Obsah (10)
§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 53§§ 28a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlG307 2222276-2 Spruch, G307 2222276-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 60Abs.
2 FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer des mit Bescheid vom römisch 40 .2019 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 05.07.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs.2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 05.07.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, Zahl G307 2222276-1/11E, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs sodann in Rechtskraft.
- Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter (RV) einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
- Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag
§ 60Abs.
2 FPG ab. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab.
- Dagegen erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 04.11.2025 Beschwerde.
- Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 04.11.2025 Beschwerde.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.11.2025 vorgelegt und langten dort am 13.11.2025 ein.
- Am 03.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter per Videokonferenz teilnahmen, eine Dolmetscherin der serbischen Sprache beigezogen und die Frau des BF als Zeugin vernommen wurde. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.
- Am 12.02.2026 langten die in der Verhandlung angeforderten restlichen Unterlagen betreffend den BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist serbischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist seit XXXX mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder: Die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Beide Kinder leben derzeit im Haushalt der Mutter.1.
- Der BF ist serbischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist seit römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder: Die am römisch 40 geborene römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Beide Kinder leben derzeit im Haushalt der Mutter. Der BF lernte seien Frau im Rahmen eines Haftausganges im Jahr 2020 kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Diese beschreibt ihn als herzensguten, hilfsbereiten und liebevollen Ehemann wie Vater. Die Ehegattin des BF ist aktuell bei XXXX für 32 Wochenstunden beschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.132,40, ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Sie leidet an Migräne mit Aura (G 43.1).Die Ehegattin des BF ist aktuell bei römisch 40 für 32 Wochenstunden beschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.132,40, ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Sie leidet an Migräne mit Aura (G 43.1). 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels
§§ 28aAbs.
1,
- Fall, 28a Abs. 4, Z 2, §§ 28 Abs. 1,
- Fall, 28 As.2, 28 As. 3, 28 Abs. 1.,
- Satz, 28 Abs. 2, 28 Abs. 3, 28 Abs. 1,
- Satz, 28 Abs. 2, 28 Abs. 3 SMG, §
- Fall StGB, 28a Abs. 1.,
- Fall, 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels
Paragraphen 28 a, Absatz eins, eins, Fall, 28a Absatz 4,, Ziffer 2,, Paragraphen 28, Absatz eins, 2, Fall, 28 As.2, 28 As. 3, 28 Absatz eins Punkt , 2, Satz, 28 Absatz 2, 28, Absatz 3, 28, Absatz eins, 2, Satz, 28 Absatz 2, 28, Absatz 3, SMG, Paragraph 12,
- Fall StGB, 28a Absatz eins Punkt , 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, der BF habe zusammen mit einem anderen Mittäter als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Straftaten nach § 28a Abs. 1,
- und
- Fall SMG und dessen Qualifikationen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Sommer 2017 bis Mai 2018, insgesamt zumindest 6 Kilogramm Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in Reinsubstanz von zumindest 4,6 %, indem der BF mit zwei anderen Tätern als verantwortlicher Gärtner die Cannabisanlage betreut und die Ernte durchgeführt habe. Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, der BF habe zusammen mit einem anderen Mittäter als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, eins und 5, Fall SMG und dessen Qualifikationen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Sommer 2017 bis Mai 2018, insgesamt zumindest 6 Kilogramm Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in Reinsubstanz von zumindest 4,6 %, indem der BF mit zwei anderen Tätern als verantwortlicher Gärtner die Cannabisanlage betreut und die Ernte durchgeführt habe. Ferner wurde dem BF darin angelastet, er und ein weiterer Täter hätten Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (§ 28b SMG) anderen überlassen bzw. zum Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) durch andere beigetragen, nämlich zusammen mit 3 weiteren Tätern von Sommer 2017 bis Mai 2018 durch die im obigen Absatz beschriebenen Tathandlungen zum Überlassen der dort genannten Menge Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 0,4 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 4,6 % durch unbekannte Täter.Ferner wurde dem BF darin angelastet, er und ein weiterer Täter hätten Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) anderen überlassen bzw. zum Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) durch andere beigetragen, nämlich zusammen mit 3 weiteren Tätern von Sommer 2017 bis Mai 2018 durch die im obigen Absatz beschriebenen Tathandlungen zum Überlassen der dort genannten Menge Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 0,4 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 4,6 % durch unbekannte Täter. Des Weiteren habe der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
- Fall SMG und dessen Qualifikationen begangen werden, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen bzw. zum vorschriftswidrigen Besitz einer derartigen Menge durch andere beigetragen, und zwar am XXXX .2018 211 Gramm netto Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 85,07 %, 44,3 Gramm (netto) Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 84,84 % und 2.427,1 Gramm (netto) Marihuna, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 18,83 Gramm und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 246, 9 Gramm, in dem er das Suchtgift in der Wohnung in XXXX ,verwahrt habe. Des Weiteren habe der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und dessen Qualifikationen begangen werden, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen bzw. zum vorschriftswidrigen Besitz einer derartigen Menge durch andere beigetragen, und zwar am römisch 40 .2018 211 Gramm netto Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 85,07 %, 44,3 Gramm (netto) Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 84,84 % und 2.427,1 Gramm (netto) Marihuna, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 18,83 Gramm und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 246, 9 Gramm, in dem er das Suchtgift in der Wohnung in römisch 40 ,verwahrt habe. Schließlich wurde der BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit 3 weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Anfang Mai 2018 bis XXXX .2018 442 Cannabispflanzen angebaut, indem er die Cannabisanlage mit 3 weiteren Tätern als verantwortlicher Gärtner betreut habe.Schließlich wurde der BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit 3 weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Anfang Mai 2018 bis römisch 40 .2018 442 Cannabispflanzen angebaut, indem er die Cannabisanlage mit 3 weiteren Tätern als verantwortlicher Gärtner betreut habe. Als erschwerend wurden hierbei das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Als erschwerend wurden hierbei das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Der BF wurde am XXXX .2018 festgenommen, verbüßte sodann einen Teil seiner Freiheitsstrafe, wurde am XXXX .2020 mittels Beschlusses des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , bedingt aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus. Der BF wurde am römisch 40 .2018 festgenommen, verbüßte sodann einen Teil seiner Freiheitsstrafe, wurde am römisch 40 .2020 mittels Beschlusses des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , bedingt aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus. 1.
- Mit Beschluss der Stadt XXXX vom XXXX .2021 wurde der Vorname des BF auf dessen Antrag hin von XXXX auf XXXX geändert. 1.
- Mit Beschluss der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der Vorname des BF auf dessen Antrag hin von römisch 40 auf römisch 40 geändert. 1.
- Derzeit hält sich der BF in XXXX , etwa 200 km westlich von Belgrad in einem ihm vererbten Haus auf, für welches monatlich rund € 150,00 bis 200,00 an Betriebskosten anfallen. Seine Familie kommt ihn rund 6 bis 8 Mal im Jahr besuchen. Die jeweiligen Zeitspannen variieren zwischen 7 und 10 Tagen, können aber auch einen Monat umfassen. 1.
- Derzeit hält sich der BF in römisch 40 , etwa 200 km westlich von Belgrad in einem ihm vererbten Haus auf, für welches monatlich rund € 150,00 bis 200,00 an Betriebskosten anfallen. Seine Familie kommt ihn rund 6 bis 8 Mal im Jahr besuchen. Die jeweiligen Zeitspannen variieren zwischen 7 und 10 Tagen, können aber auch einen Monat umfassen. 1.
- Der BF ist momentan beim Bauunternehmen „ XXXX “ als Partieführer tätig und bezieht hierfür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 963,
- 1.
- Der BF ist momentan beim Bauunternehmen „ römisch 40 “ als Partieführer tätig und bezieht hierfür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 963,
- 1.
- Der BF hat derzeit keine Schulden, besitzt jedoch – abgesehen vom erwähnten Haus – ein Grundstück, das aus Weiden und Wäldern besteht sowie Barmittel in der Höhe von rund € 7.000,00 bis 8.000,
- 1.
- Der BF ist in Serbien gerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht, auf Grund der vorliegenden Akten und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die zur Verurteilung, den Strafzumessungsgründen, dem Zeitpunkt der Festnahme und der bedingten Entlassung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem „Vorakt“ sowie dem zu G307 2222276-1 von der hierortigen Abteilung geführten Verfahren. 2.2.
- Die Verurteilung in Österreich ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet, in welchem auch die bedingte Entlassung angeführt ist. Zudem findet sich die dahingehende Urteilsausfertigung im ersten Verfahren (Oz 8). 2.2.
- Die freiwillige Ausreise folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem Datenbestand des ZMR und steht auch sonst nicht in Zweifel. 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen (aktuellen) Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dort ist auch der neue Name des BF genannt, welcher im Zusammenhalt mit dem Beschluss der Gemeinde XXXX (AS 196 und 197) feststeht.2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen (aktuellen) Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dort ist auch der neue Name des BF genannt, welcher im Zusammenhalt mit dem Beschluss der Gemeinde römisch 40 (AS 196 und 197) feststeht. 2.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Serbien erschließt sich aus der dahingehend im Akt einliegenden Bestätigung samt Übersetzung (AS 192 f). 2.2.
- Die Eheschließung zu obigem Datum, die Existenz der beiden Kinder und deren Geburtsdatum sind der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 157) sowie den beiden Geburtsurkunden (AS 162, 164) zu entnehmen. Die Anzahl der Besuche in Serbien durch die Frau (und Kinder) sind den dahingehend weitgehend übereinstimmenden Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen Frau geschuldet. Ferner haben die beiden den Umstand der erstmaligen Zusammenkunft ohne Widersprüche zu Protokoll gegeben. 2.2.
- Die Ehefrau des BF beschrieb diesen mit den unter II.1.
- angegebenen Eigenschaften.2.2.
- Die Ehefrau des BF beschrieb diesen mit den unter römisch zwei.1.
- angegebenen Eigenschaften. 2.2.
- Die in Serbien aktuell ausgeübte Tätigkeit und das hierfür bezogene Entgelt ergeben sich einerseits aus des diesbezüglich im Akt einliegenden Arbeitszeugnisses (AS 193) den dahingehend getätigten Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der am 12.02.2026 nachgereichten Bestätigung (Oz 9). 2.2.
- Die Eigentumsverhältnisse und verfügbaren Barmittel sowie dessen Schuldenfreiheit hat der BF vor dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit dem restlichen Akteninhalt glaubhaft dargetan. Die gesundheitlichen Probleme der Ehegattin des BF erschließen sich aus dem Befund des Diagnosezentrums „ XXXX “ vom XXXX .2025 sowie jenem des Dr. XXXX vom XXXX .
- Die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei XXXX und das dafür bezogene Entgelt ist dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.Die gesundheitlichen Probleme der Ehegattin des BF erschließen sich aus dem Befund des Diagnosezentrums „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2025 sowie jenem des Dr. römisch 40 vom römisch 40 .
- Die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei römisch 40 und das dafür bezogene Entgelt ist dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zum Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes: Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
§ 53Abs.
4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.Die Frist des Einreiseverbotes beginnt
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:Artikel 25, des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet: „
(1)Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2)Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3)Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“ Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- ein Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt
§ 60Abs.
2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046), sodass der gestellte Antrag des BF als Verkürzungsantrag iSd § 60 Abs. 2 FPG zu deuten ist.Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Abs. Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046), sodass der gestellte Antrag des BF als Verkürzungsantrag iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten ist. Mit Bescheid vom XXXX wurden gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am zugestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurden gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am zugestellt. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom 08.01.2020, Zahl G3078 2222276-1/11E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Nachdem der BF beschlussgemäß vom LG XXXX aus der Haft entlassen wurde, reiste er im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr am XXXX .2020 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus, sodass die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG – zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Seither befindet sich der BF in seinem Heimatland.Nachdem der BF beschlussgemäß vom LG römisch 40 aus der Haft entlassen wurde, reiste er im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr am römisch 40 .2020 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus, sodass die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG – zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Seither befindet sich der BF in seinem Heimatland. Die Voraussetzungen, dass der BF fristgerecht ausgereist ist und mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes (somit fünf Jahre) im Ausland verbracht hat, sind daher erfüllt. In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist auszuführen, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und mit dieser zwei gemeinsame Kinder hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in Serbien einer Beschäftigung am Bau nachgeht und dafür rund € 1.000,00 monatlich erhält. Die Mitglieder der Kernfamilie kommen den BF mehrere Male im Jahr besuchen und besteht zwischen ihnen und dem BF eine innige Beziehung. Zudem gesteht ihm dessen Ehefrau in glaubhafter Weise mehrere positive Eigenschaften zu. Auch wurde seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im kein strafrechtliches Fehlverhalten von ihm mehr gesetzt. Der Umstand, dass der BF nun offensichtlich um geordnete Lebensverhältnisse bemüht ist und auch im Heimatland seit seiner Rückkehr keine weiteren Straftaten begangen hat, lässt annehmen, dass die ursprünglich für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebende Gefährdung nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt, sodass unter Berücksichtigung seiner familiären bzw. privaten Anbindungen im Schengenraum eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf die im Spruch angeführte Gesamtdauer angemessen erscheint. Der Beschwerde bezüglich des bekämpften Bescheides war daher insofern stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2222276.2.00