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{'item': 'W228 2311749-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 11§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlW228 2311749-1 Spruch, W228 2311749-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 04.03.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 38i

Vm § 11 AlVG für den Zeitraum 29.01.2025 bis 25.02.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX AG während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 04.03.2025 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 29.01.2025 bis 25.02.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 AG während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass nicht er das Dienstverhältnis gelöst habe, sondern der Dienstgeber. Der Beschwerdeführer sei in der Probezeit krank geworden und der Dienstgeber habe dann das Dienstverhältnis gelöst. Der Beschwerdeführer habe den Dienstgeber auch gefragt, warum er angegeben habe, dass das Dienstverhältnis von Seiten des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei und habe der Dienstgeber gemeint, dass er ihm den Krankenstand nicht geglaubt habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.04.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 20.01.2025 bis 28.01.2025 beim Dienstgeber XXXX AG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Laut Auskunft des Dienstgebers habe der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis im Probemonat wegen Überlastung aufgelöst. Diese Angaben des Dienstgebers seien schlüssig und glaubhaft und würden durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in den letzten Jahren nur sporadisch in kurzen Dienstverhältnissen gestanden sei, gestützt werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen sein sollte und sei daher festzustellen, dass gegenständlich ein unberechtigter vorzeitiger Austritt im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG vorliege.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.04.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 20.01.2025 bis 28.01.2025 beim Dienstgeber römisch 40 AG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Laut Auskunft des Dienstgebers habe der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis im Probemonat wegen Überlastung aufgelöst. Diese Angaben des Dienstgebers seien schlüssig und glaubhaft und würden durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in den letzten Jahren nur sporadisch in kurzen Dienstverhältnissen gestanden sei, gestützt werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen sein sollte und sei daher festzustellen, dass gegenständlich ein unberechtigter vorzeitiger Austritt im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliege. Mit Schreiben vom 25.04.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich am 28.01.2025 krank gefühlt habe und er zu seinem Chef gegangen und ihm gesagt habe, dass er sich krankmelden werde. Bei diesem Gespräch sei auch die Stellvertreterin dieser Filiale anwesend gewesen. Sein Chef habe den Beschwerdeführer in der Folge mündlich gekündigt. Es liege somit eine Dienstgeberkündigung vor und sei die Sperre daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei dann bei seinem Hausarzt gewesen und habe sich für den Zeitraum 28.01.2025 bis 02.02.2025 krankschreiben lassen. Am 03.02.2025 habe er seinen Dienst in der Filiale wieder antreten wollen, sei aber nach Hause geschickt worden. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.05.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen vorbereitenden Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht. Am 27.08.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer sowie der als Zeuge geladene XXXX sind unentschuldigt nicht erschienen.Am 27.08.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer sowie der als Zeuge geladene römisch 40 sind unentschuldigt nicht erschienen. Am 09.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.Am 09.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. Am 20.11.2025 langte eine mit 19.11.2025 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2026 die ÖGK um Auskunft ersucht. Am 28.01.2026 langte eine Rückmeldung der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2026 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Ersuchen an die ÖGK vom 08.01.2026 sowie die Rückmeldung der ÖGK vom 28.01.2026 übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2025 beim Dienstgeber XXXX AG ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen. Er hat dabei in der Filiale, in der er beschäftigt war, hauptsächlich an der Kassa gearbeitet, und – im Ausnahmefall nach Bedarf – auch Regale eingeschlichtet.Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2025 beim Dienstgeber römisch 40 AG ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen. Er hat dabei in der Filiale, in der er beschäftigt war, hauptsächlich an der Kassa gearbeitet, und – im Ausnahmefall nach Bedarf – auch Regale eingeschlichtet. Am 28.01.2025 ist der Beschwerdeführer nach ca. zweistündiger Arbeitszeit zum Filialleiter, Herrn XXXX , gegangen und hat diesem mitgeteilt, dass ihm die Arbeit zu viel sei, ihn überfordere und er nicht mehr könne. Herr XXXX hat den Beschwerdeführer daraufhin gefragt, ob er den Tag noch fertig arbeiten könne und hat ihm angeboten, dass sie in dem Fall, dass der Beschwerdeführer bis zum Abend bleibe, das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden könnten. Der Beschwerdeführer hat zunächst zugestimmt und hat kurz die Filiale verlassen. Nach ca. einer Viertelstunde ist er zurückgekommen und hat gemeint, dass er doch nicht mehr bis zum Abend bleiben könne, weil er es nicht mehr schaffe und ist gegangen. Bei dem gesamten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX war auch die stellvertretende Filialleiterin, Frau XXXX , dabei. Von einer Krankheit war in dem Gespräch keine Rede.Am 28.01.2025 ist der Beschwerdeführer nach ca. zweistündiger Arbeitszeit zum Filialleiter, Herrn römisch 40 , gegangen und hat diesem mitgeteilt, dass ihm die Arbeit zu viel sei, ihn überfordere und er nicht mehr könne. Herr römisch 40 hat den Beschwerdeführer daraufhin gefragt, ob er den Tag noch fertig arbeiten könne und hat ihm angeboten, dass sie in dem Fall, dass der Beschwerdeführer bis zum Abend bleibe, das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden könnten. Der Beschwerdeführer hat zunächst zugestimmt und hat kurz die Filiale verlassen. Nach ca. einer Viertelstunde ist er zurückgekommen und hat gemeint, dass er doch nicht mehr bis zum Abend bleiben könne, weil er es nicht mehr schaffe und ist gegangen. Bei dem gesamten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 war auch die stellvertretende Filialleiterin, Frau römisch 40 , dabei. Von einer Krankheit war in dem Gespräch keine Rede. Es gab in der Folge des Gesprächs weder einen Anruf des Beschwerdeführers bei Herrn XXXX , in welcher eine behauptete Krankheit des Beschwerdeführers thematisiert wurde noch übermittelte der Beschwerdeführer unverzüglich nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung diese an Herrn XXXX . Es gab in der Folge des Gesprächs weder einen Anruf des Beschwerdeführers bei Herrn römisch 40 , in welcher eine behauptete Krankheit des Beschwerdeführers thematisiert wurde noch übermittelte der Beschwerdeführer unverzüglich nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung diese an Herrn römisch 40 . Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX AG am 28.01.2025 durch Kündigung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer endete. Der Grund dafür war, dass dem Beschwerdeführer der Job zu stressig und zu belastend war.Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 AG am 28.01.2025 durch Kündigung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer endete. Der Grund dafür war, dass dem Beschwerdeführer der Job zu stressig und zu belastend war.
  2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2025 beim Dienstgeber XXXX AG ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat. Die Feststellung zu seiner dortigen Tätigkeit ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers sowie des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Filialleiters, Herrn XXXX . Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2025 beim Dienstgeber römisch 40 AG ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat. Die Feststellung zu seiner dortigen Tätigkeit ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers sowie des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Filialleiters, Herrn römisch 40 . Die Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs am 28.01.2025 ergeben sich im Wesentlichen aus einer Zusammenschau der Angaben des Herrn XXXX sowie den Angaben der ebenfalls als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen stellvertretenden Filialleiterin, Frau XXXX . Sowohl Herr XXXX als auch Frau XXXX vermittelten in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen dieser beiden Zeugen waren in sich konsistent und im Westlichen übereinstimmend. So führten Herr XXXX aus, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt habe, dass ihm alles zu viel sei und er nicht mehr könne, woraufhin er den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er den Tag noch fertig arbeiten wolle und sie dann das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden könnten. Frau XXXX gab diesbezüglich übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer zu Herrn XXXX gesagt habe, dass er den Job nicht schaffe und ihm das zu viel sei und er gehen wolle. Auch gab Frau XXXX an, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer angeboten habe, den Tag noch zu bleiben und ihm für den Fall, dass er bleibe, eine „beidseitige“, sohin eine einvernehmliche Auflösung in Aussicht gestellt habe, andernfalls, wenn er gleich geht, wäre es eine einseitige Kündigung des Beschwerdeführers. Sowohl Herr XXXX als auch Frau XXXX gaben an, dass der Beschwerdeführer nach diesem ersten Gesprächsteil die Filiale verlassen habe. Herr XXXX sprach davon, dass der Beschwerdeführer 15 bis 20 Minuten draußen gewesen sei, während Frau XXXX von 10 bis 15 Minuten sprach. Diese geringfügige Unstimmigkeit ist aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar und daher vernachlässigbar. Herr XXXX und Frau XXXX legten weiters übereinstimmend dar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Filiale gesagt habe, dass er nicht mehr könne und dann gleich gegangen sei. Der von den beiden Zeugen in der Verhandlung geschilderte Ablauf der Geschehnisse am 28.01.2025 deckt sich zudem mit der Rückmeldung der XXXX an das AMS vom 19.02.2025, laut welcher der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat wegen Überlastung bzw. weil es ihm zu viel Stress gewesen sei, aufgelöst habe.Die Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs am 28.01.2025 ergeben sich im Wesentlichen aus einer Zusammenschau der Angaben des Herrn römisch 40 sowie den Angaben der ebenfalls als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen stellvertretenden Filialleiterin, Frau römisch 40 . Sowohl Herr römisch 40 als auch Frau römisch 40 vermittelten in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen dieser beiden Zeugen waren in sich konsistent und im Westlichen übereinstimmend. So führten Herr römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt habe, dass ihm alles zu viel sei und er nicht mehr könne, woraufhin er den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er den Tag noch fertig arbeiten wolle und sie dann das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden könnten. Frau römisch 40 gab diesbezüglich übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer zu Herrn römisch 40 gesagt habe, dass er den Job nicht schaffe und ihm das zu viel sei und er gehen wolle. Auch gab Frau römisch 40 an, dass Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer angeboten habe, den Tag noch zu bleiben und ihm für den Fall, dass er bleibe, eine „beidseitige“, sohin eine einvernehmliche Auflösung in Aussicht gestellt habe, andernfalls, wenn er gleich geht, wäre es eine einseitige Kündigung des Beschwerdeführers. Sowohl Herr römisch 40 als auch Frau römisch 40 gaben an, dass der Beschwerdeführer nach diesem ersten Gesprächsteil die Filiale verlassen habe. Herr römisch 40 sprach davon, dass der Beschwerdeführer 15 bis 20 Minuten draußen gewesen sei, während Frau römisch 40 von 10 bis 15 Minuten sprach. Diese geringfügige Unstimmigkeit ist aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar und daher vernachlässigbar. Herr römisch 40 und Frau römisch 40 legten weiters übereinstimmend dar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Filiale gesagt habe, dass er nicht mehr könne und dann gleich gegangen sei. Der von den beiden Zeugen in der Verhandlung geschilderte Ablauf der Geschehnisse am 28.01.2025 deckt sich zudem mit der Rückmeldung der römisch 40 an das AMS vom 19.02.2025, laut welcher der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis im Probemonat wegen Überlastung bzw. weil es ihm zu viel Stress gewesen sei, aufgelöst habe. Beweiswürdigend festzuhalten ist, dass sich in den Angaben des Herrn XXXX und der Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Unstimmigkeit findet, und zwar dahingehend, wo das Gespräch zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. So gab Herr XXXX an, dass der erste Gesprächsteil im Büro und der zweite Gesprächsteil im Geschäft bei der Tiefkühlabteilung stattgefunden habe. Frau XXXX gab hingegen an, dass das gesamte Gespräch im Geschäft, zwischen Tiernahrung und Tiefkühlung, stattgefunden habe. Auch wenn diese Angaben sohin teilweise widersprüchlich waren, vermag dieser Widerspruch nicht die generell konsistenten und nachvollziehbaren Angaben sowie die persönliche Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen zu erschüttern. Es kann durchaus nachvollzogen werden, dass ein Filialleiter bzw. eine stellvertretende Filialleiterin, die eine Vielzahl an Gesprächen mit Angestellten führen, neun Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Gespräch sich nicht mehr genau daran erinnern können, wo dieses konkrete Gespräch, welches zudem in zwei Teile aufgeteilt war, stattgefunden hat.Beweiswürdigend festzuhalten ist, dass sich in den Angaben des Herrn römisch 40 und der Frau römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Unstimmigkeit findet, und zwar dahingehend, wo das Gespräch zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. So gab Herr römisch 40 an, dass der erste Gesprächsteil im Büro und der zweite Gesprächsteil im Geschäft bei der Tiefkühlabteilung stattgefunden habe. Frau römisch 40 gab hingegen an, dass das gesamte Gespräch im Geschäft, zwischen Tiernahrung und Tiefkühlung, stattgefunden habe. Auch wenn diese Angaben sohin teilweise widersprüchlich waren, vermag dieser Widerspruch nicht die generell konsistenten und nachvollziehbaren Angaben sowie die persönliche Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen zu erschüttern. Es kann durchaus nachvollzogen werden, dass ein Filialleiter bzw. eine stellvertretende Filialleiterin, die eine Vielzahl an Gesprächen mit Angestellten führen, neun Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Gespräch sich nicht mehr genau daran erinnern können, wo dieses konkrete Gespräch, welches zudem in zwei Teile aufgeteilt war, stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer konnte hingegen den von ihm geschilderten Ablauf der Geschehnisse, wonach er am 28.01.2025 im Dienst krank geworden sei, was Herrn XXXX zu einer Kündigung bewegt habe, nicht glaubhaft machen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte und seine Angaben im Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen stehen. Der Beschwerdeführer stellte weiters die Behauptungen in den Raum, dass er nach seinem Krankenstand am 03.02.2025 seinen Dienst in der Filiale wieder antreten habe wollen, aber nach Hause geschickt worden sei, sowie, dass es auch noch ein Telefonat mit dem Dienstgeber gegeben habe. Diese beiden Behauptungen konnten von keinem der beiden Zeugen bestätigt werden. Vielmehr führte Herr XXXX auf die Frage, ob es nach dem Tag, an dem der Beschwerdeführer gegangen ist, noch einmal Kontakt mit ihm gegeben habe, an: „Ich meine mich zu erinnern, dass ich ihn ein bis zweimal in der Filiale als Kunden gesehen habe, als er etwas eingekauft hat, aber es gab keinen Kontakt, seitdem er gegangen ist.“ Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch keine Nachweise für seine Behauptungen, wie beispielsweise eine Anrufliste, aus der das vorgebrachte Telefonat mit dem Dienstgeber ersichtlich ist, vorlegen konnte. Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass er die Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Dienstgeber nicht unverzüglich übermittelte.Der Beschwerdeführer konnte hingegen den von ihm geschilderten Ablauf der Geschehnisse, wonach er am 28.01.2025 im Dienst krank geworden sei, was Herrn römisch 40 zu einer Kündigung bewegt habe, nicht glaubhaft machen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte und seine Angaben im Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen stehen. Der Beschwerdeführer stellte weiters die Behauptungen in den Raum, dass er nach seinem Krankenstand am 03.02.2025 seinen Dienst in der Filiale wieder antreten habe wollen, aber nach Hause geschickt worden sei, sowie, dass es auch noch ein Telefonat mit dem Dienstgeber gegeben habe. Diese beiden Behauptungen konnten von keinem der beiden Zeugen bestätigt werden. Vielmehr führte Herr römisch 40 auf die Frage, ob es nach dem Tag, an dem der Beschwerdeführer gegangen ist, noch einmal Kontakt mit ihm gegeben habe, an: „Ich meine mich zu erinnern, dass ich ihn ein bis zweimal in der Filiale als Kunden gesehen habe, als er etwas eingekauft hat, aber es gab keinen Kontakt, seitdem er gegangen ist.“ Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch keine Nachweise für seine Behauptungen, wie beispielsweise eine Anrufliste, aus der das vorgebrachte Telefonat mit dem Dienstgeber ersichtlich ist, vorlegen konnte. Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass er die Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Dienstgeber nicht unverzüglich übermittelte. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ankündigte, eine Niederschrift bei der ÖGK zu machen, um eine Korrektur des Versicherungsdatenauszuges zu erwirken. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er in der Zwischenzeit bei der ÖGK gewesen sei und wurde er aufgefordert, eine Kopie des Protokolls vorzulegen. Im Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.11.2025 wurde schließlich ausgeführt, dass die Niederschrift nicht mehr auffindbar sei, woraufhin die ÖGK seitens des Bundesverwaltungsgerichts um Vorlage dieses Protokolls ersucht wurde. Am 28.01.2026 teilte die ÖGK mit, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2025 im Kundenservice vorgesprochen und sein Anliegen bekannt gegeben habe, woraufhin ihm ein Fragebogen ausgehändigt worden sei, den er ausgefüllt an die ÖGK retournieren sollte. Dieser Fragebogen sei jedoch vom Beschwerdeführer nie retourniert worden, sodass keine weiteren Maßnahmen gesetzt worden seien. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt in Zusammenschau mit den bisher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen und der Darstellung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er ungefähr drei Wochen im Probearbeitsverhältnis gearbeitet habe auch den Schluss zu, dass sich der Sachverhalt nicht so ereignet hat, wie von ihm behauptet und dass der Beschwerdeführer versuchte den Sachverhalt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, als dieser vorgefallen ist. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass sich das Gespräch am 28.01.2025 so zugetragen hat, wie von den beiden Zeugen geschildert. Es war daher eine Kündigung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer festzustellen und konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich gegenständlich um eine Dienstgeberkündigung gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass aus dem Versicherungsverlauf hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2024 16 Tage, im Jahr 2023 zwei Tage und im Jahr 2021 fünf Tage bei der XXXX AG angestellt war. In der Verhandlung befragt, warum es sich jeweils um so kurze Dienstverhältnisse handelte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich einmal mit einer anderen Mitarbeiterin nicht verstanden habe und die anderen beiden Male wisse er nicht mehr, was der Grund gewesen sei. Die Angaben der Zeugen, dass dem Beschwerdeführer der Job zu stressig und belastend gewesen sei, wirken daher auch vor dem Hintergrund dieser kurzzeitigen Beschäftigungen bei der XXXX AG in den vorangegangenen Jahren schlüssig und nachvollziehbar. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass sich das Gespräch am 28.01.2025 so zugetragen hat, wie von den beiden Zeugen geschildert. Es war daher eine Kündigung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer festzustellen und konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich gegenständlich um eine Dienstgeberkündigung gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass aus dem Versicherungsverlauf hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2024 16 Tage, im Jahr 2023 zwei Tage und im Jahr 2021 fünf Tage bei der römisch 40 AG angestellt war. In der Verhandlung befragt, warum es sich jeweils um so kurze Dienstverhältnisse handelte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich einmal mit einer anderen Mitarbeiterin nicht verstanden habe und die anderen beiden Male wisse er nicht mehr, was der Grund gewesen sei. Die Angaben der Zeugen, dass dem Beschwerdeführer der Job zu stressig und belastend gewesen sei, wirken daher auch vor dem Hintergrund dieser kurzzeitigen Beschäftigungen bei der römisch 40 AG in den vorangegangenen Jahren schlüssig und nachvollziehbar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX AG durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 AG durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Wie festgestellt, war im gegenständlichen Fall der Grund für die Kündigung durch den Beschwerdeführer, dass ihm der Job zu stressig und zu belastend war. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d § 26 AngG) zumindest nahekommen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg, § 11 RZ 297).Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg, Paragraph 11, RZ 297). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

§ 26Ang

G insbesondere anzusehen: Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

, Paragraph 26, AngG insbesondere anzusehen:

  1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2.wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 3.wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  2. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Im gegenständlichen Fall erreichen die Gründe für die Kündigung nicht einmal annähernd das Niveau eines triftigen Grundes im Sinne des Angestelltengesetzes oder ein vergleichbares Niveau. Der Gesetzgeber sieht nicht für jede Selbstkündigung einen sofortigen Arbeitslosengeldbezug vor, sondern müssen für einen solchen die Gründe für die Kündigung triftig sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 11 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 11, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2311749.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.