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{'item': 'G316 2314727-1'}

Obsah (10)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlG316 2314727-1 Spruch, G316 2314727-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 03.10.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 03.10.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55

Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Nach gerichtlicher Aufforderung legte die BF durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 09.01.2026 eine Stellungnahme zum aktuellen Gesundheitszustand vor und reichte medizinische Unterlagen nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist peruanische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Peru geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und hat eine volljährige Tochter. 1.
  3. Die BF ist peruanische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Peru geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und hat eine volljährige Tochter. In Peru absolvierte die BF eine zehnjährige Schulausbildung und besuchte zwei Jahre die Berufsschule, woraufhin sie unter anderem zwei Jahre als Sekretärin berufstätig war. Finanziell wurde sie nach einer Gebärmutter- und Brustkrebsdiagnose 2011 von ihrer Tochter unterstützt. Über eine beitragsfreie Grundversicherung hat die BF formal Zugang zu Versicherungsleistungen in Peru. 1.
  4. Die BF reiste über den Luftweg am XXXX 2024 legal aus Peru über die Niederlande in den Schengenraum und am XXXX 2024 nach Österreich ein, um ihre Tochter zu besuchen, welche seit 2013 in Österreich aufhältig und seit nunmehr 2023 österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in XXXX lebt. Seit 2017 besuchte die BF ihre Tochter wiederholt in Österreich, zumal diese berufsbedingt nicht nach Peru kommen kann. 1.
  5. Die BF reiste über den Luftweg am römisch 40 2024 legal aus Peru über die Niederlande in den Schengenraum und am römisch 40 2024 nach Österreich ein, um ihre Tochter zu besuchen, welche seit 2013 in Österreich aufhältig und seit nunmehr 2023 österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in römisch 40 lebt. Seit 2017 besuchte die BF ihre Tochter wiederholt in Österreich, zumal diese berufsbedingt nicht nach Peru kommen kann. 1.
  6. Kurz vor der am XXXX 2024 geplanten Ausreise aus dem Bundesgebiet musste die BF aufgrund von akuten Schmerzen ein Krankenhaus aufsuchen, wo in weiterer Folge bei der BF ein metastasiertes Kolonkarzinom diagnostiziert wurde. 1.
  7. Kurz vor der am römisch 40 2024 geplanten Ausreise aus dem Bundesgebiet musste die BF aufgrund von akuten Schmerzen ein Krankenhaus aufsuchen, wo in weiterer Folge bei der BF ein metastasiertes Kolonkarzinom diagnostiziert wurde. Zur Behandlung dieser lebensbedrohlichen Krankheit unterzieht sich die BF einer spezialisierten Chemotherapie, welche im XXXX alle zwei Wochen für drei Tage stationär durchgeführt wird. Alle drei Monate wird der Therapieerfolg mittels einer CT-Untersuchung kontrolliert. Eine Fortsetzung dieser Therapie ist vorerst bis inklusive November 2026 notwendig. Die BF befindet sich zudem in physio- und psychotherapeutischer Behandlung. Induziert durch die Chemotherapie tritt bei der BF auch eine Neuropathie auf, weshalb sie zum Teil auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Außerdem geht die fortgeschrittene Grunderkrankung und die intensive Chemotherapie mit einer deutlichen allgemeinen Schwäche, Kälteempfindlichkeit, mit rezidivierendem Erbrechen und Übelkeit, Appetitverlust sowie einem insgesamt reduzierten Allgemeinzustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit einher. Eine Betreuung und kontinuierliche Versorgung im Sinne einer Unterstützung bei Alltagstätigkeiten ist notwendig und wird von der Tochter der BF übernommen. Zur Behandlung dieser lebensbedrohlichen Krankheit unterzieht sich die BF einer spezialisierten Chemotherapie, welche im römisch 40 alle zwei Wochen für drei Tage stationär durchgeführt wird. Alle drei Monate wird der Therapieerfolg mittels einer CT-Untersuchung kontrolliert. Eine Fortsetzung dieser Therapie ist vorerst bis inklusive November 2026 notwendig. Die BF befindet sich zudem in physio- und psychotherapeutischer Behandlung. Induziert durch die Chemotherapie tritt bei der BF auch eine Neuropathie auf, weshalb sie zum Teil auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Außerdem geht die fortgeschrittene Grunderkrankung und die intensive Chemotherapie mit einer deutlichen allgemeinen Schwäche, Kälteempfindlichkeit, mit rezidivierendem Erbrechen und Übelkeit, Appetitverlust sowie einem insgesamt reduzierten Allgemeinzustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit einher. Eine Betreuung und kontinuierliche Versorgung im Sinne einer Unterstützung bei Alltagstätigkeiten ist notwendig und wird von der Tochter der BF übernommen. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die BF in Folge der Krebsdiagnose und der begonnen Behandlung im Bundesgebiet. 1.
  8. In Peru leben nach wie vor die 89 bzw. 86 Jahre alten Eltern und die drei Brüder der BF, welche als Gelegenheitsarbeiter in der Tourismusbranche arbeiten. Eine Schwester der BF lebt in der Schweiz. Die Eltern der BF verfügen über ein Haus in XXXX, Peru, welches in etwa eine zwanzigstündige Autofahrt von der Hauptstadt Lima entfernt liegt und in welchem die BF vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihren Eltern lebte. Zu den Eltern und den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt. 1.
  9. In Peru leben nach wie vor die 89 bzw. 86 Jahre alten Eltern und die drei Brüder der BF, welche als Gelegenheitsarbeiter in der Tourismusbranche arbeiten. Eine Schwester der BF lebt in der Schweiz. Die Eltern der BF verfügen über ein Haus in römisch 40 , Peru, welches in etwa eine zwanzigstündige Autofahrt von der Hauptstadt Lima entfernt liegt und in welchem die BF vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihren Eltern lebte. Zu den Eltern und den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt. Die BF ist in Peru keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt. 1.
  10. Die BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und über keine nennenswerte Integration. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist bei ihrer Tochter in einer Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist bei ihrer Tochter in einer Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf. 1.
  11. Zur Lage in Peru werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Peru vom 16.10.2023 festgestellt: Politische Lage Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023). Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023). Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023). Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023). Sicherheitslage Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023). In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023). Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023). Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023). Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023). Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023). Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023). Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023). Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vergleiche GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023). Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z.T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 29.8.2023). Der peruanische Gesundheitssektor besteht aus fünf dezentralen Kerneinheiten, vier öffentlichen und einer privaten, die jeweils über eigene Einrichtungen verfügen. Die erste ist das Krankenversicherungsprogramm des Gesundheitsministeriums, Seguro Integral de Salud (SIS), der größte Versicherungsträger, der 60 % der Bevölkerung abdeckt. Das Sozialversicherungsprogramm EsSalud des Arbeitsministeriums deckt 25 % der Bevölkerung ab, die in der formellen Wirtschaft tätig sind. Die verbleibenden 10 % der Bevölkerung erhalten Leistungen von den Streitkräften, der nationalen Polizei und dem Privatsektor. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Krankenversicherung von 2009 und des Reformpakets von 2013 haben sich die Gesundheitsindikatoren im Land deutlich verbessert. Der Prozentsatz der Peruaner, die in irgendeiner Form krankenversichert sind, ist laut OECD von 37 % im Jahr 2004 auf 83,2 % im Jahr 2017 gestiegen. Diese Verbesserungen sowie weitere Erweiterungen der Gesundheitsinfrastruktur, der Abbau von Zugangshindernissen und die Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen haben den Grundstein für eine flächendeckende Versorgung gelegt (ITA o.D.). Das peruanische Gesundheitswesen ist stark fragmentiert. Es gibt viele Institutionen und Verantwortliche, aber keine gesundheitspolitische Strategie und keine geordnete Ausgabenpolitik. Es gibt viele Parallelsysteme und keine Koordination. Daraus resultieren organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung. Konkret sieht das so aus: 51,1 % der Peruaner sind auf die staatlichen Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums angewiesen. Diese sind – auch wenn es inzwischen eine Minimalversicherung gibt – überfüllt und schlecht ausgestattet. 28,8 % sind über die staatliche EsSalud versichert, die Krankenhäuser im ganzen Land für seine Versicherten, fest angestellte Peruaner, hat. 4,1 % der Bevölkerung hat eine private Krankenversicherung . 14 % haben gar keine Versicherung und werden bei Krankheit wohl aus eigener Tasche eine private Klinik bezahlen (IP 19.6.2021). Alle Peruaner ohne gesetzliche Krankenversicherung (EsSalud), z.B. auf Grund eines Arbeitsverhältnis, haben die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Grundversicherung Seguro Integral de Salud anzumelden und bekommen damit eine landesweite medizinische Grundversorgung (ÖB Lima 24.1.20220).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des peruanischen Reisepasses unstrittig fest. Die spanischen Sprachkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal auch die Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache stattfanden. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Ausbildung und zum Leben in Peru bis zur Ausreise ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, wonach XXXX, geb. XXXX, ihre Tochter sei, sie zur Finanzierung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten und der Ausbildung ihrer Tochter gearbeitet habe und sie nach ihrer Gebärmutter- und Brustkrebsdiagnose 2011 Unterstützung von ihrer Tochter erhalten habe. Gefragt nach einer staatlichen Pension in Peru gab sie zudem an, nichts außer einer kostenlosen Versicherungskarte über CIS (Anm.: gemeint die staatliche Grundversicherung SIS) zu haben.Die Feststellungen zum Familienstand, zur Ausbildung und zum Leben in Peru bis zur Ausreise ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, wonach römisch 40 , geb. römisch 40 , ihre Tochter sei, sie zur Finanzierung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten und der Ausbildung ihrer Tochter gearbeitet habe und sie nach ihrer Gebärmutter- und Brustkrebsdiagnose 2011 Unterstützung von ihrer Tochter erhalten habe. Gefragt nach einer staatlichen Pension in Peru gab sie zudem an, nichts außer einer kostenlosen Versicherungskarte über CIS Anmerkung, gemeint die staatliche Grundversicherung SIS) zu haben. 2.
  14. Die Einreise in das Bundesgebiet zu Besuchszwecken ergibt sich aus der vorliegenden Eintragung im Reisepass, wonach die BF im XXXX 2024 in den Schengenraum einreiste, in Zusammenschau mit der im Akt befindlichen Flugbuchungsbestätigungen für den XXXX 2024 und den XXXX 2024 sowie den damit übereinstimmenden Aussagen der BF. 2.
  15. Die Einreise in das Bundesgebiet zu Besuchszwecken ergibt sich aus der vorliegenden Eintragung im Reisepass, wonach die BF im römisch 40 2024 in den Schengenraum einreiste, in Zusammenschau mit der im Akt befindlichen Flugbuchungsbestätigungen für den römisch 40 2024 und den römisch 40 2024 sowie den damit übereinstimmenden Aussagen der BF. Dass die Tochter der BF seit 2013 in Österreich aufhältig und nunmehr österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in XXXX lebt, ergibt sich ebenso aus den konsistenten und glaubhaften Aussagen der BF im Laufe des Verwaltungsverfahrens. Die Heiratsurkunde zur Zahl XXXX betreffend die Eheschließung der Tochter mit XXXX liegt dem Akt ein. In Übereinstimmung mit der Angabe, dass die Tochter nur wenige Urlaubstage habe und deswegen nicht nach Peru kommen könne, die BF aber selbst seit 2017 immer wieder – unter anderem mit den Ersparnissen der Tochter – nach Österreich zu Besuch gekommen sei, sind zumindest für das Jahr 2023 ein dementsprechender Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF ersichtlich. Dass die Tochter der BF seit 2013 in Österreich aufhältig und nunmehr österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in römisch 40 lebt, ergibt sich ebenso aus den konsistenten und glaubhaften Aussagen der BF im Laufe des Verwaltungsverfahrens. Die Heiratsurkunde zur Zahl römisch 40 betreffend die Eheschließung der Tochter mit römisch 40 liegt dem Akt ein. In Übereinstimmung mit der Angabe, dass die Tochter nur wenige Urlaubstage habe und deswegen nicht nach Peru kommen könne, die BF aber selbst seit 2017 immer wieder – unter anderem mit den Ersparnissen der Tochter – nach Österreich zu Besuch gekommen sei, sind zumindest für das Jahr 2023 ein dementsprechender Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF ersichtlich. 2.
  16. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF, die Diagnose eines metastasierten Kolonkarzinoms und ihres Behandlungsverlaufes in XXXX sowie die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung werden anhand der zahlreichen im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunde, Ambulanzberichte, Behandlungskarten, Bestätigungsschreiben, Überweisungen und Behandlungsterminübersichten getroffen: Demgemäß führt eine die BF behandelnde Allgemeinmedizinerin, Dr. XXXX , in ihrem Befundbericht vom XXXX 2025 aus, dass sich die BF in einer systematischen, spezialisierten onkologischen Behandlung mit FOLFOX (5-Fluoruracil, Oxaliplatin, Folinsäure) in Kombination mit dem VEGF-Antikörper Bevacizumab befinde, durch die fortgeschrittene Grunderkrankung und intensive Therapie ausgeprägte Beschwerde zeige und auf umfassende körperliche Schonung und in zunehmendem Ausmaß auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei, welche insbesondere von der Tochter der BF gewährleistet werde. Zuletzt bestätigte Prof. Dr. XXXX von der klinischen Abteilung für Onkologie des XXXX mit Schreiben vom XXXX 2025, dass durch die aktuelle Behandlung der BF die potentiell tödliche Krebserkrankung gestoppt worden sei und die Behandlung daher lebensnotwendig sei. Außerdem gibt er in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF bekannt, dass sie ihre Familienangehörige psychisch und physisch unterstützt und pflegt. 2.
  17. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF, die Diagnose eines metastasierten Kolonkarzinoms und ihres Behandlungsverlaufes in römisch 40 sowie die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung werden anhand der zahlreichen im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunde, Ambulanzberichte, Behandlungskarten, Bestätigungsschreiben, Überweisungen und Behandlungsterminübersichten getroffen: Demgemäß führt eine die BF behandelnde Allgemeinmedizinerin, Dr. römisch 40 , in ihrem Befundbericht vom römisch 40 2025 aus, dass sich die BF in einer systematischen, spezialisierten onkologischen Behandlung mit FOLFOX (5-Fluoruracil, Oxaliplatin, Folinsäure) in Kombination mit dem VEGF-Antikörper Bevacizumab befinde, durch die fortgeschrittene Grunderkrankung und intensive Therapie ausgeprägte Beschwerde zeige und auf umfassende körperliche Schonung und in zunehmendem Ausmaß auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei, welche insbesondere von der Tochter der BF gewährleistet werde. Zuletzt bestätigte Prof. Dr. römisch 40 von der klinischen Abteilung für Onkologie des römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 2025, dass durch die aktuelle Behandlung der BF die potentiell tödliche Krebserkrankung gestoppt worden sei und die Behandlung daher lebensnotwendig sei. Außerdem gibt er in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF bekannt, dass sie ihre Familienangehörige psychisch und physisch unterstützt und pflegt. Die Feststellung, wonach der Antrag auf internationalen Schutz als Folge der Krebsdiagnose und der begonnen Behandlung gestellt wurde, gründen auf den dazu getätigten Ausführungen der BF im Verfahren: Erstbefragt sagte die BF, dass sie aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht nach Peru fliegen könne. Niederschriftlich einvernommen führte die BF aus, dass sie in Peru nie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei und sie nicht wie geplant nach Peru zurückreisen habe können, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig sei und die Behandlung abschließen müsse. Beim Innenministerium sei ihr gesagt worden, dass sie nichts machen könne, außer einen Asylantrag zu stellen. 2.
  18. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Peru und in der Schweiz basieren auf ihrem diesbezüglich konsistenten Vorbringen im Verfahren. Die Entfernung des Elternhauses der BF in XXXX zur Hauptstadt Lima ist als geographisches Faktum eine offenkundige Tatsache, welche ohne besonderes Fachwissen bekannt sein könnte (VwGH 28.10.1994, 91/17/0064). 2.
  19. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Peru und in der Schweiz basieren auf ihrem diesbezüglich konsistenten Vorbringen im Verfahren. Die Entfernung des Elternhauses der BF in römisch 40 zur Hauptstadt Lima ist als geographisches Faktum eine offenkundige Tatsache, welche ohne besonderes Fachwissen bekannt sein könnte (VwGH 28.10.1994, 91/17/0064). Dass die BF in Peru keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt ist gründet auf dem Vorbringen der BF im Laufe des Verfahrens, demnach sie den Antrag auf internationalen Schutz wegen ihres gesundheitlichen Zustandes, jedoch nicht aufgrund etwaiger Bedrohungen in Peru gestellt habe. 2.
  20. Dass die BF über keine Deutschkenntnisse und keine nennenswerte Integration verfügt, lässt sich ihren eigenen Angaben in der Einvernahme entnehmen und erscheint vor dem Hintergrund der Einreise zu Besuchszwecken und der darauffolgenden einschneidenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nachvollziehbar. Für die BF liegt ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vor, demnach sie von XXXX 2024 bis XXXX 2024 der Grundversorgungsstelle XXXX und seit XXXX 2024 der Grundversorgungsstelle XXXX zugeordnet war bzw ist, Leistungen bezieht und privat Unterkunft nimmt. Die Hauptwohnsitzmeldung bei ihrer Tochter in der XXXX , XXXX ist im ZMR dokumentiert. Für die BF liegt ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vor, demnach sie von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 der Grundversorgungsstelle römisch 40 und seit römisch 40 2024 der Grundversorgungsstelle römisch 40 zugeordnet war bzw ist, Leistungen bezieht und privat Unterkunft nimmt. Die Hauptwohnsitzmeldung bei ihrer Tochter in der römisch 40 , römisch 40 ist im ZMR dokumentiert. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 24.06.
  21. 2.
  22. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. LIB der Staatendokumentation zu Peru vom 21.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums vergleiche LIB der Staatendokumentation zu Peru vom 21.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  25. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung iSd GFK zu rechnen hätte, dies wurde auch zu keinem Verfahrenszeitpunkt behauptet. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass andere, nicht asylrelevante Gründe, wie die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung, zur Stellung eines Ansylantrages führten. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Zum subsidiären Schutzstatus:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den Revisionswerbern bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0059, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den Revisionswerbern bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0059, mwN). Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469). Auch wenn die aktuelle Sicherheits- und Versorgunglage in Peru keinen Grund für die Zuerkennung des Status des subsidären Schutzes darstellt, gehört die BF durch ihre Erkrankung einer besonders vulnerablen Gruppe an. Nach der zu § 8 AsylG bzw. Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; EGMR 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nach der zu Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; EGMR 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Hingegen sind bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (EGMR 27.05.2008, Nr 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich). Im Falle der BF liegen jene von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände vor. Die BF leidet an einem metastasierten Kolonkarzinom. Zur Behandlung dieser lebensbedrohlichen Erkrankung ist die den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmende engmaschige, spezialisierte und kontinuierliche Behandlung in Form von zweiwöchentlichen Chemotherapien mit stationärem Aufenthalt und zweimonatlichen CT-Untersuchungen zwingend erforderlich. Unter Zugrundelegung sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde und (fach-)ärztlicher Stellungnahmen ist bei der BF ein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand im Sinne einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Krankheitszustandes verbunden mit einem erheblichen Leidenszustand im Falle einer Rückkehr nach Peru anzunehmen. Wenngleich sich aus den Länderberichten ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem in Peru ergibt und daher davon auszugehen ist, dass auch die Behandlung von Krebs grundsätzlich möglich ist, ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass die BF entsprechend ihrer Bedürfnisse in Peru medizinisch versorgt werden kann. Vielmehr ist aufgrund des stark fragementierten peruanischen Gesundheitswesens und des im ländlichen Bereich defizitär strukturierten Versorgungsangebotes damit zu rechnen, dass es im Falle der BF bei einer Rückkehr nach Peru jedenfall zu einer zeitlich nicht absehbaren Unterbrechung ihrer dringend notwendigen, zweiwöchentlich stattzufindenden Chemotherapie und der CT-Kontrolltermine kommt. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass in den Großstädten – allen voran in Lima – ausreichend Therapiemöglichkeiten in diversen Krankenhäusern und Krebszentren bestünden, unterlässt sie in einem nächsten Schritt Erwägungen zum individuellen Zugang der BF und der Distanz zwischen dem Wohnort der BF zu diesen Behandlungseinrichtungen (siehe zur Notwendigkeit dieser Erwägungen VfGH 04.03.2020, E 2373/2019; VfGH 26.06.2020, E 1689/2020). Festgestelltermaßen wohnte die BF bisher im Elternhaus in XXXX , welches eine ca. zwanzigstündige Autofahrt von Lima entfernt liegt. Dahingehend ist der BF ob ihres gesundheitlichen Zustandes und der eingeschränkten Reisefähigkeit eine Behandlung in der Hauptstadt, in welcher das medizinische Versorgungsangebot laut der Berichtslage zwar auf international hohem Standard ist, nicht zumutbar, wohingegen die medizinische Versorgung im ländlichen Bereich in Hinblick auf die konkrete Erkrankung und die dazu erforderliche engmaschige Behandlung unzureichend ist. Insofern sich aus den Länderberichten ergibt, dass es in Bezug auf die medizinischen Institutionen organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung gibt und staatliche Krankenhäuser überfüllt und schlecht ausgestattet sind, ist bei der Grundversicherung der BF von keiner ausreichenden Versorgung ihrer schweren, engmaschig zu behandelnden und kontrollierenden Erkrankung auszugehen. Der BF stehen auch unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Unterstützungen durch ihre Familie keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Abschluss einer privaten Krankenverischerung zur Verfügung (siehe zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation VfGH 14.06.2022, E 4491/2021 ua). Wenn die Behörde davon ausgeht, dass in den Großstädten – allen voran in Lima – ausreichend Therapiemöglichkeiten in diversen Krankenhäusern und Krebszentren bestünden, unterlässt sie in einem nächsten Schritt Erwägungen zum individuellen Zugang der BF und der Distanz zwischen dem Wohnort der BF zu diesen Behandlungseinrichtungen (siehe zur Notwendigkeit dieser Erwägungen VfGH 04.03.2020, E 2373 aus 2019,; VfGH 26.06.2020, E 1689 aus 2020,). Festgestelltermaßen wohnte die BF bisher im Elternhaus in römisch 40 , welches eine ca. zwanzigstündige Autofahrt von Lima entfernt liegt. Dahingehend ist der BF ob ihres gesundheitlichen Zustandes und der eingeschränkten Reisefähigkeit eine Behandlung in der Hauptstadt, in welcher das medizinische Versorgungsangebot laut der Berichtslage zwar auf international hohem Standard ist, nicht zumutbar, wohingegen die medizinische Versorgung im ländlichen Bereich in Hinblick auf die konkrete Erkrankung und die dazu erforderliche engmaschige Behandlung unzureichend ist. Insofern sich aus den Länderberichten ergibt, dass es in Bezug auf die medizinischen Institutionen organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung gibt und staatliche Krankenhäuser überfüllt und schlecht ausgestattet sind, ist bei der Grundversicherung der BF von keiner ausreichenden Versorgung ihrer schweren, engmaschig zu behandelnden und kontrollierenden Erkrankung auszugehen. Der BF stehen auch unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Unterstützungen durch ihre Familie keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Abschluss einer privaten Krankenverischerung zur Verfügung (siehe zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation VfGH 14.06.2022, E 4491 aus 2021, ua). Zu berücksichtigen ist weiteres die Unterstützung im Bundesgebiet durch die einzige Tochter der BF, welche in Peru wegfallen und aufgrund des hohen Alters ihrer Eltern auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich ersetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht für die BF ein reales Risiko, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in ihrem Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.2.2. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Peru zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.). Daher ist der BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall ist der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Peru zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.). Daher ist der BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Festzuhalten ist, dass im Verfahren zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die Entwicklung des Gesundheitszustands der BF innerhalb dieses Jahres zu berücksichtigen sein wird. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. - VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Da mit dieser Entscheidung der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind.Da mit dieser Entscheidung der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG, zumal das BVw

G von der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens zum gesundheitlichen Zustand und zum Privat- und Familienleben der BF ausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal das BVwG von der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens zum gesundheitlichen Zustand und zum Privat- und Familienleben der BF ausgeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2314727.1.00

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