RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2026 GeschäftszahlW609 2292508-1 Spruch, W609 2292511-1/16E W609 2292508-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Anträge von 1) XXXX und 2) XXXX , der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, W609 2292511-1/13E, und W609 2292508-1/15E, erhobenen Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Anträge von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, W609 2292511-1/13E, und W609 2292508-1/15E, erhobenen Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien Revisionen gegen die oben bezeichneten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Zum Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes aus: „Mit den erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.04.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX (1.-Revisionswerber) sowie XXXX (2.-Revisionswerber), wurde der Antrag auf internationalen Schutz bei der Revisionswerber abgewiesen und auch KEIN subsidiärer Schutz zuerkannt. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.„Mit den erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.04.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 (1.-Revisionswerber) sowie römisch 40 (2.-Revisionswerber), wurde der Antrag auf internationalen Schutz bei der Revisionswerber abgewiesen und auch KEIN subsidiärer Schutz zuerkannt. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Da das vorliegende angefochtene Erkenntnis die Beschwerden der Revisionswerber gegen sämtliche Spruchpunkte der erstinstanzlichen Bescheide abgewiesen hat, ist das vorliegende Erkenntnis einem Vollzug zugänglich. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Revisionswerber endet und folglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden können. Beide Revisionswerber sind unbescholten und aufgrund des hier angefochtenen Erkenntnisses von der Abschiebung bedroht. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung stellt für die Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da ungewiss ist, ob sie nach einer Überstellung nach Syrien überhaupt Zugang zum Asylverfahren bzw. die Möglichkeit auf Gewährung internationalen Schutzes erhalten könnten. Aufgrund der Zugehörigkeit bei der Revisionswerber zur ethnischen Minderheit der Kurden, welche wiederum die syrische Übergangsregierung ablehnt, sowie dem Abweichen vom islamischen Glauben sind beide Revisionswerber (insbesondere der 2-Revisionswerber der Gefahr der Einziehung in den Militärdienst respektive auch der Gefahr der Folter und/oder der unmenschlichen Erniedrigung ausgesetzt. Auch besteht die Gefahr des Todes. Durch die Abschiebung der Revisionswerber würden diese gerade jener Gefahr von Eingriffen in ihren Rechten ausgesetzt sein, deren Prüfung Gegenstand des Verfahrens ist. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind hinsichtlich beider unbescholtener Revisionsbürger nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch ihren Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“ Nach § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Nach § 30a. Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen wäre mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2292508.1.01
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