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{'item': 'W227 2316318-1'}

Obsah (8)§ 5§ 33a§ 78§ 4§ 68§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW227 2316318-1 Spruch, W227 2316318-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Abs. 2 und Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, sind für den Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen Betreuungsbeiträge zu entrichten, welche mit Verordnung festzusetzen sind. 3.1.1.

Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, sind für den Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen Betreuungsbeiträge zu entrichten, welche mit Verordnung festzusetzen sind. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 regelt Beiträge von Schülern, dieParagraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, regelt Beiträge von Schülern, die 1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und 2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für

§ 78Abs. 3 Sch

OG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für

Paragraph 78, Absatz 3, SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.

§ 4Abs.

1 leg. cit. sind die Beiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. sind die Beiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.

  1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, m.w.N.).3.1.
  2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, m.w.N.). Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, Zl. 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH 04.05.1990, Zl. 90/09/0016; vergleiche auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 24 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.). 3.1.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als dem (nunmehrigen) Bundesminister für Bildung nachgeordnete Behörde zur Hereinbringung der zu entrichtenden Beiträge

der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen berechtigt ist. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um einen derartigen Beitrag für den Betreuungsteil an einer vom Bund erhaltenen öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (und damit um eine Schule i.S.d. § 5 SchOG) handelt, war die belangte Behörde grundsätzlich zuständig, den (hier) angefochtenen Bescheid sowie den Bescheid vom 10. November 2023 zu erlassen.Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als dem (nunmehrigen) Bundesminister für Bildung nachgeordnete Behörde zur Hereinbringung der zu entrichtenden Beiträge

der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen berechtigt ist. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um einen derartigen Beitrag für den Betreuungsteil an einer vom Bund erhaltenen öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (und damit um eine Schule i.S.d. Paragraph 5, SchOG) handelt, war die belangte Behörde grundsätzlich zuständig, den (hier) angefochtenen Bescheid sowie den Bescheid vom

  1. November 2023 zu erlassen. Wie oben ausgeführt, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. wieder VwGH 24.05.2016, 2016/03/0050 m.w.N.).Wie oben ausgeführt, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche wieder VwGH 24.05.2016, 2016/03/0050 m.w.N.). „Sache“ des – mit rechtskräftigem Bescheid vom
  2. November 2023 – von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX , in Anspruch genommen hat.„Sache“ des – mit rechtskräftigem Bescheid vom
  3. November 2023 – von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium römisch 40 , in Anspruch genommen hat. „Sache“ des mit Bescheid vom
  4. Juni 2025 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist ebenfalls die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX , in Anspruch genommen hat. „Sache“ des mit Bescheid vom
  5. Juni 2025 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist ebenfalls die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium römisch 40 , in Anspruch genommen hat. Daher ist der maßgebliche Sachverhalt, dass aufgrund der Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX durch den Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 eine Beitragsschuld von € 528,00 entstanden ist, von der € 264,00 zu entrichten sind. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nicht (maßgeblich) geändert. Folglich liegt Identität der Sache vor.Daher ist der maßgebliche Sachverhalt, dass aufgrund der Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium römisch 40 durch den Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 eine Beitragsschuld von € 528,00 entstanden ist, von der € 264,00 zu entrichten sind. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nicht (maßgeblich) geändert. Folglich liegt Identität der Sache vor. Auch die Rechtslage hat sich zwischen dem ersten und dem zweiten Bescheid nicht (maßgeblich) geändert. Die den beiden Bescheiden zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen wurde zuletzt am
  6. Oktober 2020 mit BGBl. II Nr. 451/2020 geändert, sodass sowohl am
  7. November 2023 als auch am
  8. Juni 2025 die gleiche Fassung der Verordnung zur Anwendung gekommen ist. Gleiches gilt für § 5 SchOG, welcher zuletzt am
  9. Juli 2014 mit BGBl. I Nr. 48/2014 geändert wurde. Auch die Rechtslage hat sich zwischen dem ersten und dem zweiten Bescheid nicht (maßgeblich) geändert. Die den beiden Bescheiden zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen wurde zuletzt am
  10. Oktober 2020 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, geändert, sodass sowohl am
  11. November 2023 als auch am
  12. Juni 2025 die gleiche Fassung der Verordnung zur Anwendung gekommen ist. Gleiches gilt für Paragraph 5, SchOG, welcher zuletzt am
  13. Juli 2014 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, geändert wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen den Bescheiden besteht lediglich darin, dass mit Bescheid vom
  14. Juni 2025 dem Beschwerdeführer explizit die Entrichtung des Beitrags vorgeschrieben wird, wohingegen der Bescheid vom
  15. November 2023 im Spruch selbst keinen Verpflichteten nennt. Wem in diesem Fall konkret die Zahlung der ausständigen Beitragsschuld vorgeschrieben wird, ist daher nicht Teil der „Sache“, sondern lediglich Teil der rechtlichen Beurteilung. So spricht § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen explizit von „Beiträge[n] von Schülern“, sodass es der rechtlichen Beurteilung obliegt, den Verpflichteten festzustellen und korrekt zu benennen. Auch handelt es sich hier nicht um eine höchstpersönliche Berechtigung oder Verpflichtung, sodass durch die Änderung des Beitragsschuldners nicht von einer Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden kann. Wem in diesem Fall konkret die Zahlung der ausständigen Beitragsschuld vorgeschrieben wird, ist daher nicht Teil der „Sache“, sondern lediglich Teil der rechtlichen Beurteilung. So spricht Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen explizit von „Beiträge[n] von Schülern“, sodass es der rechtlichen Beurteilung obliegt, den Verpflichteten festzustellen und korrekt zu benennen. Auch handelt es sich hier nicht um eine höchstpersönliche Berechtigung oder Verpflichtung, sodass durch die Änderung des Beitragsschuldners nicht von einer Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden kann. Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beitragsschuld der richtigen Person vorgeschrieben hat (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 , wonach das erkennende Gericht die Richtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung nicht zu überprüfen hat).Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beitragsschuld der richtigen Person vorgeschrieben hat vergleiche wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 , wonach das erkennende Gericht die Richtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung nicht zu überprüfen hat). Zusammengefasst steht somit der neuerlichen Sachentscheidung vom
  16. Juni 2025 über die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom
  17. November 2023 entgegen. Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), ist der angefochtene Bescheid wegen res iudicata ersatzlos zu beheben (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 ).Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), ist der angefochtene Bescheid wegen res iudicata ersatzlos zu beheben vergleiche wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 ). Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ist der Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform vom Schüler zu bezahlen. Der Bescheid vom
  18. November 2023 ist rechtskräftig und stellt einen gültigen Exekutionstitel dar; die belangte Behörde kann daher erneut ein Exekutionsverfahren einleiten (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 39 EO, Rz 90 [Stand: 01.07.2015, rdb.at], wonach ein Einstellungsbeschluss ein rein verfahrensrechtlicher Beschluss ist, der weder über die Exekutionskraft des zugrunde liegenden Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruches etwas aussagt und dessen Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt ist). Allerdings hat sich die Exekution gegen den Sohn des Beschwerdeführers zu richten.Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ist der Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform vom Schüler zu bezahlen. Der Bescheid vom
  19. November 2023 ist rechtskräftig und stellt einen gültigen Exekutionstitel dar; die belangte Behörde kann daher erneut ein Exekutionsverfahren einleiten vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 39, EO, Rz 90 [Stand: 01.07.2015, rdb.at], wonach ein Einstellungsbeschluss ein rein verfahrensrechtlicher Beschluss ist, der weder über die Exekutionskraft des zugrunde liegenden Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruches etwas aussagt und dessen Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt ist). Allerdings hat sich die Exekution gegen den Sohn des Beschwerdeführers zu richten. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2316318.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.