G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.6. Mit Schreiben vom 30.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.10.2025 verneinte Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, lehnte dessen Übernahme ab und verwies auf die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. Mit Remonstration vom 02.10.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die deutsche Behörde darüber, dass Deutschland keine Beweise für die freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers nach Spanien erbracht habe und ersuchte erneut um Übernahme der Zuständigkeit. Am 09.10.2025 langte neuerlich eine Ablehnung Deutschlands beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 7. Am 09.10.2025 wurde ein Informationsersuchen
Am 09.10.2025 wurde ein Informationsersuchen
Mit Schreiben vom 10.10.2025 teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2022 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe. Am 17.02.2023 hätten die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und er sei am 09.05.2023 nach Spanien überstellt worden. 8. Am 10.10.2025 wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung Spaniens vom 30.09.2025 Remonstration erhoben. Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte Spanien der Rückübernahme des Beschwerdeführers
1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte Spanien der Rückübernahme des Beschwerdeführers
9. Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers
2 Dublin III-Verordnung auf zwölf Monate verlängere.9. Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).15. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Substitutionsprogramm und sei bereits in Spanien in Behandlung gewesen. Ansonsten sei er gesund. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an Tuberkulose und Hepatitis leide. Hinweise auf eine akute Behandlungsbedürftigkeit hätten sich jedoch weder aus seinen Angaben noch aus der Mitteilung der Justizanstalt vom 10.11.2025 ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er an einer leichten Form der Epilepsie leide und nur selten Anfälle habe. Die in der Erstbefragung angeführten Medikamente seien abgesetzt worden. Im Verfahren seien keine Hinweise auf eine schwere lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Spanien möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Spanien möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Z 1 FPG durchsetzbar, jedoch nicht rechtskräftig sei. Es sei ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG würden sonstige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durchsetzbar, jedoch nicht rechtskräftig sei. Es sei ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Einer Ausreise im Sinne des Paragraph 133 a, StVG würden sonstige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 lit. d Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, dem Spanien mit Schreiben vom 14.10.2025 zustimmte.Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, dem Spanien mit Schreiben vom 14.10.2025 zustimmte. Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers
2 Dublin III-Verordnung auf 12 Monate verlängere.Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers
Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.
spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Legalisierung von Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sei, aus Marokko auszureisen (Accem / ECRE 4.2025). Spanien wendet die Konzepte des sicheren Herkunftsstaats und des sicheren Drittstaats an. Es gibt aber keine entsprechenden Listen von Ländern (Accem / ECRE 4.2025). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 Versorgung Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgesehen. Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen, die eingehalten werden, auch wenn ein Asylwerber in der Zwischenzeit Asyl erhält. Die Dauer der Unterbringung beträgt maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable): • die Bewertungs- und Zuweisungsphase: dient der Feststellung des Profils und der Bedürfnisse einer Person, zwecks schnellstmöglicher Zuweisung einer geeigneten Unterkunft. Antragsteller erhalten: grundlegende Informationen über das Aufnahmesystem; grundlegende und sofortige Unterstützung, z.B. Hygienekits, Babynahrung, Gesundheitscheck und -versorgung; rechtliche und psychologische Unterstützung; vorübergehende Unterbringung bis ein Platz im Aufnahmesystem verfügbar ist; bei Bedarf Übersetzungen und Dolmetscherdienste. Dauer: bis zu 30 Tage. Diese Phase zählt nicht bei der Berechnung der maximalen Unterbringungsdauer (Accem / ECRE 4.2025). • die Unterbringungsphase (Phase 1): neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser Versorgungsphase u.a., kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Zugang zu Berufsausbildung, rechtliche, psychologische, kulturelle und soziale Beratung, Schulbildung für Minderjährige usw. und ein Taschengeld in Höhe von €56 im Monat, plus €22 für jeden abhängigen Minderjährigen. Dauer: bis zum Ende des Asylverfahrens, also laut Gesetz sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). • die Autonomiephase (Phase 2): während dieser Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Intensivsprachkurse und Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit werden angeboten. Es ist auch möglich, finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt zu erhalten. Dauer: sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Minderjährige, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Spracherwerb, Berufsausbildung, Kinderbetreuung, Bildungsmaßnahmen usw. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (Accem / ECRE 4.2025). Der Zugang zu Aufnahmebedingungen ist an die Aufnahme des Antragstellers in eine offizielle Asylunterkunft gebunden, welche Zugang zu allen anderen angebotenen Dienstleistungen bietet. Das bedeutet, dass Antragsteller, die sich dafür entscheiden, sich privat unterzubringen, in der Praxis vom System abgeschnitten sind und keinen garantierten Zugang zu finanzieller u.a. Unterstützung haben, wie sie in Aufnahmezentren vorgesehen ist (Accem / ECRE 4.2025). Das spanische System verfügt über ca. 29.211 Unterbringungsplätze für Asylwerber. Es umfasst folgende Unterbringungstypen, die je nach Unterbringungsphase zur Verfügung stehen: In der Bewertungs- und Zuweisungsphase gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in CATE und CAED: • Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vgl. USDOS 23.4.2024).• Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vergleiche USDOS 23.4.2024). • Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED): sind offene Zentren, geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz, welche gewisse Unterstützungsleistungen bieten, wie Information, soziale und rechtliche Unterstützung (Accem / ECRE 4.2025). In der Unterbringungsphase (Phase 1) stehen den Antragstellern folgende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung: • vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit insgesamt 425 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (Accem / ECRE 4.2025). • Unterbringungseinrichtungen (Zentren und Privatwohnungen), die von NGOs betrieben werden (Accem / ECRE 4.2025). Organisationen, die mit Flüchtlingen arbeiten, berichteten von einem insgesamt gut funktionierenden Flüchtlingsaufnahmesystem im Land und einer verbesserten Steuerung der Ankunft irregulärer Migranten an den Küsten des Landes, insbesondere auf den Kanarischen Inseln (USDOS 23.4.2024). In der Vergangenheit gab es Wartezeiten von bis zu einem Monat bis zur Unterbringung und Fälle von Obdachlosigkeit werden berichtet. Chronische Mängel im spanischen Aufnahmesystem werden seit Jahren von verschiedenen Seiten kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centro de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla) für Migranten und Asylwerber, die dort illegal nach Spanien einreisen. Diese Einrichtungen werden für ihre schlechten Unterbringungsbedingungen kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem, oder werden entlassen, wenn sie das Maximum von 60 Tagen Haft erreicht haben (Accem / ECRE 4.2025). Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden (Accem / ECRE 4.2025). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Maßnahmen zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt im Rahmen des Aufnahmesystems umfassen z.B. individuelle Beratungsgespräche, Vorbereitung auf die Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. In der Praxis sehen sich Asylwerber jedoch mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt konfrontiert, wie die Sprachbarriere, langwierige Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und Diskriminierung (Accem / ECRE 4.2025). Eine Liste von NGOs, welche Asylwerbern Unterstützung bieten ist einer Broschüre der spanischen Asylbehörde zu entnehmen (OAR o.D.b). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum b): INFORMATION FOR APPLICANTS FOR INTERNATIONAL PROTECTION: RIGHT TO ASYLUM AND SUBSIDIARY PROTECTION, https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/folletos/folleto_PI_ingles.pdf, Zugriff 3.6.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Seit 2025 verwalten drei NGOs (Accem, Red Acoge und San Juan de Dios) insgesamt 82 Plätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen im Rahmen des Asylaufnahmesystems. Im Jahr 2024 verwaltete Progestión außerdem neun Aufnahmeplätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen in Madrid. Fehlende Einträge in das Melderegister können Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem vor Herausforderungen stellen (Accem / ECRE 4.2025). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Im Jahr 2024 stellte UNHCR einen zunehmenden Bedarf an psychosozialer Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge im Asylsystem fest und richtete eine Referenzgruppe für psychische Gesundheit ein, an der NGOs, von Flüchtlingen geführte Organisationen und Behörden beteiligt sind, um die Koordinierung zu verbessern und gemeindebasierte Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung zu fördern (Accem / ECRE 4.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar und bei der Verlängerung gibt es keine systematischen Probleme. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt (Accem / ECRE 4.2025). Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zum dreiphasigen Unterbringungs- und Integrationsprozess (siehe Kapitel
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 07.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, weil der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spanien (das in die inhaltliche Prüfung seines Verfahrens eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens) ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der spanischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 07.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung begründet, weil der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spanien (das in die inhaltliche Prüfung seines Verfahrens eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens) ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der spanischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Dass eine Überstellung innerhalb der verlängerten 12-monatigen Überstellungsfrist erfolgen wird, ist im Entscheidungszeitpunkt (insb. aufgrund der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung) nicht ausgeschlossen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff; EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff; EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in ihren Rechten
Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Spanien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum spanischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Spanien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Spanien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum spanischen Hoheitsgebiet und zum spanischen Asylsystem hat. Wurde über den Antrag auf internationalen Schutz – wie vorliegend – bereits endgültig negativ entschieden, besteht die Möglichkeit einer Folgeantragstellung (vgl. dazu AIDA/ECRE, Country Report: Spain, April 2025, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, 94). Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer von Spanien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Spanien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum spanischen Hoheitsgebiet und zum spanischen Asylsystem hat. Wurde über den Antrag auf internationalen Schutz – wie vorliegend – bereits endgültig negativ entschieden, besteht die Möglichkeit einer Folgeantragstellung vergleiche dazu AIDA/ECRE, Country Report: Spain, April 2025, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, 94). Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer von Spanien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Spanien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte in Spanien vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR), betrieben von den spanischen Behörden sowie Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von zehn NGOs betrieben werden, gibt. Wenn den Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Insofern liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Spanien keinen Zugang zu einer Unterkunft haben wird. Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber ebenso wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Auch der Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater ist in Spanien frei und garantiert, wenngleich es keine Institutionen gibt, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist. Schließlich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sein würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.Schließlich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sein würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet (wie beweiswürdigend dargelegt) an keinen schwerwiegenden, in Spanien keiner adäquaten Behandlung zugänglichen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet (wie beweiswürdigend dargelegt) an keinen schwerwiegenden, in Spanien keiner adäquaten Behandlung zugänglichen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine – über die Einnahme einer Dauermedikation hinausgehende – engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Wie zuvor dargelegt, kann vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Erkrankungen bzw. Verdachtsdiagnosen und allfällige sonstige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Spanien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sind, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Spanien (wo ihm in der Folge ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde. Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine – über die Einnahme einer Dauermedikation hinausgehende – engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Wie zuvor dargelegt, kann vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Erkrankungen bzw. Verdachtsdiagnosen und allfällige sonstige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Spanien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sind, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Spanien (wo ihm in der Folge ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der spanischen Behörden ist anzumerken, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN).Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der spanischen Behörden ist anzumerken, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.1.2.4.
G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Überstellung nach Spanien führt daher zu keinem Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines rund sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Vielmehr wurde er bereits kurz nach seiner Einreise gravierend straffällig und befindet sich aus diesem Grund seit 23.09.2025 durchgehend in Haft. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines rund sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Vielmehr wurde er bereits kurz nach seiner Einreise gravierend straffällig und befindet sich aus diesem Grund seit 23.09.2025 durchgehend in Haft. Dem – nur gering ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur gering ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Spanien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Spanien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen – insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender Erkrankungen – gelangte. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführer in Spanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Spanien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Spanien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen – insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender Erkrankungen – gelangte. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführer in Spanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2327400.1.00
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