RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlL521 2323972-1 Spruch, L521 2323972-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Steyr, welches Ansprüche der beschwerdeführenden Partei nach einem Verkehrsunfall zum Gegenstand hatte. Mit der am 11.10.2021 eingebrachten Klage begehrte beschwerdeführende Partei folgendes Urteil:
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr, welches Ansprüche der beschwerdeführenden Partei nach einem Verkehrsunfall zum Gegenstand hatte. Mit der am 11.10.2021 eingebrachten Klage begehrte beschwerdeführende Partei folgendes Urteil: „a. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 11.560,00 samt 4% Zinsen seit 16.10.2020 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. b. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2020 bzw. der Refraktur der rechten Speiche vom 21.11.2020, bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von € 6.300.000,00, haftet. c. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen.“
- Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des zweiten Urteilsbegehrens wurde von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 56 Abs 2 des Jurisdiktionsnorm (JN) in der Klage mit EUR 3.000,00 bewertet. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von EUR 14.560,00 (EUR 11.560,00 Leistung, EUR 3.000,00 Feststellung) entrichtete die beschwerdeführende Partei Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 792,00.
- Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des zweiten Urteilsbegehrens wurde von der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Jurisdiktionsnorm (JN) in der Klage mit EUR 3.000,00 bewertet. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von EUR 14.560,00 (EUR 11.560,00 Leistung, EUR 3.000,00 Feststellung) entrichtete die beschwerdeführende Partei Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 792,
- Nach Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens schlossen die Parteien des Grundverfahrens in der am 31.08.2022 durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich.
- Nach einer im Jahr 2025 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.04.2024 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 79.150,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Nach einer im Jahr 2025 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.04.2024 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 79.150,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Die die beschwerdeführende Partei erhob dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 11.12.2024 fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, das den Gegenstand der Nachforderung bildende Feststellungsbegehren sei gemäß § 56 JN mit EUR 3.000,00 bewertet. Die Bewertung bilde die Grundlage für die Pauschalgebühr. Die Anführung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 6.300.000,00 stelle „keine Bewertung, sondern eine gesetzliche Grundlage“ dar. Die beschwerdeführende Partei sei als Klägerin aus prozessualen Gründen zur betragsmäßigen Anführung der Haftungshöchstsumme verpflichtet gewesen. Die Klage (und somit auch die Bewertung) sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag als Pflegschaftsgericht vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden. Darüber hinaus sei ein Geldbetrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Gegenstand einer Klage, wenn der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte. Im gegenständlichen Fall könne die beschwerdeführenden Partei den angeführten Betrag von EUR 6.300.000,00 nicht verlangen, es handle sich „um die Höchstgrenze, welche ausschließlich theoretischer Natur“ sei. Der Betrag sei daher nicht als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen.
- Die die beschwerdeführende Partei erhob dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 11.12.2024 fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, das den Gegenstand der Nachforderung bildende Feststellungsbegehren sei gemäß Paragraph 56, JN mit EUR 3.000,00 bewertet. Die Bewertung bilde die Grundlage für die Pauschalgebühr. Die Anführung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 6.300.000,00 stelle „keine Bewertung, sondern eine gesetzliche Grundlage“ dar. Die beschwerdeführende Partei sei als Klägerin aus prozessualen Gründen zur betragsmäßigen Anführung der Haftungshöchstsumme verpflichtet gewesen. Die Klage (und somit auch die Bewertung) sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag als Pflegschaftsgericht vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden. Darüber hinaus sei ein Geldbetrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Gegenstand einer Klage, wenn der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte. Im gegenständlichen Fall könne die beschwerdeführenden Partei den angeführten Betrag von EUR 6.300.000,00 nicht verlangen, es handle sich „um die Höchstgrenze, welche ausschließlich theoretischer Natur“ sei. Der Betrag sei daher nicht als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen.
- Am 26.09.2025 erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr nach einem weiteren Schriftsatzwechsel den hier angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 79.150,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde.
- Am 26.09.2025 erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr nach einem weiteren Schriftsatzwechsel den hier angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 79.150,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, die Anführung des Betrages von EUR 6.300.000,00 im Urteilsbegehren diene der Konkretisierung bzw. der betragsmäßigen Begrenzung des festzustellenden Haftungsumfanges. Der in der Klage genannte Betrag wirke sich in Bezug auf die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Pflichten verbindlich aus. Ob die Klägerin aus prozessualen Gründen zur Anführung der Haftungshöchstsumme verpflichtet gewesen sei, sei „gebührenrechtlich unerheblich“. Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung finde die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung. Vielmehr richte sich die Bemessungsgrundlage diesfalls nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet sei.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, die Anführung des Betrages von EUR 6.300.000,00 im Urteilsbegehren diene der Konkretisierung bzw. der betragsmäßigen Begrenzung des festzustellenden Haftungsumfanges. Der in der Klage genannte Betrag wirke sich in Bezug auf die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Pflichten verbindlich aus. Ob die Klägerin aus prozessualen Gründen zur Anführung der Haftungshöchstsumme verpflichtet gewesen sei, sei „gebührenrechtlich unerheblich“. Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung finde die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN keine Anwendung. Vielmehr richte sich die Bemessungsgrundlage diesfalls nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet sei.
- Gegen den vorstehend angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im Wesentlichen der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingenommene Standpunkt wiederholt und neuerlich betont wird, dass weder eine Klagsstattgabe noch der im Grundverfahren abgeschlossene Vergleich der beschwerdeführenden Partei als Klägerin einen Anspruch auf eine Geldforderung in Höhe von EUR 6.300.000,00 verschafft hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Am XXXX ereignete sich gegen 21.10 Uhr im Gemeindegebiet der XXXX auf der L568 ein Verkehrsunfall, bei dem die beschwerdeführende Partei als Lenkerin eines Mopeds am Körper verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfallgeschehen traf den Lenker eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und dort haftpflichtversicherten Fahrzeuges aufgrund der Missachtung eines Nachrangzeichens. Die im Grundverfahren beklagte Partei, der XXXX , hat der beschwerdeführenden Partei nach für Ansprüche aus diesem Ereignis einzustehen. 1.
- Am römisch 40 ereignete sich gegen 21.10 Uhr im Gemeindegebiet der römisch 40 auf der L568 ein Verkehrsunfall, bei dem die beschwerdeführende Partei als Lenkerin eines Mopeds am Körper verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfallgeschehen traf den Lenker eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und dort haftpflichtversicherten Fahrzeuges aufgrund der Missachtung eines Nachrangzeichens. Die im Grundverfahren beklagte Partei, der römisch 40 , hat der beschwerdeführenden Partei nach für Ansprüche aus diesem Ereignis einzustehen. 1.
- Mit der am 11.10.2021 beim Bezirksgericht Steyr eingebrachten Klage eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei die Erlassung nachstehenden Urteils: „a. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 11.560,00 samt 4% Zinsen seit 16.10.2020 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. b. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom XXXX bzw. der Refraktur der rechten Speiche vom XXXX , bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von € 6.300.000,00, haftet. b. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom römisch 40 bzw. der Refraktur der rechten Speiche vom römisch 40 , bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von € 6.300.000,00, haftet. c. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen.“ 1.
- Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des zweiten Urteilsbegehrens wurde von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 56 Abs 2 JN in der Klage mit EUR 3.000,00 bewertet. 1.
- Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des zweiten Urteilsbegehrens wurde von der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Klage mit EUR 3.000,00 bewertet. 1.
- Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei ausgehend von dem auf der ersten Seite der Klage angegebenen Gesamtstreitwert von EUR 14.560,00 Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 792,00 im Wege des Gebühreneinzugs. 1.
- Die Klagsführung der beschwerdeführenden Partei gegen den XXXX wegen eines Leistungsanspruchs von EUR 11.560,00 sowie eines Feststellungsanspruchs von EUR 3.000,00 wurde seitens des Bezirksgerichtes Haag mit Beschluss vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. 1.
- Die Klagsführung der beschwerdeführenden Partei gegen den römisch 40 wegen eines Leistungsanspruchs von EUR 11.560,00 sowie eines Feststellungsanspruchs von EUR 3.000,00 wurde seitens des Bezirksgerichtes Haag mit Beschluss vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. 1.
- Nach Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens sowie mehrerer Zahlungen an die beschwerdeführende Partei im Verlauf des Grundverfahrens schlossen die Parteien des Grundverfahrens in der am 31.08.2022 durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich. Die im Grundverfahren beklagte Partei verpflichtete sich, der beschwerdeführenden Partei einen Betrag von EUR 700,00 (inklusive Zinspauschale) sowie die Kosten des Verfahrens auf Basis des Obsiegens zu bezahlen. Darüber hinaus wurde „festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 27.8.2020 bzw. der Refraktur der rechten Speiche am 21.11.2020, bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 6,300.000,00 haftet.“ 1.
- Der Betrag von EUR 6.300.000,00 entsprach der bei Klagseinbringung geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG
- 1.
- Der Betrag von EUR 6.300.000,00 entsprach der bei Klagseinbringung geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 772/25k des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Steyr enthält.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 772/25k des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr enthält. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – insbesondere die Formulierung des hier gegenständlichen Klagebegehrens– ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich zweifelsfrei aus unbedenklichen Urkunden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor.Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage. 3.1.
- In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 11.10.2021 geltenden Rechtslage zu erfolgen. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). 3.
- In der Sache: 3.2.
- Fallbezogen ist strittig, ob das in seinem Wortlaut in den Feststellungen angeführte, Begehren betreffend Haftung für zukünftige, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2020 bzw. der Refraktur der rechten Speiche vom 21.11.2020 bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 6.300.000,00 unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren ist oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – vielmehr § 14 GGG und damit die Bewertung durch den Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 2 JN zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.3.2.
- Fallbezogen ist strittig, ob das in seinem Wortlaut in den Feststellungen angeführte, Begehren betreffend Haftung für zukünftige, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2020 bzw. der Refraktur der rechten Speiche vom 21.11.2020 bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 6.300.000,00 unter Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zu subsumieren ist oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – vielmehr Paragraph 14, GGG und damit die Bewertung durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist. 3.2.
- § 15 Abs 3a GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR
- GP 26, führen zu § 15 Abs. 3a GGG aus: „Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.3.2.
- Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 26, führen zu Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG aus: „Der eingefügte Absatz 3 a, enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist. Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu § 14 GGG; weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua).“Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist vergleiche die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu Paragraph 14, GGG; weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua).“ In Positivierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte mit § 15 Abs 3a GGG bei geldgleichen Ansprüchen eine gebührenschonende Bewertung durch den Kläger verhindert werden (Rainer/Seeber-Grimm, Die Anwendbarkeit von § 15 Abs 3a GGG, ecolex 2020, 26). In Positivierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte mit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bei geldgleichen Ansprüchen eine gebührenschonende Bewertung durch den Kläger verhindert werden (Rainer/Seeber-Grimm, Die Anwendbarkeit von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG, ecolex 2020, 26). 3.2.
- Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Bewertung des Hauptbegehrens nach § 15 Abs. 3a GGG dann ausscheide, wenn das Feststellungsbegehren auch auf die Haftung für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden abzielt, ohne dass aus den im Begehren angegebenen Geldbeträgen das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt werden könne (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Hingegen könne eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrags erfolgen, wodurch Letzterer zum Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG erhoben werde (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). 3.2.
- Zu Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Bewertung des Hauptbegehrens nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dann ausscheide, wenn das Feststellungsbegehren auch auf die Haftung für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden abzielt, ohne dass aus den im Begehren angegebenen Geldbeträgen das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt werden könne (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Hingegen könne eine betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrags erfolgen, wodurch Letzterer zum Gegenstand der Klage im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erhoben werde (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Allerdings erkannte der Verwaltungsgerichtshof in nachfolgenden Entscheidungen, dass § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraussetze, dass ein Geldbetrag Gegenstand einer Klage sein müsse, was bedeute, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte (siehe hiezu die Erkenntnisse vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und vom 24.01.2029, Ro 2018/16/0039, zuletzt bekräftigt im Beschluss vom 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Eine solche Bedeutung komme etwa den im Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage gemäß § 12 AnfO (nunmehr § 446 EO) genannten Geldbeträgen nicht zu, weil die Nennung der Beträge nur zur Bestimmung jener Forderung diene, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach bestimme (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). Allerdings erkannte der Verwaltungsgerichtshof in nachfolgenden Entscheidungen, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG in seinem ersten Halbsatz voraussetze, dass ein Geldbetrag Gegenstand einer Klage sein müsse, was bedeute, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte (siehe hiezu die Erkenntnisse vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und vom 24.01.2029, Ro 2018/16/0039, zuletzt bekräftigt im Beschluss vom 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Eine solche Bedeutung komme etwa den im Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage gemäß Paragraph 12, AnfO (nunmehr Paragraph 446, EO) genannten Geldbeträgen nicht zu, weil die Nennung der Beträge nur zur Bestimmung jener Forderung diene, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach bestimme (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). Wiewohl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, hier einschlägig erscheint, da auch hier eine betragliche Einschränkung des Feststellungsbegehrens durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrags vorgenommen wurde, ist dennoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung (nur) ausgesprochen hat, dass durch die Anführung eines Haftungshöchstbetrages eine in Anbetracht der dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse betragliche Eingrenzung des festzustellenden Haftungsumfangs erfolgen könne. Dies schließt Konstellationen nicht aus, in welchen die Anführung eines Haftungshöchstbetrages aus anderen Gründen – etwa wegen prozessualer Vorschriften oder Notwendigkeiten – erfolgt und der Anführung eines Haftungshöchstbetrages keine Disposition der den Anspruch verfolgenden Verfahrenspartei zugrunde liegt. 3.2.
- Eine solche Konstellation liegt hier vor: Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, geht hervor, dass die im dortigen Grundverfahren zweibeklagte Partei aufgrund einer mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Anspruch genommen wurde und die Haftung sodann anhand der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme eingeschränkt wurde. Im Unterschied dazu beruht die Haftung des im gegenständlichen Grundverfahren beklagten XXXX auf dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15.03.1991 bzw. dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten, ABl. L 192/26 vom 31.07.2003, auf das § 62 KFG 1967 verweist. Das angeführte Abkommen nimmt mehrfach auf die im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen und Deckungssummen des Unfalllandes Bezug. Die korrespondierende Bestellung des nationalen Rechts ist § 9 KHVG 1994, worin die gesetzlichen Mindestversicherungssummen benannt werden, die bei Ansprüchen gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreich (der nur als Korrespondent im Sinn des genannten Abkommens und nicht aufgrund einer privatrechtlichen Beziehung zu den Unfallbeteiligten am gegenständlichen Verfahren beteiligt ist) maßgeblich sind. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, geht hervor, dass die im dortigen Grundverfahren zweibeklagte Partei aufgrund einer mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Anspruch genommen wurde und die Haftung sodann anhand der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme eingeschränkt wurde. Im Unterschied dazu beruht die Haftung des im gegenständlichen Grundverfahren beklagten römisch 40 auf dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15.03.1991 bzw. dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten, Amtsblatt L 192/26 vom 31.07.2003, auf das Paragraph 62, KFG 1967 verweist. Das angeführte Abkommen nimmt mehrfach auf die im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen und Deckungssummen des Unfalllandes Bezug. Die korrespondierende Bestellung des nationalen Rechts ist Paragraph 9, KHVG 1994, worin die gesetzlichen Mindestversicherungssummen benannt werden, die bei Ansprüchen gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreich (der nur als Korrespondent im Sinn des genannten Abkommens und nicht aufgrund einer privatrechtlichen Beziehung zu den Unfallbeteiligten am gegenständlichen Verfahren beteiligt ist) maßgeblich sind. Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass eine geschädigte Person nach dem System der Grünen Karte so gestellt werden soll, als ob ihr der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (RIS-Justiz RS0045431, RS0065673). Es wird ein Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro (der Korrespondent) gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der Grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt. Die gilt auch im Anwendungsbereich des Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (OGH 21.10.2015, 2 Ob 35/15h). Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine über die Mindestversicherungssumme hinausgehende Deckungspflicht des als Korrespondenten in Anspruch genommenen XXXX im Regelfall nicht besteht (ausdrücklich OGH 27.04.2017, 2 Ob 90/16y). Daraus folgt, dass ein nicht auf die Mindestversicherungssumme beschränktes Feststellungsbegehren nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass eine geschädigte Person nach dem System der Grünen Karte so gestellt werden soll, als ob ihr der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (RIS-Justiz RS0045431, RS0065673). Es wird ein Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro (der Korrespondent) gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der Grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt. Die gilt auch im Anwendungsbereich des Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (OGH 21.10.2015, 2 Ob 35/15h). Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine über die Mindestversicherungssumme hinausgehende Deckungspflicht des als Korrespondenten in Anspruch genommenen römisch 40 im Regelfall nicht besteht (ausdrücklich OGH 27.04.2017, 2 Ob 90/16y). Daraus folgt, dass ein nicht auf die Mindestversicherungssumme beschränktes Feststellungsbegehren nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme stellt somit eine für die Inanspruchnahme des XXXX als Korrespondenten bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug eine allgemein geltende und aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtliche Obergrenze und nicht eine im Einzelfall individuell vereinbarte Beschränkung des Haftungsumfangs dar. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme im Feststellungsbegehren erschöpft sich demnach in der Wiedergabe der allgemeinen Rahmenbedingung, die in der Eigenart der hier gegeben Konstellation der Inanspruchnahme eines Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten beruht, ohne dass ein greifbarer Bezug zum konkreten Streitgegenstand besteht. Eine Bezugnahme auf die Mindestversicherungssumme ist freilich aus prozessualen Gründen zwingend erforderlich, zumal ansonsten eine der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge (zumindest teilweise) die Abweisung des Feststellungsbegehrens droht.Die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme stellt somit eine für die Inanspruchnahme des römisch 40 als Korrespondenten bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug eine allgemein geltende und aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beachtliche Obergrenze und nicht eine im Einzelfall individuell vereinbarte Beschränkung des Haftungsumfangs dar. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme im Feststellungsbegehren erschöpft sich demnach in der Wiedergabe der allgemeinen Rahmenbedingung, die in der Eigenart der hier gegeben Konstellation der Inanspruchnahme eines Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten beruht, ohne dass ein greifbarer Bezug zum konkreten Streitgegenstand besteht. Eine Bezugnahme auf die Mindestversicherungssumme ist freilich aus prozessualen Gründen zwingend erforderlich, zumal ansonsten eine der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge (zumindest teilweise) die Abweisung des Feststellungsbegehrens droht. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wie einleitend dargelegt in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt, dass § 15 Abs. 3a GGG nur Platz greift, wenn der in einem Begehren angeführten Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil hat. Ausgangspunkt für diese Entscheidung waren Konstellationen, in denen die Anführung eines Geldbetrages im Urteilsbegehren aus prozessualen Gründen erforderlich war, ohne die Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei der Höhe nach zu bestimmen (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und den Beschluss vom 24.01.2019, Ro 2018/16/0039).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wie einleitend dargelegt in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nur Platz greift, wenn der in einem Begehren angeführten Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil hat. Ausgangspunkt für diese Entscheidung waren Konstellationen, in denen die Anführung eines Geldbetrages im Urteilsbegehren aus prozessualen Gründen erforderlich war, ohne die Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei der Höhe nach zu bestimmen (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und den Beschluss vom 24.01.2019, Ro 2018/16/0039). Von entscheidungswesentliche Bedeutung ist daher, ob die Anführung des Geldbetrages im Urteilsbegehren der Bestimmung der die Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei der Höhe nach dient. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die im Urteilsbegehren genannten Geldbeträge nicht Gegenstand der Klage geworden (vgl. abermals VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041 [Rz 15]; 24.01.2019, Ro 2018/16/0039 [Rz 10]).Von entscheidungswesentliche Bedeutung ist daher, ob die Anführung des Geldbetrages im Urteilsbegehren der Bestimmung der die Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei der Höhe nach dient. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die im Urteilsbegehren genannten Geldbeträge nicht Gegenstand der Klage geworden vergleiche abermals VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041 [Rz 15]; 24.01.2019, Ro 2018/16/0039 [Rz 10]). Im vorliegenden Fall entfaltet die im Feststellungsbegehren explizit angeführte Summe Geldes aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes keine normative Bedeutung. Zunächst ist maßgeblich, dass die für die Inanspruchnahme des Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten maßgebliche nationale gesetzliche Mindestversicherungssumme gemäß § 9 Abs. 4 KHVG keine von den Parteien des Grundverfahrens vertraglich oder anderweitig im Vorfeld oder im Zuge des Grundverfahrens festgelegte Obergrenze darstellt, sondern diese Mindestversicherungssumme schon nach dem zitierten Abkommen (insbesondere dessen Artikel 4 Z. 4) maßgeblich ist. Die Anknüpfung an die Mindestversicherungssumme gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG stellt fallbezogen lediglich sicher, dass die sich aus der Rechtsprechung ergebenden formalen Anforderungen an ein Feststellungsbegehren bei der Inanspruchnahme des XXXX als Korrespondenten eingehalten werden. Ob dabei die Mindestversicherungssumme in Worten umschrieben oder der in § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG angeführte Geldbetrag angeführt wird macht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Unterschied, zumal die Bezugnahme wie erörtert prozessualen Notwendigkeiten dient und die Mindestversicherungssumme gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG mit dem Streitgegenstand in keinem greifbaren Zusammenhang steht. Die beschwerdeführende Partei wird trotz Obsiegens auch nicht in die Lage versetzt, den in der Klage genannten Geldbetrag (oder einen anderen Vermögenswert im Wert dieses Geldbetrags) von der im Grundverfahren beklagten Partei verlangen, sodass für die Anwendung des § 15 Abs 3a GGG kein Raum verbleibt.Im vorliegenden Fall entfaltet die im Feststellungsbegehren explizit angeführte Summe Geldes aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes keine normative Bedeutung. Zunächst ist maßgeblich, dass die für die Inanspruchnahme des Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten maßgebliche nationale gesetzliche Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, KHVG keine von den Parteien des Grundverfahrens vertraglich oder anderweitig im Vorfeld oder im Zuge des Grundverfahrens festgelegte Obergrenze darstellt, sondern diese Mindestversicherungssumme schon nach dem zitierten Abkommen (insbesondere dessen Artikel 4 Ziffer 4,) maßgeblich ist. Die Anknüpfung an die Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG stellt fallbezogen lediglich sicher, dass die sich aus der Rechtsprechung ergebenden formalen Anforderungen an ein Feststellungsbegehren bei der Inanspruchnahme des römisch 40 als Korrespondenten eingehalten werden. Ob dabei die Mindestversicherungssumme in Worten umschrieben oder der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG angeführte Geldbetrag angeführt wird macht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Unterschied, zumal die Bezugnahme wie erörtert prozessualen Notwendigkeiten dient und die Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG mit dem Streitgegenstand in keinem greifbaren Zusammenhang steht. Die beschwerdeführende Partei wird trotz Obsiegens auch nicht in die Lage versetzt, den in der Klage genannten Geldbetrag (oder einen anderen Vermögenswert im Wert dieses Geldbetrags) von der im Grundverfahren beklagten Partei verlangen, sodass für die Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG kein Raum verbleibt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 3.000,00 vorgenommen wurde und diese Bewertung im Verfahren unbeanstandet blieb ist schließlich offenkundig, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das Feststellungsbegehren in diesem Bereich anzusiedeln ist und keinesfalls mit einem mehrstelligen Millionenbetrag. Daher entfaltet die Mindestversicherungssumme gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG – auch wenn sie zeiteilig im Feststellungsbegehren betraglich angeführte wurde – in diesem Verfahren keine normative Wirkung im Sinne von § 15 Abs. 3a GGG. Damit ist der in lit. b des Urteilsbegehrens genannte Geldbetrag nicht Gegenstand der Klage und folglich auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG geworden.In Anbetracht des Umstandes, dass die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 3.000,00 vorgenommen wurde und diese Bewertung im Verfahren unbeanstandet blieb ist schließlich offenkundig, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das Feststellungsbegehren in diesem Bereich anzusiedeln ist und keinesfalls mit einem mehrstelligen Millionenbetrag. Daher entfaltet die Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG – auch wenn sie zeiteilig im Feststellungsbegehren betraglich angeführte wurde – in diesem Verfahren keine normative Wirkung im Sinne von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG. Damit ist der in Litera b, des Urteilsbegehrens genannte Geldbetrag nicht Gegenstand der Klage und folglich auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG geworden. 3.2.
- Die beschwerdeführende Partei weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Klagsführung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten (RIS-Justiz RS0048156). Die Klagsführung der beschwerdeführenden Partei gegen den XXXX wegen eines Leistungsanspruchs von EUR 11.560,00 sowie eines Feststellungsanspruchs von EUR 3.000,00 wurde seitens des Bezirksgerichtes Haag mit Beschluss vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Für eine Klagsführung hinsichtlich eines Anspruchs von EUR 6,300.000,00 liegt keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor und es wäre eine solche aufgrund des damit verbundenen Prozesskostenrisikos aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht zu bewilligen gewesen. Auch deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der lit. b des Urteilsbegehrens genannte Geldbetrag Gegenstand der am 11.10.2021 eingebrachten Klage war. Jede gegenteilige Ansicht würde die erteilte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung unterlaufen. Die Klagsführung der beschwerdeführenden Partei gegen den römisch 40 wegen eines Leistungsanspruchs von EUR 11.560,00 sowie eines Feststellungsanspruchs von EUR 3.000,00 wurde seitens des Bezirksgerichtes Haag mit Beschluss vom 08.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Für eine Klagsführung hinsichtlich eines Anspruchs von EUR 6,300.000,00 liegt keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor und es wäre eine solche aufgrund des damit verbundenen Prozesskostenrisikos aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht zu bewilligen gewesen. Auch deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Litera b, des Urteilsbegehrens genannte Geldbetrag Gegenstand der am 11.10.2021 eingebrachten Klage war. Jede gegenteilige Ansicht würde die erteilte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung unterlaufen. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, die Rechtsansicht vertreten hat, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 58 Abs. 1 JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356 aus 2011,, die Rechtsansicht vertreten hat, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach Paragraph 59, JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist mir der hier vorgefundenen Konstellation nicht direkt vergleichbar. Im Ergebnis wendet sich der Verfassungsgerichtshof allerdings – genauso wie der Verwaltungsgerichtshof, der einen Konnex zu den quantitativen Pflichten aus dem Urteil fordert – gegen die Festsetzung von Pauschalgebühren wegen bzw. auf Grundlage von in einem Begehren angeführten Beträgen, wenn diese Beträge keine Leistungspflicht aus dem Urteil konstituieren und auch in keinster Weise repräsentativ für das Interesse der Parteien sind. Diese Wertung ist sehr wohl auf den hier maßgeblichen Sachverhalt zu übertragen und untermauert das vorstehend gewonnene Auslegungsergebnis. 3.2.
- Eine Subsumtion des gegenständlichen Klagebegehrens unter § 15 Abs. 3a GGG kommt zusammenfassend – wie in der Beschwerde zutreffend argumentiert wird – nicht in Betracht, da durch die bloße Anführung der Mindestversicherungssumme gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 lit. d KHVG keine Bestimmung der die Leistungspflicht der beklagten Partei des Grundverfahrens der Höhe erfolgte und der Geldbetrag daher keine normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. 3.2.
- Eine Subsumtion des gegenständlichen Klagebegehrens unter Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG kommt zusammenfassend – wie in der Beschwerde zutreffend argumentiert wird – nicht in Betracht, da durch die bloße Anführung der Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, KHVG keine Bestimmung der die Leistungspflicht der beklagten Partei des Grundverfahrens der Höhe erfolgte und der Geldbetrag daher keine normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. In Anbetracht der vergleichsweise geringen Summen Geldes, die in der Hauptsache beansprucht wurde, wäre die Unterstellung eines Wertes des Streitgegenstandes in Millionenhöhe allein zum Zweck der Gebührenbemessung aufgrund der damit einhergehenden hohen Gebührenbelastung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die verfassungskonforme Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zudem in hohem Maße unsachlich und würde nicht die eingangs zitierten Wertungen des Gesetzgebers widerspiegeln. Gemäß § 14 GGG war das von der beschwerdeführenden Partei in der Klage angegebene Interesse als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr für das Feststellungsbegehren heranzuziehen. Ausgehend davon ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei keine restliche Pauschalgebühr schuldet, da die sich ausgehend vom Gesamtstreitwert von EUR 14.560,00 ergebende Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage geltenden Fassung im Betrag von EUR 792,00 bereits im Wege des Gebühreneinzugs beigebracht wurde.Gemäß Paragraph 14, GGG war das von der beschwerdeführenden Partei in der Klage angegebene Interesse als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr für das Feststellungsbegehren heranzuziehen. Ausgehend davon ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei keine restliche Pauschalgebühr schuldet, da die sich ausgehend vom Gesamtstreitwert von EUR 14.560,00 ergebende Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage geltenden Fassung im Betrag von EUR 792,00 bereits im Wege des Gebühreneinzugs beigebracht wurde. Der Beschwerde ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3a GGG ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ersatzlos zu beheben. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.3.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.3 Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal keine Tatsachenfragen, sondern reine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die darüber hinaus noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Für die Beurteilung eines Klagebegehrens ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung abgesehen werden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037).3.3.3 Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal keine Tatsachenfragen, sondern reine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die darüber hinaus noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Für die Beurteilung eines Klagebegehrens ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung abgesehen werden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichthof hat zudem in der Vergangenheit § 15 Abs. 3a GGG weit ausgelegt (etwa in Zusammenhang mit der gebührenrechtlichen Relevanz von Vertragsstrafen in gerichtlichen Vergleichen im Erkenntnis vom 10.04.2024, Ro 2024/16/0003). In seinem Erkenntnis vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, erkannte er, dass auch die Anführung einer Haftungshöchstsumme aus einem Versicherungsverhältnis in einem Feststellungsbegehren dazu führe, dass diese Summe im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand der Klage werde und daher gebührenbestimmend sei. Die gegenständliche Entscheidung weicht davon aufgrund der erörterten Besonderheiten der Inanspruchnahme eines Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten sowie der erörterten prozessualen Notwendigkeit des Ansprechens der Mindestversicherungssumme im Urteilsbegehren davon ab. Darüber hinaus fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob die im Erkenntnis vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, getroffenen Aussagen zur Anführung einer Haftungshöchstsumme aus einem Versicherungsverhältnis in einem Feststellungsbegehren vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (siehe hiezu die Erkenntnisse vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und den Beschluss vom 24.01.2029, Ro 2018/16/0039, sowie jüngst den Beschluss vom 16.06.2025, Ra 2024/16/0023) betreffend normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil noch aufrecht erhalten werden kann. Der Verwaltungsgerichthof hat zudem in der Vergangenheit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG weit ausgelegt (etwa in Zusammenhang mit der gebührenrechtlichen Relevanz von Vertragsstrafen in gerichtlichen Vergleichen im Erkenntnis vom 10.04.2024, Ro 2024/16/0003). In seinem Erkenntnis vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, erkannte er, dass auch die Anführung einer Haftungshöchstsumme aus einem Versicherungsverhältnis in einem Feststellungsbegehren dazu führe, dass diese Summe im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zum Gegenstand der Klage werde und daher gebührenbestimmend sei. Die gegenständliche Entscheidung weicht davon aufgrund der erörterten Besonderheiten der Inanspruchnahme eines Korrespondenten nach dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten sowie der erörterten prozessualen Notwendigkeit des Ansprechens der Mindestversicherungssumme im Urteilsbegehren davon ab. Darüber hinaus fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob die im Erkenntnis vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0134, getroffenen Aussagen zur Anführung einer Haftungshöchstsumme aus einem Versicherungsverhältnis in einem Feststellungsbegehren vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (siehe hiezu die Erkenntnisse vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, und den Beschluss vom 24.01.2029, Ro 2018/16/0039, sowie jüngst den Beschluss vom 16.06.2025, Ra 2024/16/0023) betreffend normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil noch aufrecht erhalten werden kann. Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Zulassung der Revision ist auch geboten, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Fragen in Zusammenhang mit der Formulierung von Feststellungsbegehren bei gerichtlichen Streitigkeiten nach Verkehrsunfällen aufwirft, die für die einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit von wesentlicher Relevanz sind. Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Zulassung der Revision ist auch geboten, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Fragen in Zusammenhang mit der Formulierung von Feststellungsbegehren bei gerichtlichen Streitigkeiten nach Verkehrsunfällen aufwirft, die für die einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit von wesentlicher Relevanz sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L521.2323972.1.00