1 Visakodex, VO (EG) 810/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Visakodex. Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf das Hauptreiseziel vorlägen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie jedoch davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt.2. Die Landespolizeidirektion Tirol (in der Folge: LPD Tirol) annullierte in weiterer Folge mit Bescheid vom 16.03.2025 das Visum der BF
Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf das Hauptreiseziel vorlägen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie jedoch davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt.
GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihrer mündlichen Befragung angegeben habe, dass es einfacher gewesen sei, ein von den Niederlanden ausgestelltes Schengen-Visum zu erhalten. Daher habe die BF ihren Visumantrag in den Niederlanden gestellt. Die überwiegende Zeit habe sich die BF jedoch in Frankreich aufgehalten, zumal sie dort Familienangehörige habe. Eine Reise in die Niederlande sei nicht geplant gewesen. Es sei sodann umgehend die Annulierung des Schengen-Visums im Reisepass der BF angeordnet worden, zumal aufgrund der Faktenlage einerseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf das Hauptreiseziel (auch gegenüber den niederländischen Behörden) bestanden habe und die BF sich andererseits bereits 90 Tage im Schengenraum, 50 Tage davon allein in Frankreich aufgehalten habe. Zudem lägen weitere konkrete Hinweise auf ein in den Visabestimmungen verpöntes “Visa-Shopping” vor. Jedoch werde bestätigend ausgeführt, dass für die Berechnung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsdauer die rollierende 90/180 Tage-Regel anzuwenden sei und der BF sohin keine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum („Overstay”) anzulasten sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2025 wies die LPD Tirol die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihrer mündlichen Befragung angegeben habe, dass es einfacher gewesen sei, ein von den Niederlanden ausgestelltes Schengen-Visum zu erhalten. Daher habe die BF ihren Visumantrag in den Niederlanden gestellt. Die überwiegende Zeit habe sich die BF jedoch in Frankreich aufgehalten, zumal sie dort Familienangehörige habe. Eine Reise in die Niederlande sei nicht geplant gewesen. Es sei sodann umgehend die Annulierung des Schengen-Visums im Reisepass der BF angeordnet worden, zumal aufgrund der Faktenlage einerseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf das Hauptreiseziel (auch gegenüber den niederländischen Behörden) bestanden habe und die BF sich andererseits bereits 90 Tage im Schengenraum, 50 Tage davon allein in Frankreich aufgehalten habe. Zudem lägen weitere konkrete Hinweise auf ein in den Visabestimmungen verpöntes “Visa-Shopping” vor. Jedoch werde bestätigend ausgeführt, dass für die Berechnung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsdauer die rollierende 90/180 Tage-Regel anzuwenden sei und der BF sohin keine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum („Overstay”) anzulasten sei. Insgesamt werde jedoch festgehalten, dass die BF das ihr von den Niederlanden ausgestellte Visum durch arglistige Täuschung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 des Visakodex erlangt habe. Das Hauptreiseziel (Dauer und Zweck) lag bereits bei der Antragstellung für das Visum in Frankreich, wo sich auch den eigenen Angaben der BF zu Folge ihre familiären Anknüpfungspunkte befinden.
1 lit. b des Visakodex hätte sohin der Antrag für den Schengen-Raum in einer französischen Vertretungsbehörde gestellt werden müssen. Schon allein aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus sei die Annulierung vorzunehmen gewesen.Insgesamt werde jedoch festgehalten, dass die BF das ihr von den Niederlanden ausgestellte Visum durch arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 34, Absatz eins, des Visakodex erlangt habe. Das Hauptreiseziel (Dauer und Zweck) lag bereits bei der Antragstellung für das Visum in Frankreich, wo sich auch den eigenen Angaben der BF zu Folge ihre familiären Anknüpfungspunkte befinden.
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex hätte sohin der Antrag für den Schengen-Raum in einer französischen Vertretungsbehörde gestellt werden müssen. Schon allein aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus sei die Annulierung vorzunehmen gewesen. Im Hinblick auf die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach ein Anwendungsfall des Art. 5 Abs. 1 lit. c des Visakodex vorgelegen hätte, werde ausgeführt, dass die BF, um den Anforderung des Art. 5 Abs. 1 lit. c leg. cit gerecht zu werden, ihren Visumantrag in Frankreich bzw. bei einer französischen Vertretungsbehörde stellen hätte müssen, zumal sich aus der Stempellage ergebe, dass ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über Frankreich erfolgt sei. Zudem sei von Anfang an klar gewesen, dass die BF ihren Hauptaufenthalt (Dauer und Zweck) im Schengen-Raum in Frankreich bei ihren Verwandten haben würde und wäre auch diesbezüglich Frankreich und nicht die Niederlande für die Prüfung und Ausstellung des Visums der BF zuständig gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b leg. cit.).Im Hinblick auf die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach ein Anwendungsfall des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Visakodex vorgelegen hätte, werde ausgeführt, dass die BF, um den Anforderung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, leg. cit gerecht zu werden, ihren Visumantrag in Frankreich bzw. bei einer französischen Vertretungsbehörde stellen hätte müssen, zumal sich aus der Stempellage ergebe, dass ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über Frankreich erfolgt sei. Zudem sei von Anfang an klar gewesen, dass die BF ihren Hauptaufenthalt (Dauer und Zweck) im Schengen-Raum in Frankreich bei ihren Verwandten haben würde und wäre auch diesbezüglich Frankreich und nicht die Niederlande für die Prüfung und Ausstellung des Visums der BF zuständig gewesen vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera b, leg. cit.). 6. Am 06.06.2025 wurde bei der LPD Tirol ein Vorlageantrag
GVG eingebracht. Es wurde beantragt, die LPD Tirol möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.6. Am 06.06.2025 wurde bei der LPD Tirol ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde beantragt, die LPD Tirol möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde
Paragraph 15, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
1 Visakodex das Visum der BF. Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend dem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt. Auf dem Visum der BF wurde ein Stempel mit der Aufschrift „ANNULLIERT“ angebracht.Die LPD Tirol annullierte in Folge mit Bescheid vom 16.03.2025
Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend dem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für den Zeitraum 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Dieses Formular wurde der BF persönlich ausgehändigt. Auf dem Visum der BF wurde ein Stempel mit der Aufschrift „ANNULLIERT“ angebracht. Das von der BF bei der niederländischen Vertretungsbehörde beantragte Schengen-Visum wurde durch arglistige Täuschung erlangt.
1 Z 2 lit. d FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden.3.1.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden. § 9 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet: Paragraph 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „Beschwerden […] § 9
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. § 9
1 FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten
Paragraph 11 b, Absatz eins, FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." 3.4. Im gegenständlichen Fall hat die LPD Tirol das von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum
1 Visakodex annulliert und der BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang VI Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die LPD Tirol im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend ihrem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für die Zeit von 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die LPD Tirol das von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum
, Absatz eins, Visakodex annulliert und der BF die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang römisch sechs Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die LPD Tirol im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Angaben beim Visaantrag betreffend ihrem Hauptreiseziel bestehen würden, zumal die BF im Besitz eines gültigen Visum C, ausgestellt von den Niederlanden für die Zeit von 30.09.2023 bis 30.09.2026 gewesen sei, sich jedoch 92 Tage (90/180-Regel) im Schengen-Raum aufgehalten habe, wobei sie davon nur 1 Tag in den Niederlanden verbracht habe. Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an den Erklärungen zum Hauptreiseziel erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 Visakodex).Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an den Erklärungen zum Hauptreiseziel erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Artikel 34, Absatz eins, Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Hauptreiseziel jener Ort ist, an dem der Antragsteller die meiste Zeit zu verbringen beabsichtigt oder wohin ihn der Hauptzweck der Reise führt. Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol am 16.03.2025 an, dass sie im Jahr 2023 bei einem Londoner Unternehmen gearbeitet habe, das mit der niederländischen Botschaft in London zusammengearbeitet habe. Daher habe sie als Firmenangehörige des Londoner Unternehmens am leichtesten ein niederländisches Visum erhalten bzw. ein solches beantragt. In ihrer Beschwerdeschrift gab die BF weiters an, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz in London habe. Sie sei regelmäßig von und nach London in den Schengen-Raum ein- bzw. ausgereist, was durch die Ein-/Ausreisestempel im Reisepass der BF dokumentiert worden sei. Zudem gab die BF an, dass die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. c Visakodex entsprochen habe, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Hauptreiseziel jener Ort ist, an dem der Antragsteller die meiste Zeit zu verbringen beabsichtigt oder wohin ihn der Hauptzweck der Reise führt. Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol am 16.03.2025 an, dass sie im Jahr 2023 bei einem Londoner Unternehmen gearbeitet habe, das mit der niederländischen Botschaft in London zusammengearbeitet habe. Daher habe sie als Firmenangehörige des Londoner Unternehmens am leichtesten ein niederländisches Visum erhalten bzw. ein solches beantragt. In ihrer Beschwerdeschrift gab die BF weiters an, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz in London habe. Sie sei regelmäßig von und nach London in den Schengen-Raum ein- bzw. ausgereist, was durch die Ein-/Ausreisestempel im Reisepass der BF dokumentiert worden sei. Zudem gab die BF an, dass die Erteilung des Visums durch die niederländische Auslandsvertretung den Vorgaben des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex entsprochen habe, da im konkreten Fall für die BF kein Hauptreiseziel bestimmbar gewesen sei und ihre erste Einreise in den Schengen-Raum am 02.10.2023 über die Niederlande erfolgt sei. Die Täuschungshandlung ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die BF als tatsächlichen Zweck ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum – laut ihren Angaben in ihrer Beschwerdeschrift – lediglich geschäftliche Zwecke bzw. berufliche Verpflichtungen anführte. In ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol gab die BF jedoch an, dass sie in Frankreich Familienangehörige habe, weshalb sie vorrangig nach Frankreich gereist sei. Dass die BF Familienangehörige in Frankreich hat und das Visum vor allem zu Besuchszwecken in Frankreich benötigen würde, hätte der BF zum Zeitpunkt der Beantragung des Visum bewusst sein müssen. Auch hätte es der BF vor dem Hintergrund, dass sie das Visum bei den niederländischen Vertretungsbehörden über ihre Arbeitgeberin erlangt hat, bewusst sein müssen, dass es sich um ein Visum für geschäftliche Zwecke handelte. Insofern hätte die BF bei den niederländischen Vertretungsbehörden den Hauptzweck des Familienbesuchs und Frankreich als Hauptreiseziel angeben müssen, was sie jedoch im Verfahren nicht behauptete, getan zu haben. Die BF machte somit vor den niederländischen Vertretungsbehörden objektiv unrichtige Angaben hinsichtlich des Zwecks der Visaerlangung. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführerin sohin eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden, zumal sie unwahre bzw. unvollständige Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum gemacht hat. Ungeachtet dessen liegt auch insofern eine Täuschungsabsicht vor, als die BF zwar ein Visum C bei den niederländischen Vertretungsbehörden beantragte, jedoch ihr Hauptreiseziel nicht die Niederlande gewesen sind. Aus dem Protokoll der Einvernahme der BF vor der LPD Tirol ist zu entnehmen, dass die BF anführte, dass sie innerhalb ihres Aufenthaltes in Frankreich in die Niederlande gefahren sei und dort 1 Tag verbracht habe. Zudem habe die BF den Behörden eine Bestätigung über ein gebuchtes Zugticket vorweisen können. Insofern kann festgehalten werden, dass die BF ledigich einen Tag lang in den Niederlanden aufhältig war. Den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der BF ist jedoch zu entnehmen, dass die Niederlande jedenfalls kein Hauptreiseziel der BF war, zumal in ihrem Reisepass kein einziger Einreisestempel die Niederlande betreffend, aufscheint. Den Ein- und Ausreisestempeln kann hingegen entnommen werden, dass die BF die meiste Zeit ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum entweder in Frankreich oder in Spanien verbracht hat. Der BF wird dahingehend beigepflichtet, dass
1 lit. c Visakodex, falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden könne, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigt, für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum zuständig ist. Zumal die BF auch anführte, dass sich ihre Reiseziele laufend geändert hätten und die geschäftlichen Aufenthalte in verschiedenen Schengen-Ländern erfolgt seien, wäre es jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. c. Visakodex leg. cit. notwendig gewesen, über die Niederlande in den Schengen-Raum einzureisen. Dies erfolgte durch die BF jedoch ebefalls nicht. Entgegen der Behauptung der BF in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie am 02.10.2023 über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist sei, ist auszuführen, dass die BF laut den Einreisestempeln erst am 07.10.2023 über Paris in den Schengen-Raum eingereist ist. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen vor der LPD Tirol, zumal die BF ausdrücklich anführte, dass sie von Frankreich aus mit dem Zug in die Niederlande gereist sei.Der BF wird dahingehend beigepflichtet, dass
, Absatz eins, Litera c, Visakodex, falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden könne, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigt, für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum zuständig ist. Zumal die BF auch anführte, dass sich ihre Reiseziele laufend geändert hätten und die geschäftlichen Aufenthalte in verschiedenen Schengen-Ländern erfolgt seien, wäre es jedoch für die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Visakodex leg. cit. notwendig gewesen, über die Niederlande in den Schengen-Raum einzureisen. Dies erfolgte durch die BF jedoch ebefalls nicht. Entgegen der Behauptung der BF in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie am 02.10.2023 über Amsterdam in den Schengen-Raum eingereist sei, ist auszuführen, dass die BF laut den Einreisestempeln erst am 07.10.2023 über Paris in den Schengen-Raum eingereist ist. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen vor der LPD Tirol, zumal die BF ausdrücklich anführte, dass sie von Frankreich aus mit dem Zug in die Niederlande gereist sei. Im Reisepass der BF findet sich lediglich ein Ausreisestempel vom 02.10.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da sich dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da sich dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2315720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.