4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Unter Nutzung der Eingabemaske der Datenschutzbehörde wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) mit Datenschutzbeschwerde vom 07.10.2024 an die Österreichische Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wegen Verletzung im „Recht auf Datenübertragbarkeit“ und führte zusammengefasst aus, ihre Tante XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) habe ihre personenbezogenen Daten missbräuchlich verwendet, indem sie - in Kenntnis einer Auskunftssperre - die personenbezogenen Daten der BF deren psychisch kranker Mutter weitergegeben habe. Im Konkreten habe die MB ihr am 01.10.2024 mit der Weitergabe der Daten gedroht. Die Auskunftssperre sei aufgrund langjähriger massiver psychischer und physischer Übergriffe durch ihre Mutter notwendig gewesen. Die Datenweitergabe sei zwischen
Vm. Art. 2 Abs. 1 DSGVO iVm. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO“ zurück. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung „mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
Paragraph 4, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO“ zurück. Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst): „
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs 1 DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
Paragraph 4, Absatz eins, DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
Abs 2 lit c DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. In ihrer Beschwerde bringt die BF im Wesentlichen vor, die „Haushaltsausnahme“ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die MB gezielt zur Durchsetzung eines finanziellen Interesses (Rücküberweisung der von der BF behobenen EUR 20.000,-) gehandelt habe. Das missbräuchliche, weil erpresserische Handeln der MB unter vorsätzlicher Umgehung einer behördlichen Auskunftssperre könne nicht unter die Haushaltsausnahme fallen. Zudem seien die übermittelten Daten auch für Mitarbeiter der Post lesbar gewesen. Dies ist wie folgt zu beurteilen: Die Argumentation der BF zielt zunächst darauf ab, dass die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO geregelte Ausnahme der Verordnung von Datenverarbeitungen natürlicher Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ („Haushaltsausnahme“) im konkreten Fall „aufgrund des missbräuchlichen, erpresserischen Verhaltens der MB“ gar nicht anwendbar sei, sodass sich auch die Frage nach einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme im Bereich des DSG gar nicht stelle.Die Argumentation der BF zielt zunächst darauf ab, dass die in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO geregelte Ausnahme der Verordnung von Datenverarbeitungen natürlicher Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ („Haushaltsausnahme“) im konkreten Fall „aufgrund des missbräuchlichen, erpresserischen Verhaltens der MB“ gar nicht anwendbar sei, sodass sich auch die Frage nach einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme im Bereich des DSG gar nicht stelle. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass aufgrund der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde unter Verweis auf die Bestimmung der Haushaltsausnahme Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (ständige Rechtsprechung des VwGH, s. etwa Ro 2022/12/0011). Das Gericht hat daher nur zu überprüfen, ob die Heranziehung der Haushaltsausnahme als Zurückweisungsgrund rechtmäßig war. Dazu ist in einem ersten Schritt auf die Argumentation der BF einzugehen, wonach ein „missbräuchliches“ Verhalten - wenngleich im familiären Bereich - von vornherein nicht unter die Haushaltsausnahme falle. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO keine „Missbrauchsausnahme“ kennt, sondern der europäische Gesetzgeber darin Datenverarbeitungen im persönlichen oder familiären Bereich pauschal von der Geltung der DSGVO und damit auch von der Überprüfung durch die Datenschutzbehörden ausnimmt. Zwar findet sich in Art 5 Abs 1 lit a DSGVO mit dem Grundsatz der Datenverarbeitung nach „Treu und Glauben“ auch eine Art allgemeine „Missbrauchsklausel“. Diese ist aber aufgrund der Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO gerade nicht anwendbar, sodass die Reichweite der Ausnahme auch nicht nach dem Maßstab des Art 5 Abs 1 lit a DSGVO zu beurteilen ist.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO keine „Missbrauchsausnahme“ kennt, sondern der europäische Gesetzgeber darin Datenverarbeitungen im persönlichen oder familiären Bereich pauschal von der Geltung der DSGVO und damit auch von der Überprüfung durch die Datenschutzbehörden ausnimmt. Zwar findet sich in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO mit dem Grundsatz der Datenverarbeitung nach „Treu und Glauben“ auch eine Art allgemeine „Missbrauchsklausel“. Diese ist aber aufgrund der Ausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO gerade nicht anwendbar, sodass die Reichweite der Ausnahme auch nicht nach dem Maßstab des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO zu beurteilen ist. Nach ErwGr 18 der DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Wortlaut („ausschließlich“) wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) von der DSGVO erfasst (Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 75). Zweck der Haushaltsausnahme ist es, einen unnötigen Aufwand für Einzelne zu vermeiden und die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten dann enden zu lassen, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden (s. OGH 6 Ob 56/21k). Nach ErwGr 18 der DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Wortlaut („ausschließlich“) wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) von der DSGVO erfasst (Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 75). Zweck der Haushaltsausnahme ist es, einen unnötigen Aufwand für Einzelne zu vermeiden und die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten dann enden zu lassen, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden (s. OGH 6 Ob 56/21k). Nach der Entscheidung des EuGH zu C-25/17, Jehovan todistajat, kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand habe, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet sei, der die Daten verarbeite (Rz 42; s. auch schon EuGH C-212/13). Als Beispiele für den privaten familiären Bereich werden in der Literatur Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung genannt. Auch die Familienforschung kann darunter subsumiert werden. Unter persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen zB Fotos und Videos aus dem privaten Bereich (s. Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz 68). Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl aaO, Rz 70). Unbeachtlich ist dabei, ob sensible, also besonders schutzwürdige Kategorien von personenbezogenen Daten iSd Art 9 Abs 1, oder strafrechtlich relevante Daten iSd Art 10 verarbeitet werden (s. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 2 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 25). Als Beispiele für den privaten familiären Bereich werden in der Literatur Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung genannt. Auch die Familienforschung kann darunter subsumiert werden. Unter persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen zB Fotos und Videos aus dem privaten Bereich (s. Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz 68). Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl aaO, Rz 70). Unbeachtlich ist dabei, ob sensible, also besonders schutzwürdige Kategorien von personenbezogenen Daten iSd Artikel 9, Absatz eins,, oder strafrechtlich relevante Daten iSd Artikel 10, verarbeitet werden (s. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 2, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 25). Zusammenfassend ist also zu prüfen, ob die gegenständliche Datenverarbeitung im Kreise von Familienangehörigen und im Rahmen von familiären Zwecken erfolgt ist. Das erste Kriterium liegt hier unbestritten vor: Die MB ist die Tante der BF, die angebliche Weitergabe soll an die Mutter der BF bzw. Schwester der MB erfolgt sein. Auch das zweite Kriterium ist als erfüllt anzusehen, weil der Zweck der Weitergabe durch die MB laut Vorbringen der BF gewesen sei, die Rücküberweisung eines von der BF von ihrem mit der Großmutter gemeinsamen Konto behobenen Betrages zu erreichen. Die Tatsache, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto der BF und ihrer Großmutter handelt, zeigt, dass die BF den Betrag jedenfalls im Außenverhältnis rechtmäßig und gültig beheben durfte. Wenn allenfalls eine Absprache mit der Großmutter fehlte oder die MB als Tochter dieser Großmutter mit der Behebung nicht einverstanden war, betrifft dies das insofern familiäre Innenverhältnis, auf welches sich hier der Zweck der Datenweitergabe erstreckte, anders als etwa in dem der DSB-Entscheidung zu GZ 2020-0.204.246 vom 10.08.2020 zugrunde liegenden Sachverhalt, wo Tonbandaufnahmen ausschließlich für die potentielle Verwendung im (gerichtlichen) Scheidungsverfahren angefertigt wurden (s. auch zu einem ähnlichen Sachverhalt OGH 6 Ob 131/18k). Wenngleich der BF zuzugestehen ist, dass das gewählte Mittel (die Datenweitergabe im Bewusstsein einer Auskunftssperre) in keinem erkennbaren inneren Zusammenhang mit dem zu erreichenden Zweck der Rücküberweisung steht, bleibt festzuhalten, dass die Haushaltsausnahme, wie oben skizziert, gerade darauf abzielt, die staatliche Regelungs- bzw. Prüfbefugnis an der Schwelle der familiären Privatsphäre enden zu lassen, was grundsätzlich auch allenfalls als missbräuchliche zu beurteilende Verhaltensweisen im Rahmen der Familie einschließt. Dass die MB mit dem von der BF behaupteten Handeln ein berufliches oder über die Familie hinausgehendes kommerzielles Ziel verfolgt hätte, ist nicht erkennbar. Das Ansinnen, ihre Nichte zu einer Rücküberweisung des behobenen Betrages zu bewegen, hält sich jedenfalls im Rahmen „typischer“ familiärer finanzieller Unstimmigkeiten, wie auch am offensichtlichen Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über Pflege und Vertretung der Großmutter (Vorsorgevollmacht) erkennbar ist, für die allenfalls zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. An der Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ändert schließlich auch nichts, dass die Mutter der BF nach deren Vorbringen die von der MB übermittelten Daten im Rahmen der Versendung einer Postkarte verwendet habe: Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Postbedienstete die personenbezogenen Daten der BF lesen hätten können, wäre damit noch nicht die vom EuGH in der oben zitierten Entscheidung C-25/17 angesprochene Öffentlichkeit erreicht, die einen rein familiären Zweck ausschlösse. Abgesehen von der jedenfalls nicht unbegrenzten Anzahl an Postbediensteten, die im Rahmen der Postbeförderung die Karte lesen hätten können (s. demgegenüber den Sachverhalt in C-25/17, Rz 44 f), welche zudem nach § 5 Postmarktgesetz an das Postgeheimnis gebunden sind, wäre bei Annahme einer Öffentlichkeit in einem solchen Fall die Haushaltsausnahme etwa bei jeder Übermittlung von Adressen zum Zweck der postalischen Kontaktaufnahme im Rahmen der Familie oder des Freundeskreises nicht anwendbar, was dem (europäischen) Gesetzgeber nicht zusinnbar ist. Letztlich betrifft die Übermittlung per Post, welche von der Mutter der BF vorgenommen wurde, auch nicht die inkriminierte Weitergabe der Daten durch die MB an die Mutter der BF, wobei deren nähere Modalitäten nach dem Vorbringen der BF ohnehin unklar bleiben.An der Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ändert schließlich auch nichts, dass die Mutter der BF nach deren Vorbringen die von der MB übermittelten Daten im Rahmen der Versendung einer Postkarte verwendet habe: Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Postbedienstete die personenbezogenen Daten der BF lesen hätten können, wäre damit noch nicht die vom EuGH in der oben zitierten Entscheidung C-25/17 angesprochene Öffentlichkeit erreicht, die einen rein familiären Zweck ausschlösse. Abgesehen von der jedenfalls nicht unbegrenzten Anzahl an Postbediensteten, die im Rahmen der Postbeförderung die Karte lesen hätten können (s. demgegenüber den Sachverhalt in C-25/17, Rz 44 f), welche zudem nach Paragraph 5, Postmarktgesetz an das Postgeheimnis gebunden sind, wäre bei Annahme einer Öffentlichkeit in einem solchen Fall die Haushaltsausnahme etwa bei jeder Übermittlung von Adressen zum Zweck der postalischen Kontaktaufnahme im Rahmen der Familie oder des Freundeskreises nicht anwendbar, was dem (europäischen) Gesetzgeber nicht zusinnbar ist. Letztlich betrifft die Übermittlung per Post, welche von der Mutter der BF vorgenommen wurde, auch nicht die inkriminierte Weitergabe der Daten durch die MB an die Mutter der BF, wobei deren nähere Modalitäten nach dem Vorbringen der BF ohnehin unklar bleiben. Im Ergebnis ist daher die grundsätzliche Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme nach Art 2 Abs 2 lit c DSGVO auf den von der BF behaupteten Sachverhalt zu bejahen.Im Ergebnis ist daher die grundsätzliche Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme nach Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO auf den von der BF behaupteten Sachverhalt zu bejahen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob trotz Unanwendbarkeit der DSGVO infolge der Haushaltsausnahme nicht aufgrund des § 1 Abs 1 DSG („Recht auf Geheimhaltung“), auf den sich die BF vor der belangten Behörde berief, eine Prüfbefugnis der belangten Behörde eröffnet sein könnte.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob trotz Unanwendbarkeit der DSGVO infolge der Haushaltsausnahme nicht aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, DSG („Recht auf Geheimhaltung“), auf den sich die BF vor der belangten Behörde berief, eine Prüfbefugnis der belangten Behörde eröffnet sein könnte. Nach Thiele/Wagner erkläre § 4 Abs. 1 DSG neben dem DSG auch die DSGVO in Bausch und Bogen für anwendbar, ohne auf die Ausnahmetatbestände in Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 DSGVO Bezug zu nehmen. Grundsätzlich gelte somit die DSGVO in der österreichischen Rechtsordnung für jene in Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 genannten Anwendungsbereiche nicht. Aus Ermangelung eines entsprechenden Ausnahmekatalogs für das DSG sei dieses
Nach einem Teil der Lehre sei die Haushaltsausnahme nicht auf das DSG übertragbar, weshalb dieses weiterhin anwendbar bleibe (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz § 4 Rz 63 und 64).Nach Thiele/Wagner erkläre Paragraph 4, Absatz eins, DSG neben dem DSG auch die DSGVO in Bausch und Bogen für anwendbar, ohne auf die Ausnahmetatbestände in Artikel 2, Absatz 2, 3 und 4 DSGVO Bezug zu nehmen. Grundsätzlich gelte somit die DSGVO in der österreichischen Rechtsordnung für jene in Artikel 2, Absatz 2, 3 und 4 genannten Anwendungsbereiche nicht. Aus Ermangelung eines entsprechenden Ausnahmekatalogs für das DSG sei dieses
Paragraph 4, für diese Bereiche jedoch sehr wohl anwendbar. Nach einem Teil der Lehre sei die Haushaltsausnahme nicht auf das DSG übertragbar, weshalb dieses weiterhin anwendbar bleibe (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz Paragraph 4, Rz 63 und 64). In dieser Hinsicht ist jedoch der belangten Behörde beizupflichten, dass - wenngleich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt - die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO niedergelegte Haushaltsausnahme auch im Bereich des DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) Anwendung finden muss und für ihren Geltungsbereich auch die Anwendung der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG ausschließt. Für diese Geltung sprechen zunächst wesentlich die Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des (am 25.05.2018 gemeinsam mit der DSGVO in Kraft getretenen) § 4 Abs 1 DSG, in denen festgehalten ist, dass Verarbeitungen, die aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, auch vom DSG nicht erfasst sein sollten (siehe AB 1761 BlgNr XXV. GP, S. 4). Nach dem klaren Willen des historischen Gesetzgebers soll es in Bezug auf die Haushaltsausnahme also einen Gleichklang zwischen DSG und DSGVO geben.In dieser Hinsicht ist jedoch der belangten Behörde beizupflichten, dass - wenngleich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt - die in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO niedergelegte Haushaltsausnahme auch im Bereich des DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) Anwendung finden muss und für ihren Geltungsbereich auch die Anwendung der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ausschließt. Für diese Geltung sprechen zunächst wesentlich die Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des (am 25.05.2018 gemeinsam mit der DSGVO in Kraft getretenen) Paragraph 4, Absatz eins, DSG, in denen festgehalten ist, dass Verarbeitungen, die aufgrund von Artikel 2, Absatz 2, Litera c, vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, auch vom DSG nicht erfasst sein sollten (siehe Ausschussbericht 1761 BlgNr römisch 25 . GP, S. 4). Nach dem klaren Willen des historischen Gesetzgebers soll es in Bezug auf die Haushaltsausnahme also einen Gleichklang zwischen DSG und DSGVO geben. Für die Geltung der Haushaltsausnahme auch im Bereich des DSG spricht weiters die bis zum Inkrafttreten der DSGVO und des neuen DSG geltende Bestimmung des § 45 DSG 2000, der unter der Überschrift „Private Zwecke“ vorsah, dass natürliche Personen Daten „für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ verarbeiten dürfen, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise zugekommen sind. Eine Übermittlung „für andere Zwecke“ (als für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten) darf nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Damit hatte auch der Gesetzgeber des DSG 2000 bereits eine Art Haushaltsausnahme vorgesehen, wenngleich gegenüber Art 2 Abs 2 lit c DSGVO insofern eingeschränkt, als die rechtmäßige Erlangung der Daten Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme war. Nun findet sich in den Gesetzesmaterialien für das neue, am 25.05.2018 in Kraft getretene DSG kein Hinweis darauf, dass mit dem Wegfall des alten § 45 DSG 2000 der Regelungsbereich des DSG um den persönlichen und familiären Bereich erweitert werden sollte. Vielmehr sprechen die Gesetzesmaterialien, wie bereits zitiert, ausdrücklich davon, dass die Haushaltsausnahme (einfachgesetzlich über § 4 Abs 1) auch im Bereich des DSG gelten solle. Mit dem § 4 Abs 1 werden die Bestimmungen der DSGVO auf einfachgesetzlicher Ebene zu Durchführungsnormen des Grundrechts nach § 1 Abs 1 DSG erklärt (s. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 4 (Stand 1.2.2022, rdb.at), Rz 18), sodass auch deren Ausnahmen und mithin auch die „Haushaltsausnahme“ miterfasst sind. Wenngleich sich § 4 Abs 1 DSG nur auf die (teil-)automatisierte Datenverarbeitung bzw. jene in einem Dateisystem bezieht, wäre es sinnwidrig anzunehmen, dass die Haushaltsausnahme für eine solche Datenverarbeitung gälte, für eine (von § 1 Abs 1 DSG auch erfasste) etwa rein mündliche Übermittlung (mit tendenziell geringerem Verbreitungspotenzial) aber nicht.Für die Geltung der Haushaltsausnahme auch im Bereich des DSG spricht weiters die bis zum Inkrafttreten der DSGVO und des neuen DSG geltende Bestimmung des Paragraph 45, DSG 2000, der unter der Überschrift „Private Zwecke“ vorsah, dass natürliche Personen Daten „für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ verarbeiten dürfen, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise zugekommen sind. Eine Übermittlung „für andere Zwecke“ (als für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten) darf nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Damit hatte auch der Gesetzgeber des DSG 2000 bereits eine Art Haushaltsausnahme vorgesehen, wenngleich gegenüber Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO insofern eingeschränkt, als die rechtmäßige Erlangung der Daten Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme war. Nun findet sich in den Gesetzesmaterialien für das neue, am 25.05.2018 in Kraft getretene DSG kein Hinweis darauf, dass mit dem Wegfall des alten Paragraph 45, DSG 2000 der Regelungsbereich des DSG um den persönlichen und familiären Bereich erweitert werden sollte. Vielmehr sprechen die Gesetzesmaterialien, wie bereits zitiert, ausdrücklich davon, dass die Haushaltsausnahme (einfachgesetzlich über Paragraph 4, Absatz eins,) auch im Bereich des DSG gelten solle. Mit dem Paragraph 4, Absatz eins, werden die Bestimmungen der DSGVO auf einfachgesetzlicher Ebene zu Durchführungsnormen des Grundrechts nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG erklärt (s. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 4, (Stand 1.2.2022, rdb.at), Rz 18), sodass auch deren Ausnahmen und mithin auch die „Haushaltsausnahme“ miterfasst sind. Wenngleich sich Paragraph 4, Absatz eins, DSG nur auf die (teil-)automatisierte Datenverarbeitung bzw. jene in einem Dateisystem bezieht, wäre es sinnwidrig anzunehmen, dass die Haushaltsausnahme für eine solche Datenverarbeitung gälte, für eine (von Paragraph eins, Absatz eins, DSG auch erfasste) etwa rein mündliche Übermittlung (mit tendenziell geringerem Verbreitungspotenzial) aber nicht. Letztlich ist dem Gesetzgeber des DSG 2018 nicht zusinnbar, dass er ganz alltägliche innerfamiliäre Sachverhalte wie etwa die Weitergabe von Familienfotos oder Telefonnummern an Familienangehörige dem einfachgesetzlichen Anwendungsbereich des DSG unterstellen und damit deren Zulässigkeit von einer Interessenabwägung nach § 1 Abs 2 DSG abhängig machen wollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass dem Einzelnen im persönlichen oder familiären Bereich gerade nicht zugemutet werden soll, vor derartigen alltäglichen Handlungen von der Datenschutzbehörde überprüfbare Abwägungsentscheidungen vornehmen zu müssen. Die Anwendung der „Haushaltsausnahme“ ist daher auch nicht mit einer materiellen Einschränkung des Grundrechteschutzes des § 1 Abs. 1 DSG gleichzusetzen, sondern dient vielmehr einer Erleichterung der Ausübung des in Art. 8 EMRK genannten Grundrechts auf Familienleben und ist damit als vom Gesetzgeber getroffene Abwägungsentscheidung zwischen zwei nebeneinander stehenden Grundrechten anzusehen. Letztlich ist dem Gesetzgeber des DSG 2018 nicht zusinnbar, dass er ganz alltägliche innerfamiliäre Sachverhalte wie etwa die Weitergabe von Familienfotos oder Telefonnummern an Familienangehörige dem einfachgesetzlichen Anwendungsbereich des DSG unterstellen und damit deren Zulässigkeit von einer Interessenabwägung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG abhängig machen wollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass dem Einzelnen im persönlichen oder familiären Bereich gerade nicht zugemutet werden soll, vor derartigen alltäglichen Handlungen von der Datenschutzbehörde überprüfbare Abwägungsentscheidungen vornehmen zu müssen. Die Anwendung der „Haushaltsausnahme“ ist daher auch nicht mit einer materiellen Einschränkung des Grundrechteschutzes des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gleichzusetzen, sondern dient vielmehr einer Erleichterung der Ausübung des in Artikel 8, EMRK genannten Grundrechts auf Familienleben und ist damit als vom Gesetzgeber getroffene Abwägungsentscheidung zwischen zwei nebeneinander stehenden Grundrechten anzusehen. Im Ergebnis gelangt daher bereits aufgrund des Vorbringens der BF in der Datenschutzbeschwerde die Haushaltsausnahme zur Anwendung, weshalb keine inhaltliche Prüfbefugnis der belangten Behörde besteht. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen, sodass der dagegen gerichteten Beschwerde der BF keine Berechtigung zukommt und dieser nicht Folge zu geben war. Wie dargestellt, war auch von keiner zulässig ausgeführten Tatsachenrüge auszugehen. Zuletzt ist festzuhalten, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Zuletzt ist festzuhalten, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gründet darauf, dass keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen und in der Lehre umstrittenen Frage ersichtlich ist, ob die Haushaltsausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO auch im Bereich des DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) Anwendung findet und damit eine Prüfbefugnis der DSB auch im Bereich des § 1 Abs 1 DSG ausschließt.Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gründet darauf, dass keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen und in der Lehre umstrittenen Frage ersichtlich ist, ob die Haushaltsausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO auch im Bereich des DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) Anwendung findet und damit eine Prüfbefugnis der DSB auch im Bereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2319211.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.