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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW600 2315663-1 Spruch, W600 2315663-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
  3. Am 04.03.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens beim BFA ein, zumal diese als Bescheid zu qualifizieren sei und der BF sich aufgrund der der belangten Behörde unterlaufenen Verkennung der Rechtslage, in seinem Recht auf Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens, in seinem Recht darauf, nicht zu Unrecht mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens konfrontiert zu werden und seinem Recht auf weitere Anerkennung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft verletzt erachte. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den „Bescheid“ (gemeint Mitteilung vom 07.02.2025) zu beheben und auszusprechen, dass damit das Aberkennungsverfahren als eingestellt gelte.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2025 wurde der Antrag vom 04.03.2025 auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 04.03.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt II.) jeweils zurückgewiesen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2025 wurde der Antrag vom 04.03.2025 auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 04.03.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils zurückgewiesen.
  6. Am 10.06.2025 wurde vom BF gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Antragstellung des BF vom 04.03.2025 verwiesen und im Rahmen der Stattgabe der Beschwerde die Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des BF beantragt.
  7. Am 09.07.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (in der Folge: ABE-Akt) dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet wurde (ABE-Akt, Schreiben vom 07.02.2025, AS 1).Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet wurde (ABE-Akt, Schreiben vom 07.02.2025, AS 1). Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 erhob der BF Beschwerde gegen die Mitteilung vom 07.02.2025 und beantragte unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die „Behebung des Bescheides“ sowie den Ausspruch, dass damit das Aberkennungsverfahren als eingestellt gelte. Gesonderte Anträge an das BFA gerichtet auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens wurden nicht gestellt (ABE-Akt, Beschwerde vom 04.03.2025, AS 5 ff). Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.04.2025 wurde die Beschwerde des BF vom 04.03.2025 zurückgewiesen. (ABE-Akt, Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.04.2025, AS 17ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 08.04.2025 zugestellt. (ABE-Akt, Zustellnachweis vom 08.04.2025, AS 27) Am 15.05.2025 erging durch das BFA ein Bescheid, mit welchem „der Antrag vom 04.03.2025 auf Einstellung des am 07.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens“ zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), wie auch der „Antrag vom 04.03.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). (ABE-Akt, Bescheid des BFA vom 15.05.2025, AS 33ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 21.05.2025 zugestellt. (ABE-Akt, Zustellbestätigung vom 21.05.2025, AS 49) Am 15.05.2025 erging durch das BFA ein Bescheid, mit welchem „der Antrag vom 04.03.2025 auf Einstellung des am 07.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens“ zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch der „Antrag vom 04.03.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). (ABE-Akt, Bescheid des BFA vom 15.05.2025, AS 33ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 21.05.2025 zugestellt. (ABE-Akt, Zustellbestätigung vom 21.05.2025, AS 49) Am 10.06.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen besagten Bescheid des BFA. Beantragt wurde dabei neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Beauftragung der Behörde über den Antrag auf Einstellung meritorisch zu entscheiden, in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. zu beheben sowie die Beauftragung der belangten Behörde über den Antrag im Hinblick auf diesen Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden. (ABE-Akt, Beschwerdeschriftsatz vom 10.06.2025, OZ 55f) Am 10.06.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen besagten Bescheid des BFA. Beantragt wurde dabei neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Beauftragung der Behörde über den Antrag auf Einstellung meritorisch zu entscheiden, in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben sowie die Beauftragung der belangten Behörde über den Antrag im Hinblick auf diesen Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden. (ABE-Akt, Beschwerdeschriftsatz vom 10.06.2025, OZ 55f)
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, den gerichtlich geführten Akteninhalten, Einsichtnahmen in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem) und stützt sich auf die in den Akten befindlichen oben jeweils in Klammer zitierten Beweismittel. Ferner lässt sich den vorliegenden Akten, vom BF konkret gestellte Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des Weiterbestehens des internationalen Schutzstatus nicht entnehmen. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz des BF vom 05.03.2025 zielen einzig darauf ab darzulegen, weshalb das Schreiben des BFA vom 07.02.2025 als Bescheid zu gelten habe und die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mangels maßgeblicher Veränderungen im Herkunftsstaat des BF und dem damit einhergehenden Weiterbestandes seines Flüchtlingsstatus sich als rechtswidrig erweist. Ein Antrag die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Aberkennungsverfahren einzustellen lässt sich weder den Ausführungen in besagtem Schriftsatz noch in den Anträgen in selbigen entnehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
  11. Behebung des angefochtenen Bescheides: Mit Schriftsatz des BF vom 04.03.2025 stellte dieser den Antrag die als Bescheid zu wertende Mitteilung das BFA vom 07.02.2025 zu beheben und festzustellen, dass damit, sohin mit der Behebung selbiger, das Aberkennungsverfahren als eingestellt gelte. Mit besagtem Schriftsatz wurde – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde – vom BF weder ein gesonderter, für sich alleinstehender, Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens, noch ein Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass der in der Beschwerdeschrift des BF vom 04.03.2025 gestellte Antrag auf Ausspruch, dass das Aberkennungsverfahren als eingestellt gilt, an die Behebung der – vermeintlich als Bescheid zu qualifizierenden – Mitteilung des BFA als Bedingung geknüpft ist, was schon aus dem Wortlaut, insbesondere der Nutzung des Wortes damit, zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.04.2025 wurde die Beschwerde des BF vom 04.03.2025 jedoch zurückgewiesen, weshalb die Antragsbedingung nicht erfüllt wurde und dementsprechend auch keine Feststellung zu treffen war. Ein gesonderter – insbesondere von einer positiven Entscheidung über die Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 07.02.2025 losgelöster – Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens, ist im genannten Antrag des BF keinesfalls zu erkennen. Die belangte Behörde spricht mit dem angefochtenen Bescheid somit über zwei Anträge ab, die vom BF nicht gestellt wurden. Verwaltungsbehörden dürfen nur auf Grundlage der Gesetze tätig werden (Art. 18 B-VG). Die bescheidmäßige Zurückweisung von Anträgen setzt das Einbringen entsprechender Anträge einer Partei voraus, was im gegenständlichen Fall nicht vorlag. Verwaltungsbehörden dürfen nur auf Grundlage der Gesetze tätig werden (Artikel 18, B-VG). Die bescheidmäßige Zurückweisung von Anträgen setzt das Einbringen entsprechender Anträge einer Partei voraus, was im gegenständlichen Fall nicht vorlag. Dass der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde, das Stellen besagter Anträge bejahend, vorbringt aufgrund der zurückweisenden Entscheidung des BFA in seinen Rechten verletzt zu sein, ändert nichts an der gegenständlichen Unzuständigkeit des BFA. Der Umstand des Fehlens entsprechender, die Behörde zur Entscheidung berechtigender Anträge, sohin der Umstand der Unzuständigkeit des BFA, ist – ungeachtet des Beschwerdevorbringens des BF – vom BVwG von Amts wegen aufzugreifen. (vgl. 27.03.2018, Ra 2015/06/0072: wonach die Unzuständigkeit, die auch darin liegen kann, dass ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, sodass keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen "Antrag" gegeben ist, von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektivöffentlicher Rechte vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen ist.) Dass der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde, das Stellen besagter Anträge bejahend, vorbringt aufgrund der zurückweisenden Entscheidung des BFA in seinen Rechten verletzt zu sein, ändert nichts an der gegenständlichen Unzuständigkeit des BFA. Der Umstand des Fehlens entsprechender, die Behörde zur Entscheidung berechtigender Anträge, sohin der Umstand der Unzuständigkeit des BFA, ist – ungeachtet des Beschwerdevorbringens des BF – vom BVwG von Amts wegen aufzugreifen. vergleiche 27.03.2018, Ra 2015/06/0072: wonach die Unzuständigkeit, die auch darin liegen kann, dass ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, sodass keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen "Antrag" gegeben ist, von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektivöffentlicher Rechte vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen ist.) Das BFA hat einen Bescheid erlassen und über „Anträge“ abgesprochen, obwohl entsprechende Anträge von der Partei nicht an das BFA gestellt worden sind, damit war das BFA für den Erlass eines solchen Bescheides (und des Ausspruchs über nicht gestellte Anträge) funktionell unzuständig, und waren die behördlichen Entscheidungen, konkret der angefochtene Bescheid, folglich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Das BFA hat einen Bescheid erlassen und über „Anträge“ abgesprochen, obwohl entsprechende Anträge von der Partei nicht an das BFA gestellt worden sind, damit war das BFA für den Erlass eines solchen Bescheides (und des Ausspruchs über nicht gestellte Anträge) funktionell unzuständig, und waren die behördlichen Entscheidungen, konkret der angefochtene Bescheid, folglich gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2315663.1.00

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