VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 28.08.2025 wurde
VG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 29.07.2025 gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 28.08.2025 wurde
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 29.07.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Krankenstand bis 25.07.2025 erst am 29.07.2025 über die „ServiceLine“ der belangten Behörde telefonisch wiedergemeldet habe. Eine Wiedermeldung sei seit 01.07.2025 nur mehr persönlich, telefonisch oder über das „eAMS“-Konto möglich und nicht mehr per Mail.
G würden Mitteilungen einer Behörde nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie in einer Form zugestellt worden seien, die den Zugang sicher nachweisbar mache. Da dies hier nicht der Fall sei, fehle es hier an einer rechtswirksamen Mitteilung. Eine einfache E-Mail oder ein gewöhnlicher Brief würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen.Hierin führte er aus, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes nachweislich und fristgerecht per E-Mail wiedergemeldet habe. Leistungsrelevante Änderungen seien dem Beschwerdeführer nicht mittels „gesicherter Zustellung (RSb/RSa oder eAMS mit Nachweis)“ bekanntgegeben worden.
Paragraphen 2, ff ZustG würden Mitteilungen einer Behörde nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie in einer Form zugestellt worden seien, die den Zugang sicher nachweisbar mache. Da dies hier nicht der Fall sei, fehle es hier an einer rechtswirksamen Mitteilung. Eine einfache E-Mail oder ein gewöhnlicher Brief würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Seine Mitteilung sei nachweislich innerhalb der Frist per E-Mail erfolgt.
AVG seien Anbringen schriftlich, mündlich oder in technisch geeigneter Form zulässig, sofern diese Form nicht ausgeschlossen sei. Da das AMS selbst E-Mail nutze, habe er auf die Zulässigkeit dieser Kommunikationsform vertrauen dürfen. Ein interner Erlass sei keine gesetzliche Grundlage.Seine Mitteilung sei nachweislich innerhalb der Frist per E-Mail erfolgt.
Paragraph 13, AVG seien Anbringen schriftlich, mündlich oder in technisch geeigneter Form zulässig, sofern diese Form nicht ausgeschlossen sei. Da das AMS selbst E-Mail nutze, habe er auf die Zulässigkeit dieser Kommunikationsform vertrauen dürfen. Ein interner Erlass sei keine gesetzliche Grundlage. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt vollständig ermitteln müssen und einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Der Bescheid verletzte zudem die Begründungspflicht. Nach den §§ 33 und 38 AlVG bestehe Anspruch auf Notstandshilfe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Da er seine Meldung rechtzeitig und in vertretbarer Form erbracht habe, fehle es am Tatbestand einer Pflichtverletzung.Nach den Paragraphen 33 und 38 AlVG bestehe Anspruch auf Notstandshilfe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Da er seine Meldung rechtzeitig und in vertretbarer Form erbracht habe, fehle es am Tatbestand einer Pflichtverletzung. Aufgrund des durch die Sperre verursachten Vermögensschadens werde er im Anschluss an dieses Verfahren eine Amtshaftungsklage einleiten. Er verweise zudem auf seine langjährige Verlässlichkeit. Er beantrage die Aufhebung des Bescheids vom 28.08.2025, die Feststellung, dass seine Meldung per E-Mail nachweislich fristgerecht und formgültig gewesen sei, die lückenlose Nachzahlung der Notstandshilfe „ab 29.07.2025 inkl. Verzugszinsen“, die Verpflichtung des AMS, künftige Mitteilungen nur mittels gesicherter Zustellung zu übermitteln, hilfsweise die Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters führte er aus, dass ihm der Bescheid am 01.09.2025 zugestellt worden und die Beschwerde somit fristgerecht eingebracht worden sei.
VG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 29.07.2025 gebührt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2025 zugestellt.Am 28.08.2028 wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 29.07.2025 gebührt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2025 zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G) an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Das Dokument ist dem Empfänger
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird
G das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt diesfalls
G als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt diesfalls
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Wenn der Beschwerdeführer daher meint, dass eine Zustellung, die nicht zu eigenen Handen oder nicht mit Zustellnachweis erfolgt ist, keine Rechtswirkungen entfalten würde, befindet er sich insoweit im Irrtum. Zwar würde die belangte Behörde im Falle der Bestreitung einer ordnungsgemäßen Zustellung in der Tat die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung treffen, doch ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Zustellung am 01.09.2025 erfolgt ist, weshalb der Bescheid vom 28.08.2025 mit 01.09.2025 als bewirkt gilt. Der Annahme einer Heilung etwaiger Zustellmängel nach § 7 ZustG bedarf es in Ermangelung solcher somit nicht gar nicht erst.Wenn der Beschwerdeführer daher meint, dass eine Zustellung, die nicht zu eigenen Handen oder nicht mit Zustellnachweis erfolgt ist, keine Rechtswirkungen entfalten würde, befindet er sich insoweit im Irrtum. Zwar würde die belangte Behörde im Falle der Bestreitung einer ordnungsgemäßen Zustellung in der Tat die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung treffen, doch ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Zustellung am 01.09.2025 erfolgt ist, weshalb der Bescheid vom 28.08.2025 mit 01.09.2025 als bewirkt gilt. Der Annahme einer Heilung etwaiger Zustellmängel nach Paragraph 7, ZustG bedarf es in Ermangelung solcher somit nicht gar nicht erst. Zur Zuerkennung der Notstandshilfe ab 29.07.2025 Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe bereits ab dem Zeitpunkt der Übermittlung seiner E-Mail vom 26.07.2025 oder erst ab der Wiedermeldung über die „ServiceLine“ am 29.07.2025 gebührt.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld gebührt
VG frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Das Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht. Das Arbeitslosengeld gebührt
VG für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weilDas Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 17, Absatz 2, AlVG für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
VG amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle
Paragraph 17, Absatz 3, AlVG amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind
VG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
VG, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 24.07.2025 bis 25.07.2025 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe gekommen ist. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern hätte
VG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, gereicht. Eine solche kann nunmehr begrifflich nicht mehr im Vorhinein erfolgen, sondern setzt voraus, dass der Ruhenstatbestand im Zeitpunkt der Meldung bereits beendet ist.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 24.07.2025 bis 25.07.2025 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe gekommen ist. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern hätte
Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, gereicht. Eine solche kann nunmehr begrifflich nicht mehr im Vorhinein erfolgen, sondern setzt voraus, dass der Ruhenstatbestand im Zeitpunkt der Meldung bereits beendet ist. Im Zeitpunkt der Übermittlung der E-Mail am 26.07.2025 war dies zwar unstrittig der Fall, doch bestimmt § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG – entgegen der bis 30.06.2025 gültigen Fassung,
derer lediglich eine „elektronische Wiedermeldung“, sohin auch eine Wiedermeldung per E-Mail, ausreichend war –, dass die Wiedermeldung entweder telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder persönlich zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis wurde durch die E-Mail vom 26.07.2025 unzweifelhaft nicht entsprochen.Im Zeitpunkt der Übermittlung der E-Mail am 26.07.2025 war dies zwar unstrittig der Fall, doch bestimmt Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG – entgegen der bis 30.06.2025 gültigen Fassung,
derer lediglich eine „elektronische Wiedermeldung“, sohin auch eine Wiedermeldung per E-Mail, ausreichend war –, dass die Wiedermeldung entweder telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder persönlich zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis wurde durch die E-Mail vom 26.07.2025 unzweifelhaft nicht entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass
1 AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, ist dies zwar im Allgemeinen zutreffend, doch gilt dies eben nur „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ist insoweit eine lex specialis, die der allgemeinen Bestimmung des § 13 Abs. 1 AVG vorgeht. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer dies als unsachlich empfindet, doch lässt der klare Gesetzeswortlaut schlicht keine andere Auslegung zu. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass
Paragraph 13, Absatz eins, AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, ist dies zwar im Allgemeinen zutreffend, doch gilt dies eben nur „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG ist insoweit eine lex specialis, die der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AVG vorgeht. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer dies als unsachlich empfindet, doch lässt der klare Gesetzeswortlaut schlicht keine andere Auslegung zu. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, ist dies ebenso unzutreffend. Die Ruhenstatbestände werden in § 16 Abs. 1 AlVG gesetzlich festgelegt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist hierfür schlicht keine Voraussetzung. Dass infolge eines Ruhens des Anspruches eine Fortsetzung des Leistungsanspruches erst infolge einer persönlichen oder telefonischen Wiedermeldung oder einer Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen kann, ist wie dargelegt in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, ist dies ebenso unzutreffend. Die Ruhenstatbestände werden in Paragraph 16, Absatz eins, AlVG gesetzlich festgelegt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist hierfür schlicht keine Voraussetzung. Dass infolge eines Ruhens des Anspruches eine Fortsetzung des Leistungsanspruches erst infolge einer persönlichen oder telefonischen Wiedermeldung oder einer Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen kann, ist wie dargelegt in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG normiert. Wenngleich die belangte Behörde den Beschwerdeführer ohnedies auf diesen Umstand hingewiesen hat, ist die Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Form der Wiedermeldung auch keinem Verbesserungsauftrag zugänglich, da die ordnungsgemäße Wiedermeldung eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Fortsetzung des Leistungsanspruchs darstellt. Wenngleich sich zwar aus dem Verfahrensakt zahlreiche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Vorhinein umfassend über die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Gesetzesnovelle informiert wurde, ist dies im vorliegenden Fall ohne Belang, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Soweit er daher die seiner Ansicht nach unzureichende Belehrung durch die belangte Behörde gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Ende seines Krankenstand schon am 26.07.2025 per E-Mail meldete, eine telefonische Wiedermeldung jedoch erst am 29.07.2025 erfolgt ist – gänzlich unstrittig war. Auch eine entscheidungsrelevante Zustellproblematik wurde nicht behauptet, wurde die Zustellung des Bescheids mit 01.09.2025 doch vom Beschwerdeführer eingestanden und gingen die Verfahrensparteien unstrittig davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts ging das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, davon aus, dass eine „Wiedermeldung“ per E-Mail den dort festgelegten Anforderungen nicht genügt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts ging das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 46, Absatz 5,, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, davon aus, dass eine „Wiedermeldung“ per E-Mail den dort festgelegten Anforderungen nicht genügt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2325838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.