5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen,
1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen,
Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handelt es sich - beginnend mit im XXXX gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden.In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handelt es sich - beginnend mit im römisch 40 gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am XXXX vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX bis XXXX eine unbekannte Menge an Substitol-Tabletten, Heroin und Cannabisprodukte erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen habe sowie im selben Zeitraum - in zahlreichen im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Angriffen - gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe, wobei die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen worden seien, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (entsprechend insgesamt 1.667 "Substitol 200 mg-Tabletten") ausgemacht habe.Zuletzt sei der Beschwerdeführer am römisch 40 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 eine unbekannte Menge an Substitol-Tabletten, Heroin und Cannabisprodukte erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen habe sowie im selben Zeitraum - in zahlreichen im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Angriffen - gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe, wobei die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen worden seien, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (entsprechend insgesamt 1.667 "Substitol 200 mg-Tabletten") ausgemacht habe. Zur Abwägung nach § 66 FPG (nunmehr § 9 BFA-VG) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX in Bosnien geboren worden, seinen Angaben zufolge im Alter von 3 Monaten nach Österreich gekommen und seither rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet niedergelassen. "Bis XXXX " habe er "die Sommer" bei seinen Großeltern in Bosnien verbracht, ansonsten sei er in Österreich aufgewachsen. In Österreich lebten die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, die zu einer sozialen Bindung im Bundesgebiet führen könnte. Nach Abschluss der
Z 2 FPG auch im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen ist, vorsieht, dass Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, unbeschadet des § 61 Z 4 FPG nicht ausgewiesen werden dürfen. § 61 Z 4 FPG legt dazu fest, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis Z 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen). Zutreffend verwies schon die belangte Behörde darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Aufenthaltsverbot - Verbotsgrund" des § 61 Z 4 FPG infolge der zuletzt über ihn verhängten unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, diese Verurteilung liege lediglich gering über dem in § 61 Z 4 FPG genannten Ausmaß, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen bei der von ihm angeführten Strafe von 28 Monaten um eine Zusatzstrafe nach § 40 StGB handelt (und demgemäß die Gesamtstrafe höher liegt) und es zum anderen auf das Ausmaß der Überschreitung der in § 61 Z 4 FPG festgelegten Grenze nicht ankommt.Soweit der Beschwerdeführer noch meint, das Aufenthaltsverbot sei entgegen Paragraph 55, Absatz 4, FPG erlassen worden, ist dem zu entgegnen, dass diese Vorschrift, auf die
Paragraph 61, Ziffer 2, FPG auch im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen ist, vorsieht, dass Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, unbeschadet des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG nicht ausgewiesen werden dürfen. Paragraph 61, Ziffer 4, FPG legt dazu fest, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis Ziffer 14, FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen). Zutreffend verwies schon die belangte Behörde darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Aufenthaltsverbot - Verbotsgrund" des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG infolge der zuletzt über ihn verhängten unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, diese Verurteilung liege lediglich gering über dem in Paragraph 61, Ziffer 4, FPG genannten Ausmaß, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen bei der von ihm angeführten Strafe von 28 Monaten um eine Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB handelt (und demgemäß die Gesamtstrafe höher liegt) und es zum anderen auf das Ausmaß der Überschreitung der in Paragraph 61, Ziffer 4, FPG festgelegten Grenze nicht ankommt. …“. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde dem Antrag des BF vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot
2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF vom römisch 40 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Der BF verfügte bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX erteilt.Der BF verfügte bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt. Hinsichtlich des BF liegen 13 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion Salzburg vom XXXX . Die restlichen Verurteilungen betrafen den Zeitraum ab XXXX .Hinsichtlich des BF liegen 13 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion Salzburg vom römisch 40 . Die restlichen Verurteilungen betrafen den Zeitraum ab römisch 40 . Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wurde in der Strafsache des BF wegen des Vergehens der Nötigung über die Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe über das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entschieden, dass der Berufung teilweise Folge gegeben wird und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird. Der BF hat am XXXX eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe benötigt. Vom Erstgericht wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verhängt.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde in der Strafsache des BF wegen des Vergehens der Nötigung über die Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe über das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 entschieden, dass der Berufung teilweise Folge gegeben wird und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird. Der BF hat am römisch 40 eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe benötigt. Vom Erstgericht wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 13 Monate bedingt verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er im XXXX ein Rettungsfahrzeug durch einen Fußtritt, beschädigt, ein Metallschild und ein Werbeschild zerstört, den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt. Weiters versuchte er einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Im XXXX versetzte er einer dritten Person Faustschläge, einen Stoß gegen die Brust und Tritte gegen den Oberkörper. Im XXXX schlug er mit der Hand bzw. mit dem Ellenbogen eine dritte Person, wodurch diese eine Schürfwunde im Bereich der linken Schläfe. Im XXXX bedrohte er, zwei Personen gefährlich, indem er etwa äußerte, „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen …“. Durch Treten, Beißen und Schlagen versuchte er einen Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen am Unterarm.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 13 Monate bedingt verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er im römisch 40 ein Rettungsfahrzeug durch einen Fußtritt, beschädigt, ein Metallschild und ein Werbeschild zerstört, den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt. Weiters versuchte er einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Im römisch 40 versetzte er einer dritten Person Faustschläge, einen Stoß gegen die Brust und Tritte gegen den Oberkörper. Im römisch 40 schlug er mit der Hand bzw. mit dem Ellenbogen eine dritte Person, wodurch diese eine Schürfwunde im Bereich der linken Schläfe. Im römisch 40 bedrohte er, zwei Personen gefährlich, indem er etwa äußerte, „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen …“. Durch Treten, Beißen und Schlagen versuchte er einen Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen am Unterarm. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährtich bedrohte. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährtich bedrohte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seine Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitt. Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass er unterhaltspflichtig für einen Sohn im Alter von wenigen Monaten sei, er derzeit keinen Unterhalt leiste und und von der Exgattin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht hat über die dagegen erhobene Berufung des BF erkannt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen werde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen sei, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seine Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitt. Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass er unterhaltspflichtig für einen Sohn im Alter von wenigen Monaten sei, er derzeit keinen Unterhalt leiste und und von der Exgattin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht hat über die dagegen erhobene Berufung des BF erkannt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen werde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen sei, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken. In Österreich leben seine Mutter, seine Schwester und seine Tante, zu seiner Mutter besteht enger Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen leidet der BF an einer psychischen Erkrankung und benötigt Substitutionsmedikamente und ist er Vater eines minderjährigen Kindes. Der BF war seit XXXX bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen beschäftigt, zuletzt ging er von XXXX . bis XXXX .2025 einer Beschäftigung nach (AJ-Web-Auszug XXXX ).In Österreich leben seine Mutter, seine Schwester und seine Tante, zu seiner Mutter besteht enger Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen leidet der BF an einer psychischen Erkrankung und benötigt Substitutionsmedikamente und ist er Vater eines minderjährigen Kindes. Der BF war seit römisch 40 bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen beschäftigt, zuletzt ging er von römisch 40 . bis römisch 40 .2025 einer Beschäftigung nach (AJ-Web-Auszug römisch 40 ). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FP wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), .), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FP wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), .), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes konnte das BFA den Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirekton betreffend Verhängung des Aufenhaltsverbotes im Jahr XXXX und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit am XXXX in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangenden Schreiben mitteilte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl XXXX geboren am XXXX betraf. Das diesbezügliche Erkenntnis samt Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion wurden unter einem übermittelt. Diese Entscheidungen wurden dem gegengständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes konnte das BFA den Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirekton betreffend Verhängung des Aufenhaltsverbotes im Jahr römisch 40 und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit am römisch 40 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangenden Schreiben mitteilte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl römisch 40 geboren am römisch 40 betraf. Das diesbezügliche Erkenntnis samt Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion wurden unter einem übermittelt. Diese Entscheidungen wurden dem gegengständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.
1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
dem
dem
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung ist im Ergebnis zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit den Gewalttätigkeiten gegen dritte Personen und seiner Sanktionsresistenz. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem BF bereits durch das XXXX verhänge Aufenthaltsverbot, sehr deutlich die Konsequezen für sein Fehlverhalten, insbesondere strafrechtlicher Natur, vor Augen geführt wurden, jedoch auch diese konnte den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung ist im Ergebnis zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit den Gewalttätigkeiten gegen dritte Personen und seiner Sanktionsresistenz. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem BF bereits durch das römisch 40 verhänge Aufenthaltsverbot, sehr deutlich die Konsequezen für sein Fehlverhalten, insbesondere strafrechtlicher Natur, vor Augen geführt wurden, jedoch auch diese konnte den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2330338.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.