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{'item': 'W176 2329134-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 2§ 136

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW176 2329134-1 Spruch, W176 2329134-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nachdem zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX TZ 11256/2019 das zu C-LNR 75a der EZ XXXX , KG XXXX , eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR – trotz einer sich ausschließlich auf den Anteil B-LNR 24 beziehenden Löschungserklärung – irrtümlich auch hinsichtlich der übrigen betroffenen B-LNR gelöscht worden war, verfügte das genannte Gericht nach einer diesbezüglichen Eingabe der XXXX und der XXXX vom 27.04.2020 mit Beschluss vom 28.04.2020, TZ 3915/2020, “die Wiederherstellung des Pfandrechts zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von EUR 2.500.000,-- für XXXX sowie die Anmerkung des Kautionsbandes C-LNR 75b hinsichtlich der B-LNR 8, 9, 14, 15, 16, 17, 22,23, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44 infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts (C-LNR 75a) zu TZ 11256/2019”.
  2. Nachdem zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 TZ 11256 aus 2019, das zu C-LNR 75a der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR – trotz einer sich ausschließlich auf den Anteil B-LNR 24 beziehenden Löschungserklärung – irrtümlich auch hinsichtlich der übrigen betroffenen B-LNR gelöscht worden war, verfügte das genannte Gericht nach einer diesbezüglichen Eingabe der römisch 40 und der römisch 40 vom 27.04.2020 mit Beschluss vom 28.04.2020, TZ 3915 aus 2020,, “die Wiederherstellung des Pfandrechts zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von EUR 2.500.000,-- für römisch 40 sowie die Anmerkung des Kautionsbandes C-LNR 75b hinsichtlich der B-LNR 8, 9, 14, 15, 16, 17, 22,23, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44 infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts (C-LNR 75a) zu TZ 11256/2019”.
  3. Nach Erlassung einer diesbezüglichen Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) u.a. der XXXX unter Hinweis auf den “Antrag vom
  4. April 2020” die “Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4 Pfandrecht für XXXX (2.500.00,00)” iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR zur Zahlung vor.

  1. Nach Erlassung einer diesbezüglichen Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) u.a. der römisch 40 unter Hinweis auf den “Antrag vom
  2. April 2020” die “Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, Pfandrecht für römisch 40 (2.500.00,00)” iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR zur Zahlung vor.

  1. Dagegen brachte die XXXX als Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX (im Folgenden: BF) Vorstellung ein, welche sie wie folgt begründete: Die Rückgängigmachung (Wiederherstellung des Pfandrechts) sei in Abklärung mit der Rechtpflegerin im ursprünglichen Rang (TZ 9377/2018) erfolgt, was unzweifelhaft darlege, dass das Pfandrecht von der Rechtspflegerin als bestehend anerkannt worden sei. Es handle sich somit nicht um ein neues Pfandrecht iSd TP 9 lit b Z 4 GGG, sondern um eine Bereinigung der Grundbuchlage. Dem zugrundliegenden Anbringen sei keine Pfandurkunde beigelegt gewesen, weshalb dadurch aus rein formellen Gründen mit Blick auf § 32 GBG iVm § 451 ABGB keine Eintragung eines Pfandrechts begründet werden könne.
  2. Dagegen brachte die römisch 40 als Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 (im Folgenden: BF) Vorstellung ein, welche sie wie folgt begründete: Die Rückgängigmachung (Wiederherstellung des Pfandrechts) sei in Abklärung mit der Rechtpflegerin im ursprünglichen Rang (TZ 9377 aus 2018,) erfolgt, was unzweifelhaft darlege, dass das Pfandrecht von der Rechtspflegerin als bestehend anerkannt worden sei. Es handle sich somit nicht um ein neues Pfandrecht iSd TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, sondern um eine Bereinigung der Grundbuchlage. Dem zugrundliegenden Anbringen sei keine Pfandurkunde beigelegt gewesen, weshalb dadurch aus rein formellen Gründen mit Blick auf Paragraph 32, GBG in Verbindung mit Paragraph 451, ABGB keine Eintragung eines Pfandrechts begründet werden könne.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der BF die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR (abermals) zur Zahlung vor, wobei sie begründend Folgendes ausführte:4. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der BF die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 30.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,-- EUR, insgesamt somit 30.008,-- EUR (abermals) zur Zahlung vor, wobei sie begründend Folgendes ausführte: Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Die Behörde habe bei der Vorschreibung für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden sei. Nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grund lagen. Die BF habe gegenständlich einen Antrag auf Einverleibung (Wiederherstellung) des Pfandrechts eingebracht und das Pfandrecht zu C-LNR 75a im Höchstbetrag von 2.500.000,-- EUR sei “infolge irrtümlicher Löschung des gesamten Pfandrechts zu TZ 1256/2019” antragsgemäß einverleibt worden. Für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung sei daher die Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 30.00,-- EUR zu entrichten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der das von der BF in der Vorstellung erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wird und darüber hinaus Folgendes vorgebracht wird: Selbst wenn die Wiederherstellung gebührenauslösend sei, sei das fehlerhafte Verhalten der Rechtspflegerin die klare Kausalursache für die Wiederherstellung im ursprünglichen Rang. Bei fehlerfreier Behandlung wäre das Gesuch abzuweisen gewesen und das Pfandrecht hätte ohne Unterbrechung fortbestanden.
  2. Mit Schreiben 17.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 4 GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hätte die Eintragung in erster Linie nicht bewilligt werden dürfen, ändert dies grundsätzlich nichts am bereits entstandenen Gebührenanspruch. § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt:Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) lautet wie folgt: “

(1)Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
(2)Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.
(2)Würden durch die Berichtigung nach Absatz eins, bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach Paragraph 51,) bewilligt werden.
(3)Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.”
(3)Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (Paragraph 18,) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.” 3.3.2. Der Beschwerde ist aus folgenden Gründen berechtigt: Zwar knüpft das Gebührenrecht – wie die belangte Behörde zutreffend festhält –an formale äußere Tatbestände an, gleichwohl ist davon auszugehen, dass gegenständlich kein gebührenauslösender Sachverhalt vorliegt: Denn in dem der Vorschreibung zugrunde liegenden Beschluss vom 28.04.2020 hat das Grundbuchgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgrund für die Änderung des Grundbuchstandes die Wiederherstellung des Pfandrechts nach dessen irrtümlichen Löschung durch das Gericht ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht spricht daher nichts dagegen, diesen Beschluss im Sinne des Vorbringens der BF als eine – amtswegig durchzuführende – Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen

§ 136GBG zu deuten, wobei die Eingabe vom 27.04.2020 als ein derartiges Ansuchen zu verstehen ist (vgl. dazu auch BVw

G 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden).Denn in dem der Vorschreibung zugrunde liegenden Beschluss vom 28.04.2020 hat das Grundbuchgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsgrund für die Änderung des Grundbuchstandes die Wiederherstellung des Pfandrechts nach dessen irrtümlichen Löschung durch das Gericht ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht spricht daher nichts dagegen, diesen Beschluss im Sinne des Vorbringens der BF als eine – amtswegig durchzuführende – Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen

Paragraph 136, GBG zu deuten, wobei die Eingabe vom 27.04.2020 als ein derartiges Ansuchen zu verstehen ist vergleiche dazu auch BVwG 23.05.2017, W108 2104475-1/4E, wo Eintragungen ins Grundbuch ebenfalls trotz eines eingebrachten “ERV-NGB-Antrags”, in dem diese Eintragungen begehrt werden, als von amtswegen erfolgt qualifiziert wurden). Da somit kein gebührenauslösender Sachverhalt vorliegt, war der Beschwerde stattzugegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2329134.1.00

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