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{'item': 'W156 2332770-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW156 2332770-1 Spruch, W156 2332770-1/10EW156 2332771-1/8EW156 2332770-1/10E, W156 2332771-1/8E BESCHLUSS Das Bun

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt: Mit Erklärung vom 16.02.2026 wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der BF 1 im Wege der Rechtsvertretung zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Rechtliche Beurteilung: 1.
  2. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W156.2332770.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.