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{'item': 'W233 2317240-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68Art. 2§46a§ 9Art. 8§ 55§ 50§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW233 2317240-2 Spruch, W233 2317243-2/4E W233 2317240-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 03.11.2022 jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt) mit Bescheiden jeweils vom 06.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.Diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt) mit Bescheiden jeweils vom 06.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind hiernach ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nachgekommen. 2. Während ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer jeweils am 04.02.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.07.2025, Zl.: 1331977503-250189781 (BF 1) und Zl.: 1331977209-250189722 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.07.2025, Zl.: 1331977503-250189781 (BF 1) und Zl.: 1331977209-250189722 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2025 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.

  1. Während ihres weiterhin nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer jeweils am 02.12.2025 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz (
  2. Folgeantrag). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (BF 1) und Zl. 1331977209-251584697 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (BF 1) und Zl. 1331977209-251584697 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz jeweils vom 17.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. und gegen Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz jeweils vom 17.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. und gegen Spruchpunkt römisch sieben. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 19.02.2026 wurden die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei und führen die im Spruch angeführten Namen und das dort jeweils genannte Geburtsdatum. Sie halten sich seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.11.2022 durchgehend in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und haben sie keine Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat eine Schul- und Hochschulbildung als Sportjournalistin erhalten. Auch der Zweitbeschwerdeführer erhielt in seinem Herkunftsstaat eine Schulbildung und hat in der Folge als Tischler und Automechaniker gearbeitet. Beide Beschwerdeführer sprechen als Muttersprache Mongolisch und verfügen über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer gehen in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer Beschäftigung nach. Ihren Lebensunterhalt finanzieren sie sich aus Leistungen der Grundversorgung. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde von einem österreichischen Unternehmen für den Fall, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Baubereich in Aussicht gestellt. Die beiden Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren in der Mongolei aufhältigen Familienmitgliedern in Kontakt. Die Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum in XXXX und pflegen dergestalt soziale Kontakte zu den dortigen Beschäftigten und Bewohnern. Darüberhinausgehende enge soziale Bindungen oder Verwurzelungen in oder zu Österreich bestehen nicht. Die Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum in römisch 40 und pflegen dergestalt soziale Kontakte zu den dortigen Beschäftigten und Bewohnern. Darüberhinausgehende enge soziale Bindungen oder Verwurzelungen in oder zu Österreich bestehen nicht. Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin ist an Systemischer Lupus Erythematodes – einer Autoimmunerkrankung – erkrankt und steht deshalb in ambulanter Behandlung und wird medikamentös betreut. Zur Behandlung dieser Krankheit wurden der Erstbeschwerdeführerin die Medikamenten PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 I.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin) verordnet. Zur Behandlung dieser Krankheit wurden der Erstbeschwerdeführerin die Medikamenten PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 römisch eins.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin) verordnet. Diese Medikamente sind für die Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei verfügbar. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. 1.
  3. Zu den beiden Vorverfahren auf internationalen Schutz Das Fluchtvorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 03.11.2022 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 abgewiesen und ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung getroffen. Bereits in diesem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar darlegen haben können, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei verhaftet und verurteilt bzw. aufgrund dieser Verurteilung in einem Gefängnis angehalten worden sei. Ebenso sei ihr Vorbringen, dass in ihrem Herkunftsstaat nach der Erstbeschwerdeführerin gefahndet werde, nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesverwaltungsgericht damals auch mit einem von den Beschwerdeführern als Fahndungsschreiben betitelten Schreibens auseinandergesetzt und festgehalten, dass es sich hier um eine Kopie eines Schreibens, welches keine validen Sicherheitsmerkmale aufweise und daher einer Überprüfung auf Echtheit, bzw. inhaltlicher Richtigkeit nicht zugänglich sei. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich in diesem ersten Asylverfahren ausschließlich auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin berufen und keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben am 04.02.2025 ihren jeweils ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen ersten Folgeantrag begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie nach wie vor von der Polizei in der Mongolei gesucht werde. Der Zweitbeschwerdeführer stützte sich in seinem Folgenantrag auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin und brachte zudem vor, dass er in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde. Die Folgeanträge der beiden Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die beiden Beschwerdeführer gegenüber der Entscheidung vom 17.12.2024 mangels Authentizität der von ihnen vorgelegten Unterlagen (ein von der Erstbeschwerdeführerin als Fahndungsschreiben bezeichnetes Schreiben) keinen neuen Sachverhalt aufgezeigt haben. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass er in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde, keinen glaubhaften Kern aufweist. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und haben am 02.12.2025 ihren gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  4. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wiederholt die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen. Der Zweitbeschwerdeführer begründet seinen zweiten Folgeantrag nun damit, dass er in der Mongolei in Abwesenheit wegen „illegalen Menschenhandels und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre. Mit den in ihrem zweiten Folgeverfahren vorgebrachten Gründen bezogen sich die beiden Beschwerdeführer ausschließlich auf bereits in ihren beiden Vorverfahren vorgebrachte Asylgründe weshalb sie beide seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Folgeantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 kein entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem jeweiligen zweiten Folgeantrag kommt sohin bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu. Die beiden Beschwerdeführer haben diesen gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung ihrer zwangsweisen Rückführung gestellt. 1.
  5. Zur Rückkehrsituation Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sind keine Umstände eingetreten, wonach den Beschwerdeführern in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Durch eine Abschiebung in die Mongolei würden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebensowenig würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen. 1.
  6. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: 1.5.
  7. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.2024:
  8. Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
  9. Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
  10. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
  11. Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
  12. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).
  13. Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
  14. Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).
  15. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023).
  16. Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  17. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
  18. Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).
  19. Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).
  20. Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). 1.
  21. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Medikamentenverfügbarkeit vom 16.10.2025: IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass alle gelisteten Medikamente in Ulaanbaatar und den Hauptstädten anderer Provinzen verfügbar sind: PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 I.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin)).IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass alle gelisteten Medikamente in Ulaanbaatar und den Hauptstädten anderer Provinzen verfügbar sind: PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 römisch eins.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin)).
  22. Beweiswürdigung 2.
  23. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer Die Identitäten der Beschwerdeführer konnten mangels Vorlagen unbedenklicher originaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführer gründen dagegen auf deren gleichgebliebenen Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellung, dass sich beide Beschwerdeführer seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, gründet sich auf ihre eigenen Angaben. Die Feststellungen in Bezug auf ihre Schulbildung, Hochschulbildung bzw. Berufstätigkeiten können auf Grund ihrer eigenen Angaben getroffen werden. Dass die Beschwerdeführer über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gründet sich auf ihre eigenen Angaben, wonach sie beide zurzeit Deutschkurse auf dem Niveau A2 besuchen, welche durch die Vorlage von entsprechenden Teilnahmebestätigungen in ihren Vorverfahren gestützt werden. Die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen und sie ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten, stützt sich auf ihre eigenen Angaben. Die Feststellung, dass dem Zweitbeschwerdeführer für den Fall eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung in einem österreichischen Unternehmen in Aussicht gestellt ist, kann anhand des in seinem Akt einliegenden Schreibens festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland Mongolei verfügen kann anhand ihrer eigenen Angaben festgestellt werden. Dass sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet ehrenamtlich betätigen und in diesem Rahmen über soziale Kontakte verfügen, kann anhand ihrer eigenen Angaben festgestellt werden, welche durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen gestützt werden. Die Feststellung, dass beide Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, kann anhand der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister getroffen werden. Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin an der Krankheit Systematischer Lupus Erythematodes leidet, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wie auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2024 und vom 21.11.2025 getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin. Den aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Mongolei vom 02.01.2024 ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung stehe. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.10.2025 zufolge sind die der Erstbeschwerdeführerin verschriebenen Medikamente in ihrem Herkunftsland verfügbar und werden die Kosten dafür von der obligatorischen Krankenversicherung in der Mongolei in der Regel zu etwa 30 Prozent abgedeckt. Darüber hinaus halten die aktuellen Länderinformationen zu den Kosten für Arzneimittel fest, dass diese im Allgemeinen zwar hoch seien, allerding die mongolische Regierung mithilfe eines „Medicard-Programms“ Bedürftigkeitsprüfungen durchführt und Berechtigte unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 14.01.2026, dass sie in der Mongolei keine „richtige“ Therapie bekäme oder sie dort keine Medikamente erhalte, vermag daher nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen beiden vorangegangenen Entscheidungen festgehalten, dass aus den vorliegenden aktuellen Länderberichten – welche sich gegenüber der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert haben - zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer als auch aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur konkreten die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin sich ergebe, dass das Gesundheitssystem in der Mongolei grundsätzlich leistungsfähig und allgemein zugänglich ist. Die Mongolei garantiere allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung. Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers können anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden. 2.
  24. Zu den beiden Vorverfahren auf internationalen Schutz Die Feststellung, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in ihren ersten Asylverfahren im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2024 abgewiesen wurde, kann anhand einer Einsicht in den ho. Gerichtsakt W168 2276443-1/7E und W168 2276445-1/6E, getroffen werden. Auch die Feststellung, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in ihren ersten Folgeantragsverfahren im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.11.2025 bereits einmal wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde, kann anhand einer Einsicht in den ho. Gerichtsakt W233 2317243-1/13E und W233 2317240-1/8E, getroffen werden. Dass die beiden Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind kann aufgrund ihrer übereinstimmenden Aussagen, dass sie seit der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen haben, festgestellt werden. 2.
  25. Zu den Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren Die Feststellung, dass sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit rechtskräftiger Entscheidung des vorhergehenden Antrags (erster Folgeantrag) ergeben hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 14.01.2026 auf die Frage, warum sie neuerlich einen Asylantrag stelle, antwortete, dass sie von der Polizei in der Mongolei gesucht würde (vgl. AS 23). Vorweg ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 14.01.2026 auf die Frage, warum sie neuerlich einen Asylantrag stelle, antwortete, dass sie von der Polizei in der Mongolei gesucht würde vergleiche AS 23). Dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch von der Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Folgeantrag erfasst. Genau dieses inhaltlich gleich lautende Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem ersten Folgeantragsverfahren vorgetragen und wurde dieses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.07.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass es sich bei diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin um im Vergleich zu ihrem ersten Asylantrag um keinen neuen Sachverhalt handelt (vgl. Erkenntnis vom 21.11.2025, S. 18f). Dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch von der Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Folgeantrag erfasst. Genau dieses inhaltlich gleich lautende Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem ersten Folgeantragsverfahren vorgetragen und wurde dieses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.07.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass es sich bei diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin um im Vergleich zu ihrem ersten Asylantrag um keinen neuen Sachverhalt handelt vergleiche Erkenntnis vom 21.11.2025, S. 18f). Aber auch das nunmehr in gegenständlicher Rechtssache vorgebrachte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass er wegen „illegalen Menschenhandels und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, ist von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Folgeantrag erfasst. Bereits in seinem ersten Folgeantragsverfahren hat der Zweitbeschwerdeführer vorgetragen, dass er „in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde“ und versuchte diese Behauptung mit der Vorlage eines Schreibens aus der Mongolei zu stützen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in diesem Schreiben nach von ihm veranlasster Übersetzung der Name des Zweitbeschwerdeführers nicht aufscheint und schon allein deshalb dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers kein glaubhafter Kern innewohne (vgl. Erkenntnis vom 21.11.2025, S. 19, unten). Dass der Zweitbeschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, erst im Dezember 2025 von einer von ihm behaupteten polizeilichen Fahndung und Verurteilung in Abwesenheit in seinem Herkunftsstaat nichts gewusst hätte, ist daher nicht richtig, da er ein solches Vorbringen doch schon in seinem ersten Folgeantragsverfahren erstattete. Aber auch das nunmehr in gegenständlicher Rechtssache vorgebrachte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass er wegen „illegalen Menschenhandels und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, ist von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Folgeantrag erfasst. Bereits in seinem ersten Folgeantragsverfahren hat der Zweitbeschwerdeführer vorgetragen, dass er „in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde“ und versuchte diese Behauptung mit der Vorlage eines Schreibens aus der Mongolei zu stützen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in diesem Schreiben nach von ihm veranlasster Übersetzung der Name des Zweitbeschwerdeführers nicht aufscheint und schon allein deshalb dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers kein glaubhafter Kern innewohne vergleiche Erkenntnis vom 21.11.2025, S. 19, unten). Dass der Zweitbeschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, erst im Dezember 2025 von einer von ihm behaupteten polizeilichen Fahndung und Verurteilung in Abwesenheit in seinem Herkunftsstaat nichts gewusst hätte, ist daher nicht richtig, da er ein solches Vorbringen doch schon in seinem ersten Folgeantragsverfahren erstattete. Auch die vom Zweitbeschwerdeführer in diesem zweiten Folgeantragsverfahren vorgelegten Schreiben sind nicht geeignet einen gegenüber der Entscheidung vom 21.11.2025 geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 23.12.2025 an das Bundesamt, dass er über eine Vertrauensperson in der Mongolei eine Anfrage an die dortigen Justizbehörden gestellt und in Erfahrung hätte bringen können, dass er wegen „illegalen Menschenhandel und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre und legte in diesem Zusammenhang nach von ihm veranlasster Übersetzung ein Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und ein Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks XXXX “ vom 01.11.2025 wonach er zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, zur Fahndung ausgeschrieben und ein Haftbefehl ihm gegenüber erlassen worden wäre, vor. Auch die vom Zweitbeschwerdeführer in diesem zweiten Folgeantragsverfahren vorgelegten Schreiben sind nicht geeignet einen gegenüber der Entscheidung vom 21.11.2025 geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 23.12.2025 an das Bundesamt, dass er über eine Vertrauensperson in der Mongolei eine Anfrage an die dortigen Justizbehörden gestellt und in Erfahrung hätte bringen können, dass er wegen „illegalen Menschenhandel und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre und legte in diesem Zusammenhang nach von ihm veranlasster Übersetzung ein Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und ein Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks römisch 40 “ vom 01.11.2025 wonach er zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, zur Fahndung ausgeschrieben und ein Haftbefehl ihm gegenüber erlassen worden wäre, vor. Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Schreiben um Kopien, welche keine validen Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher einer Überprüfung auf Echtheit, bzw. inhaltlicher Richtigkeit nicht zugänglich sind, handelt. Dazu fällt gerade beim Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ auf, dass die dort verwendete Formulierung „Die Staatsanwaltschaft […] der Republik Mongolei hat gegen Sie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet […] und folgendes Urteil gefällt:“ mit Sicherheit nicht von einer Rechtsanwaltskammer und/oder einem Mitglied einer solchen Kammer verfasst worden ist. Denn ein Anwalt – von welchem vorausgesetzt werden kann, dass er den Unterschied zwischen Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) und Gericht kennt - würde nie festhalten, dass eine Staatsanwaltschaft ein Urteil gefällt habe. Auch die weiteren Formulierungen in diesem Schreiben führen zu erheblichen Zweifeln des erkennenden Richters. So ist diesem Schreiben kein Aktenzeichen der vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Verurteilung zu entnehmen, noch von welchem Gericht er verurteilt worden wäre. Auch das vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks XXXX “ vom 01.11.2025, weist erhebliche Zweifel an der Echtheit auf. Auch diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen wann und von welchem Gericht der Zweitbeschwerdeführer verurteilt worden wäre. Vielmehr beschränkt sich dieses Schreiben darauf anzugeben, dass die Staatsanwaltschaft der Hauptstadt […] gegen den Zweitbeschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet und durch eine geschlossene (sic!) Gerichtsverhandlung der Zweitbeschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, in weiterer Folge zur Fahrung ausgeschrieben und ein Haftbefehl erteilt wurde. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass eine wie vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Polizeiabteilung ein solches sehr vage und oberflächlich gehaltenes Schreiben verfasst haben sollte. Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Schreiben um Kopien, welche keine validen Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher einer Überprüfung auf Echtheit, bzw. inhaltlicher Richtigkeit nicht zugänglich sind, handelt. Dazu fällt gerade beim Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ auf, dass die dort verwendete Formulierung „Die Staatsanwaltschaft […] der Republik Mongolei hat gegen Sie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet […] und folgendes Urteil gefällt:“ mit Sicherheit nicht von einer Rechtsanwaltskammer und/oder einem Mitglied einer solchen Kammer verfasst worden ist. Denn ein Anwalt – von welchem vorausgesetzt werden kann, dass er den Unterschied zwischen Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) und Gericht kennt - würde nie festhalten, dass eine Staatsanwaltschaft ein Urteil gefällt habe. Auch die weiteren Formulierungen in diesem Schreiben führen zu erheblichen Zweifeln des erkennenden Richters. So ist diesem Schreiben kein Aktenzeichen der vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Verurteilung zu entnehmen, noch von welchem Gericht er verurteilt worden wäre. Auch das vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks römisch 40 “ vom 01.11.2025, weist erhebliche Zweifel an der Echtheit auf. Auch diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen wann und von welchem Gericht der Zweitbeschwerdeführer verurteilt worden wäre. Vielmehr beschränkt sich dieses Schreiben darauf anzugeben, dass die Staatsanwaltschaft der Hauptstadt […] gegen den Zweitbeschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet und durch eine geschlossene (sic!) Gerichtsverhandlung der Zweitbeschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, in weiterer Folge zur Fahrung ausgeschrieben und ein Haftbefehl erteilt wurde. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass eine wie vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Polizeiabteilung ein solches sehr vage und oberflächlich gehaltenes Schreiben verfasst haben sollte. Zudem ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer bloß Unterlagen vorgelegt hat, aus denen beauskunft werden soll, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und ein Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks XXXX “ vom 01.11.2025) ihm es aber rechtlich nicht möglich sein sollte zumindest eine Kopie des von ihm behaupteten Urteils eines mongolischen Bezirksgericht wegen „illegalen Menschenhandel und Flucht vor Verantwortung“ vorzulegen. Dass wie der Zweitbeschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21.01.2026 an das Bundesamt ausführt, es in seinem Herkunftsstaat weder technisch noch rechtlich möglich wäre Originalschriftstücke von Behörden zu bekommen bzw. ein Rechtsanwalt lediglich Akteneinsicht vornehmen und die notwendigen Unterlagen entweder fotografieren oder kopieren könne, vermag nicht plausibel zu erklären, warum er nicht im Stande sein sollte das gegen ihn erlassene Urteil im Verfahren vorzulegen. Zudem ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer bloß Unterlagen vorgelegt hat, aus denen beauskunft werden soll, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und ein Schreiben der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks römisch 40 “ vom 01.11.2025) ihm es aber rechtlich nicht möglich sein sollte zumindest eine Kopie des von ihm behaupteten Urteils eines mongolischen Bezirksgericht wegen „illegalen Menschenhandel und Flucht vor Verantwortung“ vorzulegen. Dass wie der Zweitbeschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21.01.2026 an das Bundesamt ausführt, es in seinem Herkunftsstaat weder technisch noch rechtlich möglich wäre Originalschriftstücke von Behörden zu bekommen bzw. ein Rechtsanwalt lediglich Akteneinsicht vornehmen und die notwendigen Unterlagen entweder fotografieren oder kopieren könne, vermag nicht plausibel zu erklären, warum er nicht im Stande sein sollte das gegen ihn erlassene Urteil im Verfahren vorzulegen. Somit sind diese vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks XXXX “ vom 01.11.2025 nicht geeignet einen neuen Sachverhalt gegenüber dem bereits rechtskräftig abgesprochenen Vorverfahren aufzuzeigen.Somit sind diese vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der „Kammer der mongolischen Anwälte“ vom 25.11.2025, und der „I. Abteilung des Kriminalamtes Stadtbezirks römisch 40 “ vom 01.11.2025 nicht geeignet einen neuen Sachverhalt gegenüber dem bereits rechtskräftig abgesprochenen Vorverfahren aufzuzeigen. In einer Gesamtschau weisen somit die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen zweiten Folgeantragsverfahren keinen glaubhaften Kern auf. 2.
  26. Zur Rückkehrsituation Die Feststellungen in Bezug darauf, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung betreffend die individuelle Situation der beiden Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, beruht auf folgenden Überlegungen: Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen der Erstbeschwerdeführer ist keine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erkennen. Bereits in seinem Erkenntnis vom 17.12.2024 als auch vom 21.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei als mongolische Bürgerin Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Gesundheitssystem habe, welches ihr auch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten biete. Dem jüngsten von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Augen-Ambulanzbericht vom 28.01.2026 sind keine Hinweise auf eine allfällige entscheidungsrelevante Veränderung in Bezug auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu entnehmen. Daran vermag auch der Umstand, dass in diesem Ambulanzbericht festgehalten ist, dass der Erstbeschwerdeführerin von einem längeren Auslandsaufenthalt ausdrücklich abgeraten werde bzw. dass die chronischen gesundheitlichen Beschwerden bei nicht adäquater Therapie mit notwendigen kurzfristigen Kontrollintervallen zu schweren, irreversiblen gesundheitlichen Folgen führen werden, nichts zu ändern. Denn in diesen Ausführungen wird überdies kein Bezug auf eine allfällig nicht vorhandene Gesundheitsversorgung oder die Verfügbarkeit von Medikamenten in der Mongolei Bezug genommen. Ebenso sind auch die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach das mongolische Gesundheitssystem „verfallen“ sei, das Gesundheitssystem unter Korruption leide oder Arzneimittel in der Mongolei in der VR China oder in Indien entgegen den Vorschriften der WHO und der EU produziert würden, nicht geeignet einen neuen Sachverhalt aufzuzeigen. Wie bereits weiter oben ausgeführt hat die Erstbeschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Behandlung und auch Zugang zu Medikamenten in der Mongolei, da diese ihr in Österreich verschriebenen Medikamente auch in ihrem Herkunftsstaat verfügbar sind. Sohin ist in Bezug auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, den Behandlungsmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der dafür notwendigen Medikamente im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 21.11.2025 keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Wie bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Folgeantrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 festgestellt ist es beiden, jedoch insbesondere dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im gegenständlichen Verfahren: der Zweitbeschwerdeführer) zumutbar und möglich, dass dieser sich in der Mongolei den für beide Beschwerdeführer erforderlichen Lebensunterhalt wieder durch eigene Arbeit erwirtschaftet. Der Zweitbeschwerdeführer hat vor seiner Ausreise nach Österreich als Tischler und Automechaniker gearbeitet. Es ist dem gesunden und arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführer möglich und zumutbar wieder in einer dieser Branchen zu arbeiten und hierdurch die notwendigen Mittel zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten zu verdienen bzw. hierdurch aus dieser Tätigkeit seine Ehefrau (die Erstbeschwerdeführerin), zu unterstützen und die gemeinsamen Lebenserhaltungskosten, als auch allfällige Kosten für erforderliche medizinische Behandlungen zu bestreiten. Wie in der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung schon festgestellt, verfügen beide Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei, weswegen die Familienangehörigen die Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen können, sodass für sie Unterkunft und Grundversorgung zugänglich sind. Damit haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich mithilfe in der Mongolei vorhandener familiärer Unterstützung die notwendigen Kosten für ihre Lebenserhaltung zu sichern. Sohin hat sich auch in Bezug auf die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Erledigung über ihre ersten Folgeanträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 ergeben. Auch eine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich ist gegenüber der letzten rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 nicht zu sehen. Schon damals hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer weder über enge soziale Bindungen noch Verwurzelungen in oder zu Österreich verfügten und daher eine gemeinsame Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstelle. Dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer ehrenamtlichen Beschäftigung in einem Seniorenheim über soziale Kontakte verfügen, zeigt eine solche entscheidungsrelevante Änderung nicht auf, wie auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nunmehr im Entscheidungszeitraum rund 3 Jahre und 3 Monate lang im Bundesgebiet aufhalten. Auch in Bezug auf ihre Kenntnisse der deutschen Sprache sind gegenüber der letzten Entscheidung vom 21.11.2025 keine Änderungen eingetreten. Auch der der Umstand, dass dem Zweitbeschwerdeführer seit der letzten Entscheidung nun eine Beschäftigung für den Fall, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügen sollte, in Aussicht gestellt ist, ist nicht geeignet eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Vergleich zur früheren Entscheidung aufzuzeigen. Auch eine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich ist gegenüber der letzten rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 nicht zu sehen. Schon damals hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer weder über enge soziale Bindungen noch Verwurzelungen in oder zu Österreich verfügten und daher eine gemeinsame Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstelle. Dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer ehrenamtlichen Beschäftigung in einem Seniorenheim über soziale Kontakte verfügen, zeigt eine solche entscheidungsrelevante Änderung nicht auf, wie auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nunmehr im Entscheidungszeitraum rund 3 Jahre und 3 Monate lang im Bundesgebiet aufhalten. Auch in Bezug auf ihre Kenntnisse der deutschen Sprache sind gegenüber der letzten Entscheidung vom 21.11.2025 keine Änderungen eingetreten. Auch der der Umstand, dass dem Zweitbeschwerdeführer seit der letzten Entscheidung nun eine Beschäftigung für den Fall, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügen sollte, in Aussicht gestellt ist, ist nicht geeignet eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Vergleich zur früheren Entscheidung aufzuzeigen. Die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer diesen zweiten Folgeantrag in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung ihrer zwangsweisen Rückführung gestellt haben, stützt sich zum einen auf ihre in ihren vorangegangen Asylverfahren rechtskräftig festgestellten unwahren Angaben, daneben auch auf den Umstand, dass sie trotz ihrer beiden vorangegangen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sind und schließlich darauf, dass die Beschwerdeführer in ihren gegenständlichen zweiten Folgeantragsverfahren ihr jeweils bisheriges Vorbringen bloß wiederholten und diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. 2.
  27. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die im gegenständlichen Folgeverfahren getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stützen sich auf dasselbe, bereits im vorangegangen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwendete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.
  28. Diese Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer im Vergleich zur früheren Entscheidung ist daher nicht zu erkennen.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  30. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wegen entschiedener Rechtssache

§ 68Abs.

1 AVG: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wegen entschiedener Rechtssache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das Urteil EuGH 09.09.2021, C-18/20), ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75).Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche das Urteil EuGH 09.09.2021, C-18/20), ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78). Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung dargelegt, brachten die Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Folgeantragsverfahren keine neuen Fluchtgründe mit glaubhaftem Kern, dem Asylrelevanz zukommen könnte, vor und ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten. Insoweit der neuerliche Antrag der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.11.2025 unter anderem davon ausging, dass es für die beiden Beschwerdeführer – insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und dem vom Bundesverwaltungsgericht damals festgestellten Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung inklusive der damit einhergehenden Verfügbarkeit der dafür notwendigen Medikamente - zumutbar sei, sich ihren notwendigen Unterhalt im Herkunftsstaat selbst zu sichern und keine Gründe für die Annahme bestünden, dass sie in der Mongolei iSd § 8 AsylG bedroht wären.Insoweit der neuerliche Antrag der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.11.2025 unter anderem davon ausging, dass es für die beiden Beschwerdeführer – insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und dem vom Bundesverwaltungsgericht damals festgestellten Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung inklusive der damit einhergehenden Verfügbarkeit der dafür notwendigen Medikamente - zumutbar sei, sich ihren notwendigen Unterhalt im Herkunftsstaat selbst zu sichern und keine Gründe für die Annahme bestünden, dass sie in der Mongolei iSd Paragraph 8, AsylG bedroht wären. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) weiterhin nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann.Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) weiterhin nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann. Auch ist die Sicherheitslage in der Mongolei – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass die Beschwerdeführer alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Mongolei einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in der Mongolei vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert, wozu auch staatliche Hilfen beitragen. Die Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netz in der Mongolei, das sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Auch in Bezug auf ihre individuellen Umstände ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere hat der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin keine konkrete Verschlechterung erfahren. Es gibt auch keinen Anlass für die Annahme, dass die Beschwerdeführer – insbesondere die Erstbeschwerdeführerin - in der Mongolei keinen Zugang zu einer benötigten Behandlung oder zu den dafür notwendigen Medikamenten haben sollten. Festzuhalten bleibt auch, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer an eine lebensbedrohlichen und/oder in der Mongolei nicht behandelbaren Krankheit leiden würde oder ihm im Herkunftsstaat eine dafür notwendige medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die individuellen Vorbringen bzw. Umstände der Beschwerdeführer oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung der beiden gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr

§46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr

§46a

Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218). Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042). Im vorliegenden Fall verfügen weder die Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Im gegenständlichen Fall halten sich die Beschwerdeführer frühestens seit 03.11.2022 im österreichischen Bundesgebiet - sohin sein drei Jahren und drei Monaten – auf. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt können bei beiden Beschwerdeführern keine besonderen Integrationsleistungen erkannt werden. Weder dass, sie sich in einem Seniorenheim ehrenamtlich engagieren, dort über soziale Kontakte verfügen, Deutschkurs besuchen und dass dem Zweitbeschwerdeführer eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet in Aussicht gestellt ist, zeigt, im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, außerordentlichen Integrationserfolge auf. Es ist auch nach wie vor von einer Bindung der Beschwerdeführer zur Mongolei auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres jeweiligen bisherige Lebens verbracht haben. Sie wurden in der Mongolei sozialisiert und lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich 48 Jahre lang. Sie sprechen beide auch die Landessprache. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte aufweisen. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sie sich in der Mongolei problemlos wieder eingliedern können werden. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten auf Schutz des Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten auf Schutz des Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist ebenfalls nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher in den vorliegenden Fällen geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. 3.4. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahmebestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahmebestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die Mongolei für unzulässig erklärt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide waren folglich seitens des BVwG abzuweisen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide: 3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Die beiden Beschwerdeführer haben den Spruchpunkt mit jenem ihnen vom Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden ist, nicht angefochten. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass sich ihre Beschwerden ausschließlich auf die Spruchpunkte I. bis V. und den Spruchpunkt VII. beziehen. Die beiden Beschwerdeführer haben den Spruchpunkt mit jenem ihnen vom Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden ist, nicht angefochten. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass sich ihre Beschwerden ausschließlich auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und den Spruchpunkt römisch sieben. beziehen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2025, Ro 2025/20/003 hat dieser festgehalten, dass sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-636/23 und C 637/23 nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten lasse, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, um rechtlich trennbare Ansprüche handle (vgl. RN 107). Es sei somit, um den unionsrechtlichen Vorgaben nachzukommen, die Betrachtung geboten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, womit eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung sowie die Festlegung der Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreise – nach § 55 Abs. 1 FPG „zugleich“ – getroffen werde, um solche handle, die rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind. Das führe dazu, dass sie dasselbe rechtliche Schicksal teilen (vgl. RN 109). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2025, Ro 2025/20/003 hat dieser festgehalten, dass sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-636/23 und C 637/23 nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten lasse, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, um rechtlich trennbare Ansprüche handle vergleiche RN 107). Es sei somit, um den unionsrechtlichen Vorgaben nachzukommen, die Betrachtung geboten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, womit eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung sowie die Festlegung der Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreise – nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG „zugleich“ – getroffen werde, um solche handle, die rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind. Das führe dazu, dass sie dasselbe rechtliche Schicksal teilen vergleiche RN 109). Unter Zugrundelegung dieser rezenten VwGH Judikatur ist daher durch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte mit denen gegenüber den beiden Beschwerdeführern eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde auch der Ausspruch des Bundesamtes über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise an die beiden Beschwerdeführer erfasst.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Gegenständlich hat das Bundesamt über die beiden neuerlichen Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb in ihren beiden Fällen, von Gesetzes wegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zu den Spruchpunkten VII. der angefochtenen Bescheide: 3.6. Zu den Spruchpunkten römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.