VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 28.02.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße
VG), BGBl. Nr. 609/1977, aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 12.02.2025 eingestellt werde.1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 28.02.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 12.02.2025 eingestellt werde.
VG unter Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe des Gesamtbetrages von € 1.811,52 verpflichtet.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2026 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG unter Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe des Gesamtbetrages von € 1.811,52 verpflichtet. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG) ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 im Zeitraum vom 12.02.2025 bis 24.04.2025 Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 25,16 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe werde daher rückgefordert.
VG, nachgezahlt worden.Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde es ursprünglich übersehen habe, dass die Notstandshilfe im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 zur Auszahlung gebracht werden habe müssen. Nachdem dieser Fehler aufgefallen sei, sei dem Beschwerdeführer am 16.05.2025 die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.02.2025 bis zum 24.04.2025, dem Ende der höchstzulässigen Bezugsdauer
Paragraph 35, AlVG, nachgezahlt worden.
VG aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 12.02.2025 eingestellt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hierin nicht ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 28.02.2025 sprach die belangte Behörde
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG aus, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 12.02.2025 eingestellt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hierin nicht ausgeschlossen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Da die belangte Behörde es ursprünglich übersehen hatte, dass die Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde weiterhin vorläufig auszuzahlen war, wurde dem Beschwerdeführer seine Leistung für den Zeitraum 12.02.2025 bis 24.04.2025 zunächst nicht ausbezahlt. Erst nachdem dieser Umstand aufgefallen war, wurde dem Beschwerdeführer am 16.05.2025 die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.02.2025 bis 24.04.2025, sohin für 72 Tage, in der Höhe von tgl. € 25,16 im Gesamtbetrag von € 1.811,52 aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde zur Auszahlung gebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2025, Zl. W266 2312171-1/23E, wurde die Beschwerde vom 10.03.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.2026 zu Ra 2025/08/0107 wurde die hiergegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nach dem 12.02.2025 keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum ursprünglichen Leistungszeitraum ergeben sich zunächst aus der im Verfahrensakt einliegenden Leistungsmitteilung vom 16.05.2024, mit der dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in der festgestellten Höhe bis voraussichtlich 23.04.2025 zuerkannt wurde. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.02.2026 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2024 im Bezug von Krankengeld stand, sodass – vorbehaltlich der erfolgten Leistungseinstellung – das voraussichtliche Ende seines Leistungsbezuges auf den 24.04.2025 gefallen wäre. Ausfertigungen des Bescheids der belangten Behörde vom 28.02.2025, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2025, Zl. W266 2312171-1/23E, sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.2026 zu Ra 2025/08/0107, jeweils mit unstrittigem Inhalt, liegen im Verfahrensakt auf. Aus den im Verfahrensakt einliegenden Überweisungsbestätigungen geht hervor, dass am 03.02.2025 € 150,96 sowie am 05.02.2025 € 629,00, sohin insgesamt € 779,96, an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gebracht wurden, was seinem Leistungsanspruch für Jänner 2025 entspricht. Ebenso ergibt sich hieraus, dass am 03.03.2025 eine weitere Überweisung in der Höhe von € 276,76 – entsprechend dem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den verbleibenden 11-tägigen Zeitraum im Februar 2025 – zur Auszahlung gebracht wurde. Sodann erfolgte
den vorliegenden Überweisungsbestätigungen die nächste Überweisung erst am 16.05.2025 in der Höhe von € 1.811,52, was dem 72-tägigen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 12.02.2025 bis 24.04.2025 entspricht. Die Überweisung erfolgte demnach auf das vom Beschwerdeführer angegebene Bankkonto. Dass ihm der genannte Betrag in ebendieser Höhe auch tatsächlich zugegangen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten, sondern im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.7.2025 im Verfahren zu W266 2312171-1 bestätigt. Der letzte im Verfahrensakt aufliegende Antrag des Beschwerdeführers wurde am 14.05.2024 eingebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer seither sowie insbesondere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2025, Zl. W266 2312171-1/23E, abgewiesen. Die Vollstreckbarkeit von Erkenntnissen von Bundesverwaltungsgerichten tritt im Regelfall bereits mit Erlassung ein, da der Revision an den VwGH nach § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ist die Entscheidung bis zu einer allfälligen Aufhebung bereits vollstreckbar. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision durch den VwGH ist nicht erfolgt, sondern wurde die Revision überdies sogar bereits zurückgewiesen.Die Vollstreckbarkeit von Erkenntnissen von Bundesverwaltungsgerichten tritt im Regelfall bereits mit Erlassung ein, da der Revision an den VwGH nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ist die Entscheidung bis zu einer allfälligen Aufhebung bereits vollstreckbar. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision durch den VwGH ist nicht erfolgt, sondern wurde die Revision überdies sogar bereits zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2025 ist daher rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt € 1.811,52 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Der tatsächliche Empfang dieser Leistung war ohnedies unstrittig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht im Stande ist, die Forderung zu begleichen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Recht in der ausgesprochenen Höhe besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung
VG zu stellen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht im Stande ist, die Forderung zu begleichen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Recht in der ausgesprochenen Höhe besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG zu stellen. Dass ein zivilrechtliches Verfahren gegen den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anhängig ist, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, da die Rechtskraft der verfahrensgegenständlichen Entscheidung hiervon selbst im Erfolgsfall unberührt bliebe. Diesfalls würde dem Beschwerdeführer lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch gegen seinen früheren Rechtsvertreter gebühren. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten ließ, da lediglich zu prüfen war, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde der Betrag von € 1.811,52 tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde sowie, ob die mit Bescheid vom 28.02.2025 ausgesprochene Einstellung seines Leistungsbezuges in Rechtskraft erwachsen ist. Während ersteres sich hinreichend aus den im Verfahrensakt einliegenden Überweisungsbestätigungen ergibt und ohnedies unstrittig war, folgt letzterer Umstand bereits aus den im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigungen der genannten Entscheidungen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich auch die Entscheidung über den – nicht separat bekämpften – Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids vom 20.01.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334390.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.