RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlI411 2205796-4 Spruch, I411 2205796-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Italiens zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016, W205 2121971-1/8E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 21.12.2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.08.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und verfügte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 13.08.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und verfügte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen den Bescheid vom 13.08.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, I413 2205796-1/34E, abgewiesen.
- Am 17.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG.
- Am 17.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid vom 01.09.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 01.09.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.09.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2023, I407 2205796-2/7E, abgewiesen.
- Der vom Beschwerdeführer am 29.09.2022 beim Bundesamt gestellte "Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung" wurde letztlich im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2023, I407 2205796-3/2E, zurückgewiesen.
- Am 12.05.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
- Am 12.05.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat und Familienleben und er besitze keinen Reisepass und die nigerianische Botschaft könne ihm derzeit keinen ausstellen. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen, unter anderem ein ÖSD Zertifikat A1, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 und ein Schreiben einer Organisation über die dem Beschwerdeführer gewährte monatliche finanzielle Unterstützung.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 12.05.2023 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 4 Wochen ein Lichtbild und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, und wies darauf hin, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, sollte dem Auftrag nicht nachgekommen werden. In Reaktion auf diesen Verbesserungsauftrag übermittelte der Beschwerdeführer am 12.06.2023 eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter mit Übersetzung und eine Geburtsurkunde.
- Mit Schreiben vom 01.09.2023 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen, und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, sollten die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorliegen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 16.01.2024, in welcher unter anderem vorgebracht wird, die Behörde habe keine Rückkehrentscheidung erlassen und eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung löse keinen Tatbestand des § 59 FPG aus.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 16.01.2024, in welcher unter anderem vorgebracht wird, die Behörde habe keine Rückkehrentscheidung erlassen und eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung löse keinen Tatbestand des Paragraph 59, FPG aus.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2024, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.09.2024, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.08.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Edo an. Er war vom 09.12.2015 bis 14.12.2017 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 28.07.2015 in Österreich auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde bislang kein Einreiseverbot erlassen. Am 12.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Am 12.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, I413 2205796-1/34E, und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere aus den am 12.05.2023 gestellten Anträgen und dem angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs 3 AsylG).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). § 58 Abs 9 AsylG normiert, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 58, Absatz 9, AsylG normiert, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Nach § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen (§ 59 Abs 5 FPG).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen (Paragraph 59, Absatz 5, FPG). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ordnen jedoch an, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen wird.Im konkreten Fall wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ordnen jedoch an, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. § 59 Abs 5 FPG ist im konkreten Fall nicht einschlägig, da bis dato gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen wurde. § 59 Abs 5 FPG bezieht sich nämlich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist eine früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 59, Absatz 5, FPG ist im konkreten Fall nicht einschlägig, da bis dato gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen wurde. Paragraph 59, Absatz 5, FPG bezieht sich nämlich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist eine früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der fehlenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung unvollständig ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.2205796.4.00