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{'item': 'G311 2336443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlG311 2336443-1 Spruch, G311 2336443-1/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, verfügt über polizeiliche Meldungen im Bundesgebiet ab XXXX bis dato mit Unterbrechungen. Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, verfügt über polizeiliche Meldungen im Bundesgebiet ab römisch 40 bis dato mit Unterbrechungen. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Er wurde rechtskräftig jeweils mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4,-- und weiters zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Euro 4,-- verurteilt. Er wurde rechtskräftig jeweils mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4,-- und weiters zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Euro 4,-- verurteilt. Die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile liegen im Verwaltungsakt nicht ein. Aktenkundig sind Berichte der Landespolizeidirektion XXXX .Aktenkundig sind Berichte der Landespolizeidirektion römisch 40 . Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Festgestellt wurde, dass der BF erstmals XXXX seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bezogen habe. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sei mittellos und verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung. Es stehe zweifelsfrei fest, dass mittlerweile der einzige Zweck des Aufenthaltes in Österreich die Begehung von Straftaten sei, er stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, vom ihm gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Der BF habe Verwaltungsübertretungen begangen und würden zwei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde wiederum ausgeführt, dass mittlerweile der einzige Zweck seines Aufenthaltes in Österreich darin bestehe Straftaten zu begehen, er sei mehrfach bei Ladendiebstählen betreten worden, sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass der BF erstmals römisch 40 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bezogen habe. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sei mittellos und verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung. Es stehe zweifelsfrei fest, dass mittlerweile der einzige Zweck des Aufenthaltes in Österreich die Begehung von Straftaten sei, er stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, vom ihm gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Der BF habe Verwaltungsübertretungen begangen und würden zwei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde wiederum ausgeführt, dass mittlerweile der einzige Zweck seines Aufenthaltes in Österreich darin bestehe Straftaten zu begehen, er sei mehrfach bei Ladendiebstählen betreten worden, sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht nunmehr das Bezirksgericht Bludenz um Übermittlung der relevanten strafgerichtlichen Urteile. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 mwN). Derartige Feststellungen sind im angefochtenen Bescheid ebensowenig enthalten, das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die diesbezüglichen Erhebungen veranlasst. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2336443.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.