Tube-Kanal des Beschwerdeführers alle Voraussetzungen erfülle. Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten Angebot weiterhin um einen anzeigepflichtigen Mediendienst (auf Abruf) nach § 2 Z 3 (und Z 4) AMD-G. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Qualifikation eines Angebotes als audiovisueller Mediendienst
Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G generell kumulativ sechs Kriterien voraussetze und der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers alle Voraussetzungen erfülle. Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten Angebot weiterhin um einen anzeigepflichtigen Mediendienst (auf Abruf) nach Paragraph 2, Ziffer 3, (und Ziffer 4,) AMD-G.
Austria belangte Behörde ist, durch Senat.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Zu A) 3.
AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten
, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Hinsichtlich der Frage, was unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist zunächst auf den ErwG 21 der AVMD-RL (Richtlinie 2010/13/EU) zu verweisen, welcher lautet: „Er [der Begriff der audiovisuellen Mediendienste] sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z.B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.“ In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 (462 BlgNR
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Art. 57 AEUV im Kontext des § 2 Z 3 AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G vor. Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ist somit ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Hinsichtlich der Frage, was im vorliegenden Zusammenhang konkret unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Artikel 57, AEUV im Kontext des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G vor. Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV ist somit ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der Beschwerdeführer hält auf seinem Kanal, wie festgestellt, mehrere hundert Videos mit jeweils drei- bis fünfstelligen Abrufzahlen zu verschiedenen Themenbereichen – somit jedenfalls nicht nur sporadisch bzw. unregelmäßig vereinzelt – bereit und ist der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers über die plattformeigene Option monetarisiert; der Beschwerdeführer erzielt aus dem Videokanal monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 100-150 Euro. Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen; der Beschwerdeführer erbringt sohin eine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV.Der Beschwerdeführer hält auf seinem Kanal, wie festgestellt, mehrere hundert Videos mit jeweils drei- bis fünfstelligen Abrufzahlen zu verschiedenen Themenbereichen – somit jedenfalls nicht nur sporadisch bzw. unregelmäßig vereinzelt – bereit und ist der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers über die plattformeigene Option monetarisiert; der Beschwerdeführer erzielt aus dem Videokanal monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 100-150 Euro. Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen; der Beschwerdeführer erbringt sohin eine Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides sowie in seiner Beschwerde ua. ausführt, dass seine Videos in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln würden sowie die durch die Werbeeinschaltung generierten Einnahmen gering seien und die Kosten, die beim Betrieb des Kanals entstehen würden, die generierten Einnahmen übersteigen würden, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer die Monetarisierungs-Option der Plattform YouTube aktiviert, daher ist gegenständlich der wirtschaftliche Charakter seines Angebotes gegeben. Dass die Kosten für den Betrieb seines YouTube-Kanals die monatlichen Einnahmen aus dem YouTube-Kanal übersteigen würden, hat auf die Qualifizierung des gegenständlichen Angebotes als Dienstleistung iSd nach Art 57 AEUV keinen Einfluss, zumal nicht erforderlich ist, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird (daher ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers in dem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides in OZ 1, wonach aufgrund der Aktivierung der Monetarisierungs-Option durch den Beschwerdeführer der Status der kommerziellen Nutzung und Dienstleistung außer Frage stehe und weiterhin gültig sei). Wie bereits aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer die Monetarisierungs-Option der Plattform YouTube aktiviert, daher ist gegenständlich der wirtschaftliche Charakter seines Angebotes gegeben. Dass die Kosten für den Betrieb seines YouTube-Kanals die monatlichen Einnahmen aus dem YouTube-Kanal übersteigen würden, hat auf die Qualifizierung des gegenständlichen Angebotes als Dienstleistung iSd nach Artikel 57, AEUV keinen Einfluss, zumal nicht erforderlich ist, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird (daher ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird; vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers in dem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides in OZ 1, wonach aufgrund der Aktivierung der Monetarisierungs-Option durch den Beschwerdeführer der Status der kommerziellen Nutzung und Dienstleistung außer Frage stehe und weiterhin gültig sei). Redaktionelle Verantwortung eines Mediendienstanbieters: Eine Begriffsbestimmung zur redaktionellen Verantwortung findet sich in § 2 Z 28b AMD-G: Vorausgesetzt wird die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“. Der Mediendiensteanbieter nach § 2 Z 20 AMD-G ist jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Eine Begriffsbestimmung zur redaktionellen Verantwortung findet sich in Paragraph 2, Ziffer 28 b, AMD-G: Vorausgesetzt wird die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“. Der Mediendiensteanbieter nach Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G ist jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Auch dieses Kriterium der redaktionellen Verantwortung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: In seiner Anzeige vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er ausschließlich Eigenproduktionen am gegenständlichen Kanal veröffentlicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch selbst entscheidet, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt auf seinem YouTube Kanal veröffentlicht werden sollen und wie diese gestaltet werden; der Beschwerdeführer trägt (letztlich) die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher diesbezüglich Mediendiensteanbieter. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.Auch dieses Kriterium der redaktionellen Verantwortung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: In seiner Anzeige vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er ausschließlich Eigenproduktionen am gegenständlichen Kanal veröffentlicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch selbst entscheidet, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt auf seinem YouTube Kanal veröffentlicht werden sollen und wie diese gestaltet werden; der Beschwerdeführer trägt (letztlich) die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher diesbezüglich Mediendiensteanbieter. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Zum Hauptzweck der Angebote oder eines abtrennbaren Teils der Bereitstellung von Videos: Nach § 2 Z 3 AMD-G muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bestehen.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bestehen. ErwGr 22 der AVMD-RL führt dazu aus: „[…] Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Dazu zählen beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten, z. B. animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste.“ Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers „ XXXX “ um ein eigenständiges, abgrenzbares Angebot und besteht der Hauptzweck des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers darin, Videoinhalte bereit zu stellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ um ein eigenständiges, abgrenzbares Angebot und besteht der Hauptzweck des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers darin, Videoinhalte bereit zu stellen. Zur Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung: Der audiovisuelle Mediendienst muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung iSd § 2 Z 30 AMD-G zum Hauptzweck haben. Unter dem Begriff Sendung versteht der Gesetzgeber den einzelnen oder in sich geschlossenen Teil des Dienstes, der „unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“. In der Definition wurden gesondert Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen als Beispiele genannt. Der audiovisuelle Mediendienst muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G zum Hauptzweck haben. Unter dem Begriff Sendung versteht der Gesetzgeber den einzelnen oder in sich geschlossenen Teil des Dienstes, der „unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“. In der Definition wurden gesondert Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen als Beispiele genannt. An dieser Stelle ist auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBI. I Nr. 150/2020 zu verweisen (462 dB XXVII. GP, 7), die im Zusammenhang mit der Begriffsabgrenzung in § 2a AMD-G folgende wesentliche Passage enthält: An dieser Stelle ist auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2020, zu verweisen (462 dB römisch 27 . GP, 7), die im Zusammenhang mit der Begriffsabgrenzung in Paragraph 2 a, AMD-G folgende wesentliche Passage enthält: „Erneut ist auch im Zusammenhang mit der nun zur Klarstellung eingefügten Negativabgrenzung zu betonen, dass eine audiovisueller Mediendienst auf Abruf in inhaltlicher Hinsicht nur dann vorliegt, wenn er mittels eines Katalogs Sendungen (Z 30) zur Information, Bildung oder Unterhaltung bereitstellt. Die Anforderungen der die Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des AMD-G (etwa auch zu den Europäischen Werken oder zur Barrierefreiheit) gelten wie in der unionsrechtlichen Vorgabe nur massenmediale Erscheinungsformen das heißt, solche (vgl. ErwG 21) „,die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.“ Nur diese potentielle Wirkung und ihre dadurch hergestellte Eignung, im Markt der auch durch kommerzielle Kommunikation finanzierten audiovisuellen Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen massenmedialen Angeboten zu treten, rechtfertigen eine Gleichbehandlung im Sinne der von der Richtlinie intendierten „fairen Wettbewerbsbedingungen“ (vgl. ErwG 2, 4 und 10 der Richtlinie 2010/13/EU). In diesem Sinn umfasst Abs. 1 eine demonstrative Aufzählung, die nicht ausschließt, dass auch andere, nicht explizit beschriebene Angebote mangels Erfüllung der Elemente der Definition gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. In Verbindung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Inhalte nicht anderweitig eigenständig verwertet werden dürfen, kann besser abgegrenzt werden, welche audiovisuellen Angebote nicht als derartige im Wettbewerb um Zuschauer/innen und um Werbeeinnahmen „kämpfende“ Dienste gelten; vgl. zu dieser Negativabgrenzung auch die Beispiele bei Kogler, Fernsehähnliches TV-On Demand - Was ist (k)ein "Audiovisueller Mediendienst auf Abruf"?, MR 2011/228.“„Erneut ist auch im Zusammenhang mit der nun zur Klarstellung eingefügten Negativabgrenzung zu betonen, dass eine audiovisueller Mediendienst auf Abruf in inhaltlicher Hinsicht nur dann vorliegt, wenn er mittels eines Katalogs Sendungen (Ziffer 30,) zur Information, Bildung oder Unterhaltung bereitstellt. Die Anforderungen der die Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des AMD-G (etwa auch zu den Europäischen Werken oder zur Barrierefreiheit) gelten wie in der unionsrechtlichen Vorgabe nur massenmediale Erscheinungsformen das heißt, solche vergleiche ErwG 21) „,die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.“ Nur diese potentielle Wirkung und ihre dadurch hergestellte Eignung, im Markt der auch durch kommerzielle Kommunikation finanzierten audiovisuellen Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen massenmedialen Angeboten zu treten, rechtfertigen eine Gleichbehandlung im Sinne der von der Richtlinie intendierten „fairen Wettbewerbsbedingungen“ vergleiche ErwG 2, 4 und 10 der Richtlinie 2010/13/EU). In diesem Sinn umfasst Absatz eins, eine demonstrative Aufzählung, die nicht ausschließt, dass auch andere, nicht explizit beschriebene Angebote mangels Erfüllung der Elemente der Definition gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. In Verbindung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Inhalte nicht anderweitig eigenständig verwertet werden dürfen, kann besser abgegrenzt werden, welche audiovisuellen Angebote nicht als derartige im Wettbewerb um Zuschauer/innen und um Werbeeinnahmen „kämpfende“ Dienste gelten; vergleiche zu dieser Negativabgrenzung auch die Beispiele bei Kogler, Fernsehähnliches TV-On Demand - Was ist (k)ein "Audiovisueller Mediendienst auf Abruf"?, MR 2011/228.“ Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht jedes audiovisuelle Material im Internet (sofort) unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen soll. Vielmehr sollen nur jene Darstellungen erfasst sein, die einen massenmedialen Charakter aufweisen, das heißt, solche die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer stellt auf YouTube „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G bereit: Bei den Beiträgen des Beschwerdeführers auf seinem YouTube-Kanal handelt es sich um Videos über z.B. Destillation von ätherischen Ölen und Geisten, die Herstellung von Fermenten (Frucht- und Honigwein, Käse) sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden auf dem Video-Kanal des Beschwerdeführers „Follow me around“ – bzw. „Showcase“-Formate gezeigt (vgl. dazu auch den der Beschwerde beigefügten Anhang C bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in OZ 1). Der Beschwerdeführer stellt auf YouTube „Sendungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G bereit: Bei den Beiträgen des Beschwerdeführers auf seinem YouTube-Kanal handelt es sich um Videos über z.B. Destillation von ätherischen Ölen und Geisten, die Herstellung von Fermenten (Frucht- und Honigwein, Käse) sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden auf dem Video-Kanal des Beschwerdeführers „Follow me around“ – bzw. „Showcase“-Formate gezeigt vergleiche dazu auch den der Beschwerde beigefügten Anhang C bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in OZ 1). Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers wies zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung etwa 16.900 Follower auf und hat sich seitdem nicht wesentlich geändert. Die Anzahl der Aufrufe der auf dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers hochgeladenen Videos liegt im Durchschnitt im dreistelligen, manchmal auch vier- und fünfstelligen Bereich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das erkennende Gericht, dass das Angebot bzw. die durch den Beschwerdeführer bereitgestellten Inhalte auf dem gegenständlichen Kanal des Beschwerdeführers auch eine beachtliche Reichweite aufweisen, sodass vorliegend eine massenmediale Wirkung zu bejahen ist, zumal – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Videobeiträge insb. (Themen-) Bereiche behandeln (wie z.B. Destillationen oder Fermentationen), die nicht bloß für eine sehr kleine Zielgruppe von Interesse ist; in einer Gesamtbetrachtung bietet der Beschwerdeführer vielmehr ein breites Informations- und Bildungsangebot, das geeignet ist, am massenmedialen Markt teilzunehmen und im Sinne eines „Massenmediums“ deutliche Wirkung in der Weise zu erzielen, dass es in Konkurrenz zu solchen massenmedialen Angeboten tritt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass andere YouTube-Kanäle eine vergleichbare oder sogar höhere Reichweite aufweisen würden und dennoch nicht als massenmedial eingestuft worden seien, so ist ihm – selbst bei Wahrunterstellung – bereits entgegenzuhalten, dass es – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur immer wieder herausstellt (vgl. zB VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) – eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass andere YouTube-Kanäle eine vergleichbare oder sogar höhere Reichweite aufweisen würden und dennoch nicht als massenmedial eingestuft worden seien, so ist ihm – selbst bei Wahrunterstellung – bereits entgegenzuhalten, dass es – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur immer wieder herausstellt vergleiche zB VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) – eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde über die Abonnenten- und Aufrufzahl hinaus sowohl im gegenständlichen als auch in anderen Verfahren, auf die der Beschwerdeführer teilweise Bezug nimmt, weitere sachlich relevante Kriterien für ihre Beurteilung herangezogen hat (zB Vergleichbarkeit mit herkömmlichen Unterhaltungsangeboten, Professionalisierung und Inszenierung, Qualität der hochgeladenen Videos), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden ist. Daher gehen auch aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer angestellten (einseitigen) Vergleiche, die sich überdies auf deutlich ältere Verfahren beziehen, fehl. Lediglich am Rande weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Einstufung als audiovisueller Mediendienst nach § 2 Z 3 AMD-G – auch wenn laut Beschwerdeführer die von ihm als Beispiel angeführten Kanäle zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht in der Liste der Abrufdienste auffindbar gewesen seien – ändern kann (arg. „derzeit“; die Beurteilung obliegt der belangten Behörde und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Lediglich am Rande weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Einstufung als audiovisueller Mediendienst nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G – auch wenn laut Beschwerdeführer die von ihm als Beispiel angeführten Kanäle zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht in der Liste der Abrufdienste auffindbar gewesen seien – ändern kann (arg. „derzeit“; die Beurteilung obliegt der belangten Behörde und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Zur allgemeinen Öffentlichkeit: Nach § 2 Z 3 AMD-G müssen die Dienste zwingend an die Allgemeinheit gerichtet sein. Nach ErwGr 21 der AVMD-RL sollen nur Dienste erfasst werden, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die also für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G müssen die Dienste zwingend an die Allgemeinheit gerichtet sein. Nach ErwGr 21 der AVMD-RL sollen nur Dienste erfasst werden, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die also für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass sich die auf dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers bereitgestellten Videos an die Allgemeinheit richten. Denn die Angebote des Beschwerdeführers sind (grundsätzlich) für jeden zugänglich; ihre Abrufbarkeit ist also (grundsätzlich) nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Zum elektronischen Kommunikationsnetz: Der § 2 Z 3 AMD-G verweist auf Art 2 Z 1 der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach der Definition handelt es sich um „Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. Der Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G verweist auf Artikel 2, Ziffer eins, der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach der Definition handelt es sich um „Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. Schließlich sind die Videos über den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers im Internet abrufbar, sodass der Beschwerdeführer gegenständlich diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt. Keine Ausnahme
AMD-G: Keine Ausnahme
Paragraph 2 a, AMD-G: Auch liegt keine Ausnahme des § 2a AMD-G vor: Insbesondere erfüllen diese Angebote nicht die Voraussetzungen
1 Z 6 AMD-G. Denn – anders als in § 2a Abs. 1 Z 6 AMD-G vorausgesetzt – stellen die Videoangebote nicht nur den persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, sondern enthalten einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (soweit der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm bereitgestellten Videos würden in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von sehr zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln; vgl. die Beschwerde, Anhang C). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – die Monetarisierungs-Option der Plattform aktiviert und erzielt sohin Einnahmen; vor diesem Hintergrund ist das Angebot des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren (vgl. § 2a Abs. 2 AMD-G). Auch liegt keine Ausnahme des Paragraph 2 a, AMD-G vor: Insbesondere erfüllen diese Angebote nicht die Voraussetzungen
Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6, AMD-G. Denn – anders als in Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6, AMD-G vorausgesetzt – stellen die Videoangebote nicht nur den persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, sondern enthalten einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (soweit der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm bereitgestellten Videos würden in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von sehr zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln; vergleiche die Beschwerde, Anhang C). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – die Monetarisierungs-Option der Plattform aktiviert und erzielt sohin Einnahmen; vor diesem Hintergrund ist das Angebot des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren vergleiche Paragraph 2 a, Absatz 2, AMD-G). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts war eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ebenso wie eine Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen – nicht erforderlich. Wie gezeigt, konnten auch weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichen unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W290.2318102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.