4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR zur Zahlung vor.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR zur Zahlung vor.
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr
Hv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR (abermals) zur Zahlung vor, wobei sie begründend Folgendes ausführte:4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der BF die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR (abermals) zur Zahlung vor, wobei sie begründend Folgendes ausführte: Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 4 GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hätte die Eintragung in erster Linie nicht bewilligt werden dürfen, ändert dies grundsätzlich nichts am bereits entstandenen Gebührenanspruch. § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt:Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt: “
G 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden).Denn in dem der Vorschreibung zugrunde liegenden Beschluss vom 28.04.2020 hat das Grundbuchgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgrund für die Änderung des Grundbuchstandes die Wiederherstellung des Pfandrechts nach dessen irrtümlichen Löschung durch das Gericht ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht spricht daher nichts dagegen, diesen Beschluss im Sinne des Vorbringens der BF als eine – amtswegig durchzuführende – Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen
Paragraph 136, GBG zu deuten, wobei die Eingabe vom 27.04.2020 als ein derartiges Ansuchen zu verstehen ist vergleiche dazu auch BVwG 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden). Da somit kein gebührenauslösender Sachverhalt vorliegt, war der Beschwerde stattzugegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2329134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.