VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Zuge der Gewährung von Nachsicht ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Zuge der Gewährung von Nachsicht ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstage ab 24.07.2025 verloren habe.2. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstage ab 24.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber XXXX durch sein Bewerbungsverhalten ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber römisch 40 durch sein Bewerbungsverhalten ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin teilte er mit, sich beworben zu haben und vom Dienstgeber angerufen worden zu sein. Daraufhin sei ihm von seinem Gesprächspartner mitgeteilt worden, dass er erst im November 2025 eingestellt werden könne und dieser sich wegen eines persönlichen Termins wieder melden werde. Dies sei jedoch nicht passiert. 4. Mit Bescheid vom 19.09.2025 wurde der Beschwerde vom 04.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
VG eine Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen gewährt wurde, sodass sich der verhängte Anspruchsverlust auf 35 Tage ab 24.07.2025 verkürzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 19.09.2025 wurde der Beschwerde vom 04.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen gewährt wurde, sodass sich der verhängte Anspruchsverlust auf 35 Tage ab 24.07.2025 verkürzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Die belangte Behörde gehe im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben des Dienstgebers der Wahrheit am nächsten kommen würden, zumal die vom Beschwerdeführer aufgestellte Verantwortung in sich inkonsistent sei. Aus seiner Aussage, wonach für ihn „die Wintersaison kein Problem“ sei, könne geschlossen werden, dass demgegenüber die Sommersaison eben schon ein Problem gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass unter „Vereitelung“ jedes Verhalten verstanden werde, das geeignet sei, potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und habe er dadurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Da der Beschwerdeführer aber am 01.09.2025 begonnen habe, beim Dienstgeber XXXX vollversichert zu arbeiten, liege der explizit im Gesetz als berücksichtigungswürdig genannte Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor. Da das aktuelle Dienstverhältnis unter dem Druck der verhängten Sanktion und überdies erst sehr spät nach der gesetzten Vereitelung zustande gekommen sei, könne keine volle Nachsicht erteilt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Anstrengung seine Arbeitslosigkeit schon viel früher beenden können und müssen. Fallbezogen erscheine somit bei einer Gesamtbetrachtung eine Nachsichterteilung im Ausmaß etwa eines Drittels des verfügten Anspruchsverlustes als angemessen und gerade noch vertretbar.Da der Beschwerdeführer aber am 01.09.2025 begonnen habe, beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert zu arbeiten, liege der explizit im Gesetz als berücksichtigungswürdig genannte Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor. Da das aktuelle Dienstverhältnis unter dem Druck der verhängten Sanktion und überdies erst sehr spät nach der gesetzten Vereitelung zustande gekommen sei, könne keine volle Nachsicht erteilt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Anstrengung seine Arbeitslosigkeit schon viel früher beenden können und müssen. Fallbezogen erscheine somit bei einer Gesamtbetrachtung eine Nachsichterteilung im Ausmaß etwa eines Drittels des verfügten Anspruchsverlustes als angemessen und gerade noch vertretbar. Aufgrund der gewährten Teilnachsicht dürfe er demnächst eine kleine Nachzahlung [Anm.: Konkret in der Höhe von € 152,72 für vier Bezugstage] erwarten.
VG verhängt worden war, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.07.2025
VG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstagen ab 24.07.2025 verloren hat.Da über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt worden war, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.07.2025
Paragraph 10, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstagen ab 24.07.2025 verloren hat. Der Beschwerdeführer war daraufhin von 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war daraufhin von 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
derer ausdrücklich eine Vermittlung in Berufe im Hotel- und Gastgewerbe bzw. als Koch vereinbart war. Dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügt, war unstrittig. Der Inhalt der Stellenzuweisung vom 16.05.2025 als Koch beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Daraus gehen die kollektivvertragliche Entlohnung, die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sowie der geplante Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025 unzweifelhaft hervor. Dass das Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zumutbar war und er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer erhob weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2025 noch im weiteren Verfahren Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten. Es kamen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unzumutbarkeit hervor. Die Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers an dessen Einstellung interessiert gewesen wäre, wäre letztlich diesem oblegen, sodass jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet war, zumal er diesen Umstand nicht von sich aus offenzulegen gehalten gewesen wäre.Der Inhalt der Stellenzuweisung vom 16.05.2025 als Koch beim Dienstgeber römisch 40 ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Daraus gehen die kollektivvertragliche Entlohnung, die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sowie der geplante Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025 unzweifelhaft hervor. Dass das Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zumutbar war und er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer erhob weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2025 noch im weiteren Verfahren Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten. Es kamen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unzumutbarkeit hervor. Die Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers an dessen Einstellung interessiert gewesen wäre, wäre letztlich diesem oblegen, sodass jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet war, zumal er diesen Umstand nicht von sich aus offenzulegen gehalten gewesen wäre. Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Geschehenshergang im Zuge der Bewerbung stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der korrespondierenden Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers. Der belangten Behörde konnte jedoch hinsichtlich ihrer in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Annahme, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei in sich inkonsistent, nur bedingt gefolgt werden. Der Beschwerdeführer räumte nämlich bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2025 ein, in dem Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber sogleich auf sein bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis hingewiesen zu haben. Er legte offen dar, dass er eine sofortige Arbeitsaufnahme von einer vorherigen Absprache mit seinem derzeitigen Chef abhängig gemacht habe. Ferner gab er in der Niederschrift an, dass genau aus diesem Grund das konkrete, für Mitte Juni 2025 vorgesehene Dienstverhältnis nicht zustande kam, sondern im Zuge des weiteren Gesprächsverlaufs ein allfälliges Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt – namentlich in der Wintersaison – in Aussicht gestellt wurde. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer geringfügig angestellt sei und deshalb nicht kommen könne, steht zu dieser Schilderung in keinem Widerspruch. Vielmehr bestätigt die Rückmeldung des Dienstgebers den vom Beschwerdeführer angegebenen Gesprächsverlauf, wonach er durch das Voranstellen seiner Verpflichtungen aus der geringfügigen Beschäftigung dem Dienstgeber den Eindruck vermittelte, für die im Juni beginnende Sommersaison nicht zur Verfügung zu stehen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.08.2025 stellt keinen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dar. Wenn er darin ausführte, der Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, dass er erst im November 2025 eingestellt werden kann, so stellt dies schließlich lediglich das Resultat des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Nachdem der Beschwerdeführer seine uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Sommersaison in Frage gestellt hatte, verlagerte sich der Fokus des Telefonats nämlich auf eine mögliche – und aufgrund des Zeithorizonts naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftete – Einstellung in der Wintersaison. Aus dieser übereinstimmenden Darstellung der Ereignisse lässt sich somit schließen, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit dennoch als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist, wurde hierdurch doch die unmittelbare Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert (siehe dazu noch II.3.).Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.08.2025 stellt keinen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dar. Wenn er darin ausführte, der Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, dass er erst im November 2025 eingestellt werden kann, so stellt dies schließlich lediglich das Resultat des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Nachdem der Beschwerdeführer seine uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Sommersaison in Frage gestellt hatte, verlagerte sich der Fokus des Telefonats nämlich auf eine mögliche – und aufgrund des Zeithorizonts naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftete – Einstellung in der Wintersaison. Aus dieser übereinstimmenden Darstellung der Ereignisse lässt sich somit schließen, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit dennoch als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist, wurde hierdurch doch die unmittelbare Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert (siehe dazu noch römisch zwei.3.). Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 eine Sanktion verhängt wurde, stützt sich auf die im Akt befindliche Ausfertigung dieses Bescheids. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich wiederum aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 eine Sanktion verhängt wurde, stützt sich auf die im Akt befindliche Ausfertigung dieses Bescheids. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich wiederum aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039). Im gegenständlichen Verfahren war ohnedies unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle als Koch beim Dienstgeber XXXX zumutbar war. Wenngleich die genannte Beschäftigung im Bundesland Vorarlberg zwar das Kalkül der „angemessenen Wegzeit“ überschritten hätte, wurde dem Beschwerdeführer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass – mangels Anhaltspunkte, dass etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wären – bereits aus diesem Grund davon auszugehen war, dass ihm das Dienstverhältnis zumutbar war. Darauf, ob aufgrund der zahlreichen Zusatzleistungen von besonders günstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz AlVG auszugehen gewesen wäre, braucht sohin nicht weiter eingegangen werden.Im gegenständlichen Verfahren war ohnedies unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle als Koch beim Dienstgeber römisch 40 zumutbar war. Wenngleich die genannte Beschäftigung im Bundesland Vorarlberg zwar das Kalkül der „angemessenen Wegzeit“ überschritten hätte, wurde dem Beschwerdeführer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass – mangels Anhaltspunkte, dass etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wären – bereits aus diesem Grund davon auszugehen war, dass ihm das Dienstverhältnis zumutbar war. Darauf, ob aufgrund der zahlreichen Zusatzleistungen von besonders günstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AlVG auszugehen gewesen wäre, braucht sohin nicht weiter eingegangen werden. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. VwGH 29.04.2002, 99/03/0238) oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135).Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen vergleiche VwGH 29.04.2002, 99/03/0238) oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135). Eine bestehende Tätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze kommt von vornherein nicht als Grund dafür in Betracht, dass eine Zuweisung einer Beschäftigung nicht zumutbar sein soll. Wird daher der Eindruck erweckt, an einer Einstellung nicht interessiert zu sein, wird hierdurch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572).Eine bestehende Tätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze kommt von vornherein nicht als Grund dafür in Betracht, dass eine Zuweisung einer Beschäftigung nicht zumutbar sein soll. Wird daher der Eindruck erweckt, an einer Einstellung nicht interessiert zu sein, wird hierdurch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt vergleiche VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Indem fallgegenständlich der Beschwerdeführer in dem Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber seine sofortige bzw. zeitnahe Verfügbarkeit für die zugewiesene Stelle Mitte Juni 2025 in Frage stellte und diese von einer vorherigen Absprache mit dem Arbeitgeber seiner bloß geringfügigen Beschäftigung abhängig machte, nahm er billigend in Kauf, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nimmt. Einem Arbeitsuchenden muss klar sein, dass ein Arbeitgeber, der offensichtlich rasch Personal sucht und im Telefonat sogleich nach der sofortigen Verfügbarkeit fragt, durch die Priorisierung einer geringfügigen Beschäftigung und den Verweis auf noch zu tätigende Absprachen abgeschreckt wird. Der Beschwerdeführer hat das Nichtzustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses mit Dienstbeginn Juni 2025 mit seinem Verhalten somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Dieses Verhalten war auch unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Wie der Geschehensablauf zeigt, war der Dienstgeber nämlich an einer sofortigen bzw. zeitnahen Aufnahme des Beschwerdeführers für die bevorstehende Sommersaison interessiert. Erst durch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbehalt und die von ihm geschaffene Ungewissheit über seine tatsächliche Verfügbarkeit nahm der Dienstgeber von der ursprünglich intendierten, zeitnahen Einstellung Abstand. Hätte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber hingegen seine uneingeschränkte Bereitschaft zur vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme signalisiert, wäre das zugewiesene Dienstverhältnis zustande gekommen bzw. hätten sich die Chancen hierauf beträchtlich erhöht. Der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Telefonats anstelle der Sommersaison eine Einstellung für die darauffolgende Wintersaison in Aussicht gestellt bzw. besprochen wurde, vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren und beseitigt die eingetretene Vereitelung nicht. Gegenstand der Zuweisung durch die belangte Behörde war nämlich eine offene Stelle mit Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025. Zweck der Arbeitslosenversicherung ist die raschestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und damit die Entlastung der Versichertengemeinschaft. Ein Arbeitsuchender ist daher nicht berechtigt, den Antritt einer ihm aktuell zugewiesenen und vollumfänglich zumutbaren Beschäftigung eigenmächtig auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt – hier fast ein halbes Jahr später – zu verschieben. Die bloße Inaussichtstellung einer Beschäftigung in einer kommenden Saison vermag daher nichts daran zu ändern, dass das Zustandekommen der konkret zugewiesenen, gegenwärtig verfügbaren Stelle durch das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers vereitelt wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der – da es sich um die zweite Sanktion nach § 10 AlVG während laufender Anwartschaft handelt – grundsätzlich den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der – da es sich um die zweite Sanktion nach Paragraph 10, AlVG während laufender Anwartschaft handelt – grundsätzlich den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen rechtfertigt. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
VG die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion zu gewähren.Nach Ansicht des erkennenden Senates war dem Beschwerdeführer daher bei einer wertenden Gesamtbetrachtung all dieser Umstände jedenfalls bereits aufgrund der Aktenlage
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht aber auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid durch das BVwG ersatzlos behoben wird (vgl. bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht aber auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid durch das BVwG ersatzlos behoben wird vergleiche bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem sanktionierten Verhalten eine Beschäftigung aufgenommen hat und ihm daher Nachsicht
VG zu erteilen war (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch darüber hinaus überwogen bereits anhand der Aktenlage die Gründe, die für eine gänzliche Nachsichterteilung sprachen.Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem sanktionierten Verhalten eine Beschäftigung aufgenommen hat und ihm daher Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erteilen war vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch darüber hinaus überwogen bereits anhand der Aktenlage die Gründe, die für eine gänzliche Nachsichterteilung sprachen. Ob der Hinweis der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, dass „eine mündliche Verhandlung NICHT beantragt“ wurde, bereits als Verzicht im Sinne des § 24 Abs. 5 VwGVG gewertet werden könnte, kann daher dahinstehen.Ob der Hinweis der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, dass „eine mündliche Verhandlung NICHT beantragt“ wurde, bereits als Verzicht im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG gewertet werden könnte, kann daher dahinstehen. Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers stand fest, dass ihm jedenfalls eine gänzliche oder teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb ihm eine gänzliche Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vgl. zudem bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers stand fest, dass ihm jedenfalls eine gänzliche oder teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb ihm eine gänzliche Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vergleiche zudem bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2321076.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.