RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2026 GeschäftszahlW610 2326064-1 Spruch, W610 2326064-1/7E W610 2326071-1/7E W610 2326066-1/7E W610 2326073-1/7E W610 2326069-1/7E W610 2326067-1/7E W610 2326072-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 7.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , und 7.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 7.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , und 7.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien.
- Anträge auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 1.
- Der Zweitbeschwerdeführer reiste im Jahr 2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er in seiner polizeilichen Erstbefragung am 25.02.2021 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.06.2021 damit, dass er Syrien (ungefähr) im Jahr 2015 aufgrund des Krieges verlassen habe und in der Folge in der Türkei gelebt habe. Da er dort keine Zukunft für sich und seine Familie gesehen habe, sei er nach Österreich weitergereist. In Syrien sei er als Reservist registriert gewesen. 1.
- Mit Bescheid vom 23.07.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Mit Bescheid vom 23.07.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhte (zufolge einem Aktenvermerk vom gleichen Datum) darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Dokumenten in Syrien als Reservist registriert sei und als solcher jederzeit einberufen werden könnte. Im Fall einer Rückkehr hätte er mit einer zwangsweisen Einberufung zum syrischen Militär und zudem mit Strafverfolgung aufgrund der – mit seiner illegalen Ausreise einhergegangenen – Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen. 1.
- In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Jenen Anträgen wurde stattgegeben, die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien reisten daraufhin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Jenen Anträgen wurde stattgegeben, die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien reisten daraufhin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge begründete die Erstbeschwerdeführerin in ihrer am 11.04.2022 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung sowie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2022 mit der Familienangehörigeneigenschaft zum Zweitbeschwerdeführer und den von ihm vorgebrachten Gründen. Darüberhinausgehende Verfolgungsbefürchtungen nannte sie nicht; im Fall einer Rückkehr fürchte sie den Krieg. 1.
- Mit Bescheiden vom 02.01.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Anträgen auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Mit Bescheiden vom 02.01.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Anträgen auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 statt, erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt damit, dass die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien keine eigenen Fluchtründe vorgebracht hätten, jedoch die Voraussetzungen für eine Ableitung dieses Status im Familienverfahren erfüllt seien. 1.
- Der in der Folge im Bundesgebiet geborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023 ebenfalls gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrem Vater, zuerkannt. 1.
- Der in der Folge im Bundesgebiet geborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023 ebenfalls gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrem Vater, zuerkannt. 1.
- Für den in weiterer Folge im Bundesgebiet geborenen Siebtbeschwerdeführer wurde am 05.12.2024 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Gewährung subsidiären Schutzes sowie Antrag auf internationalen Schutz des Siebtbeschwerdeführers: 2.
- Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien mit, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des ihnen zuerkannten Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.2.
- Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien mit, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des ihnen zuerkannten Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. 2.
- Am 24.07.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 2.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie sich eine Rückkehr nach Syrien trotz der geänderten Machtverhältnisse nicht vorstellen könne, denn die Lage habe sich nicht stabilisiert und es gebe keine Sicherheit; es komme weiterhin zu Bombardierungen und Auseinandersetzungen. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst aufgrund der beschriebenen Lage; solange Minen noch nicht entfernt worden seien, würde sie sich um ihr Leben und jenes ihrer Familie sorgen. 2.2.
- Der Zweitbeschwerdeführer gab auf Vorhalt, dass sich die Machtverhältnisse in Syrien mit der Flucht des bisherigen Präsidenten al-Assad ins Ausland und dem Sturz des bisherigen Regimes durch Rebellen unter der Führung der HTS im Dezember 2024 grundlegend geändert hätten, an, dass es zutreffe, dass das ehemalige syrische Regime gestürzt und eine neue Regierung gebildet worden sei, die Lage in Syrien sei jedoch nicht anders. Es gebe keine Sicherheit und keine Stabilität; Minen seien nicht entfernt worden und es komme immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, vor allem außerhalb der Hauptstadt Damaskus. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass es keine Sicherheit, keine Stabilität und viele Minen gebe; es fehle an Infrastruktur wie Krankenhäusern, Schulen, Strom und Wasser. 2.2.
- Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab an, dass er niemanden in Syrien habe, sich dort nicht auskenne und eine Zukunft in Österreich haben wolle. 2.
- Mit Bescheiden vom 08.10.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Zugleich erkannte es den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte III.). 2.
- Mit Bescheiden vom 08.10.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erkannte es den erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch drei.). 2.3.
- Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. 2.3.
- Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers – dem der Status des Asylberechtigten aufgrund einer drohenden Einberufung zum Militär zuerkannt worden sei – beruhe dies darauf, dass das Assad-Regime gestürzt, die Syrische Arabische Armee aufgelöst und die Wehrpflicht durch die neue Regierung, welche die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisieren wolle und eine Amnestie für alle Wehrpflichtigen erlassen habe, abgeschafft worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer unterliege laut den herangezogenen Länderberichten zudem keinem Risiko, durch in Syrien präsente nichtstaatliche Gruppierungen rekrutiert zu werden. Eine ihm drohende zwangsweise Rekrutierung und eine Beteiligung an Kampfhandlungen bzw. Menschenrechtsverletzungen sei sohin nunmehr auszuschließen. Im Verfahren seien keine (darüberhinausgehenden) Gründe hervorgekommen, die eine aktuell bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bzw. eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates nahelegen würden. Die vom Zweitbeschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme geäußerten Rückkehrbefürchtungen würden sich ausschließlich auf die allgemein instabile Sicherheitslage in Syrien beziehen, woraus jedoch keine Gefahr einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung abzuleiten sei. 2.3.
- Da sohin der Grund, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weggefallen sei, lägen auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für eine Aberkennung des – im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 abgeleiteten – Status der Asylberechtigten vor (Hinweis VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). In den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden eigenen Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht worden.2.3.
- Da sohin der Grund, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weggefallen sei, lägen auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für eine Aberkennung des – im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 abgeleiteten – Status der Asylberechtigten vor (Hinweis VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). In den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden eigenen Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht worden. 2.3.
- Aufgrund der weiterhin instabilen Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in ihrer nach wie vor von verschiedenen Akteuren umkämpften Herkunftsregion Aleppo, sowie angesichts der prekären Versorgungslage im Land, des Fehlens eines tragfähigen familiären Netzes vor Ort und der Vulnerabilität als Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, sei den beschwerdeführenden Parteien jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 2.
- Mit weiterem Bescheid vom 08.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2.
- Mit weiterem Bescheid vom 08.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte es ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des – im Bundesgebiet nachgeborenen – Siebtbeschwerdeführers durch seine gesetzlichen Vertreter keine Befürchtungen einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung vorgebracht worden seien. Ebenso wie seinen Familienangehörigen sei ihm jedoch aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 2.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser, ihnen am 13.10.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 07.11.2025 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde. 2.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser, ihnen am 13.10.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 07.11.2025 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt verkenne, dass der bloße Wegfall des Akteurs, von dem die Verfolgung ausgegangen sei, für sich genommen nicht ausreiche, um die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bejahen zu können. Vielmehr seien auch Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, zu allfälligen Fortschritten im Bereich der Demokratisierung und Justiz, zur Sicherheitslage, zur humanitären Lage sowie zur Fähigkeit des Staates und allfälliger weiterer Akteure, wirksamen Schutz zu gewähren, zu treffen. Sowohl die UNHCR-Richtlinien Nr. 3
(2003)als auch § 3 Abs. 4a AsylG 2005 würden das Erfordernis einer grundlegend und dauerhaft geänderten Situation als Voraussetzung für eine Asylaberkennung thematisieren. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt verkenne, dass der bloße Wegfall des Akteurs, von dem die Verfolgung ausgegangen sei, für sich genommen nicht ausreiche, um die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bejahen zu können. Vielmehr seien auch Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, zu allfälligen Fortschritten im Bereich der Demokratisierung und Justiz, zur Sicherheitslage, zur humanitären Lage sowie zur Fähigkeit des Staates und allfälliger weiterer Akteure, wirksamen Schutz zu gewähren, zu treffen. Sowohl die UNHCR-Richtlinien Nr. 3
(2003)als auch Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG 2005 würden das Erfordernis einer grundlegend und dauerhaft geänderten Situation als Voraussetzung für eine Asylaberkennung thematisieren. Aus den herangezogenen Berichten zu Syrien sei eine solche grundlegende und dauerhafte Änderung nicht abzuleiten. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen komme, ein funktionierender Rechtsstaat nicht bestehe und eine juristische Aufarbeitung der unter dem Assad-Regime im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen trotz entsprechender Ankündigungen noch nicht begonnen worden sei. Zudem hätten sich Assad-loyale Milizen gebildet, die Sicherheitskräfte angegriffen hätten, wodurch im März 2025 eine Gewaltwelle an der Westküste ausgelöst worden sei. Personen, gegen die ein Haftbefehl aus der Zeit des Assad-Regimes bestehe, könnten sich nicht sicher sein, dass ihnen im Fall einer Rückkehr keine Konsequenzen drohten. Ein weiteres ungelöstes Thema seien Konflikte rund um Grundeigentum. Die Zahl der seit dem Machtwechsel nach Syrien bzw. in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten Personen sei – in Relation zur Gesamtzahl an Geflüchteten – noch als gering zu erachten. Zudem führe gerade die Rückkehr dieser Flüchtlinge zu gesellschaftlichen Spannungen. Voraussetzung für die Heranziehung der „Wegfall der Umstände-Klausel“ sei auch, dass sich die betroffene Person im Fall einer Rückkehr eine Existenzgrundlage aufbauen und in Sicherheit leben könne. Die UNHCR-Position aus Dezember 2024, wonach die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“ bei syrischen Staatsangehörigen nicht in Betracht komme, sei nach wie vor aufrecht. Die Änderungen in Syrien seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht von dauerhafter Natur, womit eines der beiden Kriterien für die Annahme der Voraussetzungen eines Wegfalles der Umstände nicht gegeben sei. Das Assad-Regime sei mit seiner repressiven Politik in Syrien über Jahrzehnte an der Macht gewesen, der Bürgerkrieg habe im Zeitpunkt des Sturzes des Regimes bereits 13 Jahre angedauert. Die Machtübernahme durch die HTS und weitere oppositionelle Gruppen sei durch Waffengewalt und ohne geordnete Machtübergabe erfolgt. Eine Konsolidierung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien sei nicht eingetreten. Die Tatsache, dass den beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt aufgrund der mangelhaften Versorgungslage subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, impliziere, dass die Voraussetzungen für die Annahme maßgeblich geänderter Umstände nicht gegeben seien. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, denen der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden sei, habe das Bundesamt eine Prüfung des Vorliegens eigener Fluchtgründe unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin hätte bei näherer Befragung angeben können, dass aktuell besonders die Lage für Frauen und Mädchen in ihrem Heimatort äußerst schlecht sei; im Fall einer Rückkehr würde sie befürchten, dass sie selbst und ihre Kinder Opfer von Entführungen werden könnten. Aus den Länderberichten, die sich auf den Zeitraum nach dem Sturz des Assad-Regimes beziehen, ergebe sich, dass sich die Lage insbesondere für Frauen und Kinder deutlich verschlechtert habe. Erwähnung fänden lebensbedrohliche Probleme im Zusammenhang mit der Versorgung von Kindern, aber auch die Gefahr, keinen Zugang zu Schulbildung zu haben; hinzu kämen allgemeine sicherheitsrelevante Ereignisse sowie unzureichende medizinische Versorgung und eine Zunahme von Kinderarbeit, Ausbeutung und Zwangsrekrutierung. Für Mädchen bestehe die Gefahr von Früh-Ehen sowie von Entführungen und Verschleppungen; jüngeren Berichten sei zu entnehmen, dass eine Zunahme geschlechtsbasierter Gewalt zu verzeichnen sei. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien in Syrien von Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und Mädchen bedroht. Der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es sei keine grundlegende, stabile und dauerhafte Änderung der Umstände eingetreten.Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es sei keine grundlegende, stabile und dauerhafte Änderung der Umstände eingetreten. 2.
- Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien befragt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden dabei auch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder befragt. Anlässlich der Verhandlung wurde den beschwerdeführenden Parteien das im Verfahren herangezogene Berichtsmaterial zur Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerden zu beantragen. 2.
- Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige Syriens, bekennen sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehören der arabischen Volksgruppe an und beherrschen Arabisch als Erstsprache. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Ort XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, wuchs dort mit ihren Eltern und Geschwistern auf und besuchte neun Jahre die Schule. Sie verfügt über keine formale Berufsausbildung und arbeitete in der Landwirtschaft und als Schneiderin. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in XXXX geboren, wuchs dort (sowie für einige Jahre in Damaskus) mit seinen Eltern und Geschwistern auf und besuchte drei Jahre lang die Schule. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte ebenfalls keine formale Berufsausbildung, war im Herkunftsstaat jedoch in unterschiedlichen Bereichen berufstätig. Von 2001 bis 2004 leistete er den verpflichtenden Grundwehrdienst ab. Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und keine höhere Funktion im Militär wahrgenommen. Im Jahr 2009 heirateten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer einander und lebten in der Folge gemeinsam im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers im Heimatort. Im Jahr XXXX kam in Syrien ein gemeinsamer Sohn, der Drittbeschwerdeführer, zur Welt. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Ort römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, wuchs dort mit ihren Eltern und Geschwistern auf und besuchte neun Jahre die Schule. Sie verfügt über keine formale Berufsausbildung und arbeitete in der Landwirtschaft und als Schneiderin. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in römisch 40 geboren, wuchs dort (sowie für einige Jahre in Damaskus) mit seinen Eltern und Geschwistern auf und besuchte drei Jahre lang die Schule. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte ebenfalls keine formale Berufsausbildung, war im Herkunftsstaat jedoch in unterschiedlichen Bereichen berufstätig. Von 2001 bis 2004 leistete er den verpflichtenden Grundwehrdienst ab. Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und keine höhere Funktion im Militär wahrgenommen. Im Jahr 2009 heirateten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer einander und lebten in der Folge gemeinsam im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers im Heimatort. Im Jahr römisch 40 kam in Syrien ein gemeinsamer Sohn, der Drittbeschwerdeführer, zur Welt. 1.1.
- Etwa im Jahr 2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Etwa im Jahr 2016 folgte ihm die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit dem Drittbeschwerdeführer. In den Jahren XXXX und XXXX kamen die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen in der Türkei zur Welt. Ein weiteres gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers kam im Jahr 2021 in der Türkei bei einem Autounfall ums Leben. 1.1.
- Etwa im Jahr 2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Etwa im Jahr 2016 folgte ihm die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit dem Drittbeschwerdeführer. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 kamen die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen in der Türkei zur Welt. Ein weiteres gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers kam im Jahr 2021 in der Türkei bei einem Autounfall ums Leben. 1.1.
- Etwa im Jahr 2021 verließ der Zweitbeschwerdeführer die Türkei, reiste schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 24.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.07.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem Antrag statt und erkannte dem Zweitbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Im August 2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und die Erstbeschwerdeführerin stellte infolge ihrer legalen Einreisen in das Bundesgebiet am 11.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Im August 2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und die Erstbeschwerdeführerin stellte infolge ihrer legalen Einreisen in das Bundesgebiet am 11.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. In Österreich kamen in den Jahren XXXX und XXXX zwei weitere Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer, zur Welt. In Österreich kamen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zwei weitere Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer, zur Welt. 1.1.
- Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben in der Türkei. Drei verheiratete Schwestern des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei Onkeln leben mit ihren Familien weiterhin in Syrien. Die Eltern, drei Brüder und eine weitere Schwester des Zweitbeschwerdeführers leben in der Türkei. Ein weiterer Bruder lebt in den Niederlanden. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind strafgerichtlich unbescholten (bzw. strafunmündig). Sie verfügen in Österreich über den Status subsidiär Schutzberechtigter, der ihnen mit Bescheiden vom 08.10.2025 aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sowie der Vulnerabilität als Familie mit mehreren minderjährigen Kindern zuerkannt wurde. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verließen Syrien (gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer) wegen der allgemein prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges. Die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien wurden in der Türkei bzw. Österreich geboren und haben sich nie in Syrien aufgehalten. Die beschwerdeführenden Parteien waren in Syrien in der Vergangenheit jeweils keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt und haben dort keine Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit erlitten. 1.
- Zu den Gründen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 1.3.
- Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2021 zuerkannt, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr drohte, zwangsweise zum verpflichtenden Reservedienst in den Streitkräften des syrischen Assad-Regimes eingezogen zu werden und sich in der Folge an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen zu müssen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten damit begründet, dass er aufgrund der Entziehung vom Reservedienst mit (unverhältnismäßiger) Bestrafung bedroht sei. 1.3.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz mit keinen eigenen Verfolgungsbefürchtungen; ihnen wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 02.01.2023 und vom 27.12.2023 im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet vom Status des Zweitbeschwerdeführers zuerkannt. 1.3.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz mit keinen eigenen Verfolgungsbefürchtungen; ihnen wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 02.01.2023 und vom 27.12.2023 im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitet vom Status des Zweitbeschwerdeführers zuerkannt. 1.
- Zum Wegfall des Grundes, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte, und zur Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat: 1.4.
- Die Umstände, aufgrund derer dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen infolge einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in Syrien nicht mehr. In Syrien ereigneten sich im Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS eine Großoffensive gestartet hatten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien seither über keine Gebietshoheit oder sonst maßgebliche Präsenz mehr. Der in der Umgebung der Stadt XXXX gelegene Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , der während des Bürgerkrieges vom IS eingenommen und in der Folge ab dem Jahr 2016 durch türkische Streitkräfte und die FSA kontrolliert worden war, steht nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Der in der Umgebung der Stadt römisch 40 gelegene Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , der während des Bürgerkrieges vom IS eingenommen und in der Folge ab dem Jahr 2016 durch türkische Streitkräfte und die FSA kontrolliert worden war, steht nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die neue syrische Regierung hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und sich für die Einrichtung einer Freiwilligenarmee entschieden. Zwangsweise Rekrutierungen in einen staatlichen Wehrdienst finden nicht statt. Der Umstand, dass sich eine Person der Ableistung des Wehrdienstes für das syrische Assad-Regime entzogen hat, führt zu keinen Repressalien seitens der nunmehrigen syrischen Regierung oder anderer Akteure. 1.4.
- Der Zweitbeschwerdeführer unterliegt im Entscheidungszeitpunkt (ebenso wie die weiteren beschwerdeführenden Parteien) folglich keinem Risiko, bei einer Rückkehr nach Syrien in einen staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutiert oder wegen der Nichtableistung eines Wehrdienstes bestraft zu werden. 1.4.
- Für den Zweitbeschwerdeführer und die weiteren beschwerdeführenden Parteien besteht überdies kein konkretes Risiko, durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch im Raum XXXX präsente Türkei-nahe Streitkräfte, durch die (ehemalige) HTS, durch kurdische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert zu werden. 1.4.
- Für den Zweitbeschwerdeführer und die weiteren beschwerdeführenden Parteien besteht überdies kein konkretes Risiko, durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch im Raum römisch 40 präsente Türkei-nahe Streitkräfte, durch die (ehemalige) HTS, durch kurdische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert zu werden. 1.4.
- Den beschwerdeführenden Parteien droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien (auch darüber hinaus) keine Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch im Raum XXXX präsente Türkei-nahe Streitkräfte, durch kurdische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie sind gegenüber der neuen syrischen Regierung, der Türkei bzw. SNA, der (ehemaligen) HTS und den kurdischen Streitkräften nicht kritisch in Erscheinung getreten und sind nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich nie an Kampfhandlungen beteiligt und wiesen zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime oder anderen Parteien des syrischen Bürgerkrieges auf. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer den Grundwehrdienst in der Armee des Assad-Regimes abgeleistet hat, führt zu keiner Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung oder andere Akteure. 1.4.
- Den beschwerdeführenden Parteien droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien (auch darüber hinaus) keine Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch im Raum römisch 40 präsente Türkei-nahe Streitkräfte, durch kurdische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie sind gegenüber der neuen syrischen Regierung, der Türkei bzw. SNA, der (ehemaligen) HTS und den kurdischen Streitkräften nicht kritisch in Erscheinung getreten und sind nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich nie an Kampfhandlungen beteiligt und wiesen zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime oder anderen Parteien des syrischen Bürgerkrieges auf. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer den Grundwehrdienst in der Armee des Assad-Regimes abgeleistet hat, führt zu keiner Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung oder andere Akteure. 1.4.
- Der Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen droht in Syrien keine geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen. Sie laufen nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau bzw. Mädchen wahrgenommen zu werden und sie wären nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige. Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Beschwerdeführerinnen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gelebt werden könnte, liegt jeweils nicht vor. 1.4.
- Die minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien sind in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder ausgesetzt. Schulbildung würde ihnen nicht vorsätzlich vorenthalten werden. Die beschwerdeführenden Parteien würden gemeinsam im Familienverband nach Syrien zurückkehren, wo sie über ein verwandtschaftliches Netz verfügen. 1.4.
- Den beschwerdeführenden Parteien droht keine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. 1.4.
- Den beschwerdeführenden Parteien droht in Syrien (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden insbesondere folgende Quellen herangezogen: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, 08.05.2025 EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025 EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025 EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025 (abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_10_EUAA_COI_Query_Response_Q33_Syria_Major_Human_rights.pdf) Darüber hinaus wurde die aktuelle mediale Berichterstattung über die Entwicklungen im Nordosten Syriens berücksichtigt. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025: Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 [...] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: […] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
- Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
- Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
- Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
- Brigade des
- Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [...] Quellen […] Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-07 07:55 Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) […] Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025). Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen (NZZ 24.1.2025). Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde (HLP Syria 14.1.2025b). Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum (Almodon 8.1.2025). Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll (FR24 2.3.2025). Ash-Shara' hat Prediger als Richter eingesetzt (National 19.12.2024). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). Anfang März 2023 kam es in der syrischen Küstenregion zu sektiererischen und regionalen Liquidierungsoperationen, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Die Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen (SOHR 11.3.2025). Der syrische islamistische Übergangspräsident will die Verantwortlichen für das Massaker an Zivilisten zur Rechenschaft ziehen, und betonte, dass Syrien ein Rechtsstaat sei (ORF 10.3.2025). Zur Untersuchung der Morde kündigte ash-Shara' die Etablierung eines unabhängigen Ausschusses an (BBC 10.3.2025). [...] Mitte Dezember kam es zu einem Treffen zwischen einer Delegation der Abteilung für militärische Operationen, Richtern und Anwälten im Justizpalast in Homs. Dort soll es zum Versuch gekommen sein, die Regierungskonzepte in Idlib auf die gesamte syrische Gesellschaft und ihre staatlichen Institutionen zu projizieren, anders als es in offiziellen Statements ash-Shara's kommuniziert wird. Der Leiter der Delegation soll in einer seltsamen Logik gesprochen haben und Scharia- und islamische (Rechts)Begriffe verwendet haben, die in der Realität der syrischen Gerichte nicht existieren, wie z. B. den Begriff „Scharia-Gericht in Homs“, womit er nicht das Gericht für Eheschließungen und Scheidungen, sondern den gesamten Justizpalast meinte, und er verwendete den Begriff „Sunna“ anstelle von Gesetz [auf Arabisch Qanoun - قانون Anm.] (Nahar 14.12.2024). Der Justizminister der Interimsregierung gab in einem Interview am 1.1.2025 an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung Muslime sind und eine neue Regierung den Willen des Volkes berücksichtigen werde, was bedeute, dass die Implementierung der Scharia eine große Rolle spielen wird, wenn dies der Wille der Bevölkerung sei (MEMRI 1.1.2025). Der Rosa Luxemburg Stiftung zufolge gilt die Scharia in Syrien längst wichtigste Rechtsquelle – genauso wie in vielen anderen Staaten der Region. Die zentrale Frage ist aber, wie diese ausgelegt wird und inwiefern Islamisten wie ash-Shara' und seine Mitstreiter bereit sind, Kompromisse einzugehen (Rosa Lux 17.12.2024). Der von der HTS in der Interimsregierung designierte Justizminister, al-Waysi, soll in einem Video, das in verschiedenen Social-Media Kanälen kursiert, zu sehen sein, wie er im Jahr 2015 eine Frau hinrichtet, als er damals als Richter für die Jabhat an-Nusra fungiert hatte (MEMRI 5.1.2025; vgl. AW 9.1.2025). Die Echtheit der Videos wurden von France 24 verifiziert (FR24 8.1.2025).Der von der HTS in der Interimsregierung designierte Justizminister, al-Waysi, soll in einem Video, das in verschiedenen Social-Media Kanälen kursiert, zu sehen sein, wie er im Jahr 2015 eine Frau hinrichtet, als er damals als Richter für die Jabhat an-Nusra fungiert hatte (MEMRI 5.1.2025; vergleiche AW 9.1.2025). Die Echtheit der Videos wurden von France 24 verifiziert (FR24 8.1.2025). Die neuen Machthaber in Syrien nutzen islamische Lehren, um eine junge Polizeitruppe auszubilden. Nach Angaben von Polizeibeamten soll dies dazu dienen, ein moralisches Bewusstsein zu schaffen, während sie gleichzeitig versuchen, das Sicherheitsvakuum zu füllen, das durch die Zerschlagung der berüchtigten, korrupten und brutalen Sicherheitskräfte des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad entstanden ist. Polizisten, die sie aus ihrer ehemaligen Rebellenhochburg in der nordwestlichen Region Idlib nach Damaskus gebracht haben, befragen Bewerber nach ihrem Glauben und konzentrieren sich in der kurzen Ausbildung, die sie den Rekruten anbieten, auf das islamische Scharia-Recht, wie fünf hochrangige Beamte und Bewerbungsformulare belegen (REU 23.1.2025). […]. Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen wurden (HLP Syria 14.1.2025b). Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime Übergangspräsident ash-Shara' verkündete bereits wenige Tage nach dem Sturz des Regimes, dass er die Sicherheitskräfte des ehemaligen Regimes auflösen werde und Personen, die an der Folterung oder Tötung von Gefangenen beteiligt waren, zur Strecke gebracht würden und Begnadigungen nicht infrage kämen. Er kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern (REU 11.12.2024a). Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Auf dem Messenger-Dienst Telegram auf Arabisch gaben sie bekannt, dass sie die Kriminellen, Mörder, Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen werden. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein (DW 19.1.2025). Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes kam. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe (AJ 2.1.2025). […] Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden, d. h. mit mehr als fünfzig Jahren eines von der al-Assad-Familie dominierten Regimes. Die Eröffnung von „Versöhnungszentren“ in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt. Quellen vor Ort in Syrien berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind, wobei die Entscheidungen eher von Sicherheitsbehörden als von einem unabhängigen und unparteiischen Gerichtsverfahren beeinflusst werden. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten (ISPI 7.2.2025). [Weitere Informationen zu diesen "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation „For Justice“, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Auch in sozialen Medien kursieren willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025c). Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die Einsatzleitung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht legalisiert hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Die Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich bei der Abteilung für militärische Operationen versöhnt hatten. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie der Justiz übergeben worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen (Arabiya 10.1.2025; vgl. AlHurra 10.1.2025a). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben hatten und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025a). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025). Die Übergangsregierung von Syrien – angeführt von der islamistischen Gruppe Hayat Tahrir ash-Sham (HTS), die den Sturz von Assad herbeigeführt hat – hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025). […] Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die Einsatzleitung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht legalisiert hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Die Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich bei der Abteilung für militärische Operationen versöhnt hatten. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie der Justiz übergeben worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen (Arabiya 10.1.2025; vergleiche AlHurra 10.1.2025a). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben hatten und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025a). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025). Die Übergangsregierung von Syrien – angeführt von der islamistischen Gruppe Hayat Tahrir ash-Sham (HTS), die den Sturz von Assad herbeigeführt hat – hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025). […] Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember kam es im ganzen Land zu Protesten, bei denen die Herausgabe von Informationen über jene Tausenden gefordert wurden, die unter al-Assads Herrschaft gewaltsam verschwunden sind (VOA 2.1.2025). Anfang Dezember flohen ca. 2.000 Soldaten der syrischen Armee in den Irak über den Grenzübergang al-Qa'im. Darunter waren Verwundete, die in irakische Krankenhäuser gebracht wurden (Arabiya 7.12.2024). Der irakische Regierungssprecher bestätigte, dass 2.000 Soldaten der syrischen Armee mit Genehmigung der Regierung irakisches Gebiet betreten hatten (Rudaw 15.12.2024). Libanesische Behörden haben syrische Offiziere und Soldaten, die in der Armee des gestürzten Regimes gedient hatten, in ihre Heimat zurückgeführt, nachdem diese illegal in den Libanon eingereist waren (NYT 28.12.2024). 70 Syrer, darunter ehemalige Armeeoffiziere wurden von einer libanesischen Sicherheitsdelegation an die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung übergeben, die von der ehemaligen Rebellengruppierung HTS angeführt wird. Drei libanesische Justizbeamte bestätigten den Bericht unter der Bedingung, anonym zu bleiben (AP 28.12.2024). Das Justizministerium hat am 12.2.2025 die Entscheidung erlassen, 87 Richter, die laut SANA seit der Einrichtung der Terrorismusgerichte bis zum 12.2.2025 noch in verschiedenen Funktionen in diesem Gericht tätig waren, an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten während ihrer Tätigkeit in dem oben genannten Gericht zu untersuchen. Die Justizinspektion wird dem Hohen Justizrat einen Abschlussbericht über die nachgewiesenen disziplinarischen und rechtlichen Verstöße der oben genannten Richter vorlegen, wie aus der vom Ministerium auf seinem Telegram-Kanal veröffentlichten Entscheidung hervorgeht (SANA 13.2.2025). In der Entscheidung heißt es, dass alle Richter, die Positionen in der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsbehörde, dem Strafgericht oder dem Kassationsgericht innehatten, auf mögliche Verfehlungen oder Verstöße in ihren Urteilen überprüft werden. Unter den 87 Richtern sind laut North Press Agency sowohl pensionierte als auch amtierende Richter. Das 2012 eingerichtete syrische Terrorismusgericht wurde von Menschenrechtsorganisationen vielfach dafür kritisiert, unfaire Prozesse durchzuführen und harte Urteile gegen politische Dissidenten, Aktivisten und Oppositionelle zu verhängen. Im Laufe der Jahre dokumentierten Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch Vorwürfe über erzwungene Geständnisse, fehlende ordnungsgemäße Verfahren und politisch motivierte Urteile (NPA 12.2.2025). Besitz, Eigentum […] Quellen […] Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024) [...] Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025). Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a). Quellen […] Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 15:46 […] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallia