Obsah (13)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlG304 2314321-1 Spruch, G304 2314321-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 53Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf
(5)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf
(5)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
- Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft.
- Am 13.06.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2314321-1/3Z vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2314321-1/3Z vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Zuvor hatte er den Familiennamen „ XXXX “ geführt. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Zuvor hatte er den Familiennamen „ römisch 40 “ geführt. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
- Es ist nicht bekannt, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse. Der BF war in Österreich zu keiner Zeit legal erwerbstätig. 1.
- Der BF wurde am XXXX .2024 von Beamten der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.1.
- Der BF wurde am römisch 40 .2024 von Beamten der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB sowie der Vergehen nach §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 1; 15, 83 Abs. 1, 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 222 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Termin für eine Entlassung ist der XXXX .2027.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen nach Paragraphen 105, Absatz eins, 107, Absatz eins,; 15, 83 Absatz eins, 109, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 222 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Termin für eine Entlassung ist der römisch 40 .
- 1.
- Der BF führte an, dass er in Österreich „viele Verwandte“ und einen minderjährigen Sohn (geboren 2022) habe, welcher bei seiner Ex-Partnerin lebe. Ein Familienleben mit seiner Ex-Partnerin und seinem Sohn konnte nicht festgestellt werden, ein Teil der Straftaten richtete sich gegen diese Personen (siehe unten). 1.
- Der BF wurde in Deutschland mit Urteil vom XXXX .2019 wegen Einbruchsdiebstahls („schwerer Wohnungseinbruch in drei Fällen“) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Am 08.02.2021 wurde er in Deutschland bedingt, unter Setzung einer Probezeit bis zum 31.01.2024, entlassen. 1.
- Der BF wurde in Deutschland mit Urteil vom römisch 40 .2019 wegen Einbruchsdiebstahls („schwerer Wohnungseinbruch in drei Fällen“) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Am 08.02.2021 wurde er in Deutschland bedingt, unter Setzung einer Probezeit bis zum 31.01.2024, entlassen. 1.
- Gegen den BF wurde von der Bundesrepublik Deutschland ein schengenweites Einreiseverbot (gültig bis XXXX .2027) verhängt. Dennoch ist der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.1.
- Gegen den BF wurde von der Bundesrepublik Deutschland ein schengenweites Einreiseverbot (gültig bis römisch 40 .2027) verhängt. Dennoch ist der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX .2024 ergibt sich, dass der BF im Zusammenwirken mit einem anderen Täter einen Einbruchsdiebstahl beging, indem er ein Fenster eines Einfamilienhauses aufzwängte und Schmuck sowie Bargeld im Wert von circa 7.000,00 Euro stahl.Aus dem Strafgerichtsurteil vom römisch 40 .2024 ergibt sich, dass der BF im Zusammenwirken mit einem anderen Täter einen Einbruchsdiebstahl beging, indem er ein Fenster eines Einfamilienhauses aufzwängte und Schmuck sowie Bargeld im Wert von circa 7.000,00 Euro stahl. Weiters ergibt sich aus dem Urteil, dass der BF seine Ex-Partnerin (die Mutter des gemeinsamen minderjährigen Kindes) in wiederholten Angriffen genötigt, gefährlich bedroht und am Körper verletzt hat, sowie einen Hausfriedensbruch begangen hat. Unter anderem schlug er die Frau, zog sie an den Haaren und drohte er damit, seine Ex-Partnerin zu verstümmeln sowie sie und den gemeinsamen minderjährigen Sohn und schließlich sich selbst umzubringen. Nebst diesen Handlungen beging er eine Tierquälerei, indem er einem Hundewelpen einen Fußtritt versetzte. Auch die Feststellung zur Verurteilung des BF in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX .
- Auch die Feststellung zur Verurteilung des BF in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem Strafgerichtsurteil vom römisch 40 .
- Das Bestehen eines von der Bundesrepublik Deutschland erlassenen und noch in Geltung stehenden Einreiseverbotes, welches schengenweit gilt und welches der BF durch seine Einreise nach Österreich missachtet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 18.06.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides. Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 18.06.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
§ 10Abs. 2 Asyl
G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1 Z. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins, Ziffer eins : „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:Nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen: „Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
- ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich schwere Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Das in Deutschland verspürte Haftübel hielt den BF nicht davon ab in Österreich weitere Eigentumsdelikte zu begehen. Er hat durch die Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch am XXXX .2022 in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Hinzu kommt, dass der BF seine Ex-Partnerin sowie das gemeinsame minderjährige Kind mit dem Tode bedroht hat und die Frau wiederholt genötigt, bedroht und am Körper verletzt hat. Für sein Handeln wurde er in Österreich rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich schwere Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Das in Deutschland verspürte Haftübel hielt den BF nicht davon ab in Österreich weitere Eigentumsdelikte zu begehen. Er hat durch die Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch am römisch 40 .2022 in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Hinzu kommt, dass der BF seine Ex-Partnerin sowie das gemeinsame minderjährige Kind mit dem Tode bedroht hat und die Frau wiederholt genötigt, bedroht und am Körper verletzt hat. Für sein Handeln wurde er in Österreich rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch der Umstand, dass gegen den BF ein noch aufrechtes schengenweites Einreiseverbot besteht, welches er missachtet hat, ist hier zu berücksichtigten. Der BF war dadurch im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die in Art. 6 Abs. 1 lit. d und e der VO (EU) 2018/1806 angeführten Einreisevoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die in Artikel 6, Absatz eins, Litera d und e der VO (EU) 2018 aus 1806, angeführten Einreisevoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie der Vergehen der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Tierquälerei. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, ergibt sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie der Vergehen der Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Tierquälerei. Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass seine Ex-Partnerin und sein minderjähriger Sohn Opfer seiner Straftaten waren, unter anderem hat der BF die beiden mit dem Tode bedroht. Auch ist zu erwägen, dass derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seinem minderjährigen Sohn ohnehin haftbedingt eingeschränkt ist. Das ohne nähere Erläuterung in der Beschwerde vorgebrachte Argument der „vielen Verwandten“ in Österreich ist – nicht zuletzt in Anbetracht des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes und der illegalen Einreise nach Österreich - nicht geeignet, einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen.Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass seine Ex-Partnerin und sein minderjähriger Sohn Opfer seiner Straftaten waren, unter anderem hat der BF die beiden mit dem Tode bedroht. Auch ist zu erwägen, dass derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seinem minderjährigen Sohn ohnehin haftbedingt eingeschränkt ist. Das ohne nähere Erläuterung in der Beschwerde vorgebrachte Argument der „vielen Verwandten“ in Österreich ist – nicht zuletzt in Anbetracht des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes und der illegalen Einreise nach Österreich - nicht geeignet, einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Den familiären Anknüpfungspunkten steht die massive und wiederholte Straffälligkeit des BF gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
§ 52Abs.
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..] 3) Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Der BF hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich schwere Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Das in Deutschland verspürte Haftübel hielt den BF nicht davon ab in Österreich weitere Eigentumsdelikte zu begehen. Er hat durch die Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch am XXXX .2022 in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Hinzu kommt, dass der BF seine Ex-Partnerin sowie das gemeinsame minderjährige Kind mit dem Tode bedroht hat und die Frau wiederholt genötigt, bedroht und am Körper verletzt hat. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Termin für eine Entlassung ist der XXXX .2027.Der BF hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich schwere Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Das in Deutschland verspürte Haftübel hielt den BF nicht davon ab in Österreich weitere Eigentumsdelikte zu begehen. Er hat durch die Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch am römisch 40 .2022 in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Hinzu kommt, dass der BF seine Ex-Partnerin sowie das gemeinsame minderjährige Kind mit dem Tode bedroht hat und die Frau wiederholt genötigt, bedroht und am Körper verletzt hat. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Termin für eine Entlassung ist der römisch 40 .
- Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht.Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Aktuell befindet sich der BF – wie bereits ausgeführt - in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Aktuell befindet sich der BF – wie bereits ausgeführt - in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und errechnet sich das Strafende mit XXXX .
- Eine allfällige bedingte Entlassung wäre zum XXXX .2025 oder XXXX .2026 möglich. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und errechnet sich das Strafende mit römisch 40 .
- Eine allfällige bedingte Entlassung wäre zum römisch 40 .2025 oder römisch 40 .2026 möglich. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2027 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Vorstrafe des BF in Deutschland zu verweisen (Schwerer Wohnungseinbruch in drei Fällen). Gegen den BF wurde von der Bundesrepublik Deutschland deshalb ein schengenweites Einreiseverbot (gültig bis XXXX .2027) verhängt. Dennoch ist der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier wiederum einen schweren Diebstahl begangen. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2027 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Vorstrafe des BF in Deutschland zu verweisen (Schwerer Wohnungseinbruch in drei Fällen). Gegen den BF wurde von der Bundesrepublik Deutschland deshalb ein schengenweites Einreiseverbot (gültig bis römisch 40 .2027) verhängt. Dennoch ist der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier wiederum einen schweren Diebstahl begangen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Es konnte im Falle des BF – welcher bereits zwei Mal wegen schweren Diebstahls verurteilt wurde - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass seine Ex-Partnerin und sein minderjähriger Sohn Opfer seiner Straftaten waren, unter anderem hat der BF die beiden mit dem Tode bedroht. Auch ist zu erwägen, dass derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seinem minderjährigen Sohn ohnehin haftbedingt eingeschränkt ist. Das ohne nähere Erläuterung in der Beschwerde vorgebrachte Argument der „vielen Verwandten“ in Österreich ist – nicht zuletzt in Anbetracht des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes und der illegalen Einreise nach Österreich - nicht geeignet, einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen.Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass seine Ex-Partnerin und sein minderjähriger Sohn Opfer seiner Straftaten waren, unter anderem hat der BF die beiden mit dem Tode bedroht. Auch ist zu erwägen, dass derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seinem minderjährigen Sohn ohnehin haftbedingt eingeschränkt ist. Das ohne nähere Erläuterung in der Beschwerde vorgebrachte Argument der „vielen Verwandten“ in Österreich ist – nicht zuletzt in Anbetracht des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes und der illegalen Einreise nach Österreich - nicht geeignet, einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Es wird nicht verkannt, dass dem Kontakt zwischen einem Kind und seinem Vater ein hoher Stellenwert zuzumessen ist. Da der Sohn des BF jedoch schon ein gewisses Alter aufweist, ist ihm eine Kontaktaufnahme mit dem BF über das Telefon oder andere Telekommunikationsmittel möglich und zumutbar. Gemeinsame Zeit kann auch außerhalb Österreichs, in Gebieten verbracht werden, für die das Einreiseverbot nicht gilt. In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Privatleben und ein mögliches Familienleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Gerade Eigentumskriminalität ist eine Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr groß ist. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung aller Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von fünf Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes ist fallbezogen nicht möglich. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf fünf Jahre zu reduzieren. 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2025 nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2025 nicht zuerkannt wurde, bleibt Paragraph 55, Absatz 4, FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war. 3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall erschien
§ 21Abs.
7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2314321.1.00