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{'item': 'W255 2330808-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW255 2330808-1 Spruch, W255 2330808-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Am 28.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. XXXX .1.
  3. Am 28.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 . 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zustehe (erster Spruchteil). Aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach § 15c PG sei der Anspruch auf EUR 0,- zu kürzen (zweiter Spruchteil). Dies deshalb, da die BF eine Alterspension der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: XXXX ) in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der XXXX in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78 und somit insgesamt ein Einkommen über der in § 15c PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 beziehe. 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zustehe (erster Spruchteil). Aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach Paragraph 15 c, PG sei der Anspruch auf EUR 0,- zu kürzen (zweiter Spruchteil). Dies deshalb, da die BF eine Alterspension der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: römisch 40 ) in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der römisch 40 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78 und somit insgesamt ein Einkommen über der in Paragraph 15 c, PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 beziehe. 1.
  6. Gegen den zweiten Spruchteil des unter Punkt 1.
  7. genannten Bescheides richtet sich die von der BF am 24.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Hinblick auf eine allfällige Minderung ihres Witwenversorgungsbezug gemäß § 15c PG ausschließlich ihre Alterspension der XXXX berücksichtigt werden dürfe, nicht aber die Witwenpension von der XXXX . Als eigenes Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 4 PG gelte neben eigenem Erwerbseinkommen etwa auch ein eigener Pensions- bzw. Versorgungsbezug sowie eigene wiederkehrende Geldleistungen aufgrund bestimmter Gesetze bzw. von Gebietskörperschaften. Nicht unter den Begriff des Einkommens des § 15 Abs. 4 PG würden etwa Betriebspensionen sowie weitere Witwenpensionen fallen, weil unter Einkommen nur eigene Leistungen der Witwe zu verstehen seien.1.
  8. Gegen den zweiten Spruchteil des unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheides richtet sich die von der BF am 24.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Hinblick auf eine allfällige Minderung ihres Witwenversorgungsbezug gemäß Paragraph 15 c, PG ausschließlich ihre Alterspension der römisch 40 berücksichtigt werden dürfe, nicht aber die Witwenpension von der römisch 40 . Als eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, PG gelte neben eigenem Erwerbseinkommen etwa auch ein eigener Pensions- bzw. Versorgungsbezug sowie eigene wiederkehrende Geldleistungen aufgrund bestimmter Gesetze bzw. von Gebietskörperschaften. Nicht unter den Begriff des Einkommens des Paragraph 15, Absatz 4, PG würden etwa Betriebspensionen sowie weitere Witwenpensionen fallen, weil unter Einkommen nur eigene Leistungen der Witwe zu verstehen seien. 1.
  10. Am 23.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  12. Feststellungen 2.1.
  13. Die BF wurde am XXXX geboren. Sie hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX Herrn Bundesminister a.D. XXXX , geb. XXXX , geheiratet. 2.1.
  14. Die BF wurde am römisch 40 geboren. Sie hat am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet. 2.1.
  15. Herr Bundesminister a.D. XXXX ist am XXXX verstorben. Er erhielt zum Zeitpunkt seines Ablebens einen Ruhebezug als Bundesminister in der Höhe von monatlich brutto EUR 12.343,
  16. Zum Zeitpunkt des Ablebens bestand eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und ihrem Ehegatten. 2.1.
  17. Herr Bundesminister a.D. römisch 40 ist am römisch 40 verstorben. Er erhielt zum Zeitpunkt seines Ablebens einen Ruhebezug als Bundesminister in der Höhe von monatlich brutto EUR 12.343,
  18. Zum Zeitpunkt des Ablebens bestand eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und ihrem Ehegatten. 2.1.
  19. Die BF stellte am 28.04.2025 den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. XXXX .2.1.
  20. Die BF stellte am 28.04.2025 den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 . 2.1.
  21. Die BF bezieht eine Alterspension der XXXX in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,03.2.1.
  22. Die BF bezieht eine Alterspension der römisch 40 in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,
  23. 2.1.
  24. Die BF bezieht von der XXXX eine Witwenpension gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 69 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78.2.1.
  25. Die BF bezieht von der römisch 40 eine Witwenpension gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 69 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,
  26. Die Pensionsansprüche des verstorbenen Ehegatten der BF gegenüber der XXXX gründeten sich auf sein vom XXXX bestehendes Dienstverhältnis und Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung
  27. Es wurde kein Sondereinzelvertrag bezüglich seiner Pension abgeschlossen. Die Pensionsansprüche des verstorbenen Ehegatten der BF gegenüber der römisch 40 gründeten sich auf sein vom römisch 40 bestehendes Dienstverhältnis und Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung
  28. Es wurde kein Sondereinzelvertrag bezüglich seiner Pension abgeschlossen. Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung 1969 lautet auszugsweise wie folgt: „D. PENSIONSORDNUNG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 86 ANSPRUCH AUF RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSEParagraph 86, ANSPRUCH AUF RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSE

(1)Anspruch auf Ruhegenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben
  1. a)definitiv Angestellte,
  2. b)die bereits im Ruhestand befindlichen Angestellten.
(2)Anspruch auf Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben Hinterbliebene nach a) definitiv Angestellten, b) Ruhegenußempfängern.
(3)Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß steht nur zu, wenn der Angestellte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens zehn pensionsanrechenbare Dienstjahre aufzuweisen hat. Im Versicherungsfalle der Berufsunfähigkeit und des Todes genügen fünf pensionsanrechenbare Dienstjahre. Für die Dienstunfallspension ist eine Mindestanzahl von pensionsanrechenbaren Dienstjahren nicht erforderlich. § 87 ARTEN DER RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSEParagraph 87, ARTEN DER RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSE
(1)Als Ruhegenüsse kommen in Betracht
  1. a)Alterspension
  2. b)Berufsunfähigkeitspension
  3. c)Dienstunfallspension
  4. d)Versehrtenrente an Ruhegenußempfänger
  5. e)Administrativpension
  6. f)Dienstalterszulage
  7. g)Definitivenzulage
  8. h)Kostenbeihilfe bei Todesfällen Neben den monatlichen Ruhegenüssen stehen noch - soweit die hierfür vorgesehenen Anspruchsvorraussetzungen bestehen - die Haushaltszulage (§ 63), die Kinderzulage (§ 64) und Sonderzahlungen (§ 65) zu.Neben den monatlichen Ruhegenüssen stehen noch - soweit die hierfür vorgesehenen Anspruchsvorraussetzungen bestehen - die Haushaltszulage (Paragraph 63,), die Kinderzulage (Paragraph 64,) und Sonderzahlungen (Paragraph 65,) zu.
(2)Als Versorgungsgenüsse kommen in Betracht
  1. a)Witwenpension
  2. b)Witwenrente nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten
  3. c)Erziehungsbeitrag
  4. d)Waisenrente nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten
  5. e)Dienstalterszulage
  6. f)Definitivenzulage
  7. g)Sterbegeld
  8. h)Kostenbeihilfe bei Todesfällen
  9. i)Jahresgabe Neben der monatlichen Witwenpension und den monatlichen Erziehungsbeiträgen stehen noch die Sonderzahlungen (§ 65) zu.Neben der monatlichen Witwenpension und den monatlichen Erziehungsbeiträgen stehen noch die Sonderzahlungen (Paragraph 65,) zu. [...] § 101 WITWENPENSIONParagraph 101, WITWENPENSION
(1)Witwenpension gebührt der Witwe eines Angestellten oder Ruhegenußempfängers, wenn
  1. a)die Ehe am Todestag rechtsgültig bestanden hat und
  2. b)die Witwe nicht durch strafrechtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Ehegatten durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(2)Der nach früherem österreichischen Recht von Tisch und Bett geschiedenen Gattin gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.(l) Witwenpension, wenn die Ehe nicht aus alleinigem Verschulden der Gattin geschieden wurde.
(3)Witwenpension gebührt auch der Frau, deren Ehe mit einem Angestellten oder Ruhegenußempfänger nach geltendem Ehegesetz geschieden wurde, so ferne die Voraussetzung des Abs.(
  1. l)lit.
  2. b)vorliegt und sie zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Gatten gegen diesen auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Scheidung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung einen Unterhaltsanspruch hatte.
(3)Witwenpension gebührt auch der Frau, deren Ehe mit einem Angestellten oder Ruhegenußempfänger nach geltendem Ehegesetz geschieden wurde, so ferne die Voraussetzung des Abs.(l) Litera b,) vorliegt und sie zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Gatten gegen diesen auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Scheidung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung einen Unterhaltsanspruch hatte.
(4)Witwenpension gebührt auch, wenn der Angestellte vor Vollendung von fünf pensionsanrechenbaren Dienstjahren an einer Krankheit gestorben ist, die er sich erwiesenermaßen in unmittelbarer Ausübung des Dienstes und ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat.
(5)Wurde die Ehe erst während des Ruhestandes des ehemaligen Angestellten geschlossen, hat die Witwe Anspruch auf Witwenpension nur, wenn der AItersunterschied nicht mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, es sei denn, daß in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten im Zustand der Schwangerschaft befunden hat - soferne das Kind nicht als außerehelich erklärt wurde - oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(6)Die Witwenpension gebührt vom Ersten des dem Todestag des Angestellten bzw. Ruhegenußempfängers folgenden Monats an und erlischt mit dem Tod der Witwe sowie bei Wiederverehelichung, doch wird im letzteren Fall der Witwe eine Abfertigung gemäß 5 111 Abs.
(4)gewährt.
(7)Ein durch Wiederverehelichung erloschener Versorgungsgenuß lebt im Falle des abermaligen Witwenstandes wieder auf, jedoch wird die gemäß Abs.
(6)erhaltene Abfertigung in die Witwenpension der Sparkasse eingerechnet.“ 2.1.
  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach § 15c PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil). 2.1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach Paragraph 15 c, PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil). 2.1.
  3. Gegen den unter Punkt 2.1.
  4. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig, insbesondere dahingehend, dass der BF grundsätzlich ein Versorgungsbezug als Ehegattin des am XXXX verstorbenen Bundesministers a.D. XXXX zusteht. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig, insbesondere dahingehend, dass der BF grundsätzlich ein Versorgungsbezug als Ehegattin des am römisch 40 verstorbenen Bundesministers a.D. römisch 40 zusteht. Unstrittig ist weiters, dass die BF neben ihrer Alterspension von der XXXX eine Witwenpension von der XXXX bezieht. Unstrittig ist weiters, dass die BF neben ihrer Alterspension von der römisch 40 eine Witwenpension von der römisch 40 bezieht. Diese unstrittigen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die folgendem im Akt befindlichen Dokumente: ● Sterbeurkunde des Ehegatten der BF ● Heiratsurkunde der BF ● Schreiben der XXXX vom 14.04.2025, AZ: XXXX  Schreiben der römisch 40 vom 14.04.2025, AZ: römisch 40 ● Einkommensteuerbescheid 2024 der BF ● Antrag auf Witwenversorgungsbezug der BF ● E-Mail des Steuerberaters der BF vom 30.04.2025 ● Schreiben der XXXX vom 22.04.2025, GZ: 7071/SR Schreiben der römisch 40 vom 22.04.2025, GZ: 7071/SR Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich wonach sich die Höhe des der BF zustehenden Witwenversorgungsbezuges bemisst, ob es sich bei der Witwenpension, die die BF von der XXXX bezieht, um ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 4 PG handelt sowie ob und mit welchem Betrag das Gesamteinkommen der BF aus Witwenversorgungsbezug und sonstigem Einkommen allenfalls zu deckeln und vermindern ist. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich wonach sich die Höhe des der BF zustehenden Witwenversorgungsbezuges bemisst, ob es sich bei der Witwenpension, die die BF von der römisch 40 bezieht, um ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von Paragraph 15, Absatz 4, PG handelt sowie ob und mit welchem Betrag das Gesamteinkommen der BF aus Witwenversorgungsbezug und sonstigem Einkommen allenfalls zu deckeln und vermindern ist. 2.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.1 Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise: „Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14.
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14,
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. [...]
(5)Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug. Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15.
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15,
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
  1. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
  2. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4)Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(4)Als Einkommen nach Absatz 3, gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen
  1. a)aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
  2. b)auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
  3. a)dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
  4. b)von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  5. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  6. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
  7. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  8. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
  9. e)des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  10. e)des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  11. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  12. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  13. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  14. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
  15. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  16. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
  17. i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  18. aa)öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
  19. bb)Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  20. j)sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  21. j)sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  22. k)vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen. § 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.Paragraph 15 a, Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG. Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15c.
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Paragraph 15 c,
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
(3)Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“ 2.3.2 Die im vorliegenden Beschwerdefall Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: [...] 3.
  1. a)Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
  2. aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
  3. bb)sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
  4. b)nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
  5. b)nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
  6. c)nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach § 1 Abs. 6 B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
  7. c)nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
  8. d)die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden. [...] Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, § 696.Paragraph 696,
(1)[...]
(5)Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe XXXX Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“
(5)Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe römisch 40 Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“ 2.3.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach § 15c PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil).2.3.2.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach Paragraph 15 c, PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil). Der BF gebührt – dies ist unstrittig und wurde auch nicht bekämpft – dem Grund nach ab 01.04.2025 ein Witwenversorgungsbezug zu. 2.3.2.2. Zur Höhe des der BF zustehenden Witwenversorgungsbezuges ist auszuführen wie folgt: Gemäß 15c Abs. 1 PG ist für den Fall, dass in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (= EUR 8.460,00) überschreitet, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Gemäß 15c Absatz eins, PG ist für den Fall, dass in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG (= EUR 8.460,00) überschreitet, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt. Der Zweck der Norm liegt darin, bei hohen Einkommen eine Leistungsobergrenze einzuziehen (Abs 1): Überschreitet die Summe aus dem Eigeneinkommen des hinterbliebenen Ehegatten und der Witwen-/Witwerversorgungsbezug den Betrag von EUR 8.460,00 monatlich (= doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2012 gem § 45 ASVG), so ist der Prozentsatz von 60% so lange bis auf maximal 0% zu vermindern, bis der genannte Betrag nicht überschritten wird (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15c PG 1965, Rz 2).Der Zweck der Norm liegt darin, bei hohen Einkommen eine Leistungsobergrenze einzuziehen (Absatz eins,): Überschreitet die Summe aus dem Eigeneinkommen des hinterbliebenen Ehegatten und der Witwen-/Witwerversorgungsbezug den Betrag von EUR 8.460,00 monatlich (= doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2012 gem Paragraph 45, ASVG), so ist der Prozentsatz von 60% so lange bis auf maximal 0% zu vermindern, bis der genannte Betrag nicht überschritten wird (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 15 c, PG 1965, Rz 2). Mit dem 2. StabG 2012 BGBl I 35 wurde die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zwar ab 01.01.2013 erhöht; in diesem Zusammenhang wurde allerdings der für den Witwen-/Witwerversorgungsbezug maßgebliche Wert der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 eingefroren, um ein stetiges Ansteigen dieser Obergrenze zu verhindern; eine weitere Valorisierung wird dadurch ausgeschlossen (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15c PG 1965, Rz 3).Mit dem 2. StabG 2012 BGBl römisch eins 35 wurde die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zwar ab 01.01.2013 erhöht; in diesem Zusammenhang wurde allerdings der für den Witwen-/Witwerversorgungsbezug maßgebliche Wert der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 eingefroren, um ein stetiges Ansteigen dieser Obergrenze zu verhindern; eine weitere Valorisierung wird dadurch ausgeschlossen (Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 15 c, PG 1965, Rz 3). Die BF bezieht eine Alterspension der XXXX in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der XXXX in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78. Die BF bezieht somit insgesamt ein Einkommen über der in § 15c PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00. Die BF bezieht eine Alterspension der römisch 40 in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der römisch 40 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78. Die BF bezieht somit insgesamt ein Einkommen über der in Paragraph 15 c, PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00. Da das von der BF bezogene Einkommen über der § 15c PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 liegt, wurde seitens der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von § 15c Abs. 1 PG zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug der BF gemäß § 15c PG auf EUR 0,- zu kürzen ist.Da das von der BF bezogene Einkommen über der Paragraph 15 c, PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 liegt, wurde seitens der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 15 c, Absatz eins, PG zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug der BF gemäß Paragraph 15 c, PG auf EUR 0,- zu kürzen ist. Diese Verminderung des Witwenversorgungsbezuges bei Überschreitung des zweifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2012 war bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. So liegt das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage laut OGH mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und dient der Entlastung des Staatshaushaltes (vgl. OGH 25.04.2017, 10 ObS 20/17i). Diese Verminderung des Witwenversorgungsbezuges bei Überschreitung des zweifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2012 war bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. So liegt das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage laut OGH mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und dient der Entlastung des Staatshaushaltes vergleiche OGH 25.04.2017, 10 ObS 20/17i). Der VfGH hat sich im Jahr 2019 mit der gleichgelagerten Norm des § 264 Abs. 6a ASVG bezüglich deren Verfassungsmäßigkeit befasst und ist zur Entscheidung gekommen, dass vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes der Gesetzgebung im Pensionsrecht betreffend den Grenzbetrag keine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist (vgl. VfGH 09.06.2020, G 262/2019.Der VfGH hat sich im Jahr 2019 mit der gleichgelagerten Norm des Paragraph 264, Absatz 6 a, ASVG bezüglich deren Verfassungsmäßigkeit befasst und ist zur Entscheidung gekommen, dass vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes der Gesetzgebung im Pensionsrecht betreffend den Grenzbetrag keine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist vergleiche VfGH 09.06.2020, G 262 aus 2019,. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ: W173 2271007-1/4E, wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB, in der die Verfassungswidrigkeit von § 15c PG geltend gemacht wurde, abgewiesen. In seinem Erkenntnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Hinblick auf § 15c PG nicht von einer Verletzung einer verfassungsrechtlichen Bestimmung des B-VG auszugehen sei. Vielmehr liege eine Regelung vor, die auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlichen Bediensteten zurückzuführen sei, der durch verfassungsrechtliche Bestimmungen abgedeckt sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2025, E 4318/2024, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ: W173 2271007-1/4E, abgelehnt und ua ausgeführt wie folgt:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ: W173 2271007-1/4E, wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB, in der die Verfassungswidrigkeit von Paragraph 15 c, PG geltend gemacht wurde, abgewiesen. In seinem Erkenntnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Hinblick auf Paragraph 15 c, PG nicht von einer Verletzung einer verfassungsrechtlichen Bestimmung des B-VG auszugehen sei. Vielmehr liege eine Regelung vor, die auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlichen Bediensteten zurückzuführen sei, der durch verfassungsrechtliche Bestimmungen abgedeckt sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2025, E 4318 aus 2024,, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ: W173 2271007-1/4E, abgelehnt und ua ausgeführt wie folgt: „[...] Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG). Nach den Beschwerde-behauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).„[...] Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG). Nach den Beschwerde-behauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886 aus 1997,). Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 7.6.2013, B 1345/2012, mwN zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. [...]“Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 7.6.2013, B 1345 aus 2012,, mwN zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. [...]“ Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die in § 15c PG 1965 vorgesehene Leistungsobergrenze für Hinterbliebenenversorgungsbezüge (in der Höhe von EUR 8.460,00) innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung liegt und nicht unsachlich ist. Das erkennende Gericht vermag keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die in Paragraph 15 c, PG 1965 vorgesehene Leistungsobergrenze für Hinterbliebenenversorgungsbezüge (in der Höhe von EUR 8.460,00) innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung liegt und nicht unsachlich ist. Das erkennende Gericht vermag keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. 2.3.2.3. Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, es würde sich bei der von der BF bezogenen Witwenpension von der XXXX nicht um ein Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 4 PG halten, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Bundesregierung im angefochtenen Bescheid zu verwiesen und dem Beschwerdevorbringen folgendes entgegenzuhalten:2.3.2.3. Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, es würde sich bei der von der BF bezogenen Witwenpension von der römisch 40 nicht um ein Einkommen im Sinne von Paragraph 15, Absatz 4, PG halten, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Bundesregierung im angefochtenen Bescheid zu verwiesen und dem Beschwerdevorbringen folgendes entgegenzuhalten: Als Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 4 PG gelten: Als Einkommen im Sinne von Paragraph 15, Absatz 4, PG gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen
  1. a)aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
  2. b)auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
  3. a)dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
  4. b)von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  5. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  6. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
  7. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  8. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
  9. e)des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  10. e)des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  11. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  12. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  13. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  14. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
  15. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  16. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
  17. i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  18. aa)öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
  19. bb)Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  20. j)sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  21. j)sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  22. k)vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt. Gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 lit. j PG gelten als Einkommen ua wiederkehrende Geldleistungen auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera j, PG gelten als Einkommen ua wiederkehrende Geldleistungen auf Grund sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse. Die Bundesregierung führte im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3) Einkommensbetriff des § 15 Abs. 4 Z 3 lit. j PG zutreffend ua wie folgt aus:Die Bundesregierung führte im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3) Einkommensbetriff des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera j, PG zutreffend ua wie folgt aus: Die BA-CA war vor dem Jahr 2016 auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG iVm. § 6 ASVG ähnlich wie ein gesetzlicher Pensionsversicherungsträger legitimiert, Leistungen an Stelle der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung an deren Penmsionst/innen zu erbringen. Diese wurden in der BV 69 geregelt und entsprachen im Sinne des § 6 ASVG gleichwertigen ASVG-Leistungen (siehe § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung).Die BA-CA war vor dem Jahr 2016 auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, ASVG ähnlich wie ein gesetzlicher Pensionsversicherungsträger legitimiert, Leistungen an Stelle der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung an deren Penmsionst/innen zu erbringen. Diese wurden in der BV 69 geregelt und entsprachen im Sinne des Paragraph 6, ASVG gleichwertigen ASVG-Leistungen (siehe Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung). Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016 aufgrund des „Bank Austria Pensionstransfers“ geändert. In § 696 ASVG wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Die derzeitigen Bediensteten der BA-CA sind wegen der Transferierung (mittels Überweisungsbetrages) in die gesetzliche Pensionsversicherung vom Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht mehr umfasst. Eine explizite Zitierung einer Pensionsleistung nach dem BA-CA ASVG Pensionsäquivalent findet sich in der gesetzlichen Auflistung ebenfalls nicht.Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, aufgrund des „Bank Austria Pensionstransfers“ geändert. In Paragraph 696, ASVG wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Die derzeitigen Bediensteten der BA-CA sind wegen der Transferierung (mittels Überweisungsbetrages) in die gesetzliche Pensionsversicherung vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht mehr umfasst. Eine explizite Zitierung einer Pensionsleistung nach dem BA-CA ASVG Pensionsäquivalent findet sich in der gesetzlichen Auflistung ebenfalls nicht. Eine Hinterbliebenenleistung, die nach dem BA-CA ASVG Pensionsäquivalent (BV 69) bezogen wird, ist einer Hinterbliebenenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gleichwertig. Bis zur Überleitung der Bediensteten der BA-CA in die gesetzliche Pensionsversicherung nach ASVG im Jahr 2016 kam der BA-CA im Pensionsbereich für deren ehemalige Bedienstete die Legitimation eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zu. Die Witwenpension nach dem verstorbenen Ehegatten der BF resultiert aus einem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zur BA-CA in einem Zeitraum vor dem Jahr 2016, in dem das BA-CA ASVG Pensionsäquivalent in Geltung stand und somit auch auf seine dort absolvierte Versicherungskarriere Anwendung fand. Eine Hinterbliebenenpension stellt eine daraus abgeleitete Leistung dar und ist demnach unter die Wortfolge „einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund sonstiger [damaliger] gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse“ zu subsumieren. Darüber hinaus normiert § 15 Abs. 4 Z 2 lit. a PG, dass als Einkommen nach Abs. 3 wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung gelten. Die Witwenpension nach dem verstorbenen Ehegatten der BF resultiert aus einem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zur BA-CA in einem Zeitraum vor dem Jahr 2016, in dem das BA-CA ASVG Pensionsäquivalent in Geltung stand und somit auch auf seine dort absolvierte Versicherungskarriere Anwendung fand. Eine Hinterbliebenenpension stellt eine daraus abgeleitete Leistung dar und ist demnach unter die Wortfolge „einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund sonstiger [damaliger] gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse“ zu subsumieren. Darüber hinaus normiert Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, PG, dass als Einkommen nach Absatz 3, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung gelten. Da der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausmaßes einer Hinterbliebenenversorgung sämtliche Einkommen erfassen wollte und in die gesetzliche Auflistung miteinbezogen hat, ist (auch nach teleologischer Interpretation) jedenfalls davon auszugehen, dass die Anrechnung eines Leistungsbezuges aus dem BA-CA ASVG Pensionsäquvialent dem Sinn und Zweck der Regelungen der Hinterbliebenenversorgung entspricht.“ Die Witwenpension der BF aus der BV 69 der XXXX ist daher bei der Feststellung und Berechnung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem PG miteinzubeziehen. Die Bestimmungen sind so auszulegen, dass pensionsbezogene Leistungen der XXXX weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG anzusehen sind. Die Witwenpension der BF aus der BV 69 der römisch 40 ist daher bei der Feststellung und Berechnung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem PG miteinzubeziehen. Die Bestimmungen sind so auszulegen, dass pensionsbezogene Leistungen der römisch 40 weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG anzusehen sind. Da das von der BF bezogene Einkommen unter Berücksichtigung der von der XXXX bezogenen Witwenpension über der in § 15c PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 liegt, wurde seitens der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von § 15c Abs. 1 PG zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug der BF gemäß § 15c PG auf EUR 0,- zu kürzen ist.Da das von der BF bezogene Einkommen unter Berücksichtigung der von der römisch 40 bezogenen Witwenpension über der in Paragraph 15 c, PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 liegt, wurde seitens der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 15 c, Absatz eins, PG zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug der BF gemäß Paragraph 15 c, PG auf EUR 0,- zu kürzen ist. Die Beschwerde der BF war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2330808.1.00

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