Zum Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
, EMRK: Am 09.04.2021 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 bei der belangten Behörde ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.05.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Schreiben angeführte Urkunden im Original und in Kopie vorzulegen. Am 09.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde diverse Schriftstücke. Am 15.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei der anwesenden Vertrauensperson in einem Gästezimmer wohne und dort gemeldet sei. Er habe mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter wohne und das er 4-mal in der Woche sehe. Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Heilung bei Nichtausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft Kameruns“. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrmals vergeblich versucht, die für Österreich zuständige Botschaft Kameruns in Berlin per Mail und telefonisch zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt worden. Es sei ihm auch nicht möglich, die Reise nach Berlin zur Beschaffung eines Reisepasses anzutreten. Es sei ihm daher aus tatsächlichen Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nachweislich nicht möglich einen Reisepass vorzulegen.Am 09.04.2021 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 bei der belangten Behörde ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.05.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Schreiben angeführte Urkunden im Original und in Kopie vorzulegen. Am 09.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde diverse Schriftstücke. Am 15.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei der anwesenden Vertrauensperson in einem Gästezimmer wohne und dort gemeldet sei. Er habe mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter wohne und das er 4-mal in der Woche sehe. Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Heilung bei Nichtausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft Kameruns“. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrmals vergeblich versucht, die für Österreich zuständige Botschaft Kameruns in Berlin per Mail und telefonisch zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt worden. Es sei ihm auch nicht möglich, die Reise nach Berlin zur Beschaffung eines Reisepasses anzutreten. Es sei ihm daher aus tatsächlichen Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nachweislich nicht möglich einen Reisepass vorzulegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 wurden sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 auf Erteilung eines
G (Spruchpunkt I.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 28.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt II.) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 wurden sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 auf Erteilung eines
G (Spruchpunkt römisch eins.) als auch sein Antrag auf Mängelheilung vom 28.12.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Am 20.01.2022 schickte die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine E-Mail an die belangte Behörde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe und dieser seine Tochter nicht sehen wolle. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte einleitend aus, dass er seit Jänner 2013 in Österreich sei und hier eine Tochter habe, zu welcher er eine enge und intensive Beziehung habe. Entgegen der Meinung der Behörde sei der Beschwerdeführer auch für die Erziehung der Tochter verantwortlich und komme seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach. Außerdem sei es ihm nicht möglich, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, weil sich die Botschaft in Berlin befinde. Diese habe auf E-Mail seiner Vertrauensperson nicht reagiert. Seine Vertrauensperson habe auch eine weitere E-Mail an das Konsulat von Kamerun in Wien geschrieben, welches seit 01.06.2021 keinerlei Tätigkeit und Erledigung irgendwelcher Art vornehme. Für die Identitätsprüfung durch die Botschaft sei ein persönliches Erscheinen erforderlich. In einer im Akt befindlichen Stellungnahme vom 25.02.2022 wies die belangte Behörde auf das Schreiben der Kindesmutter vom 20.01.2022 hin und führt dazu aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 15.12.2021 nicht mit der Stellungnahme übereinstimmen würden. Die belangte Behörde halte an ihrer Entscheidung auf Abweisung der beiden verfahrensgegenständlichen Anträge fest. In der Stellungnahme vom 24.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fast 10 Jahren in Österreich lebe. Er habe sehr gut Deutsch gelernt, den Pflichtschulabschluss absolviert, in einem Verein Fußball gespielt, freiwillig gearbeitet und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die teilweise Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts sei nebensächlich. Außerdem sei eine quasi-familiäre Beziehung zu seiner Unterkunftgeberin entstanden, bei welcher er seit ca. 7 Jahren wohne. Zum Beweis für die gegenseitige emotionale Bindung und gelungene Integration werde deren Einvernahme als Zeugin beantragt. Außerdem sei das Kindeswohl der in Österreich lebenden Tochter zu berücksichtigen. Am 26.08.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 2998/2022, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Am 26.08.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 2998 aus 2022,, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.4. Zum gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Zum gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
, EMRK: Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung, da es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen.Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung, da es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2025 auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Sein Antrag vom 28.10.2024 auf Erteilung eines
G 2005 wurde gemäß 3 58 Abs. 111 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Auch sein Privat- und Familienleben sei nicht dergestalt, dass es die Heilung des Mangels rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sei sein Aufenthalt von 12 Jahren als relativiert anzusehen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohl die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als verhältnismäßig anzusehen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
EMRK wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2025 auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Sein Antrag vom 28.10.2024 auf Erteilung eines
G 2005 wurde gemäß 3 58 Absatz 111, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Auch sein Privat- und Familienleben sei nicht dergestalt, dass es die Heilung des Mangels rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sei sein Aufenthalt von 12 Jahren als relativiert anzusehen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohl die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als verhältnismäßig anzusehen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
, EMRK wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.07.2025 Beschwerde erhoben und auf die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers verwiesen, insbesondere auf seine zwei in Österreich lebenden Kinder und seine Lebensgefährtin. Er habe dem BFA auch einen über die kamerunische Vertretungsbehörde in Spanien ausgestellten Personalausweis und eine Geburtsurkunde vorgelegt, die Erlangung eines Reisepasses sei ihm nicht möglich. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2025 vorgelegt; am 13.10.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Mit Erkenntnis vom 14.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, gab dem Mängelbehebungsauftrag statt und erteilte dem Beschwerdeführer „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 de[n] Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es wiege unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Dabei wurde von der erkennenden Richterin die Aktenlage verkannt, da sie von einer Abweisung (und keiner Zurückweisung) des Antrages ausgegangen war. Mit Erkenntnis vom 14.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, gab dem Mängelbehebungsauftrag statt und erteilte dem Beschwerdeführer „gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 de[n] Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es wiege unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Dabei wurde von der erkennenden Richterin die Aktenlage verkannt, da sie von einer Abweisung (und keiner Zurückweisung) des Antrages ausgegangen war. Entsprechend wurde nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I403 2252470-3/10E, soweit damit dem Beschwerdeführer „gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt“ wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Entsprechend wurde nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das am 13.10.2025 mündlich verkündete und am 14.10.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I403 2252470-3/10E, soweit damit dem Beschwerdeführer „gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt“ wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 06.02.2026, Ra 2025/17/0153 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste spätestens am 25.01.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 20.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Rechtskraft vom 02.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zugleich wurde eine mit einem zweijährigem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ein am 09.04.2021 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E abgewiesen. Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste spätestens am 25.01.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 20.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Rechtskraft vom 02.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zugleich wurde eine mit einem zweijährigem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ein am 09.04.2021 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, W123 2252470-1/7E abgewiesen. Am 28.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G. 1.
Diese Verhaltensweise relativiert seinen bereits dreizehnjährigen Aufenthalt.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; die belangte Behörde bezog sich im Bescheid aber auf Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Fremdenrecht. Dem vom BFA hervorgehobenen Aspekt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellte und auch nach Verhängung des Einreiseverbotes im Bundesgebiet verblieb. Ebenso stellte er zwei Anträge auf Erteilung eines
Diese Verhaltensweise relativiert seinen bereits dreizehnjährigen Aufenthalt. Dabei gilt es aber auch anzumerken, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (und in weiterer Folge eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung) bislang unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts melderechtliche Vorschriften stets beachtet und wäre demnach für Behörden greifbar gewesen. Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden – im Gegenteil: Er hat den Pflichtschulabschluss und die B1- Integrationsprüfung gemacht, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus führt er seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer Schweizer Staatsbürgerin, die in Österreich über einen Daueraufenthalt verfügt. Sie brachte in der Verhandlung auch klar zum Ausdruck, dass sie das Familienleben nicht in Kamerun fortsetzen würde, zugleich aber die Beziehung jedenfalls weiterführen möchte. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Ehe vorliegt, ist doch von einer stabilen Lebensgemeinschaft auszugehen.Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden – im Gegenteil: Er hat den Pflichtschulabschluss und die B1- Integrationsprüfung gemacht, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus führt er seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer Schweizer Staatsbürgerin, die in Österreich über einen Daueraufenthalt verfügt. Sie brachte in der Verhandlung auch klar zum Ausdruck, dass sie das Familienleben nicht in Kamerun fortsetzen würde, zugleich aber die Beziehung jedenfalls weiterführen möchte. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Ehe vorliegt, ist doch von einer stabilen Lebensgemeinschaft auszugehen. Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall aber insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Töchter im Bundesgebiet hat. Der Umstand, dass ihm keine Obsorge für seine ältere Tochter XXXX zukommt, spielt angesichts der regelmäßigen Kontakte nur eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Dass er seine Tochter aufgrund der Weigerung der Kindesmutter zeitweise nicht gesehen hatte, kann ihm nicht angelastet werden (VfGH 12.06.2019, E 3528/2018 oder VfGH 28.11.2019, E 707/2019). Verkannt wird dabei nicht, dass der Kontakt drei Monate vor der Verhandlung unterbrochen wurde, doch wurde glaubhaft geschildert, dass die Besuchsbegleitung neu organisiert wird.Der Umstand, dass ihm keine Obsorge für seine ältere Tochter römisch 40 zukommt, spielt angesichts der regelmäßigen Kontakte nur eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Dass er seine Tochter aufgrund der Weigerung der Kindesmutter zeitweise nicht gesehen hatte, kann ihm nicht angelastet werden (VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018, oder VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Verkannt wird dabei nicht, dass der Kontakt drei Monate vor der Verhandlung unterbrochen wurde, doch wurde glaubhaft geschildert, dass die Besuchsbegleitung neu organisiert wird. Zu seiner jüngsten Tochter hat er ein enges Verhältnis und lebt er mit ihr zusammen. Seine Lebensgefährtin ist auf seine Unterstützung in der Erziehung und Versorgung angewiesen. Ihr und der gemeinsamen Tochter ist eine Fortsetzung des Familienlebens in Kamerun nicht zumutbar. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte), wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann; in Bezug auf XXXX wurde das Kontaktrecht ja vom Pflegschaftsgericht geprüft und befürwortet.Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC/"Art". 2 Absatz eins, B-VG Kinderrechte), wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann; in Bezug auf römisch 40 wurde das Kontaktrecht ja vom Pflegschaftsgericht geprüft und befürwortet. Mit ihren Ausführungen hat die belangte Behörde auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern nicht ausreichend Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt (vgl zur zu berücksichtigenden Beziehung zwischen Vater und Kind etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 mwN). Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid darauf, dass es einer besonderen Rechtfertigung – etwa wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist – bedarf, wenn ein Kind durch eine staatliche Entscheidung gezwungen werde, ohne Vater aufzuwachsen. Die belangte Behörde bejahte dieses sehr große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im gegenständlichen Fall im Wesentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung liegt aber bereits mehr als sieben Jahre zurück, so dass angesichts der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Bedeutung als Vater für seine beiden Töchter, insbesondere seine zuletzt geborene, nicht von einem derartigen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann. Mit ihren Ausführungen hat die belangte Behörde auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern nicht ausreichend Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt vergleiche zur zu berücksichtigenden Beziehung zwischen Vater und Kind etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 mwN). Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid darauf, dass es einer besonderen Rechtfertigung – etwa wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist – bedarf, wenn ein Kind durch eine staatliche Entscheidung gezwungen werde, ohne Vater aufzuwachsen. Die belangte Behörde bejahte dieses sehr große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im gegenständlichen Fall im Wesentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung liegt aber bereits mehr als sieben Jahre zurück, so dass angesichts der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Bedeutung als Vater für seine beiden Töchter, insbesondere seine zuletzt geborene, nicht von einem derartigen Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann. Es wird diesbezüglich nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Dem Beschwerdeführer ist allerdings auch zugute zu halten, dass er im Frühjahr 2025 erfolglos versuchte, einen Aufenthaltstitel bei den Niederlassungsbehörden zu erlangen und dass er sich auch um einen Personalausweis bemüht und diesen dem BFA vorgelegt hatte. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Einhaltung der Meldeverpflichtungen für die österreichischen Behörden immer greifbar war und seine Außerlandesbringung dennoch zu keinem Zeitpunkt effektuiert wurde. Im gegenständlichen Fall wiegt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 war daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig und ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Im gegenständlichen Fall wiegt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 war daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig und ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2252470.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.