF: Ein Pick-Up. R: Was ist mit Ihrem Bruder geschehen? BF: Als wir geflohen sind, haben wir nicht gewusst, ob er auch geflohen ist. Nachdem ich zu Hause war, habe ich erfahren, dass er erschossen wurde. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder erschossen wurde? BF: Das hat mein Onkel erzählt. R: Wie hat davon Ihr Onkel erfahren? BF: Die Regierungstruppen haben die Leute nach Mogadischu gebracht. Die Toten und die Verletzten. Ein Toter war mein Bruder. R: Wer hat dem Onkel gesagt, dass Ihr Bruder getötet wurde? BF: Mein Onkel hat ihn gesucht. Er hat ihn zwischen den Toten gefunden in einem Spital. R: Wie lange waren Sie dann noch bei Ihrem Onkel in Mogadischu aufhältig? BF: Nach meiner Flucht? R: Ja. Genau. BF: Nach 3 Tagen hat die Al-Shabaab meinen Onkel kontaktiert, dass mein Onkel uns zur Al-Shabaab zurückbringen muss. Da hat mein Onkel Angst gehabt, dass sie uns etwas antun. Er hat entschieden, dass wir fliehen müssen. R: Wie lange waren Sie dann nach der Flucht noch bei Ihrem Onkel in Mogadischu aufhältig? BF: 3 Tage waren wir bei meinem Onkel. Dann hat er uns woanders hingebracht und uns bis zur Ausreise versteckt. R: Wohin hat Sie Ihr Onkel gebracht? BF: Er hat uns in einen anderen Bezirk Mogadischus gebracht, in ein Haus. Wir durften das Zimmer nicht verlassen. R: Wem hat das Haus gehört, wo Sie sich versteckt haben? BF: Es gehörte einer Bekannten meines Onkels. R: Wie lange haben Sie sich im Haus bei dieser Bekannten versteckt? BF: Ca. 3 Wochen. R: Hat Ihr Onkel Ihren erschossenen Bruder im Spital in Mogadischu gefunden? BF: In der Nähe des Al-Shabaab-Stützpunktes. R: Wo hat sich das Spital befunden, wo Ihr Onkel den erschossenen Bruder gefunden hat? BF: In Afgooye. R: Haben Sie selbst Ihren Bruder gesucht? Hat nur Ihr Onkel Ausschau gehalten, wo sich ihr Bruder befindet? BF: Nur mein Onkel hat ihn gesucht. R: Was ist dann mit dem erschossenen Bruder passiert? BF: Er wurde beerdigt. R: Waren Sie bei der Beerdigung anwesend? BF: Nein. R: Wie konnte die Al-Shabaab wissen, dass Sie sich wieder bei Ihrem Onkel befinden? BF: Sie haben alle Kontakte meiner Familie aufgenommen, als wir festgehalten wurden. R: Waren Sie während Ihres Aufenthalts am Al-Shabaab-Stützpunkt inhaftiert? BF: Ja. R: Was haben Sie während Ihres Aufenthalts am Al-Shabaab-Stützpunkt gemacht? BF: Manchmal haben sie uns etwas beigebracht. Z.B., dass die Regierung schlecht ist. Manchmal haben sie uns aufgefordert zu kochen. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia bezahlt? BF: Mein Onkel ms. R: Wem hat diese Wohnung gehört, wo Sie mit Ihrem Onkel und Bruder gelebt haben in Mogadischu? BF: Einem Mann. Monatlich haben wir Miete bezahlt. R: Ihr Onkel wurde von der Al-Shabaab angerufen, als Sie vom Stützpunkt geflohen sind. Was hat die Al-Shabaab zu Ihrem Onkel gesagt? BF: Sie haben gesagt, dass er uns zurückbringen muss. R: Was hat Ihr Onkel geantwortet? BF: Er hat geantwortet, dass er uns nicht zurückschickt. R: Wie hat darauf die Al-Shabaab reagiert? BF: Sie haben ihn aufgefordert, entweder uns zurückzubringen, oder Geld für eine Ausrüstung eines Soldaten zu bezahlen. R: Wen meinen Sie mit „Soldaten“? BF: 2 Ausrüstungen, z.B. das Gewehr und die Schussmunition. R: Was hat daraufhin Ihr Onkel geantwortet? BF: Mein Onkel wollte nicht, dass wir zurückgebracht werden. Mein Onkel sagte, wenn ich euch zurückbringe, werdet ihr entweder die Leute töten, oder selbst getötet werden. Er wollte auch für die Al-Shabaab nicht zahlen, aber zu der Al-Shabaab hat er OK gesagt. R: Wann haben Sie genau den Onkel verlassen? Wie viel Zeit ist zwischen dem Anruf vergangen, wo Ihr Onkel OK zur Al-Shabaab sagte und dem Verlassen der Wohnung des Onkels? BF: Er hat uns am nächsten Tag in der Nacht weggebracht. R: Wie viel hat Ihr Onkel für Ihre Ausreise aus Somalia bezahlt? BF: Ich weiß es nicht. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich werde entweder rekrutiert, oder ich muss Leute töten. Das will ich nicht, oder mich tötet die Al-Shabaab. R: Wie stellen Sie sich hier in Österreich das Leben vor? Was möchten Sie arbeiten? BF: Ich möchte die Sprache lernen und eine Ausbildung machen. R: Welche Ausbildung möchten Sie machen? BF: Ich möchte etwas mit Computer lernen. Ich habe auch angefangen, bei Youtube zu schauen. R: Was schauen Sie bei Youtube? BF: Was ich später lernen werde, wie man das macht und was ich brauche, um das zu lernen. R: Zu welcher Erkenntnis sind Sie bereits gekommen? BF: Ich habe herausgefunden, dass man meistens auf der Uni studieren muss und dass man die Matura braucht, dass es für mich machbar ist. R: Wann haben Sie das 1. Mal den Schlepper in Mogadischu getroffen? BF: Ende Okt. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie den Schlepper getroffen haben? BF: Als wir im Haus waren. R: Wem hat das Haus gehört? BF: Das Haus gehörte einem Mann, einem Bekannten. R: Wir haben oben geschrieben, dass das Haus einer Bekannten, also einer Frau, gehörte. Was stimmt nun? Hat es einer Frau oder einem Mann gehört? BF: Ich habe es nicht gesagt, dass es einer Frau gehört hat. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Zu dieser Fleischerei: War das ein Geschäftslokal, das Ihrem Onkel gehörte? BF: Das war kein Geschäft, sondern ein Stand. R: Ein Marktstand? BF: Es war ein Stand in der Nähe, wo wir im Haus gelebt haben. R: Mit Haus meinen Sie jetzt Wohnung? BF: Ja. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
- o)Landkarte
- o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
- o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
- o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
- o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Generell zu meinem Heimatland oder zu meiner Stadt? R: Was Sie sagen möchten. BF: Ich kann sagen, dass es noch Bürgerkrieg in meinem Heimatland gibt. Es gibt wenig zu essen. BFV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich möchte darauf verweisen, dass dem BF in Somalia eine existenzbedrohende Lage in Aussicht steht. Daher soll dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Im Übrigen verweise ich auf die Beschwerdeschrift. R: Könnten Sie in einem anderen Teil von Somalia leben? BF: Nein. Ich habe niemanden. Ich habe keine Verwandten. R: Zu Ihren Eltern könnten Sie nicht zurückkehren? BF: Dort, wo meine Eltern leben ist die Al-Shabaab präsent. Es ist für mich sehr gefährlich. Ich kann nicht zurück zu meinen Eltern. R: Möchten Sie eine Pause vor der Rückübersetzung? BF: Nein. Danke. [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass die Verletzten und Verstorbenen nicht nach Mogadischu gebracht wurden, sondern in die Nähe des Stützpunktes nach Afgooye. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade, Sub-Subclan Sabti, Sub-Sub-Subclan Abakar Israfil an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er verfügt nach eigenen Angaben weiters über Englischkenntnisse. Der BF ist in XXXX geboren worden. Er lebte nach eigenen Angaben zunächst in Bargaan in der Region Galguduud und wurde nach eigenen Angaben im Alter von etwa sieben Jahren von seinen Eltern mit seinem älteren Bruder zum in Mogadischu wohnhaften Onkel geschickt, wo er in der Folge aufwuchs und bis zuletzt in Somalia lebte. Der BF hat in Mogadischu die Koran- und Grundschule besucht. Der BF hat seinem Onkel in dessen Fleischerei-Geschäft/-Stand in Mogadischu als Verkäufer geholfen. Der BF ist in römisch 40 geboren worden. Er lebte nach eigenen Angaben zunächst in Bargaan in der Region Galguduud und wurde nach eigenen Angaben im Alter von etwa sieben Jahren von seinen Eltern mit seinem älteren Bruder zum in Mogadischu wohnhaften Onkel geschickt, wo er in der Folge aufwuchs und bis zuletzt in Somalia lebte. Der BF hat in Mogadischu die Koran- und Grundschule besucht. Der BF hat seinem Onkel in dessen Fleischerei-Geschäft/-Stand in Mogadischu als Verkäufer geholfen. An Familienangehörigen verfügt der BF neben seinen Eltern insbesondere über zwei Schwestern und zumindest einen Bruder, welche in Bargaan in der Region Galguduud leben. Nicht festgestellt werden konnte, ob sein (anderer) älterer Bruder tatsächlich verstorben ist. Des Weiteren verfügt er über seinen Onkel in Mogadischu. Nicht festgestellt werden konnte, dass jener Onkel Somalia nach Kenia tatsächlich verlassen hat. Von Mogadischu aus hat BF Somalia den eigenen Angaben zufolge im November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.01.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, möglich und zumutbar. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er hat Deutschkurse besucht. Er hat ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 erlangt. Er hat ein Sprachcafé besucht. Er hat an einem Kurs im Bereich Coding teilgenommen. Er nahm an einem Grundregelkurs teil. Er hat im Grundversorgungs-Quartier Remunerationstätigkeiten, wie zB Sperrmüllbeseitigung, Gebäudereinigung und Dolmetschen, verrichtet. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer regulären, legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-12-13 09:13 Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vergleiche ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023). Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vgl. Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023).Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023). Im Feber 2020 wurde Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten gewählt. Hierbei kam es zu Anschuldigungen hinsichtlich einer Einmischung der Bundesregierung und zum Boykott der Wahl durch Oppositionskandidaten (ICG 25.9.2023). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug seine eigene Amtszeit und die von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (HIPS 24.3.2023). In Position für Neuwahlen steht Mahad Salad als Kandidat der Damul Jadiid, der einflussreichen Fraktion der Muslimbruderschaft, der auch Präsident Hassan Sheikh angehört. Hinsichtlich des Postens des Präsidenten von Galmudug gibt es eine inoffizielle Rotation zwischen den Hawiye / Habr Gedir / Sa'ad, den Suleiman und den Ayr. Am Zuge wären die Ayr, denen Mahad Salad angehört (Sahan/SWT 17.1.2024). Die ASWJ (Ahlu Sunna Wal Jama'
- a)ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia, Puntland / Galmudug] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab aktuell der bestimmende Faktor in Galmudug (BMLV 1.12.2023). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied mac