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Obsah (7)§ 2§ 36Art. 57§ 2a§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW290 2318102-1 Spruch, W290 2318102-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 2Z 3 AMD-G generell kumulativ sechs Kriterien voraussetze und der You

Tube-Kanal des Beschwerdeführers alle Voraussetzungen erfülle. Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten Angebot weiterhin um einen anzeigepflichtigen Mediendienst (auf Abruf) nach § 2 Z 3 (und Z 4) AMD-G. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Qualifikation eines Angebotes als audiovisueller Mediendienst

Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G generell kumulativ sechs Kriterien voraussetze und der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers alle Voraussetzungen erfülle. Daher handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten Angebot weiterhin um einen anzeigepflichtigen Mediendienst (auf Abruf) nach Paragraph 2, Ziffer 3, (und Ziffer 4,) AMD-G.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2025 Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass obwohl andere – in der Beschwerdeschrift näher bezeichnete – Kanäle (im Vergleich zu seinem YouTube-Kanal) eine ähnliche oder sogar höhere Reichweite aufweisen würden, diese nicht als „massenmedial“ eingestuft worden seien. Ausgehend davon vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass auch für seinen Kanal eine Einstufung als „nicht massenmedial“ gelten müsse, zumal die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Videos eine nur sehr geringe Reichweite aufweisen würden und nur für eine äußerst eingeschränkte Zielgruppe von Interesse seien. Dazu führte er weiter aus, dass durch die geringen Aufrufzahlen auch die durch Werbeschaltungen generierten Einnahmen entsprechend gering seien; die aktuellen Einnahmen würden sich im Bereich von 100-150 Euro pro Monat bewegen. Die Kosten, die für den Betrieb des Kanals entstehen würden, würden die generierten Einnahmen seit Beginn des Betriebes übersteigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt würde eine Gleichstellung seines Kanals mit Massenmedien nicht zutreffen. Zudem führte er – unter Angabe von einigen Kanälen als Beispiel – aus, dass die Anzahl an Abonnenten und die Zahl der Aufrufe an Videos nicht in direkter Relation zur erzielten Reichweite eines YouTube-Kanals stehen würden; die Anzahl der Abonnenten und Aufrufe einzelner Videos sei nicht aussagekräftig, um (ausgehend von diesen Faktoren) einen YouTube-Kanal als Massenmedium zu qualifizieren, zumal in einem Beobachtungszeitraum auch ältere Videos Aufrufe erhalten und folglich für eine Reichweite sorgen würden. Daher könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nur die Reichweite innerhalb eines Beobachtungszeitraumes herangezogen werden – nur dieser Messwert habe genügend Aussagekraft in Bezug auf die erreichte Anzahl an Benutzern, wobei es auch in diesem Zusammenhang zu Einschränkungen kommen könne. Aus all diesen Gründen sei der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers nicht als audiovisueller Mediendienst (auf Abruf) zu qualifizieren. In der Beschwerde wurde beantragt, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Punkt 1.), in der Sache selbst zu entscheiden (Punkt 2.) und gegebenenfalls Leitlinien zur Bewertung des „massenmedialen Charakters“ eines Abrufdienstes und zur Auslegung der Negativabgrenzung gem. den Erläuterungen zur Novelle des AMD-G, BGBI. I Nr. 150/2020 (462 dB XXVII. GP), S. 7 Pkt. „Zu Z13 (§2a)“ festzulegen (Punkt 3.). In der Beschwerde wurde beantragt, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Punkt 1.), in der Sache selbst zu entscheiden (Punkt 2.) und gegebenenfalls Leitlinien zur Bewertung des „massenmedialen Charakters“ eines Abrufdienstes und zur Auslegung der Negativabgrenzung gem. den Erläuterungen zur Novelle des AMD-G, BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2020, (462 dB römisch 27 . GP), S. 7 Pkt. „Zu Z13 (§2a)“ festzulegen (Punkt 3.). Der Beschwerde waren ua. Screenshots der in der Beschwerdeschrift angeführten Daten bzw. YouTube-Kanäle sowie der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides beigeschlossen.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 22.08.2025, hg. eingelangt am 25.08.2025, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verfahrensakt. Zugleich verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Zum (bisherigen) Verfahren: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft. Infolge der Anzeige seines Angebots vom XXXX zur GZ. XXXX , wurde der gegenständliche Youtube-Kanal des Beschwerdeführers „ XXXX “, abrufbar unter XXXX , bei der belangten Behörde eingetragen. In der Anzeige gab der Beschwerdeführer ua. an, dass auf seinem YouTube-Kanal ausschließlich Eigenproduktionen veröffentlicht werden. Infolge der Anzeige seines Angebots vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 , wurde der gegenständliche Youtube-Kanal des Beschwerdeführers „ römisch 40 “, abrufbar unter römisch 40 , bei der belangten Behörde eingetragen. In der Anzeige gab der Beschwerdeführer ua. an, dass auf seinem YouTube-Kanal ausschließlich Eigenproduktionen veröffentlicht werden. Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Feststellungsantrag betreffend die Frage der (weiterhin bestehenden) Anzeigepflicht seines Youtube-Kanals „ XXXX “ bei der belangten Behörde eingebracht.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 einen Feststellungsantrag betreffend die Frage der (weiterhin bestehenden) Anzeigepflicht seines Youtube-Kanals „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde eingebracht. Zum YouTube-Kanal des Beschwerdeführers: Auf dem unter XXXX abrufbaren YouTube-Kanal des Beschwerdeführers befinden sich Videos über Destillation, die Herstellung von Fermenten sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden „Follow me around“- bzw. „Showcase“-Formate gezeigt. Auf dem unter römisch 40 abrufbaren YouTube-Kanal des Beschwerdeführers befinden sich Videos über Destillation, die Herstellung von Fermenten sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden „Follow me around“- bzw. „Showcase“-Formate gezeigt. Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme der belangten Behörde (in den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers) am XXXX haben sich insgesamt XXXX – davon 3 Kurzvideos („Shorts“) – auf dem Kanal befunden und wurde das letzte Video in Langform am XXXX hochgeladen. Der Kanal des Beschwerdeführers wies XXXX auf. Seitdem sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme der belangten Behörde (in den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers) am römisch 40 haben sich insgesamt römisch 40 – davon 3 Kurzvideos („Shorts“) – auf dem Kanal befunden und wurde das letzte Video in Langform am römisch 40 hochgeladen. Der Kanal des Beschwerdeführers wies römisch 40 auf. Seitdem sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Im Schnitt weisen die Videos mindestens dreistellige, mitunter aber auch vier- und fünfstellige, Aufrufzahlen auf. Der Beschwerdeführer hat die Monetarisierungs-Option der Plattform YouTube aktiviert.
  4. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobene Beschwerde. Dass seit der behördlichen Entscheidung keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einer aktuellen Datenabfrage des in Rede stehenden YouTube-Kanals durch das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Rechtliche Beurteilung Zur Zuständigkeit

§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die Komm

Austria belangte Behörde ist, durch Senat.

Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Zu A) 3.

  1. Rechtslage 3.1.
  2. Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 135/2023, lautet auszugsweise:3.1.
  3. Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  4. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: [...]
  5. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  6. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  7. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); [...]
  8. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; [...] 28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht; 28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf; [...]
  9. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein; [...]
  10. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; […] Begriffseingrenzung § 2a.

(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchParagraph 2 a,
(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch […] 6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
(2)Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
(2)Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird. […] Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9,
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
  1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
  2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
  3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
  1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  2. der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  3. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder
  4. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder
  5. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,
  6. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.“ 3.1.
  1. Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise: 3.1.
  2. Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet auszugsweise: „
  3. Abschnitt Regulierungsbehörde Aufgaben und Ziele der KommAustria § 2.
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2,
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: […]
  1. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G; […]
  2. Abschnitt Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuständigkeit §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen §
  4. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“Paragraph 37, Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ 3.
  5. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Erbringung einer Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV: Zur Erbringung einer Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV: Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten

Art. 57

AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten

Artikel 57

, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Hinsichtlich der Frage, was unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist zunächst auf den ErwG 21 der AVMD-RL (Richtlinie 2010/13/EU) zu verweisen, welcher lautet: „Er [der Begriff der audiovisuellen Mediendienste] sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z.B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.“ In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 (462 BlgNR

  1. GP, 3) finden sich folgende Ausführungen zur Definition des audiovisuellen Mediendienstes: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AMD-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, (462 BlgNR
  2. GP, 3) finden sich folgende Ausführungen zur Definition des audiovisuellen Mediendienstes: „Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen eines derartigen Dienstes sind daher unverändert das Begriffselement der Dienstleistung, aus dem sich ableiten lässt, dass es um die einer Entfaltung einer regelmäßigen und nicht bloß sporadisch oder unregelmäßig vereinzelt ausgeübten Tätigkeit geht, die zumeist auch auf die Erzielung von Einkünften abstellt. […] Nach wie vor gilt nach ErwG 21 der Richtlinie 2010/13/EU, dass die Regelungen nicht auch ‚nichtwirtschaftliche Tätigkeiten‘ erfassen. Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn ein kostenloser Zugang der Öffentlichkeit zu einer kulturellen Aktivität besteht, da in diesen Fällen ein rein sozialer und/oder kultureller Zweck vorliegt, solange nicht mit Werbeeinnahmen ein Beitrag zu den Kosten erwirtschaftet oder sonst eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung gewährt wird.“ Hinsichtlich der Frage, was im vorliegenden Zusammenhang konkret unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Art. 57 AEUV im Kontext des § 2 Z 3 AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G vor. Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ist somit ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Hinsichtlich der Frage, was im vorliegenden Zusammenhang konkret unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Artikel 57, AEUV im Kontext des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G vor. Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV ist somit ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der Beschwerdeführer hält auf seinem Kanal, wie festgestellt, mehrere hundert Videos mit jeweils drei- bis fünfstelligen Abrufzahlen zu verschiedenen Themenbereichen – somit jedenfalls nicht nur sporadisch bzw. unregelmäßig vereinzelt – bereit und ist der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers über die plattformeigene Option monetarisiert; der Beschwerdeführer erzielt aus dem Videokanal monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 100-150 Euro. Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen; der Beschwerdeführer erbringt sohin eine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV.Der Beschwerdeführer hält auf seinem Kanal, wie festgestellt, mehrere hundert Videos mit jeweils drei- bis fünfstelligen Abrufzahlen zu verschiedenen Themenbereichen – somit jedenfalls nicht nur sporadisch bzw. unregelmäßig vereinzelt – bereit und ist der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers über die plattformeigene Option monetarisiert; der Beschwerdeführer erzielt aus dem Videokanal monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 100-150 Euro. Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen; der Beschwerdeführer erbringt sohin eine Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides sowie in seiner Beschwerde ua. ausführt, dass seine Videos in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln würden sowie die durch die Werbeeinschaltung generierten Einnahmen gering seien und die Kosten, die beim Betrieb des Kanals entstehen würden, die generierten Einnahmen übersteigen würden, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer die Monetarisierungs-Option der Plattform YouTube aktiviert, daher ist gegenständlich der wirtschaftliche Charakter seines Angebotes gegeben. Dass die Kosten für den Betrieb seines YouTube-Kanals die monatlichen Einnahmen aus dem YouTube-Kanal übersteigen würden, hat auf die Qualifizierung des gegenständlichen Angebotes als Dienstleistung iSd nach Art 57 AEUV keinen Einfluss, zumal nicht erforderlich ist, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird (daher ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers in dem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides in OZ 1, wonach aufgrund der Aktivierung der Monetarisierungs-Option durch den Beschwerdeführer der Status der kommerziellen Nutzung und Dienstleistung außer Frage stehe und weiterhin gültig sei). Wie bereits aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer die Monetarisierungs-Option der Plattform YouTube aktiviert, daher ist gegenständlich der wirtschaftliche Charakter seines Angebotes gegeben. Dass die Kosten für den Betrieb seines YouTube-Kanals die monatlichen Einnahmen aus dem YouTube-Kanal übersteigen würden, hat auf die Qualifizierung des gegenständlichen Angebotes als Dienstleistung iSd nach Artikel 57, AEUV keinen Einfluss, zumal nicht erforderlich ist, dass mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird (daher ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird; vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers in dem Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides in OZ 1, wonach aufgrund der Aktivierung der Monetarisierungs-Option durch den Beschwerdeführer der Status der kommerziellen Nutzung und Dienstleistung außer Frage stehe und weiterhin gültig sei). Redaktionelle Verantwortung eines Mediendienstanbieters: Eine Begriffsbestimmung zur redaktionellen Verantwortung findet sich in § 2 Z 28b AMD-G: Vorausgesetzt wird die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“. Der Mediendiensteanbieter nach § 2 Z 20 AMD-G ist jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Eine Begriffsbestimmung zur redaktionellen Verantwortung findet sich in Paragraph 2, Ziffer 28 b, AMD-G: Vorausgesetzt wird die „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf“. Der Mediendiensteanbieter nach Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G ist jene natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Auch dieses Kriterium der redaktionellen Verantwortung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: In seiner Anzeige vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er ausschließlich Eigenproduktionen am gegenständlichen Kanal veröffentlicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch selbst entscheidet, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt auf seinem YouTube Kanal veröffentlicht werden sollen und wie diese gestaltet werden; der Beschwerdeführer trägt (letztlich) die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher diesbezüglich Mediendiensteanbieter. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.Auch dieses Kriterium der redaktionellen Verantwortung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: In seiner Anzeige vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er ausschließlich Eigenproduktionen am gegenständlichen Kanal veröffentlicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch selbst entscheidet, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt auf seinem YouTube Kanal veröffentlicht werden sollen und wie diese gestaltet werden; der Beschwerdeführer trägt (letztlich) die alleinige redaktionelle Verantwortung und ist daher diesbezüglich Mediendiensteanbieter. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Zum Hauptzweck der Angebote oder eines abtrennbaren Teils der Bereitstellung von Videos: Nach § 2 Z 3 AMD-G muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bestehen.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G muss – für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes – der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bestehen. ErwGr 22 der AVMD-RL führt dazu aus: „[…] Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Dazu zählen beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten, z. B. animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste.“ Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers „ XXXX “ um ein eigenständiges, abgrenzbares Angebot und besteht der Hauptzweck des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers darin, Videoinhalte bereit zu stellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ um ein eigenständiges, abgrenzbares Angebot und besteht der Hauptzweck des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers darin, Videoinhalte bereit zu stellen. Zur Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung: Der audiovisuelle Mediendienst muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung iSd § 2 Z 30 AMD-G zum Hauptzweck haben. Unter dem Begriff Sendung versteht der Gesetzgeber den einzelnen oder in sich geschlossenen Teil des Dienstes, der „unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“. In der Definition wurden gesondert Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen als Beispiele genannt. Der audiovisuelle Mediendienst muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G zum Hauptzweck haben. Unter dem Begriff Sendung versteht der Gesetzgeber den einzelnen oder in sich geschlossenen Teil des Dienstes, der „unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist“. In der Definition wurden gesondert Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen als Beispiele genannt. An dieser Stelle ist auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBI. I Nr. 150/2020 zu verweisen (462 dB XXVII. GP, 7), die im Zusammenhang mit der Begriffsabgrenzung in § 2a AMD-G folgende wesentliche Passage enthält: An dieser Stelle ist auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2020, zu verweisen (462 dB römisch 27 . GP, 7), die im Zusammenhang mit der Begriffsabgrenzung in Paragraph 2 a, AMD-G folgende wesentliche Passage enthält: „Erneut ist auch im Zusammenhang mit der nun zur Klarstellung eingefügten Negativabgrenzung zu betonen, dass eine audiovisueller Mediendienst auf Abruf in inhaltlicher Hinsicht nur dann vorliegt, wenn er mittels eines Katalogs Sendungen (Z 30) zur Information, Bildung oder Unterhaltung bereitstellt. Die Anforderungen der die Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des AMD-G (etwa auch zu den Europäischen Werken oder zur Barrierefreiheit) gelten wie in der unionsrechtlichen Vorgabe nur massenmediale Erscheinungsformen das heißt, solche (vgl. ErwG 21) „,die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.“ Nur diese potentielle Wirkung und ihre dadurch hergestellte Eignung, im Markt der auch durch kommerzielle Kommunikation finanzierten audiovisuellen Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen massenmedialen Angeboten zu treten, rechtfertigen eine Gleichbehandlung im Sinne der von der Richtlinie intendierten „fairen Wettbewerbsbedingungen“ (vgl. ErwG 2, 4 und 10 der Richtlinie 2010/13/EU). In diesem Sinn umfasst Abs. 1 eine demonstrative Aufzählung, die nicht ausschließt, dass auch andere, nicht explizit beschriebene Angebote mangels Erfüllung der Elemente der Definition gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. In Verbindung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Inhalte nicht anderweitig eigenständig verwertet werden dürfen, kann besser abgegrenzt werden, welche audiovisuellen Angebote nicht als derartige im Wettbewerb um Zuschauer/innen und um Werbeeinnahmen „kämpfende“ Dienste gelten; vgl. zu dieser Negativabgrenzung auch die Beispiele bei Kogler, Fernsehähnliches TV-On Demand - Was ist (k)ein "Audiovisueller Mediendienst auf Abruf"?, MR 2011/228.“„Erneut ist auch im Zusammenhang mit der nun zur Klarstellung eingefügten Negativabgrenzung zu betonen, dass eine audiovisueller Mediendienst auf Abruf in inhaltlicher Hinsicht nur dann vorliegt, wenn er mittels eines Katalogs Sendungen (Ziffer 30,) zur Information, Bildung oder Unterhaltung bereitstellt. Die Anforderungen der die Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des AMD-G (etwa auch zu den Europäischen Werken oder zur Barrierefreiheit) gelten wie in der unionsrechtlichen Vorgabe nur massenmediale Erscheinungsformen das heißt, solche vergleiche ErwG 21) „,die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.“ Nur diese potentielle Wirkung und ihre dadurch hergestellte Eignung, im Markt der auch durch kommerzielle Kommunikation finanzierten audiovisuellen Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen massenmedialen Angeboten zu treten, rechtfertigen eine Gleichbehandlung im Sinne der von der Richtlinie intendierten „fairen Wettbewerbsbedingungen“ vergleiche ErwG 2, 4 und 10 der Richtlinie 2010/13/EU). In diesem Sinn umfasst Absatz eins, eine demonstrative Aufzählung, die nicht ausschließt, dass auch andere, nicht explizit beschriebene Angebote mangels Erfüllung der Elemente der Definition gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. In Verbindung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Inhalte nicht anderweitig eigenständig verwertet werden dürfen, kann besser abgegrenzt werden, welche audiovisuellen Angebote nicht als derartige im Wettbewerb um Zuschauer/innen und um Werbeeinnahmen „kämpfende“ Dienste gelten; vergleiche zu dieser Negativabgrenzung auch die Beispiele bei Kogler, Fernsehähnliches TV-On Demand - Was ist (k)ein "Audiovisueller Mediendienst auf Abruf"?, MR 2011/228.“ Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht jedes audiovisuelle Material im Internet (sofort) unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen soll. Vielmehr sollen nur jene Darstellungen erfasst sein, die einen massenmedialen Charakter aufweisen, das heißt, solche die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer stellt auf YouTube „Sendungen“ iSd § 2 Z 30 AMD-G bereit: Bei den Beiträgen des Beschwerdeführers auf seinem YouTube-Kanal handelt es sich um Videos über z.B. Destillation von ätherischen Ölen und Geisten, die Herstellung von Fermenten (Frucht- und Honigwein, Käse) sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden auf dem Video-Kanal des Beschwerdeführers „Follow me around“ – bzw. „Showcase“-Formate gezeigt (vgl. dazu auch den der Beschwerde beigefügten Anhang C bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in OZ 1). Der Beschwerdeführer stellt auf YouTube „Sendungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G bereit: Bei den Beiträgen des Beschwerdeführers auf seinem YouTube-Kanal handelt es sich um Videos über z.B. Destillation von ätherischen Ölen und Geisten, die Herstellung von Fermenten (Frucht- und Honigwein, Käse) sowie das hobbymäßige Goldwaschen. Zudem werden auf dem Video-Kanal des Beschwerdeführers „Follow me around“ – bzw. „Showcase“-Formate gezeigt vergleiche dazu auch den der Beschwerde beigefügten Anhang C bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in OZ 1). Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers wies zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung etwa 16.900 Follower auf und hat sich seitdem nicht wesentlich geändert. Die Anzahl der Aufrufe der auf dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers hochgeladenen Videos liegt im Durchschnitt im dreistelligen, manchmal auch vier- und fünfstelligen Bereich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das erkennende Gericht, dass das Angebot bzw. die durch den Beschwerdeführer bereitgestellten Inhalte auf dem gegenständlichen Kanal des Beschwerdeführers auch eine beachtliche Reichweite aufweisen, sodass vorliegend eine massenmediale Wirkung zu bejahen ist, zumal – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Videobeiträge insb. (Themen-) Bereiche behandeln (wie z.B. Destillationen oder Fermentationen), die nicht bloß für eine sehr kleine Zielgruppe von Interesse ist; in einer Gesamtbetrachtung bietet der Beschwerdeführer vielmehr ein breites Informations- und Bildungsangebot, das geeignet ist, am massenmedialen Markt teilzunehmen und im Sinne eines „Massenmediums“ deutliche Wirkung in der Weise zu erzielen, dass es in Konkurrenz zu solchen massenmedialen Angeboten tritt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass andere YouTube-Kanäle eine vergleichbare oder sogar höhere Reichweite aufweisen würden und dennoch nicht als massenmedial eingestuft worden seien, so ist ihm – selbst bei Wahrunterstellung – bereits entgegenzuhalten, dass es – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur immer wieder herausstellt (vgl. zB VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) – eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass andere YouTube-Kanäle eine vergleichbare oder sogar höhere Reichweite aufweisen würden und dennoch nicht als massenmedial eingestuft worden seien, so ist ihm – selbst bei Wahrunterstellung – bereits entgegenzuhalten, dass es – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur immer wieder herausstellt vergleiche zB VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) – eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde über die Abonnenten- und Aufrufzahl hinaus sowohl im gegenständlichen als auch in anderen Verfahren, auf die der Beschwerdeführer teilweise Bezug nimmt, weitere sachlich relevante Kriterien für ihre Beurteilung herangezogen hat (zB Vergleichbarkeit mit herkömmlichen Unterhaltungsangeboten, Professionalisierung und Inszenierung, Qualität der hochgeladenen Videos), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden ist. Daher gehen auch aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer angestellten (einseitigen) Vergleiche, die sich überdies auf deutlich ältere Verfahren beziehen, fehl. Lediglich am Rande weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Einstufung als audiovisueller Mediendienst nach § 2 Z 3 AMD-G – auch wenn laut Beschwerdeführer die von ihm als Beispiel angeführten Kanäle zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht in der Liste der Abrufdienste auffindbar gewesen seien – ändern kann (arg. „derzeit“; die Beurteilung obliegt der belangten Behörde und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Lediglich am Rande weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Einstufung als audiovisueller Mediendienst nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G – auch wenn laut Beschwerdeführer die von ihm als Beispiel angeführten Kanäle zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht in der Liste der Abrufdienste auffindbar gewesen seien – ändern kann (arg. „derzeit“; die Beurteilung obliegt der belangten Behörde und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Zur allgemeinen Öffentlichkeit: Nach § 2 Z 3 AMD-G müssen die Dienste zwingend an die Allgemeinheit gerichtet sein. Nach ErwGr 21 der AVMD-RL sollen nur Dienste erfasst werden, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die also für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G müssen die Dienste zwingend an die Allgemeinheit gerichtet sein. Nach ErwGr 21 der AVMD-RL sollen nur Dienste erfasst werden, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die also für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten können. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass sich die auf dem YouTube-Kanal des Beschwerdeführers bereitgestellten Videos an die Allgemeinheit richten. Denn die Angebote des Beschwerdeführers sind (grundsätzlich) für jeden zugänglich; ihre Abrufbarkeit ist also (grundsätzlich) nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt. Zum elektronischen Kommunikationsnetz: Der § 2 Z 3 AMD-G verweist auf Art 2 Z 1 der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach der Definition handelt es sich um „Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. Der Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G verweist auf Artikel 2, Ziffer eins, der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach der Definition handelt es sich um „Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“. Schließlich sind die Videos über den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers im Internet abrufbar, sodass der Beschwerdeführer gegenständlich diese über ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt. Keine Ausnahme

§ 2a

AMD-G: Keine Ausnahme

Paragraph 2 a, AMD-G: Auch liegt keine Ausnahme des § 2a AMD-G vor: Insbesondere erfüllen diese Angebote nicht die Voraussetzungen

§ 2aAbs.

1 Z 6 AMD-G. Denn – anders als in § 2a Abs. 1 Z 6 AMD-G vorausgesetzt – stellen die Videoangebote nicht nur den persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, sondern enthalten einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (soweit der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm bereitgestellten Videos würden in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von sehr zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln; vgl. die Beschwerde, Anhang C). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – die Monetarisierungs-Option der Plattform aktiviert und erzielt sohin Einnahmen; vor diesem Hintergrund ist das Angebot des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren (vgl. § 2a Abs. 2 AMD-G). Auch liegt keine Ausnahme des Paragraph 2 a, AMD-G vor: Insbesondere erfüllen diese Angebote nicht die Voraussetzungen

Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6, AMD-G. Denn – anders als in Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6, AMD-G vorausgesetzt – stellen die Videoangebote nicht nur den persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, sondern enthalten einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (soweit der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm bereitgestellten Videos würden in erster Linie die hobbymäßige Ausübung von sehr zielgruppenspezifischen Tätigkeiten behandeln; vergleiche die Beschwerde, Anhang C). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – die Monetarisierungs-Option der Plattform aktiviert und erzielt sohin Einnahmen; vor diesem Hintergrund ist das Angebot des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren vergleiche Paragraph 2 a, Absatz 2, AMD-G). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts war eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ebenso wie eine Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen – nicht erforderlich. Wie gezeigt, konnten auch weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichen unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W290.2318102.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.