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{'item': 'W175 2315720-1'}

Obsah (9)Art. 34Art. 133§ 14Art. 5§ 15§ 5§ 11bArtikel 13§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlW175 2315720-1 Spruch, W175 2315720-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 34Abs.

1 Visakodex, VO (EG) 810/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 34, Absatz eins, Visakodex, VO (EG) 810 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine marokkanische Staatsangehörige, unterzog sich am 16.03.2025 aus Zürich kommend am internationalen Flughafen Innsbruck einer Einreisekontrolle und wies sich mit einem gültigen marokkanischen Reisepass, versehen mit einem von den Niederlanden ausgestellten Schengen-Visum, gültig für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026, aus und wurde im Zuge der Einreisekontrolle befragt.
  2. Die Landespolizeidirektion Tirol (in der Folge: LPD Tirol) annullierte in weiterer Folge mit Bescheid vom 16.03.2025 das Visum der BF

Art. 34Abs.

1 Visakodex. Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf das Hauptreiseziel vorlägen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie jedoch davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt.2. Die Landespolizeidirektion Tirol (in der Folge: LPD Tirol) annullierte in weiterer Folge mit Bescheid vom 16.03.2025 das Visum der BF

Artikel 34, Absatz eins, Visakodex.

Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf das Hauptreiseziel vorlägen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie jedoch davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt.

  1. In weiterer Folge ahndeten die Grenzkontrollbeamten den unrechtmäßigen Aufenthalt der BF mittels Einhebung eines Orangmandates und gestatteten der BF die sofortige freiwillige Ausreise. 4 Die BF richtete am 11.04.2025, einlangend am 17.04.2025, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.03.2025 (AZ: unbekannt), zugestellt am 16.03.2025, an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorliege, zumal die Aufenthalte der BF im Schengen-Raum stets rechtmäßig und durch eine vollständig dokumentierte Reisehistorie, dem offiziellen Schengen-Rechner sowie dem Schengen-90/180-Tage-Bericht klar belegt seien. Zudem sei der Vorwurf der LPD Tirol, wonach die BF „Visa-Shopping” betreiben würde, unrichtig. Die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung entspreche den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. c Visakodex, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in das Schengen-Gebiet am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. Es werde daher angeregt, die LPD Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass das Visum der BF nicht zu annullieren sei.4 Die BF richtete am 11.04.2025, einlangend am 17.04.2025, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.03.2025 (AZ: unbekannt), zugestellt am 16.03.2025, an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorliege, zumal die Aufenthalte der BF im Schengen-Raum stets rechtmäßig und durch eine vollständig dokumentierte Reisehistorie, dem offiziellen Schengen-Rechner sowie dem Schengen-90/180-Tage-Bericht klar belegt seien. Zudem sei der Vorwurf der LPD Tirol, wonach die BF „Visa-Shopping” betreiben würde, unrichtig. Die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung entspreche den Vorgaben des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in das Schengen-Gebiet am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. Es werde daher angeregt, die LPD Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass das Visum der BF nicht zu annullieren sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2025 wies die LPD Tirol die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihrer mündlichen Befragung angegeben habe, dass es einfacher gewesen sei, ein von den Niederlanden ausgestelltes Schengen-Visum zu erhalten. Daher habe die BF ihren Visumantrag in den Niederlanden gestellt. Die überwiegende Zeit habe sich die BF jedoch in Frankreich aufgehalten, zumal sie dort Familienangehörige habe. Eine Reise in die Niederlande sei nicht geplant gewesen. Es sei sodann umgehend die Annulierung des Schengen-Visums im Reisepass der BF angeordnet worden, zumal aufgrund der Faktenlage einerseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf das Hauptreiseziel (auch gegenüber den niederländischen Behörden) bestanden habe und die BF sich andererseits bereits 90 Tage im Schengenraum, 50 Tage davon allein in Frankreich aufgehalten habe. Zudem lägen weitere konkrete Hinweise auf ein in den Visabestimmungen verpöntes “Visa-Shopping” vor. Jedoch werde bestätigend ausgeführt, dass für die Berechnung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsdauer die rollierende 90/180 Tage-Regel anzuwenden sei und der BF sohin keine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum („Overstay”) anzulasten sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2025 wies die LPD Tirol die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihrer mündlichen Befragung angegeben habe, dass es einfacher gewesen sei, ein von den Niederlanden ausgestelltes Schengen-Visum zu erhalten. Daher habe die BF ihren Visumantrag in den Niederlanden gestellt. Die überwiegende Zeit habe sich die BF jedoch in Frankreich aufgehalten, zumal sie dort Familienangehörige habe. Eine Reise in die Niederlande sei nicht geplant gewesen. Es sei sodann umgehend die Annulierung des Schengen-Visums im Reisepass der BF angeordnet worden, zumal aufgrund der Faktenlage einerseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf das Hauptreiseziel (auch gegenüber den niederländischen Behörden) bestanden habe und die BF sich andererseits bereits 90 Tage im Schengenraum, 50 Tage davon allein in Frankreich aufgehalten habe. Zudem lägen weitere konkrete Hinweise auf ein in den Visabestimmungen verpöntes “Visa-Shopping” vor. Jedoch werde bestätigend ausgeführt, dass für die Berechnung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsdauer die rollierende 90/180 Tage-Regel anzuwenden sei und der BF sohin keine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum („Overstay”) anzulasten sei. Insgesamt werde jedoch festgehalten, dass die BF das ihr von den Niederlanden ausgestellte Visum durch arglistige Täuschung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 des Visakodex erlangt habe. Das Hauptreiseziel (Dauer und Zweck) lag bereits bei der Antragstellung für das Visum in Frankreich, wo sich auch den eigenen Angaben der BF zu Folge ihre familiären Anknüpfungspunkte befinden.

Art. 5Abs.

1 lit. b des Visakodex hätte sohin der Antrag für den Schengen-Raum in einer französischen Vertretungsbehörde gestellt werden müssen. Schon allein aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus sei die Annulierung vorzunehmen gewesen.Insgesamt werde jedoch festgehalten, dass die BF das ihr von den Niederlanden ausgestellte Visum durch arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, des Visakodex erlangt habe. Das Hauptreiseziel (Dauer und Zweck) lag bereits bei der Antragstellung für das Visum in Frankreich, wo sich auch den eigenen Angaben der BF zu Folge ihre familiären Anknüpfungspunkte befinden.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, des Visakodex hätte sohin der Antrag für den Schengen-Raum in einer französischen Vertretungsbehörde gestellt werden müssen. Schon allein aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus sei die Annulierung vorzunehmen gewesen. Im Hinblick auf die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach ein Anwendungsfall des Art. 5 Abs. 1 lit. c des Visakodex vorgelegen hätte, werde ausgeführt, dass die BF, um den Anforderung des Art. 5 Abs. 1 lit. c leg. cit gerecht zu werden, ihren Visumantrag in Frankreich bzw. bei einer französischen Vertretungsbehörde stellen hätte müssen, zumal sich aus der Stempellage ergebe, dass ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über Frankreich erfolgt sei. Zudem sei von Anfang an klar gewesen, dass die BF ihren Hauptaufenthalt (Dauer und Zweck) im Schengen-Raum in Frankreich bei ihren Verwandten haben würde und wäre auch diesbezüglich Frankreich und nicht die Niederlande für die Prüfung und Ausstellung des Visums der BF zuständig gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b leg. cit.).Im Hinblick auf die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach ein Anwendungsfall des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Visakodex vorgelegen hätte, werde ausgeführt, dass die BF, um den Anforderung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, leg. cit gerecht zu werden, ihren Visumantrag in Frankreich bzw. bei einer französischen Vertretungsbehörde stellen hätte müssen, zumal sich aus der Stempellage ergebe, dass ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über Frankreich erfolgt sei. Zudem sei von Anfang an klar gewesen, dass die BF ihren Hauptaufenthalt (Dauer und Zweck) im Schengen-Raum in Frankreich bei ihren Verwandten haben würde und wäre auch diesbezüglich Frankreich und nicht die Niederlande für die Prüfung und Ausstellung des Visums der BF zuständig gewesen vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera b, leg. cit.). 6. Am 06.06.2025 wurde bei der LPD Tirol ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Es wurde beantragt, die LPD Tirol möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde

§ 15Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.6. Am 06.06.2025 wurde bei der LPD Tirol ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde beantragt, die LPD Tirol möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde

Paragraph 15, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  2. Die BF stellte mit Schriftsatz vom 20.01.2026 im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den VwGH, der diesem mit Vorlagebericht des BVwG vom 21.01.2026 vorgelegt wurde.
  3. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 23.01.2026, Fr 2026/17/0001-2, wurde das BVwG u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige Marokkos, wurde am 21.09.2023 von der niederländischen Vertretungsbehörde ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 30.09.2023 bis 30.09.2026 (90 Tage, Multi) ausgestellt. Am 16.03.2025 reiste die BF unter Verwendung dieses Visums und eines gültigen marokkanischen Reisepasses über den internationalen Flughafen Innsbruck nach Österreich und gab an, dass sie beabsichtige, weiter nach London LGW auszureisen. Aufgrund der von der BF in ihrer Befragung am 16.03.2025 getätigten Angaben, ergab sich für die LPD Tirol der Verdacht einer Visumserschleichung und einer Überschreitung der Visumdauer („Overstay”). Von der LPD Tirol wurden daraufhin weitere Erhebungen zum vorliegenden Sachverhalt angestellt und konnte die BF die Bedenken der Behörde hinsichtlich einer Visumserschleichung während des gesamten Verfahrens nicht ausräumen. Die LPD Tirol annullierte in Folge mit Bescheid vom 16.03.2025

Art. 34Abs.

1 Visakodex das Visum der BF. Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend dem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt. Auf dem Visum der BF wurde ein Stempel mit der Aufschrift „ANNULLIERT“ angebracht.Die LPD Tirol annullierte in Folge mit Bescheid vom 16.03.2025

Artikel 34, Absatz eins, Visakodex das Visum der BF.

Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend dem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt. Auf dem Visum der BF wurde ein Stempel mit der Aufschrift „ANNULLIERT“ angebracht. Das von der BF bei der niederländischen Vertretungsbehörde beantragte Schengen-Visum wurde durch arglistige Täuschung erlangt.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Gerichtsakt, dem Akt der LPD Tirol, den Angaben der BF, insbesondere ihren Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Tirol am 16.03.2025 und ihren Angaben in der Beschwerdeschrift. Es kann der LPD Tirol nicht entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Fall davon ausging, dass die BF die niederländische Vertretungsbehörde arglistig täuschte, indem sie nicht vollständig die Gründe der Beantragung ihres Visums, nämlich das Visum nicht nur für Geschäftszwecke, sondern auch für Besuchszwecke zu nutzen, nannte sowie ihr Hauptreiseziel Frankreich verschwieg.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs.

1 Z 2 lit. d FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden. § 9 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet: Paragraph 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „Beschwerden […] § 9

(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen

§ 5Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Paragraph 9,

(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. § 9

(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“Paragraph 9,
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten

§ 11bAbs.

1 FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten

§ 5Abs.

1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten

Paragraph 11 b, Absatz eins, FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] 3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 Amtsblatt L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Artikel 5, ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Absatz eins, vorsieht: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
  2. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
  3. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
  4. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  5. d)Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  6. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein." 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten: "Art. 2""Art". 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] 2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
  7. a)die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
  8. b)die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; ... Art. 21Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. […]
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, […] b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; […]
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern. […] Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:Artikel 32, ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3: "
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ Artikel 34 des Visakodex lautet: "Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde

Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde

Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

(8)

Artikel 13

der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." 3.4. Im gegenständlichen Fall hat die LPD Tirol das von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum

Art. 34Abs.

1 Visakodex annulliert und der BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang VI Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die LPD Tirol im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend ihrem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für die Zeit von 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die LPD Tirol das von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum

Artikel 34

, Absatz eins, Visakodex annulliert und der BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang römisch sechs Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die LPD Tirol im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend ihrem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für die Zeit von 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an den Erklärungen zum Hauptreiseziel erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 Visakodex).Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an den Erklärungen zum Hauptreiseziel erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Hauptreiseziel jener Ort ist, an dem der Antragsteller die meiste Zeit zu verbringen beabsichtigt oder wohin ihn der Hauptzweck der Reise führt. Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol am 16.03.2025 an, dass sie im Jahr 2023 bei einem Londoner Unternehmen gearbeitet habe, das mit der niederländischen Botschaft in London zusammengearbeitet habe. Daher habe sie als Firmenangehörige des Londoner Unternehmens am leichtesten ein niederländisches Visum erhalten bzw. ein solches beantragt. In ihrer Beschwerdeschrift gab die BF weiters an, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz in London habe. Sie sei regelmäßig von und nach London in den Schengen-Raum ein- bzw. ausgereist, was durch die Ein-/Ausreisestempel im Reisepass der BF dokumentiert worden sei. Zudem gab die BF an, dass die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. c Visakodex entsprochen habe, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Hauptreiseziel jener Ort ist, an dem der Antragsteller die meiste Zeit zu verbringen beabsichtigt oder wohin ihn der Hauptzweck der Reise führt. Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol am 16.03.2025 an, dass sie im Jahr 2023 bei einem Londoner Unternehmen gearbeitet habe, das mit der niederländischen Botschaft in London zusammengearbeitet habe. Daher habe sie als Firmenangehörige des Londoner Unternehmens am leichtesten ein niederländisches Visum erhalten bzw. ein solches beantragt. In ihrer Beschwerdeschrift gab die BF weiters an, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz in London habe. Sie sei regelmäßig von und nach London in den Schengen-Raum ein- bzw. ausgereist, was durch die Ein-/Ausreisestempel im Reisepass der BF dokumentiert worden sei. Zudem gab die BF an, dass die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung den Vorgaben des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex entsprochen habe, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. Die Täuschungshandlung ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die BF als tatsächlichen Zweck ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum – laut ihren Angaben in ihrer Beschwerdeschrift – lediglich geschäftliche Zwecke bzw. berufliche Verpflichtungen anführte. In ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol gab die BF jedoch an, dass sie in Frankreich Familienangehörige habe, weshalb sie vorrangig nach Frankreich gereist sei. Dass die BF Familienangehörige in Frankreich hat und das Visum vor allem zu Besuchszwecken in Frankreich benötigen würde, hätte der BF zum Zeitpunkt der Beantragung des Visum bewusst sein müssen. Auch hätte es der BF vor dem Hintergrund, dass sie das Visum bei den niederländischen Vertretungsbehörden über ihre Arbeitgeberin erlangt hat, bewusst sein müssen, dass es sich um ein Visum für geschäftliche Zwecke handelte. Insofern hätte die BF bei den niederländischen Vertretungsbehörden den Hauptzweck des Familienbesuchs und Frankreich als Hauptreiseziel angeben müssen, was sie jedoch im Verfahren nicht behauptete, getan zu haben. Die BF machte somit vor den niederländischen Vertretungsbehörden objektiv unrichtige Angaben hinsichtlich des Zwecks der Visaerlangung. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführerin sohin eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden, zumal sie unwahre bzw. unvollständige Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum gemacht hat. Ungeachtet dessen liegt auch insofern eine Täuschungsabsicht vor, als die BF zwar ein Visum C bei den niederländischen Vertretungsbehörden beantragte, jedoch ihr Hauptreiseziel nicht die Niederlande gewesen sind. Aus dem Protokoll der Einvernahme der BF vor der LPD Tirol ist zu entnehmen, dass die BF anführte, dass sie innerhalb ihres Aufenthaltes in Frankreich in die Niederlande gefahren sei und dort 1 Tag verbracht habe. Zudem habe die BF den Behörden eine Bestätigung über ein gebuchtes Zugticket vorweisen können. Insofern kann festgehalten werden, dass die BF ledigich einen Tag lang in den Niederlanden aufhältig war. Den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der BF ist jedoch zu entnehmen, dass die Niederlande jedenfalls kein Hauptreiseziel der BF war, zumal in ihrem Reisepass kein einziger Einreisestempel die Niederlande betreffend, aufscheint. Den Ein- und Ausreisestempeln kann hingegen entnommen werden, dass die BF die meiste Zeit ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum entweder in Frankreich oder in Spanien verbracht hat. Der BF wird dahingehend beigepflichtet, dass

Art. 5Abs.

1 lit. c Visakodex, falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden könne, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigt, für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum zuständig ist. Zumal die BF auch anführte, dass sich ihre Reiseziele laufend geändert hätten und die geschäftlichen Aufenthalte in verschiedenen Schengen-Ländern erfolgt seien, wäre es jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. c. Visakodex leg. cit. notwendig gewesen, über die Niederlande in den Schengen-Raum einzureisen. Dies erfolgte durch die BF jedoch ebefalls nicht. Entgegen der Behauptung der BF in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie am 02.10.2023 über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist sei, ist auszuführen, dass die BF laut den Einreisestempeln erst am 07.10.2023 über Paris in den Schengen-Raum eingereist ist. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen vor der LPD Tirol, zumal die BF ausdrücklich anführte, dass sie von Frankreich aus mit dem Zug in die Niederlande gereist sei.Der BF wird dahingehend beigepflichtet, dass

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, Visakodex, falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden könne, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigt, für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum zuständig ist. Zumal die BF auch anführte, dass sich ihre Reiseziele laufend geändert hätten und die geschäftlichen Aufenthalte in verschiedenen Schengen-Ländern erfolgt seien, wäre es jedoch für die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex leg. cit. notwendig gewesen, über die Niederlande in den Schengen-Raum einzureisen. Dies erfolgte durch die BF jedoch ebefalls nicht. Entgegen der Behauptung der BF in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie am 02.10.2023 über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist sei, ist auszuführen, dass die BF laut den Einreisestempeln erst am 07.10.2023 über Paris in den Schengen-Raum eingereist ist. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen vor der LPD Tirol, zumal die BF ausdrücklich anführte, dass sie von Frankreich aus mit dem Zug in die Niederlande gereist sei. Im Reisepass der BF findet sich lediglich ein Ausreisestempel vom 02.10.

  1. Dieser Stempel betrifft jedoch erkennbar die Ausreise der BF aus London (LFT Londres). Somit kann dem Argument der BF, sie sei über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist, sodass Art. 5 Abs. 1 lit. c. Visakodex zur Anwendung kommen würde und ein Hauptreiseziel nicht genannt werden müsse, seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden.Im Reisepass der BF findet sich lediglich ein Ausreisestempel vom 02.10.
  2. Dieser Stempel betrifft jedoch erkennbar die Ausreise der BF aus London (LFT Londres). Somit kann dem Argument der BF, sie sei über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist, sodass Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex zur Anwendung kommen würde und ein Hauptreiseziel nicht genannt werden müsse, seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Im Übrigen konnte die BF auch nicht glaubhaft machen, dass ihre Aufenthalte im Schengen-Raum im Zeitraum 30.09.2023 bis 16.03.2025 überwiegend dazu dienten, beruflichen Verpflichtungen nachzugehen. Diesbezüglich legte die BF ein allgemein verfasstes Schreiben ihrer Arbeitgeberin, der Expedition Growth Capital Ldt mit Sitz in London vor, mit welchem jedoch lediglich bestätigt wurde, dass die BF als Mitarbeiterin verpflichtet werden könne, zu geschäftlichen Zwecken in den Schengen-Raum einzureisen. Zudem wurde im Schreiben ausgeführt, dass kein einzelnes Land als Hauptreiseziel genannt werden könne. Nähere Angaben zu ihren tatsächlich erfolgten Geschäftsreisen konnte dem vorgelegten Schreiben nicht entnommen werden, sodass auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die BF das von den niederländischen Vertretungsbehörden ausgestellte Schengen-Visum tatsächlich überwiegend für Geschäftsreisen nutzte. Das beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schreiben der Arbeitgeberin der BF ist somit nicht geeignet, die oben angeführten Bedenken zum gegenständlichen Visum auszuräumen und bildet dieses keinen Beweis dafür, dass die BF bei der Ausstellung des hier gegenständlichen niederländischen Visums keine Täuschungsabsicht hatte. Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat.Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat. Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. 3.
  3. Sofern der angefochtene Bescheid der LPD Tirol in ihrer Begründung zusätzlich auf das Vorliegen eines „Overstay” gestützt wurde, zumal ausgeführt wurde, dass sich die BF 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. Dies vermag jedoch an der Rechtmäßigkeit des Spruchs nichts zu ändern, da bereits der verbleibende Annullierungsgrund der Täuschungsabsicht der BF geeignet ist, die Entscheidung zu tragen. Eine rechtskräftige Entscheidung eines VwG bewirkt lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahrens für den entschiedenen Fall. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich – abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet – nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente (vgl. etwa VwGH 10.02.2025, Ra 2023/12/0056, mwN).Eine rechtskräftige Entscheidung eines VwG bewirkt lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahrens für den entschiedenen Fall. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich – abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet – nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente vergleiche etwa VwGH 10.02.2025, Ra 2023/12/0056, mwN). Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können (vgl. VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).Ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, ist derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können vergleiche VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054). Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist darauf hinzuweisen, dass die LPD Tirol in ihrem Bescheid den gesamten Gültigkeitszeitraum des Visums (30.09.2023 bis 30.09.2026) in ihre Berechnung einbezogen und zum Ergebnis gelangt ist, dass die BF insgesamt 92 Tage im Schegen-Raum verblieben sei. Allerdings hätte die Behörde – wie von der BF in ihrer Beschwerdeschrift moniert – den Zeitraum 18.09.2024 bis 16.03.2025 heranziehen und zum Ergebnis gelangen müssen, dass die BF im genannten Zeitraum lediglich 29 Tage im Schengen-Raum aufhältig gewesen ist und somit keine Überschreitung der 90/180-Regel vorliegt. Den oben genannten Beschwerdepunkt hat die LPD Tirol in weiterer Folge jedoch in ihrer Beschwerdevorentscheidung aufgegriffen und angeführt, dass den Ausführungen der BF in ihrer Beschwerdeschrift dahingehend beigepflichtet wird, dass für die Berechnung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsdauer die rollierende 90/180 Tage-Regel Anwendung finde und der BF sohin keine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum („Overstay”) anzulasten sei. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da sich dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da sich dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2315720.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.