RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW274 2327697-1 Spruch, W274 2327697-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 22.10.2025, GZ: D124.1278/25 2025-0.774.566, Mitbeteiligte Stadtgemeinde XXXX , wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 22.10.2025, GZ: D124.1278/25 2025-0.774.566, Mitbeteiligte Stadtgemeinde römisch 40 , wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 19.05.2025 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (Im Folgenden: belangte Behörde) und brachte zusammengefasst vor, als Folge des Bescheids vom 29.04.2025 der Datenschutzbehörde zu GZ D124.1313/23 sei ihm angeraten worden, eine Beschwerde “nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2” gegenüber der Beschwerdegegnerin Stadtgemeinde XXXX “in der Person des Finanzstadtrates XXXX ” (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) einzubringen, da dieser jegliche Auskunft, woher er die Telefonnummer des BF habe, verweigert habe. Mit E-Mail vom 19.05.2025 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (Im Folgenden: belangte Behörde) und brachte zusammengefasst vor, als Folge des Bescheids vom 29.04.2025 der Datenschutzbehörde zu GZ D124.1313/23 sei ihm angeraten worden, eine Beschwerde “nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, gegenüber der Beschwerdegegnerin Stadtgemeinde römisch 40 “in der Person des Finanzstadtrates römisch 40 ” (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) einzubringen, da dieser jegliche Auskunft, woher er die Telefonnummer des BF habe, verweigert habe. Angeschlossen war die Stellungnahme des BF im oben genannten Verfahren vor der Datenschutzbehörde. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass der BF am 23.05.2023 einen Anruf in Abwesenheit von einer unbekannten Telefonnummer erhalten habe und sich auf Rückruf Stadtrat XXXX der MB gemeldet habe. Der BF habe diesen gefragt, woher dieser seine Telefonnummer habe. Dieser habe ihn informiert, dass er diese vom Notar habe. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass der BF am 23.05.2023 einen Anruf in Abwesenheit von einer unbekannten Telefonnummer erhalten habe und sich auf Rückruf Stadtrat römisch 40 der MB gemeldet habe. Der BF habe diesen gefragt, woher dieser seine Telefonnummer habe. Dieser habe ihn informiert, dass er diese vom Notar habe. Am 22.05.2025 erging ein Mangelbehebungsauftrag zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 2 und 5 DSG. Am 22.05.2025 erging ein Mangelbehebungsauftrag zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 DSG. Am 09.06.2025 übersandte der BF diesbezüglich eine “Ergänzung/Verbesserung”, in der er u.a. ausführte, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Privatperson Stadtrat XXXX sondern gegen die Stadtgemeinde XXXX . Es handle sich um eine Beschwerde nach § 1 (gemeint offenbar DSG), Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs 2 sowie Art. 6 DSG (gemeint offenbar: DSGVO). Im Übrigen verwies der BF auf seine “initiale Einbringung” sowie die bereits angegebene GZ D124.1313/
- Am 09.06.2025 übersandte der BF diesbezüglich eine “Ergänzung/Verbesserung”, in der er u.a. ausführte, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Privatperson Stadtrat römisch 40 sondern gegen die Stadtgemeinde römisch 40 . Es handle sich um eine Beschwerde nach Paragraph eins, (gemeint offenbar DSG), Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, sowie Artikel 6, DSG (gemeint offenbar: DSGVO). Im Übrigen verwies der BF auf seine “initiale Einbringung” sowie die bereits angegebene GZ D124.1313/
- Mit Bescheid vom 10.6.2025 zu GZ D124.1278/25 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.05.2025 gegen die MB zunächst zurück und begründete dies damit, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrag die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Mit E-Mail vom 10.06.2025 teilte der BF der belangten Behörde mit, er habe die Ergänzung fristgerecht eingebracht. Mit Schreiben vom 13.06.2025 teilte die belangte Behörde dem BF mit, die Zurückweisung vom 10.06.2025 sei als gegenstandslos zu betrachten, das Verfahren werde weitergeführt. Über Auftrag der belangten Behörde nahm die MB am 08.07.2025 Stellung und verwies (ebenso) auf das in der Vergangenheit geführte Verfahren D124.1313/23 der Datenschutzbehörde, insbesondere ein Amtshilfeersuchen der DSB gegenüber der MB vom 11.6.2024 und das Antwortschreiben der MB vom 25.07.2024, wonach der MB die Telefonnummer des BF nie bekannt gewesen sei. Stadtrat XXXX habe sich in seinem persönlichen Umfeld nach der Telefonnummer des BF erkundigt und diese erhalten, aber sich nach gut einem Jahr nicht mehr erinnern können, von wem. Über Auftrag der belangten Behörde nahm die MB am 08.07.2025 Stellung und verwies (ebenso) auf das in der Vergangenheit geführte Verfahren D124.1313/23 der Datenschutzbehörde, insbesondere ein Amtshilfeersuchen der DSB gegenüber der MB vom 11.6.2024 und das Antwortschreiben der MB vom 25.07.2024, wonach der MB die Telefonnummer des BF nie bekannt gewesen sei. Stadtrat römisch 40 habe sich in seinem persönlichen Umfeld nach der Telefonnummer des BF erkundigt und diese erhalten, aber sich nach gut einem Jahr nicht mehr erinnern können, von wem. Am 26.05.2025 habe die MB per E-Mail einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO des BF erhalten, der am 23.06.2025 fristgerecht beantwortet worden sei. Am 26.05.2025 habe die MB per E-Mail einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des BF erhalten, der am 23.06.2025 fristgerecht beantwortet worden sei. Die nunmehrige Aufforderung beziehe sich auf den selben Sachverhalt wie im vorigen Jahr. Es seien keine Änderungen eingetreten. Angeschlossen war ein Amtshilfeersuchen der belangten Behörde vom 11.06.2024 und eine Antwort der MB vom 25.07.2024 zu GZ D124.1313/23, weiters ein Antrag auf Auskunft des BF vom 26.05.2025 an die MB sowie ein Antwortschreiben vom 23.06.
- Über weitere Aufforderung der belangten Behörde erfolgte eine Stellungnahme des BF vom 25.09.2025, mit der er mitteilt, die Beschwerde aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus erfolgten ausführliche Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere zu Besprechungen mit Stadtrat XXXX . Über weitere Aufforderung der belangten Behörde erfolgte eine Stellungnahme des BF vom 25.09.2025, mit der er mitteilt, die Beschwerde aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus erfolgten ausführliche Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere zu Besprechungen mit Stadtrat römisch 40 . Mit dem bekämpften Bescheid hob die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- den Bescheid vom 10.06.2025 (unrichtig bezeichnet als solcher vom 19.05.2025) gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und wies zu Spruchpunkt
- die Beschwerde wegen Präklusion zurück. Mit dem bekämpften Bescheid hob die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- den Bescheid vom 10.06.2025 (unrichtig bezeichnet als solcher vom 19.05.2025) gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf und wies zu Spruchpunkt
- die Beschwerde wegen Präklusion zurück. In der äußerst kurzen Begründung verwechselt die Behörde zunächst offenbar das Datum der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde mit jenem des Zurückweisungsbescheides vom 10.6.
- Eine auch nur kursorische Wiedergabe der Parteienvorbringen und des Verfahrens vor der belangten Behörden ist der Begründung nicht zu entnehmen, lediglich dass ein E-Mail des BF vom 02.06.2025 (Mangelbehebung) rechtzeitig zugegangen, aber nicht fristgerecht protokolliert worden sei, sodass die Zurückweisung des Bescheides vom 10.06.2025 nicht rechtmäßig erfolgt sei und dieser aufzuheben und aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei. Betreffend Spruchpunkt
- (Zurückweisung wegen Präklusion) gab die belangte Behörde den Wortlaut des § 24 Abs. 4 DSG wieder und folgerte daraus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass “das beschwerdegegenständliche Ergebnis” am
- Mai 2023 stattgefunden habe und dem BF ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Beschwerde sei am 19.05.2025, somit rund zwei Jahre nach dem behaupteten Vorfall und nach Ablauf der einjährigen Frist des § 24 Abs. 4 DSG, eingebracht worden. Betreffend Spruchpunkt
- (Zurückweisung wegen Präklusion) gab die belangte Behörde den Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, DSG wieder und folgerte daraus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass “das beschwerdegegenständliche Ergebnis” am
- Mai 2023 stattgefunden habe und dem BF ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Beschwerde sei am 19.05.2025, somit rund zwei Jahre nach dem behaupteten Vorfall und nach Ablauf der einjährigen Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG, eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF unter Bezugnahme auf die Punkte “Einhaltung der Dreijahresfrist gemäß § 24 Abs. 4 DSG bzw. Einjahresfrist, Vertrauensschutz und Recht auf ein faires Verfahren”, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF unter Bezugnahme auf die Punkte “Einhaltung der Dreijahresfrist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG bzw. Einjahresfrist, Vertrauensschutz und Recht auf ein faires Verfahren”, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem BVwG am 24.11.2025 mit der Stellungnahme vor, die belangte Behörde stimme zu, dass das Beschwerdeverfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht sachgerecht geführt worden sei, insbesondere weil der Zurückweisungsbescheid - neuerlich unrichtig datiert mit
- Mai 2025 - nicht unverzüglich behoben, sondern das Verfahren fortgeführt worden sei. Dies ändere nichts daran, dass der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde präkludiert gewesen sei. Die Verjährungsfrist bei unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen beginne mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs und unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Berechtigten. Grundsätzlich gelte für alle Verjährungsfristen die Regel, dass subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen, den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Folgender Sachverhalt steht fest: Der BF erhielt am 23.05.2023 nach einem Anruf in Abwesenheit aufgrund seines Rückrufes Kontakt zum Stadtrat der MB XXXX . Im Rahmen dieses und weiterer Telefongespräche sowie eines persönlichen Treffens am 31.05.2023 wollte der BF von Stadtrat XXXX wissen, von wem dieser die Telefonnummer des BF habe.Der BF erhielt am 23.05.2023 nach einem Anruf in Abwesenheit aufgrund seines Rückrufes Kontakt zum Stadtrat der MB römisch 40 . Im Rahmen dieses und weiterer Telefongespräche sowie eines persönlichen Treffens am 31.05.2023 wollte der BF von Stadtrat römisch 40 wissen, von wem dieser die Telefonnummer des BF habe. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2025 zu GZ D124.1313/23 wurde der Beschwerde des BF vom 19.06.2023 gegen Öffentliche Notare XXXX und XXXX Partnerschaft OG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den BF dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie dessen personenbezogene Daten, welche sie anlässlich einer Mandatserteilung im Jahr 2021 erhoben habe (gemeint sind hier offenbar die Vorgänger an der Notariatsstelle, Anm. des Gerichts), rechtsgrundlos anlässlich eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der MB verwendet habe. Im Übrigen (Weitergabe der Telefonnummer des BF an den Finanzstadtrat der MB durch Öffentliche Notare XXXX Partnerschaft OG) wurde die Beschwerde abgewiesen.Mit nicht rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2025 zu GZ D124.1313/23 wurde der Beschwerde des BF vom 19.06.2023 gegen Öffentliche Notare römisch 40 und römisch 40 Partnerschaft OG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den BF dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie dessen personenbezogene Daten, welche sie anlässlich einer Mandatserteilung im Jahr 2021 erhoben habe (gemeint sind hier offenbar die Vorgänger an der Notariatsstelle, Anmerkung des Gerichts), rechtsgrundlos anlässlich eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der MB verwendet habe. Im Übrigen (Weitergabe der Telefonnummer des BF an den Finanzstadtrat der MB durch Öffentliche Notare römisch 40 Partnerschaft OG) wurde die Beschwerde abgewiesen. Sowohl der BF als auch Öffentliche Notare XXXX Partnerschaft OG erhoben Beschwerde gegen den jeweils sie beschwerenden Spruchpunkt. Sowohl der BF als auch Öffentliche Notare römisch 40 Partnerschaft OG erhoben Beschwerde gegen den jeweils sie beschwerenden Spruchpunkt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem genannten Bescheid der Datenschutzbehörde zur angegebenen Geschäftszahl. Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen dem BF und Stadtrat XXXX beruhen auf dem insofern im Wesentlichen glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen seiner nunmehrigen Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme vom 10.10.2023 zu GZ D124.1313/23 (dortige Punkte
- und. 7.).Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen dem BF und Stadtrat römisch 40 beruhen auf dem insofern im Wesentlichen glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen seiner nunmehrigen Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme vom 10.10.2023 zu GZ D124.1313/23 (dortige Punkte
- und. 7.). Rechtlich folgt: Gemäß § 24 Abs 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Die Verjährungsregelung des § 24 Abs. 4 DSG entspricht hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses). Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach § 29 (DSG) gelten die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB (subjektive Frist von drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Personen des Beschädigers bekannt wurde, und objektive Frist von 30 Jahren).Die Verjährungsregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG entspricht hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses). Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 29, (DSG) gelten die Verjährungsfristen des Paragraph 1489, ABGB (subjektive Frist von drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Personen des Beschädigers bekannt wurde, und objektive Frist von 30 Jahren). Zur Begründung der besonderen Verjährungsfristen nach § 24 Abs. 4 halten die Ausführungen in den ErlRV zu § 34 Abs. 1 DSG 2000 (1613 Blg.Nr
- GP 50) fest: Zur Begründung der besonderen Verjährungsfristen nach Paragraph 24, Absatz 4, halten die Ausführungen in den ErlRV zu Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (1613 Blg.Nr
- Gesetzgebungsperiode 50) fest: „Die Anwendung im Verfahren, insbesondere vor der Datenschutzkommission, hat ergeben, dass die Statuierung von Verjährungsfristen … für die Geltendmachung der Interessen der Betroffenen nach dem DSG sachlich geboten ist. Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen. Auch im eigenen Interesse sollten die Betroffenen daher dazu angehalten werden, behauptete Datenschutzverletzungen möglichst frühzeitig bei einer Datenschutzkommission oder bei Gericht anhängig zu machen. Festzuhalten ist, dass diese besonderen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche nach § 33 [DSG 2000] nicht gelten; diesbezüglich gelten die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB, das sind drei bzw. 30 Jahre.“ „Die Anwendung im Verfahren, insbesondere vor der Datenschutzkommission, hat ergeben, dass die Statuierung von Verjährungsfristen … für die Geltendmachung der Interessen der Betroffenen nach dem DSG sachlich geboten ist. Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen. Auch im eigenen Interesse sollten die Betroffenen daher dazu angehalten werden, behauptete Datenschutzverletzungen möglichst frühzeitig bei einer Datenschutzkommission oder bei Gericht anhängig zu machen. Festzuhalten ist, dass diese besonderen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 33, [DSG 2000] nicht gelten; diesbezüglich gelten die Verjährungsfristen des Paragraph 1489, ABGB, das sind drei bzw. 30 Jahre.“ (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedel, DSG (2018 Anmerkungen 2 und 4 zu § 24 DSG).(Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedel, DSG (2018 Anmerkungen 2 und 4 zu Paragraph 24, DSG). Die besonderen Verjährungsregeln des § 24 Abs. 4 für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde durch die Datenschutzbehörde finden keine Anwendung auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 29 DSG. Für letztere gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach § 1489 ABGB, das sind drei Jahre von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde … (wie oben, Anmerkung 6 zu § 29 DSG).Die besonderen Verjährungsregeln des Paragraph 24, Absatz 4, für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde durch die Datenschutzbehörde finden keine Anwendung auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 29, DSG. Für letztere gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach Paragraph 1489, ABGB, das sind drei Jahre von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde … (wie oben, Anmerkung 6 zu Paragraph 29, DSG). Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Es kommt zu einem Erlöschen des Anspruchs nach Abs. 4, wenn die darin enthaltenen Zeitvorgaben (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) eingehalten werden. Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Es kommt zu einem Erlöschen des Anspruchs nach Absatz 4,, wenn die darin enthaltenen Zeitvorgaben (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) eingehalten werden. Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 24 Rz 306 und 307 (Stand 01.02.2022, rdb.at).Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² Paragraph 24, Rz 306 und 307 (Stand 01.02.2022, rdb.at). Daraus folgt, dass - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen nach dem ABGB, dem AHG und § 29 DSG – die Präklusionsbestimmung des § 24 Abs. 4 DSG lediglich auf eine Kenntnis vom beschwerenden Ereignis abstellt, nicht aber darüber hinaus auch auf die Kenntnis eines mutmaßlichen Verursachers der Verletzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte. Man wird zwar bei gebotener unionsrechtskonformer weiter Auslegung der „Kenntnis vom beschwerenden Ereignis“ auf ein „ausreichendes Problembewußtsein“ abstellen können (BVwG 11.03.2025, W211 291397; 18.03.2019, W211 2208247). Der Gesetzeswortlaut sowie die Kommentarliteratur lassen aber keinen Anwendungsspielraum dafür, auch einer Kenntnis eines mutmaßlichen Verursachers des beschwerenden Ereignisses für den Beginn der Präklusionsfrist Relevanz zuzubilligen.Daraus folgt, dass - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen nach dem ABGB, dem AHG und Paragraph 29, DSG – die Präklusionsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG lediglich auf eine Kenntnis vom beschwerenden Ereignis abstellt, nicht aber darüber hinaus auch auf die Kenntnis eines mutmaßlichen Verursachers der Verletzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte. Man wird zwar bei gebotener unionsrechtskonformer weiter Auslegung der „Kenntnis vom beschwerenden Ereignis“ auf ein „ausreichendes Problembewußtsein“ abstellen können (BVwG 11.03.2025, W211 291397; 18.03.2019, W211 2208247). Der Gesetzeswortlaut sowie die Kommentarliteratur lassen aber keinen Anwendungsspielraum dafür, auch einer Kenntnis eines mutmaßlichen Verursachers des beschwerenden Ereignisses für den Beginn der Präklusionsfrist Relevanz zuzubilligen. Der BF argumentiert im Rahmen seiner Beschwerde mit seinem „Erkenntnisgewinn“ im Zuge des ersten Verfahrens 2023 bis 2025: Erst im Frühjahr 2025 sei in einem Telefongespräch mit der Datenschutzbehörde der BF erstmals darauf hingewiesen worden, dass er die MB bzw. deren Organwalter um Auskunft bitten könne und eine Beschwerde gegen die MB möglich sei. Erst dadurch sei für ihn Kenntnis und Bewusstsein eines eigenständigen anderen möglichen Verantwortlichen entstanden. Der BF verwies diesbezüglich auf sein Verfahren wegen Auskunftserteilung gegen die MB zu GZ D124.578/
- Das behauptete Ereignis, das Telefonat vom 23.05.2023, liege zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung 19.05.2025 im Übrigen lediglich 24 Monate zurück. Die absolute Höchstfrist von drei Jahren sei somit eingehalten. Es sei aber auch die einjährige Frist eingehalten, weil er das Bewusstsein, dass der Stadtrat und die MB eigenständige Verantwortliche sein könnten, erst durch den Hinweis der Datenschutzbehörde im Frühjahr 2025, vor weniger als einem Jahr, erlangt habe. Die Zeugeneinvernahme von Stadtrat XXXX am 07.03.2025, dessen Unfähigkeit, eine Datenquelle anzugeben und die Hinweise der Datenschutzbehörde im Frühjahr 2025, hätten erstmals erkennbar gemacht, dass die Gemeinde selbst betroffen sein könne. Die Beschwerde sei daher fristgerecht. Es sei aber auch die einjährige Frist eingehalten, weil er das Bewusstsein, dass der Stadtrat und die MB eigenständige Verantwortliche sein könnten, erst durch den Hinweis der Datenschutzbehörde im Frühjahr 2025, vor weniger als einem Jahr, erlangt habe. Die Zeugeneinvernahme von Stadtrat römisch 40 am 07.03.2025, dessen Unfähigkeit, eine Datenquelle anzugeben und die Hinweise der Datenschutzbehörde im Frühjahr 2025, hätten erstmals erkennbar gemacht, dass die Gemeinde selbst betroffen sein könne. Die Beschwerde sei daher fristgerecht. Alle genannten Umstände verfangen in Bezug auf die dargestellte Präklusionsregelung des § 24 Abs. 4 DSG nicht: Alle genannten Umstände verfangen in Bezug auf die dargestellte Präklusionsregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG nicht: Wie dargelegt, kommt es auf die Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis an, die (von der Behörde am 23.05.2023 ohne nähere Beschreibung vorausgesetzt) nach den Feststellungen und dem Vorbringen des BF in der Beschwerde bereits ab dem Telefonat vom 23.05.2023 bzw einem zeitnahen Treffen mit Stadtrat XXXX besteht. Bereits ab diesem Zeitpunkt war dem BF der Umstand der in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung (Erlangung seiner Telefonnummer durch Stadtrat XXXX ) ausreichend bekannt. Ebenso seit diesem Zeitpunkt hegte der BF auch bereits Zweifel an deren Zulässigkeit. Auch im Hinblick auf die vom BF ebenfalls monierte Verletzung der Rechenschaftspflicht (Art 5 Abs 2 DSGVO) war ihm bereits damals bewusst, dass Stadtrat XXXX ihm keine definitive Auskunft über die Person gab, von der er die Telefonnummer des BF erhalten hatte. Der BF wäre daher bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde nach § 24 DSG gegen die MB konkret zu erstatten. Gründe, die ihn zu diesem Zeitpunkt an einer (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Beschwerderechtes gehindert hätten, sind daher nicht ersichtlich (s. dazu auch BVwG 30.10.2024, W256 2247276-1).Wie dargelegt, kommt es auf die Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis an, die (von der Behörde am 23.05.2023 ohne nähere Beschreibung vorausgesetzt) nach den Feststellungen und dem Vorbringen des BF in der Beschwerde bereits ab dem Telefonat vom 23.05.2023 bzw einem zeitnahen Treffen mit Stadtrat römisch 40 besteht. Bereits ab diesem Zeitpunkt war dem BF der Umstand der in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung (Erlangung seiner Telefonnummer durch Stadtrat römisch 40 ) ausreichend bekannt. Ebenso seit diesem Zeitpunkt hegte der BF auch bereits Zweifel an deren Zulässigkeit. Auch im Hinblick auf die vom BF ebenfalls monierte Verletzung der Rechenschaftspflicht (Artikel 5, Absatz 2, DSGVO) war ihm bereits damals bewusst, dass Stadtrat römisch 40 ihm keine definitive Auskunft über die Person gab, von der er die Telefonnummer des BF erhalten hatte. Der BF wäre daher bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 24, DSG gegen die MB konkret zu erstatten. Gründe, die ihn zu diesem Zeitpunkt an einer (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Beschwerderechtes gehindert hätten, sind daher nicht ersichtlich (s. dazu auch BVwG 30.10.2024, W256 2247276-1). (Spätere) Erkenntnisgewinne, gegen wen eine Verletzung der Betroffenenrechte allenfalls erfolgreich geltend gemacht werden könnte, sind nach der dargestellten eindeutigen Rechtslage für den Beginn des Fristenlaufs weder betreffend die kurze subjektive noch die lange objektive Präklusionsfrist relevant. Der BF irrt im Übrigen, wenn er meint, die hier noch nicht abgelaufene dreijährige objektive Frist wäre für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde allein relevant. Diese stellt nur eine äußerste Grenze zur Geltendmachung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte dar. Jedenfalls ist aber auch die subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis einzuhalten. Die vom BF ins Treffen geführten Argumente des Vertrauensschutzes und des Rechts auf ein faires Verfahren sind im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage, die keinen Raum für eine andere Interpretation der Präklusionsbestimmungen des § 24 Abs. 4 DSG zulässt, nicht relevant. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache des jeweiligen Mitgliedstaates, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren zu regeln, sofern sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe und die Rechtsausübung nicht übermäßig erschweren. Dies gilt auch für die Präklusionsregelung des § 24 Abs 4 DSG (VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028, Rz 22, 26). In diesem Sinne erachtete der VwGH diese Bestimmung als unionsrechtlich zulässig (Rz 30, 52), zumal die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten stoße und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen verhindere (Rz 37), und die in § 24 Abs 2 und 3 DSG genannten Beschwerdevoraussetzungen es einem Betroffenen nicht übermäßig erschwerten, binnen der in § 24 Abs 4 statuierten Jahresfrist Beschwerde einzubringen (Rz 48 ff).Die vom BF ins Treffen geführten Argumente des Vertrauensschutzes und des Rechts auf ein faires Verfahren sind im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage, die keinen Raum für eine andere Interpretation der Präklusionsbestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, DSG zulässt, nicht relevant. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache des jeweiligen Mitgliedstaates, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren zu regeln, sofern sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe und die Rechtsausübung nicht übermäßig erschweren. Dies gilt auch für die Präklusionsregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG (VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028, Rz 22, 26). In diesem Sinne erachtete der VwGH diese Bestimmung als unionsrechtlich zulässig (Rz 30, 52), zumal die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten stoße und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen verhindere (Rz 37), und die in Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG genannten Beschwerdevoraussetzungen es einem Betroffenen nicht übermäßig erschwerten, binnen der in Paragraph 24, Absatz 4, statuierten Jahresfrist Beschwerde einzubringen (Rz 48 ff). Im Ergebnis war die hier vorliegende Datenschutzbeschwerde des BF gegenüber der MB daher präkludiert. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Einer solchen bedurfte es auch nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist. Die Wiedergabe des - nicht rechtkräftigen - Bescheides der belangten Behörde zu GZ D124.1313/23 beschränkt sich auf dessen Spruch. Auf weitere Umstände der Kenntnis des BF einer mutmaßlichen Verletzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte kommt es, wie ausführlich dargestellt, nicht an. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass gegenüber dem klaren Wortlaut der relevanten gesetzlichen Bestimmung keine abweichende höchstgerichtliche Entscheidung erkennbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2327697.1.00