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{'item': 'L524 2317408-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlL524 2317408-1 Spruch, L524 2317408-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 03.07.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG und § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 15.05.2025 Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Karte Aufenthaltsberechtigung Plus mit Gültigkeit 15.05.2025 beim AMS eingebracht habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 03.07.2025 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 15.05.2025 Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Karte Aufenthaltsberechtigung Plus mit Gültigkeit 15.05.2025 beim AMS eingebracht habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde und forderte, dass die rückständigen AMS-Leistungen für den Zeitraum 30.04.2025 bis 14.05.2025 ausbezahlt werden. Weiters führte er im Wesentlichen aus, dass er sich während dieses Zeitraums rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, was vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestätigt und durch die Aufhebung der Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- wegen rechtswidrigen Aufenthalts untermauert werde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.07.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-010745-TS, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 30.04.2025 und 14.05.2025 keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt habe. Sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher mit 15.05.2025 erfolgreich geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2025 beim AMS Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 24.02.2025 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf seines Aufenthaltstitels keinen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Beschwerdeführer stellte nach dem 24.02.2025 einen Antrag auf Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z und 2 AsylG. Ihm wurde dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 15.05.2025 bis 14.05.2026 erteilt.Der Beschwerdeführer stellte nach dem 24.02.2025 einen Antrag auf Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z und 2 AsylG. Ihm wurde dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 15.05.2025 bis 14.05.2026 erteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich aus dem Antrag selbst. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis zum 24.02.2025 den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ hatte und keinen diesbezüglichen Verlängerungsantrag stellte, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Daraus ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragte. Aus dem IZR ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z und 2 AsylG beantragte und ihm dieser mit einer Gültigkeit ab 15.05.2025 erteilt wurde.Aus dem IZR ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z und 2 AsylG beantragte und ihm dieser mit einer Gültigkeit ab 15.05.2025 erteilt wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)-
(8)[…] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)-
(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)-
(7)[…]“ Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2025 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist ua., dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2025 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist ua., dass sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 24.02.2025 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Verlängerungsanträge sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG Anträge auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem NAG.Nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Verlängerungsanträge sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG Anträge auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem NAG. Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027).Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert vergleiche VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027). Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf seines Aufenthaltstitels keinen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhielt. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z und 2 AsylG. Ihm wurde dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 15.05.2025 bis 14.05.2026 erteilt.Vielmehr stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Z und 2 AsylG. Ihm wurde dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 15.05.2025 bis 14.05.2026 erteilt. Nach § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe dazu auch VwGH 24.06.2024, Ra 2023/17/0089). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach Stellung dieses Antrags beim BFA noch kein Aufenthaltsrecht hatte. Ein Aufenthaltsrecht kam ihm erst mit Erteilung des Aufenthaltstitels, somit dem 15.05.2025, zu. Nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe dazu auch VwGH 24.06.2024, Ra 2023/17/0089). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach Stellung dieses Antrags beim BFA noch kein Aufenthaltsrecht hatte. Ein Aufenthaltsrecht kam ihm erst mit Erteilung des Aufenthaltstitels, somit dem 15.05.2025, zu. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums rechtmäßig aufhältig gewesen sei, was durch das BFA bestätigt und durch die Aufhebung der Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts untermauert werde, ist festzuhalten, dass es keine Bestätigung des BFA über einen rechtmäßigen Aufenthalt gibt und aus der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG nicht abgeleitet werden kann, dass der Aufenthalt rechtmäßig war. Das diesbezügliche Verfahren wurde bloß eingestellt. Es wurde keine rechtskräftige Entscheidung darüber getroffen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums rechtmäßig aufhältig gewesen sei, was durch das BFA bestätigt und durch die Aufhebung der Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts untermauert werde, ist festzuhalten, dass es keine Bestätigung des BFA über einen rechtmäßigen Aufenthalt gibt und aus der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nicht abgeleitet werden kann, dass der Aufenthalt rechtmäßig war. Das diesbezügliche Verfahren wurde bloß eingestellt. Es wurde keine rechtskräftige Entscheidung darüber getroffen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit erst ab 15.05.2025 berechtigt im Bundesgebiet auf. Erst ab diesem Tag erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 17 Abs. 1 AlVG. Ihm kann somit erst ab diesem Tag die Notstandshilfe zuerkannt werden. Eine rückwirkende Gewährung ab 03.04.2025 kommt mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer hält sich somit erst ab 15.05.2025 berechtigt im Bundesgebiet auf. Erst ab diesem Tag erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG. Ihm kann somit erst ab diesem Tag die Notstandshilfe zuerkannt werden. Eine rückwirkende Gewährung ab 03.04.2025 kommt mangels Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe nicht in Betracht. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L524.2317408.1.00

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