RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlL524 2334737-1 Spruch, L524 2334737-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.10.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 42 Tage ab 21.10.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Anzahl von Eigenbewerbungen nicht vorgelegt habe. Einen triftigen Grund habe sie dafür nicht nennen können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.10.2025 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 42 Tage ab 21.10.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Anzahl von Eigenbewerbungen nicht vorgelegt habe. Einen triftigen Grund habe sie dafür nicht nennen können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zu dem vom AMS gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dem Arbeitsmarkt jedenfalls für 20 Stunden zur Verfügung zu stehen und ausreichend Eigeninitiative an den Tag zu legen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.01.2026, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-019425-TO, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 aufgetragen worden sei, bis 21.10.2025 mindestens sechs erfolgte Bewerbungen dem AMS nachvollziehbar vorzulegen. Am 21.11.2025 seien sechs Bestätigungen vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin am 08.10.2025 und am 13.10.2025 bei sechs Unternehmen persönlich nach einer Arbeitsstelle gefragt habe. Da die Beschwerdeführerin am 22.10.2025 anlässlich einer Niederschrift erklärt habe, keine Nachweise zu haben und auch am 23.10.2025, 27.10.2025, 30.10.2025, 04.11.2025, 07.11.2025 und 10.11.2025 keinen Namen eines Unternehmens, nennen habe können, bei dem sie sich beworben habe, gehe das AMS davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom30.10.2025 bis 11.11.2025 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bei den Unternehmen mit vorgefertigten Bestätigungen vorgesprochen und um einen Firmenstempel auf den Bestätigungen ersucht habe. Zwei der Unternehmen hätten auf Nachfrage des AMS erklärt, gar keine Reinigungskraft gesucht zu haben. Das AMS gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.10.2025 bis 21.10.2025 keine Bewerbung habe nachweisen können. Ihre Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei sechs näher genannten Unternehmen seien nicht zielgerichtet gewesen, weshalb mangels Vorliegens von Arbeitswilligkeit ab 21.10.2025 für 42 Tage kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und führte ergänzend aus, dass sie die Bestätigungen über die Eigenbewerbungen keinesfalls vorgefertigt und nachträglich unterschreiben habe lassen. Ihr Gatte sei bei sämtlichen Vorsprachen anwesend gewesen und könne bestätigen, dass sie sich am 08.10.2025 und am 13.10.2025 bei den Unternehmen eigeninitiativ beworben habe. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2025 Leistungen aus der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über Erfahrung in der Büroreinigung, Haushaltsreinigung und hat Koch- sowie Reinigungskenntnisse. Sie sucht eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft oder Abräumerin. Sie kann in Voll- und Teilzeit zwischen 7 Uhr und 17 Uhr arbeiten. Die Betreuungspflichten sind geregelt. In der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.2025 und in der Niederschrift vom 07.10.2025 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis 21.10.2025 sechs Eigenbewerbungen im Reinigungsgewerbe und als Hilfsarbeiterin tätigt und dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeit und Ort der Bewerbung vorlegt. Bis zum 22.10.2025 tätigte die Beschwerdeführerin keine Eigenwerbungen. Mit den vorgelegten Screenshots vom 23.10.2025 und vom 27.10.2025 hat die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides schickte die Beschwerdeführerin am 07.11.2025 ihren Lebenslauf an drei Unternehmen. nicht festgestellt werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin zudem am 15.11.2025 bei drei weiteren Unternehmen persönlich vorstellte. Die Beschwerdeführerin hat sich schließlich persönlich bei sechs Unternehmen vorgestellt und am 12.11.2025 dem AMS diesbezügliche Bestätigungen vorgelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die darin angeführten Vorsprachen am 08.10.2025 und am 13.10.2025 stattfanden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen über ihr Erfahrungen und Kenntnisse, den gewünschten Beruf, die Arbeitszeiten und die Betreuungspflichten ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.
- Aus der Niederschrift sowie der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis 21.10.2025 sechs Eigenbewerbungen vornehmen und dem AMS nachweisen sollte. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen hat, stützt sich auf folgende Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen und dabei die Anstrengungen zu würdigen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119 mwN). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen und dabei die Anstrengungen zu würdigen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119 mwN). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen vergleiche VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Die Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2025 vom AMS aufgefordert, ihre Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung bis zum 21.10.2025 nachzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid ist datiert mit 29.10.2025 und – wenn er am folgenden Tag an das Zustellorgan übergeben wurde – am 04.11.2025 erlassen. Es ist somit das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.10.2025 bis 04.11.2025 zu würdigen. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen müssen nicht Bestätigungen der (potentiellen) Arbeitgeber erbracht werden, es genügen glaubwürdige Hinweise wie etwa Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Angabe der Kontaktperson, mit der telefoniert worden ist oder ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137 mwN).Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen müssen nicht Bestätigungen der (potentiellen) Arbeitgeber erbracht werden, es genügen glaubwürdige Hinweise wie etwa Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Angabe der Kontaktperson, mit der telefoniert worden ist oder ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137 mwN). Am 22.10.2025 wurde mit der Beschwerdeführer eine Niederschrift beim AMS aufgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich dieser Niederschrift, dass sie keine Nachweise über erfolgte Eigenbewerbungen hat. Vom 07.10.2025 bis zum 22.10.2025 hat die Beschwerdeführerin demnach keine Eigenbewerbungen getätigt. Am folgenden Tag, dem 23.10.2025, fand ein Telefonat des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit dem AMS statt, der erklärte, dass die Beschwerdeführerin alle Eigenbewerbungen erledigt hätte, woraufhin er gebeten wurde, die Bewerbungsnachweise mit Datum, Firmenname und Art der Bewerbung, dem AMS vorzulegen. Per e-mail schickte die Beschwerdeführerin sodann noch am 23.10.2025 dem AMS drei Screenshots, welche ihre Eigenbewerbungen nachweisen sollen. Zwei Screenshots beziehen sich auf dasselbe Unternehmen und zeigen, dass Profildaten eingegeben bzw. angeklickt wurde, dass die Bewerbung nicht für andere Stellen berücksichtigt werden soll. Um welche Stelle es sich handelt und dass die Bewerbung auch tatsächlich abgesendet wurde, geht aus dem Screenshot gerade nicht hervor. Der dritte Screenshot zeigt den Text „Bewerbung abgeschlossen“. Wer sich hier für welche Stelle bewarb, geht aus dem Screenshot nicht hervor. Mit diesen Screenshots konnte die Beschwerdeführerin somit keine Bewerbungen nachweisen. Am 27.10.2025 schickte die Beschwerdeführerin erneut dem AMS sechs Screenshots, welche zeigen sollen, dass sie sich auf verschiedene Stellen bewarb. Zwei Screenshots zeigen, dass bei Onlineportalen die persönlichen Daten eingegeben wurde, jedoch nicht, dass Bewerbungen auch tatsächlich abgeschickt wurden. Ein Screenshot zeigt eine e-mail mit folgendem Text (Schreibfehler im Original): „Guten Tag ich habe ihnen mein Lebenslauf geschickt bezüglich Reinigung wie m Telefon besprochen freu mich auf ihre Antwort LG […]“. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf mitschickte, geht aus dem Screenshot nicht hervor. An welches Unternehmen diese e-mail geschickt wurde, geht ebensowenig daraus hervor. Die weiteren drei Screenshots zeigen, dass die Beschwerdeführerin an drei verschiedene Unternehmen ihren Lebenslauf schickte. Dabei handelt es sich um zwei Reinigungsunternehmen, denen die Beschwerdeführerin nur ihren Lebenslauf schickte, ohne in einem Anschreiben darzulegen, für welche Tätigkeiten in diesen Unternehmen sie sich überhaupt bewerben will. Das dritte Unternehmen, dem sie ihren Lebenslauf schickte – wiederum ohne Anschreiben und Darlegung eines Stellenwunsches – ist kein Reinigungsunternehmen, sondern ein Unternehmen, welches nur Reinigungsmittel über das Internet verkauft. Hier ist eine Bewerbung – wenn sie als Reinigungskraft beabsichtigt ist – von Vornherein erfolglos. Diese Bewerbung zeigt aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf wahllos an ein Unternehmen schickte, ohne sich zuvor das Tätigkeitsfeld des Unternehmens überhaupt anzusehen. An der Ernsthaftigkeit der Bemühungen der Beschwerdeführerin wird daher gezweifelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufforderung durch das AMS am 07.10.2025 Eigenbewerbungen zu tätigen, bis zum 22.10.2025 untätig blieb und keinerlei Bewerbungen ihrerseits erfolgten. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse hat, eine Beschäftigung aufzunehmen. Erst nachdem sie am 22.10.2025 über eine mögliche Sanktion in Kenntnis gesetzt wurde, schickte sie dem AMS die oben angeführten Screenshots. Vier davon zeigen bloß das Ausfüllen von Profildaten, ein Screenshot zeigt, dass ein Bewerbungsformular abgesendet wurde, allerdings nicht, für welche Stelle und ob dies überhaupt eine Bewerbung der Beschwerdeführerin betrifft. Ein Lebenslauf wurde an ein Unternehmen geschickt, das Reinigungsmittel verkauft, aber keine Reinigungskräfte beschäftigt. Es verbleiben somit drei Bewerbungen. Bei zwei Bewerbungen wurde nur ein Lebenslauf geschickt, ohne dem potentiellen Dienstgeber darzulegen, für welche Stelle die Bewerbung erfolgt und bei der dritten Bewerbung bleibt unklar, bei welchem Unternehmen und für welche Tätigkeit sich die Beschwerdeführerin bewerben will. Diese Vorgehensweise der Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass sie keine ernsthaften Anstrengungen unternimmt, um den Notstandshilfebezug zu beenden und ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeitstätigkeit zu bestreiten. Sie zeigt mit ihrem Verhalten, dass sie erst unter Druck bereit ist, überhaupt erste, zaghafte Schritte zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit zu setzen. Diese waren auch nicht dadurch gekennzeichnet, ernsthaft interessiert zu sein, eine Beschäftigung tatsächlich zu erlangen. Hinsichtlich der weiteren übermittelten Nachweise der Beschwerdeführerin ist auf Folgendes hinzuweisen: Am 07.11.2025 schickte die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf an drei Unternehmen. Am 16.11.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin schließlich einen Notizzettel auf dem handschriftlich festgehalten wurde, dass sie sich am 15.11.2025 bei drei namentlich genannten Unternehmen persönlich vorstellte. Bestätigungen dieser Unternehmen liegen nicht vor. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Unternehmen tatsächlich persönlich vorstellte. Wegen der zeitlichen Lagerung (nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) sind diese ohnehin nicht mehr in die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Sofern die Beschwerdeführerin am 12.11.2025 per e-mail dem AMS sechs Bestätigungen übermittelte, wonach sie sich am 08.10.2025 bzw. am 13.10.2025 bei sechs Unternehmen persönlich für eine Stelle als Reinigungskraft vorgestellt habe, ist dazu festzuhalten, dass diese sechs Bestätigungen dasselbe Erscheinungsbild haben: Links oben sind der Name und die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin angeführt. Als Titel wird „Persönlich vorgestellt“ angeführt. Danach folgt der Text (Schreibfehler im Original): „Hiermit wir bestätigt das fr.[NAME] am [DATUM] bei uns bezüglich eine Arbeitsstelle für die Reinigung gefragt hat.“. Bei drei Bestätigung wird das Datum 08.10.2025, bei den anderen drei Bestätigungen das Datum 13.10.2025 im mittels Textverarbeitungsprogramm erstellten Schreiben angeführt. Fünf Bestätigungen enthalten Firmenstempel, eine Bestätigung eine handschriftliche Unternehmensnennung und Unterschrift. Eine Datierung wird aber nicht angeführt. Auf Grund des gleichförmigen Erscheinungsbildes ist offensichtlich, dass diese Bestätigungen von der Beschwerdeführerin angefertigt wurden und sie sodann die Stempel bzw. Unterschriften der Unternehmen eingeholt hat. Wann dies erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Da diese Bestätigungen jedoch erst am 12.11.2025 vorgelegt wurden und nicht etwa mit den zuvor gesendeten e-mails vom 23.10.2025 oder vom 27.10.2025, mit denen die Beschwerdeführerin Screenshots über (angebliche) Bewerbungen übermittelte, und die Beschwerdeführerin vor dem AMS am 22.10.2025 auch angab, keine Nachweise über Eigenbewerbungen zu haben, muss davon ausgegangen werden, dass diese persönlichen Vorsprachen nicht am 08.10.2025 oder 13.10.2025 stattfanden, sondern vielmehr in zeitlicher Nähe zum 12.11.
- Es kann daher nur festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich bei sechs Unternehmen vorgestellt hat, nicht jedoch dass dies am 08.10.2025 und am 13.10.2025 erfolgte. Damit sind diese aber bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin nicht miteinzubeziehen, zumal sie nicht vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
- Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Auch Blindbewerbungen erfüllen den Tatbestand der geforderten Eigeninitiative (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN).Auch Blindbewerbungen erfüllen den Tatbestand der geforderten Eigeninitiative vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN). Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119 mwN). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119 mwN). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen vergleiche VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt, zumal dann, wenn das Gesamtverhalten des Arbeitslosen keinen Zweifel daran lässt, dass seine Anstrengungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG keinesfalls "ausreichend" waren (vgl. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0219 mwN).Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt, zumal dann, wenn das Gesamtverhalten des Arbeitslosen keinen Zweifel daran lässt, dass seine Anstrengungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keinesfalls "ausreichend" waren vergleiche VwGH 20.02.2008, 2007/08/0219 mwN).
- Im vorliegenden Fall wurde ein sechswöchiger Anspruchsverlust – im Ergebnis – nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG ausgesprochen. Soweit das AMS ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht die geforderte Anzahl an Eigenbewerbungen nachwies, entspricht dies nicht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG. Die vom AMS vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, ist rechtswidrig (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0099). Die Beschwerdeführerin hat trotz der Aufforderung, eine bestimmte Anzahl an Eigenbewerbungen zu tätigen, nur nachzuweisen, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
- Im vorliegenden Fall wurde ein sechswöchiger Anspruchsverlust – im Ergebnis – nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG ausgesprochen. Soweit das AMS ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht die geforderte Anzahl an Eigenbewerbungen nachwies, entspricht dies nicht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. Die vom AMS vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG anzusehen, ist rechtswidrig vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0099). Die Beschwerdeführerin hat trotz der Aufforderung, eine bestimmte Anzahl an Eigenbewerbungen zu tätigen, nur nachzuweisen, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Vom 07.10.2025 bis 22.10.2025 tätigte die Beschwerdeführerin keine Eigenwerbungen. Mit den vorgelegten Screenshots vom 23.10.2025 und vom 27.10.2025 hat die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt – keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Damit ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verwirklicht. Vom 07.10.2025 bis 22.10.2025 tätigte die Beschwerdeführerin keine Eigenwerbungen. Mit den vorgelegten Screenshots vom 23.10.2025 und vom 27.10.2025 hat die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt – keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verwirklicht. Da das Gesamtverhalten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu würdigen ist, kommt es auf die danach erfolgten Bewerbungen (07.11.2025 und 16.11.2025) nicht an. Zu den am 12.11.2025 vorgelegten Bestätigungen wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich bei sechs Unternehmen vorgestellt hat, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass diese Vorsprachen – wie in den Bestätigungen genannt – am 08.10.2025 und am 13.10.2025 stattfanden. Es sind daher auch diese nicht mehr in die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Der Vorsatz muss sich nicht auf die bewusste Verwirklichung eines Tatbestands nach § 10 AlVG, sondern nur auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beziehen (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).Der Vorsatz muss sich nicht auf die bewusste Verwirklichung eines Tatbestands nach Paragraph 10, AlVG, sondern nur auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beziehen vergleiche VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Das Nichtabsenden einer Bewerbung, das Versenden eines Lebenslaufs ohne dem potentiellen Dienstgeber mitzuteilen, für welche Stelle die Bewerbung erfolgt, das Versenden eines Lebenslaufs an ein Unternehmen, welches Reinigungsmittel über das Internet verkauft, aber keine Reinigungskräfte einstellt, mindert jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben.
- Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Anspruchsverlust auf Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Gründe. Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hat seit dem Anspruchsverlust auf Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Gründe. Es ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
- Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
- Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L524.2334737.1.00