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{'item': 'W611 2336598-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 46§ 17§ 15a§ 34§ 52§ 67§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlW611 2336598-1 Spruch, W611 2336598-1/29EIm Namen der Republik!W611 2336598-1/29E, Im Namen der Republik! Das Bun

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig war, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen sowie auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.
  2. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2025 den Verwaltungsakt, die Verwaltungsakten betreffend die Verfahren des Beschwerdeführers zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz sowie eine mit 24.02.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten, anfallenden Kosten verpflichten.
  3. Am 24.02.2026 holte das Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum samt einem amtsärztlichen Gutachten sowie eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche allesamt noch am 24.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.02.2026, das amtsärztliche Gutachten vom 24.02.2026 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 24.02.2026 übermittelt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
  5. Am 25.02.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den bisherigen Verfahren: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 unter Verwendung eines gültigen indischen Reisepasses aus Indien aus und reiste dann schlepperunterstützt über Dubai, Kuwait, Serbien und Ungarn illegal spätestens am 31.08.2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.09.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Erstbefragung, INT-Akt 1, OZ 9, AS 15ff; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37ff; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).1.1.
  9. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 unter Verwendung eines gültigen indischen Reisepasses aus Indien aus und reiste dann schlepperunterstützt über Dubai, Kuwait, Serbien und Ungarn illegal spätestens am 31.08.2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.09.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Erstbefragung, INT-Akt 1, OZ 9, AS 15ff; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37ff; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165). Der Beschwerdeführer musste am 03.09.2022, am 13.09.2022 und am 15.09.2022 jeweils wegen unbekannten Aufenthalt bzw. Abwesenheit bei der Standeskontrolle aus der Grundversorgung abgemeldet werden (vgl. Vorfallsmeldungen GVG-Bund, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer musste am 03.09.2022, am 13.09.2022 und am 15.09.2022 jeweils wegen unbekannten Aufenthalt bzw. Abwesenheit bei der Standeskontrolle aus der Grundversorgung abgemeldet werden vergleiche Vorfallsmeldungen GVG-Bund, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2022 [sic!] sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Bescheid 21.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 43ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2022 [sic!] sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Bescheid 21.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 43ff). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, Zahl: W126 2275812-1/2E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis BVwG 09.02.2024, INT-Akt 1, OZ 9 & 10, AS 135ff).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, Zahl: W126 2275812-1/2E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis BVwG 09.02.2024, INT-Akt 1, OZ 9 & 10, AS 135ff). Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 15.02.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 1, OZ 10, AS 189).Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 15.02.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 1, OZ 10, AS 189). Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0164, abgewiesen (vgl. Beschluss VwGH, INT-Akt 1, OZ 10, AS 195ff).Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0164, abgewiesen vergleiche Beschluss VwGH, INT-Akt 1, OZ 10, AS 195ff). 1.1.
  10. Am 24.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund dafür gab er instabile politische Verhältnisse, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und wirtschaftliche Gründe an. Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll geht aus den Anmerkungen weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit seiner Familie besprechen wolle und die Beraterin dann informieren wolle, wenn er sich entscheide, doch freiwillig nach Indien zurückzukehren (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll 24.04.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 1ff). 1.1.
  11. Am 24.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund dafür gab er instabile politische Verhältnisse, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und wirtschaftliche Gründe an. Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll geht aus den Anmerkungen weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit seiner Familie besprechen wolle und die Beraterin dann informieren wolle, wenn er sich entscheide, doch freiwillig nach Indien zurückzukehren vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll 24.04.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 1ff). 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am 02.05.2024 von Polizeibeamten aufgegriffen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer auch ein Bargeldbetrag in Höhe von € 642,70 sichergestellt (vgl. Aufgriffsmeldung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 1ff; Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 27; Bestätigung Sicherstellung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 31f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).1.1.
  13. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am 02.05.2024 von Polizeibeamten aufgegriffen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer auch ein Bargeldbetrag in Höhe von € 642,70 sichergestellt vergleiche Aufgriffsmeldung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 1ff; Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 27; Bestätigung Sicherstellung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 31f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165). Noch am 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 25ff).Noch am 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 25ff). Am 05.05.2024 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen über 24-stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung als unstet abgemeldet (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2).Am 05.05.2024 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen über 24-stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung als unstet abgemeldet vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2). Am 14.05.2024 erging die Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und er einer Meldeverpflichtung insofern unterliege, als er sich alle sieben Tage beginnend mit 17.05.2024 zwischen 08:00 und 16:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden habe. Die Verfahrensanordnung sowie weitere Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte nachweislich und persönlich am 16.05.2024 zugestellt (vgl. Verfahrensanordnung, INT-Akt 2, OZ 20, AS 141ff; Zustellbericht, INT-Akt 2, OZ 20, AS 137ff).Am 14.05.2024 erging die Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und er einer Meldeverpflichtung insofern unterliege, als er sich alle sieben Tage beginnend mit 17.05.2024 zwischen 08:00 und 16:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden habe. Die Verfahrensanordnung sowie weitere Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte nachweislich und persönlich am 16.05.2024 zugestellt vergleiche Verfahrensanordnung, INT-Akt 2, OZ 20, AS 141ff; Zustellbericht, INT-Akt 2, OZ 20, AS 137ff). 1.1.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Bescheid 25.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 175ff).1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Bescheid 25.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 175ff). 1.1.5. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b i

Vm. § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dazu die mitgesendeten Formblätter auszufüllen und binnen sieben Tagen an das Bundesamt zu retournieren sowie allfällige Personaldokumente vorzulegen (vgl. Mitwirkungsbescheid 04.07.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19ff).1.1.5. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dazu die mitgesendeten Formblätter auszufüllen und binnen sieben Tagen an das Bundesamt zu retournieren sowie allfällige Personaldokumente vorzulegen vergleiche Mitwirkungsbescheid 04.07.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19ff). Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner gültigen Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 nach Zustellversuch zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben und schließlich an das Bundesamt retourniert (vgl. RSa-Kuvert, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19; Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner gültigen Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 nach Zustellversuch zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben und schließlich an das Bundesamt retourniert vergleiche RSa-Kuvert, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19; Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2). 1.1.6. Mit 17.07.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen bisher gemeldeten Wohnsitz ab und tauchte unter (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).1.1.6. Mit 17.07.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen bisher gemeldeten Wohnsitz ab und tauchte unter vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2). 1.1.7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, Zahl: .W142 2275812-2/7Z,

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl.

Beschluss 25.07.2024, INT-Akt 2, OZ 24, AS 299ff, sowie Verwaltungsakt, OZ 8, AS 37ff).1.1.7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, Zahl: .W142 2275812-2/7Z,

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Beschluss 25.07.2024, INT-Akt 2, OZ 24, AS 299ff, sowie Verwaltungsakt, OZ 8, AS 37ff). 1.1.8. Am 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich wegen der Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht

§ 15aAsyl

G 2005 zur Anzeige gebracht, da er seit 19.07.2024 für über drei Wochen seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen war. Die letzte Meldung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.07.2024 um 14:00 Uhr (vgl. Anzeige, INT-Akt 2, OZ 24, AS 315ff).1.1.8. Am 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich wegen der Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht

Paragraph 15 a, AsylG 2005 zur Anzeige gebracht, da er seit 19.07.2024 für über drei Wochen seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen war. Die letzte Meldung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.07.2024 um 14:00 Uhr vergleiche Anzeige, INT-Akt 2, OZ 24, AS 315ff). 1.1.

  1. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylfolgeantrages sowie die damit einhergehende Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024, Zahl: W142 2275812-2/8E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).1.1.
  2. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylfolgeantrages sowie die damit einhergehende Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024, Zahl: W142 2275812-2/8E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff). Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411). 1.1.
  3. Am 18.09.2024 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zur (geplanten) Anordnung der Abschiebung (vgl. Festnahmeauftrag, INT-Akt 2, OZ 26, AS 407f).1.1.10. Am 18.09.2024 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur (geplanten) Anordnung der Abschiebung vergleiche Festnahmeauftrag, INT-Akt 2, OZ 26, AS 407f). 1.1.

  1. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde erstmals am 20.09.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt (vgl. Antrag auf Heimreisezertifikatsausstellung, OZ 13).1.1.
  2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde erstmals am 20.09.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt vergleiche Antrag auf Heimreisezertifikatsausstellung, OZ 13). 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer kam auch weiterhin seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 nicht nach. Eine entsprechende Meldung der Polizei erfolgt am 09.11.2024 an das Bundesamt (vgl. Meldung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 48f).1.1.
  4. Der Beschwerdeführer kam auch weiterhin seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nach. Eine entsprechende Meldung der Polizei erfolgt am 09.11.2024 an das Bundesamt vergleiche Meldung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 48f). 1.1.
  5. Am 16.02.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bei einer Kontrolle bei der illegalen Beschäftigung in einem indischen Geschäft in Wien, XXXX betreten. Nach Aufforderung, sich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer den Beamten zu verstehen, dass sich sein Ausweis im hinteren Bereich des Geschäftslokals befinde. Er begann schneller zu gehen und sich hinter den Trennvorhang zum Mitarbeiterbereich zu begeben. Hinter dem Vorhang flüchtete der Beschwerdeführer durch den Hintereingang des Geschäftslokals durch mehrere Straßen und Gassen, wobei er von den Beamten zu Fuß verfolgt und schließlich mittels Körperklammer zu Boden gebracht werden konnte. Während der gesamten Verfolgung wurde der Beschwerdeführer durch Zurufe wie: „Polizei, stehen bleiben. Police, stop.“ zum Stehenbleiben aufgefordert, denen er aber keine Folge leistete. Nach Fixierung des Beschwerdeführers durch die Beamten wirkte er auch nicht weiter mit, sodass eine Durchsuchung vorgenommen wurde, wobei beim Beschwerdeführer keine Dokumente, jedoch € 1.900,-- in bar vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt und Erlassung eines neuen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm. § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Aktenvermerk Polizei, Anhalteprotokoll und Festnahmeauftrag 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).1.1.13. Am 16.02.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bei einer Kontrolle bei der illegalen Beschäftigung in einem indischen Geschäft in Wien, römisch 40 betreten. Nach Aufforderung, sich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer den Beamten zu verstehen, dass sich sein Ausweis im hinteren Bereich des Geschäftslokals befinde. Er begann schneller zu gehen und sich hinter den Trennvorhang zum Mitarbeiterbereich zu begeben. Hinter dem Vorhang flüchtete der Beschwerdeführer durch den Hintereingang des Geschäftslokals durch mehrere Straßen und Gassen, wobei er von den Beamten zu Fuß verfolgt und schließlich mittels Körperklammer zu Boden gebracht werden konnte. Während der gesamten Verfolgung wurde der Beschwerdeführer durch Zurufe wie: „Polizei, stehen bleiben. Police, stop.“ zum Stehenbleiben aufgefordert, denen er aber keine Folge leistete. Nach Fixierung des Beschwerdeführers durch die Beamten wirkte er auch nicht weiter mit, sodass eine Durchsuchung vorgenommen wurde, wobei beim Beschwerdeführer keine Dokumente, jedoch € 1.900,-- in bar vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt und Erlassung eines neuen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Aktenvermerk Polizei, Anhalteprotokoll und Festnahmeauftrag 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff). Wegen der Übertretung des § 120 FPG wurde von den Beamten eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 900,-- eingehoben (vgl. Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).Wegen der Übertretung des Paragraph 120, FPG wurde von den Beamten eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 900,-- eingehoben vergleiche Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff). 1.1.

  1. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, sowie zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen. Man bekomme in Österreich keine Dokumente, sodass er auch keinen Reisepass beantragen könne. Er sei bisher aber auch nicht bei der indischen Vertretungsbehörde gewesen, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe in Portugal 2023 einen Aufenthaltstitel beantragt, der sollte bald kommen. Derzeit verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Zum Vorhalt des bisherigen Ermittlungsverfahrens – insbesondere zur Flucht vor der Polizei – wolle er nichts angeben. Er sei aus Angst geflüchtet. Die Hälfte des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von € 1.900,-- gehöre einem Freund. Den Rest habe er gespart, da er in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet habe, etwa als Zeitungszusteller und Reklameverteiler. Die Polizei habe ihm seine gesamten Ersparnisse abgenommen. Er habe keine eigene Unterkunft und schlafe bei einem Freund in Wien,
  2. Er könne die Adresse nicht nennen. Er sei erst seit wenigen Tagen aus Portugal zurückgekehrt, könne dies aber nicht nachweisen. Er habe keine Familienangehörigen oder enge Freunde im Bundesgebiet oder der Europäischen Union. Er habe kein Privatleben, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern, seine Schwester und seine Großmutter würden in Indien leben. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung wolle er nicht Stellung nehmen (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff).1.1.
  3. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, sowie zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen. Man bekomme in Österreich keine Dokumente, sodass er auch keinen Reisepass beantragen könne. Er sei bisher aber auch nicht bei der indischen Vertretungsbehörde gewesen, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe in Portugal 2023 einen Aufenthaltstitel beantragt, der sollte bald kommen. Derzeit verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Zum Vorhalt des bisherigen Ermittlungsverfahrens – insbesondere zur Flucht vor der Polizei – wolle er nichts angeben. Er sei aus Angst geflüchtet. Die Hälfte des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von € 1.900,-- gehöre einem Freund. Den Rest habe er gespart, da er in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet habe, etwa als Zeitungszusteller und Reklameverteiler. Die Polizei habe ihm seine gesamten Ersparnisse abgenommen. Er habe keine eigene Unterkunft und schlafe bei einem Freund in Wien,
  4. Er könne die Adresse nicht nennen. Er sei erst seit wenigen Tagen aus Portugal zurückgekehrt, könne dies aber nicht nachweisen. Er habe keine Familienangehörigen oder enge Freunde im Bundesgebiet oder der Europäischen Union. Er habe kein Privatleben, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern, seine Schwester und seine Großmutter würden in Indien leben. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung wolle er nicht Stellung nehmen vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff). 1.1.15.Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff). 1.1.15.Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .02.2026, 14:35 Uhr, zugestellt (vgl. Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2; Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 105).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2026, 14:35 Uhr, zugestellt vergleiche Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2; Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 105). 1.1.

  1. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.
  2. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1). 1.1.
  3. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 ergibt sich (vgl. OZ 11):1.1.
  4. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 ergibt sich vergleiche OZ 11): „[…]
  5. Finden aktuell Abschiebungen nach INDIEN statt? Ja, es finden regelmäßige Abschiebungen nach INDIEN statt.
  6. Wie viele Abschiebungen nach INDIEN fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt? Es fanden im Jahr 2025 51 und bisher im Jahr 2026 6 Abschiebungen nach Indien statt.
  7. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt? Am
  8. Februar 2026 wurden letztmalig zwei Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt.
  9. Wie lange dauert es in der Regel, bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt wird? Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet:
  10. Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
  11. Indische Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte): ca. 60–90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
  12. Undokumentierte Fälle: Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist Die Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ist maßgeblich vom Vorliegen persönlicher Dokumente, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig.
  13. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
  14. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert? Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 20.09.2024 bei der Botschaft der Republik Indien eingebracht. Da der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet war, war eine Anmeldung zu einem Vorführtermin nicht möglich.
  15. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? Der Schubhäftling ist für die Teilnahme an einem Interview am 06.03.2026 bei der indischen Delegation vorgesehen.
  16. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  17. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? Nein, es gibt im Fall XXXX keine speziellen Probleme (Reisepass-Kopie ist vorhanden).Nein, es gibt im Fall römisch 40 keine speziellen Probleme (Reisepass-Kopie ist vorhanden).
  18. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  19. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? Am 06.03.2026 wird der Beschwerdeführer der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Nach Überprüfung seiner Angabe wird die Identifizierung laut Abkommen 30-35 Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Zustimmung erteilt ist, wird die Flugbuchung veranlasst, um die Abschiebung durchzuführen.
  20. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall XXXX ?
  21. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall römisch 40 ? Nein, es gibt noch keine Rückmeldung der Vertretungsbehörden von Indien.
  22. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert?
  23. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert? Nein, der BF wurde noch nicht von den Vertretungsbehörden von Indien identifiziert.
  24. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet: Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
  25. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  26. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die HRZ-Ausstellung wird innerhalb eines Zeitraums von 1-2 Wochen erfolgen.
  27. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach INDIEN vorzunehmen? Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die Durchführung der Abschiebung wird anschließend innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen. […]“ 1.1.
  28. Zum Entscheidungszeitpunkt steht kein Abschiebetermin fest und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der indischen Vertretungsbehörde erstmals am 20.09.2024 beantragt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels Wohnsitzmeldung bzw. sonst bekanntem Aufenthaltsort nicht zu einer Vorführung zur Identifizierung geladen werden, weil er untertauchte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr für den nächstmöglichen Vorführtermin am 06.03.2026 vorgesehen. Ausgehend von der vorliegenden Reisepasskopie des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. mit der Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Vorführung und demnach auch mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 11; Vorführersuchen, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 107f).1.1.
  29. Zum Entscheidungszeitpunkt steht kein Abschiebetermin fest und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der indischen Vertretungsbehörde erstmals am 20.09.2024 beantragt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels Wohnsitzmeldung bzw. sonst bekanntem Aufenthaltsort nicht zu einer Vorführung zur Identifizierung geladen werden, weil er untertauchte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr für den nächstmöglichen Vorführtermin am 06.03.2026 vorgesehen. Ausgehend von der vorliegenden Reisepasskopie des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. mit der Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Vorführung und demnach auch mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 11; Vorführersuchen, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 107f). 1.
  30. Weitere Feststellungen: 1.2.
  31. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht mangels des Vorliegens gültiger Reisedokumente im Original nicht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum. 1.2.
  32. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 02.2026, 14:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff; Anhaltedatei 25.06.2026, OZ 2).1.2.
  33. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 02.2026, 14:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff; Anhaltedatei 25.06.2026, OZ 2). 1.2.
  34. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).1.2.
  35. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411). Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine seit 05.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor (vgl. auch Fremdenregisterauszug 24.02.2026, OZ 2).Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine seit 05.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor vergleiche auch Fremdenregisterauszug 24.02.2026, OZ 2). 1.2.
  36. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 24.02.2026, OZ 2). 1.2.
  37. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 24.02.2026, OZ 2). 1.2.
  38. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung und ist während der Anhaltung haftfähig. Er leidet an keinen chronischen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 164; Niederschrift Bundesamt XXXX .02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74 & 77; Anhalteprotokoll Haftfähigkeit, Gesundheitsbefragung, Auszug Patientenkartei 24.02.2026, amtsärztliches Gutachten 24.02.2026, jeweils OZ 6).1.2.
  39. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung und ist während der Anhaltung haftfähig. Er leidet an keinen chronischen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung vergleiche Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 164; Niederschrift Bundesamt römisch 40 .02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74 & 77; Anhalteprotokoll Haftfähigkeit, Gesundheitsbefragung, Auszug Patientenkartei 24.02.2026, amtsärztliches Gutachten 24.02.2026, jeweils OZ 6). 1.2.
  40. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2):1.2.
  41. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2): - 01.09.2022 bis 10.09.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung - 10.09.2022 bis 13.09.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung - 15.09.2022 bis 08.05.2023 Hauptwohnsitz Wien - 08.05.2023 bis 17.07.2024 Hauptwohnsitz Wien - XXXX .02.2026 bis laufend Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum- römisch 40 .02.2026 bis laufend Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum 1.2.
  42. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich bereits zwei missbräuchliche Asylanträge. Den ersten Asylantrag vom 01.09.2022 stellte er unmittelbar nach seiner illegalen Einreise, nachdem er von der Polizei betreten wurde und ausschließlich mit der Begründung, er wolle nach Österreich migrieren, er habe viel Gutes gehört und wolle hier arbeiten. In Indien gäbe es keine Arbeit. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024 und Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte stattdessen am 02.05.2024 einen Asylfolgeantrag, dies aber ebenfalls erst, nachdem er von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde. 1.2.
  43. Schon während des ersten Asylverfahrens ergingen drei Vorfallsmeldungen wegen des unbekannten Aufenthalts bzw. der Abwesenheit bei der Standeskontrolle, sodass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024 und Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof zeigte sich der Beschwerdeführer bei der verpflichtenden Rückkehrberatung am 24.04.2024 nicht rückkehrwillig. Statt sich wie vereinbart bei der Rückkehrberatung wieder zu melden, stellte der Beschwerdeführer am 02.05.2024 den Asylfolgeantrag, jedoch erst nachdem er von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde. Schon bei der Betretung am 02.05.2024 durch die Polizei wurde vom Beschwerdeführer ein Bargeldbetrag in Höhe von € 642,70 sichergestellt. Dennoch entfernte er sich wieder aus dem Grundversorgungsquartier, wo er am 05.05.2024 wegen über 24-stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung als unstet abgemeldet wurde. Ebenso kam der Beschwerdeführer seiner am 14.05.2024 auferlegten Meldeverpflichtung nur rund zwei Monate bis 12.07.2024 nach und wurde auch wegen der Nichterfüllung der Meldeverpflichtung verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht. Nach erstinstanzlicher Zurückweisung des Asylfolgeantrages mit Bescheid vom 25.06.2024 erließ das Bundesamt einen Mitwirkungsbescheid

§ 46Abs. 2a und 2b i

Vm. § 19 AVG, der ihm an seiner aufrechten Meldeadresse nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, kam zuletzt am 12.07.2024 seiner Meldeverpflichtung bei der Polizei nach, meldete anschließend mit 17.07.2024 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet ab und tauchte während des Rechtsmittelverfahrens zu seinem Asylfolgeantrag unter.Nach erstinstanzlicher Zurückweisung des Asylfolgeantrages mit Bescheid vom 25.06.2024 erließ das Bundesamt einen Mitwirkungsbescheid

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, der ihm an seiner aufrechten Meldeadresse nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, kam zuletzt am 12.07.2024 seiner Meldeverpflichtung bei der Polizei nach, meldete anschließend mit 17.07.2024 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet ab und tauchte während des Rechtsmittelverfahrens zu seinem Asylfolgeantrag unter. Der Beschwerdeführer war daher spätestens mit 18.07.2024 für die Behörden nicht mehr greifbar, entzog sich dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie einer Abschiebung nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylfolgeantrags durch das Bundesverwaltungsgerichtes und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer lebte seither im Verborgenen ohne Meldeadresse in Österreich und hat so seine Abschiebung nach Indien – wenn man die unberechtigte Asylfolgeantragstellung hinzurechnet – insgesamt über mehrere Jahre verhindert. Am 16.02.2026 flüchtete der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle zu Fuß durch mehrere Gassen und Straßen vor der Polizei, um sich einer Festnahme zu entziehen. Er musste von Polizeibeamten zu Fuß verfolgt und schließlich mittels Köperklammer niedergerungen werden. Aufforderungen zum Stehenbleiben kam er zuvor trotz mehrfacher Zurufe durch die Beamten nicht nach. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 23.04.2029 gültigen, indischen Reisepass, der am 24.04.2019 in Indien ausgestellt worden war. Eine Kopie dieses Reisepasses liegt im Verwaltungsakt ein. Der Beschwerdeführer wollte oder konnte diesen Reisepass bisher im Original nicht dem Bundesamt vorlegen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher auch nicht bemüht, sich einen neuen Reisepass oder ein Personaldokument ausstellen zu lassen, obwohl die Reisepassdaten durch die beim Bundesamt aufliegende Kopie seines indischen Reisepasses aufliegen und damit gegebenenfalls mit entsprechender Behördenunterstützung eine Neuausstellung bei der indischen Vertretungsbehörde jederzeit möglich gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit hat er aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien zu erschweren bzw. zu behindern. Mangels eines Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- und rückkehrwillig. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Er hat weder in Österreich noch in der Europäischen Union familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige berücksichtigungswürdige sozial Bezüge. Die Eltern, die Schwester und die Großmutter des Beschwerdeführers leben in Indien (vgl. Erstbefragung, INT-Akt, OZ 9, AS 21; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165f; Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 76).1.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Er hat weder in Österreich noch in der Europäischen Union familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige berücksichtigungswürdige sozial Bezüge. Die Eltern, die Schwester und die Großmutter des Beschwerdeführers leben in Indien vergleiche Erstbefragung, INT-Akt, OZ 9, AS 21; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165f; Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 76). Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht integriert. Er ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert. Dabei ging er schon während seines ersten Asylverfahrens und auch danach illegalen Erwerbstätigkeiten als Zeitungszusteller und Reklameverteiler nach, wobei er monatlich rund € 600,-- bis € 700,-- ins Verdienen brachte (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 166; Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 76).Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht integriert. Er ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert. Dabei ging er schon während seines ersten Asylverfahrens und auch danach illegalen Erwerbstätigkeiten als Zeitungszusteller und Reklameverteiler nach, wobei er monatlich rund € 600,-- bis € 700,-- ins Verdienen brachte vergleiche Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 166; Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 76). Eine eigene gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über € 1.000,-- an Barmitteln, wovon jedoch lediglich ein Betrag von € 70,-- verfügbar ist (vgl. Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2). Diese Barmittel gehören zudem nicht dem Beschwerdeführer allein, sondern gehört die Hälfte einem Freund oder Bekannten (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff). € 900,-- wurden zudem bereits als Sicherheitsleistung von der Polizei wegen der Übertretung des § 120 FPG eingehoben (vgl. Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über € 1.000,-- an Barmitteln, wovon jedoch lediglich ein Betrag von € 70,-- verfügbar ist vergleiche Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2). Diese Barmittel gehören zudem nicht dem Beschwerdeführer allein, sondern gehört die Hälfte einem Freund oder Bekannten vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff). € 900,-- wurden zudem bereits als Sicherheitsleistung von der Polizei wegen der Übertretung des Paragraph 120, FPG eingehoben vergleiche Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff). Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. 1.2.
  5. Festzustellen ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sein gesamtes Verhalten seit Jahren darauf gerichtet ist, sich einer drohenden Abschiebung nach Indien zu entziehen und er weiterhin bestrebt ist, illegal in Österreich bzw. in Europa im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er reiste schon mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier zu verbleiben und stellte im Ergebnis unbegründete Asylanträge. Der Beschwerdeführer entzog sich zumindest seit dem anhängigen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Asylfolgeantrags dem Asylverfahren und tauchte spätestens Mitte Juli 2024 unter. Er lebte fortan im Verborgenen in Österreich, wo er seinen Unterhalt schon seit Jahren durch Schwarzarbeit finanziert. Sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei Versuch unternommen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet anderweitig zu legalisieren. Einen Aufenthaltstitelantrag in Portugal konnte er nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer verblieb nach den rechtskräftigen Abweisungen bzw. Zurückweisungen seiner Asylanträge weiterhin im Bundesgebiet und unternahm keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise, sodass auch bisher mangels der Möglichkeit zur Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde kein Heimreiszertifikat erlangt werden konnte, da der Beschwerdeführer untergetaucht war. Das dargelegte Gesamtverhalten unterstreicht, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und nicht bereit ist, nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen, zumal bereits am 06.03.2026 eine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde stattfinden soll und eine Abschiebung damit immer näher rückt. 1.2.
  6. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. 2025 fanden 51 Außerlandesbringungen und 2026 bisher sechs Außerlandesbringungen statt. Zuletzt wurde seitens der indischen Vertretungsbehörde erst am 23.02.2026 ein Heimreisezertifikat ausgestellt bzw. erfolgen Ausstellungen von Heimreisezertifikaten regelmäßig für zwangsweise Außerlandesbringungen. Dazu findet auch regelmäßig Vorführtermine an der indischen Vertretungsbehörde statt. Sofern Identitätsnachweise vorgelegt werden können beträgt die Bearbeitungsdauer 30 bis 45 Tage, sofern die Kopie eines Reisepasses vorliegt, oder 60 bis 90 Tage, wenn andere indische Dokumente (etwa Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) vorliegen. Lediglich bei undokumentierten Fällen erfolgt die Rückmeldung der Vertretungsbehörde ohne festgelegt Frist. Nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine Flugbuchung. Die HRZ-Ausstellung sowie Abschiebung wird dann innerhalb von ein bis zwei Wochen erfolgen. Der Beschwerdeführer wird am 06.03.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt und ist eine Kopie seines gültigen indischen Reisepasses aktenkundig. Mit einer raschen Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikates und einer Abschiebung unmittelbar darauf ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 24.02.2026, OZ 11).1.2.
  7. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. 2025 fanden 51 Außerlandesbringungen und 2026 bisher sechs Außerlandesbringungen statt. Zuletzt wurde seitens der indischen Vertretungsbehörde erst am 23.02.2026 ein Heimreisezertifikat ausgestellt bzw. erfolgen Ausstellungen von Heimreisezertifikaten regelmäßig für zwangsweise Außerlandesbringungen. Dazu findet auch regelmäßig Vorführtermine an der indischen Vertretungsbehörde statt. Sofern Identitätsnachweise vorgelegt werden können beträgt die Bearbeitungsdauer 30 bis 45 Tage, sofern die Kopie eines Reisepasses vorliegt, oder 60 bis 90 Tage, wenn andere indische Dokumente (etwa Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) vorliegen. Lediglich bei undokumentierten Fällen erfolgt die Rückmeldung der Vertretungsbehörde ohne festgelegt Frist. Nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine Flugbuchung. Die HRZ-Ausstellung sowie Abschiebung wird dann innerhalb von ein bis zwei Wochen erfolgen. Der Beschwerdeführer wird am 06.03.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt und ist eine Kopie seines gültigen indischen Reisepasses aktenkundig. Mit einer raschen Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikates und einer Abschiebung unmittelbar darauf ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 24.02.2026, OZ 11).
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  9. Zu den bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend die Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren betreffend die Asylverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem – sofern für das gegenständliche Verfahren im Ergebnis relevant -unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  10. Zu den weiteren Feststellungen: 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen gleichlautenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, welche sich auch mit den Daten in der vorliegenden Kopie seines gültigen indischen Reisepasses decken (vgl. OZ 13). Mangels Vorlage eines (originalen) identitätsbezeugenden Dokuments bzw. bereits erfolgter Identifizierung durch die indische Vertretungsbehörde konnte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Es handelt sich gegenständlich um eine Verfahrensidentität.2.2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und seinen gleichlautenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, welche sich auch mit den Daten in der vorliegenden Kopie seines gültigen indischen Reisepasses decken vergleiche OZ 13). Mangels Vorlage eines (originalen) identitätsbezeugenden Dokuments bzw. bereits erfolgter Identifizierung durch die indische Vertretungsbehörde konnte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Es handelt sich gegenständlich um eine Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer im Ausland keine Asylanträge gestellt hat und die Asylanträge in Österreich rechtskräftig zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist. 2.2.
  13. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .02.2026, 14:35 Uhr, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .02.2026, der Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  14. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026, 14:35 Uhr, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .02.2026, der Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  15. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, seit 05.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. 2.2.
  16. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 24.02.2026, OZ 2).2.2.
  17. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 24.02.2026, OZ 2). 2.2.
  18. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wurde dazu in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich keine Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und gab dieser in sämtlichen aktenkundigen Einvernahmen an, gesund zu sein. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  19. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  20. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in der Absicht, nach Österreich aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Indien zu migrieren, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während der in Österreich geführten Asylverfahren. 2.2.
  21. Die übrigen Feststellungen zu den Vorfallsmeldungen der Grundversorgung unmittelbar nach der ersten Asylantragstellung, zur im verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 24.04.2024 geäußerten Rückkehrunwilligkeit, der Stellung des Asylfolgeantrags erst nach Betretung durch die Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der bereits einmal erfolgten Sicherstellung von € 642,70, der neuerlichen Entfernung aus dem Grundversorgungsquartier, des Nichtnachkommens der Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 ab 19.07.2024 und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige, der Nichtbehebung des Schreibens des Bundesamtes betreffend den Mitwirkungsbescheid und der stattdessen der Abmeldung des Wohnsitzes und des Untertauchens sowie schließlich zur Flucht des Beschwerdeführers vor der Polizei am 16.02.2026 ergeben sich zwanglos aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.2.
  22. Die übrigen Feststellungen zu den Vorfallsmeldungen der Grundversorgung unmittelbar nach der ersten Asylantragstellung, zur im verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 24.04.2024 geäußerten Rückkehrunwilligkeit, der Stellung des Asylfolgeantrags erst nach Betretung durch die Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der bereits einmal erfolgten Sicherstellung von € 642,70, der neuerlichen Entfernung aus dem Grundversorgungsquartier, des Nichtnachkommens der Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 ab 19.07.2024 und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige, der Nichtbehebung des Schreibens des Bundesamtes betreffend den Mitwirkungsbescheid und der stattdessen der Abmeldung des Wohnsitzes und des Untertauchens sowie schließlich zur Flucht des Beschwerdeführers vor der Polizei am 16.02.2026 ergeben sich zwanglos aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Sofern in der Schubhaftbeschwerde jedoch angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Mitwirkungsbescheid nicht beheben können, weil er sich zu dieser Zeit bereits in Portugal befunden habe, ist Folgendes auszuführen: Einerseits konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen, jemals nach Portugal gereist zu sein, noch konnte er nachweisen, dort – wie er vor dem Bundesamt behauptet hatte – bereits 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben (wobei er selbst einräumte, bisher keinen Aufenthaltstitel erhalten zu haben). Es liegen schon deshalb keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer überhaupt in Portugal gewesen ist. Für den Fall der Wahrunterstellung des Aufenthalts in Portugal ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass dieser Umstand die beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen) sogar noch erhöhen würde, wenn er – statt seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nachzukommen – illegal in andere Länder des Schengen-Raums reisen gereist wäre. Anderseits – und dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf das Vorbringen zum Mitwirkungsbescheid entscheidend – wurde der Mitwirkungsbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.07.2024 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an der – damals noch aufrechten – Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer meldete sich ausweislich des festgestellten Polizeiberichts zuletzt am 12.07.2024 bei der Polizeiinspektion im Rahmen der ihn treffenden Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer – selbst bei Wahrunterstellung einer Ausreise nach Portugal – zum Zeitpunkt der Zustellung des Mitwirkungsbescheides jedenfalls noch im Bundesgebiet auf und wäre ihm eine Behebung desselben und damit einhergehend – die Mitwirkung am Verfahren – definitiv möglich gewesen. Andere Gründe für eine Nichtbehebung, wie etwa eine allfällige Unzumutbarkeit infolge Krankheit oder Zustellmängel wurden nicht vorgebracht. Statt das Schreiben zu beheben, hat er jedoch mit 17.07.2024 seinen Wohnsitz abgemeldet, ist untergetaucht und hat ab 19.07.2024 seine Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 nicht mehr erfüllt.Einerseits konnte der Beschwerdeführer weder nachweisen, jemals nach Portugal gereist zu sein, noch konnte er nachweisen, dort – wie er vor dem Bundesamt behauptet hatte – bereits 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben (wobei er selbst einräumte, bisher keinen Aufenthaltstitel erhalten zu haben). Es liegen schon deshalb keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer überhaupt in Portugal gewesen ist. Für den Fall der Wahrunterstellung des Aufenthalts in Portugal ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass dieser Umstand die beim Beschwerdeführer vorliegende Fluchtgefahr (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen) sogar noch erhöhen würde, wenn er – statt seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nachzukommen – illegal in andere Länder des Schengen-Raums reisen gereist wäre. Anderseits – und dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf das Vorbringen zum Mitwirkungsbescheid entscheidend – wurde der Mitwirkungsbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.07.2024 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an der – damals noch aufrechten – Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer meldete sich ausweislich des festgestellten Polizeiberichts zuletzt am 12.07.2024 bei der Polizeiinspektion im Rahmen der ihn treffenden Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG

  1. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer – selbst bei Wahrunterstellung einer Ausreise nach Portugal – zum Zeitpunkt der Zustellung des Mitwirkungsbescheides jedenfalls noch im Bundesgebiet auf und wäre ihm eine Behebung desselben und damit einhergehend – die Mitwirkung am Verfahren – definitiv möglich gewesen. Andere Gründe für eine Nichtbehebung, wie etwa eine allfällige Unzumutbarkeit infolge Krankheit oder Zustellmängel wurden nicht vorgebracht. Statt das Schreiben zu beheben, hat er jedoch mit 17.07.2024 seinen Wohnsitz abgemeldet, ist untergetaucht und hat ab 19.07.2024 seine Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht mehr erfüllt. 2.2.
  2. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus der aktenkundigen Kopie. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses erweisen sich als widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im ersten Asylverfahren am 01.06.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, sein indischer Reisepass wäre ihm vom Schlepper in Serbien abgenommen worden (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 39). Bei der Erstbefragung zur Folgeantragstellung auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Reisepass in Serbien verloren (vgl. Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 21, AS 26). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmitteln am 17 .02.2026 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74). Der Beschwerdeführer hat daher zumindest drei unterschiedliche Varianten zum Verbleib seines Reisepasses vorgebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus unter Berücksichtigung des im Akt dokumentierten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, dass er seinen Reisepass mit großer Wahrscheinlichkeit bisher der Behörde nicht vorlegen wollte. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe sich bisher nicht an die indische Vertretungsbehörde gewendet, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74), obwohl dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass dem Bundesamt eine Kopie vorliegt und dieses daher gegebenenfalls bei der Ausstellung neuer Dokumente behilflich sein konnte. Von dieser Möglichkeit hat er aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien zu erschweren bzw. zu behindern.Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses erweisen sich als widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im ersten Asylverfahren am 01.06.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, sein indischer Reisepass wäre ihm vom Schlepper in Serbien abgenommen worden vergleiche Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 39). Bei der Erstbefragung zur Folgeantragstellung auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Reisepass in Serbien verloren vergleiche Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 21, AS 26). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmitteln am 17 .02.2026 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74). Der Beschwerdeführer hat daher zumindest drei unterschiedliche Varianten zum Verbleib seines Reisepasses vorgebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus unter Berücksichtigung des im Akt dokumentierten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, dass er seinen Reisepass mit großer Wahrscheinlichkeit bisher der Behörde nicht vorlegen wollte. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe sich bisher nicht an die indische Vertretungsbehörde gewendet, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 74), obwohl dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass dem Bundesamt eine Kopie vorliegt und dieses daher gegebenenfalls bei der Ausstellung neuer Dokumente behilflich sein konnte. Von dieser Möglichkeit hat er aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, um seine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien zu erschweren bzw. zu behindern. 2.2.
  3. Sowohl im Rückkehrberatungsgespräch vom 24.04.2024 als auch aus dem festgestellten und dokumentierten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist. Er hat sich bisher bewusst nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht und tauchte unter, um einer Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde, damit der Erlangung eines Heimreisezertifikats und in weiterer Folge seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen. Entgegen des Beschwerdevorbringens sowie auch des Vorbringens in der Stellungnahme vom 25.02.2026 ist daher aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich ausreisewillig wäre, sich einer Abschiebung nicht weiter widersetzen, sich den Behörden zur Verfügung halten und mit diesen tatsächlich kooperieren würde. 2.2.
  4. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Indien sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach im Bundesgebiet keine substanziellen sozialen Bindungen. Die Feststellung wonach eine eigene gesicherte Unterkunft des Beschwerdeführers bzw. auch keine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus daraus, dass der Beschwerdeführer selbst angab, über keine eigene Unterkunft zu verfügen und bei einem nicht genannten Freund an einer unbekannten Adresse in Wien, XXXX gewohnt zu haben. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keine nachgewiesene Unterkunftsmöglichkeit und wurde das Vorliegen einer solchen in der Schubhaftbeschwerde auch gar nicht vorgebracht.Die Feststellung wonach eine eigene gesicherte Unterkunft des Beschwerdeführers bzw. auch keine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus daraus, dass der Beschwerdeführer selbst angab, über keine eigene Unterkunft zu verfügen und bei einem nicht genannten Freund an einer unbekannten Adresse in Wien, römisch 40 gewohnt zu haben. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keine nachgewiesene Unterkunftsmöglichkeit und wurde das Vorliegen einer solchen in der Schubhaftbeschwerde auch gar nicht vorgebracht. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem gab der Beschwerdeführer immer wieder selbst an, seinen Unterhalt seit Jahren (schon während des ersten Asylverfahrens) durch Schwarzarbeit als Zeitungszusteller/Reklameverteiler zu finanzieren. Sofern in der Beschwerde und der Stellungnahme angeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge über „ihm tatsächlich und rechtlich uneingeschränkt zur Verfügung“ stehende Barmittel in Höhe von € 1.900,-- so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Betrag in der Anhaltedatei keine Deckung findet. Dort sind „bloß“ € 1.000,-- als Barmittel verzeichnet, aber ein verfügbarer Betrag von lediglich € 70,-- vermerkt. Die Barmittel stammen zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einer der illegalen Beschäftigungen des Beschwerdeführers, die erst selbst in unterschiedlichen Einvernahmen immer wieder eingeräumt hat. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesamt an, dass die Hälfte seines Bargeldes einem Freund und nicht ihm gehört. € 900,-- davon wurden im Übrigen bereits durch die Polizei wegen der (neuerlichen) Übertretung des § 120 FPG sichergestellt. Es war daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme aufgrund des feststehenden Akteninhalts und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt.Sofern in der Beschwerde und der Stellungnahme angeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge über „ihm tatsächlich und rechtlich uneingeschränkt zur Verfügung“ stehende Barmittel in Höhe von € 1.900,-- so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Betrag in der Anhaltedatei keine Deckung findet. Dort sind „bloß“ € 1.000,-- als Barmittel verzeichnet, aber ein verfügbarer Betrag von lediglich € 70,-- vermerkt. Die Barmittel stammen zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einer der illegalen Beschäftigungen des Beschwerdeführers, die erst selbst in unterschiedlichen Einvernahmen immer wieder eingeräumt hat. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesamt an, dass die Hälfte seines Bargeldes einem Freund und nicht ihm gehört. € 900,-- davon wurden im Übrigen bereits durch die Polizei wegen der (neuerlichen) Übertretung des Paragraph 120, FPG sichergestellt. Es war daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme aufgrund des feststehenden Akteninhalts und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. 2.2.
  5. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über insgesamt rund drei Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem die rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellungen, die jahrelange Weigerung, seinen Ausreisverpflichtungen nachzukommen, das Abtauchen in ein Leben im Verborgenen, die Finanzierung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit, das unterlassene Bemühen, sich ein Reisedokument zu besorgen oder Dokumente aus Indien schicken zu lassen bzw. den Aufenthalt sonst zu legalisieren sowie auch zuletzt die Flucht vor der Polizei, sondern insbesondere die sich aus diesem Verhalten immanent ergebende und aktuell auch schon im Rahmen der Rückkehrberatung geäußerte Rückkehrunwilligkeit nach Indien lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung weiterhin entziehen wird. 2.2.
  6. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Indien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 (vgl. OZ 11), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 20.09.2024 erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er an dessen Erlangen jedoch nicht mitwirkte und stattdessen untertauchte und nunmehr zu einem Termin in wenigen Tagen, am 06.03.2026, zur Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vorgesehen ist.2.2.
  7. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Indien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 vergleiche OZ 11), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 20.09.2024 erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er an dessen Erlangen jedoch nicht mitwirkte und stattdessen untertauchte und nunmehr zu einem Termin in wenigen Tagen, am 06.03.2026, zur Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vorgesehen ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  9. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  10. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.

  1. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom XXXX .02.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .02.2026, 14:35 Uhr:3.
  2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom römisch 40 .02.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026, 14:35 Uhr: 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  5. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bereits vor Verhängung der Schubhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde, grundsätzlich für indische Staatsbürger nach entsprechender Identifizierung Heimreisezertifikate von der indischen Vertretungsbehörde in kurzer Zeit ausgestellt werden und Außerlandesbringungen regelmäßig erfolgen, was sich auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ergibt. Darüber hinaus lag dem Bundesamt schon bei Verhängung der gegenständlichen Schubhaft die Kopie des gültigen indischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor.3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, bereits vor Verhängung der Schubhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde, grundsätzlich für indische Staatsbürger nach entsprechender Identifizierung Heimreisezertifikate von der indischen Vertretungsbehörde in kurzer Zeit ausgestellt werden und Außerlandesbringungen regelmäßig erfolgen, was sich auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ergibt. Darüber hinaus lag dem Bundesamt schon bei Verhängung der gegenständlichen Schubhaft die Kopie des gültigen indischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor. Das Bundesamt konnte daher bei der Anordnung der Schubhaft begründet davon ausgehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vorführung und Identifizierung des Beschwerdeführers durch die indische Vertretungsbehörde, insbesondere angesichts der vorliegenden Kopie des gültigen indischen Reisepasses, jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist und zeitnah erfolgen wird. 3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher kein Originaldokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Er hat es unterlassen, von sich aus an die indische Vertretungsbehörde heranzutreten und die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erwirken, um seine Abschiebung nach Indien zu erschweren. Er reiste in der schon in der Absicht in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet ein, hier unbegründete Asylanträge zu stellen. Seinen Asylfolgeantrag stellte er erst, nachdem er von der Polizei beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten wurde. Er entzog sich zumindest dem Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag und tauchte unter, nachdem versucht wurde, ihm einen Mitwirkungsbescheid zu Erlangung von Ersatzreisedokumenten zuzustellen. Er kam dann seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG nicht mehr nach, meldete seinen Wohnsitz ab und lebte im Verborgenen, um für Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Schließlich flüchtete der Beschwerdeführer bereits vor der Polizei und konnte nur nach einer Verfolgung durch Polizeibeamte zu Fuß festgenommen werden.Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher kein Originaldokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Er hat es unterlassen, von sich aus an die indische Vertretungsbehörde heranzutreten und die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erwirken, um seine Abschiebung nach Indien zu erschweren. Er reiste in der schon in der Absicht in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet ein, hier unbegründete Asylanträge zu stellen. Seinen Asylfolgeantrag stellte er erst, nachdem er von der Polizei beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten wurde. Er entzog sich zumindest dem Rechtsmittelverfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag und tauchte unter, nachdem versucht wurde, ihm einen Mitwirkungsbescheid zu Erlangung von Ersatzreisedokumenten zuzustellen. Er kam dann seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG nicht mehr nach, meldete seinen Wohnsitz ab und lebte im Verborgenen, um für Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Schließlich flüchtete der Beschwerdeführer bereits vor der Polizei und konnte nur nach einer Verfolgung durch Polizeibeamte zu Fuß festgenommen werden. Es war daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war daher jedenfalls und qualifiziert erfüllt. Es war daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war daher jedenfalls und qualifiziert erfüllt. Insofern geht auch das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 25.02.2026, das Bundesamt gehe aus dem Umstand der „kurzzeitigen“ Flucht des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr aus, ob

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