Obsah (19)
§ 3§ 34Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 12aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlL502 2299572-1 Spruch, L502 2299572-1/12E L502 2299573-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G sowie XXXX
§ 34Abs. 2 und 4 Asyl
G der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40
Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt XXXX und XXXX als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 und römisch 40 als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu. III.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Die Spruchpunkte II bis VI der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise am 12.09.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit E-Mail vom 16.07.2024 brachte der BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Dokument in türkischer Sprache als Beweismittel in Vorlage.
- Am 17.07.2024 wurden sie beim BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Der BF1 brachte im Zuge der Einvernahme mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Am 18.07.2024 langte die vom BFA veranlasste Übersetzung des am 16.07.2024 übermittelten Dokumentes dort ein.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 26.07.2024 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurden ihre Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 26.07.2024 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden ihre Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 7. Mit Information des BFA vom 30.07.2024 wurde ihnen von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.
Mit Information des BFA vom 30.07.2024 wurde ihnen von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die am 08.08.2024 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 26.08.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Mit 19.09.2024 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 13.11.2025 brachten sie weitere Beweismittel in Vorlage.
- Das BVwG führte am 27.11.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der die Beschwerdeführer sowie ihre Vertretung anwesend waren. Dabei wurde ihnen auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und als Erkenntnisquelle zum Akt genommen.
- Am 28.11.2025 langte im Wege des BFA eine Mitteilung des AMS die BF2 betreffend ein.
- Im Gefolge der Verhandlung langte im Wege ihrer Vertretung am 04.12.2025 eine Stellungnahme ein. Unter einem wurde ein weiteres Beweisstück in türkischer Sprache vorgelegt.
- Die vom BVwG veranlasste Übersetzung des zuletzt vorgelegten Beweisstückes langte am 19.01.2026 ein.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind türkische Staatsangehörige. Der BF1 ist Angehöriger der türkischen Volksgruppe, die BF2 ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der BF1 bekennt sich zu keinem Glauben und ist Atheist, die BF2 gehört der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie sind seit 2017 ein Paar, seit 04.07.2023 verheiratet und haben keine Kinder. Sie sprechen Türkisch als Muttersprache. Der BF1 ist gesund und nimmt keine Medikamente. Bei der BF2 wurde unlängst eine Zyste operativ entfernt, weshalb sie aktuell Medikamente einnimmt. Im Übrigen ist sie gesund. Sie stammen beide aus XXXX . Der BF1 wurde in XXXX geboren und verzog mit seinen Eltern im Alter von sechs Jahren nach XXXX , weil sein Vater – ein Beamter – dorthin versetzt wurde. Dort besucht er für vier Jahre die Volksschule, für vier Jahre die Hauptschule und für vier Jahre ein Lyzeum. Nach seinem Abschluss begann er ein Geschichtestudium an der XXXX Universität in XXXX , welches er nach drei Jahren ohne Abschluss abbrach. Danach übte er mehrere Gelegenheitsjobs aus, ehe er von 2018 bis September 2022 bei einer internationalen Gesundheitsversicherung arbeitete. Seinen Militärdienst hat er von September 2022 bis März 2023 abgeleistet. Danach übte er bis zur Ausreise keine Erwerbstätigkeit mehr aus.Sie stammen beide aus römisch 40 . Der BF1 wurde in römisch 40 geboren und verzog mit seinen Eltern im Alter von sechs Jahren nach römisch 40 , weil sein Vater – ein Beamter – dorthin versetzt wurde. Dort besucht er für vier Jahre die Volksschule, für vier Jahre die Hauptschule und für vier Jahre ein Lyzeum. Nach seinem Abschluss begann er ein Geschichtestudium an der römisch 40 Universität in römisch 40 , welches er nach drei Jahren ohne Abschluss abbrach. Danach übte er mehrere Gelegenheitsjobs aus, ehe er von 2018 bis September 2022 bei einer internationalen Gesundheitsversicherung arbeitete. Seinen Militärdienst hat er von September 2022 bis März 2023 abgeleistet. Danach übte er bis zur Ausreise keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Die BF2 wurde in XXXX geboren und besuchte dort für insgesamt zwölf Jahre die Schule und absolvierte ebenfalls ein Lyzeum. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie eine zweijährige universitäre Ausbildung im Notrufbereich in XXXX und hat danach in XXXX für dreieinhalb Jahre in der Notrufzentrale gearbeitet. Im Anschluss daran war sie bis 2021 ebenfalls bei einer Gesundheitsversicherung in XXXX beschäftigt. Sie zog im Jahr 2021 alleine zurück nach XXXX , wo sie im Gemischtwarengeschäft ihres Bruders arbeitete. Nach der Eheschließung im Jahr 2023 lebte sie mit dem BF1 bis zur Ausreise wieder in XXXX .Die BF2 wurde in römisch 40 geboren und besuchte dort für insgesamt zwölf Jahre die Schule und absolvierte ebenfalls ein Lyzeum. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie eine zweijährige universitäre Ausbildung im Notrufbereich in römisch 40 und hat danach in römisch 40 für dreieinhalb Jahre in der Notrufzentrale gearbeitet. Im Anschluss daran war sie bis 2021 ebenfalls bei einer Gesundheitsversicherung in römisch 40 beschäftigt. Sie zog im Jahr 2021 alleine zurück nach römisch 40 , wo sie im Gemischtwarengeschäft ihres Bruders arbeitete. Nach der Eheschließung im Jahr 2023 lebte sie mit dem BF1 bis zur Ausreise wieder in römisch 40 . BF1 und BF2 verließen die Türkei am 21.08.2023 auf legale Weise und reisten mit dem Flugzeug nach Mazedonien. Von dort aus reisten sie mit einem Schlepper auf dem Landweg bis ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 12.09.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. In der Türkei leben die Eltern des BF1 sowie jene der BF2 und ein Bruder der BF
- Außerdem leben mehrere Onkeln, Tanten und Cousins des BF1 und etliche weitere Verwandte der BF2 in der Türkei. Die Mutter des BF1 bezieht eine Pension und lebt in XXXX . Sein Vater lebt in XXXX . Zu ihm unterhält er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Die Verwandten der BF2 bewohnen eine Eigentumswohnung in XXXX , wo ihr Bruder nach wie vor ein Gemischtwarengeschäft betreibt. Ihre Eltern sind beide Beamte, ihr Vater beim Grundbuchamt und ihre Mutter bei der Gesundheitsbehörde. Ihre übrige Verwandtschaft lebt in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Einige davon sind ebenfalls Beamte.In der Türkei leben die Eltern des BF1 sowie jene der BF2 und ein Bruder der BF
- Außerdem leben mehrere Onkeln, Tanten und Cousins des BF1 und etliche weitere Verwandte der BF2 in der Türkei. Die Mutter des BF1 bezieht eine Pension und lebt in römisch 40 . Sein Vater lebt in römisch 40 . Zu ihm unterhält er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Die Verwandten der BF2 bewohnen eine Eigentumswohnung in römisch 40 , wo ihr Bruder nach wie vor ein Gemischtwarengeschäft betreibt. Ihre Eltern sind beide Beamte, ihr Vater beim Grundbuchamt und ihre Mutter bei der Gesundheitsbehörde. Ihre übrige Verwandtschaft lebt in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Einige davon sind ebenfalls Beamte. 1.
- Sie haben in Österreich keine Verwandten. Sie bezogen ab der Antragstellung bis 12.06.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 war zunächst von 29.01.2025 bis 31.07.2025 als Arbeiter bei einem Verpackungsbetrieb geringfügig beschäftigt. Seit 01.09.2025 ist er dort als Arbeiter im Ausmaß von 20 Wochenstunden erwerbstätig. Die BF2 ging ab 25.06.2025 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin nach, aktuell ist sie nicht mehr erwerbstätig. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie durch die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des BF
- Sie sind bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführer haben jeweils einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und verfügen über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF1 verfügt über gute Englischkenntnisse. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei wird festgestellt: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vgl. BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. EU 31.1.2025).Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche EU 31.1.2025). Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61).Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vgl. AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vgl. Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des
- Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025).Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vergleiche AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vergleiche Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des
- Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). Opposition Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025). Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22). Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28). Vorgehen gegen die CHP Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli 2025 wurde ein Antrag des Staatspräsidenten auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 der 135 CHP-Abgeordneten im türkischen Parlament eingereicht (TM 7.7.2025a; vgl. Evrensel 7.7.2025).Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vergleiche AP 5.6.2025). Und Anfang Juli 2025 wurde ein Antrag des Staatspräsidenten auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 der 135 CHP-Abgeordneten im türkischen Parlament eingereicht (TM 7.7.2025a; vergleiche Evrensel 7.7.2025). Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.). Einschränkungen für den Rechtsbeistand Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vergleiche Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10) 1.4.
- Der BF1 ist seit 2015 Mitglied der Oppositionspartei Cumhuriyet Halk Partisi (CHP). Schon davor beteiligte er sich aufgrund seiner antifaschistischen und sozialistischen Überzeugungen während seines Studiums an mehreren oppositionspolitischen Protestkundgebungen in den Jahren 2014 und
- Er ist jedoch kein Mitglied der terroristischen Vereinigung Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP/C) oder einer ihrer Unterorganisationen. Aufgrund seiner Teilnahme an einem Protestmarsch und einer Presserklärung am 19.12.2014, bei der auch Parolen skandiert wurden und er eine Fackel trug, sowie an einem Protestmarsch samt Kundgebung auf dem Campus der Akdeniz Universität am 11.03.2015, bei welchem er die protestierende Gruppe anführte, und einem weiteren Protestmarsch am 11.03.2015 auf einer öffentlichen Straße wurde er im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Polizisten am 01.04.2015 festgenommen und für zwei Tage verhört. Neben ihm wurden 23 weitere an diesen und weiteren Protesten beteiligte Personen festgenommen. Im Zuge seiner Anhaltung verweigerte er vielfach die Aussage und beteiligte sich an einem Hungerstreik. Gegen ihn und die übrigen Festgenommenen wurde in der Folge Anklage wegen der Vorwürfe der Propaganda für eine terroristische Vereinigung und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, konkret der DHKP/C, erhoben. Das Strafverfahren ist seit Ende Mai 2015 anhängig. Es kam zu etlichen mündlichen Verhandlungen im gegen sämtliche Angeklagten gesammelt geführten Strafverfahren. Der BF1 wurde bislang zwei Mal selbst vor Gericht als Beschuldigter einvernommen. Zuletzt fand am 04.02.2025 beim
- Schwurgericht in Antalya eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung statt. Im Zuge dieser wurde der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Vereinigung im Zusammenhang mit den beiden Protestmärschen am 11.03.2015 gegen ihn fallengelassen. Hingegen wurde seitens der Staatsanwaltschaft weiterhin am Vorwurf festgehalten, dass seine Handlungen im Zuge des Protestes vom 19.12.2024 geeignet sind die Methoden terroristischer Organisationen, die Gewalt, Zwang oder Drohung beinhalten, zu verherrlichen oder zu fördern und er deshalb wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung nach Art. 7 Abs. 2 des türk. Antiterrorgesetzes und dem türk. Strafgesetzbuch bestraft werden soll.Hingegen wurde seitens der Staatsanwaltschaft weiterhin am Vorwurf festgehalten, dass seine Handlungen im Zuge des Protestes vom 19.12.2024 geeignet sind die Methoden terroristischer Organisationen, die Gewalt, Zwang oder Drohung beinhalten, zu verherrlichen oder zu fördern und er deshalb wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung nach Artikel 7, Absatz 2, des türk. Antiterrorgesetzes und dem türk. Strafgesetzbuch bestraft werden soll. Hinsichtlich des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Gruppierung „Halk Cephesi“ (Volksfront) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes der terroristischen Organisation DHKP/C zuzurechnen ist. Weiter wurde festgehalten, dass die Märsche und Presseerklärungen vom 19.12.2024 und vom 11.03.2015, an denen der BF1 teilnahm, von der Organisation „Antalya Özgürlükler Derneği“ organisiert wurden, die der Volksfront und damit der DHKP/C zuzurechnen sind. Aufgrund des Umstandes, dass er im Zuge dieser Proteste Parolen für die Organisation gerufen hat, am 19.12.2024 eine Fackel getragen hat, am 11.03.2015 die Studenten beim Protest anleitete und zusammen mit anderen Mitangeklagten während der Haft einen Hungerstreik geführt hat, wird ihm weiterhin vorgeworfen, dass er sich kontinuierlich innerhalb der Strukturen der DHKP/C betätigt hat und daher Mitglied dieser bewaffneten terroristischen Vereinigung ist. Es wird daher seitens der Staatsanwaltschaft nach wie vor seine Bestrafung nach dem türk. Antiterrorgesetz und dem türk. Strafgesetzbuch gefordert. Am 22.05.2025 folgte eine weitere Tagsatzung, die erneut ohne finales Verfahrensergebnis endete. Eine weitere Tagsatzung wurde für den 01.02.2026 anberaumt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er inzwischen wegen der Tatvorwürfe der Propaganda für eine terroristische Vereinigung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt wurde. 1.4.
- Der BF1 unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der ihm unterstellten Zugehörigkeit zur DHKP/C, die ihm aufgrund seiner früheren Teilnahme an mehreren oppositionellen Demonstrationen und Presseerklärungen und dabei gesetzten Handlungen angelastet wird, und des bereits seit mehr als zehn Jahren anhängigen Strafverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr weiterer strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe und kann in diesem Fall nicht mit einem rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn rechnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit konnten anhand der sichergestellten türkischen Personalausweise festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung, ihren Studien und ihren Berufen in der Türkei, ihren Sprachkenntnissen, ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, ihrer hiesigen Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Angesichts ihrer Aufenthaltsdauer seit September 2023 geht das BVwG davon aus, dass sie im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügen. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhalten, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihnen nicht vorgelegt. 2.
- Die Feststellungen oben unter 1.
- stützen sich auf das vom BVwG ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei aus dem COI-CMS in der Version 10 vom 06.08.
- Das Länderinformationsblatt stellte sich im Lichte dessen, dass es einerseits der belangten Behörde selbst zuzurechnen ist und sich andererseits dessen Aussagen im Wesentlichen mit denen der Beschwerdeführer decken, als unstrittig dar. Die beantragte Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund obsolet. 2.5.
- Zur Feststellung der maßgeblichen Gefahr individueller staatlicher Verfolgung des BF1 pro futuro aus oben genannten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Anlässlich der Erstbefragung am 12.09.2023 brachte der BF1, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass er sich während seines Studiums für demokratische Aktionen eingesetzt habe, und verwies auf seine Teilnahme an drei Protestaktionen. Im Gefolge dessen seien 20 seiner Freunde festgenommen und gegen sie und ihn ein Gerichtsverfahren geführt worden, welches seit sieben Jahren anhängig sei. Ihm würde laut seinem Rechtsanwalt eine Haftstrafe von bis zu neuneinhalb Jahren drohen, deshalb sei er ausgereist. Die BF2 verwies auf die Probleme ihres Ehegatten und gab darüber hinaus an, dass auch sie unter Druck gesetzt werde, wenn ihr Ehegatte eine Haftstrafe verbüßen müsse, zumal sie auch für seine Taten verantwortlich gemacht würde. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2024 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er Antifaschist und Sozialist sei und sich deswegen auch an regierungskritischen Protesten beteiligt habe. Er sei auch Parteimitglied der CHP. Wegen der Teilnahme an Protesten im Dezember 2014 und im März 2015 sei er festgenommen und angeklagt worden. Seither sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig und würde ihm eine Haftstrafe wegen einer ihm zu Unrecht zur Last gelegten Mitgliedschaft bei der DHKP/C drohen. Die BF2 verwies neuerlich darauf, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist sei, und führte in diesem Zusammenhang aus, dass auch sie zwei Mal von der Polizei zu ihrem Ehegatten befragt worden sei und sie ständig unter polizeilicher Beobachtung gestanden seien, weshalb sie Angst bekommen und im Jahr 2021 zurück nach XXXX gezogen sei. Zudem verwies sie auf Probleme wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und wegen ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft.Die BF2 verwies neuerlich darauf, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist sei, und führte in diesem Zusammenhang aus, dass auch sie zwei Mal von der Polizei zu ihrem Ehegatten befragt worden sei und sie ständig unter polizeilicher Beobachtung gestanden seien, weshalb sie Angst bekommen und im Jahr 2021 zurück nach römisch 40 gezogen sei. Zudem verwies sie auf Probleme wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und wegen ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft. Die belangte Behörde erachtete zwar sowohl die Teilnahme des BF1 an den Protesten als auch das gegen ihn eingeleitete und weiterhin anhängige Strafverfahren für glaubhaft, vermeinte aber, dass daraus nicht auf eine staatliche Verfolgung geschlossen werden könne. Auch aus dem Umstand, dass er Atheist sei, ließe sich keine Verfolgungsgefahr für ihn erkennen. Hinsichtlich der BF2 verwies die belangte Behörde darauf, dass sie sich ausschließlich auf die Probleme des BF1 bezogen habe und dessen Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei. Aus der Strafverfolgung des BF1 sei auch nicht auf eine Gruppenverfolgung von Angehörigen zu schließen. Hinsichtlich ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit und ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verwies die belangte Behörde darauf, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung der BF2 deswegen hervorgekommen seien. In der Beschwerde wurde erneut auf das oppositionspolitische Engagement des BF1 und den Umstand verwiesen, dass deswegen seit 2015 ein Strafverfahren wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP/C anhängig sei, und im Wesentlichen moniert, dass es sich bei dem gegen ihn geführten Strafverfahren um ein politisch motiviertes handeln würde, weshalb die Strafverfolgung in der Türkei, entgegen der Einschätzung der belangten Behörde, asylrelevant sei. 2.5.
- Der Umstand, dass der BF1 seit 2015 Mitglied der CHP ist, konnte anhand des vorgelegten Auszuges aus dem System zur Organisationsverwaltung der CHP und den damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme zunächst zwar verneint hatte, Mitglied einer politischen Partei zu sein (vgl. AS 31), dies aber unmittelbar danach selbst richtigstellte und auf seine CHP-Mitgliedschaft verwies (vgl. AS 32). In der mündlichen Verhandlung stellte er in plausibler Weise klar, dass er die Frage falsch verstanden habe, zumal er meinte, dass er nach der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung gefragt worden sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme zunächst zwar verneint hatte, Mitglied einer politischen Partei zu sein vergleiche AS 31), dies aber unmittelbar danach selbst richtigstellte und auf seine CHP-Mitgliedschaft verwies vergleiche AS 32). In der mündlichen Verhandlung stellte er in plausibler Weise klar, dass er die Frage falsch verstanden habe, zumal er meinte, dass er nach der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung gefragt worden sei vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Was sein konkretes politisches Engagement betraf, führte er in Übereinstimmung mit der als Beweismittel vorgelegten Verhandlungsschrift des
- Schwurgerichtes Antalya vom 05.02.2025 und der vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13.04.2015 aus, dass er an einem Protest am 19.12.2024 teilgenommen und dabei regierungskritische Parolen skandiert sowie eine Fackel getragen hat und auch, dass er eine Kundgebung an der Akdeniz Universität organisierte und am selben Tag im Stadtzentrum von Antalya an einem weiteren Protest teilnahm. Hinsichtlich der letzten beiden Vorfälle vermochte er zwar kein einheitliches Datum wiederzugeben, zumal er dieses in seiner Einvernahme zunächst auf den 01.03.2015 datierte (vgl. AS 37) und in der mündlichen Verhandlung zunächst den 13.04.2015 (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) nannte, wohingegen in der vorgelegten Verhandlungsschrift vom 13.03.2015 die Rede war. Er stellte aber nach entsprechendem Hinweis sogleich klar, dass er sich beim Datum geirrt habe. Dies war in Anbetracht des Umstandes, dass sich dieser Vorfall bereits vor über zehn Jahren ereignet hatte, auch plausibel, sodass wegen dieser geringfügigen Ungereimtheiten nicht an seinen Angaben zu zweifeln war.Hinsichtlich der letzten beiden Vorfälle vermochte er zwar kein einheitliches Datum wiederzugeben, zumal er dieses in seiner Einvernahme zunächst auf den 01.03.2015 datierte vergleiche AS 37) und in der mündlichen Verhandlung zunächst den 13.04.2015 vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) nannte, wohingegen in der vorgelegten Verhandlungsschrift vom 13.03.2015 die Rede war. Er stellte aber nach entsprechendem Hinweis sogleich klar, dass er sich beim Datum geirrt habe. Dies war in Anbetracht des Umstandes, dass sich dieser Vorfall bereits vor über zehn Jahren ereignet hatte, auch plausibel, sodass wegen dieser geringfügigen Ungereimtheiten nicht an seinen Angaben zu zweifeln war. Demgegenüber waren seine Angaben zur Teilnahme an Protesten, wegen denen gegen ihn Anklage erhoben wurde, während des Verfahrens konsistent. Vor dem BFA gelang es ihm, glaubhaft darzustellen, dass er eine oppositionelle Einstellung pflegt, zumal er konkret darlegen konnte, weshalb er antifaschistische und sozialistische Werte vertritt. Er konnte auch jene Vorfälle, die ihn und mehrere Gleichgesinnte zur Teilnahme an Protesten bewogen, konsistent und schlüssig darlegen (vgl. AS 33). Die Teilnahme an den Protesten schilderte er ebenso lebensnah und detailliert, weshalb das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde – keine Zweifel daran hegt, dass er tatsächlich an oppositionspolitisch motivierten Protesten und Presseerklärungen teilnahm und dabei oppositionelle Ansichten vertrat.Demgegenüber waren seine Angaben zur Teilnahme an Protesten, wegen denen gegen ihn Anklage erhoben wurde, während des Verfahrens konsistent. Vor dem BFA gelang es ihm, glaubhaft darzustellen, dass er eine oppositionelle Einstellung pflegt, zumal er konkret darlegen konnte, weshalb er antifaschistische und sozialistische Werte vertritt. Er konnte auch jene Vorfälle, die ihn und mehrere Gleichgesinnte zur Teilnahme an Protesten bewogen, konsistent und schlüssig darlegen vergleiche AS 33). Die Teilnahme an den Protesten schilderte er ebenso lebensnah und detailliert, weshalb das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde – keine Zweifel daran hegt, dass er tatsächlich an oppositionspolitisch motivierten Protesten und Presseerklärungen teilnahm und dabei oppositionelle Ansichten vertrat. 2.5.
- Ebenso glaubhaft erschien für das erkennende Gericht, dass deswegen gegen ihn Anklage wegen der Vorwürfe der Propaganda für eine terroristische Organisation und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation – konkret der DHKP/C – erhoben wurde. Einerseits deckt sich seine Darstellung, wonach türkische Staatsorgane auf oppositionelle Aktivitäten, insbesondere auch bei der vom BF1 verwirklichten Teilnahme an regierungskritischen bzw. staatskritischen Demonstrationen, nicht selten mit derartigen Vorwürfen reagieren und entsprechende Strafverfahren eingeleitet werden, mit den herangezogenen Länderinformationen. Andererseits brachte er einen Zeitungsartikel in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass es infolge eines Vorfalles, bei dem ein Staatsanwalt in Istanbul von DHKP/C Mitgliedern zunächst als Geisel genommen und später ermordet wurde, im Jänner 2015 zu einem großangelegten Vorgehen von Spezialeinheiten der türkischen Polizei und Anti-Terroreinheiten gegen Personen, denen eine Nähe zur DHKP/C unterstellt wurde und zu etlichen Festnahmen in Antalya kam, bei der auch mehrere Studenten der Akdeniz Universität ins Visier gerieten (vgl. AS 55). In Anbetracht der zeitlichen Nähe der Proteste an ebendieser Universität, die vom BF1 mitorganisiert und angeführt wurden, erscheint es in Anbetracht dessen nachvollziehbar, dass er im März/April 2015 ins Visier der türkischen Polizei geriet und sein Engagement die behauptete Festnahme und Anklageerhebung zur Folge hatte.Andererseits brachte er einen Zeitungsartikel in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass es infolge eines Vorfalles, bei dem ein Staatsanwalt in Istanbul von DHKP/C Mitgliedern zunächst als Geisel genommen und später ermordet wurde, im Jänner 2015 zu einem großangelegten Vorgehen von Spezialeinheiten der türkischen Polizei und Anti-Terroreinheiten gegen Personen, denen eine Nähe zur DHKP/C unterstellt wurde und zu etlichen Festnahmen in Antalya kam, bei der auch mehrere Studenten der Akdeniz Universität ins Visier gerieten vergleiche AS 55). In Anbetracht der zeitlichen Nähe der Proteste an ebendieser Universität, die vom BF1 mitorganisiert und angeführt wurden, erscheint es in Anbetracht dessen nachvollziehbar, dass er im März/April 2015 ins Visier der türkischen Polizei geriet und sein Engagement die behauptete Festnahme und Anklageerhebung zur Folge hatte. Aufgrund seiner nachvollziehbaren und im Wesentlichen konsistenten Angaben gab es für das erkennende Gericht auch keine Zweifel an der Authentizität des von ihm vorgelegten Verhandlungsprotokolls des
- Schwurgerichts von Antalya vom 05.02.2015 und der vor dem BFA vorgelegten Anklageschrift vom 13.04.
- Daraus war zu gewinnen, dass er weiterhin Beschuldigter in einem inzwischen mehr als zehn Jahre dauernden Strafverfahren wegen der oben angeführten Vorwürfe ist und zuletzt zwar einer der Vorwürfe – nämlich jener der Propaganda für die DHKP/C bei der Demonstration am 11.03.2015 – fallen gelassen wurde, die übrigen Vorwürfe, nämlich die Propaganda für die DHKP/C beim Protest am 19.12.2014 sowie die Mitgliedschaft bei der DHKP/C insbesondere aufgrund der Teilnahme an den Protesten im Dezember 2014 und im März 2015, nach dem derzeitigen Stand des Strafverfahrens in eine tatsächliche Verurteilung des BF1 münden könnten. Hinsichtlich der am Ende des vorgelegten Verhandlungsprotokolls für den 22.05.2025 avisierten fortgesetzten Tagsatzung legte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig dar, dass er diesbezüglich seinen Rechtsanwalt nach dem Ergebnis befragt habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass es erneut zu keinem finalen Ergebnis im Strafverfahren gekommen und eine weitere Tagsatzung für den 01.02.2026 anberaumt worden sei. Diese Darstellung erwies sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Strafverfahren bereits seit April 2015 andauert, als glaubhaft. Mangels Vorlage weiterer Unterlagen zum Strafverfahren konnte letztlich jedoch nicht festgestellt werden, ob inzwischen eine Verurteilung erfolgte. Ungeachtet dessen hat er die Türkei während des laufenden Strafverfahrens verlassen und lässt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin seine Verurteilung fordert, die Annahme zu, dass es zu einer Verurteilung des BF1 wegen des unberechtigten Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Vereinigung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP/C, kommen kann. Aus Sicht des erkennenden Gerichts deutete, entgegen der ihm von türkischen Staatsorganen unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP/C, nichts darauf hin, dass er tatsächlich Mitglied dieser Organisation oder einer Unterorganisation war oder ist. Er verwies während des gesamten Verfahrens glaubhaft darauf, dass er gegen jedwede Gewalt und derartige Organisationen sei und sich sein oppositionelles Engagement ausschließlich auf demokratische Mittel – wie insbesondere die Teilnahme an Protesten – beschränkte. Aus diesem Sachverhalt war in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderinformationen in schlüssiger Weise abzuleiten, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund des anhängigen Strafverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und erneut inhaftiert würde und in Anbetracht der unberechtigten Tatvorwürfe nicht mit einem rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn rechnen kann. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er sich erst im Jahr 2023 zur Ausreise entschloss, keine Zweifel an seinem Vorbringen erzeugte, zumal seine Darstellung, wonach er zunächst die Entwicklungen im Verfahren abwarten wollte, ehe er sich nach für ihn zermürbenden Jahren vor dem Hintergrund der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe schließlich zum Verlassen der Türkei entschloss, nachvollziehbar war. Auch der Umstand, dass er die Türkei im Wesentlichen problemlos auf legale Weise auf dem Luftweg und unter Verwendung seines Reisepasses verlassen konnte (vgl. AS 30), steht der Glaubhaftigkeit drohender Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er in nachvollziehbarer Weise, dass zunächst ein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden hatte, welches er mithilfe seines Rechtsanwaltes jedoch erfolgreich bekämpfte (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies stellte sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Strafverfahren vor seiner Ausreise bereits mehr als sieben Jahre anhängig war und er mit Ausnahme einer kurzzeitigen Anhaltung vor der Anklageerhebung stets auf freiem Fuß war, auch als plausibel dar, zumal die türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich nicht von einer Fluchtgefahr ausgingen. Dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2025 konnte entnommen werden, dass für einige Angeklagte auch tatsächlich ein gerichtliches Ausreiseverbot ausgesprochen wurde. Der Name des BF1 wie auch der Name anderer Mitangeklagter fand sich nicht darunter. Insofern steht der Umstand, dass er die Türkei legal verlassen konnte, der Glaubhaftigkeit des anhängigen Strafverfahrens nicht entgegen.Auch der Umstand, dass er die Türkei im Wesentlichen problemlos auf legale Weise auf dem Luftweg und unter Verwendung seines Reisepasses verlassen konnte vergleiche AS 30), steht der Glaubhaftigkeit drohender Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er in nachvollziehbarer Weise, dass zunächst ein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden hatte, welches er mithilfe seines Rechtsanwaltes jedoch erfolgreich bekämpfte vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies stellte sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Strafverfahren vor seiner Ausreise bereits mehr als sieben Jahre anhängig war und er mit Ausnahme einer kurzzeitigen Anhaltung vor der Anklageerhebung stets auf freiem Fuß war, auch als plausibel dar, zumal die türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich nicht von einer Fluchtgefahr ausgingen. Dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2025 konnte entnommen werden, dass für einige Angeklagte auch tatsächlich ein gerichtliches Ausreiseverbot ausgesprochen wurde. Der Name des BF1 wie auch der Name anderer Mitangeklagter fand sich nicht darunter. Insofern steht der Umstand, dass er die Türkei legal verlassen konnte, der Glaubhaftigkeit des anhängigen Strafverfahrens nicht entgegen. Aus den vom BF1 thematisierten Problemen als Atheist und den von der BF2 ins Treffen geführten Problemen als Alevitin und Kurdin war zwar nichts im Hinblick auf eine individuelle Verfolgung der beiden in der Türkei zu gewinnen. Zumal eine tatsächliche Verfolgungsgefahr des BF1 schon aus der ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP/C wegen seines oppositionspolitischen Engagements und des deshalb anhängigen Strafverfahrens resultiert, musste auf diese Aspekte nicht näher eingegangen werden. 2.5.
- Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich mit Blick auf den gg. Sachverhalt für das Gericht als hinreichend geklärt und in einer Gesamtschau als unstrittig dar. Dass der BF1 aufgrund der ihm zu Unrecht unterstellten Mitgliedschaft der DHKP/C, die von der Türkei als Terrororganisation angesehen wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft in der Türkei staatlicher Verfolgung unterworfen zu werden, ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen. Dass er außerdem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinem fairen Strafverfahren rechnen kann und ihm wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine langjährige Haftstrafe wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, war im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen als objektiviert anzusehen. In einer Zusammenschau dieser Umstände war in der Folge von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Verfolgungshandlungen gegen den BF1 auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die vom BF1 behauptete strafrechtliche Verfolgung durch türkische Staatsorgane war angesichts der obenstehenden Erwägungen als glaubhaft anzusehen. Es war festzustellen, dass die Gründe für die Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung weiterhin bestehen und ihm gegen diese weder staatlicher Schutz zukäme noch für ihn eine taugliche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vorläge. Als Grund für diese potentielle Verfolgung pro futuro war die bereits erhobene Anklage und das laufende Gerichtsverfahren wegen der Vorwürfe der Propaganda für eine terroristische Gruppierung, konkret der DHKP/C, sowie der Mitgliedschaft in ebendieser Gruppierung aufgrund seiner früheren Teilnahme an oppositionspolitischen Demonstrationen und Presseerklärungen, bei denen regierungs- und staatskritische Parolen skandiert wurden, der BF1 eine Fackel trug und bei einer dieser Kundgebungen die Demonstrationsteilnehmer anführte, festzustellen. An diese Aspekte knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an, wegen der gegen ihn die soeben genannten Anklagen erhoben wurden, obwohl er kein Mitglied einer terroristischen Gruppierung ist oder war. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.1.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.8.2001, 2000/01/0087, u.a.)“.An diese Aspekte knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an, wegen der gegen ihn die soeben genannten Anklagen erhoben wurden, obwohl er kein Mitglied einer terroristischen Gruppierung ist oder war. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant vergleiche VwGH 19.9.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.1.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.8.2001, 2000/01/0087, u.a.)“. In einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhalts gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der BF1 im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Zuge seiner zu erwartenden Festnahme wegen ihm angelasteter Mitgliedschaft bei der DHKP/C mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe in Form einer in nicht rechtsstaatlicher Form erfolgenden strafrechtlichen Verfolgung, verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, ausgesetzt wäre. Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). In einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhalts gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der BF1 im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Zuge seiner zu erwartenden Festnahme wegen ihm angelasteter Mitgliedschaft bei der DHKP/C mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe in Form einer in nicht rechtsstaatlicher Form erfolgenden strafrechtlichen Verfolgung, verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, ausgesetzt wäre. Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei war zu gewinnen, dass die flächendeckende „Strafverfolgung“ oppositioneller Aktivisten als Terroristen durch die türkischen Staatsorgane eben nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn anzusehen ist, zumal in gegen solche Personen geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen vielfach strafgerichtlich Sanktionen verhängt werden, denen die Verhältnismäßigkeit fehlt. Der festgestellte Sachverhalt war sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren. 1.3.1.
§ 34Abs. 2 Asyl
G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.1.3.1.
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 1.3.
- Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.1.3.
- Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Im vorliegenden Verfahren war dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 34Abs. 2 und 4 Asyl
G war daher auch der BF2 im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG war daher auch der BF2 im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. 1.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und den Beschwerdeführern
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
§ 3Abs.
5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und den Beschwerdeführern
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. 1.
- Angesichts der Stattgabe der Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer war den Spruchpunkten II bis VI des bekämpften Bescheides der rechtliche Boden entzogen und daher mit deren ersatzloser Behebung vorzugehen.1.
- Angesichts der Stattgabe der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer war den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch sechs des bekämpften Bescheides der rechtliche Boden entzogen und daher mit deren ersatzloser Behebung vorzugehen.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2299572.1.00