Obsah (6)
§ 42Art. 133§ 1§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlW207 2316426-1 Spruch, W207 2316426-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser Antrag wurde damals mit Bescheid des Sozialministeriumservice abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 13.09.2019, in dem die Funktionseinschränkung
- „posttraumatische Veränderungen beider Knie-und Sprunggelenke nach Knieverrenkung links und Unterschenkel rechts; Abnützungen der Wirbelsäule und gering beide Hüftgelenke; oberer Rahmensatz, da Teilinstabilität linkes Kniegelenk“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Sachverständigengutachten als zumutbar erachtet. Am 25.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der auch einen Antrag auf Vornahme der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.04.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA 9/2019 40%; und STN 10/2019 idem VGA 9 aus 2019, 40%; und STN 10 aus 2019, idem Derzeitige Beschwerden: " Das linke Knie ist am Ende, ich habe ein KMÖ, es steht Knochen auf Knochen. Eine KTEP ist geplant, 12/2026 in X. " Das linke Knie ist am Ende, ich habe ein KMÖ, es steht Knochen auf Knochen. Eine KTEP ist geplant, 12 aus 2026, in römisch zehn. Das Knie schmerzt, die Seitenbänder schmerzen. Die Beweglichkeit wurde schlechter. Es kribbelt am Rist. Rechts habe ich eine Fehlstellung, der rechte Knöchel schmerzt. Das linke Bein ist kürzer. Die LWs schmerzt, ab Jänner 1 und 3 waren MRTs." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Schmerzmittel und Magenschutz Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 9/2019; Röntgen D. 1/2025: Ganzbeinaufnahme bds im Stehen: VGA 9 aus 2019,; Röntgen D. 1/2025: Ganzbeinaufnahme bds im Stehen: Ausgeprägte Varuslage des Unterschenkels bei einer knöchern verheilten Fraktur bei dem Unterarmknochen knöchern verheilt in axialer Deviation nach medial. Die mechanische Beinachse verläuft rechts bis 6 cm von der Kniemitte. Der femorotibiale Winkel beträgt 10°. Auf der linken Seite verläuft die mechanische Beinachse bis 20 mm medialseitig von der Kniemitte. Auch hier eine Varuslage. Bds arthrotische Veränderungen der Kniegelenke in Varuslage. Auf der linken Seite Z. n. einem operativen Eingriff an den Bändern. Eine dichte lineare Verkalkung zeigt sich im Verlauf des medialen Seitenbandes Bericht Arthros 1/2025: Laesio cart comp med gen sin., fract cruris utriusque operat, Polyneuropathie Therapie: Abklärung der Polyneuropathie, Arthroskopie linkes Kniegelenk MRt LWS o.Datum: Ergebnis: Retroposition L5 gegenüber Sl geringen Grades mit retrospondylotisch abgestützter medioiinksbetonter Discusvorwölbung und hochgradiger vorwiegend knöchern bedingter Neuroforaminastenose links. Höhergradige Osteochondrose L4/5, geringgradig L3/4, mit jeweils diskreten dorsomedianen Discusprotrusionen. Bericht Dr.H. 2/2025: Diagnose:
- Knorpelschaden linkes Kniegelenk bei Zustand nach komplexer Kniegelenkverletzung
- Nervus peroneus Läsion links Therapie: 05.02.2025 (CH) Physiotherapeutische Behandlung für die Knorpelsituation im Kniegelenk, andererseits für die Pathologie im Nervus peroneus. Elektrotherapie wird der Patient auch selbständig unter Anleitung des Physiotherapeuten durchführen, selbständig Radfahren soll betont werden, große Wanderungen sollen vermieden werden. Schmerzmittel bei Bedarf. Befund: 05.02.2025 Der Patient berichtet über Verletzung 2012, also ungefähr vor 13 Jahren am linken Kniegelenk, wo eine operative Versorgung stattgefunden hat. Er beschreibt dies als Oberschenkelbruch, die Narbe über das Kniegelenk laufend. Bei der klinischen Untersuchung leichte Varusstellung, medial und lateral stabil, Streckapparat intakt, nach hinten stabil, nach vorne vielleicht etwas vermehrte Translation. Die Hauptsymptomatik jetzt liegend einerseits in einer Krepitation im Kniegelenk und an der Außenseite des Kniegelenkes auf den Unterschenkel bis zum Sprunggelenk ziehende Nervenschmerzen. Beinachse minimal varisch, rechts deutlich varisch mit etwa 7 bis 8 Grad. Beweglichkeit 0-3-
- Röntgen: 05.02.2025 Im Röntgenbild mediale und laterale Schraubenversorgung wahrscheinlich vom Knöchel und Ausriss von Bändern. Bericht Dr.G. 1/2025: Diagnose: St p Polytrauma. Läsion N suralis und ev. N saphenous links am Fuß. Therapie: NLG UE beidseits inklusive N tibialis, N suralis, N peroneus empfohlen migebrachtes NLG Feldner B. 1/2025: kein sicherer Hinweis auf PNP; Peronäus und Tibialis links grenzwertig/normal. mitgebr. Bericht Dr.R. 4/2025: KTEP li 16/4/2025 geplant, Lumboglutäalgie rechts, Skoliose,Osteoch. L5/S
- Fußarthrosen; (bekannte Zustände nach VU.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 101,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-180, F 170-0-50, R bei F90 80-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke rechts 0-10-120 zu links 0-5-115,lateral + locker, Sprunggelenke rechts 10-0-35 zu links 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit einer krücke, aber auch ohne Gehbehelf durchführbar, mässig kleinerschrittig Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 posttraumatische Veränderungen beider Knie-und Sprunggelenke nach Knieverrenkung links und Unterschenkelbruch rechts; Abnützungen der Wirbelsäule und gering beide Hüftgelenke, Fußarthrosen unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung linkes Knie und Wirbelsäule Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung des GdB um eine Stufe X römisch zehn Dauerzustand […..]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40 BBG vorliegen würden. Hingegen würden die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Das eingeholte Gutachten vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 40, BBG vorliegen würden. Hingegen würden die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Das eingeholte Gutachten vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 28.04.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausführte: „[…..] Ich erhebe gegen folgende Ergebnisse der Beweisaufnahme Einspruch: - Die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Im Sachverständigengutachten von Dr. S. wird auf Seite 5, Absatz 1 beurteilt: - Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht" Sehr wohl liegt eine wesentliche Mobiütätseinschränkung vor und ist auch bekannt. Mehr als 50m freies Gehen ohne Beihilfe eines Zweiten ist nicht möglich. Entfernungen der nächsten öffentlichen Verkehrsmittel: Bushaltestelle VOR Am Kanal (eingeschränkter Betrieb) Gehzeit 11 min Entfernung 0,8 km Bahnhof X.Bahnhof römisch zehn. Gehzeit 18 min Entfernung 1,2 km X-Bahn Haltestelle Y-siedlung Gehzeit 28 min Entfernung 2,0 km Im Sachverständigengutachten von Dr. S. wird auf Seite 3 beurteilt: - „Gesamtmobilität - Gangbild - Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelf durchführbar, mäßig kleinschrittig" Der Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke ist nur beschränkt auf maximal 50 m möglich. Ohne Gehbehelf und ohne Schmerzmittel ist Gehen nicht mehr möglich. Das Gehen zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, siehe obenstehend, ist ausgeschlossen. Einige Befunde zur Bestätigung wurden bei der Begutachtung vorgelegt. Ich bitte daher um Korrektur des Ergebnisses der Beweisaufnahme und um Ausstellung eines Parkausweises. […..]“ Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme einen MRT-Befund vom 24.03.2025 bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 29.04.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…..] Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, er könne schlecht gehen, es wird folgendes aufgelistet: Entfernungen der nächsten öffentlichen Verkehrsmittel: Bushaltestelle VOR Am Kanal (eingeschränkter Betrieb) Gehzeit 11 min Entfernung 0,8 km Bahnhof Gumpoldskirchen Gehzeit 18 min Entfernung 1,2 km Badener Bahn Haltestelle Eigenheimsiedlung Gehzeit 28 min Entfernung 2,0 km Der nachgereichte Befund bestätigt die getroffene Einschätzung. Die persönliche Wohnsituation muss leider unberücksichtigt bleiben, somit bleibt das Kalkül aufrecht.“ Am 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 30.04.2025 der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.04.2025 habe keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2025, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.06.2025 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde folgenden Inhaltes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben: „[…] A. Insbesondere ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar, wenn das 36, Lebensmonat vollendet ist und • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Alle Voraussetzungen unter Punkt A. sind zutreffend. Dies wurde auch schon im Einspruch 28.4.2025 erwähnt: „Sehr wohl liegt eine wesentliche Mobilitätseinschränkung vor und ist auch bekannt. Mehr als 50m freies Gehen ohne Beihilfe eines Zweiten ist nicht möglich." Die Mobilitätseinschränkung wurde im letzten Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt. Weiters wurde die SVS-Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Eine Untersuchung bei einem neutralen Sachverständigen wird nach dem Besuch am 12.6.2025 nachgereicht. MfG Name des Beschwerdeführers“ In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde vom 04.06.2025 ein mit 16.06.2025 datiertes orthopädisch-unfallchirurgisches Privatgutachten eines näher genannten Facharztes für Orthopädie nach. Aufgrund des Inhaltes der Beschwerde und des der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen Privatgutachtens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 01.07.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[……] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Unterfertigender 4/2025 50% und Stellungnahme; Vorlegen eines Vorgutachten Unterfertigender 4 aus 2025, 50% und Stellungnahme; Vorlegen eines Privatgutachtens Dr.H. mit Bearbeitung des GA des Unterfertigenden im Auftrag des AW. Keine neuen objektivierbaren Befunde. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Schmerzmittel und Magenschutz laut GA 4/2025 Schmerzmittel und Magenschutz laut GA 4 aus 2025, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 posttraumatische Veränderungen beider Knie-und Sprunggelenke nach Knieverrenkung links und Unterschenkelbruch rechts; Abnützungen der Wirbelsäule und gering beide Hüftgelenke, Fußarthrosen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert Xrömisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Den im Privatgutachten angeführten Einschätzungen kann nicht gefolgt werden, weder der Höhe nach, noch der Einschätzung der Bewertung der Mobilität. Das Anführen der Wohnsituation als Argument für die Zuerkennung des §29 Ausweises widerspricht den Einschätzungsrichtlinien.“ Mit Bescheid vom 11.07.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Mit E-Mail vom 17.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.07.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 25.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: ● posttraumatische Veränderungen beider Knie- und Sprunggelenke nach Knieverrenkung links und Unterschenkelbruch rechts; Abnützungen der Wirbelsäule und gering beide Hüftgelenke, Fußarthrosen; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik Trotz der posttraumatischen Veränderungen und degenerativen Abnützungen im Bereich des Bewegungsapparates besteht keine relevante Mobilitätseinschränkung und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern bzw. ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich und zumutbar. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Auch ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit liegt aktuell nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2025, dieses ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 29.04.2025 und das ergänzende Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.07.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorliegenden Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und zur Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2025, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 29.04.2025 und das ergänzende Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.07.
- Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel - also das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels - trotz der bei ihm vorliegenden posttraumatischen Veränderungen und degenerativen Abnützungen im Bereich des Bewegungsapparates im Bereich des Bewegungsapparates, konkret unteren Extremitäten und der Wirbelsäule - möglich ist. Er führte aus, dass keine relevante Mobilitätseinschränkung besteht und dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich ist. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Daraus ergibt sich, dass – auch unter Berücksichtigung bestehender Schmerzen – keine derartig erheblich ausgeprägten behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität bestehen, sodass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-180, F 170-0-50, R bei F90 80-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke rechts 0-10-120 zu links 0-5-115, lateral + locker, Sprunggelenke rechts 10-0-35 zu links 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelf durchführbar, mässig kleinerschrittig“) Auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten (und im Sachverständigengutachten vom 15.04.2025 berücksichtigten) Befunde vermitteln kein von der Beurteilung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie abweichendes Ergebnis. So ist dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 27.01.2025 folgender Status zu entnehmen (Abl. 28 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, hier auszugsweise wiedergegeben): „[…..) OE Kraft, Tonus frei, AVV unauffällig. UE Strecken und Innenrotation li Knie gering beeinträchtigt. Tonus frei. Re USCH gering konvex. M gastocnemius li diskret geringer ausgeprägt. PSR beidseits mittellebhaft. ASR links reduziert. Zehenstand, Fersenstand und Tandem-Gehen unauffällig. Parästhesien am lateralen Fußrand unter Ausparung der Zehen.“ Im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.02.2025 (Abl. 21 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wird unter „Therapie“ folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original): “Therapie: 05.02.2025 (CH) Physiotherapeutische Behandlung für die Knorpelsituation im Kniegelenk, andererseits für die Pathologie im Nervus peroneus. Elektrotherapie wird der Patient auch selbständig unter Anleitung des Physiotherapeuten durchführen, selbständig Radfahren soll betont werden, große Wanderungen sollen vermieden werden. Schmerzmittel bei Bedarf.“) Aus dem erhobenen Status und aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich übereinstimmend, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände - der Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke sei nur beschränkt auf maximal 50 m möglich, ohne Gehbehelf und ohne Schmerzmittel sei Gehen nicht mehr möglich - nicht in dem vom ihm dargelegten Ausmaß objektiviert werden konnten. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgen- bzw. MRT-Befunde vom 21.01.2025 bzw. vom 27.01.2025 und vom 24.03.
- In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht das Vorliegen allfälliger radiologischer Veränderungen per se maßgeblich ist, sondern vielmehr daraus allfällig resultierende tatsächliche funktionelle Einschränkungen. Mit diesen Befunden wird – anders als in der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.04.2024 erfolgten Erhebung des Fachstatus – keine Aussage über das tatsächliche Ausmaß der mit diesen Leiden in Zusammenhang stehenden tatsächlichen Funktionseinschränkungen getroffen. Aus den zuvor angeführten Ergebnissen der Statuserhebungen vom 14.04.2025, aber auch vom 27.01.2025 bzw. 05.02.2025, ist aber keine maßgebliche Gangleistungsminderung und keine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten abzuleiten. Es wird dabei keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass beim Beschwerdeführer durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Knie, der Sprunggelenke, der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten ersichtlich und objektiviert, sodass auch die Zuhilfenahme der Arme und Hände beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist.Es wird dabei keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass beim Beschwerdeführer durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Knie, der Sprunggelenke, der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten ersichtlich und objektiviert, sodass auch die Zuhilfenahme der Arme und Hände beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Aus dem erhobenen Status und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich daher keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren, welche eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine erhebliche Gehstreckenlimitierung belegen würden. Aus dem erhobenen Status und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich daher keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren, welche eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine erhebliche Gehstreckenlimitierung belegen würden. Was nun aber das vom Beschwerdeführer der Beschwerde vom 04.06.2025 nachgereichte orthopädisch-unfallchirurgische Privatgutachten vom 16.06.2025 betrifft, so führte der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 01.07.2025 dazu aus, den im Privatgutachten angeführten Einschätzungen könne nicht gefolgt werden, weder der Höhe nach noch der Einschätzung der Bewertung der Mobilität. Zudem widerspreche das Anführen der Wohnsituation als Argument für die Zuerkennung des §29 Ausweises den Einschätzungsrichtlinien. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit der Beschwerdeführer den von ihm beauftragten Privatgutachter in der Beschwerde als „neutralen Sachverständigen“ bezeichnet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei einer Gewichtung der Beweismittel nicht unberücksichtigt zu lassen ist, dass ein behandelnder bzw. konsultierter Arzt bzw. ein beauftragter (und dafür bezahlter) Privatgutachter primär die Interessen seiner Patienten bzw. Auftraggeber im Auge zu haben hat, wohingegen ein der Objektivität verpflichteter Amtssachverständiger wie der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie eine objektive Beurteilung auf Grundlage des festgestellten Fachstatus unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu tätigen und dabei keinerlei Interessen - außer das Interesse der Objektivität - zu verfolgen hat, und dass sich dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der dem Verfahren beigezogene ärztliche Amtssachverständige im Rahmen der Erstellung des Fachstatus am 14.04.2025 unzutreffende Daten protokolliert hätte bzw. dass er beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende ärztliche Untersuchung durchgeführt hätte. Jedenfalls aber kann dem in der Beschwerde getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, bei dem nun von ihm privat beauftragten Sachverständigen handle es sich um einen neutralen Sachverständigen, aufgrund der soeben getätigten Ausführungen schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Was nun die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 betrifft, so fällt auf, dass der Befund dieses Privatgutachtens nicht nur von den Ergebnissen der am 14.04.2025 erfolgten Statuserhebung durch den von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abweicht, sondern auch von den vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen. So ist, wie bereits dargelegt, etwa dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 27.01.2025 im Rahmen des festgestellten Status zu entnehmen, dass – hier verkürzt und nur beispielhaft wiedergegeben – bezüglich der unteren Extremitäten Strecken und Innenrotation des linken Knies gering beeinträchtigt ist und dass Zehenstand, Fersenstand und Tandem-Gehen unauffällig sind. Im ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.02.2025 wird unter „Therapie“ u.a. ausgeführt, dass selbständig Radfahren betont werden soll und dass große Wanderungen vermieden werden sollen sowie dass Schmerzmittel bei Bedarf eingenommen werden sollen. Ausgehend davon, dass lediglich „große“ Wanderungen vermieden werden sollen – womit zum Ausdruck gebracht wird, dass kleinere Wanderungen durchaus möglich sind und auch nicht vermieden werden sollen – und lediglich eine bedarfsmäßige Schmerzmedikation besteht – was ebenfalls nicht für das Vorliegen dauerhafter hochgradiger Schmerzzustände mit einer daraus resultierenden derart maßgeblichen Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu unmöglich und unzumutbar machen würde, ins Treffen geführt werden kann –, kann daher auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht vom Vorliegen derart erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und derart erheblicher höhergradiger dauerhafter Schmerzzuständen ausgegangen werden, dass die ihm mögliche Gehstrecke erheblich reduziert wäre und – wie in der Beschwerde behauptet wird – mehr als 50 Meter freies Gehen ohne Zuhilfenahme eines Zweiten nicht möglich sei, oder – wie im Privatgutachten vom 16.06.2025 ausgeführt wird – 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung nicht zurückgelegt werden könnten. Dem vom Beschwerdeführer der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 sind nun aber davon abweichend zusammengefasst deutlich erheblichere Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten zu entnehmen, zudem wird in diesem privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 u.a. ausgeführt, dass der Zehenstand kaum und nur mit 2 Stützkrücken und nur schmerzhaft und der Fersenstand gar nicht durchgeführt werden könne und dass ein deutlich eingeschränktes Gangbild vorliege. Dass sich aber die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Zeitraum seit Erstellung der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde bzw. seit der persönlichen Untersuchung am 14.04.2025 bis zur Erstellung des Privatgutachtens am 16.06.2025 zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hätten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung ist auf Grundlage obiger Überlegungen den Befundungen in den vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen der Statuserhebung des von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen – tatsächlich neutralen – amtsärztlichen Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten vom 15.04.2025 in deren Zusammenschau höhere Beweiskraft zuzumessen als den Befundungen in dem vom Beschwerdeführer der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.
- Unabhängig davon ist aber – auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Ausmaßes der in dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 angeführten Funktionseinschränkungen – darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht dokumentiert und damit nicht objektiviert ist. Wie bereits dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer, was von ihm einzunehmende Schmerzmittel betrifft, lediglich eine Bedarfsmedikation. Dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 ist überhaupt keine Medikation zu entnehmen. Eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, stellt aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass beim Beschwerdeführer sämtliche therapeutische Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) – etwa in Form einer ausgereizten Schmerztherapie – ausgeschöpft wären, hat er nicht vorgebracht, ergibt sich nicht aus dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025, nicht aus den sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sind im gegenständlichen Fall vorgebrachte hochgradige Schmerzustände mit einer damit in Zusammenhang stehenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit mangels Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen zu können.Unabhängig davon ist aber – auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Ausmaßes der in dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 angeführten Funktionseinschränkungen – darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht dokumentiert und damit nicht objektiviert ist. Wie bereits dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer, was von ihm einzunehmende Schmerzmittel betrifft, lediglich eine Bedarfsmedikation. Dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 ist überhaupt keine Medikation zu entnehmen. Eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, stellt aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass beim Beschwerdeführer sämtliche therapeutische Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) – etwa in Form einer ausgereizten Schmerztherapie – ausgeschöpft wären, hat er nicht vorgebracht, ergibt sich nicht aus dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025, nicht aus den sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sind im gegenständlichen Fall vorgebrachte hochgradige Schmerzustände mit einer damit in Zusammenhang stehenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit mangels Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen zu können. Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Ergebnis kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Ergebnis kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2025, sowie dessen Ergänzungen vom 29.04.2025 und vom 01.07.2025. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Insoweit der Beschwerdeführer aber in seiner Stellungnahme vom 28.04.2025 und in dem der Beschwerde nachgereichten orthopädisch-unfallchirurgischen privaten Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 Bezug nimmt auf seine Wohnsitzsituation und die damit verbundenen Schwierigkeit der Erreichbarkeit der Haltestellen von öffentliche Verkehrsmittel wegen deren Entfernung vom Wohnsitz, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025 und dessen Ergänzungen nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025 und dessen Ergänzungen nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Abgesehen davon ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzzustände auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, auch nicht dargetan hat, dass sämtliche Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft und sämtliche Schmerz- oder sonstige Therapien ausgereizt sind und daher eine nachgewiesene Therapierefraktion vorliegen würde. Abgesehen davon ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzzustände auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, auch nicht dargetan hat, dass sämtliche Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft und sämtliche Schmerz- oder sonstige Therapien ausgereizt sind und daher eine nachgewiesene Therapierefraktion vorliegen würde. Was letztlich das auf seine Wohnsitzsituation und die damit verbundenen Schwierigkeit der Erreichbarkeit der Haltestellen von öffentliche Verkehrsmittel wegen deren Entfernung vom Wohnsitz bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so kommt es – wie bereits der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 und im Aktengutachten vom 01.07.2025 zutreffend ausgeführt hat – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.11.2025, Ra 2025/11/0031) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 [dort zu einer Wegstrecke von 8 km und der Fähigkeit, eine Entfernung von 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurückzulegen]; VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013 [Wegstrecke von 9 km und Feststellungen zur Möglichkeit, eine Entfernung von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurückzulegen]; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288 [Fußwege von über 1 km und selbständig bewältigbare Strecken von 300 bis 400 m]; siehe ferner VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0030). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidungsrelevanz zu und vermag dieses Vorbringen daher nicht zum Erfolg zu führen.Was letztlich das auf seine Wohnsitzsituation und die damit verbundenen Schwierigkeit der Erreichbarkeit der Haltestellen von öffentliche Verkehrsmittel wegen deren Entfernung vom Wohnsitz bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so kommt es – wie bereits der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 und im Aktengutachten vom 01.07.2025 zutreffend ausgeführt hat – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.11.2025, Ra 2025/11/0031) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 [dort zu einer Wegstrecke von 8 km und der Fähigkeit, eine Entfernung von 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurückzulegen]; VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013 [Wegstrecke von 9 km und Feststellungen zur Möglichkeit, eine Entfernung von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurückzulegen]; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288 [Fußwege von über 1 km und selbständig bewältigbare Strecken von 300 bis 400 m]; siehe ferner VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0030). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidungsrelevanz zu und vermag dieses Vorbringen daher nicht zum Erfolg zu führen. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend glaubhaft, substantiiert und nachvollziehbar die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2316426.1.00