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{'item': 'W141 2321076-1'}

Obsah (13)§ 10Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlW141 2321076-1 Spruch, W141 2321076-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Zuge der Gewährung von Nachsicht ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Zuge der Gewährung von Nachsicht ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) am 28.07.2025 wegen des Nichtzustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) am 28.07.2025 wegen des Nichtzustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer geringfügig angestellt sei und deshalb nicht kommen könne, gab er an, dass er vom Dienstgeber angerufen worden und gefragt worden sei, ob er jetzt schon anfangen könne. Er habe daraufhin gesagt, dass er schon vorbeikommen könne, dies aber auch seinem Chef mitteilen müsse. Es sei dann noch über die Unterkunft gesprochen worden. Zum Schluss sei ausgemacht worden, dass er in der Wintersaison arbeiten werde und er habe gesagt, dass dies kein Problem für ihn sei.
  3. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstage ab 24.07.2025 verloren habe.2. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstage ab 24.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber XXXX durch sein Bewerbungsverhalten ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber römisch 40 durch sein Bewerbungsverhalten ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin teilte er mit, sich beworben zu haben und vom Dienstgeber angerufen worden zu sein. Daraufhin sei ihm von seinem Gesprächspartner mitgeteilt worden, dass er erst im November 2025 eingestellt werden könne und dieser sich wegen eines persönlichen Termins wieder melden werde. Dies sei jedoch nicht passiert. 4. Mit Bescheid vom 19.09.2025 wurde der Beschwerde vom 04.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer

§ 10Abs. 3 Al

VG eine Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen gewährt wurde, sodass sich der verhängte Anspruchsverlust auf 35 Tage ab 24.07.2025 verkürzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 19.09.2025 wurde der Beschwerde vom 04.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen gewährt wurde, sodass sich der verhängte Anspruchsverlust auf 35 Tage ab 24.07.2025 verkürzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Die belangte Behörde gehe im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben des Dienstgebers der Wahrheit am nächsten kommen würden, zumal die vom Beschwerdeführer aufgestellte Verantwortung in sich inkonsistent sei. Aus seiner Aussage, wonach für ihn „die Wintersaison kein Problem“ sei, könne geschlossen werden, dass demgegenüber die Sommersaison eben schon ein Problem gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass unter „Vereitelung“ jedes Verhalten verstanden werde, das geeignet sei, potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und habe er dadurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Da der Beschwerdeführer aber am 01.09.2025 begonnen habe, beim Dienstgeber XXXX vollversichert zu arbeiten, liege der explizit im Gesetz als berücksichtigungswürdig genannte Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor. Da das aktuelle Dienstverhältnis unter dem Druck der verhängten Sanktion und überdies erst sehr spät nach der gesetzten Vereitelung zustande gekommen sei, könne keine volle Nachsicht erteilt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Anstrengung seine Arbeitslosigkeit schon viel früher beenden können und müssen. Fallbezogen erscheine somit bei einer Gesamtbetrachtung eine Nachsichterteilung im Ausmaß etwa eines Drittels des verfügten Anspruchsverlustes als angemessen und gerade noch vertretbar.Da der Beschwerdeführer aber am 01.09.2025 begonnen habe, beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert zu arbeiten, liege der explizit im Gesetz als berücksichtigungswürdig genannte Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor. Da das aktuelle Dienstverhältnis unter dem Druck der verhängten Sanktion und überdies erst sehr spät nach der gesetzten Vereitelung zustande gekommen sei, könne keine volle Nachsicht erteilt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Anstrengung seine Arbeitslosigkeit schon viel früher beenden können und müssen. Fallbezogen erscheine somit bei einer Gesamtbetrachtung eine Nachsichterteilung im Ausmaß etwa eines Drittels des verfügten Anspruchsverlustes als angemessen und gerade noch vertretbar. Aufgrund der gewährten Teilnachsicht dürfe er demnächst eine kleine Nachzahlung [Anm.: Konkret in der Höhe von € 152,72 für vier Bezugstage] erwarten.

  1. Mit Eingabe vom 02.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Am 06.10.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit 2015 in Österreich aufhältig. Von XXXX .2017 bis XXXX .2020 befand er sich wegen Suchtgifthandels, schwerer Nötigung, falscher Beweisaussage und Begünstigung in Strafhaft, wo er eine Lehre als Koch absolvierte.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit 2015 in Österreich aufhältig. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 befand er sich wegen Suchtgifthandels, schwerer Nötigung, falscher Beweisaussage und Begünstigung in Strafhaft, wo er eine Lehre als Koch absolvierte. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses zuletzt beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum vom 13.01.2021 bis 31.12.2023, von 04.01.2024 bis 23.05.2024 beim Dienstgeber XXXX , von 10.06.2024 bis 23.06.2024 beim Dienstgeber XXXX , von 02.08.2024 bis 03.09.2024 beim Dienstgeber XXXX sowie von 06.03.2025 bis 13.03.2025 beim Dienstgeber XXXX jeweils als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses zuletzt beim Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum vom 13.01.2021 bis 31.12.2023, von 04.01.2024 bis 23.05.2024 beim Dienstgeber römisch 40 , von 10.06.2024 bis 23.06.2024 beim Dienstgeber römisch 40 , von 02.08.2024 bis 03.09.2024 beim Dienstgeber römisch 40 sowie von 06.03.2025 bis 13.03.2025 beim Dienstgeber römisch 40 jeweils als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er zudem seit 02.01.2025 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er zudem seit 02.01.2025 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt. Aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft bezog er vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 17.03.2025 bis 04.06.2025 Arbeitslosengeld. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In der am 16.04.2025 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer geschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 16.10.2025, wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach Stellenangeboten in Österreich unterstützt, wobei „Koch“ sowie Beschäftigungen im Hotel- und Gastgewerbe als gewünschte Berufe angegeben wurden. Am 16.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Koch oder Chef de partie beim Dienstgeber XXXX im Bundesland Vorarlberg zugewiesen.Am 16.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Koch oder Chef de partie beim Dienstgeber römisch 40 im Bundesland Vorarlberg zugewiesen. Die Anforderungen waren in der Stellenausschreibung wie folgt angegeben: ● „abgeschlossene Berufsausbildung als Koch/Köchin ● Berufserfahrung erforderlich ● Belastbar, ehrlich und zuverlässig ● Saubere und selbständige Arbeitsweise“ Das Dienstverhältnis war mit 2.165,-- brutto pro Monat kollektivvertraglich entlohnt, wobei ausdrücklich eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben wurde. Insbesondere wurde potenziellen Dienstnehmern – neben anderen Zusatzleistungen – „durchgehende freie Verpflegung (Frühstück, Mittag, Abend) – auch an den freien Tagen“ sowie „freie Unterbringung in Mitarbeiterzimmern mit TV“ und „kostenloses WLAN“ angeboten. Als Arbeitsbeginn war Mitte Juni 2025 angegeben. Der Beschwerdeführer bewarb sich über die im Inserat angegebene Stellenausschreibung, woraufhin er vom potenziellen Dienstgeber angerufen wurde. Nachdem dieser sich vorgestellt hatte, fragte er den Beschwerdeführer, ob er jetzt schon anfangen kann. Dieser entgegnete ihm sinngemäß, dass er schon vorbeikommen kann, dies aber noch mit seinem Chef besprechen muss. Nachdem sodann noch weitere Details hinsichtlich der Unterkunft besprochen wurden, wurde eine Beschäftigung erst für die kommende Wintersaison in Aussicht genommen, aber noch nicht vereinbart. Indem der Beschwerdeführer beim telefonischen Gespräch gegenüber dem potenziellen Dienstgeber seine Verpflichtungen aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses in den Vordergrund rückte, anstatt ein ihm angebotenes Dienstverhältnis mit Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025 einzugehen, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses zu vereiteln. Das angebotene Dienstverhältnis mit Dienstbeginn Mitte Juni 2025 kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Da über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 bereits eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt worden war, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.07.2025

§ 10Al

VG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstagen ab 24.07.2025 verloren hat.Da über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 bereits eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt worden war, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.07.2025

Paragraph 10, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Bezugstagen ab 24.07.2025 verloren hat. Der Beschwerdeführer war daraufhin von 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war daraufhin von 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Bezugs- und Beschäftigungshistorie des Beschwerdeführers gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils mit Stichtag 05.02.
  2. Dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld die maßgebliche Erklärung zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung unterfertigte und über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme belehrt wurde, ergibt sich aus den entsprechenden Belehrungen im bundeseinheitlichen Antragsformular. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 16.04.2025 gründen auf der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung dieser Vereinbarung,

derer ausdrücklich eine Vermittlung in Berufe im Hotel- und Gastgewerbe bzw. als Koch vereinbart war. Dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügt, war unstrittig. Der Inhalt der Stellenzuweisung vom 16.05.2025 als Koch beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Daraus gehen die kollektivvertragliche Entlohnung, die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sowie der geplante Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025 unzweifelhaft hervor. Dass das Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zumutbar war und er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer erhob weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2025 noch im weiteren Verfahren Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten. Es kamen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unzumutbarkeit hervor. Die Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers an dessen Einstellung interessiert gewesen wäre, wäre letztlich diesem oblegen, sodass jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet war, zumal er diesen Umstand nicht von sich aus offenzulegen gehalten gewesen wäre.Der Inhalt der Stellenzuweisung vom 16.05.2025 als Koch beim Dienstgeber römisch 40 ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Daraus gehen die kollektivvertragliche Entlohnung, die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sowie der geplante Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025 unzweifelhaft hervor. Dass das Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer zumutbar war und er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer erhob weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2025 noch im weiteren Verfahren Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten. Es kamen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unzumutbarkeit hervor. Die Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers an dessen Einstellung interessiert gewesen wäre, wäre letztlich diesem oblegen, sodass jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet war, zumal er diesen Umstand nicht von sich aus offenzulegen gehalten gewesen wäre. Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Geschehenshergang im Zuge der Bewerbung stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der korrespondierenden Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers. Der belangten Behörde konnte jedoch hinsichtlich ihrer in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Annahme, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei in sich inkonsistent, nur bedingt gefolgt werden. Der Beschwerdeführer räumte nämlich bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2025 ein, in dem Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber sogleich auf sein bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis hingewiesen zu haben. Er legte offen dar, dass er eine sofortige Arbeitsaufnahme von einer vorherigen Absprache mit seinem derzeitigen Chef abhängig gemacht habe. Ferner gab er in der Niederschrift an, dass genau aus diesem Grund das konkrete, für Mitte Juni 2025 vorgesehene Dienstverhältnis nicht zustande kam, sondern im Zuge des weiteren Gesprächsverlaufs ein allfälliges Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt – namentlich in der Wintersaison – in Aussicht gestellt wurde. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer geringfügig angestellt sei und deshalb nicht kommen könne, steht zu dieser Schilderung in keinem Widerspruch. Vielmehr bestätigt die Rückmeldung des Dienstgebers den vom Beschwerdeführer angegebenen Gesprächsverlauf, wonach er durch das Voranstellen seiner Verpflichtungen aus der geringfügigen Beschäftigung dem Dienstgeber den Eindruck vermittelte, für die im Juni beginnende Sommersaison nicht zur Verfügung zu stehen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.08.2025 stellt keinen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dar. Wenn er darin ausführte, der Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, dass er erst im November 2025 eingestellt werden kann, so stellt dies schließlich lediglich das Resultat des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Nachdem der Beschwerdeführer seine uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Sommersaison in Frage gestellt hatte, verlagerte sich der Fokus des Telefonats nämlich auf eine mögliche – und aufgrund des Zeithorizonts naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftete – Einstellung in der Wintersaison. Aus dieser übereinstimmenden Darstellung der Ereignisse lässt sich somit schließen, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit dennoch als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist, wurde hierdurch doch die unmittelbare Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert (siehe dazu noch II.3.).Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.08.2025 stellt keinen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dar. Wenn er darin ausführte, der Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, dass er erst im November 2025 eingestellt werden kann, so stellt dies schließlich lediglich das Resultat des Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Nachdem der Beschwerdeführer seine uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Sommersaison in Frage gestellt hatte, verlagerte sich der Fokus des Telefonats nämlich auf eine mögliche – und aufgrund des Zeithorizonts naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftete – Einstellung in der Wintersaison. Aus dieser übereinstimmenden Darstellung der Ereignisse lässt sich somit schließen, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit dennoch als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist, wurde hierdurch doch die unmittelbare Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert (siehe dazu noch römisch zwei.3.). Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 eine Sanktion verhängt wurde, stützt sich auf die im Akt befindliche Ausfertigung dieses Bescheids. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich wiederum aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2025 eine Sanktion verhängt wurde, stützt sich auf die im Akt befindliche Ausfertigung dieses Bescheids. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vom 01.09.2025 bis 20.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich wiederum aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Verfahrensgegenständlich ist der vom Beschwerdeführer bekämpfte Verlust des Arbeitslosengeldes für den nach der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2025 noch verbleibenden Zeitraum vom 24.07.2025 bis 27.08.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039). Im gegenständlichen Verfahren war ohnedies unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle als Koch beim Dienstgeber XXXX zumutbar war. Wenngleich die genannte Beschäftigung im Bundesland Vorarlberg zwar das Kalkül der „angemessenen Wegzeit“ überschritten hätte, wurde dem Beschwerdeführer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass – mangels Anhaltspunkte, dass etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wären – bereits aus diesem Grund davon auszugehen war, dass ihm das Dienstverhältnis zumutbar war. Darauf, ob aufgrund der zahlreichen Zusatzleistungen von besonders günstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz AlVG auszugehen gewesen wäre, braucht sohin nicht weiter eingegangen werden.Im gegenständlichen Verfahren war ohnedies unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle als Koch beim Dienstgeber römisch 40 zumutbar war. Wenngleich die genannte Beschäftigung im Bundesland Vorarlberg zwar das Kalkül der „angemessenen Wegzeit“ überschritten hätte, wurde dem Beschwerdeführer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass – mangels Anhaltspunkte, dass etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wären – bereits aus diesem Grund davon auszugehen war, dass ihm das Dienstverhältnis zumutbar war. Darauf, ob aufgrund der zahlreichen Zusatzleistungen von besonders günstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AlVG auszugehen gewesen wäre, braucht sohin nicht weiter eingegangen werden. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. VwGH 29.04.2002, 99/03/0238) oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135).Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen vergleiche VwGH 29.04.2002, 99/03/0238) oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135). Eine bestehende Tätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze kommt von vornherein nicht als Grund dafür in Betracht, dass eine Zuweisung einer Beschäftigung nicht zumutbar sein soll. Wird daher der Eindruck erweckt, an einer Einstellung nicht interessiert zu sein, wird hierdurch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572).Eine bestehende Tätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze kommt von vornherein nicht als Grund dafür in Betracht, dass eine Zuweisung einer Beschäftigung nicht zumutbar sein soll. Wird daher der Eindruck erweckt, an einer Einstellung nicht interessiert zu sein, wird hierdurch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt vergleiche VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Indem fallgegenständlich der Beschwerdeführer in dem Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber seine sofortige bzw. zeitnahe Verfügbarkeit für die zugewiesene Stelle Mitte Juni 2025 in Frage stellte und diese von einer vorherigen Absprache mit dem Arbeitgeber seiner bloß geringfügigen Beschäftigung abhängig machte, nahm er billigend in Kauf, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nimmt. Einem Arbeitsuchenden muss klar sein, dass ein Arbeitgeber, der offensichtlich rasch Personal sucht und im Telefonat sogleich nach der sofortigen Verfügbarkeit fragt, durch die Priorisierung einer geringfügigen Beschäftigung und den Verweis auf noch zu tätigende Absprachen abgeschreckt wird. Der Beschwerdeführer hat das Nichtzustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses mit Dienstbeginn Juni 2025 mit seinem Verhalten somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Dieses Verhalten war auch unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Wie der Geschehensablauf zeigt, war der Dienstgeber nämlich an einer sofortigen bzw. zeitnahen Aufnahme des Beschwerdeführers für die bevorstehende Sommersaison interessiert. Erst durch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbehalt und die von ihm geschaffene Ungewissheit über seine tatsächliche Verfügbarkeit nahm der Dienstgeber von der ursprünglich intendierten, zeitnahen Einstellung Abstand. Hätte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber hingegen seine uneingeschränkte Bereitschaft zur vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme signalisiert, wäre das zugewiesene Dienstverhältnis zustande gekommen bzw. hätten sich die Chancen hierauf beträchtlich erhöht. Der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Telefonats anstelle der Sommersaison eine Einstellung für die darauffolgende Wintersaison in Aussicht gestellt bzw. besprochen wurde, vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren und beseitigt die eingetretene Vereitelung nicht. Gegenstand der Zuweisung durch die belangte Behörde war nämlich eine offene Stelle mit Arbeitsbeginn Mitte Juni 2025. Zweck der Arbeitslosenversicherung ist die raschestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und damit die Entlastung der Versichertengemeinschaft. Ein Arbeitsuchender ist daher nicht berechtigt, den Antritt einer ihm aktuell zugewiesenen und vollumfänglich zumutbaren Beschäftigung eigenmächtig auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt – hier fast ein halbes Jahr später – zu verschieben. Die bloße Inaussichtstellung einer Beschäftigung in einer kommenden Saison vermag daher nichts daran zu ändern, dass das Zustandekommen der konkret zugewiesenen, gegenwärtig verfügbaren Stelle durch das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers vereitelt wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der – da es sich um die zweite Sanktion nach § 10 AlVG während laufender Anwartschaft handelt – grundsätzlich den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der – da es sich um die zweite Sanktion nach Paragraph 10, AlVG während laufender Anwartschaft handelt – grundsätzlich den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen rechtfertigt. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. September 2011, 2008/08/0085, mwN).Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Wie der VwGH aber klargestellt hat (vgl. 01.06.2001, 2000/19/0136), ist gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen - sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor -, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch - bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen - ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Wie der VwGH aber klargestellt hat vergleiche 01.06.2001, 2000/19/0136), ist gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen - sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor -, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch - bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen - ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer weniger als sechs Wochen nach dem angenommenen Zeitpunkt seiner Vereitelungshandlung wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Wenngleich diese Beschäftigung weniger als drei Monate lang gedauert hat, hat er durch die zeitnahe und eigeninitiative Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.09.2025 – und somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur vorgeworfenen Pflichtverletzung – unzweifelhaft seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit dokumentiert. Der belangten Behörde ist dabei zunächst dahingehend beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen finanziellen Umstände oder wirtschaftlichen Härten hervorgekommen sind, die über die mit einem Leistungsverlust typischerweise verbundenen nachteiligen Folgen hinausgehen würden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Abwägung der Nachsichtsgründe jedoch anlastet, dass gerade seine geringfügige Beschäftigung ursächlich für die Vereitelung war, kann dem nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer durch die Priorisierung seines geringfügigen Dienstverhältnisses das Zustandekommen der zugewiesenen Stelle vereitelt hat, bildet schließlich bereits die tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Sanktion. Eine nochmalige Berücksichtigung ebendieses Umstandes im Rahmen der Ermessensübung käme einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Doppelverwertung gleich, die nach Ansicht des erkennenden Senates nicht geboten ist. Anhaltspunkte dafür, dass das bislang geringfügige Dienstverhältnis lediglich missbräuchlich in ein vollversicherungspflichtiges umgewandelt worden wäre, wurden von der belangten Behörde weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Dies gilt umso mehr, als nach der Beendigung der Vollversicherung unstrittig kein geringfügiges Dienstverhältnis mehr zu diesem Dienstgeber neu aufgenommen wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – erst unter dem Druck der verhängten Sanktion aufgenommen hat, vermag keine Einschränkung der Nachsicht zu rechtfertigen. Vielmehr liegt genau darin der primäre Zweck der Sanktionsbestimmungen des § 10 AlVG, den Arbeitslosen zu einer raschen Eigeninitiative und Arbeitsaufnahme zu bewegen. Dass die verhängte Sanktion mithin exakt ihre vom Gesetzgeber erwünschte steuernde Wirkung entfaltet hat, kann dem Beschwerdeführer bei der Gewährung der Nachsicht folglich ebenso wenig nachteilig angelastet werden.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – erst unter dem Druck der verhängten Sanktion aufgenommen hat, vermag keine Einschränkung der Nachsicht zu rechtfertigen. Vielmehr liegt genau darin der primäre Zweck der Sanktionsbestimmungen des Paragraph 10, AlVG, den Arbeitslosen zu einer raschen Eigeninitiative und Arbeitsaufnahme zu bewegen. Dass die verhängte Sanktion mithin exakt ihre vom Gesetzgeber erwünschte steuernde Wirkung entfaltet hat, kann dem Beschwerdeführer bei der Gewährung der Nachsicht folglich ebenso wenig nachteilig angelastet werden. Für die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers spricht überdies maßgeblich der Umstand, dass er bislang noch nie Notstandshilfe bezogen hat, sondern seinen Lebensunterhalt stets durch Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bestritten hat. Wenngleich sein Erwerbsverlauf in der jüngeren Vergangenheit mehrere kurze Dienstverhältnisse aufweist, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer primär im Gastgewerbe tätig ist und eine derartige Fluktuation bzw. kurzzeitige Beschäftigungsdauer in dieser Branche wohl nicht als gänzlich unüblich angesehen werden kann. Dass dieser Umstand überwiegend dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, wurde ebenso wenig vorgebracht. Eine generelle mangelnde Arbeitswilligkeit lässt sich aus diesen kurzen Beschäftigungsphasen jedenfalls nicht ableiten, zumal sie im Gegenteil belegen, dass der Beschwerdeführer immer wieder bemüht ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Darüber hinaus ist bei der Ermessensübung im Rahmen des § 10 Abs. 3 AlVG auch die tatsächliche Auswirkung der Nachsicht auf den Beschwerdeführer in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall wirkt sich die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gewährte Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen rein faktisch nämlich in Form einer Nachzahlung von lediglich vier Bezugstagen aus. Eine formelle Nachsicht im Ausmaß von drei Wochen erweist sich aber als nicht zielführend, wenn sie sich faktisch in einer derart geringfügigen Auswirkung niederschlägt.Darüber hinaus ist bei der Ermessensübung im Rahmen des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch die tatsächliche Auswirkung der Nachsicht auf den Beschwerdeführer in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall wirkt sich die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gewährte Teilnachsicht im Ausmaß von drei Wochen rein faktisch nämlich in Form einer Nachzahlung von lediglich vier Bezugstagen aus. Eine formelle Nachsicht im Ausmaß von drei Wochen erweist sich aber als nicht zielführend, wenn sie sich faktisch in einer derart geringfügigen Auswirkung niederschlägt. Nach Ansicht des erkennenden Senates war dem Beschwerdeführer daher bei einer wertenden Gesamtbetrachtung all dieser Umstände jedenfalls bereits aufgrund der Aktenlage

§ 10Abs. 3 Al

VG die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion zu gewähren.Nach Ansicht des erkennenden Senates war dem Beschwerdeführer daher bei einer wertenden Gesamtbetrachtung all dieser Umstände jedenfalls bereits aufgrund der Aktenlage

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht aber auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid durch das BVwG ersatzlos behoben wird (vgl. bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht aber auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid durch das BVwG ersatzlos behoben wird vergleiche bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem sanktionierten Verhalten eine Beschäftigung aufgenommen hat und ihm daher Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG zu erteilen war (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch darüber hinaus überwogen bereits anhand der Aktenlage die Gründe, die für eine gänzliche Nachsichterteilung sprachen.Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem sanktionierten Verhalten eine Beschäftigung aufgenommen hat und ihm daher Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erteilen war vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch darüber hinaus überwogen bereits anhand der Aktenlage die Gründe, die für eine gänzliche Nachsichterteilung sprachen. Ob der Hinweis der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, dass „eine mündliche Verhandlung NICHT beantragt“ wurde, bereits als Verzicht im Sinne des § 24 Abs. 5 VwGVG gewertet werden könnte, kann daher dahinstehen.Ob der Hinweis der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, dass „eine mündliche Verhandlung NICHT beantragt“ wurde, bereits als Verzicht im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG gewertet werden könnte, kann daher dahinstehen. Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers stand fest, dass ihm jedenfalls eine gänzliche oder teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb ihm eine gänzliche Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vgl. zudem bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers stand fest, dass ihm jedenfalls eine gänzliche oder teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb ihm eine gänzliche Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vergleiche zudem bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2321076.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.