W176 2329134-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW176 2329134-1 Spruch, W176 2329134-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Tiefenthaler Gnesda Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.09.2025, Zl. 003 108 Jv 125/25w, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Tiefenthaler Gnesda Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.09.2025, Zl. 003 108 Jv 125/25w, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nachdem zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 TZ 11256 aus 2019, das zu C-LNR 75a der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR – trotz einer sich ausschließlich auf den Anteil B-LNR 24 beziehenden Löschungserklärung – irrtümlich auch hinsichtlich der übrigen betroffenen B-LNR gelöscht worden war, verfügte das genannte Gericht nach einer diesbezüglichen Eingabe der römisch 40 und der römisch 40 vom 27.04.2020 mit Beschluss vom 28.04.2020, TZ 3915 aus 2020,, “die Wiederherstellung des Pfandrechts zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von EUR 2.500.000,-- für römisch 40 sowie die Anmerkung des Kautionsbandes C-LNR 75b hinsichtlich der B-LNR 8, 9, 14, 15, 16, 17, 22,23, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44 infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts (C-LNR 75a) zu TZ 11256/2019”.
Dagegen brachte die römisch 40 als Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 (im Folgenden: BF) Vorstellung ein, welche sie wie folgt begründete: Die Rückgängigmachung (Wiederherstellung des Pfandrechts) sei in Abklärung mit der Rechtpflegerin im ursprünglichen Rang (TZ 9377 aus 2018,) erfolgt, was unzweifelhaft darlege, dass das Pfandrecht von der Rechtspflegerin als bestehend anerkannt worden sei. Es handle sich somit nicht um ein neues Pfandrecht iSd TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, sondern um eine Bereinigung der Grundbuchlage. Dem zugrundliegenden Anbringen sei keine Pfandurkunde beigelegt gewesen, weshalb dadurch aus rein formellen Gründen mit Blick auf Paragraph 32, GBG in Verbindung mit Paragraph 451, ABGB keine Eintragung eines Pfandrechts begründet werden könne.
Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hätte die Eintragung in erster Linie nicht bewilligt werden dürfen, ändert dies grundsätzlich nichts am bereits entstandenen Gebührenanspruch. § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt:Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt: “(1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
3.3.2. Der Beschwerde ist aus folgenden Gründen berechtigt:
Zwar knüpft das Gebührenrecht – wie die belangte Behörde zutreffend festhält –an formale äußere Tatbestände an, gleichwohl ist davon auszugehen, dass gegenständlich kein gebührenauslösender Sachverhalt vorliegt:
Denn in dem der Vorschreibung zugrunde liegenden Beschluss vom 28.04.2020 hat das Grundbuchgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgrund für die Änderung des Grundbuchstandes die Wiederherstellung des Pfandrechts nach dessen irrtümlichen Löschung durch das Gericht ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht spricht daher nichts dagegen, diesen Beschluss im Sinne des Vorbringens der BF als eine – amtswegig durchzuführende – Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen gemäß § 136 GBG zu deuten, wobei die Eingabe vom 27.04.2020 als ein derartiges Ansuchen zu verstehen ist (vgl. dazu auch BVwG 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden).Denn in dem der Vorschreibung zugrunde liegenden Beschluss vom 28.04.2020 hat das Grundbuchgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgrund für die Änderung des Grundbuchstandes die Wiederherstellung des Pfandrechts nach dessen irrtümlichen Löschung durch das Gericht ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht spricht daher nichts dagegen, diesen Beschluss im Sinne des Vorbringens der BF als eine – amtswegig durchzuführende – Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen gemäß Paragraph 136, GBG zu deuten, wobei die Eingabe vom 27.04.2020 als ein derartiges Ansuchen zu verstehen ist vergleiche dazu auch BVwG 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden).
Da somit kein gebührenauslösender Sachverhalt vorliegt, war der Beschwerde stattzugegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2329134.1.00