G 2005.Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines
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G 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005als unzulässig zurückgewiesen.Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
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G 2005, dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 11.08.2025 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sowie einem IZR-Auszug. Auch die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erstantrag auf Erteilung eines
G 2005, dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 11.08.2025 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sowie einem IZR-Auszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (§§ 54 bis 62) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (Paragraphen 54 bis 62) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG. Während dieses Zeitraumes stellte er am 24.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
G 2005, sohin während er sich in einem Verfahren nach dem NAG befunden hat. Auch die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) erfolgte zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Verfahren nach dem NAG befand, sodass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes die Voraussetzungen dafür vorlagen.Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG. Während dieses Zeitraumes stellte er am 24.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
G 2005, sohin während er sich in einem Verfahren nach dem NAG befunden hat. Auch die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) erfolgte zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Verfahren nach dem NAG befand, sodass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes die Voraussetzungen dafür vorlagen. Das Verwaltungsgericht hat insofern “gleich einer Verwaltungsbehörde” vorzugehen als es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das Verwaltungsgericht hat – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen etwa der Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrenseinleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] mwN).Das Verwaltungsgericht hat insofern “gleich einer Verwaltungsbehörde” vorzugehen als es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das Verwaltungsgericht hat – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen etwa der Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrenseinleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] mwN). Das Verfahren nach dem NAG des Beschwerdeführers wurde mit 11.08.2025 beendet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Ausführungen, wonach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, besteht somit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 (mehr).Das Verfahren nach dem NAG des Beschwerdeführers wurde mit 11.08.2025 beendet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Ausführungen, wonach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, besteht somit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 (mehr). In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vergleiche auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232). Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005.Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005. Da, wie soeben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückweisung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen, ist der angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Sache zu ermöglichen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W146.2319689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.