4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.10.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.1. Mit Bescheid vom 10.10.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gem. Paragraphen 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vorlägen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4. Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. 5. Am 02.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mängelbehebung durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stuhlinkontinenz infolge eines Zustandes nach Analkarzinom vorliege und sie auf Inkontinenzprodukte angewiesen sei. Sie müsse sich daher regelmäßig zeitnah zum Stuhlverlust reinigen. Die Beschwerdeführerin sei überdies aufgrund der erheblichen Beschwerden am Bewegungs- und Stützapparat auf einen Rollator angewiesen und könne weder eine kurze Wegstrecke zurücklegen, noch in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher einsteigen und wieder aussteigen, sie könne sich zudem nicht anhalten. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin derart bewegungseingeschränkt, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen sei. 6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen. 7. Mit Schreiben vom 30.12.2025 wurde der vertretenen Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten im Zuge des Parteiengehörs übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach Anusneoplasie vor 2008 2. Chronische Depressio 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ABF C5/6 und C6/7 4. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat 5. Folgenlos geheilter Schädelbruch Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der Beschwerdeführerin liegt zwar ein „Zustand nach Anusneoplasie vor 2008“ vor, eine maßgebliche Stuhlinkontinenz ist jedoch nicht befundmäßig belegt. Die medizinische Sachverständige verwies hierbei auch auf die persönliche Untersuchung, wo die Beschwerdeführerin keine höhergradigen Inkontinenzprodukte verwendete, sie benützte eine Vorlage, welche eine Spur eines analen Flüssigkeitsabganges aufwies, aber ohne Stuhl. Die Haut war unauffällig, ohne Erosionen und ohne Entzündungszeichen. Die von der Beschwerdeführerin im Mängelbehebungsauftrag dargestellte Pathologie war aufgrund der in der persönlichen Untersuchung festgestellten unauffälligen perianalen Haut nicht nachvollziehbar. Gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass zwar bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass zwar bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann vergleiche etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Eine maßgebliche Stuhlinkontinenz ist nicht befundmäßig belegt und konnte durch die beigezogene Sachverständige in der persönlichen Untersuchung auch nicht objektiviert werden. Im ärztlichen Befundbericht vom 08.10.2024 wird eine diesbezügliche Inkontinenz lediglich in der Anamneseerhebung angeführt, wobei hierbei nur Schleim und Blut betroffen wären. In der ärztlichen Bestätigung vom 05.07.2024 wurde zwar eine Stuhlinkontinenz als Diagnose angeführt, doch geht daraus weder eine Unvorhersehbarkeit, eine Unabwendbarkeit oder eine Unkontrollierbarkeit der Stuhlfrequenz, noch die Häufigkeit derselben hervor. Die Beschwerdeführerin moniert weiters, sie leide an Beschwerden am Bewegungs- und Stützapparat und sei auf die Benützung eines Rollators angewiesen, sodass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch aus orthopädischen Gründen nicht zumutbar sei. Bei der Beschwerdeführerin liegen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ABF C5/6 und C6/7“ sowie „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat“ vor, erhebliche Funktionseinschränkungen konnten jedoch weder in den oberen und unteren Extremitäten, noch in der Wirbelsäule objektiviert werden. Hierbei wird zunächst darauf verwiesen, dass eine Woche vor der persönlichen Untersuchung eine Operation an der Lendenwirbelsäule stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin zwei Tage vorher aus der Klinik entlassen wurde. Es bestand im Untersuchungszeitpunkt daher ein postoperativer Zustand nach Dekompression der Lendenwirbelsäule. Die medizinische Sachverständige verwies diesbezüglich auf eine Besserung durch diese Operation und auf die weiter bestehenden Therapieoptionen durch Physiotherapie, wobei sie einen Zeitraum von einem halben Jahr hierfür veranschlagte. Im Bereich der Lendenwirbelsäule konnte zum Untersuchungszeitpunkt eine Streckhaltung sowie eine leichte Vorneigung objektiviert werden, weiters bestanden regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die aktive Beweglichkeit war im Bereich der Halswirbelsäule in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, im Bereich der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule konnte der Finger-Boden-Abstand derzeit nicht durchgeführt werden. Im Bereich der unteren Extremitäten besteht eine Osteosynthese im rechten Hüftgelenk und eine beginnende Arthrose in den Kniegelenken, es konnten auch Funktionseinschränkungen in den Hüftgelenken und den Kniegelenken sowie endlagige Bewegungsschmerzen in den Kniegelenken objektiviert werden. Zur persönlichen Untersuchung kam die Beschwerdeführerin selbstständig gehend mit Freizeitschuhen unter Verwendung eines Rollators. Die Beschwerdeführerin konnte mit und ohne Rollator leicht vorgeneigt, verlangsamt und behäbig gehen, das Gehen war auch ohne Anhalten und der Richtungswechsel sicher möglich. Das freie Stehen war kurz möglich, der Zehenballenstand, der Fersenstand und der Einbeinstand waren jedoch nicht durchführbar. Die fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten aus, dass das behinderungsrelevante dauerhafte Verwenden eines Rollators aufgrund des gezeigten Gangbildes nicht nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Lage, eine Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Rollators, zurückzulegen, sohin ist ihr das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden, sodass sie in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und wieder aussteigen kann. Gegenüber der fachärztlichen Sachverständigen gab die Beschwerdeführerin hierzu selbst an, im Hochparterre zu wohnen, wo 15 Stufen zu bewältigen sind und kein Lift zur Verfügung steht. Im Bereich der oberen Extremitäten bestanden bei der persönlichen Untersuchung seitengleiche, mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, sämtliche Gelenke waren bandfest, klinisch unauffällig und seitengleich frei beweglich. Es waren der Grobgriff, der Spitzgriff sowie der Faustschluss uneingeschränkt durchführbar, die Beschwerdeführerin konnte zudem den Nackengriff und den Schürzengriff ohne Schwierigkeiten vorführen. Sie konnte das Auskleiden und Wiederankleiden selbstständig, wenn auch im Sitzen, durchführen. Der Beschwerdeführerin ist es daher möglich, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten, der sichere Transport ist daher möglich. Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass sie aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen zur Fortbewegung im öffentlichen Raum dauerhaft auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen sei. Zur persönlichen Untersuchung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Nichte. Die fachärztliche Sachverständige führte hierzu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aufgrund der persönlichen Untersuchung keine Einschränkung der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin objektivierbar war, welche es notwendig erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer weiteren Person benötigt. Eine Gangunsicherheit war nicht objektivierbar. Eine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit liegt zudem nicht vor, sodass auch hierbei kein Bedarf für eine Begleitperson besteht. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf den Bedarf einer Begleitperson Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, es langte jedoch keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch wurde im bekämpften Verfahren ein unfallchirurgisches Gutachten eines anderen Facharztes eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt. Die im Zuge der Mängelbehebung erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Mängelbehebung die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Inneren Medizin. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Facharzt/eine Fachärztin einer bestimmten Fachrichtung. Die Einschätzung erfolgte durch eine Sachverständige, die anhand der vorgelegten Befunde eine Einschätzung der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die begehrten Zusatzeintragen vornahm. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten ist und daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des schlüssigen Gutachtens nicht erforderlich ist. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2301660.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.