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{'item': 'I403 2252470-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlI403 2252470-3 Spruch, I403 2252470-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK:römisch eins.3.

Zum Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK: Am 09.04.2021 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 bei der belangten Behörde ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.05.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Schreiben angeführte Urkunden im Original und in Kopie vorzulegen. Am 09.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde diverse Schriftstücke. Am 15.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei der anwesenden Vertrauensperson in einem Gästezimmer wohne und dort gemeldet sei. Er habe mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter wohne und das er 4-mal in der Woche sehe. Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Heilung bei Nichtausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft Kameruns“. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrmals vergeblich versucht, die für Österreich zuständige Botschaft Kameruns in Berlin per Mail und telefonisch zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt worden. Es sei ihm auch nicht möglich, die Reise nach Berlin zur Beschaffung eines Reisepasses anzutreten. Es sei ihm daher aus tatsächlichen Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nachweislich nicht möglich einen Reisepass vorzulegen.Am 09.04.2021 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 bei der belangten Behörde ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.05.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Schreiben angeführte Urkunden im Original und in Kopie vorzulegen. Am 09.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde diverse Schriftstücke. Am 15.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei der anwesenden Vertrauensperson in einem Gästezimmer wohne und dort gemeldet sei. Er habe mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter wohne und das er 4-mal in der Woche sehe. Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Heilung bei Nichtausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft Kameruns“. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrmals vergeblich versucht, die für Österreich zuständige Botschaft Kameruns in Berlin per Mail und telefonisch zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt worden. Es sei ihm auch nicht möglich, die Reise nach Berlin zur Beschaffung eines Reisepasses anzutreten. Es sei ihm daher aus tatsächlichen Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nachweislich nicht möglich einen Reisepass vorzulegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 wurden sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 28.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt II.) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 wurden sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G (Spruchpunkt römisch eins.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 28.12.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Am 20.01.2022 schickte die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine E-Mail an die belangte Behörde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe und dieser seine Tochter nicht sehen wolle. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte einleitend aus, dass er seit Jänner 2013 in Österreich sei und hier eine Tochter habe, zu welcher er eine enge und intensive Beziehung habe. Entgegen der Meinung der Behörde sei der Beschwerdeführer auch für die Erziehung der Tochter verantwortlich und komme seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach. Außerdem sei es ihm nicht möglich, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, weil sich die Botschaft in Berlin befinde. Diese habe auf E-Mail seiner Vertrauensperson nicht reagiert. Seine Vertrauensperson habe auch eine weitere E-Mail an das Konsulat von Kamerun in Wien geschrieben, welches seit 01.06.2021 keinerlei Tätigkeit und Erledigung irgendwelcher Art vornehme. Für die Identitätsprüfung durch die Botschaft sei ein persönliches Erscheinen erforderlich. In einer im Akt befindlichen Stellungnahme vom 25.02.2022 wies die belangte Behörde auf das Schreiben der Kindesmutter vom 20.01.2022 hin und führt dazu aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 15.12.2021 nicht mit der Stellungnahme übereinstimmen würden. Die belangte Behörde halte an ihrer Entscheidung auf Abweisung der beiden verfahrensgegenständlichen Anträge fest. In der Stellungnahme vom 24.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fast 10 Jahren in Österreich lebe. Er habe sehr gut Deutsch gelernt, den Pflichtschulabschluss absolviert, in einem Verein Fußball gespielt, freiwillig gearbeitet und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die teilweise Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts sei nebensächlich. Außerdem sei eine quasi-familiäre Beziehung zu seiner Unterkunftgeberin entstanden, bei welcher er seit ca. 7 Jahren wohne. Zum Beweis für die gegenseitige emotionale Bindung und gelungene Integration werde deren Einvernahme als Zeugin beantragt. Außerdem sei das Kindeswohl der in Österreich lebenden Tochter zu berücksichtigen. Am 26.08.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 2998/2022, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Am 26.08.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 2998 aus 2022,, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.4. Zum gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK:römisch eins.4.

Zum gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK: Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung, da es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen.Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung, da es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2025 auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Sein Antrag vom 28.10.2024 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 wurde gemäß 3 58 Abs. 111 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Auch sein Privat- und Familienleben sei nicht dergestalt, dass es die Heilung des Mangels rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sei sein Aufenthalt von 12 Jahren als relativiert anzusehen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohl die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als verhältnismäßig anzusehen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2025 auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Sein Antrag vom 28.10.2024 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 wurde gemäß 3 58 Absatz 111, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Auch sein Privat- und Familienleben sei nicht dergestalt, dass es die Heilung des Mangels rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sei sein Aufenthalt von 12 Jahren als relativiert anzusehen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohl die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als verhältnismäßig anzusehen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.07.2025 Beschwerde erhoben und auf die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers verwiesen, insbesondere auf seine zwei in Österreich lebenden Kinder und seine Lebensgefährtin. Er habe dem BFA auch einen über die kamerunische Vertretungsbehörde in Spanien ausgestellten Personalausweis und eine Geburtsurkunde vorgelegt, die Erlangung eines Reisepasses sei ihm nicht möglich. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2025 vorgelegt; am 13.10.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Mit Erkenntnis vom 14.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, gab dem Mängelbehebungsauftrag statt und erteilte dem Beschwerdeführer „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 de[n] Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es wiege unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Dabei wurde von der erkennenden Richterin die Aktenlage verkannt, da sie von einer Abweisung (und keiner Zurückweisung) des Antrages ausgegangen war. Mit Erkenntnis vom 14.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, gab dem Mängelbehebungsauftrag statt und erteilte dem Beschwerdeführer „gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 de[n] Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es wiege unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Dabei wurde von der erkennenden Richterin die Aktenlage verkannt, da sie von einer Abweisung (und keiner Zurückweisung) des Antrages ausgegangen war. Entsprechend wurde nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I403 2252470-3/10E, soweit damit dem Beschwerdeführer „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt“ wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Entsprechend wurde nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I403 2252470-3/10E, soweit damit dem Beschwerdeführer „gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt“ wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste spätestens am 25.01.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 20.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Rechtskraft vom 02.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zugleich wurde eine mit einem zweijährigem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ein am 09.04.2021 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 bzw.

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E abgewiesen. Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste spätestens am 25.01.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 20.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Rechtskraft vom 02.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zugleich wurde eine mit einem zweijährigem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ein am 09.04.2021 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 bzw.

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E abgewiesen. Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist ledig, er führt aber seit etwa dreieinhalb Jahren eine Beziehung mit XXXX , einer Schweizer Staatsbürgerin, die über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich verfügt und hier seit 2012 als Diplomkrankenschwester berufstätig ist. Es besteht seit etwa drei Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz. Am 02.03.2025 wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Die Eltern teilen sich die Obsorge. XXXX hat ihre Berufstätigkeit wieder geringfügig aufgenommen und plant, ab dem ersten Geburtstag ihrer Tochter wieder in Vollzeit zu arbeiten, wobei dies zumindest vertretungsweise auch Nacht- und Wochenenddienste umfassen kann; sie ist diesbezüglich in der Fürsorge für ihre Tochter auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie keine Verwandten in Österreich hat. 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist ledig, er führt aber seit etwa dreieinhalb Jahren eine Beziehung mit römisch 40 , einer Schweizer Staatsbürgerin, die über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich verfügt und hier seit 2012 als Diplomkrankenschwester berufstätig ist. Es besteht seit etwa drei Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz. Am 02.03.2025 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Die Eltern teilen sich die Obsorge. römisch 40 hat ihre Berufstätigkeit wieder geringfügig aufgenommen und plant, ab dem ersten Geburtstag ihrer Tochter wieder in Vollzeit zu arbeiten, wobei dies zumindest vertretungsweise auch Nacht- und Wochenenddienste umfassen kann; sie ist diesbezüglich in der Fürsorge für ihre Tochter auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie keine Verwandten in Österreich hat. Aus einer früheren Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin entstammt seine im Juni 2021 geborene Tochter XXXX , welche in Österreich wohnt und österreichische Staatsbürgerin ist. Die Obsorge liegt bei der Kindesmutter. Nach der Trennung verweigerte die Kindesmutter dem Beschwerdeführer zunächst den Kontakt mit XXXX , den dieser gerichtlich einklagte. Ihm steht nunmehr ein vierzehntägiges Kontaktrecht zu; aufgrund des Konfliktes mit der Kindesmutter ist dieses mit einer Besuchsbegleitung zu organisieren. Vor etwa drei Monaten kam es zu einem Konflikt mit der aktuellen Besuchsbegleitung und wird derzeit eine neue organisiert, um die regelmäßigen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner vierjährigen Tochter wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer leistet auch monatlich einen finanziellen Beitrag für seine Tochter. Aus einer früheren Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin entstammt seine im Juni 2021 geborene Tochter römisch 40 , welche in Österreich wohnt und österreichische Staatsbürgerin ist. Die Obsorge liegt bei der Kindesmutter. Nach der Trennung verweigerte die Kindesmutter dem Beschwerdeführer zunächst den Kontakt mit römisch 40 , den dieser gerichtlich einklagte. Ihm steht nunmehr ein vierzehntägiges Kontaktrecht zu; aufgrund des Konfliktes mit der Kindesmutter ist dieses mit einer Besuchsbegleitung zu organisieren. Vor etwa drei Monaten kam es zu einem Konflikt mit der aktuellen Besuchsbegleitung und wird derzeit eine neue organisiert, um die regelmäßigen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner vierjährigen Tochter wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer leistet auch monatlich einen finanziellen Beitrag für seine Tochter. Im Kamerun leben eine zwanzigjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, seine Mutter und weitere Verwandte; mit seiner Mutter – und über diese mit seiner Tochter - steht er regelmäßig in telefonischem Kontakt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat sich gesellschaftlich gut in Österreich integriert. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit 13 Jahren im Bundesgebiet, das er in dieser Zeit auch nicht verlassen hat. Er absolvierte den Pflichtschulabschluss, spricht sehr gut Deutsch und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B
  4. Er war in verschiedenen Vereinen aktiv. Einer entgeltlichen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht nach. Der Beschwerdeführer hat auch eine sehr enge Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX , bei der er einige Jahre wohnte und die er regelmäßig trifft. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich gesellschaftlich gut in Österreich integriert. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit 13 Jahren im Bundesgebiet, das er in dieser Zeit auch nicht verlassen hat. Er absolvierte den Pflichtschulabschluss, spricht sehr gut Deutsch und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B
  6. Er war in verschiedenen Vereinen aktiv. Einer entgeltlichen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht nach. Der Beschwerdeführer hat auch eine sehr enge Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , bei der er einige Jahre wohnte und die er regelmäßig trifft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist strafgerichtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Gerichtsakt zum Vorverfahren (W123 2252470-1) und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den im Verfahren vorgelegten Urkunden (z.B. Zeugnis Integrationsprüfung B1 vom 28.02.2020, Zeugnis Pflichtschulabschluss vom 23.04.2015, Geburtsurkunden der Kinder, Bestätigung über die gemeinsame Obsorge für Nuria, Empfehlungsschreiben etc.). Zudem wurde seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Seine Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; diese begleitete ihn auch zur mündlichen Verhandlung. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeigten sich in der Verhandlung.Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Gerichtsakt zum Vorverfahren (W123 2252470-1) und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den im Verfahren vorgelegten Urkunden (z.B. Zeugnis Integrationsprüfung B1 vom 28.02.2020, Zeugnis Pflichtschulabschluss vom 23.04.2015, Geburtsurkunden der Kinder, Bestätigung über die gemeinsame Obsorge für Nuria, Empfehlungsschreiben etc.). Zudem wurde seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Seine Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; diese begleitete ihn auch zur mündlichen Verhandlung. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeigten sich in der Verhandlung. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 25.02.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war der Antrag auf Mängelheilung vom 05.02.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen worden. Mit am 13.10.2025 mündlich verkündeten und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Mängelbehebungsauftrag stattgegeben. Dies wurde vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 nicht berührt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war der Antrag auf Mängelheilung vom 05.02.2025 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen worden. Mit am 13.10.2025 mündlich verkündeten und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Mängelbehebungsauftrag stattgegeben. Dies wurde vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 nicht berührt. Das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nur soweit behoben, als das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (“Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz wird gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF), als unzulässig zurückgewiesen.”) einen Aufenthaltstitel erteilte.Das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nur soweit behoben, als das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (“Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG idgF), als unzulässig zurückgewiesen.”) einen Aufenthaltstitel erteilte. Gegenständlich ist daher im zweiten Rechtsgang nur mehr über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.Gegenständlich ist daher im zweiten Rechtsgang nur mehr über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH 06.02.2026, Ra 2025/17/0153). Gegenständlich ist somit nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu entscheiden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH 06.02.2026, Ra 2025/17/0153). Gegenständlich ist somit nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entscheiden. Nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn ein Drittstaatsangehöriger seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn ein Drittstaatsangehöriger seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN). Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären wäre.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären wäre. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; die belangte Behörde bezog sich im Bescheid aber auf Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Fremdenrecht. Dem vom BFA hervorgehobenen Aspekt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellte und auch nach Verhängung des Einreiseverbotes im Bundesgebiet verblieb. Ebenso stellte er zwei Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Diese Verhaltensweise relativiert seinen bereits dreizehnjährigen Aufenthalt.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; die belangte Behörde bezog sich im Bescheid aber auf Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Fremdenrecht. Dem vom BFA hervorgehobenen Aspekt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellte und auch nach Verhängung des Einreiseverbotes im Bundesgebiet verblieb. Ebenso stellte er zwei Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Diese Verhaltensweise relativiert seinen bereits dreizehnjährigen Aufenthalt. Dabei gilt es aber auch anzumerken, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (und in weiterer Folge eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung) bislang unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts melderechtliche Vorschriften stets beachtet und wäre demnach für Behörden greifbar gewesen. Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden – im Gegenteil: Er hat den Pflichtschulabschluss und die B1- Integrationsprüfung gemacht, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus führt er seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer Schweizer Staatsbürgerin, die in Österreich über einen Daueraufenthalt verfügt. Sie brachte in der Verhandlung auch klar zum Ausdruck, dass sie das Familienleben nicht in Kamerun fortsetzen würde, zugleich aber die Beziehung jedenfalls weiterführen möchte. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Ehe vorliegt, ist doch von einer stabilen Lebensgemeinschaft auszugehen.Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden – im Gegenteil: Er hat den Pflichtschulabschluss und die B1- Integrationsprüfung gemacht, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus führt er seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer Schweizer Staatsbürgerin, die in Österreich über einen Daueraufenthalt verfügt. Sie brachte in der Verhandlung auch klar zum Ausdruck, dass sie das Familienleben nicht in Kamerun fortsetzen würde, zugleich aber die Beziehung jedenfalls weiterführen möchte. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Ehe vorliegt, ist doch von einer stabilen Lebensgemeinschaft auszugehen. Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall aber insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Töchter im Bundesgebiet hat. Der Umstand, dass ihm keine Obsorge für seine ältere Tochter XXXX zukommt, spielt angesichts der regelmäßigen Kontakte nur eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Dass er seine Tochter aufgrund der Weigerung der Kindesmutter zeitweise nicht gesehen hatte, kann ihm nicht angelastet werden (VfGH 12.06.2019, E 3528/2018 oder VfGH 28.11.2019, E 707/2019). Verkannt wird dabei nicht, dass der Kontakt drei Monate vor der Verhandlung unterbrochen wurde, doch wurde glaubhaft geschildert, dass die Besuchsbegleitung neu organisiert wird.Der Umstand, dass ihm keine Obsorge für seine ältere Tochter römisch 40 zukommt, spielt angesichts der regelmäßigen Kontakte nur eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Dass er seine Tochter aufgrund der Weigerung der Kindesmutter zeitweise nicht gesehen hatte, kann ihm nicht angelastet werden (VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018, oder VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Verkannt wird dabei nicht, dass der Kontakt drei Monate vor der Verhandlung unterbrochen wurde, doch wurde glaubhaft geschildert, dass die Besuchsbegleitung neu organisiert wird. Zu seiner jüngsten Tochter hat er ein enges Verhältnis und lebt er mit ihr zusammen. Seine Lebensgefährtin ist auf seine Unterstützung in der Erziehung und Versorgung angewiesen. Ihr und der gemeinsamen Tochter ist eine Fortsetzung des Familienlebens in Kamerun nicht zumutbar. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte), wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann; in Bezug auf XXXX wurde das Kontaktrecht ja vom Pflegschaftsgericht geprüft und befürwortet.Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC/"Art". 2 Absatz eins, B-VG Kinderrechte), wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann; in Bezug auf römisch 40 wurde das Kontaktrecht ja vom Pflegschaftsgericht geprüft und befürwortet. Mit ihren Ausführungen hat die belangte Behörde auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern nicht ausreichend Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt (vgl zur zu berücksichtigenden Beziehung zwischen Vater und Kind etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 mwN). Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid darauf, dass es einer besonderen Rechtfertigung – etwa wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist – bedarf, wenn ein Kind durch eine staatliche Entscheidung gezwungen werde, ohne Vater aufzuwachsen. Die belangte Behörde bejahte dieses sehr große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im gegenständlichen Fall im Wesentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung liegt aber bereits mehr als sieben Jahre zurück, so dass angesichts der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Bedeutung als Vater für seine beiden Töchter, insbesondere seine zuletzt geborene, nicht von einem derartigen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann. Mit ihren Ausführungen hat die belangte Behörde auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern nicht ausreichend Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt vergleiche zur zu berücksichtigenden Beziehung zwischen Vater und Kind etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 mwN). Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid darauf, dass es einer besonderen Rechtfertigung – etwa wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist – bedarf, wenn ein Kind durch eine staatliche Entscheidung gezwungen werde, ohne Vater aufzuwachsen. Die belangte Behörde bejahte dieses sehr große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im gegenständlichen Fall im Wesentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung liegt aber bereits mehr als sieben Jahre zurück, so dass angesichts der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Bedeutung als Vater für seine beiden Töchter, insbesondere seine zuletzt geborene, nicht von einem derartigen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann. Es wird diesbezüglich nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Dem Beschwerdeführer ist allerdings auch zugute zu halten, dass er im Frühjahr 2025 erfolglos versuchte, einen Aufenthaltstitel bei den Niederlassungsbehörden zu erlangen und dass er sich auch um einen Personalausweis bemüht und diesen dem BFA vorgelegt hatte. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Einhaltung der Meldeverpflichtungen für die österreichischen Behörden immer greifbar war und seine Außerlandesbringung dennoch zu keinem Zeitpunkt effektuiert wurde. Im gegenständlichen Fall wiegt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 war daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig und ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Im gegenständlichen Fall wiegt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 war daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig und ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2252470.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.