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{'item': 'G306 2306991-2'}

Obsah (26)§ 57§ 10§ 52Art. 133§ 12§ 28a§ 27§ 25§ 9§ 46§ 55§ 18§ 53§ 37§ 60§ 31§ 8§ 24§ 2§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlG306 2306991-2 Spruch, G306 2306991-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch eins. römisch 40 ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Am 21.06.2017 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher ihm wiederholt, zuletzt bis 12.09.2025, verlängert wurde.
  3. Am XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG festgenommen.
  4. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG festgenommen.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 122. Fall St

GB, § 28a Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 122. Fall St

GB, § 28 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  2. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

§ 25Abs.

1 NAG“ der zuständige NAG-Behörde vom 22.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite. 5. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

Paragraph 25, Absatz eins, NAG“ der zuständige NAG-Behörde vom 22.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreite.

  1. Mit Parteiengehör vom 31.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  2. Mit Parteiengehör vom 31.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2024 wurde gegen den BF

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 7. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2024 wurde gegen den BF

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.02.2025, Zahl G306 2306991-1/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Am 11.04.2025 wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
  3. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der damaligen RV des BF zugestellt am 17.06.2025, wurde gegen den BF

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 10. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 17.06.2025, wurde gegen den BF

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz vom 11.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine damalige Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche Beweise aufzunehmen und sodann das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten II. bis V. aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und die Duldung zu erteilten, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten III. bis V. aufzuheben und eine freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten IV. und V. aufzuheben und die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid in Spruchpunkt V. aufzuheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufzuheben und deutlich herabzusetzen. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche Beweise aufzunehmen und sodann das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und die Duldung zu erteilten, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. aufzuheben und eine freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. aufzuheben und die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. aufzuheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufzuheben und deutlich herabzusetzen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.07.2025 vorgelegt, wo sie am 24.07.2025 einlangten.
  4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2025, Zahl G306 2306991-2/3E, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  5. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2025, Zahl G306 2306991-2/3E, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  6. Am 28.11.2025 langte die Vertreterbekanntgabe der im Spruch genannten RV des BF beim BVwG ein.
  7. Am 28.11.2025 langte die Vertreterbekanntgabe der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und Sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und schloss dort die Schule mit Matura ab. Er hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht. 1.
  10. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:  08.05.2017 – laufend Hauptwohnsitz  XXXX .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA 1.
  11. Er war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel:  21.06.2017 – 21.06.2018 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“  15.11.2018 – 15.02.2019 Bestätigung gem. § 24 NAG (Verlängerungsverfahren) 15.11.2018 – 15.02.2019 Bestätigung gem. Paragraph 24, NAG (Verlängerungsverfahren)  11.09.2019 – 11.09.2022 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“  12.09.2022 – 12.09.2025 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ 1.
  12. Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF innerhalb Österreichs:  01.09.2017 – 17.10.2022 Arbeiter  18.10.2022 – 31.05.2023 Arbeiter 1.
  13. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf: Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 122. Fall St

GB, § 28a Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (B.), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 122. Fall St

GB, § 28 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG (C.), des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (D.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 2. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG (E./a.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B.), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2 und 3 SMG (C.), des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (D.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (E./a.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei gleichzeitig verurteilten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest März 2020 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich dem BF selbst, sowie weiteren Personen angehört haben, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, A. ein Mittäter des BF hat vorschriftswidrig Suchtgift a. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich eingeführt, und zwara. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich eingeführt, und zwar
  2. am XXXX 2023 47.817g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,36% Delta-9-THC und 17,8% THCA;
  3. am römisch 40 2023 47.817g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,36% Delta-9-THC und 17,8% THCA;
  4. am XXXX .2023 48.000g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA;
  5. am römisch 40 .2023 48.000g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA; b. in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am XXXX 2023 das unter Punkt A./a./1./ angeführte Suchtgift;b. in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am römisch 40 2023 das unter Punkt A./a./1./ angeführte Suchtgift; B. weitere abgesondert verfolgte Mittäter der kriminellen Vereinigung und hinsichtlich des Punktes B./a./1./ der Mitttäter dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem – soweit nicht anders angeführt – Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, Italien und Deutschland einzuführen, und zwar in den folgenden ZeiträumenB. weitere abgesondert verfolgte Mittäter der kriminellen Vereinigung und hinsichtlich des Punktes B./a./1./ der Mitttäter dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem – soweit nicht anders angeführt – Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Spanien aus- und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, Italien und Deutschland einzuführen, und zwar in den folgenden Zeiträumen a. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB);a. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB);
  6. hinsichtlich der beiden unter Punkt A./a./ angeführten Schmuggelfahrten;
  7. darüber hinaus im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 in mehreren Angriffen im Gesamten 200kg nach Österreich;
  8. darüber hinaus im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in mehreren Angriffen im Gesamten 200kg nach Österreich; b. der BF im Zeitraum März 2020 bis XXXX in mehreren Angriffen im Gesamten zumindest 1.260kg nach XXXX , Italien und Deutschland;b. der BF im Zeitraum März 2020 bis römisch 40 in mehreren Angriffen im Gesamten zumindest 1.260kg nach römisch 40 , Italien und Deutschland; C. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den anderen Mittäter vor dem XXXX .2023 zu der unter Punkt A./b./ genannten strafbaren Handlung bestimmt;C. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den anderen Mittäter vor dem römisch 40 .2023 zu der unter Punkt A./b./ genannten strafbaren Handlung bestimmt; D. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA anderen verschafft, indem sie das Suchtgift abgesondert verfolgten Tätern durch Entladen von den Schmuggelfahrzeugen zur Verfügung stellten, und zwarD. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA anderen verschafft, indem sie das Suchtgift abgesondert verfolgten Tätern durch Entladen von den Schmuggelfahrzeugen zur Verfügung stellten, und zwar a. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) das unter den Punkten A./a./2./ und B./a./2 angeführte Suchtgift;a. der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) das unter den Punkten A./a./2./ und B./a./2 angeführte Suchtgift; b. der BF das unter Punkt B./b./ angeführte Suchtgift; E. am 01.06.2023 vorschriftswidrig Suchtgift a. besessen, und zwar der BF 135,3g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,76% Delta-9-THC und 10,02% THCA, indem er das Suchtgift in seiner Wohnung aufbewahrte; b. in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar ein Mittäter des BF, indem er das Suchtgift in seinem PKW sowie in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte, nämlichb. in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar ein Mittäter des BF, indem er das Suchtgift in seinem PKW sowie in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte, nämlich
  9. 23.086,7g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,37% Delta-9- THC und 17,9% THCA;
  10. 5,2g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,2% Delta-9-THC und 15,85% THCA
  11. 1.747,6g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,4% Cocain;
  12. 5g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,9% Cocain; F. Ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich in der Zeit von September 2020 bis April 2021 5.000g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,4% Cocain. Das Gericht wertete mildernd die umfassend geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, den langen Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen und die führende Rolle in der Organisation der europaweiten Transporte. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: XXXX 2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der 01.03.2027 (1/2) und der XXXX (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: römisch 40 2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der 01.03.2027 (1/2) und der römisch 40 (2/3)). 1.
  13. Zu vor wurde der BF mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft XXXX vom XXXX .2002 wegen des Handels mit Marihuana zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Aufgrund dessen wurde gegen den BF durch die Schweizer Behörden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen. 1.
  14. Zu vor wurde der BF mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2002 wegen des Handels mit Marihuana zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Aufgrund dessen wurde gegen den BF durch die Schweizer Behörden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen. 1.
  15. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF wegen Fahrens ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins

§ 37Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 belegt. 1.7. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der BF wegen Fahrens ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 belegt. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

§ 52lit. a Z 10a St

VO mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 belegt. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 belegt. 1.

  1. Am XXXX heiratete der BF in Serbien Frau XXXX , geb. XXXX , ehem. StA. Serbien. Am XXXX wurden die gemeinsame Tochter des Paares XXXX , ehem. StA. Serbien, und am 05.10.2021 der gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren.1.
  2. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , ehem. StA. Serbien. Am römisch 40 wurden die gemeinsame Tochter des Paares römisch 40 , ehem. StA. Serbien, und am 05.10.2021 der gemeinsame Sohn des Paares, römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Am XXXX wurden der Ehefrau und der Tochter des BF österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise ausgestellt. Der Sohn des BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am römisch 40 wurden der Ehefrau und der Tochter des BF österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise ausgestellt. Der Sohn des BF ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF lebte ab 2017 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2023 im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten im Bundesgebiet. Der BF erhält während seiner Anhaltung in Haft regelmäßig – etwa einmal im Monat – Besuch von seiner Ehefrau und steht in täglichem telefonischen Kontakt zu dieser. Der Sohn des BF begleitet seine Mutter hin und wieder. Die Tochter des BF hat ihren Vater seit der Inhaftierung nicht mehr persönlich gesehen. Es leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. 1.
  3. Der BF hat in Österreich weder ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eigenen Angaben zu Folge hat er die Deutschprüfung auf Niveau B2 oder A2 bestanden; diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. 1.
  4. Der BF war vor seiner Inhaftierung zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von etwa € 1.600,00 erwerbstätig. Er wies einen undatierten Screenshot eines Bankkontos mit einem Guthaben in der Höhe von € 16.000,00 vor. Das Strafgericht kam zu dem Schluss, dass der BF vermögenslos ist und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 250.000,00 aus seiner selbstständigen Tätigkeit aufweist. 1.
  5. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen und hielt sich die Familie des BF bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Besuchszwecken in Serbien auf. 1.
  6. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  9. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde Einsicht in die Akten des Vorverfahrens zu G306 2306991-1 genommen. 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache sowie Leben des BF in Serbien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 150) sowie den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 72). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass und Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 45f, 57, 132). 2.2.
  11. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Bestand der Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (AS 45, 159f). Der BF gab in seiner Stellungnahme aus August 2024 an, er sei erstmals am 08.05.2017 zu seiner schwangeren Ehefrau in das Bundesgebiet gereist; seit 21.06.2017 sei er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (AS 150). In seiner Einvernahme durch das BFA im April 2025 führte er aus, er sei im Februar 2016 erstmals nach Österreich gekommen und seither durchgehend hier. Im Juli 2017 habe er seinen ersten Aufenthaltstitel erhalten (AS 345). In der Beschwerde wurde wiederrum ausgeführt, der BF sei am 08.05.2017 nach Österreich zu seiner Ehefrau gekommen und seither hier (AS 454A). 2.2.
  13. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 65ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Weiters liegt im Akt der sehr umfangreiche Einlieferungsbericht der LPD vom XXXX .2025 ein (AS 414ff).Weiters liegt im Akt der sehr umfangreiche Einlieferungsbericht der LPD vom römisch 40 .2025 ein (AS 414ff). Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF zu entnehmen (AS 82, 84, 137). 2.2.
  14. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in der Schweiz und des dort gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes fußen auf dem im Akt einliegenden Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft XXXX (AS 33f), der Mitteilung von SIRENE Schweiz, wonach das Verhalten des BF zu schweren Anklagen Anlass gegeben hätten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, illegale Einreise ohne Pass und Visum). Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen unerwünscht. Die ausschreibende Behörde sei das Staatssekretariat für Migration. Das Einreiseverbot sei von XXXX .2022 bis XXXX .2099 gültig (AS 10). Im Bericht der LPD vom XXXX .2019 wird festgehalten, dass der BF am XXXX .2019 bei der Einreise in das Bundesgebiet an der Grenze einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Er habe sich mit einem auf den Nachnamen XXXX ausgestellten Reisepass und einem abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Eine Nachschau im SIS habe ergeben, dass gegen den BF unter seinem früheren Namen XXXX ein bis XXXX .2019 von der Schweiz ausgeschriebenen Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Aufgrund des gültigen österreichischen Aufenthaltstitels sei dem BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden (AS 42ff).2.2.
  15. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in der Schweiz und des dort gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes fußen auf dem im Akt einliegenden Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft römisch 40 (AS 33f), der Mitteilung von SIRENE Schweiz, wonach das Verhalten des BF zu schweren Anklagen Anlass gegeben hätten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, illegale Einreise ohne Pass und Visum). Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen unerwünscht. Die ausschreibende Behörde sei das Staatssekretariat für Migration. Das Einreiseverbot sei von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2099 gültig (AS 10). Im Bericht der LPD vom römisch 40 .2019 wird festgehalten, dass der BF am römisch 40 .2019 bei der Einreise in das Bundesgebiet an der Grenze einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Er habe sich mit einem auf den Nachnamen römisch 40 ausgestellten Reisepass und einem abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Eine Nachschau im SIS habe ergeben, dass gegen den BF unter seinem früheren Namen römisch 40 ein bis römisch 40 .2019 von der Schweiz ausgeschriebenen Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Aufgrund des gültigen österreichischen Aufenthaltstitels sei dem BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden (AS 42ff). Der BF führte diesbezüglich aus, er habe sich 2002 für zwei oder drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Dort habe er Asyl beantragt. Er sei seitens der Schweizer Polizei einmal mit einigen Personen erwischt worden, die ihnen suspekt gewesen seien, weil sie mit Suchtgift gehandelt hätten. Er habe 1,5g Marihuana dabei gehabt und sei abgeschoben worden (AS 346). Er weise nur eine Verurteilung in der Schweiz auf (AS 349). 2.2.
  16. Die Strafverfügungen der LPD XXXX liegen im Akt ein (AS 4f, 49f).2.2.
  17. Die Strafverfügungen der LPD römisch 40 liegen im Akt ein (AS 4f, 49f). 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister betreffend die Ehefrau und Kinder des BF sowie den Angaben des BF (AS 150, 345ff, 461A, 462). Eine Kopie der Reisepässe der Ehefrau und Kinder (AS 165f, 195), der Auszug aus dem Heiratsregister (AS 179), der Auszug aus dem Eheregister (AS 180), der Bescheid aus der Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft betreffend die Ehefrau und Tochter des BF wegen Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (AS 200ff), die österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehefrau und Tochter (AS 213f), die Kopie des Aufenthaltstitels des Sohnes (AS 157f) und die Besucherliste der JA (AS 116ff) liegen im Akt ein. 2.2.
  19. Die Feststellungen zum Privatleben des BF gründen auf seinen Angaben, wonach er Deutschkurse auf Niveau A1, A2 und B1 besucht habe (AS 150). Später führte er aus, er denke, er habe die B2 Prüfung absolviert. Er sei sich nicht sicher. Vielleicht sei es auch A2 gewesen (AS 349). Er brachte diesbezüglich keine Nachweise in Vorlage. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Stellungnahme aus August 2024 aufgrund von „Sprachbarrieren“ um Fristverlängerung ersuchte (AS 144). 2.2.
  20. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 72) und des BF (AS 151, 348, 454Af) sowie den vorgelegten Lohnzetteln des BF aus Dezember 2022 und Jänner bis Mai 2023 (AS 167ff). Auf dem vorlegten Screenshot eines Bankkontos mit einem Guthaben von etwa € 16.000,00, sind keine näheren Informationen ersichtlich, wie beispielsweise, woher die Mittel stammen, ob diese verfügbar sind, an welchem Datum der Screenshot gemacht wurde usw. ( AS 181). 2.2.
  21. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen des BF in Serbien und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 150, 347ff, 455). 2.2.
  22. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  23. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  25. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  26. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.1.
  27. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  28. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Juni 2025 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war und sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Das BFA hat daher die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Juni 2025 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war und sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Das BFA hat daher die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt. Der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ hatte eine Gültigkeit bis zum 12.09.2025; laut IZR wurde dieser bereits mit 17.06.2025

§ 10Abs.

1 NAG ungültig. Der BF verfügt seither über keinen Aufenthaltstitel mehr und hält sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ hatte eine Gültigkeit bis zum 12.09.2025; laut IZR wurde dieser bereits mit 17.06.2025

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig. Der BF verfügt seither über keinen Aufenthaltstitel mehr und hält sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. „Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Das gilt auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 NAG (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0375).“ (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/17/0140)„Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Das gilt auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, NAG (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0375).“ (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/17/0140) „Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 (nicht § 52 Abs. 4 FrPolG 2005) anzuwenden, was

§ 58Abs. 1 Z 5 i

Vm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre.“ (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300)„Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 (nicht Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005) anzuwenden, was

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre.“ (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300) Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen. 3.1.3.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.1.3.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
  3. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie bereits ausgeführt ist der Aufenthaltstitel des BF zwischenzeitlich abgelaufen. Aufgrund der – wie noch näher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich auch aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens im Ergebnis als unrechtmäßig. 3.1.
  4. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.6. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:  die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  die Bindungen zum Heimatstaat,  die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie  auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
  1. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
  2. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072). Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.1.
  3. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF sich seit dem Jahr 2017 – sohin seit beinahe neun Jahren – im Bundesgebiet aufhält und bis 2025 im Besitz diverser Aufenthaltstitel war. Er setzte jedoch bereits ab dem Jahr 2020 – sohin nach dreijähriger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – massiv strafbare Handlungen, wurde im XXXX 2023 festgenommen und befindet sich seither – seit nunmehr beinahe drei Jahre – in Haft. Er wurde im Bundesgebiet aufgrund von Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.3.1.
  4. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF sich seit dem Jahr 2017 – sohin seit beinahe neun Jahren – im Bundesgebiet aufhält und bis 2025 im Besitz diverser Aufenthaltstitel war. Er setzte jedoch bereits ab dem Jahr 2020 – sohin nach dreijähriger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – massiv strafbare Handlungen, wurde im römisch 40 2023 festgenommen und befindet sich seither – seit nunmehr beinahe drei Jahre – in Haft. Er wurde im Bundesgebiet aufgrund von Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Die Ehefrau und Tochter sind österreichische Staatsangehörige, der Sohn ist Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der BF lebte ab dem Jahr 2017 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Kinder wurden in den Jahren XXXX und XXXX geboren. Es liegt sohin ein schützenswertes Familienleben vor.Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Die Ehefrau und Tochter sind österreichische Staatsangehörige, der Sohn ist Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der BF lebte ab dem Jahr 2017 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Kinder wurden in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geboren. Es liegt sohin ein schützenswertes Familienleben vor. Der BF wurde bereits im Jahr 2002 in der Schweiz einschlägig im Bereich der Suchtmitteldelikte verurteilt und wurde gegen ihn aufgrund dessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Obwohl sich dem BF sohin bewusst sein musste, dass ein erneutes strafbares Verhalten zu einer erneuten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führen kann, wurde er nunmehr nach Gründung einer Familie im Bundesgebiet erneut einschlägig straffällig. Insbesondere ist zu beachten, dass das Privat- und Familienleben zu seinen Angehörigen zu einem Zeitpunkt weitergeführt wurde, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. Auch hat er sein Privat- und Familienleben durch die erneuten Straftaten aufs Spiel gesetzt. Der BF bzw. seine Ehefrau mussten sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  5. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  6. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits kurze Zeit nach der Geburt seines ersten Kindes strafbares Verhalten setzte und dieses auch nach der Geburt des zweiten Kindes fortsetzte. Die Tochter des BF ist XXXX Jahre alt und lebte nur bis zu einem Altern von etwas unter XXXX Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater. Seither hat sie ihren Vater seit beinahe drei Jahre nicht mehr gesehen. Der Sohn des BF wurde weniger als XXXX Jahre vor der Inhaftierung des BF geboren. Er lebte daher nur im Kleinkindalter im gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Nunmehr ist er etwas über XXXX Jahre alt. Das Familienleben zu den beiden Kindern hat in den letzten beinahe drei Jahren aufgrund der Inhaftierung des BF eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der BF nicht genau angeben konnte, welche Schule seine Tochter und welchen Kindergarten sein Sohn besucht (AS 347). Er habe über seine Ehefrau in Kontakt mit seinen Kindern. Diese würde dem BF regelmäßig selbstgemalte Bilder in die Haft mitbringen (AS 416Af). Es kann daher keinesfalls von einem intensiven Familienleben des BF mit seinen Kindern gesprochen werden. Die Ehefrau des BF kümmert sich nunmehr seit beinahe drei Jahren allein um die Kinder.Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits kurze Zeit nach der Geburt seines ersten Kindes strafbares Verhalten setzte und dieses auch nach der Geburt des zweiten Kindes fortsetzte. Die Tochter des BF ist römisch 40 Jahre alt und lebte nur bis zu einem Altern von etwas unter römisch 40 Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater. Seither hat sie ihren Vater seit beinahe drei Jahre nicht mehr gesehen. Der Sohn des BF wurde weniger als römisch 40 Jahre vor der Inhaftierung des BF geboren. Er lebte daher nur im Kleinkindalter im gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Nunmehr ist er etwas über römisch 40 Jahre alt. Das Familienleben zu den beiden Kindern hat in den letzten beinahe drei Jahren aufgrund der Inhaftierung des BF eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der BF nicht genau angeben konnte, welche Schule seine Tochter und welchen Kindergarten sein Sohn besucht (AS 347). Er habe über seine Ehefrau in Kontakt mit seinen Kindern. Diese würde dem BF regelmäßig selbstgemalte Bilder in die Haft mitbringen (AS 416Af). Es kann daher keinesfalls von einem intensiven Familienleben des BF mit seinen Kindern gesprochen werden. Die Ehefrau des BF kümmert sich nunmehr seit beinahe drei Jahren allein um die Kinder. Der Ehefrau und den Kindern wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet – wie nunmehr auch aufgrund der Haft – in Verbindung zu bleiben. Wie oben festgestellt, reiste die gesamte Familie bereits in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat zu den dort lebenden Großeltern der Kinder. Insoweit ausgeführt wird, dass regelmäßige Besuche nach Serbien einen enormen Aufwand bedeuten und existentielle Folgen für die Familie hätten und die Ehefrau nur innerhalb ihres fünfwöchigen Jahresurlaubes nach Serbien reisen könne (AS 462A), ist auszuführen, dass dem BF bereits im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens – insbesondere auch die Begehung von massivem, jahrelangem, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel – angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Weiters ist es dem BF zumutbar in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zur Finanzierung der Reisen seiner Familie beizutragen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder des BF nicht auch für einen längeren Zeitraum – etwa in der schulfreien Zeit – alleine bei ihrem Vater in Serbien aufhalten könnten. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Auch bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal der BF den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, dort die Schule besucht hat, in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste und er dort nach wie vor über familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Muttersprache ist Serbisch. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr nach Serbien nicht von seinen Angehörigen (finanziell) unterstützt werden könnte. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade der BF in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Dem BF ist sohin kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen und war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Dem BF ist sohin kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen und war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
  2. Zur Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.
  3. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet wie folgt: § 50

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.2.
  1. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige

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